Urteil des VerfGH Berlin vom 02.04.2017

VerfGH Berlin: rasterfahndung, daten, verfassungsbeschwerde, grundsatz der erforderlichkeit, drohende gefahr, rechtliches gehör, schutzwürdiges interesse, beendigung, rechtsschutzinteresse

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
81/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 Verf BE, Art 7 Verf BE, Art
33 S 1 Verf BE, § 47 Abs 1 S 1
SOG BE, § 47 Abs 3 S 1 SOG
BE
VerfGH Berlin: Wegen Löschung aller personenbezogenen Daten
nach Beendigung einer Rasterfahndung unzulässige
Verfassungsbeschwerde – Anforderungen an
Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung des Eingriffs
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer zu 1 stammt aus der Westsahara und besitzt einen algerischen
Reisepass. Er ist als Student der Sozialwissenschaften an einer Berliner Universität
immatrikuliert. Die sudanesischen Beschwerdeführer zu 2 und 3 sind an dieser
Universität im Fach Biologie eingeschrieben. Sämtliche Beschwerdeführer sind
praktizierende Moslems, sprechen fließend Deutsch und haben keine Kinder.
Die Konferenz der Innenminister und -senatoren beschloss am 18. September 2001, im
Bundesgebiet "Rasterfahndungen" durchzuführen, um noch unerkannte Mitglieder
islamischer terroristischer Zusammenhänge ("Schläfer") aufzuspüren. Mit Schreiben
vom 19. September 2001 beantragte der Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht Tiergarten in
Berlin, näher beschriebene Maßnahmen des Datenabgleichs gemäß § 47 ASOG
anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese Anordnung sei angesichts der
Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 zur Abwehr der Gefahr weiterer
Terroranschläge islamischer Extremisten erforderlich. Mit Beschluss vom 20. September
2001, berichtigt durch Beschluss vom 21. September 2001, ordnete das Amtsgericht die
Übermittlung personenbezogener Daten durch bestimmte Stellen, u.a. Universitäten an
(sog. Rasterfahndung) und legte als Merkmale der einzubeziehenden Personengruppe
die vermutete islamische Religionszugehörigkeit und den vermutlich legalen
Aufenthaltsstatus in Deutschland fest. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 erweiterte das
Amtsgericht mit Beschluss vom 26. September 2001 die Anordnung dahin, dass alle
Dienststellen der Landesregierung zur Übermittlung der Datenbestände verpflichtet
wurden. Unter dem 17. Oktober 2001 beantragte der Beteiligte zu 1 im Hinblick auf
Schwierigkeiten bei der Umsetzung der bisherigen Anordnung eine
"Beschlussneufassung" und führte hierzu die zu übermittelnden Daten und verpflichteten
Stellen neu auf. Neben weiteren Merkmalen für die einzubeziehende Personengruppe
gab er für das Merkmal "vermutlich islamischer Religionszugehörigkeit" Hilfsmerkmale
(insbesondere Geburtsort mit Länderliste) an. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2001
entsprach das Amtsgericht diesem Antrag.
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts hob
das Landgericht Berlin diese Beschlüsse mit Beschluss vom 15. Januar 2002 – 84 T 278,
288, 289, 308, 348 -351/01, 84 T 8/02 – auf und wies die zugrunde liegenden Anträge
des Beteiligten zu 1 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 47 Abs. 1 Satz 1
ASOG könne die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke des
Datenabgleichs nur verlangt werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Leib und Freiheit einer
Person abzuwehren sei. Hierfür bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 15. Januar 2002
verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 16. April 2002 auf die weitere
Beschwerde des Beteiligten zu 1 die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die
Beschlüsse des Amtsgerichts vom 20. September 2001 (in der berichtigten Fassung
vom 21. September 2001) und vom 26. September 2001 als unzulässig und wies die
Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Oktober 2001 im
Wesentlichen zurück. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der
Beschlüsse vom 20. und 26. September 2001 richte, sei sie schon deshalb begründet,
weil diese Beschlüsse in vollem Umfang durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.
