Urteil des VerfGH Berlin vom 02.04.2017

VerfGH Berlin: einstellung des verfahrens, öffentliche gewalt, strafbare handlung, form, verfassungsbeschwerde, anforderung, zugang, aufwand, urkundenfälschung, willenserklärung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
128/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 15 Abs
4 S 1 Verf BE, § 172 Abs 2
StPO, § 172 Abs 3 S 1 StPO, §
172 Abs 3 S 2 StPO
(VerfGH Berlin: Kammergerichtliche Auslegung von StPO § 172
Abs 3 S 1, wonach zur Zulässigkeit des anwaltlichen Antrags auf
gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren die
zusammenfassende Schilderung und Würdigung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts gehört, verletzt nicht
das Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz iSv Verf BE
Art 15 Abs 4 S 1)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1. Am 29. November 2002 ließ der Beschwerdeführer bei einem Notar in Berlin ein bis
zum 28. Februar 2003 unwiderrufliches Angebot zum Abschluß eines
Bauträgerkaufvertrages über zwei Eigentumswohnungen im 1. Obergeschoß eines
Mehrfamilienhauses in Leipzig beurkunden. In dieser Urkunde wurde zur Bezeichnung
des Kaufgegenstands auf eine den Beteiligten in beglaubigter Abschrift vorliegende und
— wie sie erklärten — dem Inhalt nach bekannte, jedoch der Urkunde nicht beigefügte
notarielle Teilungserklärung vom 15. November 2002 Bezug genommen und deren
Inhalt durch Verweisung zum Inhalt der nunmehr beurkundeten Erklärung gemacht. Die
Urkunde enthielt in diesem Zusammenhang die Aussage, mit der genannten
Teilungserklärung seien u. a. zwei Miteigentumsanteile gebildet worden, die jeweils mit
dem Sondereigentum an einer der beiden genannten Wohnungen verbunden seien und
denen jeweils das Sondernutzungsrecht an einer im Aufteilungsplan "mit A oder B"
bezeichneten Gartenfläche zugeordnet sei. Tatsächlich war in der Teilungserklärung die
Nutzung dieser Gartenflächen zwei anderen im Erdgeschoß liegenden
Eigentumswohnungen zugeordnet. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 an den Notar
widerrief der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diesen Widerspruch die beurkundete
Erklärung. Nunmehr berichtigte der Notar durch Nachtragsvermerk vom 16: Dezember
2002 die Urkunde wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers dahin, dass der
Hinweis auf die Zuordnung des Sondernutzungsrechts an den Gartenflächen zu den den
Gegenstand der Erklärung bildenden Miteigentumsanteilen gestrichen wurde. Das derart
berichtigte Angebot nahm der Bauträger an.
Am 31. Dezember 2002 erstattete der Beschwerdeführer wegen dieses Sachverhalts
Strafanzeige gegen den Notar. Mit Bescheid vom 7. Februar 2003 stellte die
Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren ein, da eine Straftat nicht erkennbar
sei. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend,
jede unerlaubte Änderung der notariellen Urkunde erfülle den objektiven Tatbestand der
Urkundenfälschung. Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die durch einen Nachtragsvermerk
hätte richtiggestellt werden dürfen, habe nicht vorgelegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wies durch Bescheid vom 20. März 2003 die
Beschwerde zurück. Da die beurkundete Willenserklärung sich nur auf die
Teilungserklärung beziehe und keinen weitergehenden eigenständigen Erklärungsinhalt
habe, werde durch den Nachtragsvermerk der Inhalt der beurkundeten Erklärung nicht
verändert. Urkundenfälschung liege mithin tatbestandlich nicht vor. Der Tatbestand der
Falschbeurkundung im Amt scheitere am Fehlen von Anhaltspunkten für vorsätzliches
Handeln.
