Urteil des VerfGH Berlin vom 02.04.2017

VerfGH Berlin: körperliche unversehrtheit, sinn und zweck der norm, hauptsache, rechtliches gehör, vollstreckbarkeit, freiwillige gerichtsbarkeit, asthma bronchiale, wohnung, duldungspflicht

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
99/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 7 Verf BE, Art 8 Abs 1 S 1
Verf BE, Art 10 Abs 1 Verf BE, §
54 Abs 3 VGHG BE, § 44 Abs 3
WoEigG vom 01.01.1964
VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde: Verletzung des
Willkürverbots, des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und
des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch fachgerichtliche
Anordnung der sofortigen Voll-streckbarkeit und Duldung der
Durchführung von Reparaturarbeiten im WEG-Verfahren -
erforderliche Interessenabwägung bei Vorwegnahme der
Hauptsache
Tenor
Der Beschluss des Kammergerichts vom 3. Juni 2010 - 24 W 54/10 - und die einstweilige
Anordnung in dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2010 - 85 T 160/03
WEG - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 7 i. V. m. dem
Rechtsstaatsprinzip, Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Sie
werden aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit einer ihm vom Landgericht Berlin auferlegten
Duldungspflicht im Rahmen einer Streitigkeit nach dem Wohnungseigentumsgesetz -
WEG -.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer im dritten Obergeschoss eines
Mehrfamilienhauses in Berlin gelegenen, ca. 250 m
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großen Wohnung (WE 8). Die
unmittelbar darüber im vierten Obergeschoss gelegene, ähnlich geschnittene Wohnung
(WE 10) steht im Alleineigentum des Beteiligten zu 3 (Antragsteller des
Ausgangsverfahrens). Beide Wohnungen verfügen über zwei mit Duschen ausgestattete
Badezimmer, von denen eines im hinteren Teil, eines im vorderen Teil der Wohnungen
gelegen ist. Das hintere Badezimmer in der Wohnung des Beteiligten zu 3 verfügt
zudem über eine Badewanne. Der Abfluss der Dusche in diesem Bad erfolgt über ein
unter der Duschtasse gelegenes Abwasserrohr, welches zum Teil unterhalb der
Geschossdecke zwischen den beiden Wohnungen und oberhalb einer in der Wohnung
des Beschwerdeführers zusätzlich eingezogenen Putz-Zement-Decke verläuft und
sodann an den Hauptabwasserstrang führt.
Im Jahr 2002 stellte der Beteiligte zu 3 fest, dass das Wasser aus der Duschtasse seines
hinteren Badezimmers nicht mehr ordnungsgemäß abfloss; zugleich traten an der
Decke des hinteren Badezimmers des Beschwerdeführers Wasserflecken auf. Seit
diesem Zeitpunkt benutzen der Beteiligte zu 3 und seine Familie die Dusche im hinteren
Badezimmer nicht mehr. Bei der von der damaligen Verwalterin der
Wohnungseigentümergemeinschaft eingeleiteten Suche nach der Schadensursache
wurde der Badezimmerboden der WE 10 aufgestemmt; ein Leck am Abwasserrohr
konnte in dem von der WE 10 zugänglichen Bereich nicht festgestellt werden. Alle
Beteiligten gehen seither davon aus, dass sich der Defekt des Abwasserrohres in dem
Bereich zwischen der im Bad der WE 8 eingezogenen Zwischendecke und der
Geschossdecke zwischen den beiden Wohnungen befindet. Die damalige Verwalterin
holte einen Kostenvoranschlag ein für die Beseitigung des Rohrschadens vom
Badezimmer der WE 8 aus, den der von der Gebäudeversicherung eingeschaltete
Sachverständige überarbeitete. Die geplanten Reparaturmaßnahmen wurden jedoch in
der Folgezeit nicht durchgeführt, da der Beschwerdeführer dies mit der Begründung
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der Folgezeit nicht durchgeführt, da der Beschwerdeführer dies mit der Begründung
verweigerte, der Defekt könne auch vom Bad des Beteiligten zu 3 aus behoben werden.
Für den Fall, dass die Arbeiten doch von seiner Wohnung aus erfolgen müssten, könnten
jedenfalls die Handwerker die Wohnung über ein an der Hofseite aufzubauendes Gerüst
betreten und auf diesem Weg auch das Abrissgut entsorgen, statt jeweils durch seine
ganze Wohnung zu laufen.
