Urteil des VerfGH Berlin vom 29.03.2017

VerfGH Berlin: aufnahme einer erwerbstätigkeit, verfassungsbeschwerde, aufnahme der erwerbstätigkeit, aufschiebende wirkung, familie, verfassungskonforme auslegung, subjektives recht, arbeitserlaubnis

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
174/08, 174 A/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 Verf BE, Art 7 Verf BE, Art
10 Abs 1 Verf BE, Art 12 Abs 1
Verf BE, Art 15 Abs 4 Verf BE
Mangels substantiierter Darlegung eines Verfassungsverstoßes
unzulässige Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er reiste 1996 zum Studium
in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aus der 2003 mit einer deutschen
Staatsangehörigen geschlossenen Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Im November
2006 schloss der Beschwerdeführer das Studium der Humanmedizin ab. Das Landesamt
für Gesundheit und Soziales Berlin erteilte ihm die Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung des ärztlichen Berufes im Land Berlin.
Seinen im Oktober 2003 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur
Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft lehnte die Ausländerbehörde des Landes
Berlin mit Bescheid vom 18. November 2005 ab, mit dem sie auch die Ausweisung des
Beschwerdeführers verfügte und ihm die Abschiebung androhte. Mit Urteil vom 26. April
2007 – VG 35 A 426.04 – hob das Verwaltungsgericht Berlin diesen Bescheid auf und
verpflichtete das Land Berlin, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat gegen dieses Urteil die
Berufung zugelassen – OVG 3 N 131.07 –, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Beschluss vom 26. April 2007 – VG 35 A 220.07 – ordnete das Verwaltungsgericht
Berlin die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Versagung der
Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 18. November
2005 an. Dieser Beschluss ist rechtskräftig, nachdem das Land Berlin seine Beschwerde
zurückgenommen hat (vgl. den zuvor ergangenen Beschluss des
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 1. November 2007 – VerfGH 103/07 –
InfAuslR 2008, 68).
Nachdem ihm die Ausländerbehörde nicht mehr wie im Jahr 2006 Bescheinigungen über
die aktuell fehlende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht mit Gestattung der
Erwerbstätigkeit, sondern lediglich Grenzübertrittsbescheinigungen erteilt hatte,
beantragte der Beschwerdeführer im April 2008 beim Verwaltungsgericht Berlin unter
Berufung auf § 84 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – den Erlass einer
u. a. auf die Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gerichteten einst-weiligen
Anordnung. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land Berlin mit Beschluss vom 9.
Juni 2008 – VG 35 A 135.08 – im Wege der einstweiligen Anordnung, dem
Beschwerdeführer vorläufig zu bescheinigen, dass er zur Erwerbstätigkeit im Umfang
einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht
überschreitet, berechtigt sei. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe
für den Lauf der Zeit des Hauptsacheverfahrens gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
einen Anspruch auf Gestattung der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im tenorierten
Umfang. Dieser knüpfe an die letzte erteilte Aufenthaltsbewilligung an. Im Fall des
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Umfang. Dieser knüpfe an die letzte erteilte Aufenthaltsbewilligung an. Im Fall des
Beschwerdeführers sei dies die Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken gewesen. In
dieser sei ihm zuletzt bescheinigt worden, dass eine Arbeitsaufnahme bis zu drei
Monaten im Jahr erlaubnisfrei und eine weitere Beschäftigung bis zu drei Monaten im Jahr
nur mit Arbeitserlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes zulässig sei; eine entsprechende
Erlaubnis des Arbeitsamtes habe der Beschwerdeführer nicht eingeholt. Da über die
Klage – VG 35 A 426.04 – noch nicht rechtskräftig entschieden sei und sich der
Beschwerdeführer daher zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalte, insbesondere nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke des Ehegattennachzugs nach §§ 27, 28 AufenthG sei und auch aus der
Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes – AuslG – nichts anderes folge,
sei ein weitergehender Anspruch nicht begründet. Einen solchen könne der
Beschwerdeführer auch nicht daraus herleiten, dass ihm die Ausländerbehörde im Jahr
2006 die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet habe.
Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde machte der
Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass er nach der
alten Rechtslage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitserlaubnisverordnung alleine aufgrund
der Heirat und seines gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Erteilung einer
Arbeitserlaubnis gegenüber dem Arbeitsamt gehabt habe. So habe die
Ausländerbehörde, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung der
Arbeitserlaubnis zuständig geworden sei, dem Beschwerdeführer seit Februar 2005
rechtmäßig eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Wie das Verwaltungsgericht selbst
ausgeführt habe, habe die Wirkung der Antragstellung nach § 69 AuslG auch nach
Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fortgegolten. Die Fiktionswirkung nach § 69 AuslG
habe sich nach der Art der beantragten Aufenthaltsgenehmigung, im Fall des
Beschwerdeführers also nach der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug
gerichtet. Es sei also nicht erforderlich, dass bereits nach alter Rechtslage eine
Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Nur so sei § 102 Satz 3 AufenthG auszulegen, da die
Vorschrift gerade eine Schlechterstellung für Aufenthaltserlaubnisse und
Nebenbestimmungen habe verhindern sollen, die beantragt worden seien, über die aber
noch nicht entschieden worden sei. Darüber hinaus habe dem Beschwerdeführer gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV – eine
entsprechende Erwerbstätigkeit gestattet werden müssen. Die Voraussetzungen des §
84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien erfüllt, da die Fiktionsbescheinigungen seit Februar
2005 mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ versehen worden seien. Der neue §
84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei im Lichte von § 69 Abs. 3 AuslG, § 102 Abs. 1 Satz 3
AufenthG auszulegen. Nur so werde die Vorschrift den Anforderungen eines effektiven
Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 GG gerecht. Da dem
Beschwerdeführer bisher die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit eingeräumt worden sei,
genieße er insoweit auch Bestandsschutz. Ein Grund, ihn in seinen bisher eingeräumten
Rechten zu beschneiden, sei weder dargetan noch ersichtlich. Dies gelte umso mehr, als
mit einer zeitnahen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu rechnen sei, weshalb der
Beschwerdeführer ohne die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit seine Familie nicht ernähren
könne.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde mit dem
angegriffenen Beschluss zurück. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung
zutreffend auf § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützt, der an den zuletzt erteilten
Aufenthaltstitel anknüpfe. Um einen solchen handele es sich bei der Fiktionswirkung
gemäß § 69 Abs. 3 AuslG nicht. Diese habe allein der Legalisierung des Aufenthalts
gedient, solange über die beantragte Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden
worden sei. Die Fiktionswirkung habe daher im Fall des Beschwerdeführers mit der
Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 18. November 2005 geendet.
Für das Begehren des Beschwerdeführers sei deshalb rechtlich nicht von Belang, dass
die Ausländerbehörde ihm seit dem 1. Februar 2005 bis zum 25.Oktober 2005 mehrmals
Fiktionsbescheinigungen mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ erteilt habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer
rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6, 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 15 Abs. 4
der Verfassung von Berlin – VvB –. Ferner beruft er sich auf Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK. Er
werde gerade durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in seinen
verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
Obwohl er hinsichtlich des Ausweisungsverfahrens und der Verpflichtung zur Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Ehe und seiner deutschen Familie erstinstanzlich
obsiegt habe und die Vollziehung der Ausreiseverpflichtung entfallen sei, werde ihm trotz
oder vielleicht gerade wegen dieses Obsiegens nunmehr ohne weitere Begründung
durch die Berliner Verwaltung die bis dahin erlaubte unbeschränkte Erwerbstätigkeit
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durch die Berliner Verwaltung die bis dahin erlaubte unbeschränkte Erwerbstätigkeit
untersagt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts komme es nicht
darauf an, ob er einen Anspruch auf die Erlaubnis der Erwerbsausübung habe, sondern
lediglich darauf, ob die bis dahin eingeräumte unbeschränkte Möglichkeit der
Erwerbstätigkeit rechtmäßig gewesen sei und im Nachhinein Gründe eingetreten seien,
die eine Änderung des bisherigen Verwaltungshandelns rechtfertigten. Allein das
Obsiegen in einem Rechtsstreit könne ein solcher Grund nicht sein. Ändere die
Verwaltung ohne sachlichen Grund Nebenbestimmungen, die gleichsam existenziell für
ihn und seine Familie seien, werde effektiver Rechtsschutz in rechts- und
verfassungswidriger Weise vereitelt. Er werde genötigt, Sozialhilfe in Anspruch zu
nehmen, was nachteilige Folgen für sein aufenthaltsrechtliches Verfahren haben könne.
Bei einer bereits stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache und bestandskräftiger
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO bedürfe es, auch
wenn die Hauptsache noch nicht bestandskräftig sei, der Darlegung eines besonderen
öffentlichen Interesses, wenn bisherige, den Betroffenen begünstigende
Nebenbestimmungen nunmehr zu seinen Lasten abgeändert werden sollten.
