Urteil des VerfGH Berlin vom 29.03.2017

VerfGH Berlin: verfassungsbeschwerde, öffentliche gewalt, rechtswegerschöpfung, verordnung, subsidiarität, wohnraum, mieter, zweckentfremdung, wohnungsmarkt, vollziehung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
115/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 23 Abs 1 Verf BE, § 49 Abs
2 S 2 VGHG BE, WoZwEntfrV BE
2, § 146 Abs 5 S 3 VwGO
VerfGH Berlin: Zur Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden
gegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen – hier:
unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung
des Sofortvollzugs der behördlichen Aufforderung, eine
Wohnung wegen zweckentfremdeter gewerblicher Nutzung
wieder dem Berliner Wohnungsmarkt zuzuführen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist seit 1994 Eigentümerin einer am Stuttgarter Platz in Berlin
belegenen 4 1/2 Zimmerwohnung. Nach einem Ermittlungsbericht des zuständigen
Bezirksamtes Charlottenburg vom 20. September 1999 steht die Wohnung leer, seit der
frühere Eigentümer H. "vor Jahren" zu seiner Lebensgefährtin, der Beschwerdeführerin,
gezogen sei. Mit Schreiben vom 21. September 1999 erhob das Bezirksamt gegenüber
der Beschwerdeführerin den Vorwurf, sie habe die Wohnung unter Verstoß gegen das
Zweckentfremdungsverbot seit geraumer Zeit ohne behördliche Genehmigung leer
stehen lassen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 gab die Beschwerdeführerin an, die
Wohnung werde von einem Mieter bewohnt. Mit Bußgeldbescheid vom 18. Januar 2000
setzte das Bezirksamt gegen die Beschwerdeführerin wegen eines vorsätzlichen
Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot eine Geldbuße in Höhe von 11.000 DM
fest. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2000 Einspruch ein, den sie
unter dem 4. März 2000 damit begründete, dass die Wohnung an den dort mit
Hauptwohnsitz gemeldeten Herrn H. vermietet sei.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2000 gab das Bezirksamt der Beschwerdeführerin unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Wohnung bis zum 29. Februar 2000 wieder
der Nutzung zu Wohnzwecken zuzuführen, und drohte ihr für den Fall, dass sie dieser
Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000
DM an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 27. Januar 2000 wies das
Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2000 zurück. Über die dagegen am
5. April 2000 vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage VG 35 A 228.00 ist
noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2000 wies das Verwaltungsgericht den Antrag der
Beschwerdeführerin vom 1. März 2000 auf vorläufigen Rechtsschutz zurück und führte
aus: Die angefochtenen Bescheide seien offensichtlich rechtmäßig, denn die
Streitwohnung stehe seit Jahren leer und sei insbesondere in der Zwischenzeit nicht
vermietet worden. Die Beschwerdeführerin beantragte am 26. Juli 2000 die Zulassung
der Beschwerde und trug vor: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Beschlusses, weil sie die Überlassung der streitbefangenen Wohnung zu Wohnzwecken
an Herrn H. glaubhaft gemacht habe, indem sie den Abschluss eines mündlichen
Mietvertrages dargelegt und die Mietzahlungen nachgewiesen habe. Aus dem Umstand,
dass die Wohnung nicht habe besichtigt werden können, ergebe sich. keineswegs das
Vorliegen eines Scheinmietverhältnisses. Sie habe nämlich gegenüber ihrem Mieter
keinen Anspruch darauf, dass dieser der Behörde eine Besichtigung der Wohnung
ermögliche. Da auch gegenüber dem Mieter keine Duldungsverfügung erlassen worden
sei, sei die Zuführungsanordnung rechtswidrig. Mit Beschluss vom 8. August 2000 lehnte
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sei, sei die Zuführungsanordnung rechtswidrig. Mit Beschluss vom 8. August 2000 lehnte
das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der
Beschwerde ab und führte aus: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin könne die
Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern, dass zwischen ihr und Herrn H.
lediglich ein Scheinmietverhältnis vorliege. Hierfür spreche entscheidend der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin eine Wohnungsbesichtigung verweigert habe. Auch bei
Unterstellung einer Nutzungsbefugnis durch Herrn H. überzeuge ihr Vorbringen, sie habe
weder einen Schlüssel zur Wohnung noch könne sie Herrn H. gegenüber die Duldung der
Besichtigung durchsetzen, im Hinblick auf die zwischen Herrn H. und ihr bestehende
Bekanntschaft nicht.
