Urteil des VerfGH Berlin vom 02.04.2017

VerfGH Berlin: gleichstellung, quelle, sammlung, link, versorgung, verfassungsbeschwerde, ermessen, inkraftsetzung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
71/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2
RVG
Gegenstandswertfestsetzung
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten
des Beschwerdeführers wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 EUR
festgesetzt.
Gründe
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren ist
gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen;
er beträgt mindestens 4.000 EUR.
Der Gegenstandswert richtet sich zwar vorrangig nach der Bedeutung, welche der
Beschwerdeführer - also der Auftraggeber - der Sache beimisst (vgl. zum Bundesrecht:
BVerfGE 79, 365, <366>). Daneben ist aber auch die objektive Bedeutung der Sache zu
beachten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerde nicht gegen
die zunächst unterbliebene Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen in der
berufsständischen Versorgung gerichtet war, sondern nur gegen die hinausgeschobene
Inkraftsetzung der Gleichstellung in der Novelle zum Kammergesetz vom 19. Juni 2006.
Deshalb erscheint es nicht angebracht, den Gegenstandswert orientiert an möglichen
Ver-sorgungsansprüchen des Lebenspartners des Beschwerdeführers festzusetzen,
sondern angemessen den sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestgegenstandswert
zu verdoppeln.
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