Urteil des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 28.05.2009

VerfGH Rheinland-Pfalz: staat, jugendhilfe, unverletzlichkeit der wohnung, wohl des kindes, kindeswohl, erfüllung, eingriff, persönliche daten, unterrichtung, gesetzlicher vertreter

VerfGH
Rheinland-Pfalz
28.05.2009
VGH B 45/08
Verfassungsrecht
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
betreffend die Verfassungsbeschwerde
des
Herrn …,
gegen §§ 5 - 10 desLandesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit - LKindSchuG -
vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52)
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
28. Mai 2009, an der teilgenommen haben
Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Meyer
Präsident des Oberlandesgerichts Bartz
Präsident des Oberlandesgerichts Kestel
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Landrätin Röhl
Universitätsprofessor Dr. Hufen
Universitätsprofessor Dr. Robbers
Kreisverwaltungsdirektorin Nagel
Richterin am Sozialgericht Laux
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich als Vater eines im Juni 2008 geborenen Kindes gegen das in Teil 3
(§§ 5 - 10) des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit - LKindSchuG - vom
7. März 2008 (GVBl. S. 52) geregelte Einladungs- und Erinnerungsverfahren. Mit ihm soll die Durch-
führung der Früherkennungsuntersuchungen für Kinder gemäß § 26 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes
Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) unterstützt
werden. Der Beschwerdeführer sieht sich insbesondere durch die mit dem Verfahren verbundenen
Unterrichtungen staatlicher Stellen in seinem Recht auf Selbstbestimmung über personenbezogene
Daten nach Art. 4 a Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209)
sowie in seinem elterlichen Erziehungsrecht gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV beeinträchtigt.
I.
1. Seit 1971 haben versicherte Kinder nach dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung
gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB V bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen
sowie nach Vollendung des 10. Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von
Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.
Vergleichbare Leistungsansprüche gelten für den Bereich der privaten Krankenversicherungen. Das
hierzu durch Richtlinien des nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen
Bundesausschusses vorgegebene mehrteilige Screening-Programm umfasst insgesamt elf
Untersuchungen, wovon sechs im ersten Lebensjahr (U1 bis U6) und vier im zweiten bis sechsten
Lebensjahr stattfinden (U7, U7A bis U9). Im 14. Lebensjahr erfolgt die Untersuchung im Jugendalter (J1).
In Rheinland-Pfalz wurde erstmals im Jahr 2006 im Rahmen der verpflichtend durchgeführten
Schuleingangsuntersuchungen die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen abgefragt und
auf der Grundlage der vorgelegten Vorsorgehefte dokumentiert. Danach liegt die Teilnahmequote an der
U1 bei etwa 98 %. Sie sinkt dann kontinuierlich und ab der U6 deutlich auf eine Beteiligungsrate von
knapp 85 % (U9). Zudem fällt die Teilnahmequote der Kinder von Eltern mit niedrigem Bildungsniveau
und vergleichweise niedrigem sozioökonomischem Status sowie bei Kindern mit Migrationshintergrund
und solchen aus Ein-Eltern-Familien signifikant unterdurchschnittlich aus.
2. Aufgrund intensiver Berichterstattung über tragische Todesfälle von Kindern setzte ab dem Jahr 2005
bundesweit eine Debatte um das Thema Kindeswohl und Verhinderung der Vernachlässigung,
Verwahrlosung und Misshandlung von Kindern ein. Dabei lehnte die Bundesregierung trotz mehrfacher
Aufforderung durch den Bundesrat gesetzgeberische Maßnahmen zur Teilnahme an Früherken-
nungsuntersuchungen ab. In der Sache fehle es an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die
Früherkennungsuntersuchungen dienten der Gesundheitsvorsorge. Hierfür seien ausschließlich die
Länder zuständig (BR-Drucks. 864/06 und 240/07).
3. Das daraufhin in Rheinland-Pfalz verabschiedete Landeskinderschutzgesetz enthält im Anschluss an
eine Darlegung von Inhalt und Zielen des Gesetzes in seinem Teil 2 zunächst Regelungen zur Förderung
des Kindeswohls und Verbesserung des Schutzes von Kindern durch frühe Förderung und Schaffung
lokaler Netzwerke. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen des Teils 3 -
Früherkennungsuntersuchungen -, der die Einrichtung eines zentralen Einladungs- und
Erinnerungsdienstes unter Einbeziehung der Gesundheits- und Jugendämter vorsieht, lauten:
§ 5
Zentrale Stelle
(1) Bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wird eine Zentrale Stelle eingerichtet, die
die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter rechtzeitig über einzelne anstehende
Früherkennungsuntersuchungen für Kinder informiert und zur Teilnahme auffordert, diejenigen Kinder
ermittelt, zu denen keine Untersuchungsbestätigungen eingegangen sind und in den in § 8 Abs. 1
vorgesehenen Fällen die zuständigen Gesundheitsämter unterrichtet.
(2) Die Zentrale Stelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Landesamts für Soziales, Jugend und
Versorgung. Sie kann sich mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums zur Erfüllung der ihr
nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einer anderen öffentlichen Stelle bedienen; § 4 Abs. 1 bis 3
des Landesdatenschutzgesetzes findet entsprechend Anwendung. Die die Zentrale Stelle betreffenden
Bestimmungen dieses Gesetzes finden insoweit auf die andere öffentliche Stelle entsprechend
Anwendung.
(3) Die Kosten der Zentralen Stelle trägt das Land, soweit sie nicht von anderen Stellen getragen werden.
§ 6
Datenübermittlung durch die Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden übermitteln der Zentralen Stelle auf Anforderung gegen Erstattung der damit
verbundenen Kosten zu allen Kindern, bei denen gemäß § 7 Abs. 3 festgelegte
Früherkennungsuntersuchungen anstehen, folgende Daten:
1. Vor- und Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Geschlecht,
4. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
5. Tag des Ein- und Auszugs,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Sterbetag und -ort,
8. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag
der Geburt und Geschlecht),
9. Staatsangehörigkeiten und
10. Auskunftssperren nach § 34 Abs. 8 und 9 des Meldegesetzes .
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten dürfen auch landesweit zum Abruf durch die Zentrale Stelle
bereitgehalten werden.
§ 7
Unterrichtung der gesetzlichen Vertreterinnen
und Vertreter, Untersuchungsbestätigung
(1) Die Zentrale Stelle unterrichtet auf der Grundlage der nach § 6 übermittelten Daten die gesetzlichen
Vertreterinnen und Vertreter der in Betracht kommenden in Rheinland-Pfalz gemeldeten Kinder rechtzeitig
vor anstehenden Früherkennungsuntersuchungen schriftlich über den Inhalt und den Zweck sowie die
Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen. Die gesetzlichen Ver-
treterinnen und Vertreter werden mit ausdrücklichem Hinweis auf ihre Mitverantwortung für die
gesundheitliche Entwicklung ihrer Kinder zur Teilnahme an den jeweils anstehenden Früh-
erkennungsuntersuchungen aufgefordert. Sie werden umfassend über das bei Teilnahme und bei
Nichtteilnahme an der Früherkennungsuntersuchung stattfindende Verfahren unterrichtet.
(2) Die eine Früherkennungsuntersuchung durchführende Person übermittelt der Zentralen Stelle
innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Früherkennungsuntersuchung in schriftlicher Form oder auf
elektronischem Weg eine Untersuchungsbestätigung mit Angabe des Datums und der Untersuchungs-
stufe der Früherkennungsuntersuchung; sie ist zur Übermittlung verpflichtet. Die Zentrale Stelle legt unter
Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzes die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der
Übermittlung fest; dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht von Unbefugten zur
Kenntnis genommen werden können. Die Zentrale Stelle und die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-
Pfalz können eine Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des mit der Übermittlung der Unter-
suchungsbestätigungen verbundenen Aufwands durch das Land schließen.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium legt die Früherkennungsuntersuchungen fest, bei denen das
Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführt wird. Es kann festlegen, dass das Verfahren in den
Fällen wiederholt wird, in denen innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Untersuchungs-
bestätigungen bei der Zentralen Stelle eingegangen sind. Es kann auch festlegen, dass bei bestimmten
Früherkennungsuntersuchungen nur das in Absatz 1 beschriebene Verfahren ohne
Untersuchungsbestätigung durchgeführt wird. Die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht.
