Urteil des VerfGH Berlin vom 02.04.2017

VerfGH Berlin: promotion, mündliche prüfung, wissenschaftsfreiheit, gutachter, wissenschaft und forschung, universität, berufsfreiheit, autonomie, berufliche tätigkeit, wissenschaftliche forschung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
210/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 17 Verf BE, Art 21 S 1 Verf
BE, Art 49 Abs 2 S 1 VGHG BE,
§ 16 S 1 HRG, § 2 Abs 6 S 1
HSchulG BE
Diese Entscheidung hat
Gesetzeskraft.
(VerfGH Berlin: Beschränkungen der autonomen Ausübung des
universitären Promotionsrechts durch Neuregelung des HSchulG
BE § 35 mit Wissenschaftsfreiheit unvereinbar und nichtig)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass § 35 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6
des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Neunten Gesetzes
zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBl. S. 25) mit
Art. 21 Satz 1 Verfassung von Berlin unvereinbar und nichtig ist.
2. …
3. …
4. …
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich als Universitäten des Landes Berlin mit ihren
Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen die Änderung von Vorschriften zum
Promotionsrecht durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Berliner
Hochschulgesetzes – BerlHG – vom 30. Januar 2003 (GVBI. S. 25). Sie machen geltend,
die Gesetzesänderungen verletzten sie in ihrem durch Art. 21 Satz 1 Verfassung von
Berlin – VvB – verbürgten Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit und seien deshalb
nichtig.
1. Das Berliner Hochschulgesetz regelte seit seiner Fassung vom 12. Oktober 1990
(GVBI. S. 2165) das Recht der Promotion durch § 35 wie folgt:
"Promotion
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher
Arbeit.
(2) Die Promotion wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation), die auf
selbständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen.
(3) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines
Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-,
Zusatz- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden.
(4) Die Promotionsordnungen der Universitäten und der Hochschule der Künste müssen
Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen
der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Die gemeinsame Betreuung.
von Promotionen durch Professoren oder Professorinnen der Universitäten und der
Fachhochschulen soll gefördert werden.
(5) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.
(6) Näheres regeln die Promotionsordnungen."
Am 12. November 2002 brachten die Fraktionen der SPD und der PDS in das
Abgeordnetenhaus von Berlin einen dringlichen Antrag zur Änderung des Berliner
Hochschulgesetzes ein, der u.a. Neuregelungen zum Promotionsrecht in § 35 BerlHG
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Hochschulgesetzes ein, der u.a. Neuregelungen zum Promotionsrecht in § 35 BerlHG
vorsah (Abghs-Drs 15/970) und den Beschwerdeführerinnen am 19. November 2002
zugeleitet wurde. Hierzu nahmen die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 26.
November 2002 Stellung. Darüber hinaus erfolgte eine Anhörung in der 14. Sitzung des
Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 4. Dezember 2002. Hier führte der
Präsident der Beschwerdeführerin zu 2. für die drei Beschwerdeführerinnen aus, es sei
unverständlich, dass der Gesetzentwurf über abgestimmte Regelungen betreffend die
Junior-Professuren hinaus plötzlich und ohne Absprache mit den Universitäten zusätzlich
die Änderung des Promotionsrechts enthalte. Die Regelung der Promotion sei ein
unzulässiger Eingriff in die akademischen Angelegenheiten der Universitäten
(Wortprotokoll WissForsch 15/14 S. 5).
Durch Art. I Nr. 7 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
vom 30. Januar 2003 (GVBI. S. 25) wurde § 35 des Berliner Hochschulgesetzes wie folgt
gefasst:
"Promotion
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher
Arbeit.
(2) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines
Hochschulstudiums voraus. Sie darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-,
Zusatz- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden. Die Hochschulen können für
ihre Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudien anbieten.
(3) Die Promotionsordnungen müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend
befähigten Fachhochschulabsolventen der unmittelbare Zugang zur Promotion
ermöglicht wird. Der Nachweis der entsprechenden Befähigung darf nicht an den Erwerb
eines universitären Abschlusses gekoppelt werden. Sollen
Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden, kann dies nur im Einvernehmen mit
den Fachhochschulen des Landes bestimmt werden, die fachlich entsprechende
Studiengänge anbieten. Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können an
der Betreuung dieser Promovenden beteiligt werden; sie können auch zu Gutachtern
oder Gutachterinnen und Prüfern oder Prüferinnen im Promotionsverfahren bestellt
werden.
(4) Voraussetzung für eine Promotion ist eine mindestens mit ausreichend bewertete
wissenschaftliche Arbeit, die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht (Dissertation),
deren erfolgreiche mündliche Verteidigung in Form einer Disputation und deren
Veröffentlichung gegenüber der wissenschaftlichen Öffentlichkeit, die auch in
elektronischer Weise erfolgen kann. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad
verliehen.
(5) Die Dissertation ist von mindestens zwei promovierten Gutachtern oder
Gutachterinnen zu bewerten, von denen einer oder eine Hochschullehrer oder
Hochschullehrerin sein muss und von denen mindestens einer oder eine nicht der
verleihenden Hochschule angehören darf. Die Dissertation kann auf mehreren
Einzelarbeiten beruhen, aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in
einer anderen Sprache als Deutsch erfolgen.
(6) In der Disputation wird die Dissertation vor einem vom Fachbereich benannten
Prüfausschuss nach Ankündigung in einer Universität öffentlich verteidigt. Die Gutachten
zur Dissertation sollen von den Gutachtern oder Gutachterinnen oder vom
Prüfungsausschuss in die Disputation einbezogen werden.
(7) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des
Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung
des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich
besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben."
Außerdem wurde durch Art. I Nr. 45 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner
Hochschulgesetzes der folgende § 137 eingefügt:
"Anpassung der Promotionsordnungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner
Hochschulgesetzes geltenden Promotionsordnungen sind innerhalb von zwei Jahren an
die Bestimmungen des § 35 anzupassen."
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Gemäß Art. III des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
traten die Gesetzesänderungen mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
am 1. Februar 2003 in Kraft.
Der Gesetzentwurf enthält zu § 35 BerlHG n.F. folgende Begründung (Abghs-Drs 15/970
S. 6):
"In § 35 werden fächerübergreifende Voraussetzungen für die Promotion eingeführt.
Dabei sollen zum einen die Voraussetzungen für die Verleihung des Promotionsrechts
an private Hochschulen standardisiert und zum anderen die Promotionsverfahren
moderner und transparenter gestaltet werden."
2. Mit den am 17. Dezember 2003 eingegangenen Verfassungsbeschwerden haben die
Beschwerdeführerinnen zunächst die Feststellung begehrt, dass die §§ 35 und 137 des
Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung von Art. I Nrn. 7 und 45 des Neunten
Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 mit Art. 21
Satz 1 VvB unvereinbar und deshalb für nichtig zu erklären sind. Sie beantragen
nunmehr festzustellen, dass § 35 Abs. 3 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1,
Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Satz 2 und § 137 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung
von Art. I Nrn. 7 und 45 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner
Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 mit Art. 21 Satz 1 VvB unvereinbar und nichtig
sind. Hilfsweise beantragen sie, die in § 137 des Berliner Hochschulgesetzes n.F.
geregelte Frist zur Anpassung der Promotionsordnungen an die Vorgaben des § 35 des
Berliner Hochschulgesetzes n.F. ab Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs
neu in Gang zu setzen.
a) Die Beschwerdeführerinnen machen zur Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde im
wesentlichen geltend, dass sie sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Art.
21 Satz 1 VvB berufen könnten. Sie seien durch die angegriffene Neuregelung des
Berliner Hochschulgesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Auch stehe
der Grundsatz der Subsidiarität den Verfassungsbeschwerden nicht entgegen, da ein
Rechtsweg gegen Gesetze nicht eröffnet sei. Zudem sei es den Universitäten nicht
zuzumuten, die in § 137 BerlHG gesetzte Frist verstreichen zu lassen und sich gegen
daraufhin erfolgende etwaige Sanktionsmaßnahmen z.B. im
Verwaltungsgerichtsverfahren zur Wehr zu setzen, zumal es zentral um
verfassungsrechtliche Fragen gehe, zu deren Beantwortung primär der
Verfassungsgerichtshof berufen sei, und die Sache allgemeine Bedeutung habe.
b) Zur Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerden führen die Beschwerdeführerinnen
im einzelnen aus:
Art. 1 Satz 1 VvB schließe das Recht auf Selbstverwaltung (Autonomie) in dem auf
Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich ein, zu dem das
Promotionsrecht und seine Ausgestaltung gehörten. Seit der Gründung der ersten
Universitäten gelte das Promotionsrecht als deren vornehmstes Privileg. Gerade wegen
der traditionellen Bedeutung der Promotion im akademischen Betrieb werde das
Promotionsrecht als unentbehrliches organisatorisches Merkmal einer
wissenschaftlichen Hochschule angesehen, das diese von anderen Lehranstalten
maßgeblich unterscheide. Der Staat könne das Promotionsrecht nur an
wissenschaftliche Einrichtungen verleihen, aber nicht selbst ausüben. Das
Promotionsrecht werde deshalb mit der Verleihung durch den Staat zum, eigenen Recht
der wissenschaftlichen Hochschule und gehöre nicht etwa nur zum übertragenen
staatlichen Aufgabenkreis, sondern zum Kernbestandteil universitärer Autonomie.
Zwar sei der Bereich universitärer Autonomie der staatlichen Einwirkung nicht
schlechthin entzogen. Insbesondere sei die staatliche Einwirkung um so berechtigter, je
mehr es um die universitäre Ausbildung als Zugangsvoraussetzung zu akademischen
Berufen gehe. Umgekehrt habe der staatliche Einfluss um so mehr zurückzutreten, je
geringer die Bedeutung einer Materie für die Berufswahl und je mehr eine Angelegenheit
nach rein wissenschaftlichen Kriterien zu beurteilen sei. Im Vergleich zu allen anderen
Hochschulprüfungen sei die Promotion diejenige mit der geringsten Relevanz für die
Berufswahl. Andererseits sei sie die Hochschulprüfung (mit Ausnahme der Habilitation)
mit dem engsten Bezug zu Forschung und Lehre. Deswegen seien die staatlichen
Mitwirkungsrechte hier in besonderem Maße zugunsten wissenschaftlicher Autonomie
eingeschränkt. Die Autonomie der Universitäten könne auch nicht durch die
Berufsfreiheit der Doktoranden beschränkt werden.
Die Neuregelung in § 35 BerlHG stelle einen schwerwiegenden Eingriff in den von Art. 21
Satz 1 VvB geschützten Bereich der universitären Selbstverwaltung dar. Sie beschränke
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Satz 1 VvB geschützten Bereich der universitären Selbstverwaltung dar. Sie beschränke
die Satzungsautonomie. Der Gesetzgeber verpflichte gemäß § 137 BerlHG n.F. die
Hochschulen dazu, ihre Promotionsordnungen entsprechend den in § 35 BerlHG n.F.
enthaltenen Vorgaben für die Ausgestaltung der Promotionsverfahren anzupassen und
damit von ihrer Autonomie nur in gesetzlich bestimmter Weise Gebrauch zu machen.
Die Genehmigungspflicht der Promotionsordnungen durch staatliche Organe bedeute
demgegenüber nicht, dass der Gesetzgeber befugt sei, durch eigene Regelungen den
Inhalt der Satzungen vorwegzunehmen.