Dem im November 2002 beim Amtsgericht Charlottenburg gestellten Antrag des
Beteiligten zu 3, den Beschwerdeführer zu verpflichten, die in dem überarbeiteten
Kostenvoranschlag aufgeführten Baumaßnahmen zu dulden, gab das Gericht nach
Einnahme eines Augenscheins am 14. März 2003 statt. Die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers wies das Landgericht Berlin nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens im März 2006 zurück. Auf die sofortige weitere Beschwerde
des Beschwerdeführers verwies das Kammergericht im Dezember 2006 das Verfahren
zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses holte zwei
weitere schriftliche Sachverständigengutachten ein, gegen die der Beschwerdeführer
wiederum Einwände erhob; ferner beantragte er hilfsweise die Ladung der
Sachverständigen zur Erörterung ihrer Gutachten in der mündlichen Verhandlung.
Während des Verfahrens wies er überdies mehrfach schriftsätzlich unter Beweisantritt
darauf hin, dass ihm die Durchführung der Reparatur des Abwasserrohres von seiner
Wohnung aus nicht zumutbar sei, weil er an Allergien, unter anderem gegen Hausstaub,
und an allergisch bedingtem Asthma leide. Dieses könne sich aufgrund der Staub- und
Schmutzentwicklung während der Reparaturarbeiten verschlimmern; auch irreparable
Gesundheitsschäden seien nicht auszuschließen.
Durch den angegriffenen Beschluss vom 19. Januar 2010 wies das Landgericht die
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurück, dass dieser die -
im Tenor aufgeführten - Baumaßnahmen einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten
zu dulden habe. Zugleich erklärte es von Amts wegen die Duldungspflicht im Wege der
einstweiligen Anordnung für sofort vollstreckbar. Die auf § 44 Abs. 3 und 4 WEG a. F. (bis
zum 30. Juni 2007 geltende Fassung) gestützte Vollstreckbarerklärung begründete es
mit der zwischenzeitlichen Dauer des Verfahrens von knapp acht Jahren und dem
Umstand, dass die vom Beteiligten zu 3 geltend gemachten Ansprüche offensichtlich
begründet seien und die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers offensichtlich
keine Erfolgsaussicht habe. Eine weiter andauernde Einschränkung der
Nutzungsmöglichkeit der Dusche sei dem Beteiligten zu 3 und seiner Familie nicht
zuzumuten. Dass die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit zu einer Vorwegnahme
der Hauptsache führe, sei unerheblich, weil die Kammer davon ausgehe, dass der
vorliegende Beschluss auch bei Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens
Bestand habe, da durch ihn den vom Kammergericht im Zurückweisungsbeschluss
aufgestellten Anforderungen hinreichend Rechnung getragen werde.
Gegen den Beschluss des Landgerichts legte der Beschwerdeführer sofortige weitere
Beschwerde zum Kammergericht ein. Zugleich beantragte er, die vom Landgericht
erlassene einstweilige Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit der Hauptsache
gemäß §§ 29 Abs. 4, 24 Abs. 3 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit - FGG -
aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die
angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit lägen offensichtlich nicht vor. Die bei einer
Vorwegnahme der Hauptsache zu stellenden besonders strengen Anforderungen seien
nicht erfüllt. Insbesondere sei insoweit die vom Landgericht angeführte lange
Verfahrensdauer kein tragfähiges Argument, da diese von den Gerichten und den im
Prozess eingeschalteten Sachverständigen verursacht worden sei. Bei Durchführung der
beabsichtigten Reparaturarbeiten drohten ihm die bereits vorgetragenen erheblichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Das Kammergericht wies den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollstreckbarkeit der
Hauptsache durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 3. Juni 2010 zurück. Eine
Aussetzung der Vollziehung der einstweiligen Anordnung des Landgerichts halte der
Senat auch in Ansehung der vom Beschwerdeführer hierfür vorgebrachten Gründe in