§ 8
Unterrichtung der Gesundheitsämter
(1) Die Zentrale Stelle ermittelt durch Abgleich mit den seitens der Meldebehörden übermittelten Daten
diejenigen Kinder, zu denen, in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 auch nach Wiederholung des
Verfahrens, innerhalb angemessener Zeit keine Untersuchungsbestätigungen eingegangen sind. Zu die-
sen übermittelt sie dem Gesundheitsamt, in dessen Dienstbezirk das jeweilige Kind seine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat, unverzüglich die in § 6 Abs. 1 genannten Daten
zusammen mit der Angabe, zu welchen Früherkennungsuntersuchungen (Untersuchungsstufe) keine
Untersuchungsbestätigung eingegangen ist. Geht die Untersuchungsbestätigung nach der Übermittlung
nach Satz 2 bei der Zentralen Stelle ein, so teilt sie dies dem jeweiligen Gesundheitsamt unverzüglich mit.
Die Übermittlung der Daten erfolgt schriftlich mit verschlossenem Umschlag oder auf elektronischem Weg;
dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten im Rahmen der Übermittlung nur
den mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gesundheitsamts zur Kenntnis
gelangen.
(2) Das Gesundheitsamt setzt sich auf der Grundlage der ihm nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten
unverzüglich mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter des Kindes in Verbindung
und wirkt in geeigneter Weise auf die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchung hin.
§ 9
Unterrichtung der Jugendämter
(1) Die Gesundheitsämter übermitteln in den Fällen, in denen trotz der Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 keine
Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt wurden oder sich dies nicht feststellen lässt, den
Jugendämtern, in deren Bezirk die jeweiligen Kinder ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre
Hauptwohnung haben, unverzüglich die in § 6 Abs. 1 genannten Daten zusammen mit der Angabe,
welche Früherkennungsuntersuchungen (Untersuchungsstufe) betroffen sind. Ergeben sich bei der
Durchführung der Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Anhaltspunkte für die Vernachlässigung, den Missbrauch
oder die Misshandlung eines Kindes, unterrichtet das Gesundheitsamt das zuständige Jugendamt
unverzüglich über die diesbezüglich bei ihm vorliegenden Erkenntnisse. Im Zusammenhang mit der
Übermittlung der Daten nach Satz 1 und der Unterrichtung nach Satz 2 können die Gesundheitsämter den
Jugendämtern auch weitere personenbezogene Daten, die ihnen bei der Durchführung der Maßnahmen
nach § 8 Abs. 2 bekannt geworden sind, insbesondere Namen, Anschriften und Telefonnummern und
sonstige eine Kontaktaufnahme ermöglichende Daten sowie Gründe für die Nichtteilnahme an
Früherkennungsuntersuchungen übermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Daten nicht von Unbefugten
zur Kenntnis genommen werden können.
(2) Die Jugendämter prüfen aufgrund der ihnen übermittelten Daten unverzüglich, ob ein Hilfebedarf
vorliegt und stellen die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur frühen Förderung und zum Schutz
von Kindern zur Verfügung.
§ 10
Datenschutz
(1) Die Datenbestände der Zentralen Stelle sind getrennt von den sonstigen Datenbeständen des
Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung oder der anderen öffentlichen Stelle nach § 14 Abs. 3
Nr. 2 zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter
Verarbeitung zu schützen. Die Zentrale Stelle hat die bei ihr zu einer Früherkennungsuntersuchung
gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens sechs Monate nach Eingang der Unter-
suchungsbestätigung zu löschen. Geht keine Untersuchungsbestätigung ein, sind die Daten zu löschen,
sobald sie zur Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind; die
Löschung erfolgt spätestens ein Jahr nach der Einladung zur letzten nach § 7 Abs. 3 festgelegten
Früherkennungsuntersuchung.
(2) Die Gesundheitsämter haben die ihnen von der Zentralen Stelle übermittelten und die sonstigen in
diesem Zusammenhang gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach ihrer
Speicherung zu löschen, soweit nicht im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben
der Gesundheitsämter aus zwingenden Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich ist.
(3) Die Jugendämter haben die ihnen von den Gesundheitsämtern übermittelten und die sonstigen in
diesem Zusammenhang gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach ihrer
Speicherung zu löschen, wenn nach der Prüfung nach § 9 Abs. 2 entschieden worden ist, keine
weitergehenden Maßnahmen einzuleiten, soweit nicht im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die
Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter aus zwingenden Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus
erforderlich ist.
(4) Im Übrigen finden die für die jeweilige Stelle geltenden sonstigen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen Anwendung.
Zur Umsetzung und den Auswirkungen der in dem Landeskinderschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen
erstattet gemäß § 11 Abs. 1 LKindSchuG die Landesregierung dem Landtag auf der Grundlage einer
wissenschaftlichen Evaluation ab dem Jahr 2010 einen Bericht.
Des Weiteren hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen in Wahrnehmung
seiner Kompetenz nach § 7 Abs. 3 Satz 1 LKindSchuG mit Bekanntmachung vom 4. April 2008 (StAnz. Nr.
13 S. 625) bestimmt, das in § 7 Abs. 1 und 2 LKindSchuG vorgesehene Verfahren werde bei
Früherkennungsuntersuchungen der Untersuchungsstufen U4 bis U9 durchgeführt. Hingegen finde bei
der Untersuchungsstufe J1 nur das in § 7 Abs. 1 LKindSchuG vorgesehene Verfahren der Unterrichtung,
jedoch ohne Untersuchungsbestätigung statt.
Schließlich hat die beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingerichtete Zentrale Stelle
mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz LKindSchuG
die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an das Zentrum für Kindervorsorge beim Universitätsklinikum
des Saarlandes übertragen.
II.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das im Landeskinderschutzgesetz verankerte Einladungs- und
Erinnerungsverfahren und die damit verknüpfte Erfassung und Weitergabe personenbezogener Daten. Er
ist mit Schreiben des Zentrums für Kindervorsorge beim Universitätsklinikum des Saarlandes vom 29. Juli
und 17. September 2008 auf die für sein Kind anstehenden Früherkennungsuntersuchungen U4 bzw. U5
hingewiesen worden. Entsprechende Untersuchungsbestätigungen legte er jedoch in der Folge nicht vor.
Darüber hinaus haben nach seinen Angaben Vertreter des Jugendamtes versucht, seine Wohnung ohne
seine Zustimmung zu betreten.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 4 in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 LV. Ihn und sein Kind betreffende persönliche Daten würden
gegen seinen Willen und zum Nachteil des Kindes erhoben. Die Landesverfassung gewährleiste ihm das
natürliche Recht, für seine Kinder zu sorgen. Er müsse deshalb seine Entscheidungen gegenüber
niemandem begründen. Die angegriffenen Regelungen erzwängen jedoch eine erniedrigende
Registratur in den Datenbeständen des Jugendamtes und führten zu einer Kriminalisierung. Letztlich
würden Mittel der Rasterfahndung eingesetzt. Die erfassten Daten könnten jahrelang gespeichert bleiben
mit der Möglichkeit ihres jederzeitigen Missbrauchs, zum Beispiel der unbefugten Weitergabe an
Versicherungen.
III.
1. Der Landtag Rheinland-Pfalz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Das in den §§ 5 bis 10 LKindSchuG normierte Einladungs- und Erinnerungsverfahren verletze den
Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4 a LV.