Oktober 2001 ersetzt worden und damit die gegen die ursprünglichen Beschlüsse
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Oktober 2001 ersetzt worden und damit die gegen die ursprünglichen Beschlüsse
erhobenen Beschwerden unzulässig geworden seien.
Die gegen die Aufhebung des Beschlusses vom 24. Oktober 2001 gerichtete weitere
Beschwerde sei im Wesentlichen begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf
einer rechtsfehlerhaften Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der gegenwärtigen Gefahr in § 47 ASOG beruhe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen
§ 47 ASOG seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei diese Vorschrift mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Zweifel an der Effektivität der Rasterfahndung für die
präventiv-polizeiliche Ermittlungsarbeit könnten an der grundsätzlichen Eignung dieses
Fahndungsinstruments nichts ändern; denn es stehe eben nicht ohne weiteres fest, dass
die Rasterfahndung nicht einmal möglicherweise Erfolg versprechend sei. Die vom
Landgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der gegenwärtigen Gefahr lasse die
Besonderheiten von Gefahrenlagen der geltend gemachten Art unberücksichtigt. Diese
Gefahr sei gerade dadurch gekennzeichnet, dass Wahrscheinlichkeitsprognosen zum
Zeitpunkt und zum Ort sowie zur Art und Weise der Verwirklichung nach Art der Gefahr
nicht möglich seien, sondern nur zum Bestehen der Gefahr überhaupt und zum in
Betracht kommenden ungewöhnlich großen Ausmaß möglicher Schäden. Es handele
sich um eine Dauergefahr, die sich jederzeit verwirklichen könne. Auch eine Dauergefahr
könne eine gegenwärtige Gefahr sein. Oft bestehe das Wesen einer gegenwärtigen
Gefahr darin, dass der Zeitpunkt des Eintritts eines Schaden stiftenden Ereignisses
ungewiss sei, aber nach Lage der Dinge jederzeit damit gerechnet werden müsse. Eine
solche Gefahr habe der Beteiligte zu 1 geltend gemacht. Die Notwendigkeit des
sofortigen Einschreitens bei einer Vorfeldmaßnahme wie der Rasterfahndung setze nicht
voraus, dass die Maßnahme auf eine unmittelbare Beseitigung oder Verminderung der
Gefahr gerichtet sei. Es komme auch nicht darauf an, ob terroristische Anschläge
gerade in Deutschland oder gar in Berlin drohten. Denn § 47 ASOG lasse keine
Beschränkung des Schutzzwecks auf im Geltungsbereich des Gesetzes aufhältliche
Personen erkennen. Angesichts der vom Beteiligten zu 1 dargelegten Möglichkeit von
Schäden, die in ihrem Ausmaß noch weit über die in Zusammenhang mit den
Ereignissen vom 11. September eingetretenen Schäden hinaus gehen könnten, beruhe
die Entscheidung des Landgerichts auf einer Überspannung der Anforderungen an das
Maß der Wahrscheinlichkeit der dargelegten Gefahr.
Am 24. Juni 2002 haben die Beschwerdeführer gegen die bezeichneten Entscheidungen
des Kammergerichts und des Amtsgerichts Tiergarten Verfassungsbeschwerde erhoben.