Mit der am 6. September 2000 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 7 und Art. 23 Abs. 1 Satz
1 der Verfassung von Berlin (VvB). § 1 Abs. 1 des
Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetzes vom 8. März 1990 - ZwBesG - (GVBl. S. 627)
sowie § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - 2. ZwVbVO -
vom 15. März 1994 (GVBl. S. 91) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom
24. März 1998 (GVBl. S. 79) verkürzten die Eigentumsfreiheit nach Art. 23 Abs. 1 VvB in
unverhältnismäßiger Weise, weil diese Zweckentfremdungsvorschriften aufgrund der in
den letzten Jahren eingetretenen Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt nicht
mehr erforderlich und mithin nichtig seien. Spätestens seit 1996 sei in Berlin ein
massiver Überhang an Wohnungen zu verzeichnen. Mangels gültiger Rechtsgrundlage
seien die gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide aufzuheben.
Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 das gegen die
Beschwerdeführerin gerichtete Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zum Abschluss des
hiesigen Verfahrens ausgesetzt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche
Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.
Soweit - wie hier im Hinblick auf Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des
Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und
Architektenleistungen vom 4. November 1971 - MRVerbG - (BGBl. I S. 1745) als
Ermächtigungsgrundlage der 2. ZwVbV0. - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf
Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Gerichte sind, besteht die
Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art: 142, 31 GG
hinsichtlich solcher Grundrechte, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten
übereinstimmen (st. Rspr.; u.a. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW
1999, 47). Diese Voraussetzung ist bei den von der Beschwerdeführerin als verletzt
gerügten Art. 7 VvB (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) und Art. 23 Abs. 1 VvB (vgl. Art. 14 Abs. 1
GG) erfüllt (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1996 - VerfGH 29/96 - LVerfGE 5, 10, 12 -
und vom 24. August 2000 - VerfGH 107 A/99, 107/99 - GE 2000, 1324).
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bußgeldbescheid des Bezirksamts
richtet, ist sie indes mangels Erschöpfung des Rechtswegs (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG)
unzulässig. Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 67 OWiG der Einspruch gegeben.
Hiervon hat die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht. Da sie eine abschließende
Entscheidung über diesen Rechtsbehelf durch die ordentlichen Gerichte nicht abgewartet
hat und während des Verfahrens Verfassungsbeschwerde erhoben hat, ist der
Rechtsweg noch nicht erschöpft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr
die Rechtswegerschöpfung durch weiteres Betreiben des
Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch zumutbar. In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist zwar anerkannt, dass dem durch eine Norm unmittelbar
betroffenen Beschwerdeführer nicht angesonnen werden kann, sich durch normwidriges
Verhalten dem Risiko eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens auszusetzen
und in diesem Verfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen
(BVerfGE 20, 283, 290; 46, 246, 256; 81,70, 82 f.). Diese die Reichweite des
Subsidiaritätsgrundsatzes bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden betreffende
Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf Verfassungsbeschwerden übertragen, mit
denen der Beschwerdeführer sich gegen eine strafrechtliche oder
ordnungswidrigkeitenrechtliche Entscheidung wendet, mit der ein Verstoß gegen eine für
verfassungswidrig gehaltene Norm geahndet werden soll. In derartigen Fällen einer
mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerde hat sich - wie hier - das Risiko eines
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens bereits realisiert und kann mithin durch die
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Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens bereits realisiert und kann mithin durch die
Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht mehr beseitigt werden. Die
allgemeinen Erschwernisse, die mit der Rechtsverfolgung im fachgerichtlichen Verfahren
verbunden sind, lassen sich ferner nicht als schwere und unabwendbare Nachteile i. S. d.
§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG qualifizieren. Schließlich reicht allein das Begehren, bei dem
Verfassungsgerichtshof noch eher als bei dem mit der Sache betrauten Fachgericht eine
Entscheidung zu erwirken, nicht aus, um die Verweisung auf den Rechtsweg als
unzumutbar erscheinen zu lassen.