Der mit der vorgesehenen Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten verbundene Eingriff in
den Schutzbereich des Grundrechts sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelungen verfolgten
ein legitimes Ziel. Sie dienten neben einer Steigerung der Inanspruchnahme der vorgesehenen
Früherkennungsuntersuchungen auch der Gewinnung von Erkenntnissen über möglichen Hilfebedarf
derjenigen Familien, die trotz mehrfacher Aufforderung nicht an diesen Untersuchungen teilnähmen. Der
Staat handele damit in Wahrnehmung der ihm gegenüber Kindern obliegenden besonderen
Fürsorgepflicht. Hierfür sei das formalisierte Einladungs- und Erinnerungsverfahren geeignet und erforder-
lich und erweise sich zudem als angemessen. Die Betroffenen hätten die fraglichen Daten bereits zuvor
staatlichen Stellen mitgeteilt. Ihre Erhebung finde offen statt und die Eingriffsschwere der Maßnahme sei
daher gering. Eltern und Kindern drohten darüber hinaus keinerlei Nachteile oder rechtliche
Konsequenzen. Es erfolge lediglich eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt bzw. das
Jugendamt, um sich über Gründe zu informieren, weshalb eine Früherkennungsuntersuchung
unterbleibe.
Auch das Elternrecht des Beschwerdeführers nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV werde nicht beeinträchtigt. Aus
der gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV bestehenden Überwachungspflicht folge, dass sich Eltern
gegebenenfalls für ihre Erziehungsentscheidungen gegenüber staatlichen Stellen rechtfertigen müssten.
2. Die Landesregierung erachtet die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Der mit den vorgesehenen Möglichkeiten zur Datenverarbeitung verbundene Eingriff in den
Schutzbereich des Art. 4 a Abs. 1 LV erweise sich aufgrund überwiegender Interessen der Allgemeinheit
als gerechtfertigt. Mit der Absicht, die Kindergesundheit durch die Steigerung der Inanspruchnahme von
Früherkennungsuntersuchungen zu fördern, verfolge das Land ein legitimes Ziel. Hierfür eigne sich die
vorgesehene Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Gerade Risikofamilien würden das
Angebot der Früherkennungsuntersuchungen bislang unzureichend wahrnehmen. Ihre Teilnahmequote
könne durch Einladungen und Erinnerungen gesteigert werden. Ein milderes und in gleicher Weise
geeignetes Mittel sei nicht ersichtlich, zumal der Gesetzgeber auf die Einführung einer Unter-
suchungspflicht verzichtet habe. Schließlich erwiesen sich die Maßnahmen auch als angemessen.
Untersuchungsbefunde oder andere medizinisch sensiblen Daten würden nicht übermittelt und das Ver-
trauensverhältnis zwischen Eltern und Arzt bleibe gewahrt.
Auch der Eingriff in das durch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV geschützte Elternrecht sei gerechtfertigt. Zwar
gebühre den Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder im Verhältnis zum Staat der Vorrang. Jedoch gestatte
das dem Staat gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV obliegende Wächteramt Eingriffe, falls Eltern ihrer
Erziehungsaufgabe möglicherweise nicht gerecht würden.
3. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz hat zu der Verfassungsbeschwerde
ebenfalls Stellung genommen.
Er hält die Regelungen zum Einladungs- und Erinnerungsverfahren für einen deutlichen Eingriff in den
Schutzbereich des Art. 4 a LV. Der damit verfolgte Zweck stelle aber ein legitimes Ziel dar, das aus der
staatlichen Pflicht zur Gewährleistung eines effektiven Kinderschutzes folge. Auch sei die Erwartung nach-
vollziehbar, mit dem Einladungs- und Erinnerungsverfahren die Teilnahmequote an den Früherkennungs-
untersuchungen zu steigern.
Allerdings erweise sich die routinemäßige und automatische Unterrichtung des Jugendamtes durch das
Gesundheitsamt über alle Fälle, in denen für die Betroffenen keine Untersuchungsbestätigung vorgelegt
worden sei, mangels Erforderlichkeit als nicht verhältnismäßig. Die Gesundheitsämter dürften hierzu nicht
verpflichtet sein, wenn sie trotz einer im Einzelfall unterbliebenen Früherkennungsuntersuchung aufgrund
eigener Erkenntnisse von der Wahrung des Kindeswohls überzeugt seien.
Mit dieser Einschränkung seien die fraglichen Regelungen angemessen. Insbesondere fielen die für
Speicherfristen genannten Maximalzeiträume nicht überhöht aus. Die übermittelten Meldedaten
unterschritten zudem den Katalog, der nach den melderechtlichen Vorgaben regelmäßig anderen
öffentlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben bereitgestellt werden dürfe.
B.
Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
I.
Die unmittelbar gegen das Landeskinderschutzgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
ist innerhalb der Jahresfrist nach § 46 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof -
VerfGHG - erhoben worden. Ferner kann der Beschwerdeführer geltend machen, durch die angegriffenen
gesetzlichen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen zu sein
(vgl. hierzu: VerfGH RP, AS 25, 194 [195]; 31, 348 [350]; 34,169 [180]).
1. Durch das in den §§ 5 bis 10 LKindSchuG geregelte Einladungs- und Erinnerungsverfahren und die in
diesem Zusammenhang vorgesehene Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten ohne
Einwilligung des Betroffenen wird der Beschwerdeführer persönlich und gegenwärtig in seinem durch Art.
4 a Abs. 1 LV gewährleisteten Recht auf Selbstbestimmung über personenbezogene Daten betroffen (vgl.
VerfGH RP, AS 31, 348 [352]). Die angegriffenen Regelungen berühren zugleich das durch Art. 25 Abs. 1
Satz 1 LV garantierte natürliche Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder, das vor unzulässigen
Eingriffen der Staatsgewalt schützt.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus seine Beschwerdebefugnis aus weiteren Grundrechten
ableitet, sind entsprechende Rügen unzulässig. Eine Verletzung in seiner Ehre (Art. 4 LV) ist - auch in
Verbindung mit dem Willkürverbot des Art. 17 Abs. 2 LV - nicht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der
durch Art. 8 Abs. 1 LV gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 7 Abs.
1 LV erweist sich als unzulässig. Das Landeskinderschutzgesetz räumt nämlich staatlichen Stellen
keinerlei Befugnisse zum Betreten privater Wohnungen ein.
2. Der Sachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof steht das Erfordernis unmittelbaren Betroffenseins
nicht entgegen. Der Beschwerdeführer wird als Vater eines Kindes, bei dem
Früherkennungsuntersuchungen anstehen, ohne Weiteres in das Einladungsverfahren einbezogen.
Hierzu übermittelt die Meldebehörde vorab ohne seine Kenntnis der Zentralen Stelle die in § 6 Abs. 1 Nrn.
1 bis 10 LKindSchuG genannten Daten. Zwar stellen diese Datenweitergabe und die sich bei Ausbleiben
einer Untersuchungsbestätigung anschließenden weiteren Verfahrensschritte - nämlich Weitergabe der
erhobenen Daten an das Gesundheitsamt und gegebenenfalls an das Jugendamt - Vollzugsakte in
Umsetzung der angegriffenen Rechtsnormen dar, gegen die vorbeugender fachgerichtlicher Rechtsschutz
denkbar wäre. Jedoch schließt dies die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht aus. Das
unmittelbare Betroffensein trotz Vollzugsbedürftigkeit eines Gesetzes ist nämlich dann zu bejahen, wenn
die vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Normvollzugs entbehrlich und
eine Vorabentscheidung über die verfassungsrechtlichen Fragen sachgerecht ist. So liegt der Fall hier.
Die Anwendbarkeit der angegriffenen Vorschriften hängt im Wesentlichen von der Beurteilung der geltend
gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel ab. Eine fachgerichtliche Klärung der tatsächlichen und
einfachrechtlichen Grundlagen des Normvollzugs ist unter diesen Umständen entbehrlich (VerfGH RP, AS
31, 348 [351]).