Die Gesetzesänderungen seien nach den von dem Verfassungsgerichtshof in seinem
Urteil vom 22. Oktober 1996 aufgestellten Maßstäben schon aus formellen
Gesichtspunkten verfassungswidrig, da den Beschwerdeführerinnen im
Gesetzgebungsverfahren nicht genug Zeit eingeräumt worden sei, um eine hinreichend
fundierte Stellungnahme zu den beabsichtigten Neuregelungen abzugeben.
Die Regelungen in § 35 BerlHG n.F. seien aber auch materiell verfassungswidrig: Den
Universitäten werde durch diese Vorschrift die Ausübung des Promotionsrechts als
autonomes Recht teilweise entzogen. Hierin liege eine unverhältnismäßige
Beschränkung der autonomen Ausübung des Promotionsrechts.
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BerlHG n.F. enthalte eine Beschränkung der Autonomie der
Universitäten, weil sie – anders als bei allen anderen Promotionsbewerbern – hinsichtlich
der Fachhochschulabsolventen keine der Zulassungsvoraussetzungen, die die Eignung
beträfen, autonom ohne die Mitwirkung der Fachhochschulen festlegen könnten.
Der in § 35 Abs. 4 Satz 1 BerlHG n.F. enthaltene Hinweis, die Dissertation müsse mit
"mindestens ausreichend" bewertet sein, sei überflüssig und verwirrend. Unsachgemäß
zähle die Vorschrift außerdem die Veröffentlichung zu den Voraussetzungen für eine
Promotion. Die Veröffentlichung könne aber nur zur Voraussetzung für die Verleihung
des Doktorgrades erklärt werden, eine Promotionsleistung stelle sie nicht dar.
Anderenfalls könnten vor einer Veröffentlichung weder die Promotionsurkunde
ausgestellt noch der Doktorgrad vorläufig geführt werden.
Außerdem schreibe die Vorschrift zusammen mit § 35 Abs. 6 BerlHG n.F. als mündliche
Leistung ausnahmslos die Disputation vor, also die mündliche Verteidigung der
Dissertation, die auch noch öffentlich zu erfolgen habe, und schließe damit andere
Formen der mündlichen Prüfung wie etwa Kolloquium oder Rigorosum aus. Es erschließe
sich nicht, warum nach § 35 Abs. 6 Satz 2 BerlHG n.F. die Gutachten zur Dissertation
von den Gutachtern oder vom Prüfungsausschuß in die Disputation einzubeziehen seien;
den Gutachtern sei dies nur möglich, wenn sie dem Prüfungsausschuß angehörten oder
an der Aussprache teilnähmen.
Die Neuregelung in § 35 Abs. 5 Satz 1 BerlHG sei nicht geeignet, auf eine Optimierung
der Promotionsverfahrensgestaltung hinzuwirken. Das Hinzuziehen externer Gutachter
zu Prüfungs- oder Auswahlverfahren im wissenschaftlichen Betrieb sei zwar nicht
unüblich. Schon gegenwärtig erlaubten die Promotions- und Habilitationsordnungen
externe Begutachtung. Durch solche Verfahrenselemente werde zum einen der Zugriff
auf Fach- und Spezialwissen ermöglicht, das an der Hochschule selbst nicht vorhanden
sei. Zum anderen diene eine externe Beteiligung der Kontrolle, indem Entscheidungen
aus dem Innenbereich einer Hochschule oder Fakultät an eine beschränkte Fach-
Öffentlichkeit getragen würden, um dadurch die Wahrscheinlichkeit für Richtigkeit und
Objektivität zu erhöhen. Beides lasse sich aber durch die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz
1 BerlHG n.F. nicht gewährleisten. Die externe Beteiligung sei nach der gesetzlichen
Regelung nicht daran gebunden, dass der externe promovierte Gutachter besondere
Fachkenntnisse in das Verfahren einbringen könne. Es lasse sich auch nicht annehmen,
dass durch die Beteiligung eines beliebigen externen Gutachters die Wahrscheinlichkeit
für eine richtige und objektive Bewertung einer Dissertation steige. Denn nach den
gegenwärtig geltenden Promotionsordnungen würden Dissertationen im Regelfall durch
zwei Fakultätsmitglieder als Erst- und Zweitgutachter der Hochschule begutachtet.
Durch dieses Vier-Augen-Prinzip werde ergänzend zur Beteiligung von Dekan und
Promotionskommission eine fakultätsinterne Kontrolle unter Gleichen und damit
Fakultätsöffentlichkeit gewährleistet. Dadurch werde disziplinierend auf die
sachangemessene Wahrnehmung des Gutachteramtes hingewirkt. Diese würde aber
verlorengehen, wenn auf Vorschlag des Erstgutachters auf einen beliebigen
hochschulexternen Gutachter als Zweitgutachter ausgewichen werden könne. Die
Beschränkung universitärer Autonomie sei auch nicht erforderlich. Es gebe keinerlei
Anzeichen dafür, dass die Hochschullehrer der Berliner Hochschulen nicht in der Lage
oder nicht Willens wären, ihrer Begutachtungspflicht in sachlich angemessener Weise
nachzukommen. Die gesetzliche Regelung zeuge deshalb von einem unangemessenen
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nachzukommen. Die gesetzliche Regelung zeuge deshalb von einem unangemessenen
staatlichen Misstrauen. Es sei unerfindlich, warum der Gesetzgeber ein höheres
Vertrauen in externe Gutachter setze, deren Auswahl sich kaum steuern lasse und die
weder den wissenschaftlichen Qualifikationen der Hochschullehrer genügen müssten
noch an deren Amtspflichten gebunden seien.
Schließlich habe der Gesetzgeber offenbar die mit der neuen Regelung verbundenen
Erschwernisse nicht angemessen gewürdigt. Solle die Beteiligung externer Gutachter
unter den Gesichtspunkten von Sachverstand und Objektivität Sinn machen, so
verkleinere sich der Kreis der in Frage kommenden Gutachter beträchtlich. Kaum zu
vermeiden wäre der Zugriff auf Hochschullehrer aus anderen Bundesländern, auf andere
Staatsbeamte oder Berufsträger. Für diesen Personenkreis stelle die Begutachtung von
Dissertationen regelmäßig nicht einen Teil ihrer Dienstaufgaben dar, sondern eine
zusätzlich übernommene und wohl unbezahlte Verpflichtung, so dass weder an die
Bereitschaft der Zweitgutachter noch an den von ihnen aufgewendeten zeitlichen
Aufwand allzu hohe Erwartungen gestellt werden könnten. Auch der zeitliche Ablauf der
Promotionsverfahren werde gehemmt, weil sich externe Gutachter nicht ohne weiteres
an zeitliche Vorgaben der Promotionsordnungen binden ließen. Letztlich würden sich
kaum genügend qualifizierte Gutachter finden lassen, um die hohe Zahl der Berliner
Promotionen angemessen bewältigen zu können.
Der Berliner Gesetzgeber habe mit der Neuregelung ungleiche Sachverhalte, nämlich
Hochschulen mit etabliertem Promotionsrecht und solche, die erst an das
Promotionsrecht herangeführt werden sollen, ungerechtfertigt gleichbehandelt. Damit
trete an die Stelle zulässigerweise eingeschränkter Rechtserweiterung für einzelne
Hochschulen die unzulässige, diskriminierende Rechtsbeschränkung der
Beschwerdeführerinnen.
In den Kernbereich ihrer geschützten Selbstverwaltungsautonomie werde auch durch die
Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 BerlHG n.F. ungerechtfertigt eingegriffen; denn diese
stelle keine bloße Ermächtigung der Fachbereiche dar, die dort genannten Modalitäten in
ihren Promotionsordnungen vorzusehen, nach pflichtgemäßem Ermessen auszuformen
und im Einzelfall zuzulassen, sondern verpflichte sie dazu.
§ 35 Abs. 7 Satz 2 BerlHG n.F. falle durch seine Begrenzung auf "wissenschaftliche"
Verdienste auf. Promotionsordnungen der Berliner Hochschulen müssten daher
gegebenenfalls der neuen Enge angepasst werden.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Senat von Berlin und dem Abgeordnetenhaus
von Berlin gemäß § 53 Abs. 3 i.V.m. § 44 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.
Zunächst bestünden gegen das Gesetzgebungsverfahren keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Der Gesetzgeber habe den Beschwerdeführerinnen hinreichend Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben und ihre Belange berücksichtigt. Zudem komme eine
Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1996
aufgestellten Maßstäbe für eine hinreichende Beteiligung der Hochschule am
Gesetzgebungsverfahren nicht in Betracht.
Die §§ 35, 137 BerlHG n.F. verstießen auch in materieller Hinsicht nicht gegen Art. 21
VvB. Die Promotionsordnungen unterlägen als Prüfungsordnungen gemäß § 16
Hochschulrahmengesetz einer staatlichen Genehmigungspflicht und damit dem Zugriff
des Gesetzgebers, auch wenn dieser verpflichtet sei, beim Erlass von einschränkenden
Regelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es treffe nicht zu, dass
staatliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Promotionsrecht im Hinblick auf eine von
den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte vergleichsweise geringe Relevanz der
Promotion für die Grundrechte der Hochschulabsolventen im besonderen Maße
eingeschränkt seien. Gerade in Zeiten verstärkter Arbeitslosigkeit von Akademikern und
eines verschärften beruflichen Konkurrenzkampfes komme der Promotion erhebliche
Bedeutung zu. Sie sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt von beträchtlicher Bedeutung für
die berufliche Zukunft der Hochschulabsolventen und unterfalle daher dem
Schutzbereich der Berufsfreiheit. Hieraus ergebe sich die Befugnis des Staates, im
Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens gegenüber den Hochschulen diejenigen
Regelungen zu treffen, die ihm zur Wahrung der Berufsfreiheit in Bezug auf die
Promotion angebracht erschienen. Die §§ 35, 137 BerlHG n.F. seien angesichts der
Grundrechtsrelevanz der Promotion keine unverhältnismäßigen Eingriffe in die
Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen gemäß Art. 21 Satz 1 VvB.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 BerlHG n.F. solle lediglich die bereits gemäß § 35 BerlHG a.F.
bestehende Promotionsmöglichkeit von Fachhochschulabsolventen absichern.
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Der im Hinblick auf die Beteiligung hochschulexterner Gutachter nach § 35 Abs. 5 Satz 1
BerlHG n.F. erfolgte Einwand der Beschwerdeführerinnen, der nach der bisherigen Praxis
fakultätsintern bestehende Druck sei förderlich für die objektive Bewertung einer
Dissertation, könne im Gegenteil auch dazu führen, dass der Zweitgutachter in einer die
Objektivität beeinträchtigenden Weise seine Entscheidung am Erstgutachter ausrichte.
Es liege daher im gesetzgeberischen Ermessen, nicht erst abzuwarten, bis derartige
Fehlentwicklungen sich offen zeigten, sondern vorbeugend zu agieren.
Die Neuregelung des § 35 Abs. 5 Satz 1 BerlHG n.F. modifiziere zwar das
Promotionsverfahren, lasse den durch Art. 21 VvB geschützten Kernbestand des
Promotionsrechts aber unberührt.