Nach Beendigung der Rasterfahndung wurden im Laufe des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens alle in diesem Zusammenhang ermittelten und
verwendeten personenbezogenen Daten über die Beschwerdeführer unwiederbringlich
vernichtet bzw. gelöscht.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 33 i.V.m. Art. 6 Abs. 1,
Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 15 Abs. 1 und 4 der Verfassung von Berlin (VvB)
und führen zur Begründung aus:
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Zwar hätten sich die angegriffenen
Entscheidungen in Anbetracht dessen, dass die auf ihrer Grundlage erhobenen oder
gespeicherten Dateien nicht mehr existierten, erledigt. Es bestehe aber ein
schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Zum
einen sei zwischen der Entscheidung des Kammergerichts und der Erledigung der
Grundrechtsbeeinträchtigung verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht zu erlangen
gewesen. Zum anderen bedeuteten die angegriffenen Entscheidungen tief greifende
Grundrechtseingriffe, da umfangreiche personenbezogene Daten der Beschwerdeführer
von verschiedenen Stellen zur Terrorismusbekämpfung an den Polizeipräsidenten zu
übermitteln gewesen seien und von diesem in einem umfangreichen
Auswertungsprogramm hätten verwendet, anderen deutschen Sicherheitsbehörden
übermittelt sowie ins Ausland weitergegeben werden dürfen. Die Behörden hätten damit
rechtlich und tatsächlich über Mittel verfügt, die den Betroffenen in erheblichem Maße
Schaden hätten zufügen und ihre Freiheiten einschränken können. Datenerhebung und -
verwendung erfolgten dabei als heimliche Maßnahmen, woraus eine besondere
Eingriffstiefe folge, da sie einerseits eine erhebliche Verunsicherung der potentiell
betroffenen Bevölkerung verursache und andererseits geeignet sei, die
Rechtsverteidigung der Betroffenen zu behindern oder gar zu vereiteln. Die
Rasterfahndung knüpfe zudem an besonders schützenswerte Daten wie die
Religionszugehörigkeit an und betreffe notwendig Personen, die in ihrem bisherigen
Verhalten keinen Anlass zur informationellen Inanspruchnahme gegeben hätten.
Außerdem sei Wiederholungsgefahr gegeben. Die vom Kammergericht ausdrücklich
unterstellte Dauergefahr bestehe mindestens bis zur endgültigen Beseitigung der
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unterstellte Dauergefahr bestehe mindestens bis zur endgültigen Beseitigung der
Gefahr terroristischer Anschläge islamisch orientierter Tätergruppen fort. Diese Gefahr
sei nicht einmal an die Existenz von Al-Qaida gebunden, welche im Übrigen ihre
fortbestehende Aktionsfähigkeit unter Beweis gestellt habe.
Es bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der vor dem 24. Oktober 2001
ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts, denn diese seien bis zu dem angeführten
Datum die rechtliche Grundlage für die Übermittlung und Verwendung
personenbezogener Daten der Beschwerdeführer gewesen.
Die Verfassungsbeschwerde sei begründet. Der Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der Beschwerdeführer durch die Anordnung der Rasterfahndung sei
unverhältnismäßig. Die Eignung der Ermittlungsmethode Rasterfahndung zur Abwehr der
Gefährdung durch "Schläfer" sei angesichts der typischen Schwerfälligkeit dieser
Methode und ihrer geringen Ermittlungstiefe generell zweifelhaft. Die angegriffenen
Entscheidungen verstießen gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit. Aus den
Grundrechten in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folge, dass der Einzelne nur
dann polizeilichen (Zwangs-)Eingriffen ausgesetzt werden könne, wenn gegen ihn ein
individualisierter, auf Tatsachen begründeter Verdacht bestehe. Eine Inanspruchnahme
von Nichtstörern sei nur im Ausnahmefall des polizeilichen Notstandes denkbar und
setze zudem voraus, dass andere Maßnahmen nicht zur Verfügung stünden. Eine
verfassungsrechtlich hinreichende Wahrscheinlichkeit schwerster Rechtsgutverletzungen
sei nicht feststellbar. Eine die Eingriffsschwelle bis zur Unkenntlichkeit nivellierende Figur
der Dauergefahr stelle kein tragfähiges Kriterium dar, das die spezifischen
grundrechtlichen Kosten und Risiken für die Betroffenen rechtfertigen könnte. Hiergegen
könne nicht eingewandt werden, dass Gefahrenvorsorge in bestimmten
Lebensbereichen verdachtlose Eingriffe erfordere. Das Kammergericht habe weiterhin
die aus Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB folgende Pflicht zur vollständigen Überprüfung der
angefochtenen Akte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verletzt. Das
Kammergericht gehe in seiner Bewertung der Gefahrenlage formelhaft von der
Möglichkeit monströser Terroranschläge aus, ohne sich um eine eigene
Tatsachenaufklärung auch nur zu bemühen. Die angegriffenen Entscheidungen
beeinträchtigten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Übermaß, denn die
Rasterfahndung bedeute in der Sache ein informationelles Sonderopfer für bestimmte
Studenten auf Grund ihres islamischen Glaubens. Sie setze die Betroffenen einer
"informationellen Gruppenverfolgung" aus.