II.
Die hiernach zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die durch §§ 5 bis 10 LKindSchuG
vorgenommenen Beschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4 a
Abs. 1 LV und des Rechts der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV erweisen
sich in formeller (1.) und materieller Hinsicht (2.) als verfassungsgemäß.
1. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 LKindSchuG folgt aus
Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. zu diesem landesverfassungsgerichtlichen
Prüfungsmaßstab: VerfGH RP, AS 28, 440 [443 f.]; 32, 251 [256]). Danach haben die Länder das Recht der
Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die hieraus
folgenden Grenzen hat der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des Landeskinderschutzgesetzes
gewahrt.
So hat der Bund mit der in § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfolgten Aufnahme von
Früherkennungsuntersuchungen für Kinder in den Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für
die Sozialversicherung in Anspruch genommen. Zugleich steht dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 und
Nr. 19a GG in eingeschränktem Maß die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das
Gesundheitswesen zu. Von den genannten Befugnissen bleiben aber Maßnahmen der
Gesundheitsvorsorge unberührt. Die Ausgestaltung eines Einladungs- und Erinnerungsdienstes, der in
erster Linie im Hinblick auf der Gesundheitsvorsorge dienende Früherkennungsuntersuchungen
eingerichteten wird, ist daher Ländersache, zumal der Bund insoweit keine Kompetenzen beansprucht (in
diesem Sinne Stellungnahmen der Bundesregierung vom 21. November 2006 (BR‑Drucks. 864/06, S. 6)
und vom 21. März 2007 (BR-Drucks. 240/07, S. 1 f.).
Aber auch soweit Regelungen des Landeskinderschutzgesetzes dem Schutz des Kindeswohls dienen
und damit Zwecke der Fürsorge regeln wollen, ist eine Kollision mit bundesrechtlichen Vorschriften der
Kinder- und Jugendhilfe nicht gegeben. Zwar ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge gemäß Art. 74 Nr. 7 GG befugt, Regelungen zur
vorbeugenden Bekämpfung von drohenden Notlagen im Bereich der Jugendpflege und des
Jugendschutzes zu treffen. Dabei ist der Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Grundgesetzes
nicht eng auszulegen (BVerfGE 88, 203 [329]; 97, 332 [341]). Der Bund hat aber gerade auf die
Ausgestaltung eines Einladungs- und Erinnerungsdienstes zu Früherkennungsuntersuchungen bewusst
verzichtet, da er dies als Sache der Länder erachtet. Dies gilt auch in Bezug auf die in § 9 Abs. 1
LKindSchuG vorgesehene Pflicht der Gesundheitsämter zur Unterrichtung der Jugendämter. Die
Regelungsbefugnis für den Datenaustausch zwischen Gesundheitsdienst und Jugendhilfe folgt aus der
Kompetenz zur Einrichtung eines Einladungs- und Erinnerungsdienstes (vgl. Stellungnahme der Bun-
desregierung vom 21. November 2006 (BR-Drucks. 864/06, S. 6). Ob und gegebenenfalls welche
Maßnahmen die Jugendämter auf der Grundlage der ihnen übermittelten Daten ergreifen, bestimmen sie
in eigener Zuständigkeit aufgrund des einschlägigen Bundesrechts.
2. Die Regelungen in §§ 5 bis 10 LKindSchuG halten auch in materieller Hinsicht der
verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
a) Die in ihnen vorgesehenen Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sind aus
überwiegenden Interessen der Allgemeinheit erforderlich (Art. 4 a Abs. 2 LV) und stehen in Einklang mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
aa) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4 a Abs. 1 LV umfasst die Befugnis
jedes Einzelnen, über die Erhebung und weitere Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu
bestimmen. Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder
bestimmbarer natürlicher Personen (§ 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes). Dabei ist der
Schutzbereich des Grundrechts nicht auf die Möglichkeiten und Gefahren der automatisierten Datenver-
arbeitung beschränkt. Wegen seiner Grundlage im allgemeinen Persönlichkeitsrecht schützt das
Grundrecht vielmehr generell vor jeder staatlichen Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten
(VerfGH RP, AS 31, 348 [352]).
In diesen Schutzbereich greifen die Regelungen der §§ 5 bis 10 LKindSchuG ein. Das in ihnen
formalisierte Einladungs- und Erinnerungsverfahren sieht an mehreren Stellen eine Erhebung und
Weitergabe von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen vor. So übermitteln nach §
6 Abs. 1 LKindSchuG die Meldebehörden auf Anforderung der Zentralen Stelle aus dem Melderegister
personenbezogene Daten über das jeweilige Kind, bei dem Früherkennungsuntersuchungen anstehen,
sowie über seine gesetzlichen Vertreter. Darüber hinaus übermittelt die eine
Früherkennungsuntersuchung durchführende Person gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LKindSchuG eine
Untersuchungsbestätigung. Bei Nichtinanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchung werden die
Daten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LKindSchuG durch die Zentrale Stelle an das zuständige Gesundheitsamt
weitergeleitet. Dieses übermittelt die Daten für den Fall einer weiteren Nichtdurchführung der
Früherkennungsuntersuchung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LKindSchuG an das zuständige Jugendamt.
Sämtliche Übermittlungsvorgänge sowie der in § 8 Abs. 1 Satz 1 LKindSchuG vorgesehene Abgleich von
Daten durch die Zentrale Stelle sind vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasste Maß-
nahmen der Datenerhebung und Datenverarbeitung.
bb) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung steht nach Art. 4 a Abs. 2 LV unter dem
Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen. Diesem Vorbehalt entsprechend sind die in den angegriffenen
Regelungen des Landeskinderschutzgesetzes enthaltenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt, da
überwiegende Interessen der Allgemeinheit sie erfordern und sie sich als verhältnismäßig erweisen.
(1) Die gesetzlichen Regelungen verfolgen ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel.
Die Landesverfassung erteilt in Art. 24 Satz 1, 2 und 4 einen ausdrücklichen Schutz- und Förderauftrag.
Danach hat jedes Kind ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die staatliche Gemeinschaft schützt und
fördert die Rechte des Kindes. „Kinder genießen b e s o n d e r e n Schutz insbesondere vor körperlicher
und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.“
Die Landesverfassung selbst definiert so das körperliche und seelische Wohlergehen von Kindern als
überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Wahrung der Staat nachhaltig aufgefordert ist.
Insoweit betont sie eine besondere staatliche Schutzverpflichtung, die über die aus Art. 1 Abs. 2 LV
folgende allgemeine staatliche Verpflichtung hinausgeht, sich schützend und fördernd vor die den
Betroffenen verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsgüter zu stellen (vgl. hierzu VerfGH RP, AS 32, 244
[246]; 36, 323 [337]). Diese besondere Schutzverpflichtung gegenüber Kindern kann sich bis hin zu einer
staatlichen Handlungspflicht verdichten. Ihr Eintritt ist wegen des besonderen Verfassungsauftrags an
einfachere Voraussetzungen geknüpft, als dies im Hinblick auf andere Träger hochrangiger Rechtsgüter
der Fall ist. Darüber hinaus richtet die Landesverfassung in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 an den Staat den
weiteren Auftrag, die Erziehungsarbeit der Eltern zu überwachen.
Die angegriffenen Vorschriften dienen der Erfüllung dieser besonderen verfassungsrechtlichen
Verpflichtungen. Sie finden ihre Konkretisierung zunächst in den durch § 1 Abs. 1 Satz 1 bis 3
LKindSchuG vorgegebenen Zielsetzungen. Danach hat jedes Kind das Recht auf eine positive
Entwicklung und Entfaltung sowie auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. Es ist das Recht und
die besondere Pflicht der Eltern hierfür Sorge zu tragen. Darüber wacht die staatliche Gemeinschaft,
welche die Aufgabe hat, Eltern frühzeitig bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für Pflege, Bildung
und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen, Risiken für das gesunde Aufwachsen von Kindern rechtzeitig
zu begegnen und bei konkreten Gefährdungen des Kindeswohls konsequent durch wirksame Hilfen für
den notwendigen Schutz zu sorgen. Der Gesetzgeber hat mit diesen Zielsetzungen seinen
verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aufgenommen.