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Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer am 17. April 2003 gerichtliche
Entscheidung. Der 81-seitige Antrag stellte den Sachverhalt in der Weise dar, daß er in
chronologischer Reihenfolge auf folgende, als Anlagen ungekürzt in Ablichtung in den
Text eingebundene Schriftstücke Bezug nahm:
- Urkunde des Notars vom 29. November 2002 (20 Seiten)
- Beglaubigte Abschrift der Teilungserklärung vom 15. November 2002 (33 Seiten)
- Widerrufserklärung vom 5. Dezember 2002 (2 Seiten)
- Nachtragsvermerk vom 16. Dezember 2002 (1 Seite)
- Strafanzeige vom 31. Dezember 2002 (3 Seiten)
- Einstellungsbescheid vom 7. Februar 2003 (2 Seiten)
- Beschwerdeschrift vom 10. März 2003 (5 Seiten)
- Beschwerdebescheid vom 20. März 2003 (2 Seiten)
Im Antrag wurde sodann ausgeführt, es sei unzutreffend, dass sich die beurkundete
Willenserklärung nur auf die Teilungserklärung beziehe und keinen weitergehenden
eigenständigen Erklärungsinhalt habe.
Das Kammergericht verwarf den Antrag durch Beschluß vom 16. Juni 2003 als
unzulässig, weil er nicht der vorgeschriebenen Form entspreche. Er enthalte keine in sich
geschlossene und verständliche Schilderung eines Sachverhalts, dem sich eine strafbare
Handlung entnehmen lasse, sondern bestehe zum weitaus überwiegenden Teil aus
einkopierten Schriftstücken und Aktenbestandteilen, die — abgesehen von der
Auseinandersetzung mit den zur Einstellung führenden Erwägungen — mit wenigen
Worten verknüpft worden seien: Tragendes Element eines Klageerzwingungsantrags sei
jedoch die eigene Sachdarstellung des Antragstellers, der allenfalls zur näheren
Erläuterung seiner Ausführungen, jedoch nicht — wie hier — zur Darstellung selbst auf
Schriftstücke und Aktenbestandteile zurückgreifen dürfe. Nach der gesetzlichen
Regelung solle gerade die zusammenfassende Sachverhaltsschilderung und -würdigung,
die inhaltliche Darstellung der Einstellungsbescheide und etwaiger als relevant
eingestufter Vertragspassagen durch den anwaltlich beratenen Antragsteller die
Oberlandesgerichte von einer zeitaufwendigen Prüfung an Hand der Akten befreien. Die
vorliegende Art des Vorbringens stelle daher eine unstatthafte Umgehung dieser
Regelung dar.
2. Mit der nach erfolgloser Gegenvorstellung am 4: August 2003 erhobenen
Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB und Art. 19 Abs. 4 GG.
Das Kammergericht habe die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung derart
überspannt, daß die Rechtsweggarantie verletzt werde. Mit dem Sinn und Zweck des §
172 Abs. 3 Satz 1 StPO seien diese Anforderungen nicht vereinbar. Für die
Verständnismöglichkeit des Gerichts. sei es unerheblich, ob die wesentlichen, zum
Verständnis erforderlichen Aussagen der verfahrensrelevanten Schriftsätze in indirekter
Rede wieder gegeben, wortwörtlich zitiert oder in Form von Anlagen in den Sachvortrag
einkopiert würden. Dem Kammergericht sei hier nicht etwa eine bloße Ablichtung der
unbearbeiteten Akte vorgelegt worden, vielmehr sei der Antrag schon von sich heraus
verständlich und nachvollziehbar gewesen. Für die Prüfung der Strafbarkeit habe das
gesamte Beurkundungsverfahren dargestellt werden müssen, was nur durch Vorlage der
entsprechenden Urkunden habe geschehen können. Der Sachverhalt sei chronologisch
aufgearbeitet worden und erschließe sich durch die gezielte Vorauswahl der vorgelegten
Unterlagen ohne großen weiteren Aufwand.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG nur zulässig, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte rügt. Insoweit ist sie jedoch unbegründet. Der angegriffene Beschluß verletzt
nicht das in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB — inhaltsgleich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG —
enthaltene Recht auf einen Rechtsweg gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche
Gewalt.
Zwar handelt es sich bei der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft um einen
Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB Die
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Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB Die
Staatsanwaltschaften gehören trotz ihrer Eingliederung in die Justiz zur Exekutive
(BVerfGE 103, 142 <156>). Einstellungsverfügungen sind judizielle Entscheidungen der
Staatsanwaltschaft als Rechtspflegeorgan der Justiz. Sie sind nicht der materiellen
Rechtskraft fähig, so daß es sich dabei nicht um rechtsprechende Gewalt im Sinne von
Art. 92 GG handelt (BVerfG, Beschluß vom 5. November 2001 — 2 BvR 1551/01 — NJW
2002, S. 815).
Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VVB gewährleistet den Rechtsweg jedoch nur im Rahmen der
jeweiligen einfachgesetzlichen Prozeßordnung. Dabei darf der Zugang zum Gericht nicht
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274>; 78, 88 <99>; 88 118 <124.). Das muß auch der
Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>;
88, 118 <125>).
Die vom Kammergericht vorgenommene Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO
erschwert den Rechtsweg gegen die Einstellung des Verfahrens nicht in unzumutbarer,
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise. Nach dieser Vorschrift muß der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der
öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Damit soll das
Antragsvorbringen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das Gericht in die Lage
versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung
vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1978 — 2 BvR 684/78—NJW
1979, S. 364, vom 14. März 1988— 2 BvR 1511/87 - NJW 1988, S. 1773, vom 16. April
1992 — 2 BvR 877/89 - NJW 1993, S. 382 f. und vom 28. November 1999 — 2 BvR
1339/98 — NJW 2000, S 1027). Zwar dürfen hiernach keine weitergehenden
Anforderungen an Form und Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestellt werden, als es
durch diesen Zweck zu rechtfertigen ist. Das ist im vorliegenden Fall jedoch auch nicht
geschehen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es für die Möglichkeit des Gerichts,
ohne großen weiteren Aufwand den für die strafrechtliche Beurteilung erheblichen
Sachverhalt zu erfassen, keineswegs unerheblich, ob sich — wie das Kammergericht
verlangt — der mit der Abfassung des Antrags befaßte Anwalt der Mühe unterzieht, eine
eigene, in sich geschlossene und aus sich selbst heraus verständliche Darstellung des
für die strafrechtliche Beurteilung erheblichen Sachverhalts zu erarbeiten, oder ob er
statt dessen dem Gericht durch pauschale Verweisung auf umfangreiche, überwiegend
zu den Ermittlungsakten gehörende Anlagen nur die Möglichkeit gibt, sich diesen
Sachverhalt durch Aktenstudium selbst zu erschließen. Im vorliegenden Fall wurde die
Sachverhaltsdarstellung des Antrags nur durch Kenntnisnahme vom Inhalt mehrerer in
die Antragsschrift einkopierter umfänglicher Schriftstücke verständlich, auf deren
genauen und vollständigen Wortlaut es weitestgehend nicht ankam. Das gilt
insbesondere für die mit 55 Seiten weit mehr als die Hälfte der Antragsschrift
einnehmenden Urkunden vom November 2002, aus denen sich das Gericht selbst hätte
zusammensuchen müssen, was der Begründung des Antrags dienen könnte. Angesichts
einer derartigen Papierflut liegt in dem Verlangen des Kammergerichts nach einer
zusammenfassenden anwaltlichen Sachverhaltsschilderung und -würdigung unter
inhaltlicher Darstellung (nur) der als relevant eingestuften Vertragspassagen nicht etwa
die Zumutung zum Selbstzweck werdender Schreibübungen, die mit Art. 15 Abs. 4 Satz
1 VvB unvereinbar wäre. Vielmehr wäre die geforderte eigene Sachdarstellung im Antrag
unter Beschränkung auf das rechtlich Erhebliche geeignet gewesen, dem Gericht die
zeitaufwendige Durchsicht und Auswertung umfangreicher und weitestgehend nicht
entscheidungserheblicher Aktenteile zu ersparen. Damit war die entsprechende
Anforderung an den Antragsinhalt aus Sachgründen gerechtfertigt.
Die Erfüllung dieser Anforderung war dem Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar.
Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dieser muß erkennbar auch die inhaltliche
Verantwortung übernehmen. Angesichts der für einen solchen Antrag zur Verfügung
stehenden Frist von einem Monat ab Zugang des Beschwerdebescheides ist es
zumutbar, dass der Anwalt bei der Abfassung des Antrags eine eigene, das Wesentliche
zusammenfassende Schilderung und Würdigung des Sachverhalts erstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist
unanfechtbar.
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