Urteil des VerfGH Berlin vom 29.03.2017

VerfGH Berlin: universität, wissenschaftsfreiheit, verfassungsbeschwerde, finanzkommission, deklaratorische wirkung, juristische person, finanzen, entscheidungsbefugnis, grundrecht, forschung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
47/96
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 70 GG, Art 72 GG, Art 75
Abs 1 Nr 1a GG, § 58 Abs 2
HRG, § 60 HRG
(VerfGH Berlin: Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch
Aufhebung des Studienganges Pharmazie an der Humboldt-
Universität - Bildung einer Gemeinsamen Finanz- und
Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika mit Verf BE
Art 21 vereinbar)
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß Art. II § 11 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen
Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15.
April 1996 (GVBl. S. 126) mit Art 21 Satz 1 der Verfassung von Berlin unvereinbar und
nichtig.
2. ...
3. ...
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend, Art. II § 2 Abs.
2 und 5 sowie Art. II § 3 Nrn. 2, 3 und 6 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen
Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15.
April 1996 (GVBl. S. 126) verletzten sie in ihrem durch Art. 21 Satz I der Verfassung von
Berlin (VvB) vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779) verbürgten Grundrecht auf
Wissenschaftsfreiheit und seien deshalb nichtig. Die bezeichneten Vorschriften des
Haushaltsstrukturgesetzes 1996 haben folgenden Wortlaut:
a) (Art. II § 2 Abs. 2 und 5 HStrG 96)
"§ 2
Abbau von Mehrfachangeboten an Hochschulen
(1) ...
(2) An der Humboldt-Universität zu Berlin wird an der Mathematisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultät I der Studiengang "Pharmazie" aufgehoben.
(5) Immatrikulationen für die gemäß den Absätzen 1 bis 4 aufgehobenen Studiengänge
und Teilstudiengänge Emden nicht mehr statt, es sei denn, daß im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes eine gültige Zulassung nur einen Studiengang oder
Teilstudiengang vorliegt. Es ist zu gewährleisten, daß Studenten und Studentinnen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem der gemäß den Absätzen 1 bis
4 aufgehobenen Studiengänge und Teilstudiengänge immatrikuliert sind, im Rahmen der
jeweils festgesetzten Regelstudienzeit ihr Studium nach den im genannten Zeitpunkt
geltenden Vorschriften abschließen können."
b) (Art. 11 § 3 Nr. 2 HStrG 96)
"In § 4 (Berliner Hochschulgesetz) wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Zur Verwirklichung der Hochschulplanung wird eine Gemeinsame Finanzkommission
der Universitäten mit Entscheidungsbefugnis gebildet. Der Gemeinsamen
Finanzkommission gehören an:
1. sechs Mitglieder des Senats, darunter die für Hochschulen (Vorsitz), für Finanzen und
für Inneres zuständigen, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltung vertreten lassen
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für Inneres zuständigen, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltung vertreten lassen
können,
2. jeweils zwei von den stimmberechtigten universitären Mitgliedern der Kuratorien der
Universitäten zu bestimmende Mitglieder der Kuratorien,
3. die jeweiligen Vizepräsidenten der Freien Universität, der Technischen Universität und
der Humboldt-Universität,
4. drei vom Abgeordnetenhaus zu wählende Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die
gleichzeitig Mitglieder der Kuratorien der Hochschulen sein müssen.
Bei Stimmengleichheit in der Gemeinsamen Finanzkommission gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag."
c) (Art. 11 § 3 Nr. 3 HStrG 96)
"Es wird folgender § 68a (in das Berliner Hochschulgesetz) eingefügt:
§ 68a
Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission mit Entscheidungsbefugnis für die
Universitätsklinika in Berlin
(1) Für die Universitätsklinika der Humboldt-Universität und der Freien Universität wird
eine Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission mit Entscheidungsbefugnis
eingerichtet.