In diesem Rahmen dienen die gesetzlichen Regelungen der Früherkennung von Risiken für das
Kindeswohl und der konsequenten Sicherstellung der erforderlichen Hilfen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 LKindSchuG)
sowie der Förderung von Kindergesundheit, insbesondere durch die Steigerung der Inanspruchnahme
der Untersuchungsangebote zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (§ 1 Abs. 3 Nr. 4
LKindSchuG). Zu diesem Zweck sollen Erkenntnisse über möglichen Hilfebedarf derjenigen Familien
LKindSchuG). Zu diesem Zweck sollen Erkenntnisse über möglichen Hilfebedarf derjenigen Familien
gewonnen werden, die trotz mehrfacher Aufforderung nicht an den jeweils anstehenden
Früherkennungsuntersuchungen teilgenommen haben. Damit wird der Schutz von Kindern vor
Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung gerade in einem Alter angestrebt, in dem diese
aufgrund ihrer Unselbständigkeit besonders schutzbedürftig sind und andere mögliche Kontroll-
mechanismen wie im Rahmen von Schule oder Kindertagesstätte regelhaft noch nicht zur Verfügung
stehen bzw. nicht in Anspruch genommen werden (vgl. Amtliche Begründung, LT‑Drucks. 15/1620, S. 16
f.). Auch diese Zielsetzungen dienen der Umsetzung des dem Gesetzgeber aufgegebenen
Schutzauftrags.
(2) Die angegriffenen Regelungen sind geeignet, den - verfassungsrechtlich besonders fundierten -
Gesetzeszweck zu erreichen. Denn mit ihrer Hilfe kann der erstrebte Erfolg gefördert werden (VerfGH RP,
AS 31, 348 [357]; 34, 169 [198]).
Anstoß für das Tätigwerden des Gesetzgebers waren insbesondere aktuelle Fälle von
Kindesvernachlässigung und -misshandlung. Das in ihnen zum Ausdruck kommende Maß an Gefährdung
und Bedrohung des Kindeswohls zeigt, dass eine dem Verfassungsauftrag gemäße Entwicklung und
Entfaltung von Kindern keineswegs als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann (vgl. hierzu aktuell:
Lenzen-Schulte, „Ein Schweigekartell der Grausamkeiten?“, FAZ vom 15. April 2009). Vielmehr lässt es
Defizite bei der frühzeitigen Erkennung und Abwehr von Gefährdungsrisiken und der rechtzeitigen
Sicherstellung des Kindeswohls deutlich werden. Offenbar gibt es zunehmend Umstände, die es insbe-
sondere jungen Eltern mit kleinen Kindern schwer machen können, mit den Anforderungen des
Erziehungs- und Familienalltags zurechtzukommen (LT-Drucks. 15/1620, S. 15).
In diesem Zusammenhang kommt auch den in § 26 Abs. 1 SGB V vorgesehenen Untersuchungen
besondere Bedeutung zu. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten und fördern so die
Kindergesundheit. Mit ihnen sollen Gefährdungen der körperlichen, psychischen und geistigen
Entwicklung von Kindern frühzeitig erkannt werden, um ihnen mit den im Einzelfall erforderlichen
Maßnahmen begegnen zu können. In erster Linie erfüllen sie damit eine wichtige Funktion der all-
gemeinen Gesundheitsvorsorge. Ihnen kann aber auch erhebliche Bedeutung bei der Beurteilung
zukommen, ob im Einzelfall präventive Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe geboten sind. Ein
leistungsfähiges soziales Frühwarnsystem mit wirksamen Hilfen setzt nämlich insbesondere voraus, dass
Risikofaktoren für das Kindeswohl rechtzeitig erfasst und bewertet werden (BR-Drucks. 864/06, S. 2). Es
bedarf eines möglichst frühzeitigen Erkennens gefährdeter Kinder oder ihrer Eltern, damit die zuständigen
Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Kinder- und Jugendhilfe unterstützend und mög-
lichst vorbeugend einschreiten können (BR-Drucks. 240/07, S. 2). Die enge Zusammenarbeit von
Gesundheitswesen und Jugendhilfe und eine entsprechende übergreifende Vernetzung und Kooperation
ist daher notwendig, um vorhandene Schutzinstrumentarien ausbauen und wirksamer machen zu können
(vgl. LT‑Drucks. 15/1620, S. 16).
Zwar wurde auch in der Vergangenheit das Angebot zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen
von Eltern in großem Umfang wahrgenommen. Allerdings ist die Teilnahmequote nach dem Ergebnis der
in Rheinland-Pfalz im Jahr 2006 durchgeführten Schuleingangsuntersuchung von der
Untersuchungsstufe U4 (97,1 %) bis zur Untersuchungsstufe U9 deutlich abfallend (84,8 %). Dabei ist
zudem zu berücksichtigen, dass diese Feststellungen auf der Grundlage vorgelegter Vorsorgehefte
getroffen wurden und die Annahme naheliegt, die Teilnahmeqote derjenigen, die über kein Vorsorgeheft
verfügten, falle noch niedriger aus. Insbesondere nahmen Kinder von Eltern mit niedrigem Bildungsniveau
und vergleichsweise niedrigem sozioökonomischem Status sowie Kinder mit Migrationshintergrund und
solche aus Ein-Eltern-Familien nur unterdurchschnittlich an Früherkennungsuntersuchungen teil. Insoweit
ist die Erwartung des Gesetzgebers gerechtfertigt, mit der Einrichtung eines zentralen Einladungs- und
Erinnerungsdienstes die Inanspruchnahme der vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen zu
steigern (LT‑Drucks. 15/1620, S. 16). Eltern, die bislang von einer Teilnahme ihrer Kinder an
Früherkennungsuntersuchungen etwa aus Mangel an Informationen über deren Nutzen oder aus
Nachlässigkeit abgesehen haben, können so zu einer Teilnahme motiviert werden. Dass diese Erwartung
berechtigt ist, bestätigen die Angaben der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung zu ersten
Rückmeldungen von Ärzten zur Gesetzespraxis. Danach gibt es etwa Familien mit mehreren Kindern, die
nunmehr aufgrund einer Einladung oder Erinnerung erstmals Früherkennungsuntersuchungen
wahrnehmen. Der vom Gesetzgeber gewählte Ansatz ist daher offenbar geeignet, vorhandene Defizite für
die Kindesgesundheit abzubauen. Jedoch bleibt abzuwarten, ob die Annahmen des Gesetzgebers im
Rahmen der nach § 11 Abs. 1 LKindSchuG durchzuführenden Evaluation Bestätigung finden.
Darüber hinaus ist auch die in einem weiteren Schritt erfolgende Weitergabe der erhobenen
personenbezogenen Daten von den Gesundheitsämtern an die zuständigen Jugendämter geeignet, das
Ziel einer Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl zu fördern. So hat schon die Bundesregierung
in ihren Stellungnahmen vom 21. November 2006 und 21. März 2007 betont, die Nichtteilnahme an
Früherkennungsuntersuchungen könne ein Indiz dafür sein, dass Eltern der ihnen obliegenden
Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkämen. Einladungsmodelle, bei denen die Information über die
Nichtteilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen als Element bei der Identifizierung gefährdeter
Gruppen und als Ansatzpunkt für aufsuchende Hilfen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der
Kinder- und Jugendhilfe nutzbar gemacht würden, hätten ihren Stellenwert innerhalb eines
Gesamtkonzeptes frühpräventiver Hilfen (BR-Drucks. 864/06, S. 3 und 5; BR-Drucks. 240/07, S. 3). Diese
Einschätzung ist nachvollziehbar und die sich geradezu aufdrängende Konsequenz aus der bereits
dargelegten Erkenntnis, es bedürfe einer Vernetzung und Kooperation im Zusammenwirken von Gesund-
heitswesen und Jugendhilfe.