Der Verfassungsgerichtshof hat den nach § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG
Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Beteiligte zu 2 vertritt im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Beendigung
der Rasterfahndung erfolgte Vernichtung und Löschung der personenbezogenen Daten
die Auffassung, dass eine noch bestehende Rechtsbeeinträchtigung der
Beschwerdeführer nicht erkennbar sei. Darüber hinaus bestünden keine Bedenken
gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 47 ASOG.
Auch nach Auffassung des Beteiligten zu 1 kann die Verfassungsbeschwerde keinen
Erfolg haben. Die Regelung des § 47 Abs. 1 ASOG sei verfassungskonform. Die
angefochtene Maßnahme sei ebenfalls als solche verfassungsmäßig. Zwischen den
Terroristen des 11. September 2001 und den Herkunftsländern der Betroffenen, deren
mutmaßlicher Religionszugehörigkeit und den dazu in Verbindung zu setzenden weiteren
Fahndungsdaten bestehe ein untrennbarer Zusammenhang, so dass kein Verstoß
gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 10 Abs. 2 VvB) bestehe. Hinsichtlich der
Erforderlichkeit habe das Kammergericht die gegenwärtige Gefahr zu Recht als eine
jederzeit, also unmittelbar drohende Gefahr subsumiert.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Soweit die Beschwerdeführer die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 20., 21. und 26.
September 2001 angreifen, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil ihr
der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität
entgegensteht. Danach muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der
Verfassungsbeschwerde nicht nur dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nachkommen,
sondern auch sonstige bestehende und zumutbare Möglichkeiten ergreifen, um ohne
Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu
verhindern (Beschluss vom 16. Dezember 1993 – VerfGH 104/93 – LVerfGE 1, 199
<201>; st. Rspr.). Mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2001 hatten sich nach der auch
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<201>; st. Rspr.). Mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2001 hatten sich nach der auch
von den Beschwerdeführern nicht angezweifelten Feststellung des Kammergerichts die
früheren Beschlüsse des Amtsgerichts erledigt, so dass deren Aufhebung nicht mehr
begehrt werden konnte. Gleichwohl kam grundsätzlich eine Fortführung des Verfahrens
mit auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Beschlüsse gerichteten Anträgen in
Betracht. Die Beschwerdeführer haben es jedoch nicht nur versäumt, entsprechende
Anträge zu stellen, sondern sie haben auch im Ausgangsverfahren nicht erkennen
lassen, dass und weshalb sie unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 24. Oktober
2001 ein schützenswertes Interesse an der Fortführung des Verfahrens in Bezug auf die
erledigten Beschlüsse hätten. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer auch im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht innerhalb der Frist des § 51 VerfGHG hinreichend
dargetan, welches schutzwürdige Interesse sie nunmehr an einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung der gegenstandslos gewordenen Beschlüsse haben, so dass die
Verfassungsbeschwerde insoweit auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
ist. Allein aus dem von den Beschwerdeführern angeführten Umstand, dass die
überholten Beschlüsse bis zum 24. Oktober 2001 Rechtsgrundlage für die Übermittlung
und Verwendung von personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer gewesen seien,
ergibt sich nicht, weshalb neben dem Beschluss vom 24. Oktober 2001 auch die
früheren Beschlüsse des Amtsgerichts verfassungsgerichtlich überprüft werden
müssten.
Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 6 i.V.m. Art. 7 VvB
gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts rügen, ist die
Verfassungsbeschwerde schon deswegen unzulässig, weil als Prüfungsmaßstab für die
von ihnen beanstandete Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten das in Art.
33 Satz 1 VvB geregelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als spezielles
Persönlichkeitsrecht heranzuziehen ist.
Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleisteten
Rechts auf rechtliches Gehör beanstanden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig,
weil das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den sich aus § 50 VerfGHG
ergebenden Anforderungen an die Bezeichnung einer derartigen Rechtsverletzung
entspricht. Es ist insoweit nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Verfahrensakten
auf etwaige Verletzungen von Rechten zu überprüfen, wenn dieser die
Verletzungshandlungen nicht selbst im Einzelnen darlegt. Diese Anforderungen erfüllt
das Beschwerdevorbringen nicht. Es beschränkt sich darauf, eine mangelhafte
Sachverhaltsaufklärung durch das Kammergericht zu rügen.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des in Art. 33 Satz 1 VvB gewährleisteten
Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist die Verfassungsbeschwerde
schließlich unzulässig, weil den Beschwerdeführern insoweit das Rechtsschutzinteresse
fehlt. Das von den Beschwerdeführern verfolgte Begehren hat sich mit Beendigung der
durch die angegriffenen Entscheidungen angeordneten Rasterfahndung und der danach
erfolgten Vernichtung bzw. Löschung der über die Beschwerdeführer geführten
personenbezogenen Daten erledigt.
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei
Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen
Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen
Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9,
89 <92>; 21, 139 <143>; 50, 244 <247>; 53, 152 <157>; 56, 99 <106>; 81, 138
<140>; 81, 347 <355 f.>; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar
1999 – VerfGH 25/97, 25 A/97 – StV 1999, 296).
Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind
die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu
sehen, dass die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den
Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der
angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder andernfalls die Klärung einer
verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und
der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw.
besonders belastend ist (BVerfGE 9, 89 <93 f.>; 33, 247 <257 f.>; 81, 138 <140>; 98,
169 <198>). Im Fall besonders tief greifender und folgenschwerer – wenn auch
tatsächlich nicht mehr fortwirkender – Grundrechtseingriffe ist vom Fortbestehen des
Rechtsschutzinteresses auch dann auszugehen, wenn die direkte Belastung durch den
angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene
nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine verfassungsgerichtliche Entscheidung
kaum erlangen kann (BVerfGE 9, 89 <93 f.>; 34, 165 <180>; 81, 138 <140 f.>; 74, 163
<172>, 76, 1 <38 f.>; 96, 27 <40>; Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 11.
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<172>, 76, 1 <38 f.>; 96, 27 <40>; Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 11.
Februar 1999, a.a.O., und vom 24. Januar 2003 – VerfGH 39/99 – NJW 2004, 593). Ob
eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage während des anhängigen
Verfassungsbeschwerdeverfahrens zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, ist
dabei im jeweiligen Fall unter Berücksichtigung des angegriffenen Hoheitsaktes, der
Bedeutung der Grundrechtsverletzung und des Zwecks des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 50, 244
<247 f.>; 76, 1 <38 f.>).
Diese besonderen Umstände, die es gebieten können, ausnahmsweise von einem
fortbestehenden Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung des Begehrens auszugehen,
sind nicht gegeben.
Zunächst ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch die
angegriffenen Entscheidungen weiterhin beeinträchtigt sind.
Auch ist ein Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr
nicht gegeben. Hierbei kommt es darauf an, ob jederzeit mit einer Wiederholung des
gerügten Verhaltens gerechnet werden kann (BVerfGE 21, 139 <143>; 56, 99 <106>).