Ausübung seines Ermessens für untunlich. Bei summarischer Prüfung erscheine es
derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die unterbliebene
Sachverständigenladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dem
Rechtsmittel in der Hauptsache zum Erfolg verhelfen könne. Ansonsten seien
Rechtsfehler, auf denen der Beschluss des Landgerichts beruhe, drittinstanzlich weder
dargetan noch ersichtlich. Das Landgericht habe den Vorrang des Interesses an der
sofortigen Vollstreckbarkeit der Duldungspflicht unter Hinweis auf die Verfahrensdauer
und seine klare Einschätzung der Rechtslage sachgerecht begründet und dabei nicht
verkannt, dass es zu einer Vorwegnahme der Hauptsache komme. Diese sei auch nach
dem Dafürhalten des Senats trotz hoher Anforderungen hinzunehmen. Die vom
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dem Dafürhalten des Senats trotz hoher Anforderungen hinzunehmen. Die vom
Beschwerdeführer angeführten, mit der Duldung verbundenen Belastungen seien bereits
dadurch abgemildert, dass das Landgericht eine vierwöchige Ankündigungsfrist, eine nur
werktägliche Arbeitszeit (montags bis freitags) von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und eine
maximale Arbeitsdauer von drei Wochen bestimmt habe. Insgesamt wögen die Nachteile
für den Beschwerdeführer objektiv nicht so schwer, wie er sie subjektiv zu empfinden
scheine.
Mit seiner am 15. Juni 2010 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Kammergerichts und die Anordnung der
sofortigen Vollstreckbarkeit der Duldungspflicht im Beschluss des Landgerichts und rügt
eine Verletzung der Art. 8 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 5 sowie 28 Abs. 2 der
Verfassung von Berlin - VvB -. Er macht geltend, dass die Gerichte die sofortige
Vollstreckbarkeit der tenorierten Duldungspflichten angeordnet bzw. die Anordnung
gebilligt hätten, ohne die - aufgrund der in dieser Anordnung liegenden Vorwegnahme
der Hauptsache - zwingend gebotene sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.
Das Kammergericht weiche auch insofern von den Vorgaben der Literatur ab, als diese
die Eindeutigkeit der Rechtslage als Voraussetzung für eine ausnahmsweise
Vorwegnahme der Hauptsache verlange und nicht nur - wie das Kammergericht - eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Gegenseite im
Hauptsacheverfahren. Eine Durchführung der Maßnahmen, welche mit einer erheblichen
Staub- und Schmutzentwicklung verbunden seien, führe für ihn insbesondere wegen
seines chronischen Asthmaleidens möglicherweise zu erheblichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Im Hinblick auf seine zu besorgende Gesundheitsbelastung hat der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Juni 2010 eine Bescheinigung seiner
Hausärztin eingereicht, in welcher ausgeführt wird, bei der vorgesehenen Art und Weise
der Durchführung der Reparaturarbeiten bestünden erhebliche Risiken, dass sich sowohl
die Polyneuropathie als auch das allergische Asthma bronchiale des Antragstellers
verschlechterten.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Der Beteiligte zu 3 macht geltend, im Verfassungsbeschwerdeverfahren sei im Hinblick
auf die lange Dauer des Ausgangsverfahrens auch sein eigener grundrechtlicher
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen, zumal bei einer Aufhebung der
einstweiligen Anordnung des Landgerichts mit einer weiteren mehrjährigen
Verfahrensdauer zu rechnen wäre. Die vom Beschwerdeführer behauptete
Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Reparaturarbeiten sei, wie sich aus dessen
Verhalten im bisherigen Prozessverlauf ergebe, nur vorgeschoben. Dies zeige bereits
der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer parallel zu dem vorliegenden, die Duldung
der Instandsetzungsmaßnahmen betreffenden Verfahren, in einem anderen Rechtsstreit
um Ersatz der voraussichtlichen Kosten für die Arbeiten in seinem Badezimmer bemühe.