Ihr kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, die in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen
Fälle der Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern seien auch mit einem Einladungs- und
Erinnerungsverfahren nicht vermeidbar gewesen, da jeweils ein Vollzugsdefizit der Jugendämter
vorgelegen habe. Denn eine Schutzmaßnahme verletzt das Eignungsgebot nicht, wenn sie jedenfalls teil-
weise zum Erfolg führt (VerfGH RP, AS 34, a.a.O., [198]). Es ist daher ausreichend, dass aufgrund der
Indiz- und Anstoßwirkung einer Nichtteilnahme an Früherkennungsuntersuchungen zukünftig von den
Jugendämtern jedenfalls vermehrt Fälle registriert werden, in denen Maßnahmen der Kinder- und
Jugendhilfe angezeigt sind. Hierzu hat die Landesregierung in der mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen, in der kurzen Zeit seit Inkrafttreten des Landeskinderschutzgesetzes seien den
Jugendämtern aufgrund des Einladungs- und Erinnerungsverfahrens bereits mehrere Fälle von
Kindeswohlgefährdungen bekannt geworden. Insoweit wird der gemäß § 11 Abs. 1 LKindSchuG dem
Landtag auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluation zu erstattende Bericht über die
Auswirkungen der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen eindeutigere Feststellungen zu treffen haben.
Gegebenenfalls müsste der Gesetzgeber eine Neubewertung zur Eignung der Maßnahmen vornehmen.
(3) Die angegriffenen Regelungen sind zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich. Ein gleich wirksames,
die Grundrechte aber weniger beeinträchtigendes Mittel steht nicht zur Verfügung (vgl. VerfGH RP, AS 34,
a.a.O., 199; 37, a.a.O., 335).
Insbesondere haben in der Vergangenheit durchgeführte Projekte nicht dazu geführt, die
Teilnahmequoten an den Früherkennungsuntersuchungen in noch höherem Maß zu steigern. Zu nennen
sind in diesem Zusammenhang etwa die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit sowie der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geförderten Maßnahmen (BR-Drucks. 864/06, S. 5). Des
Weiteren haben gesetzliche Krankenversicherungen ein Bonussystem für Versicherte eingerichtet, das
die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen belohnt (z.B. AOK-Präventionsprogramm). Auf
Landesebene wird darüber hinaus das Projekt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung "Ich
geh´ zur U: Und Du?" unterstützt. Auch das Projekt "Gesundheitsdienst vor Ort" des Ministeriums für Arbeit,
Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen bezweckt u.a. die Steigerung der Beteiligung an
Vorsorgeuntersuchungen. Gleichwohl ist in der Vergangenheit die gewünschte nahezu lückenlose
Teilnahme aller Kinder an Früherkennungsuntersuchungen nicht erreicht worden.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung für die Einführung eines zentralen
Einladungs- und Erinnerungsdienstes darauf verzichtet, Eltern zwingend zur Teilnahme ihrer Kinder an
den fraglichen Früherkennungsuntersuchungen zu verpflichten. Er hat sich damit im Unterschied zu
anderen Bundesländern für den Einsatz eines milderen Mittels in der Erwartung entschieden, auch auf
diesem Weg den angestrebten umfassenden Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit erreichen zu
können.
Zudem stellte es nur vermeintlich eine weniger belastende Grundrechtsbeeinträchtigung dar, falls der
Gesetzgeber bestimmte Maßnahmen des Einladungs- und Erinnerungsverfahrens auf einen
eingegrenzten Personenkreis beschränkt hätte, bei dem er ein erhöhtes Potential für
Kindeswohlgefährdungen vermutete. Eine solche Vorgehensweise wäre nämlich mit der Gefahr einer
stigmatisierenden Wirkung für die betroffenen Bevölkerungskreise verbunden. Die damit verknüpfte
Grundrechtsbeeinträchtigung wöge erheblich schwerer als das gegenwärtig praktizierte Verfahren, das in
seinem Ansatz - anders als der Beschwerdeführer meint - die Methodik einer sogenannten
Rasterfahndung gerade vermeidet.
Schließlich ist es auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden, wenn § 9 Abs. 1 Satz 1
LKindSchuG die Gesundheitsämter ausnahmslos dazu verpflichtet, den Jugendämtern die erhobenen
personenbezogenen Daten in allen Fällen zu übermitteln, in denen sich die Durchführung von
Früherkennungsuntersuchungen nicht feststellen lässt. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, den
Gesundheitsämtern die abschließende Bewertung zu überlassen, ob der Verzicht der Eltern auf die
Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen bei ihren Kindern vertretbar und damit eine
Datenweitergabe an die Jugendämter entbehrlich ist. Das vorrangige Ziel einer Unterrichtung der Jugend-
durch die Gesundheitsämter ist es nämlich nicht, die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen
durchzusetzen. Sie bleibt letztlich freiwillig und wird nicht verpflichtend angeordnet. Mit der Unterrichtung
der Jugendämter soll vielmehr die bereits beschriebene Indizwirkung einer Nichtteilnahme an den
Früherkennungsuntersuchungen zur Prüfung genutzt werden, ob Eltern der ihnen obliegenden Für-
sorgepflicht ausreichend nachkommen. Die Jugendämter werden so in erster Linie darüber informiert,
dass in Einzelfällen möglicherweise ein Bedarf für Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe besteht. Ein
solcher Hilfebedarf kann aber auch aus unterschiedlichsten Gründen dann vorliegen, wenn ein
Teilnahmeverzicht an Früherkennungsuntersuchungen aus der Perspektive des Gesundheitsamts
nachvollziehbar ist. Die hierfür vorzunehmende Beurteilung fällt letztverantwortlich in die Kompetenz der
Jugendämter.
(4) Die angegriffenen Regelungen führen nicht zu einer übermäßigen Einschränkung des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung.
Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die von der Regelung ausgehenden
Grundrechtsbeeinträchtigungen für die Betroffenen noch in einem angemessenen und vernünftigen
Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen. Dies erfordert eine Güterabwägung
zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden
Gründe, die vorrangig dem Gesetzgeber obliegt. Der Verfassungsgerichtshof kann erst dann korrigierend
eingreifen, wenn die nachteiligen Folgen für die Grundrechtsbetroffenen ersichtlich wesentlich schwerer
wiegen als die mit der staatlichen Maßnahme verfolgten Interessen (vgl. VerfGH RP, AS 31, a.a.O., [361];
34, a.a.O. [199]; 36, a.a.O. [336]). Dies ist hier nicht der Fall.
α
) Der mit der gesetzlich vorgesehenen Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist begrenzt. Der Inhalt der
Informationen betrifft nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. VerfGH
RP, AS 31, a.a.O. [362]; 34, a.a.O. [191 f.]). Vielmehr handelt es sich um rein äußere Identitätsmerkmale
wie den Namen, das Geschlecht, den Geburtstag und -ort sowie den Wohnort. Medizinisch sensible Daten
oder gar Untersuchungsbefunde werden hingegen nicht übermittelt. Insoweit bleibt das
Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Arzt gewahrt. Die Meldedaten unterschreiten - worauf der
Landesbeauftragte für den Datenschutz hingewiesen hat - zudem den Datenkatalog, der nach den
melderechtlichen Vorgaben regelmäßig anderen öffentlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben
bereitgestellt werden darf (vgl. § 31 des Meldegesetzes). Eine über das Meldegeheimnis hinausgehende
besondere Schutzbedürftigkeit der Daten ist aber nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen,
dass die Datenerhebung und -übermittlung für die betroffenen Eltern erkennbar ist. Auch unter diesem
Aspekt kommt dem damit verbundenen Grundrechtseingriff geringere Intensität zu.