Die nicht näher konkretisierte Möglichkeit des erneuten Eintritts des gerügten Eingriffs
genügt aber nicht (BVerfGE 81, 138 <141 f.>; 98, 169 <197>). Bei Anlegung dieser
Maßstäbe ist unabhängig von der Frage, in welchem Umfang terroristische Anschläge
durch Mitglieder extremistischer islamistischer Gruppierungen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt drohen, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Auf Grund der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen kann eine weitere
Rasterfahndung ohnehin nicht durchgeführt werden. Hierzu bedürfte es einer neuen
richterlichen Anordnung nach § 47 Abs. 4 ASOG. Dass eine derartige Anordnung einen
identischen Inhalt haben könnte und wieder unter Berufung auf die Gefahrenlage im
Zusammenhang mit den Terroranschlägen des 11. September 2001 durch islamische
Extremisten mit identischen Suchmerkmalen für die einzubeziehende Personengruppe
erfolgen könnte, ist jedoch nicht absehbar. Dies hängt neben der nicht
prognostizierbaren weiteren Entwicklung der bisher angenommenen Gefahrenlage nicht
zuletzt davon ab, wie der Polizeipräsident nach Auswertung der durchgeführten
Rasterfahndung die Erfolgsaussichten einer neuerlichen Rasterfahndung einschätzt.
Hinzu kommt, dass eine vergleichbare richterliche Anordnung ohnehin die
Beschwerdeführer nur wieder betreffen könnte, wenn sich ihre Lebensumstände bis
dahin nicht geändert haben sollten.
Schließlich liegt für den Fall, dass die Verfassungsbeschwerde während des Zeitraums
der Fortwirkung der angegriffenen Gerichtsentscheidungen begründet gewesen wäre,
kein Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung vor, der in seinen
Auswirkungen für die Beschwerdeführer besonders belastend erscheint.
Besonders belastende bzw. tief greifende Eingriffe sind vornehmlich solche, die schon die
Verfassung – wie in Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 28 Abs. 2 VvB – unter Richtervorbehalt
gestellt hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 104, 220 <233 f.>). Das ist bei der
Rasterfahndung nicht der Fall. Allerdings stellt sich der konkret in Gestalt der Anordnung
einer Rasterfahndung nach § 47 ASOG erfolgende Eingriff in Art. 33 Satz 1 VvB
ungeachtet dessen nicht nur als geringfügig dar. Denn bei der Intensität der
Grundrechtsbeeinträchtigung fällt ins Gewicht, dass ein unüberschaubarer Kreis von
Personen dieser Fahndungsmaßnahme ausgesetzt wird, ohne dass dies mit deren
Verhalten in Beziehung gebracht werden könnte oder durch das Verhalten dieser
Personen veranlasst wäre (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 100, 313 <380>). Das aus
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuleitende Zweckbindungsgebot
(vgl. BVerfGE 1, 65 <46>) wird dadurch durchbrochen, dass in Dateien gespeicherte
personenbezogene Daten auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 ASOG an die Polizei
übermittelt und von dieser für eine gewisse Zeit – entgegen der ursprünglichen
Zweckbestimmung – verwendet und mit anderen Datenbeständen abgeglichen werden
können (vgl. zu § 47 Abs. 1 SächsPolG: SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 – Vf.
15-I-95 – LVerfGE 4, 287 <394>). Wenn danach diese Eingriffe nicht mehr als geringfügig
bezeichnet werden können, so sind sie allerdings bezogen auf den einzelnen
Grundrechtsträger auch nicht als besonders schwer wiegend einzustufen. Die
übermittelten Dateien werden lediglich in Form von automatisierten
Vergleichsvorgängen innerhalb einer Datenverarbeitungsanlage mit anderen
Datenbeständen verglichen. Dieser interne Datenabgleich tritt nicht nach außen und
schließt für den betroffenen Personenkreis tatsächlich spürbare Auswirkungen und damit
insbesondere diskriminierende Wirkungen im Privat- oder Arbeitsleben – auch im Hinblick
auf die Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 VvB) – aus.