Der Verfassungsgerichtshof hat ferner in der mündlichen Verhandlung Vertreter der
SPD-Fraktion und der PDS-Fraktion zu den Einzelheiten des von ihnen initiierten
Gesetzgebungsverfahrens, dem diesem zugrunde gelegten Sachverhalt und den mit
den Neuregelungen verfolgten Zielen angehört.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Sie wurden innerhalb der für
Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze vorgeschriebenen Jahresfrist des § 51 Abs. 2
VerfGHG eingelegt.
Die Beschwerdeführerinnen sind ungeachtet dessen, dass sie rechtlich juristische
Personen des öffentlichen Rechts sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerlHG), zur Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG befugt. Sie können sich auf Art. 21
Satz 1 VvB berufen, der ebenso wie Art. 5 Abs. 3 GG das Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit verbürgt; sie sind Trägerinnen dieses Grundrechts (Beschluss vom
16. August 1995 – VerfGH 7/95 – LVerfGE 3, 47 <48 f.>; Urteil vom 31. Oktober 1996 –
VerfGH 54/96 – LVerfGE 5, 49 <53>).
Die Beschwerdeführerinnen sind auch, wie es bei Verfassungsbeschwerden gegen Akte
der Rechtsetzung Voraussetzung ist, durch die angegriffene Neuregelung des
Promotionsrechts selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundrecht betroffen
(vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 – VerfGH 152/00 – LVerfGE 12, 41 <54>), da sie ohne
weiteren Vollzugsakt der Exekutive gemäß § 137 BerlHG n.F. verpflichtet sind, ihre
Promotionsordnungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des § 35 BerlHG n.F.
entsprechend den dort vorgesehenen Änderungen anzupassen.
Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
nicht entgegen. Dieser in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende und
auch auf unmittelbar gegen Gesetze gerichtete Verfassungsbeschwerden an wendbare
Grundsatz verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, alle nach Lage der Sache zur
Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um
vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Korrektur der geltend gemachten
Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw. eine solche zu verhindern. Die Unzulässigkeit
einer gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde kann sich nach
diesen Grundsätzen daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die
Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, in zumutbarer Weise einen
wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann.
Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die
Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung
tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den
Fachgerichten besser geeignet ist (Urteile vom 31. Oktober 1996, a.a.O., und vom 12.
Juli 2001, a.a.O.; Beschlüsse vom 31. Juli 1998 – VerfGH 80/97 – LVerfGE 9, 33 <35> und
vom 29. Januar 2004 – VerfGH 143/00 –). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor.
Bei der ausschließlich verfassungsrechtlichen Frage, ob die Neuregelung des
Promotionsrechts die Universitäten in ihrem Grundrecht aus Art. 21 Satz 1 VvB verletzt,
bedarf es keiner vorgängigen fachgerichtlichen Entscheidung. Es wäre zudem für die
Beschwerdeführerinnen nicht zumutbar, als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf
die Beachtung gesetzlicher Vorschriften zunächst zu verzichten, von einer Anpassung
ihrer Promotionsordnungen abzusehen und staatliche Sanktionsmaßnahmen in Kauf zu
nehmen, um anschließend den Verwaltungsrechtsweg beschreiten zu können.
III.
Die Verfassungsbeschwerden sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet. Die Regelungen des § 35 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs.
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begründet. Die Regelungen des § 35 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs.
6 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung von Art. I Nr. 7 des Neunten Gesetzes
zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes vom 30. Januar 2003 (GVBI. S. 25) sind
mit Art. 21 Satz 1 VvB unvereinbar. Im übrigen sind die angegriffenen Regelungen mit
Art. 21 Satz 1 vereinbar.
1. a) Art. 21 Satz 1 VvB gewährleistet die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und
Lehre. Danach wird jedem, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig
ist, ein individuelles Freiheitsrecht gewährt, das als Abwehrrecht die wissenschaftliche
Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt. Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist
grundsätzlich ohne Vorbehalt geschützt. In ihm herrscht Freiheit von jeder Ingerenz
öffentlicher Gewalt, und zwar auch im Bereich der Teilhabe am öffentlichen
Wissenschaftsbetrieb in den Universitäten. In diesen Freiraum fallen vor allem die auf
wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und
Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe. Jeder,
der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat – vorbehaltlich der Treuepflicht
gemäß Art. 21 Satz 2 VvB – ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den
Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich
Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können, ist
die Wissenschaft durch die Verfassung zu einem von staatlicher Fremdbestimmung
freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen
Wissenschaftlers erklärt worden. Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass Art.
21 Satz 1 VvB nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine
bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich
vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als
ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt
unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglichen wissenschaftlichen
Bemühens. Diese in Art. 21 Satz 1 VvB enthaltene Wertentscheidung beruht auf der
Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des
einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt (vgl. zum
Bundesrecht BVerfGE 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367 f.>).
Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art. 21 Satz 1 VvB ein
Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf
Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich und enthält zugleich
eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende
Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996 – VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 <44>;
Beschluss vom 25. Januar 2001 – VerfGH 89/00 – LKV 2001, 268 <269> = NZA-RR 2001,
671 f.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 <112, 114, 116>; 85, 360 <384>; 93, 85
<95>; Scholz in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 5 Abs. 3 Rn. 1 ff., 81, 115, 131
[Stand: 1977]; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, 1993, S. 622 f.; Pernice in: Dreier
[Hrsg.], Grundgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 21).
Der Grundrechtsschutz, welcher der wissenschaftlichen Hochschule als einer den
Zwecken der Wissenschaftsfreiheit dienenden Institution zukommt, erstreckt sich damit
auf die eigenverantwortliche und weisungsfreie Wahrnehmung derjenigen Tätigkeiten, die
mit dem Sachbereich der Wissenschaft besonders eng zusammenhängen. Vom Schutz
des Art: 21 Satz 1 VvB umfasst ist der Kernbereich, nämlich dasjenige, was sich im Laufe
der geschichtlichen Entwicklung als unerlässlich für eine freie Betätigung der
Universitäten in Wissenschaft, Forschung und Lehre herausgebildet hat (vgl. zu Art. 5
Abs. 1 GG BVerfGE 15, 256 <264>; 35, 39 <116>). In derartigen
wissenschaftsrelevanten, d.h. die Forschung und Lehre unmittelbar berührenden
Angelegenheiten gewährleistet Art. 21 Satz 1 VvB der Hochschule ein Abwehrrecht
gegen Eingriffe in die ihr verfassungsrechtlich garantierte akademische Selbstverwaltung
(Beschluss vom 25. Januar 2001, a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht: Starck in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. I, 4. Aufl. 1999, Art. 5 Abs. 3 Rn. 268 ff., 370;
Bethge in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 5 Rn. 201 f., 210; Pernice in: Dreier
[Hrsg.], a.a.O., Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 35 f.; Thieme, Deutsches
Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 149).
Zum Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung gehört die Verleihung akademischer
Grade, Würden und Ehrungen sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses, mithin das Verfahren von Promotion und Habilitation nebst Erlass von
Promotions- und Habilitationsordnungen. Promotionen werden als ausschließlich
wissenschaftsbezogene Prüfungen in besonderer Weise von der Garantie der
akademischen Selbstverwaltung umfasst; sie fallen durch die enge Verbindung mit
Forschung und Lehre in deren Kernbereich (Wichardt, Verleihung und Entziehung des
Doktorgrades, 1976, S. 101; Scholz in: Maunz-Dürig, a.a.O., Rn. 15, 160 ff. [Stand:
1977]; Wendt in: von Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl.
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1977]; Wendt in: von Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl.
2000, Art. 5 Rn. 112; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 621, 625; Braun,
Promotionsrecht für Fachhochschulen?, 1994, S. 183 f., 194; Maurer in: Flämig u.a.
[Hrsg.], Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 758; Starck in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 335, 362; Geis in: Hailbronner/Geis
[Hrsg.], Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 58 Rn. 35, 50 f. [Stand: Mai 2001];
Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, §
97 Rn. 2, 8 [Stand: Oktober 2001]; Kluth in: Dörr [Hrsg.], Die Macht des Geistes,
Festschrift für Schiedermair, 2001, S. 574; Bethge in: Sachs, a.a.O., Art. 5 Rn. 211;
Pernice in: Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 52, 58; Thieme, a.a.O.,
Ra. 201 ff.; BayVerfGHE 8, 38 <42>; 17, 29 <37>). Das Promotionsrecht zählte seit
jeher zu den bedeutendsten Privilegien der Universität und stellt noch heute ein
wesentliches, identitätsbestimmendes Kriterium der wissenschaftlichen Hochschule dar
(Bengeser, Promotionsordnungen, 1964, S. 27 f.; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme,
a.a.O., S. 621, 625; Maurer in: Flämig u.a. [Hrsg.], a.a.O., S. 762; Epping in: Leuze/Epping
[Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 17 [Stand: Oktober 2001]; Thieme, a.a.O., Rn. 421; BayVerfGHE
8, 38 <42>).
Mit der Verleihung des Promotionsrechts durch den Staat an die wissenschaftlichen
Hochschulen (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 BerlHG) wird ein eigenes Recht der
beschwerdeführenden Universitäten begründet. Die wissenschaftlichen Hochschulen sind
grundsätzlich berechtigt, eigenständig und ohne staatliche Einwirkung die
Promotionsvoraussetzungen allgemein festzulegen und hierbei die Inhalte ihrer
Promotionsordnungen eigenverantwortlich zu gestalten sowie bei der Durchführung des
Promotionsverfahrens über die individuelle Promotionsleistung zu entscheiden
(Bengeser, a.a.O., S. 26; Scholz in: Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 164 [Stand:
1977]; Braun, a.a.O., S. 196; Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 70 [Stand:
Oktober 2001]). Da die Promotionsordnungen die wissenschaftlichen Anforderungen
betreffen, die an eine Promotion zu stellen sind, fallen auch wissenschaftliche
Eignungskriterien und das zur Feststellung der Eignung der Doktoranden anzuwendende
Verfahren grundsätzlich in den Eigenverantwortungsbereich der Hochschule
(Hailbronner/Calliess, DÖV 1996, 345 <347 f.>).
An der Eigenverantwortlichkeit der Universitäten ändert auch des Erfordernis einer
staatlichen Genehmigung für die zu den Prüfungsordnungen zählenden
Promotionsordnungen gemäß § 16 Satz 1 Hochschulrahmengesetz – HRG – § 31 Abs. 4
Satz 1 BerlHG nichts. In wissenschaftsrelevanten Selbstverwaltungsangelegenheiten ist
nur eine staatliche Rechtsaufsicht zulässig (vgl. § 59 Sätze 1 und 2 HRG, § 89 Abs. 1
BerlHG; Maurer in: Flämig u.a. [Hrsg.], a.a.O., S. 761; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck,
a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 360; Bethge in: Sachs, a.a.O., Art. 5 Rn. 210; Thieme, a.a.O., Rn.
411). Die Genehmigungspflicht für Promotionsordnungen hat daher den Charakter einer
präventiven Rechtsaufsicht (Hailbronner/Calliess, DÖV 1996, 345 <348>). Befugnisse zu
Eingriffen nach Art einer Fachaufsicht lassen sich hieraus nicht herleiten.