Die Ausländerbehörde habe dem Beschwerdeführer sowohl in den
Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG als auch in den Bescheinigungen
vom 20. Juli und 31. Oktober 2006 die Erwerbstätigkeit unbeschränkt gestattet. Diese
Erlaubnis habe sie ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilen können, da §
28 Abs. 5 AufenthG bereits gesetzlich die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit vorsehe. Sie sei
zur Erlaubniserteilung sowohl im Rahmen der Fiktionsbescheinigung als auch – bei
verfassungskonformer Auslegung – der im Anschluss erteilten Bescheinigungen befugt
gewesen. Hieran habe sich nichts geändert, nachdem der Beschwerdeführer seine
sämtlichen bisherigen Verfahren gewonnen habe. Die Versagung der bisher erteilten
Nebenbestimmung werde offensichtlich nur dazu genutzt, den Beschwerdeführer zu
sanktionieren und ihn dadurch zur freiwilligen Ausreise zu nötigen.
Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit durch die gerichtliche Entscheidung sei im
Hinblick auf die familiäre und berufliche Situation des Beschwerdeführers
unverhältnismäßig und verletzte daher sein Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens aus Art. 12 Abs. 1 VvB, Art. 8 EMRK. Auch sein Recht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit, zu der auch die Erwerbstätigkeit und die Erfüllung seiner
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Familie gehören würden, werde in
verfassungsrelevanter Weise verletzt. Hierin liege auch eine Verletzung der
Menschenwürde. Sowohl die zunächst gänzliche Untersagung der Erwerbstätigkeit als
auch die durch die gerichtliche Entscheidung zugelassene eingeschränkte
Erwerbstätigkeit verletzten die entsprechenden Grundrechte, da der Beschwerdeführer
ohne sachlichen Grund nach dem Obsiegen in seinen aufenthaltsrechtlichen
Angelegenheiten schlechter gestellt werde. Der einzig ersichtliche Grund scheine der zu
sein, ihm und seiner Familie das Leben so schwer wie möglich zu machen, um ihn zu
einer freiwilligen Ausreise zu nötigen. Eine solche Verfahrensweise sei willkürlich.
Gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – sei eine
einstweilige Anordnung zu erlassen, da dies zur Abwehr schwerer Nachteile für den
Beschwerdeführer durch den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes, der wirtschaftlichen
Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Sozialleistungen erforderlich sei. Bei Erlass der
einstweiligen Anordnung entstehe für das Land Berlin kein Nachteil, vielmehr ein Vorteil,
da der Beschwerdeführer seine Familie ernähren könnte und zunächst keine öffentlichen
Leistungen beziehen würde. Demgegenüber würden er und seine Familie bei Nichterlass
der einstweiligen Anordnung abhängig von öffentlichen Leistungen.
Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist,
wenn der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete
Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung
von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 23.
Februar 1993 – VerfGH 43/92 – LVerfGE 1, 68 und 11. Januar 1995 – VerfGH 81/94 –
LVerfGE 3, 3 <5 f.>). Dabei genügt es nicht, ein solches Recht nur zu nennen und
pauschal dessen Verletzung zu behaupten (Beschluss vom 31. Oktober 2003 – VerfGH
66/02, 66 A/02 – LVerfGE 13, 61 <67>).
Die Darlegung hat sich außerdem daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des
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Die Darlegung hat sich außerdem daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des
Verfassungsgerichtshofs ist, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz
ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen (Beschluss
vom 19. September 2005 - VerfGH 145/02 –, Nachweise der Entscheidungen des VerfGH
hier und im Folgenden im Internet unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-
brandenburg.de ; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 1996 – VerfGH 38/96 –
LVerfGE 5, 58 <59 f.>). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung
des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den
einzelnen Fall sind vielmehr grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen
Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der
Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs-
und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl.
Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8> und 25. April 2006 -
VerfGH 59/06 - NJW-RR 2006, 1479 <1480>; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa
BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797, Rn. 74 ff.). Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die
konkrete Möglichkeit, in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein,
grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einen Rechtsanwendungsfehler
des Fachgerichts aufzeigt (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 – VerfGH 141/05, 141 A/05
–). Sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist, muss er vielmehr in
Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern,
warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt (Beschluss
vom 27. Oktober 2008 – VerfGH 148/08, 148 A/08 –; für das Bundesrecht: BVerfG, NVwZ
2003, 199).
Diesen Anforderungen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht.
Die Behauptung, dem Beschwerdeführer werde ohne rechtfertigenden Grund die bis
dahin rechtmäßig eingeräumte unbeschränkte Möglichkeit der Erwerbstätigkeit
entzogen, zeigt ohne substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung der
angefochtenen Entscheidung weder einen mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen
Rechtsanwendungsfehler noch einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB durch das
Oberverwaltungsgericht auf. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer mit dieser
Begründung die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf Schutz von Ehe und
Familie aus Art. 12 VvB und der weiteren gerügten Grundrechte (Art. 6, Art. 7 und Art. 10
Abs. 1 VvB) dar. Soweit sich der Beschwerdeführer weiter auf das Rechtsstaatsprinzip
beruft, begründet dieses allein als objektiver Rechtssatz kein mit der
Verfassungsbeschwerde verfolgbares subjektives Recht.