(2) Der Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission gehören an:
1. sechs Mitglieder des Senats, die für Hochschulen (Vorsitz), für Finanzen, für Inneres,
für Bauwesen, für Justiz und für Gesundheit zuständig sind, die sich durch Beauftragte
ihrer Verwaltung vertreten lassen können,
2. jeweils drei von den stimmberechtigten universitären Mitgliedern der Finanz- und
Wirtschaftskommissionen der Freien Universität und der Humboldt-Universität zu
bestimmende Mitglieder dieser Kommissionen,
3. die Vizepräsidenten der Freien Universität und der Humboldt-Universität für den
medizinischen Bereich,
4. drei vom Abgeordnetenhaus zu wählende Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die
gleichzeitig Mitglieder der Finanz- und Wirtschaftskommissionen der Freien Universität
oder der Humboldt-Universität sein müssen
§ 68 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Die Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission entscheidet verbindlich für alle
medizinischen Fachbereiche und Universitätsklinika über die Veranschlagung der
Landeszuschüsse für Forschung und Lehre sowie für Investitionen in den
Wirtschaftsplänen der Klinika und über damit verbundene grundsätzliche strukturelle
Angelegenheiten. Die Finanz- und Wirtschaftskommissionen der Klinika sind an die
Entscheidungen gebunden."
d) (Art. 11§ 3 Nr. 6 HStrG 96)
"In § 89 (Berliner Hochschulgesetz) wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Aus wichtigem Grund, insbesondere zur Verwirklichung der Hochschulplanung des
Landes Berlin, kann der Senat von Berlin verlangen, daß innerhalb einer angemessenen
Frist entsprechend der Finanzplanung des Landes Berlin Strukturentscheidungen durch
Beschluß von der Gemeinsamen Finanzkommission gemäß § 4 Abs. 10 über die
Veränderung oder Aufhebung von Fachbereichen, Zentralinstituten, wissenschaftlichen
oder künstlerischen Einrichtungen, Betriebseinrichtungen oder Studiengängen
vorbereitet werden. Der Senat von Berlin entscheidet auf Vorschlag der Gemeinsamen
Finanzkommission. Insofern nimmt der Senat von Berlin die Aufgaben gemäß § 61 Abs.
1 Nr. 3 wahr. Kommt die Gemeinsame Finanzkommission zu keiner entsprechenden
Empfehlung, kann der Senat von Berlin die erforderlichen Entscheidungen und
Maßnahmen treffen."
Die Beschwerdeführerin meint, die Aufhebung des Studiengangs "Pharmazie" betreffe
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Die Beschwerdeführerin meint, die Aufhebung des Studiengangs "Pharmazie" betreffe
den engen Bereich der durch Art 21 Satz 1 VvB geschützten Wissenschaftsfreiheit;
mangels einer bei solchen Entscheidungen gebotenen Ermittlung und Abwägung,
insbesondere der Auswirkungen der Aufhebung des Studiengangs auf Wissenschaft,
Forschung und Lehre, auf Studierende und Studienbewerber, sei die betreffende
gesetzgeberische Regelung verfassungswidrig.
Durch die Bestimmungen in Art. II § 3 Nrn. 2, 3 und 6 HStrG 96 würden die
Entscheidungen über die Verwirklichung der Hochschulplanung im Land Berlin den
wissenschaftlichen Hochschulen - und damit auch ihr, der Beschwerdeführerin -
weggenommen und der Entscheidung einer "Gemeinsamen Finanzkommission" bzw. für
die Universitätsklinika der Humboldt-Universität und der Freien Universität einer
"Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission" zugewiesen. In diesen
Kommissionen, die die Entscheidungen über die Verwirklichung der Hochschulplanung
"mit Entscheidungsbefugnis" fällten, sei sie nur mit drei von 18 Sitzen vertreten; darüber
hinaus gebe bei einem Stichentscheid die Stimme des Vorsitzenden - also des
zuständigen Senators - den Ausschlag (§ 4 Abs. 10 Satz 3 BerlHG). Verfassungswidrig
sei bereits die Delegation von Entscheidungen, die für ihre Wissenschaftsfreiheit
wesentlich seien, auf eine außeruniversitäre Kommission. Dies verletze ihr Grundrecht
auf Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 21 Satz 1 VvB.
Ihre Wissenschaftsfreiheit werde ferner deshalb verletzt, weil die normativen Regelungen
dieses Grundrechtseingriffs lediglich eine pauschale Zuständigkeitszuweisung beinhalten
und damit dem aus dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt resultierenden
Gebot hinreichender normativer Bestimmtheit von Grundrechtseingriffen widerspreche
(Art. 59 Abs. I VvB).