Verfassungsrechtlich statthaft sind staatliche Bestätigungsrechte für
Promotionsordnungen nur, solange diese inhaltlich nicht die Substanz der universitären
Fachkompetenz antasten (Scholz in: Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 162 Fn. 8
[Stand: 1977]).
b) Die verfassungsrechtlich begründete primäre Regelungsbefugnis der Universitäten
untersagt es dem Gesetzgeber dennoch nicht schlechthin, im Kernbereich derjenigen
Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, d.h. die
Forschung und Lehre unmittelbar berühren (BVerfGE 35, 79 <123>), das
Selbstverwaltungsrecht der wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der
mitumfaßten Satzungsautonomie einzuschränken. Das Grundrecht aus Art. 21 Satz 1
VvB ist vorbehaltlos, gleichwohl nicht schrankenlos gewährleistet. Die Selbstverwaltung
der Hochschulen wird in § 58 Abs. 1 Satz 3 HRG und § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG
demgemäß nur im Rahmen der Gesetze garantiert. Im Kernbereich der
Wissenschaftsfreiheit ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit allerdings
dahingehend begrenzt, dass Einschränkungen nur zum Schutz kollidierender
verfassungsmäßiger Güter in Betracht kommen (Geis in: Hailbronner/Geis [Hrsg.],
a.a.O., § 58 Rn. 32, 49 f., 61, 66 [Stand: Mai 2001]). Konflikte mit anderen
Verfassungsgütern müssen durch eine verfassungsgemäße Auslegung gelöst werden. In
diesem Spannungsverhältnis kommt der Wissenschaftsfreiheit gegenüber den mit ihr
kollidierenden, gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Werten nicht schlechthin
Vorrang zu. Die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig
werdende Grenzziehung oder Inhaltsbestimmung kann nicht generell, sondern nur im
Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Dabei muss die Abwägung den
Wertprinzipien der Verfassung, insbesondere der Bedeutung der miteinander
kollidierenden Grundrechte, und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der
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kollidierenden Grundrechte, und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 47, 327 <369 f.>;
BVerwGE 102, 304 <308>; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 636; Starck
in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 375; Pernice in: Dreier [Hrsg.],
a.a.O., Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 39 f., 42). Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit ist
stets der diesem Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke mit zu berücksichtigen, dass
gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen
Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im
Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 <370>).
2. a) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich zunächst § 35 Abs. 3 Satz 3 BerlHG n.F.,
wonach für den Fall, dass Eignungsfeststellungsverfahren für Fachhochschulabsolventen
vorgesehen werden sollen, dies nur im Einvernehmen mit den Fachhochschulen des
Landes bestimmt werden kann, die fachlich entsprechende Studiengänge anbieten, als
mit Art. 21 VvB unvereinbar.
Die Regelung greift in den Kernbereich der universitären Satzungsautonomie ein.
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BerlHG n.F. knüpft an prinzipielle Unterschiede zwischen Universitäten
und Fachhochschulen an. Während bei Universitäten die Pflege und Entwicklung der
Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium an erster Stelle steht, erfüllen die
Fachhochschulen ihre Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und
entsprechende Forschung (§ 4 Abs. 3 Satz 4 BerlHG), d.h. sie bereiten zumeist auf
berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Methoden erfordern (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 HRG). Grundsätzlich nur in diesem Rahmen
nehmen Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie künstlerisch-
gestalterische Aufgaben wahr. Hingegen dient die an der wissenschaftlichen Hochschule
betriebene Forschung – neben der wissenschaftlichen Grundlegung und
Weiterentwicklung von Lehre und Studium – ganz allgemein der Gewinnung
wissenschaftlicher Erkenntnisse (vgl. BVerfGE 61, 210 <244>). Der Andersartigkeit der
Aufgabenstellung von Universitäten und Fachhochschulen entsprechen naturgemäß
auch Unterschiede in der Ausbildung, die den Studenten an wissenschaftlichen
Hochschulen und Fachhochschulen zuteil wird. Während die Universitäten grundsätzlich
eine umfassende vertiefte wissenschaftliche Ausbildung vermitteln, die den Studenten
unter anderem befähigen soll, einen Beruf seiner Wahl auszuüben, liegt der Schwerpunkt
der Ausbildung an Fachhochschulen auf der Vorbereitung für eine bestimmte berufliche
Tätigkeit, deren Ausübung die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Methoden erfordert (vgl. BVerfGE 64, 323 <355>).
Wegen dieser Unterschiede in der Ausbildung kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschulstudiums
zugleich den Nachweis erbringt, dass ein Fachhochschulabsolvent die zum Erwerb der
Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten in gleichem Maße
besitzt wie der Absolvent einer wissenschaftlichen Hochschule. Hiervon ist erkennbar
auch der Berliner Landesgesetzgeber ausgegangen, wie u.a. aus § 35 Abs. 3 Satz 3
BerlHG n.F. folgt. Denn diese Regelung unterstellt ersichtlich, dass ein abgeschlossenes
Fachhochschulstudium allein nicht zwingend die Befähigung zu wissenschaftlichem
Arbeiten verleiht und deshalb ein Verfahren notwendig werden kann, mit dem sich die
erforderliche Eignung des Fachhochschulabsolventen gesondert – etwa mit Hilfe einer
Eignungsprüfung – feststellen lässt.
Allerdings sieht die Regelung ein derartiges Verfahren nicht zwingend vor. Vielmehr stellt
der eindeutige Wortlaut der Vorschrift ("Sollen Eignungsfeststellungsverfahren
vorgesehen werden ...") klar, dass die Einführung eines derartigen Verfahrens prinzipiell
im Ermessen der Universitäten steht; danach ist es nach dem Willen des Gesetzes
möglich, die notwendige Befähigung eines Fachhochschulabsolventen zu vertiefter
wissenschaftlicher Arbeit auch in anderer Weise, beispielsweise auch schon mit dem
Abschluss des Fachhochschulstudiums nachzuweisen. Die wissenschaftlichen
Hochschulen werden durch die Regelungen des § 35 Abs. 3 BerlHG n.F. somit nicht
gehindert, die konkrete Befähigung eines Fachhochschulabsolventen ohne ein
entsprechendes Verfahren festzustellen und das Vorliegen der Befähigung allein anhand
bereits vorhandener Befähigungsnachweise zu beurteilen. Indem § 35 Abs. 3 Satz 3
BerlHG n.F. von dem "Verfahren" zur Eignungsfeststellung spricht, wird verdeutlicht, dass
es lediglich um das "Wie" der Feststellung, nicht aber um die Festlegung der materiellen
Voraussetzungen geht, welche konkreten fachlichen Anforderungen an die
voraussichtliche Eignung von Fachhochschulabsolventen in einem bestimmten
Fachgebiet zu stellen sind. Dies bleibt auch nach der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3
BerlHG n.F. ausschließlich Sache der wissenschaftlichen Hochschulen.
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Auch bei diesem Verständnis der Norm greift § 35 Abs. 3 Satz 3 BerlHG n.F. jedoch in
den Kernbereich der universitären Satzungsautonomie ein. Denn diese verbürgt das
Recht der jeweiligen wissenschaftlichen Hochschule, allein darüber zu bestimmen, wer –
bei ihr – zur Promotion zugelassen werden kann (Thieme, a.a.O., Rn. 422). Diese
Möglichkeit wird den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Berlin jedoch mit der
Neuregelung für einen Teilbereich genommen. Es steht ihnen nicht mehr frei, jenen
wissenschaftlichen Nachwuchs zur Promotion zuzulassen, der zwar nach ihren
Eignungskriterien die notwendige Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten besäße,
diese jedoch noch nicht durch bereits vorhandene Befähigungsnachweise, etwa einen
hervorragenden Fachhochschulabschluss, nachzuweisen vermag. Wollen die
Universitäten das Promotionsverfahren für diesen Personenkreis eröffnen, so können sie
darüber nicht autonom entscheiden. Denn sie müssen in diesem Fall ein
Eignungsfeststellungsverfahren vorsehen, dessen Einführung vom Einvernehmen mit
den Fachhochschulen abhängt. Dabei lässt der Begriff des Einvernehmens keinen
Zweifel daran, dass den Fachhochschulen bei der Bestimmung des Verfahrens ein (mit-
)bestimmender Einfluss zukommt. Nach dem natürlichen Wortsinn und der
überkommenen Verwendung des Begriffs drückt ein Gesetz hierdurch den
bestimmenden Einfluss einer mitwirkungsberechtigten Stelle aus, während es eine
lediglich beratende Einflussnahme ohne eine bindende Wirkung dadurch zum Ausdruck
bringt, dass es die "Anhörung" der anderen Stelle vorschreibt oder verlangt, dass die
Entscheidung "im Benehmen" mit der anderen Stelle zu treffen sei (vgl. Badura in:
Erichsen [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1998, § 37 Rn. 33). Die
Forderung nach Einvernehmen verhindert danach auch, dass die Universitäten über die
höchste Notenstufe der Fachhochschule hinausgehende zusätzliche
Eignungsanforderungen ohne Zustimmung der Fachhochschule festlegen können.
Im übrigen beschränkt die den Beschwerdeführerinnen auferlegte Notwendigkeit, ein
Einvernehmen über das Verfahren der Eignungsfeststellung zu erreichen, deren
Bestimmungsrecht auch insoweit, als anerkanntermaßen eine vielfache Wechselwirkung
zwischen Verfahren und Entscheidungsinhalt besteht; kaum eine verfahrensrechtliche
Norm ist ohne Einfluss auf die sachlichen Maßstäbe, die den Inhalt der Entscheidung
bestimmen (vgl. Lerche in: Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 84 Rn. 39 [Stand: Januar 1985],
m.w.N.). Es liegt daher auf der Hand, dass die Gestaltung des Verfahrens zur
Feststellung der Eignung der Fachhochschulabsolventen maßgebenden Einfluss auf den
Kreis derjenigen haben wird, deren Eignung aufgrund jenes Verfahrens dann letztlich
festgestellt wird.
Dieser Eingriff in den durch Art. 21 Satz 1 VvB geschützten Kernbereich der universitären
Selbstverwaltung ist nicht gerechtfertigt. Der Schutz anderer Werte von Verfassungsrang
erfordert den Eingriff nicht.
Dies gilt zunächst für die durch Art. 17 VvB geschützte Berufsfreiheit der
Fachhochschulabsolventen. Zwar kann die Zulassung von Fachhochschulabsolventen
zum Promotionsverfahren der Universitäten, das Aufstellen von Eignungskriterien und
das zur Feststellung der Eignung vorgesehene Verfahren für die Berufsfreiheit der
Fachhochschulabsolventen prinzipiell grundrechtsrelevant sein.
Es ist jedoch nicht ersichtlich und von den Beteiligten nicht substantiiert dargelegt
worden, dass eine mitbestimmende Einflussnahme der Fachhochschulen bei der
Gestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens zum Schutz der Berufsfreiheit ihrer
Absolventen tatsächlich erforderlich ist. Es ist nicht erkennbar, dass die
beschwerdeführenden Universitäten bisher hinsichtlich der Teilnahme am
Promotionsverfahren an die Eignung der Fachhochschulabsolventen bzw. den Nachweis
ihrer Eignung Anforderungen stellten, die jene unverhältnismäßig belasteten. Zwar ist es
denkbar, dass erst eine Beteiligung der Fachhochschulen an der Gestaltung des
Eignungsfeststellungsverfahrens die Universitäten in die Lage versetzte, Anforderungen
an die Eignung der Fachhochschulabsolventen bzw. an den Nachweis der Eignung zu
stellen, die den bereits durch das Fachhochschulstudium vermittelten Fähigkeiten zu
wissenschaftlichem Arbeiten in dem erforderlichen und angemessenen Umfang
Rechnung trügen. So mag auf diesem Wege etwa zu verhindern sein, dass zum
Gegenstand einer im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens durchzuführenden
Eignungsprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten gemacht werden, für deren Vorliegen der
betreffende Fachhochschulabschluss bereits einen hinreichenden Nachweis darstellt.