Schließlich sei eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör durch das Landgericht oder das Kammergericht angesichts der langen
Verfahrensdauer und der insgesamt mehrere hundert Seiten umfassenden Schriftsätze
des Beschwerdeführers nicht anzunehmen.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 23. Juni 2010 - VerfGH 99A/10 -
stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 19. Januar 2010 - 85 T 160/03 WEG - bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit der Beschwerdeführer
eine Verletzung seiner Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 Satz 1
VvB) und auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB) sowie der Sache nach
zugleich auf effektiven Rechtsschutz (Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip)
geltend macht.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - aufgrund mangelnder Erschöpfung des
Rechtswegs unzulässig. Gegen die Vollstreckbarkeitserklärung im Beschluss des
Landgerichts und gegen den Beschluss des Kammergerichts ist der Rechtsweg nicht
eröffnet, da einstweilige Anordnungen im WEG-Verfahren gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG
a. F., welcher auf den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 61 Abs. 1 WEG n. F. (ab dem 1.
Juli 2007 geltende Fassung) anwendbar ist, selbständig nicht angefochten werden
können. Auch bestand für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm angeführte
Verletzung seines verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör
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Verletzung seines verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör
nicht die rechtliche Möglichkeit, eine Anhörungsrüge zu erheben, weil diese gemäß § 29
a Abs. 1 Satz 2 FGG - diese Vorschrift ist nach Art. 111 des Gesetzes zur Reform des
Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- FGG-RG - auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden - gegen der Endentscheidung
vorausgehende Entscheidungen nicht stattfindet.
2. a) Die einstweilige Anordnung in Ziffer II. des Beschlusses des Landgerichts vom 19.
Januar 2010 verstößt gegen das Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB).
Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 VvB besteht eine Prüfungsbefugnis des Verfassungs-
gerichtshofs für gerichtliche Entscheidungen zwar nur in engen Grenzen. Die Gestaltung
des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des
einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein
zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof
entzogen. Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem
Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt daher nicht schon immer
dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Objektiv willkürlich und daher mit
der Verfassung von Berlin nicht mehr zu vereinbaren ist eine Entscheidung jedoch dann,
wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine solche
Verkennung der Rechtslage liegt vor, wenn die Entscheidung eine offensichtlich
einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise
missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Gleiches
gilt für den Fall, dass ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der
höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende
Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen zu lassen (vgl. Beschluss vom 1. Juni
2010 - VerfGH 13/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
29>). Gemessen an diesem Maßstab ist die Vollstreckbarkeitsanordnung des
Landgerichts objektiv willkürlich. Die angegriffene Entscheidung ist geprägt von einem
gravierenden Fehlverständnis der ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen und
unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar.
Das Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. Juni 2007
geltenden Fassung sieht grundsätzlich nicht vor, dass eine gerichtliche Entscheidung vor
Eintritt der Rechtskraft für vollstreckbar erklärt wird; vielmehr kann eine solche erst nach
Eintritt der Rechtskraft, also nach Abschluss eines gegebenenfalls durch mehrere
Instanzen geführten Rechtsstreits im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt
werden. Das WEG-Verfahren folgt damit nicht den §§ 708 ff. ZPO, welche die vorläufige
Vollstreckbarerklärung der Hauptsache verbindlich vorschreiben und nur als Ausnahme
die Möglichkeit bieten, dem Schuldner Vollstreckungsschutz zu gewähren. Um aber auch
in diesem Verfahren unaufschiebbare Maßnahmen schon vor rechtskräftigem Abschluss
des Prozesses durchsetzen zu können, bietet § 44 Abs. 3 WEG a. F. die Möglichkeit, für
die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen zu treffen (vgl. BayObLG, WE 1991,
287). Nach Sinn und Zweck der Norm ist Voraussetzung für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 44 Abs. 3 WEG a. F. nach einhelliger Meinung - ebenso
wie im einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO - grundsätzlich ein
dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten, welches ein Abwarten bis zur
endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil die endgültige Regelung zu spät kommen
könnte (BayObLG, WE 1991, 287; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 44
Rn. 75; Abramenko, in: Riecke/Schmid, WEG, 2006, § 43 Rn. 11). Ebenso wie beim
Eilrechtsschutz nach der Zivilprozessordnung ist in Rechtsprechung und Literatur
anerkannt, dass auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 44 Abs. 3 WEG a. F.
grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt (Merle, a. a. O., Rn. 79;
Abramenko, a. a. O., Rn. 13; Bärmann/Pick, WEG, 17. Aufl. 2006, § 43 Rn. 4). Danach
kann eine Anordnung, die im Ergebnis irreversible Verhältnisse schafft, nur
ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen erlassen werden. Die herrschende
Meinung verlangt hier ein dringendes Bedürfnis des Antragstellers nach einem sofortigen
Einschreiten und eine Interessenabwägung, bei der das Ausmaß und die Folgen der
durch das Einschreiten oder Nichteinschreiten jeweils eintretenden irreversiblen
Zustände gegeneinander abzuwägen sind (vgl. etwa Merle, a. a. O., Rn. 79; OLG
Hamburg, Beschluss vom 30. April 1999 - 2 Wx 109/98 - juris); darüber hinaus wird auch
eine Berücksichtigung der Eindeutigkeit der Rechtslage im Rahmen der
Interessenabwägung verlangt (vgl. Merle, a. a. O.). Diese Voraussetzungen hat das
Landgericht nicht beachtet.
Im vorliegenden Fall ist bereits nicht ausgeführt (und im Übrigen auch nicht ersichtlich),
dass die Voraussetzungen für den Erlass einer die Hauptsache vollständig
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dass die Voraussetzungen für den Erlass einer die Hauptsache vollständig
vorwegnehmenden vorläufigen Anordnung vorlagen. Das Landgericht hat solche
Umstände weder dargelegt noch erschließen sie sich aus dem von ihm mitgeteilten
Sachverhalt. Angesichts der Tatsache, dass das Landgericht während der mehrjährigen
Verfahrensdauer keine Veranlassung gesehen hat, einstweilige Regelungen in Bezug auf
den Streitgegenstand anzuordnen, sowie vor dem Hintergrund, dass sich die - zweifellos
belastende - Situation des Beteiligten zu 3 Ende 2009 oder Anfang 2010 gegenüber den
Vorjahren objektiv in keiner Weise verändert hatte, ist nicht nachzuvollziehen, warum zu
diesem Zeitpunkt überhaupt ein Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung
bestand. Außerdem ist weder dargelegt noch erkennbar, warum eine Vorwegnahme der
Hauptsache unabdingbar erforderlich gewesen sein soll.
Die im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Abwägung der Interessen
der Beteiligten hat das Landgericht nicht vorgenommen, sondern vielmehr einseitig auf
das Interesse des Beteiligten zu 3 an einer Beendigung des Verfahrens und im Übrigen
auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Aufrechterhaltung der
Hauptsacheentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht abgestellt. Zwar ist die
Berücksichtigung der (über-)langen Verfahrensdauer durch das Landgericht zugunsten
des Beteiligten zu 3, der dadurch möglicherweise in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz verletzt wird, für sich genommen nicht zu beanstanden. Das Landgericht
hat es aber unterlassen, diesem Interesse auch das spiegelbildliche Interesse des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen, der in gleicher Weise und seit ebenso langer
Zeit versucht, auf dem Rechtsweg Schutz gegen das Ansinnen des Beteiligten zu 3 zu
erlangen, welches er für unberechtigt und zudem für ihn gesundheitsbedrohend hält.
Insbesondere hat das Gericht - trotz der Erkenntnis, dass es zu einer Vorwegnahme der
Hauptsache kommt - außer Betracht gelassen, dass für den Beschwerdeführer im Falle
einer späteren Aufhebung oder Änderung der Hauptsacheentscheidung durch das
Kammergericht kein effektiver Rechtsschutz mehr zu erlangen wäre, da die Duldung der
Reparaturarbeiten nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.
Nicht tragfähig ist ferner die weitere Erwägung des Landgerichts zur Erfolgsaussicht
eines etwaigen Rechtsmittels gegen seine Entscheidung; hierüber hat grundsätzlich nur
das Rechtsmittelgericht zu entscheiden. Schließlich enthält die Entscheidung des
Landgerichts auch keine Begründung dafür, dass vorliegend die Anordnung der
sofortigen Vollstreckbarkeit ohne Vorliegen der allgemein anerkannten Voraussetzungen
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten oder gerechtfertigt gewesen wäre.