β
) Demgegenüber handelte der Gesetzgeber mit seiner Entscheidung für die Einführung eines
Einladungs- und Erinnerungsverfahrens in Wahrnehmung seiner ihm gemäß Art. 24 Satz 2 und 4 LV
obliegenden speziellen, über die allgemeine staatliche Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 2 LV hinausgehenden
Verpflichtung, den besonderen Schutz von Kindern insbesondere vor körperlicher und seelischer
Misshandlung und Vernachlässigung zu gewährleisten. Mit diesem durch Gesetz vom 8. März 2000
(GVBl. S. 65) in die Landesverfassung aufgenommenen Auftrag hat der Verfassungsgesetzgeber selbst
die Bedeutung der körperlichen und seelischen Integrität von Kindern als überragend wichtiges
Gemeinschaftsgut ausdrücklich hervorgehoben. Schon deshalb gehört es zur Pflicht des Gesetzgebers,
für dessen Wahrung nachhaltig Sorge zu tragen. Zu seinem Handeln hatte er im Hinblick auf aktuelle Vor-
kommnisse, aber auch veränderte Umstände und Bedingungen des Alltags für einen Teil der Familien
jeden Anlass. Die Einrichtung eines Einladungs- und Erinnerungsdienstes unter gleichzeitigem Verzicht
auf eine Verpflichtung zur Teilnahme an den fraglichen Früherkennungsuntersuchungen stellte daher
eine sich aufdrängende Konsequenz aus Verfassungsauftrag und gesellschaftlicher Wirklichkeit dar.
Zugleich kam der Staat so seinem ihm durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV übertragenen Wächteramt nach. Zu
dessen angemessener Erfüllung muss die staatliche Gemeinschaft nämlich auch die Möglichkeit besitzen,
vor dem Eintritt von Verletzungen des Kindeswohls Informationen über die konkreten Verhältnisse zu
erheben, um helfen und schützen zu können.
Das hohe Gewicht der unmittelbar aus der Landesverfassung folgenden Belange, die den Gesetzgeber zu
seinem Tätigwerden bewogen haben, lässt daher im Rahmen der gebotenen Güterabwägung die
zugleich eingegangenen, nicht übermäßig belastenden Grundrechtsbeeinträchtigungen zurücktreten.
γ
) Des Weiteren werden die Eingriffsfolgen durch mehrere verfahrensmäßige Sicherungen abgemildert.
So sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LKindSchuG die Datenbestände der Zentralen Stelle getrennt von den
sonstigen Datenbeständen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zu halten und durch
besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen. Ein
unkontrollierter Datenzugriff von hierzu nicht berechtigten Mitarbeitern des Landesamts für Soziales,
Jugend und Versorgung wird dadurch verhindert. Darüber hinaus hat die Zentrale Stelle nach § 7 Abs. 2
Satz 2 1. Halbsatz LKindSchuG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzes die
Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung einer Untersuchungsbestätigung durch die eine
Früherkennungsuntersuchung durchführende Person festzulegen. Sie hat dabei gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2
2. Halbsatz LKindSchuG insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht von Unbefugten zur Kenntnis
genommen werden können. Bei konsequenter Umsetzung dieser Verpflichtung wird das sensible
Vertrauensverhältnis zwischen dem die Früherkennungsuntersuchung durchführenden Arzt und dem
untersuchten Kind und dessen Eltern gewahrt. Zudem erfolgt eine Weitergabe der erhobenen Daten in
allen Fällen nur gegenüber einem konkret bezeichneten Personenkreis, der bei Erfüllung seiner
beruflichen Pflichten dem Kindeswohl verpflichtet ist.
Angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen kann auch die vom
Beschwerdeführer ohne konkreten Anlass vorgetragene Besorgnis, es könne gleichwohl zu einer
rechtswidrigen Weitergabe von Daten an Versicherungen kommen, zu keiner anderen Einschätzung
führen. Denn für eine ‑ gewissermaßen systembedingte - Gefahr eines derartigen rechtswidrigen Ver-
waltungsvollzugs fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Allerdings wird die praktische Umsetzung des
auch aus Gründen des Datenschutzes gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablaufs im Rahmen der
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LKindSchuG zu erfolgenden wissenschaftlichen Evaluation überprüft werden
müssen. Hierzu hat in der mündlichen Verhandlung der Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht
unerhebliche Defizite geschildert, die von der Landesregierung eingeräumt wurden. Sie können als
Anlaufschwierigkeiten bei der Einführung eines mehrstufigen Verfahrens nur übergangsweise
hingenommen werden.
Darüber hinaus fallen die in § 10 LKindSchuG vorgesehenen Löschungsfristen für die gespeicherten
personenbezogenen Daten angemessen aus. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LKindSchuG hat die Zentrale
Stelle die bei ihr zu einer Früherkennungsuntersuchung gespeicherten personenbezogenen Daten
spätestens sechs Monate nach Eingang der Untersuchungsbestätigung zu löschen. Die Bemessung
dieser Frist hat bereits der Landesbeauftragte für den Datenschutz unter Berücksichtigung der Dauer von
Löschroutinen als nicht überhöht erachtet. Zudem sehen § 10 Abs. 2 und 3 LKindSchuG bei den
Gesundheits- und Jugendämtern die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens
drei Jahre nach ihrer Speicherung vor; darüber hinaus ist eine Speicherung nur aus zwingenden Gründen
zulässig.
Aus dem gesamten Regelungszusammenhang ergibt sich, dass grundsätzlich ‑ ungeachtet der gesetzlich
vorgesehenen maximalen Löschungsfristen - eine Löschung der gespeicherten personenbezogenen
Daten bereits nach Erreichen des nach dem Landeskinderschutzgesetz verfolgten Zwecks der
Datenerhebung vorzunehmen ist. In diesem Sinne haben sich sowohl der Landtag, die Landesregierung
als auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz geäußert. Die gesetzlich vorgegebenen
Maximalfristen für die Speicherung personenbezogener Daten dürfen deshalb nur dann ausgeschöpft
werden, wenn dies für die Aufgabenerfüllung durch die jeweils zuständigen Stellen erforderlich ist.
Schließlich ist die Landesregierung gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LKindSchuG verpflichtet, dem Landtag in
jeder Wahlperiode, erstmals im Jahr 2010 über die Jahre 2008 und 2009, einen Bericht über die
Umsetzung und die Auswirkungen sowie den Weiterentwicklungsbedarf der in dem Gesetz vorgesehenen
Umsetzung und die Auswirkungen sowie den Weiterentwicklungsbedarf der in dem Gesetz vorgesehenen
Maßnahmen zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit aufgrund einer wissenschaftlichen
Evaluation sowie entsprechender Beiträge insbesondere des Landesamts für Soziales, Jugend und
Versorgung und der Zentralen Stelle sowie der Gesundheitsämter und der Jugendämter zu erstatten.
Hieran ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LKindSchuG der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu
beteiligen. Das Gesetz gewährleistet somit eine rechtlich und politisch wirkungsvolle parlamentarische
Kontrolle, die regelmäßig zu einer Überprüfung führt, ob die vorgesehenen Grundrechtseingriffe weiterhin
notwendig sind.
b) Die Regelungen in §§ 5 bis 10 LKindSchuG sind auch mit dem durch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV
garantierten natürlichen Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder vereinbar.
aa) Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV garantiert den Eltern das Recht zur Erziehung ihrer Kinder und legt ihnen
zugleich eine oberste Verpflichtung hierzu auf. Ihnen kommt im Verhältnis zum Staat der Vorrang zu, da
ihre Erziehungsbefugnisse und Erziehungspflichten nicht verliehen sind, sondern nach dem Verständnis
der rheinland-pfälzischen Verfassung im Naturrecht gründen. Daneben haben gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz
2 LV Staat und Gemeinden die - freilich subsidiäre - Aufgabe der Überwachung und Unterstützung
(Süsterhenn/Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 25 Anm. 2.a).