Kein hinreichender Anlass besteht jedoch zu der Annahme, dass dieses Ziel nicht auch
durch mildere Formen der Mitwirkung der Fachhochschulen – wie etwa der Anhörung –
erreicht werden könnte, an deren Ergebnisse die Universitäten nicht gebunden wären
und die deshalb weniger in ihr grundrechtlich geschütztes Selbstverwaltungsrecht
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und die deshalb weniger in ihr grundrechtlich geschütztes Selbstverwaltungsrecht
eingriffen. Der stärkere Eingriff setzt mindestens gewichtige Indizien dafür voraus, dass
die Universitäten nicht bereit wären, die Stellungnahmen der Fachhochschulen zur
Kenntnis zu nehmen und in einer Weise umzusetzen, die insbesondere den
Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht würde. An derartigen
Hinweisen fehlt es gänzlich.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Schutz der Wissenschaftsfreiheit der
Fachhochschulabsolventen eine mitbestimmende Beteiligung der Fachhochschulen an
der Gestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens erforderte.
Art. 21 Satz 1 VvB dürfte zwar im Hinblick auf die Frage der Zulassung zur Promotion
bzw. die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen berührt sein, da die Promotion für den
Bewerber zwar nicht die einzige Möglichkeit eigener Forschung darstellt, jedoch gewisse
Chancen und Vorteile bietet, die die Forschungstätigkeit wesentlich erleichtern (vgl.
Maurer in: Flämig u.a. [Hrsg.], a.a.O., S. 757 f.). Auch unterliegt keinen ernsthaften
Zweifeln, dass die Wissenschaftsfreiheit es nicht verbietet, die Zulassung zur Promotion
von dem Nachweis einer hinreichenden Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten
abhängig zu machen. Allerdings müssen die Anforderungen an den Nachweis der
Befähigung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden (vgl. Kluth in: Dörr
[Hrsg.], a.a.O., S. 583). Dass eine mitbestimmende Beteiligung der Fachhochschulen an
der Gestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens der Universitäten hierfür
erforderlich wäre, ist jedoch nicht ersichtlich.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Schutz eines durch Art. 21 Satz 1 VvB
erfassten Selbstverwaltungsrechts der Fachhochschulen die Regelung des § 35 Abs. 3
Satz 3 BerlHG n.F. erforderte. Dabei bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob
und inwieweit den Fachhochschulen – ebenso wie den Universitäten – überhaupt ein
entsprechendes Recht durch Art. 21 Satz 1 VvB verliehen wird (für Art. 5 Abs. 3 GG
bejahend Waldeyer in: Hailbronner/Geis [Hrsg.], a.a.O., Fachhochschulen, Rn. 222;
verneinend Scholz in: Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 131, 140; offengelassen von
BVerwG, DVBI. 1986, 1109). Denn selbst wenn man ein entsprechendes Recht
unterstellt, ist nicht erkennbar, dass den Belangen der Fachhochschulen durch andere,
die Universitäten nicht bindende Formen der Mitwirkung nicht hinreichend Rechnung
getragen werden könnte.
b) Mit Art. 21 Satz 1 VvB nicht vereinbar ist ferner die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1
BerlHG n.F. Diese ist insoweit verfassungswidrig, als sie den Hochschulen als mündliche
Leistung die Disputation vorschreibt; wegen ihres eindeutigen Wortlauts ist die Regelung
einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich (hierzu unter aa). Die
Teilnichtigkeit der Norm aber führt zu ihrer Gesamtnichtigkeit (hierzu unter bb).
aa) Die gesetzliche Forderung nach einer erfolgreichen Verteidigung der Dissertation in
Form der Disputation greift in den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der
Hochschule ein.
Bei der Disputation handelt es sich um einen feststehenden Begriff des
Promotionswesens. Im Rahmen einer Promotion gibt es traditionell verschiedene Arten
der mündlichen Prüfung (Rigorosum, Kolloquium oder Disputation). Das Rigorosum ist
eine Kenntnis- und Verständnisprüfung, die sich auf das gesamte Fachgebiet oder Teile
desselben erstreckt und in der herkömmlichen Form von Frage und Antwort abläuft. Das
Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gespräch, das an die Dissertation anknüpft und
dann gegebenenfalls zu weiteren, damit zusammenhängenden Fragestellungen
übergeht. Die Disputation besteht darin, dass der Kandidat die Thesen seiner
Dissertation gegen Einwendungen verteidigt. Die meisten bundesdeutschen
Hochschulgesetze schreiben als eine der Voraussetzungen der Promotion lediglich eine
"mündliche Prüfung" vor und überlassen deren Ausgestaltung den Promotionsordnungen
(Maurer in: Flämig u.a. [Hrsg.], a.a.O., S. 771).
Auch dort, wo von einem "Kolloquium", "Rigorosum" oder einer "Disputation" die Rede ist
(§ 65 Abs. 3 Satz 1 BremHSchG, § 23 Abs. 2 Satz 1 HSchG SachsAnh, § 76 Abs. 1
HSchG Saarland), bleibt, solange keine weiteren Erläuterungen im Gesetz gegeben
werden, eine verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Vorschriften
dahingehend möglich, dass die nähere Ausgestaltung der Art der mündlichen
Leistungen in den Promotionsordnungen geregelt werden kann (vgl. Epping in:
Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 44 [Stand: Oktober 2001]). Der Berliner
Gesetzgeber hat jedoch als mündliche Prüfung ausschließlich die Disputation und zwar
als Verteidigung der Dissertation vorgeschrieben. Dies entspricht auch der tatsächlichen
Intention des Berliner Landesgesetzgebers. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Regelung an die Empfehlungen des
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Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Regelung an die Empfehlungen des
Wissenschaftsrates zur Doktorandenausbildung vom 15. November 2002 (Drs. 5459/02)
anknüpft, die sich gegen die Prüfungsform des Rigorosums und für die Disputation
aussprechen, da die mit der Dissertation erbrachte wissenschaftliche Leistung nicht
durch eine übermäßige Gewichtung von Ausbildungselementen herabgestuft werden
dürfe (a.a.O., S. 58 f.). Den Universitäten verbleibt danach kein Spielraum, in den
Promotionsordnungen eine andere Art von mündlicher Prüfung vorzusehen.
Damit greift der Gesetzgeber in die von Art. 21 Satz 1 VvB geschützte Autonomie ein,
die mündliche Prüfung als wissenschaftliches Eignungskriterium und das zur Feststellung
der Eignung anzuwendende Verfahren festzulegen. Die – möglicherweise je nach
Fachgebiet unterschiedlich ausfallende – Beurteilung, welche Art von mündlicher
Leistung am ehesten geeignet ist, neben der Dissertation den Nachweis der Befähigung
zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit zu erbringen, fällt in den Kernbereich
wissenschaftlicher Betätigung der Hochschule.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit im Hinblick
auf andere, kollidierende Verfassungsgüter gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist nicht
erkennbar, dass der Schutz der Berufsfreiheit der Promovenden eine mündliche Prüfung
gerade in Form der Disputation forderte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
tradierte Formen der mündlichen Prüfung wie das Rigorosum oder das Kolloquium
gänzlich ungeeignet wären, um zusammen mit der Dissertation die Befähigung zu
vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Andernfalls wäre nicht zu erklären,
dass das Rigorosum als Teil des Promotionsverfahrens seit Jahrhunderten prinzipiell
anerkannt und praktiziert wird (vgl. zur geschichtlichen Entwicklung des
Promotionsverfahrens Kluge, Die Universitäts-Selbstverwaltung, 1958, S. 169 ff.).
Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass andere Formen der mündlichen
Prüfung die Promovenden in einer Weise belasteten, die zu dem erstrebten Erfolg
erkennbar außer Verhältnis stünden.
bb) Die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung führt zur Gesamtnichtigkeit des § 35 Abs.
4 Satz 1 BerlHG n.F.
Zwar bewirkt die Nichtigkeit eines Teils einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht
deren Gesamtnichtigkeit. Etwas anderes hat aber zu gelten, wenn sich aus dem
objektiven Sinn der Regelung ergibt, dass die übrigen, mit der Verfassung zu
vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben, ferner, wenn die
verfassungswidrigen Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, die ihren Sinn und ihre
Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die
nichtige Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass sie eine
untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann
(vgl. BVerfGE 8, 274 <300>; 57, 295 <334>; 65, 325 <358>). So liegt der Fall hier.
Denn die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BerlHG n.F. genannten drei Voraussetzungen für den
Erwerb der Promotion bilden eine untrennbare Einheit, da sie kumulative
Voraussetzungen für die Verleihung der Promotion sind und die Promotion nach dem
Willen der Regelung somit letztlich erst bei Vorliegen jeder der drei Voraussetzungen den
Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erbringen kann. Dieser
gesetzgeberischen Absicht würde es nicht mehr entsprechen, wenn die Promotion ohne
eine erfolgreiche mündliche Verteidigung in Form der Disputation verliehen werden
könnte.
c) Auch § 35 Abs. 5 Satz 1 BerlHG n.F. ist nicht verfassungsgemäß. Die Vorschrift, nach
der die Dissertation von mindestens zwei promovierten Gutachtern oder Gutachterinnen
zu bewerten ist, von denen einer oder eine Hochschullehrer oder Hochschullehrerin sein
muss und von denen mindestens einer oder eine nicht der verleihenden Hochschule
angehören darf, steht nicht in Einklang mit Art. 21 Satz 1 VvB und ist verfassungswidrig.
Die Regelung stellt einen Eingriff in die akademische Selbstverwaltung und damit in die
Wissenschaftsfreiheit dar, indem sie der jeweiligen, das konkrete Promotionsverfahren
durchführenden Hochschule zwingend auferlegt, künftig mindestens einen nicht der
betreffenden Hochschule angehörenden Gutachter zur Bewertung der Dissertation
herbeizuziehen.
Zwar obliegt es dem Abgeordnetenhaus als Berliner Landesgesetzgeber, unter
Beachtung der landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 21 Satz 1 VvB und
innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes die
Hochschulen nach seinem Ermessen zu organisieren und sie den gegebenen
Anforderungen und Begrenzungen anzupassen. Erforderlich ist mit Blick auf Art. 21 Satz
1 VvB jedoch stets, dass die Belange von Wissenschaft, Forschung und Lehre sorgfältig
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1 VvB jedoch stets, dass die Belange von Wissenschaft, Forschung und Lehre sorgfältig
ermittelt und angemessen gewichtet und dass die vom Staat beabsichtigten
Maßnahmen mit ihnen abgewogen werden (Urteil vom 22. Oktober 1996 – VerfGH 44/96
– LVerfGE 5, 37 <46 f.>). Indem der Landesgesetzgeber in § 35 Abs. 5 Satz 1 BerlHG
n.F. die Zusammensetzung des Gutachtergremiums für die Bewertung der Dissertation
– also eines Gremiums, das sich mit einer Angelegenheit der Forschung beschäftigt –
regelt, wirkt er auf die wissenschaftliche Betätigung der Hochschule ein (vgl. Wichardt,
a.a.O., S. 95 f.). Die zwingende Hinzuziehung eines hochschulexternen Gutachters führt
dazu, dass das der konkreten wissenschaftlichen Hochschule staatlich verliehene
Promotionsrecht nicht mehr uneingeschränkt in deren Händen liegt, sondern ihr
teilweise wieder entzogen wird. Nicht mehr die wissenschaftliche Hochschule allein kann
entscheiden, ob eine Dissertation den Nachweis der Befähigung zu vertiefter
wissenschaftlicher Arbeit erbringt und damit ein Teil der von ihr für maßgeblich
gehaltenen materiellen Eignungskriterien für die Verleihung des Doktorgrades erfüllt ist.