Darüber hinaus verletzten die angeführten Bestimmungen die §§ 60 f. des
Hochschulrahmengesetzes. Sie, die Beschwerdeführerin, könne geltend machen, daß
ihre Wissenschaftsfreiheit verletzt werde, wenn der Landesgesetzgeber in Widerspruch
zu Regelungen des Hochschulrahmengesetzes und mithin unter Überschreitung seiner
Gesetzgebungskompetenz grundrechtsrelevante Regelungen treffe.
Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin haben gemäß §§ 53 Abs. 3, 44
VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung erhalten und Stellungnahmen abgegeben.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sich die Beschwerdeführerin unter
Berufung auf das in Art. 21 Satz 1 VvB verbürgte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit
gegen die durch Art. II § 2 Abs. 2 HStrG 96 bewirkte Aufhebung des Studiengangs
Pharmazie wendet. Die Beschwerdeführerin ist Trägerin dieses Grundrechts und als
solche gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG ungeachtet dessen zur Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde befugt, daß sie rechtlich eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist (vgl. Beschluß vom 16. August 1995 - VerfGH 7/96 - Abdruck S. 4).
b) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, Art. II § 3 Nrn. 2 und 6 HStrG 96 verletzten ihr Grundrecht auf
Wissenschaftsfreiheit. Insoweit steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der
Grundsatz der Subsidiarität entgegen, wie er in § 49 Abs. 2 Satz I VerfGHG seinen
Ausdruck gefunden hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof im einzelnen in dem am
heutigen Tage ergangenen Urteil auf die Verfassungsbeschwerde der Freien Universität
Berlin (VerfGH 54/96) dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf
dieses Urteil verwiesen. Die dort angestellten Erwägungen werden durch die
Beschwerdebegründung in dieser Sache nachhaltig bestätigt. In der Tat läßt der durch
Art. II § 3 Nr. 2 HStrG 96 in das Berliner Hochschulgesetz eingerückte § 4 Abs. 10 seinem
Wortlaut nach eine Regelung über die Zuständigkeit der Gemeinsamen
Finanzkommission vermissen. Ob das - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - den
Schluß auf eine "pauschale Blankettermächtigung zur Verwirklichung der
Hochschulplanung" erlaubt und ob das zu einer Verletzung des verfassungsrechtlichen
Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts (Art. 59 Abs. 1 VvB) führt, kann erst auf der
Grundlage einer einfachgesetzlichen Klärung der in Rede stehenden Bestimmung durch
die Fachgerichte beurteilt werden.
c) Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde indes, soweit sie sich gegen Art. II § 3 Nr. 3
HStrG 96 richtet. Das hat der Verfassungsgerichtshof bereits in dem zuvor bezeichneten
Urteil in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 54/96 entschieden. Auch
insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses Urteil verwiesen.
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nur teilweise begründet.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beschwerdeführerin die
Verfassungswidrigkeit von Art. II § 2 Abs. 2 HStrG 96 geltend macht. Dies hat der
Verfassungsgerichtshof auf Antrag von 63 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von
Berlin in dem am 22. Oktober 1996 im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (Art.
84 Abs. 2 Nr. 2 VvB, § 14 Nr. 4 VerfGHG) verkündeten Urteil (VerfGH 44/96) festgestellt.
Dieses Urteil hat nach § 30 Abs. 2 S. I VerfGHG Gesetzeskraft. Mit ihm steht daher für
das vorliegende Verfahren fest, daß Art. II § 2 Abs. 2 HStrG 96 nichtig ist. Dem
Ausspruch der Nichtigkeit in der Entscheidungsformel kommt demgemäß nur eine
deklaratorische Wirkung zu. Aus der Nichtigkeit von Art. II § 2 Abs. 2 HStrG 96 folgt
zugleich, daß Art. II § 2 Abs. 5 HStrG 96 gegenstandslos ist, soweit er sich auf den
Studiengang Pharmazie bezieht.
b) Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, Art. II § 3 Nr. 3 HStrG 96 sei wegen Verstoßes gegen Art. 21 VvB nichtig.