b) Die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit der Hauptsache im Beschluss des
Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor
dem Landgericht mehrfach unter Beweisantritt vorgetragen, dass ihm im Falle der
Vorwegnahme der Hauptsache, nämlich der Durchführung der Reparaturarbeiten in der
titulierten Art und Weise, aufgrund der zu erwartenden Staub- und Schmutzentwicklung
wahrscheinlich eine erhebliche Verschlimmerung seines allergisch bedingten
Asthmaleidens und damit eine erhebliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustands droht. Diesen Vortrag, den das Landgericht weder durch eine
Beweisaufnahme überprüft noch aus prozessualen Gründen für unbeachtlich erklärt hat,
hätte es von Verfassungs wegen berücksichtigen und abwägen müssen.
c) Die willkürliche Vorwegnahme der Hauptsache durch Anordnung der sofortigen
Vollstreckbarkeit verletzt außerdem die grundrechtliche Garantie der Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes, die sich in zivilprozessualen Verfahren, zu denen auch das
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört, aus Art. 7 VvB i. V. m. dem
Rechtsstaatsprinzip ergibt (vgl. Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 2/04 - Rn. 23 m.
w. N.).
2. Auch die Entscheidung des Kammergerichts, welches die Aussetzung der Vollziehung
der einstweiligen Anordnung des Landgerichts „in Ausübung seines Ermessens für
untunlich“ erklärt hat, verstößt - letztlich aus denselben Gründen - gegen das
verfassungsrechtliche Willkürverbot und gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers
auf körperliche Unversehrtheit und effektiven Rechtsschutz. Dabei kann im Ergebnis
dahinstehen, ob das Kammergericht tatsächlich eine eigene Ermessensentscheidung
getroffen oder lediglich im Wege einer unzureichenden Rechtskontrolle die Entscheidung
des Landgerichts sowohl hinsichtlich der Begründung als auch hinsichtlich des
Ergebnisses gebilligt und damit die Verfassungsverstöße des Landgerichts perpetuiert
hat (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2010 - VerfGH 78/07 - Rn. 27).
Das Kammergericht hat nicht erkannt, dass das Vorgehen des Landgerichts unhaltbar
ist, die Duldungspflicht ohne Feststellung eines dringenden Bedürfnisses und ohne
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ist, die Duldungspflicht ohne Feststellung eines dringenden Bedürfnisses und ohne
sorgfältige Interessenabwägung einschließlich einer Berücksichtigung der möglichen
gesundheitlichen Folgen der angeordneten Maßnahmen für den Beschwerdeführer für
sofort vollstreckbar zu erklären. Es hat auch selbst weder ein dringendes Bedürfnis nach
einer vorzeitigen Vollstreckung dargelegt noch eine hinreichende eigene
Interessenabwägung vorgenommen. So erläutert es nicht, welche ab Ende 2009
eingetretenen Umstände ein besonderes aktuelles Bedürfnis nach einer zügigen
Umsetzung der tenorierten Maßnahmen begründen und aus welchen Gründen der
Abschluss des Verfahrens durch eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr abgewartet
werden kann. Der ohne weitere Erläuterung erfolgte Verweis auf die lange
Verfahrensdauer ist ebenso wenig tragfähig wie in der Entscheidung des Landgerichts.
Alle über die Begründung des Landgerichts hinausgehenden Ausführungen des
Kammergerichts betreffen im Übrigen nur den Inhalt der dem Beschwerdeführer
auferlegten Duldungspflicht. Auch das Kammergericht hat nicht erkennbar geprüft, ob
dem Beschwerdeführer die Schaffung vollendeter Tatsachen vor einer endgültigen
Klärung der Rechtslage ausnahmsweise aufgrund höherrangiger Interessen des
Beteiligten zu 3 zuzumuten ist. Es hat schließlich - wie das Landgericht - die vom
Beschwerdeführer dargelegte drohende Gesundheitsgefahr im Hinblick auf die
Zumutbarkeit der Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine drohende Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 VvB nicht in seine Entscheidungsfindung
einbezogen.
4. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte
durch die angegriffenen Beschlüsse kommt es danach nicht mehr an.
5. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG sind der Beschluss des Kammergerichts und die
einstweilige Anordnung in Ziffer II. des Beschlusses des Landgerichts aufzuheben. Einer
Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht in entsprechender Anwendung von
§ 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG bedarf es nicht, da mit der Aufhebung der
angefochtenen Entscheidungen deren nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer
beseitigt sind und im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens keine
eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. Merle, a. a. O., Rn. 74).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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