Wenn daher ohne die Beteiligung eines hochschulexternen Gutachters eine
abschließende Bewertung einer Dissertation nicht erfolgen kann, tangiert dies das aus
der Wissenschaftsfreiheit herzuleitende Recht der jeweiligen wissenschaftlichen
Hochschule, allgemein festzulegen, welche Anforderungen sie an die Qualität ihrer
Dissertationen stellt. Die Hochschule kann sich insoweit nicht mehr frei – d.h. ohne
äußeren Einfluss – wissenschaftlich betätigen.
Kollidierende Verfassungsgüter, die eine derartige tiefe Einschränkung der
Wissenschaftsfreiheit durch Gesetz rechtfertigen könnten, sind in der Begründung zu §
35 BerlHG n.F. nicht benannt worden. Die Gesetzesmaterialien beschränken sich auf den
schlichten Hinweis, dass durch die in § 35 BerlHG n.F. eingeführten fächerübergreifenden
Voraussetzungen für die Promotion die Promotionsverfahren moderner und
transparenter gestaltet werden sollen (Abghs-Drs. 15/970, S. 6). Aus den
Gesetzesberatungen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Änderung des
Promotionsrechts in Gestalt der Aufstellung von "Qualitätskriterien" im Hinblick auf die
Verleihung des Promotionsrechts für die – private – "Business School" bzw. "European
School for Management and Technology" erfolgen sollte (21. Sitzung des
Abgeordnetenhauses vom 14. November 2002, PIPr 15/21; 14. Sitzung des Ausschusses
für Wissenschaft und Forschung vom 4. Dezember 2002, Wortprotokoll WissForsch 15/14;
24. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 16. Januar 2003, PIPr 15/24).
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ferner auf die Empfehlungen des
Wissenschaftsrats zur Doktorandenausbildung vom 15. November 2002 (Drs. 5459/02)
verwiesen, nach denen es Ziel aller Verbesserungsbemühungen bei der Ausgestaltung
und Durchführung des Promotionsverfahrens sein müsse, hohe wissenschaftliche
Standards sicherzustellen (a.a.O., S. 58).
Soweit demnach die Beteiligung hochschulexterner Gutachter nach dem
gesetzgeberischen Willen der Sicherung eines hohen wissenschaftlichen Niveaus dienen
soll, kann jedoch dahinstehen, ob und inwieweit dies verfassungsrechtlich garantierte
Rechtsgüter schützt. Denn jedenfalls ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der
so begründete Eingriff in den Kernbereich, der wissenschaftlichen Betätigung der
wissenschaftlichen Hochschule mit etabliertem Promotionsrecht den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitgrundsatzes entspricht.
Im einzelnen muss nach diesem Grundsatz die gewählte gesetzliche Regelung geeignet
und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. Urteil vom 12. Juli
2001 – VerfGH 152/00 – LVerfGE 12, 40 <69>; BVerfGE 90, 145 <172>). Ein Gesetz ist
geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; es ist
erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das
Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl.
BVerfGE 90, 145 <173> m.w.N.). Ferner muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden
Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Eingriffs gewahrt sein (vgl.
Urteil vom 12. Juli 2001, a.a.O.; BVerfG, a.a.O.). Die Maßnahme darf sie mithin nicht
übermäßig belasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne; vgl.
BVerfG, a.a.O.).
Ob der Eingriff geeignet ist, mag vorliegend dahingestellt bleiben. Hier ist jedenfalls nicht
erkennbar, dass der Eingriff erforderlich im vorgenannten Sinne ist. Dies setzte den
Nachweis voraus, dass Niveaumängel bereits vorliegen oder zu befürchten sind, weil die
Universitäten von ihrer Regelungsbefugnis bisher keinen sachgemäßen Gebrauch
gemacht haben (vgl. Kluth in: Dörr [Hrsg.], a.a.O., S. 587 f.) und auch nicht zu erwarten
ist, dass sie derartige etwa auftretende Mängel oder Gefahren aus eigenem Antrieb mit
den ihnen im Rahmen der Selbstverwaltung zustehenden Mitteln beseitigen werden.
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Ein derartiger Sachverhalt ist jedoch nicht erkennbar. Es ist von den Beteiligten nicht
dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass entsprechende Befürchtungen
auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage beruhten und es sich um mehr als
um Spekulationen und Mutmaßungen handeln könnte. Auch den Empfehlungen des
Wissenschaftsrats vom 15. November 2002 lassen sich konkrete Feststellungen nicht
entnehmen. Sie sprechen lediglich von der "Sicherung" hoher wissenschaftlicher
Standards und nennen keine Gründe, die auf eine Gefahrenlage für diese – bestehenden
und deshalb zu sichernden – Standards bei wissenschaftlichen Hochschulen schließen
ließen. Zudem schlagen sie lediglich die Beteiligung eines Hochschullehrers eines
anderen Fachs, nicht aber einer anderen Hochschule vor. Im übrigen ist es auch
beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb eine Universität, die auf dem betreffenden
Forschungsgebiet womöglich besonderen und herausragenden Sachverstand
konzentriert hat und ohne weiteres in der Lage wäre, eine hinreichende Anzahl
hochrangiger Gutachter zu stellen, aus Gründen einer Qualitätssteigerung ausnahmslos
mindestens einen externen Gutachter hinzuzuziehen haben sollte.
Auch die durch Art. 17 VvB geschützte Berufsfreiheit erfordert den Eingriff nicht. Zwar
fällt die Promotion in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Soweit sie rechtliche
Voraussetzung für eine Hochschullaufbahn ist (vgl. z.B. für Professoren § 44 Abs. 1 Nr. 3
HRG, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Bern-1G bzw. für Juniorprofessoren § 47 Nr. 3 HRG, § 102 a Nr. 3
BerlHG), kommt ihr die Qualität einer an Art. 17 VvB zu messenden Berufswahlregelung
in Form einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung zu. In weiteren Fällen – etwa im
privatwirtschaftlichen Bereich –, in denen die Promotion zwar nicht rechtlich zwingend,
aber faktisch für das berufliche Fortkommen in einzelnen Berufsfeldern erforderlich oder
förderlich sein mag, kann sich die Promotionszulassung zumindest auf die Freiheit der
Berufsausübung auswirken (Kluth in: Dörr [Hrsg.], a.a.O., S. 583 f.; Maurer in: Flämig u.a.
[Hrsg.], a.a.O., S. 758; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 638; Epping in:
Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 7, 13 [Stand: Oktober 2001]).
Sofern die wissenschaftlichen Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaft dienen,
sondern vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe
haben, ist der Gesetzgeber zu Eingriffen in die Wissenschaftsfreiheit befugt, weil ihn in
diesem Bereich schon im Hinblick auf die Grundrechtsposition der Auszubildenden eine
Mitverantwortung trifft. Hierdurch wird der Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit nicht
angetastet (BVerfGE 93, 85 <95 f.>). Der Staat verfügt in diesem Teilbereich
universitärer Zuständigkeiten über originäre inhaltliche Kompetenzen, die materiell
erheblich über jede Organisationskompetenz hinausreichen, die dem Staat nach Art. 21
Satz 1 VvB gegenüber dem institutionellen Wissenschaftsbetrieb Universität zustehen
kann. Diese staatlichen Kompetenzen in der Berufsbildung finden aber wiederum ihre
Grenze in der Wissenschaftsfreiheit. Beide Rechtskreise bedürfen der Harmonisierung
bzw. des gegenseitigen Ausgleichs (Scholz in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 136
[Stand: 1977]).
In Bezug auf die Promotion gilt in diesem Zusammenhang folgendes: Durch ihre
ausschließlich wissenschaftliche Ausrichtung (BVerfGE 88, 129 <140>) unterscheidet
sich die Promotion von den das Studium abschließenden Hochschul- oder
Staatsprüfungen, die berufsqualifizierenden Charakter haben. Die Promotion war stets
und ist noch heute eine wissenschaftlich-akademische Qualifizierung (Maurer in: Flämig
u.a. [Hrsg.], a.a.O., S. 754 ff.; Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 3 [Stand:
Oktober 2001]). Für den Erlass von Promotionsordnungen folgt daraus, dass dem
Entscheidungsanteil der Universität gegenüber dem des Staates ein höheres Gewicht
zukommt als bei dem Erlass von Prüfungsordnungen, die einen (ersten)
berufsqualifizierenden Abschluss zum Gegenstand haben sollen (Hailbronner/Calliess,
DÖV 1996, 345 <347>). Da die Promotion lediglich für einen kleinen Personenkreis die
Berufsfreiheit tangieren kann und im übrigen nur als Zusatzqualifikation Wirkung
entfaltet, andererseits aber wesentlicher Bestandteil der Wissenschaftsfreiheit der
Hochschule ist, sind staatliche Eingriffsbefugnisse in hohem Maße eingeschränkt,
Lediglich zur Gewährleistung möglichst gleicher Zugangsbedingungen zur Promotion
sind auf Mindestanforderungen zu begrenzende einschränkende gesetzliche Regelungen
zulässig (vgl. auch Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 8 [Stand: Oktober
2001]; Kluth in: Dörr [Hrsg.], a.a.O., S. 588). Dies beachtet eine Vielzahl von
Landeshochschulgesetzen, indem sie die Regulierung im wesentlichen darauf
beschränken, die Verleihung des Doktorgrades von der Anfertigung einer Dissertation
sowie dem Ablegen einer mündlichen Prüfung abhängig zu machen (wie z.B. § 54 Abs. 3
Satz 6 HSchG BW, § 18 Abs. 1 HSchG Bbg, § 70 Abs. 2 HambHSchG, § 9 Abs. 1 Satz 2
NdsHSchG, § 97 Abs. 1 HSchG NW, § 87 a Abs. 2 Satz 1 SchlHHSchG).
Dieser Gewährleistung möglichst gleicher Zugangsbedingungen zur Promotion dient §
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Dieser Gewährleistung möglichst gleicher Zugangsbedingungen zur Promotion dient §
35 Abs. 5 Satz 1 BerlHG n.F. jedoch nicht.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit könnte daneben nur dann einen Eingriff in die
Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen, wenn Objektivität und Prüfungsgerechtigkeit in den
Promotionsverfahren der wissenschaftlichen Hochschulen in Frage stünden und die
Neuregelungen zu deren Sicherung verhältnismäßig im beschriebenen Sinne wären.
Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die an den wissenschaftlichen Hochschulen
durchgeführten Promotionsverfahren Anlass zu entsprechender Besorgnis gäben und
daher die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Hinzuziehung hochschulexterner
Gutachter zur ordnungsgemäßen Durchführung des Promotionsverfahrens erforderlich
wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall die Hinzuziehung eines nicht der
wissenschaftlichen Hochschule angehörenden Gutachters für die Objektivität und
Prüfungsgerechtigkeit förderlich sein könnte. Es ist jedenfalls für den Bereich des Berliner
Hochschulrechts nicht ersichtlich, dass die zwingende Teilnahme eines externen
Gutachters mehr zur Gewährleistung der Objektivität von Promotionsverfahren geeignet
wäre als die Praxis einiger Fachbereiche, eine Dissertation allein durch interne Gutachter
bewerten zu lassen. Weder die alleinige Beteiligung universitätsinterner noch die
Hinzuziehung externer Gutachter kann in jedem Einzelfall die vollständige Gewähr für ein
stets objektives und von subjektiven Kriterien unbeeinflusstes Verfahren bieten. Ferner
ist zweifelhaft, ob sich genügend externe Gutachter finden, die die erforderliche hohe
fachliche Kompetenz in den Randbereichen der Wissenschaft bieten und bereit sind, für
eine fremde wissenschaftliche Hochschule gegebenenfalls ohne Vergütung die Mühe
einer Lektüre und Bewertung von Dissertationen sowie die Abfassung des Gutachtens zu
übernehmen. Die das Promotionsverfahren durchführende wissenschaftliche Hochschule
hätte darüber hinaus keinen Einfluss auf die Bearbeitungsweise des externen
Gutachters. Für die Promovenden könnten daher auch erhebliche Nachteile eintreten
(Thieme, a.a.O., Rn. 434 Fn. 64). Birgt aber auch eine Beteiligung von externen
Gutachtern Gefahren für die Objektivität des Promotionsverfahrens und ist nicht
eindeutig feststellbar, dass die gesetzliche Neuregelung überhaupt dem
Grundrechtsschutz der Promovenden zu dienen geeignet ist, während demgegenüber
ein schwerer Eingriff in ein schlechthin identitätsstiftendes Element der
Wissenschaftsfreiheit in Rede steht, ergibt die durchzuführende Abwägung, dass der
Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen unverhältnismäßig im engeren
Sinne ist.
Dies gilt um so mehr, als viele Promotionsordnungen der Berliner Universitäten ohnehin
die Hinzuziehung externer Gutachter, jedoch aus fachlichen Gründen, erlauben oder
sogar regelmäßig vorsehen (vgl. z.B. § 11 der Promotionsordnung zum Dr. jur. der Freien
Universität Berlin, § 7 der Promotionsordnung des Fachbereichs Humanmedizin der
Freien Universität Berlin zur Promotion zum Dr. med., § 7 der Promotionsordnung zum
Dr. med. der Medizinischen Fakultät Charité der Humboldt-Universität zu Berlin, § 6 der
Ordnung für die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Ingenieurwissenschaften
an der Technischen Universität Berlin). Wie dargelegt, darf der Entzug von
Regelungsbefugnissen nur erfolgen, wenn der Nachweis geführt wird, dass die
wissenschaftlichen Hochschulen von ihrer Regelungsbefugnis bisher keinen
sachgemäßen Gebrauch gemacht haben und dies auch nicht für die Zukunft zu erwarten
ist.
d) Die oben unter 2. b) aa) angestellten Erwägungen führen auch zur
Verfassungswidrigkeit von § 35 Abs. 6 BerlHG n.F. Denn dessen Regelungen setzen,
soweit dort in Satz 1 der Vorschrift an die Disputation als alleinige Form der mündlichen
Prüfung angeknüpft wird, entweder den bereits mit § 35 Abs. 4 Satz 1 BerlHG n.F.
erfolgten Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen fort oder
gestalten das Promotionsverfahren näher aus. Auch diese gestaltenden Regelungen,
nach denen die Disputation vor einem vom Fachbereich benannten Prüfungsausschuß
nach Ankündigung in einer Universität öffentlich verteidigt wird und die Gutachten zur
Dissertation von den Gutachtern oder dem Prüfungsausschuß in die Disputation
einbezogen werden sollen, beschneiden aber die den Hochschulen im Bereich der
Promotion zustehende Autonomie, das Promotionsverfahren entsprechend einer für den
Nachweis der Befähigung zu vertiefter, wissenschaftlicher Arbeit geeigneten Weise
auszugestalten.
Gründe von hinreichendem Gewicht, die diese Eingriffe rechtfertigten, sind auch insoweit
nicht ersichtlich.
3. Im übrigen sind die angegriffenen Regelungen mit Art. 21 Satz 1 VvB vereinbar.
a) § 35 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 und § 137 BerlHG n.F.
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a) § 35 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 und § 137 BerlHG n.F.
lassen – zumindest bei verfassungskonformer Auslegung – die eigenverantwortliche und
weisungsfreie Wahrnehmung derjenigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerinnen
unberührt, die mit dem Sachbereich der Wissenschaft besonders eng
zusammenhängen.
aa) Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BerlHG n.F. ist mit Art. 21 Satz 1
VvB vereinbar. Zwar greift auch sie in die universitäre Satzungsautonomie ein. Denn die
Vorschrift gebietet den Universitäten als Promotionsordnungsgebern, in den
Promotionsordnungen die Möglichkeit zu eröffnen, Professoren und Professorinnen an
Fachhochschulen, die zwar regelmäßig eine Promotion vorweisen können, aber aufgrund
einer häufig fehlenden Habilitation bzw. einer ähnlichen Qualifikation nicht dem
materiellen Hochschullehrerbegriff entsprechen (vgl. dazu Braun, a.a.O., S. 162 ff.;
Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 633 f.), auch zu Gutachtern und Prüfern
im Promotionsverfahren zu bestellen; Promotionsordnungen, die dies ausschließen,
verstoßen gegen § 35 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BerlHG n.F.
Dieses Verständnis der Norm ergibt sich aus ihrem Wortlaut, insbesondere aber dem
klar erkennbaren Willen des Gesetzes. Mit den Worten "können ... bestellt werden" hat
der Gesetzgeber zwar einen auslegungsfähigen Begriff gebildet. Dieser lässt zum einen
ein Verständnis zu, nach dem es im Ermessen des Promotionsordnungsgebers steht,
die Möglichkeit der Bestellung von Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen
zu Gutachtern und Prüfern im Promotionsverfahren auszuschließen oder zu eröffnen.
Ebenso kann er aber als Befehl des Gesetzgebers verstanden werden, diese Möglichkeit
ausnahmslos zu eröffnen.
Dass die Regelung nur im letztgenannten Sinne verstanden werden kann, ergibt sich aus
dem Sinnzusammenhang, in dem sie steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass schon
bislang kein rechtlicher Zweifel an der Möglichkeit der Universitäten bestand, in ihren
Promotionsordnungen die Bestellung von Professoren und Professorinnen an
Fachhochschulen zu Gutachtern und Prüfern im Promotionsverfahren entweder
auszuschließen oder zuzulassen. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 4 BerlHG n.F. wäre
daher lediglich deklaratorisch und hätte bestenfalls einen Appellcharakter, wollte man ihr
keinen an die Universitäten gerichteten Befehl entnehmen. Entscheidend aber ist, dass
es ersichtlich Sinn und Zweck des § 35 Abs. 3 BerlHG n.F. ist, die Beteiligungsrechte der
Fachhochschulen in Fachhochschulabsolventen betreffenden Promotionsverfahren zu
stärken. Eine dahingehende Auslegung der Norm, dass ihr Wirkungen innewohnen, die
nicht über die bisherige Rechtslage hinausgehen, ist damit jedoch nicht vereinbar.
Die Regelungen müssen zudem vor dem Hintergrund des in § 4 Abs. 3 Satz 5 BerlHG
erteilten Auftrages gesehen werden, wonach das Land im Zusammenwirken mit den
Fachhochschulen durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der
Fachhochschulmitglieder ausbauen und Möglichkeiten zur Förderung eines
wissenschaftlichen Nachwuchses auch für diesen Hochschulbereich schrittweise
entwickeln soll. Hierfür dürfte eine Beteiligung der Fachhochschulen an
Promotionsverfahren ihrer Absolventen durchaus förderlich sein, etwa um die Möglichkeit
zu eröffnen, entsprechende Erfahrungen zu sammeln und aufgrund der Betreuung des
Promotionsverfahrens den in Frage kommenden wissenschaftlichen Nachwuchs zu
sichten und an die Fachhochschule zu binden oder ihm wissenschaftliche Weiterbildung
an einer wissenschaftlichen Einrichtung zu empfehlen. Eine gesetzliche Regelung, die
den Universitäten weiterhin gestattete, eine Beteiligung von Professoren und
Professorinnen an Fachhochschulen generell auszuschließen, würde die Erfüllung des in §
4 Abs. 3 Satz 5 BerlHG genannten Auftrages somit möglicherweise behindern.
Auch bei dieser Auslegung bleibt es den Universitäten allerdings unbenommen,
Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen, die sie als Gutachter im Einzelfall
nicht für geeignet halten, von der Beteiligung im Promotionsverfahren auszuschließen.
Alle Promotionsordnungen sehen insoweit nämlich neben der allgemeinen Regelung, wer
als Gutachter/Prüfer in Frage kommt, ein konkretes Zulassungsverfahren für den
Gutachter/externen Prüfer durch den Fachbereich oder einen Promotionsausschuss vor.
In dieses konkrete Zulassungsverfahren greift der Gesetzgeber nicht ein. Damit ist ein
Eingriff in den Kernbereich der universitären Selbstverwaltung, nämlich die eigentliche
Zulassung von Gutachtern, nicht gegeben. Die Hochschule wird vom Gesetzgeber
vielmehr lediglich veranlasst, sich im Einzelfall mit der Frage, ob eine konkret
vorgeschlagene Lehrpersönlichkeit einer Fachhochschule auch zur Begutachtung in dem
konkreten Promotionsverfahren geeignet ist oder nicht, auseinanderzusetzen. Der
dadurch gegebene Aufwand unterscheidet sich nicht von dem Aufwand, der generell bei
der Prüfung der Frage entsteht, ob ein vorgeschlagener Gutachter für das konkrete
Promotionsverfahren geeignet ist. Genauso wie dort ist auch bei der Zulassung eines
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Promotionsverfahren geeignet ist. Genauso wie dort ist auch bei der Zulassung eines
Fachhochschulprofessors jederzeit die Möglichkeit gegeben, nicht die vorgeschlagene,
sondern eine andere Gutachterpersönlichkeit zu benennen.
Dem für die Universitäten entstehenden Aufwand, sich dann, wenn
Fachhochschulprofessoren als Gutachter vorgeschlagen werden, mit der Frage der
Zulassung jeweils auseinandersetzen zu müssen, stehen gewichtige und vom
Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 Satz 5 BerlHG auch ausdrücklich hervorgehobene
grundrechtsgeschützte Interessen gegenüber. Die wissenschaftliche Forschung an
Fachhochschulen ist anwendungsbezogen und kann in diesem Zusammenhang einen
hohen Rang genießen.
Zudem dürfte es für einen Promovenden, der von der Fachhochschule kommt, leichter
sein, seine wissenschaftliche Arbeit durchzuführen und darzustellen, wenn er dabei von
einem Fachhochschulprofessor betreut werden könnte und nicht von vorneherein auf
Gutachter verwiesen würde, die möglicherweise weniger Einblick in den Praxisbezug des
Forschungsgegenstandes haben.
Auch die Wissenschaftsfreiheit der Fachhochschulprofessoren kann beeinträchtigt sein,
wenn die Universität ihre Mitwirkung an allen Promotionsverfahren generell und auch
dann ausschließt, wenn ein konkretes Forschungsgebiet betroffen ist, in dem der
jeweilige Fachhochschulprofessor sich – möglicherweise international – einen Namen
gemacht hat und in dem nunmehr Promovenden unter seiner Betreuung ihrerseits
weitere wissenschaftliche Leistungen erbringen wollen.