Die Fachgerichte haben die Möglichkeit der Gestattung der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit während eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten
Hauptsacheverfahrens anhand von § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beurteilt, auf den sich
der Beschwerdeführer selbst in seiner Antragsschrift berufen hatte. Das
Oberverwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass in
seinem Fall „Aufenthaltstitel“ im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seine aufgrund
der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG erlangte Rechtsstellung sei, nicht gefolgt. Es
hat sich entsprechend dem Beschwerdevorbringen mit der Reichweite der
Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG i. V. m. § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
auseinandergesetzt und entschieden, dass diese Wirkung mit der Versagung des
beantragten Aufenthaltstitels im November 2005 endete. Einen verfassungsrechtlich
bedeutsamen Rechtsanwendungsfehler legt die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht
dar; ein solcher ist im Übrigen auch nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer zeigt für seine Auffassung, ihm sei eine gewährte Rechtsposition
rechtswidrig entzogen worden, schon keine Rechtsgrundlage auf. Ihm war die
Erwerbstätigkeit ohne weiteres erlaubt. Nach der Konzeption des seit dem 1. Januar
2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes ist grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit zunächst
nicht gestattet. Sofern nicht das Aufenthaltsgesetz selbst im Zusammenhang mit
einem Aufenthaltstitel unmittelbar die Erwerbstätigkeit zulässt, bedarf es eines
ausländerbehördlichen Zulassungsakts (vgl. § 4 Abs. 2 AufenthG). Die zeitlich letzte vom
Beschwerdeführer vorgelegte, die Erwerbstätigkeit gestattende Bescheinigung der
Ausländerbehörde datierte vom 31. Oktober 2006 und galt lediglich bis 30. Januar 2007.
Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Gestattung der Erwerbstätigkeit
durch die Ausländerbehörde im Jahr 2006 auf Bestandsschutz und sinngemäß auf einen
Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung beruft, hat er auch hierfür weder im
fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde eine rechtliche
Grundlage benannt. Der Verweis darauf, die Ausländerbehörde habe im Jahr 2006 nach
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Grundlage benannt. Der Verweis darauf, die Ausländerbehörde habe im Jahr 2006 nach
der ablehnenden Entscheidung die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet, genügt
insoweit alleine offensichtlich nicht, da ein rechtswidriges begünstigendes
Verwaltungshandeln in der Vergangenheit keinen Anspruch auf dessen Wiederholung
begründen würde. Auch die nicht näher konkretisierte Berufung auf eine
verfassungskonforme Auslegung genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer nicht, die Fachgerichte
hätten § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu Unrecht herangezogen beziehungsweise als
abschließende Regelung angesehen und daher unter Verletzung von Art. 15 Abs. 4 VvB
eine weitergehende Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO im
Hinblick auf den im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch auf einen Aufenthaltstitel
nach § 28 AufenthG nicht in Erwägung gezogen (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2007,
277 <278>). Insbesondere hat der Beschwerdeführer einen entsprechenden Fehler der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht gerügt, so dass
angesichts der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsbefugnis des
Oberverwaltungsgerichts bereits zweifelhaft erscheint, ob ein eventueller Fehler der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch der angefochtenen Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts anhaften würde. Jedenfalls stünde insoweit der Grundsatz der
Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen.
Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des
Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus
alle zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu
ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten
Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl.
Beschluss vom 16. Dezember 1993 – VerfGH 104/93 – LVerfGE 1, 199 <201>; Urteil
vom 31. Oktober 1996 – VerfGH 54/96 – LVerfGE 5, 49 <53>; Beschluss vom 6. Februar
1998 – VerfGH 80/96 – LVerfGE 8, 45 <51>; Urteil vom 12. Juli 2001 – VerfGH 152/00 –
LVerfGE 12, 40 <55>; st. Rspr.). Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, wenn im
Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel deshalb nicht nachgeprüft werden kann,
weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (st. Rspr., vgl.
Beschlüsse vom 18. Juni 1998 – VerfGH 56/97 – LVerfGE 8, 59 <62> und 29. August
2001 – VerfGH 115/00 – GE 2001, 1332 <1334>). Der Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG im
Zusammenhang mit der Auslegung von § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Sinne des
Beschwerdeführers beinhaltet nicht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine
Prüfung nicht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beschränken dürfen.
Aus den gleichen Gründen stünde der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde entgegen, sofern der Beschwerdeführer die Auffassung
vertreten sollte, ein Anspruch auf Gestattung der Erwerbstätigkeit sei unmittelbar aus
Art. 12 VvB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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