aa) Die bezeichnete Vorschrift des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 ist von der
Gesetzgebungskompetenz des Berliner Gesetzgebers umfaßt. Sie hat die Einrichtung
einer Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika in
Berlin zum Gegenstand. Der Gesetzgeber des Landes Berlin durfte diese Materie
aufgrund der ihm aus der bundesstaatlichen Kompetenzordnung (Art. 70 GG)
zustehenden Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Hochschulrechts eigenständig
regeln. Zwar ist der Bund nach Art 75 Abs 1 Nr 1a GG berechtigt, unter den
Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder
über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen. Von diesem Recht
hat er durch den Erlaß des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170) Gebrauch gemacht. Die
Einrichtung der Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die
Universitätsklinika stellt mit Rücksicht auf die beschränkte, den Bereich von Wirtschaft
und Finanzen der Klinika betreffende Zuständigkeit dieser Kommission keinen die
Gesetzgebungskompetenz des Berliner Landesgesetzgebers ausschließenden
Widerspruch zu den §§ 60 f. HRG dar. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob
und wie weit der Verfassungsgerichtshof die Gesetzgebungskompetenz des Landes
Berlin im Verhältnis zu der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu überprüfen hätte,
wenn ernsthafte Zweifel an der Gesetzgebungsbefugnis des Landes Berlin bestünden
(vgl. dazu NRWVerfGH, Urteil vom 19. Mai 1992 - 5/91 - NVwZ 1993, 57 <59>, sowie
BayVerfGH, Entscheidung vom 27. März 1992 - Vf 8/VII 89 - BayVerfGH 45, 33 <41 f.>).
bb) Mit dem Erlaß von Art. II § 3 Nr. 3 HStrG 96 ist die durch Art. 21 Satz I VvB
gewährleistete Wissenschaftsfreiheit nicht verletzt worden. Absatz 3 des durch Art. II § 3
Nr. 3 HStrG 96 in das Berliner Hochschulgesetz eingefügten § 68a legt die der
Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika in Berlin
zugewiesenen Aufgaben abschließend und zweifelsfrei fest. Diese Aufgaben betreffen
Wirtschaft und Finanzen der Klinika, einen vornehmlich der staatlichen
Organisationsgewalt und weniger der akademischen Selbstverwaltung als Teilaspekt der
Wissenschaftsfreiheit zuzurechnenden Bereich. Das Abgeordnetenhaus hat insoweit die
Auswirkungen dieser Vorschrift auf Forschung und Lehre mit der Anhörung der
Präsidenten der betroffenen Hochschulen hinreichend ermittelt. Die Gründe, die zur
Nichtigkeit von Art. II § 2 Abs. 2 HStrG 96 geführt haben, erfassen daher Art. II § 3 Nr. 3
HStrG 96 nicht.
Auch inhaltlich begründen die Regelungen über Gemeinsame Finanz- und
Wirtschaftskommission der Universitätsklinik in Berlin (§ 68a Abs. 2 BerlHG) keine
Verletzung der Wissenschaftsfreiheit. Zwar ist danach Kommissionsmitglied unter
anderem der Vizepräsident der Beschwerdeführerin für den medizinischen Bereich, nicht
aber der Präsident der Beschwerdeführerin. Richtig ist auch, daß nach § 62 Abs. 1 Nr. 2
HRG dem jeweiligen Präsidenten die Leitung der Hochschule obliegt. Doch schließt das
Prinzip der Einheitsverwaltung (vgl. § 58 Abs. 2 HRG) es nicht aus, daß bestimmte
Aufgaben bestimmten anderen, namentlich - wie hier sachnäheren Organen zugeordnet
werden. Überdies ist eine solche rein organisationsrechtliche Entscheidung schon vom
Ansatz her grundsätzlich nicht geeignet, sich abträglich auf die freie wissenschaftliche
Betätigung auszuwirken und in diesem Sinne die verfassungsrechtlich geschützte
Wissenschaftsfreiheit zu berühren. Weitere konkrete Rügen hat die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang nicht erhoben.
Der Ausspruch über die Kosten folgt aus §§ 33 f. VerfGHG.
45 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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