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Es liegt auch keine Herabwürdigung des Einzelnen zum bloßen Objekt darin, dass mit der
angegriffenen Anordnung der Rasterfahndung Befugnisse für Eingriffe gegenüber
Personen geschaffen worden sind, die in keiner besonderen Beziehung zu einer Gefahr
für bedeutsame polizeiliche Schutzgüter stehen. Das "Misstrauen" des Staates ist bei
einer Rasterfahndung kein konkretes, gegen einen bestimmten Betroffenen gerichtetes,
sondern allenfalls ein abstraktes. Fahndungsmaßnahmen wie die Rasterfahndung
knüpfen gerade nicht daran an, dass der Einzelne als (möglicher) Störer angesehen wird;
statt dessen geht es zunächst nur darum, bestimmte Informationen zu gewinnen, um
überhaupt erst beurteilen zu können, ob der Betroffene als Störer in Betracht kommen
könnte. Grundrechtssichernde Wirkungen haben zudem § 47 Abs. 4 Satz 1 ASOG,
wonach die Rasterfahndung regelmäßig nur durch den Richter angeordnet werden darf,
sowie die in § 47 Abs. 4 Satz 8 ASOG erforderliche Unterrichtung des Berliner
Datenschutzbeauftragten. Gegenstand der Rasterfahndung sind dabei lediglich
personenbezogene Daten aus bereits vorhandenen Dateien. Hier liegt ein wesentlicher
Unterschied im Vergleich zu Eingriffen durch die Überwachung des
Telekommunikationsverkehrs (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. März 2003 – 2 BvR
330/96 u. 1 BvR 348/99 – NJW 2003, 1787), deren Zweck die Beschaffung neuer – bisher
unbekannter – Informationen ist. Es dürfen ferner von der Polizei mit Hilfe des
automatisierten Datenabgleichs keine Daten erhoben und verarbeitet werden, die sie –
wie z. B. eine unzulässigerweise gespeicherte Religionszugehörigkeit – auf andere Weise
nicht erheben dürfte. Nach Beendigung dieser Rasterung werden der Polizei nur die
Daten der Personen bekannt, auf die die "störertypischen" positiven oder negativen
Prüfkriterien zutreffen. Soweit der Abgleich bei einzelnen Personen zu Folgeeingriffen
Anlass gibt, sind diese nur unter gesonderten rechtlichen Voraussetzungen zulässig (vgl.
zu § 47 SächsPolG: SächsVerfGH, a.a.O., S. 394). Ist der Zweck der Maßnahme erreicht
oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind nach § 47 Abs. 3 Satz 1 ASOG
die übermittelten Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten.
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob die Verfassungsbeschwerde
Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung
geben könnte. Da nach dem oben Gesagten ein tief greifender und folgenschwerer
Grundrechtseingriff nicht vorliegt, reicht allein die Tatsache, dass eine
verfassungsgerichtliche Sachentscheidung wegen der Art der Maßnahme bzw. des
Geschehensablaufs in der Regel kaum rechtzeitig erlangt werden kann, für die Annahme
eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses nicht aus. Den Betroffenen verbleibt
zudem die Möglichkeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung einer Rasterfahndung wegen ihrer
"Heimlichkeit" die Erlangung dieses Rechtsschutzes regelmäßig ausschließen könnte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine derartige Maßnahme stets auf andere Weise
bekannt wird. Nicht zuletzt haben auch die Beschwerdeführer durch ihre Universität von
der Anordnung der Rasterfahndung Kenntnis erlangt.
Diese Entscheidung ist mit sieben zu zwei Stimmen ergangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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