Grundsätzlich können Eltern daher frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber
entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Maßgebliche Richtschnur für ihr
Handeln muss aber das Wohl des Kindes sein. Denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des
Kindes. Es ist den Eltern um des Kindes Willen verbürgt. Die neben dem Recht zur Erziehung ihres Kindes
bestehende elterliche Pflicht zur Wahrnehmung dieser Aufgabe gilt nicht allein gegenüber dem Staat, der
über die Ausübung der Elternverantwortung zu wachen hat und gehalten ist, zum Schutz des Kindes
einzuschreiten, wenn Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht werden. Eltern sind vielmehr auch
unmittelbar ihrem Kind gegenüber zu dessen Erziehung verpflichtet. Dieser den Eltern auferlegten
Verpflichtung korrespondiert ein eigenständiges Recht des Kindes auf Erziehung. Es ist nämlich nicht
Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, sondern Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern
schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten (BVerfG, NJW 2008, 1287 [1288]).
Vor diesem Hintergrund kommt dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, das aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV
folgende Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder mit seiner gleichzeitigen Pflichtenbindung und das
Recht des Kindes auf Erziehung durch seine Eltern unter strikter Beachtung der durch die Landesver-
fassung vorgegebenen Verantwortungszuweisung zu einem Ausgleich zu bringen. Der Staat hat nämlich
aufgrund seines ihm durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV auferlegten Wächteramtes und seiner Verpflichtung
zur Unterstützung sicherzustellen, dass die Wahrnehmung des Elternrechts sich am Kindeswohl ausrichtet
und dabei die Rechte des Kindes Beachtung finden. Er hat insofern gesetzlich zu regeln, wann und unter
welchen Voraussetzungen er der freien Ausübung des Elternrechts um des Kindes Willen Grenzen setzt
(BVerfG, a.a.O. [1289]). Insbesondere muss er sich zur angemessenen Erfüllung seiner Aufgabe vor dem
Eintritt von Verletzungen des Kindeswohls Informationen verschaffen dürfen, um helfen und schützen zu
können, sofern dies nicht zur überwachenden Bevormundung der Eltern und damit zur Aushöhlung des
Vorrangs der Elternverantwortung führt. Die ihm in diesem Rahmen auferlegten Schranken hat der
Gesetzgeber bei der Einrichtung eines Einladungs- und Erinnerungsdienstes in den §§ 5 bis 10
LKindSchuG gewahrt.
bb) Allerdings stellt die konkrete Ausgestaltung des Einladungs- und Erinnerungsverfahrens einen Eingriff
in das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder dar. Zwar werden sie nicht zur Teilnahme an den für
ihre Kinder anstehenden Früherkennungsuntersuchungen verpflichtet. Um jedoch das mit dem Gesetz
angestrebte Ziel einer möglichst hundertprozentigen Teilnahmequote zu erreichen, wird nachhaltig
Einfluss auf den Willen der Eltern ausgeübt, damit diese sich in der gewünschten Weise verhalten. So
werden die Eltern durch die Zentrale Stelle nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LKindSchuG mit ausdrücklichem
Hinweis auf ihre Mitverantwortung für die gesundheitliche Entwicklung ihrer Kinder zur Teilnahme an den
jeweils anstehenden Früherkennungsuntersuchungen aufgefordert. Zudem werden sie umfassend über
das bei Teilnahme und bei Nichtteilnahme an der Früherkennungsuntersuchung stattfindende Verfahren
unterrichtet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LKindSchuG). Die damit beabsichtigte nachhaltige Einflussnahme auf die
Willensentschließung der Eltern wiederholt sich, falls sich diese der gewünschten Teilnahme verweigern.
In diesem Fall setzt sich nämlich das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich mit ihnen in Verbindung
und wirkt in geeigneter Weise auf die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchung hin (§ 8 Abs. 2
LKindSchuG). Im nächsten Schritt überprüft das zuständige Jugendamt nach seiner Einschaltung, ob ein
Hilfebedarf vorliegt und stellt die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur frühen Förderung und
zum Schutz von Kindern zur Verfügung (§ 9 Abs. 2 LKindSchuG). Dies kann auf der Grundlage
einschlägiger Bestimmungen der Kinder- und Jugendhilfe geschehen (vgl. §§ 8a und 42 SGB VIII).
Angesichts dieses mehrstufigen Verfahrens mit seiner sich steigernden Intensität des Einwirkens auf
Eltern stellt bereits das Inaussichtstellen eines solchen Verfahrensablaufs einen Eingriff in den
Schutzbereich des den Eltern durch Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LV vorrangig verbürgten Rechts zur Erziehung
ihrer Kinder dar.
cc) Dieser Eingriff erweist sich aber als verhältnismäßig und ist daher gerechtfertigt.
So dient das Einladungs- und Erinnerungsverfahren der §§ 5 bis 10 LKindSchuG einem legitimen Zweck
und ist zu dessen Erreichen geeignet und erforderlich. Zur Begründung kann auf die entsprechenden
Ausführungen (S. 15 - 22) Bezug genommen werden. Danach bezweckt das Verfahren den Schutz von
Rechtsgütern der Kinder, die durch die Landesverfassung selbst als in ihrer Bedeutung überragend
eingestuft werden. Zugleich handelt es um den angesichts der möglicherweise gefährdeten Rechtsgüter
schonendsten Eingriff in das Grundrecht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder.
Die angegriffenen Regelungen haben auch keine unangemessene Einschränkung dieses Grundrechts
zur Folge. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Eltern zur Erziehung ihrer
Kinder von vornherein einer Pflichtenbindung im Hinblick auf das Kindeswohl unterliegt und ihm insoweit
ein eigenständiger Anspruch des Kindes auf eine entsprechende Erziehung korrespondiert. Der
Entschließungsfreiheit der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe können daher
gleichrangige oder sogar übergeordnete Belange des Kindeswohls gegenüberstehen, für deren
Durchsetzung der Staat aufgrund des ihm auferlegten Wächteramtes Sorge zu tragen hat.
Vorliegend dient die mit der Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des § 26 Abs. 1
Satz 1 SGB V verfolgte Absicht, frühzeitig Kenntnis von Krankheiten, Vernachlässigungen oder gar
Misshandlungen zu erhalten, welche die körperlich oder geistige Entwicklung von Kindern in nicht
geringfügigem Maße gefährden können, ausschließlich dem Kindeswohl. Vergleichbares gilt für die Ein-
richtung eines Einladungs- und Erinnerungsdienstes, mit dem zugleich im Zusammenwirken von
Gesundheitswesen und Jugendhilfe Erkenntnisse für die Beurteilung gewonnen werden sollen, ob im
Einzelfall präventive Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe geboten sind. Zwar muss sich nicht jeder
Belang des Kindeswohls zu einem grundrechtlich geschützten Erziehungsanspruch des Kindes
gegenüber seinen Eltern verdichten. Jedoch tritt die Bedeutung der Entschließungsfreiheit der Eltern bei
Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe regelmäßig in den Hintergrund, wenn Belange der Gesundheit
ihrer Kinder - und damit eines Rechtsguts mit überragender Bedeutung - betroffen sind. In diesem Fall ist
es angesichts des dem Staat durch die Landesverfassung übertragenen Wächteramtes und vor dem
Hintergrund des besonderen Schutzauftrages gemäß Art. 24 Satz 2 und 4 LV geradezu geboten, dass der
Gesetzgeber bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Belange dem berechtigten
Schutzinteresse des Kindes den Vorrang einräumt. Dies gilt umso mehr, wenn es um die für Eltern
kostenlose Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen geht, die wegen ihrer Bedeutung für das
Kindeswohl selbstverständlich sein sollte.
3. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§
21 a Abs. 1 VerfGHG).
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Steppling gez. Prof. Dr. Hufen
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