Schließlich sind auch die Fachhochschulen selber betroffen. Regelmäßig wird die
Fachhochschule bei der Berufung als Professor besonderen Wert darauf legen, dass die
wissenschaftliche Leistung, die durch die Promotion belegt werden soll, gerade in einem
Schwerpunkt der Forschung und Lehre der Fachhochschule erarbeitet worden ist und
darüber hinaus ein möglichst hohes Niveau hat. Hier die spezifischen
Qualitätsanforderungen durchzusetzen, dürfte leichter fallen, wenn bereits bei der
Begutachtung der Promotion jemand beteiligt war, der diese Qualitätsanforderungen in
allen ihren Einzelheiten kennt und gegebenenfalls sogar das gleiche Fach an einer
Fachhochschule vertritt.
bb) Verfassungsgemäß ist auch die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 BerlHG n.F.,
wonach die Dissertation auf mehreren Einzelarbeiten beruhen, aus einer
Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in einer anderen Sprache als Deutsch
erfolgen kann. Zwar wäre die von Art. 21 Satz 1 VvB geschützte universitäre
Selbstverwaltungsautonomie durch diese Vorschrift verletzt, wenn sie der betreffenden
Universität die Pflicht auferlegte, in der jeweiligen Promotionsordnung die genannten
Möglichkeiten vorzusehen. Denn materielle Prüfungsbestimmungen – welche
Anforderungen an eine Dissertation zu stellen sind, ob z.B. eine einzige größere Arbeit
zwingend erforderlich ist oder auch mehrere kleinere Veröffentlichungen für eine
Dissertation ausreichen – sind Angelegenheiten, die wissenschaftsbezogen so eng mit
Forschung und Lehre verbunden sind, dass sie sachgerecht nur von denen beurteilt
werden können, die sich selbst mit dieser Wissenschaft beschäftigen (Wichardt, a.a.O., S.
100 f.; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 643; Geis in: Hailbronner/Geis
[Hrsg.], a.a.O., § 58 Rn. 55 [Stand: Mai 2001]). Zudem läge ein Eingriff darin, wenn die
Hochschulen verpflichtet würden, auch Dissertationen in einer anderen Sprache als
Deutsch zuzulassen. Es ist ureigene Angelegenheit der jeweiligen Hochschule zu
beurteilen, ob ihre Kapazitäten zur Durchführung des Promotionsverfahrens ausreichen.
Der Einwand, die Hochschule könnte bei mangelnder diesbezüglicher Kapazität
gegebenenfalls externe Betreuer oder Gutachter einbeziehen, käme wiederum einem
Eingriff in die wissenschaftliche Betätigung gleich. Inwieweit andere Verfassungsgüter
derartige Einschränkungen der Hochschulautonomie erforderlich machen könnten, wäre
auch hier weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Vorschrift ist jedoch – ebenso wie § 35 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BerlHG n.F. –
mindestens einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Sie kann
verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass den Universitäten lediglich eine –
nicht zwingend umzusetzende bzw. der Gestaltung zugängliche und
Auswahlmöglichkeiten zulassende – Ermächtigung eingeräumt wird, derartiges in ihren
Promotionsordnungen zu regeln. Der Wortlaut der Norm ist insoweit offen und lässt
diese Auslegung zu. Auch die Gesetzesbegründung lässt insoweit keinen eindeutigen
Schluss zu. Das Verlangen nach "Modernität und Transparenz" schließt nicht aus, dieses
Ziel bereits mit der Aufnahme einer ausdrücklichen Erlaubnis zu entsprechenden
Regelungen als erreicht anzusehen. Auch eine lediglich klarstellende Wirkung ist in
diesem Fall durchaus von rechtlicher und praktischer Relevanz. Denn zum einen ist es
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diesem Fall durchaus von rechtlicher und praktischer Relevanz. Denn zum einen ist es
nicht selbstverständlich, eine Gemeinschaftsarbeit überhaupt als Nachweis der
Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gerade des betreffenden
Promovenden zuzulassen, da hiergegen die grundsätzliche Schwierigkeit angeführt
werden könnte, dessen individuelle Leistung abzugrenzen und zu bewerten (vgl. Epping
in: Lenze/ Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 38 [Stand: Oktober 2001]). Entsprechendes gilt
für die Frage, ob die Dissertation auch in einer anderen Sprache als Deutsch angefertigt
werden darf. Auch insoweit könnte die prinzipielle Zulässigkeit eines solchen Vorgehens
mit dem Einwand der hierdurch bedingten praktischen Schwierigkeiten in Frage gestellt
werden. Zudem ist hierbei – worauf die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen haben – zu berücksichtigen, dass nach der allgemeinen Verfahrensregel
des § 23 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln die Amtssprache deutsch
ist und diese Regelung gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2
VwVfG auch für alle Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des
Hochschulwesens gilt; dies begründet mindestens das Bedürfnis nach einer
klarstellenden Regelung. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach der bisherigen
Rechtslage gemäß § 35 Abs. 2 BerlHG die Promotion u.a. auf Grund "einer"
wissenschaftlichen Arbeit vorgenommen wurde. Dies ließ zumindest fraglich erscheinen,
ob eine auf mehreren Arbeiten beruhende "kumulative Dissertation" zulässig war (vgl.
Epping in: Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 39 [Stand: Oktober 2001]), so dass die
Neuregelung auch insoweit ihren Sinn behält, wenn man ihr lediglich klarstellende
Funktionen zubilligt.
cc) Auch § 35 Abs. 7 Satz 2 BerlHG n.F. berührt den Kernbereich wissenschaftlicher
Betätigung nicht. Im Hinblick auf die gesetzliche Festlegung der Verleihung des Grades
des Doktors ehrenhalber allein bei "wissenschaftlichen" Verdiensten ist nicht ersichtlich,
dass ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit vorliegt. Auch die Beschwerdeführerinnen
sprechen lediglich davon, dass Promotionsordnungen gegebenenfalls der neuen
Regelung angepasst werden müssten. Allein die Tatsache, dass die Hochschulen ihre
Promotionsordnungen entsprechend anpassen müssen, reicht für sich genommen nicht
für die Annahme eines verfassungswidrigen Eingriffs in Art. 21 Satz 1 VvB aus. Aus der
den Hochschulen zustehenden Selbstverwaltung einschließlich der Satzungsautonomie
folgt nicht, dass jede Beschränkung der Satzungsgestaltung ausgeschlossen ist.
Vielmehr kommt es allein darauf an, ob eine Beschränkung die wissenschaftliche
Betätigung der Hochschule berührt. Dies ist bei § 35 Abs. 7 Satz 2 BerlHG n.F. aber nicht
der Fall. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine gesetzliche Vorgabe, die
Verleihung des Grades des Doktors ehrenhalber – in Anlehnung an den Doktorgrad nach
§ 35 Abs. 1 BerlHG alter und neuer Fassung – vom Kriterium der Wissenschaftlichkeit
abhängig zu machen, die wissenschaftlichen Hochschulen in ihrer Wissenschaftsfreiheit
verletzen könnte. Nicht zuletzt soll mit der Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber
lediglich eine Möglichkeit eröffnet werden, jenseits der üblichen formellen
Voraussetzungen besondere wissenschaftliche Leistungen zu würdigen (Epping in:
Leuze/Epping [Hrsg.], a.a.O., § 97 Rn. 110 [Stand: Oktober 2001]). Angesichts des
weiten Wissenschaftsbegriffs, unter den – wie ausgeführt – alles fällt, was nach Inhalt und
Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist, dürfte den
Beschwerdeführerinnen ohnehin ein verhältnismäßig weiter Spielraum bei der Vergabe
der Ehrendoktorwürde verbleiben.
dd) Der ebenfalls mit den Verfassungsbeschwerden angegriffene § 137 BerlHG n.F.
berührt für sich genommen die akademische Selbstverwaltungsgarantie nicht. Denn die
gegenüber den Hochschulen ergangene gesetzliche Anordnung, Promotionsordnungen
an die gesetzliche Bestimmung des § 35 BerlHG n.F. anzupassen, hat nur insoweit einen
Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit zur Folge, als § 35 BerlHG n.F. verfassungswidrig ist.
Für verfassungswidrige und deswegen vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärte
Vorschriften fehlt es aber an einer Anpassungspflicht. Damit ist § 137 BerlHG n.F.
hinsichtlich der nichtigen Regelungen gegenstandslos, aber nicht selbst
verfassungswidrig.
b) § 35 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 und § 137 BerlHG n.F. sind auch nicht deswegen
verfassungswidrig, weil die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend am
Gesetzgebungsverfahren beteiligt worden wären. Auf die im Urteil des
Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1996 – VerfGH 44/95 – (LVerfGE 5, 37)
genannten Gründe können sich die Beschwerdeführerinnen nicht stützen.
Der Verfassungsgerichtshof hat dort entschieden, dass der Berliner Landesgesetzgeber
im Rahmen seiner Beratungen die durch die Aufhebung zweier Studiengänge
betroffenen Universitäten nicht in einer den Anforderungen des Art. 21 Satz 1 VvB
genügenden Weise angehört und damit die Auswirkungen seiner Entscheidung auf
Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht in gebotenem Umfang ermittelt und
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Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht in gebotenem Umfang ermittelt und
abgewogen habe (vgl. LVerfGE 5, 37 <44>). Art. 21 Satz 1 VvB begründe ein Recht der
Universitäten auf Teilhabe in Form der Mitwirkung an wissenschaftsrelevanten
Organisationsentscheidungen (vgl. LVerfGE 5, 37 <45 f.>). Der spezifische Charakter
der Wissenschaftsfreiheit verlange mit Rücksicht auf das wissenschaftliche
Selbstbestimmungsrecht eine Einbeziehung der Träger des betreffenden Grundrechts
dahingehend, dass diesen die Möglichkeit eröffnet werde, ihre Belange in einer der
Sache nach angemessenen Weise vorzubringen.
Aus diesen Erwägungen lässt sich im vorliegenden Fall aber schon deswegen nichts
herleiten, weil es sich bei § 35 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 und § 137 BerlHG n.F. nicht
um wissenschaftsrelevante Organisationsentscheidungen handelt.
IV.
Verfassungswidrig sind demnach § 35 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und
Abs. 6 BerlHG n.F.
Es besteht kein Anlass, die gesamte Norm des § 35 BerlHG n.F. nach den oben
dargestellten Grundsätzen über die (Teil-) Nichtigkeit von Gesetzen ausnahmsweise
insgesamt für nichtig zu erklären. Bei Wegfall der genannten Bestimmungen verlieren
die verbleibenden Normteile des § 35 BerlHG n.F. nicht ihre selbständige Bedeutung;
auch ihr Sinngehalt wird nicht verfälscht.
V.
Der Hilfsantrag bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg; dabei kann dahinstehen, ob er
überhaupt für den Fall gestellt ist, dass der Hauptantrag in dem sich hier ergebenden
Umfang Erfolg hat. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass es den
Beschwerdeführerinnen nicht möglich sein wird, ihre Promotionsordnungen an die
wenigen noch verbleibenden Neuregelungen des § 35 BerlHG n.F. bis zum 1. Februar
2005 anzupassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 Abs. 2 VerfGHG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar.
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