Von einer Erschöpfung des Rechtsweges kann vorliegend auch nicht deshalb abgesehen
werden, weil der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukäme. Dies wäre
dann der Fall, wenn eine in Frage gestellte Norm grundsätzliche verfassungsrechtliche
Probleme aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit
über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft (vgl. Kley/Rühmann, in:
Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 90 Rn. 106). Insoweit ist hier durchaus
anzunehmen, dass eine inzident zu treffende Entscheidung über die Gültigkeit des
Verbots der Zweckentfremdung Bedeutung für eine erhebliche Zahl von anderen Fällen
haben könnte. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme wirft der Fall aber nicht
auf, denn zu den Voraussetzungen für das von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte automatische Außerkrafttreten von Zweckentfremdungsvorschriften hat sich
der Verfassungsgerichtshof bereits geäußert (siehe u.a. Beschluss vom 26. September
1996 - VerfGH 26/95 - LVerfGE 5, 23, 26; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 30. April
1999 - BVerwG 5 B 85.98 - GE 1999, 989: Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in
Berlin keine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage"). Die dortigen Ausführungen
betreffen zwar die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
in der Fassung vom 9. Februar 1973; sie lassen sich aber ohne weiteres auf die hier
maßgebliche 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 15. März 1994 übertragen:
Im Übrigen geböte die allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht für sich
allein eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Das Vorliegen einer
allgemeinen Bedeutung ist nämlich nur ein Moment im Rahmen der Abwägung für und
wider eine sofortige Sachentscheidung, die aufgrund der "Kann" - Vorschrift des § 49
Abs. 2 Satz 2 VerfGHG vorzunehmen ist (siehe Beschluss vom 31. Oktober 1996 -
VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49, 54 f.; ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 86, 382, 388). So
spricht es z.B. gegen eine sofortige Sachentscheidung durch den
Verfassungsgerichtshof, wenn diese von einer eingehenden und umfangreichen
Vorklärung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht abhängen kann (vgl. zum Bundesrecht
BVerfGE 8, 222, 227; BVerfGE 86, 382, 388). Ein Interesse daran besteht hier sowohl in
Bezug auf den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Vorwurf eines
Scheinmietverhältnisses wie auch hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten
Mangellage auf dem derzeitigen Wohnungsmarkt in Berlin. Gründe für eine nur
ausnahmsweise gerechtfertigte zeitliche Bevorzugung (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 8,
38, 40) der Beschwerdeführerin durch die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG
liegen nicht vor. Da es sich bei der im Ordnungswidrigkeitenverfahren
verfassungsrechtlich beanstandeten Norm nicht um ein förmliches Gesetz handelt, ist
insbesondere eine Vorabentscheidung nicht deshalb angezeigt (vgl. zum Bundesrecht
BVerfGE 8, 222, 226), weil die Sache durch die Fachgerichte gegebenenfalls ohnehin
dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 46 Abs. 1 VerfGHG vorzulegen wäre.
3. a) Soweit die Verfassungsbeschwerde die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen
angreift, ist sie unzulässig, weil ihr der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende
Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. Danach muss ein Beschwerdeführer vor der
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht nur dem Gebot der
Rechtswegerschöpfung nachkommen, sondern auch sonstige Möglichkeiten ergreifen,
um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH
104/93 - LVerfGE 1, 199, 201). Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der
Beschwerdeführer eine nach Lage der Sache bestehende und zumutbare Möglichkeit,
die behauptete Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen
Rechtsschutzes zu beseitigen, nicht genutzt hat. Da gerichtliche Eilverfahren gegenüber
dem Hauptsacheverfahren eigenständige Rechtswege sind, ist dem Gebot der
Rechtswegerschöpfung zwar genügt, wenn - wie hier mit dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts - eine das Eilverfahren abschließende, mit Rechtsbehelfen nicht
mehr angreifbare fachgerichtliche Entscheidung vorliegt. Wegen der Nachrangigkeit der
Verfassungsbeschwerde muss aber vor einer verfassungsgerichtlichen Sachprüfung
zusätzlich das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren abgeschlossen sein, wenn dieses
geeignet ist, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Das ist regelmäßig
anzunehmen, wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf
die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die
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die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die
Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die
Verweisung kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht (Beschluss vom 16.
Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199, 201). Diese Voraussetzungen sind
hier erfüllt.
Die Beschwerdeführerin rügt ausschließlich Grundrechtsverletzungen, die sich nicht auf
die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche, sondern auf die Hauptsache, d. h.
die Zuführungsanordnung beziehen. Dieser verfassungsrechtlichen Beschwer könnten
die Verwaltungsgerichte auch ohne weiteres durch Aufhebung des fraglichen
Verwaltungsakts abhelfen. Obwohl die Beschwerdeführerin neben der
Verfassungswidrigkeit der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung auch die
Verfassungswidrigkeit des Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetzes rügt, müsste vor
einer stattgebenden Entscheidung kein Normenkontrollverfahren nach § 46 Abs. 1
VerfGHG durchgeführt werden. Die Gültigkeit des § 1 ZwBesG wäre nämlich nicht
entscheidungserheblich. Sofern die Verwaltungsgerichte das in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2.
ZwVbVO festgelegte Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum für
grundrechtswidrig und mithin ungültig halten sollten, müssten sie die auf § 1 Abs. 1 Satz
1 ZwBesG gestützte Zuführungsanordnung schon deshalb aufheben, weil dann ein
Tatbestandsmerkmal dieser Norm ("unter Verstoß gegen die
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung") nicht gegeben wäre. Insoweit käme es nicht
darauf an, ob die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2: ZwVbVO die
Ungültigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZwBesG nach sich ziehen würde. Anhaltspunkte dafür,
dass § 1 Abs. 1 Satz 1 ZwBesG aus anderen Gründen gegen Grundrechte der
Beschwerdeführerin. verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich.
Für die Durchführung des Klageverfahrens spricht weiterhin, dass die tatsächliche und
einfachrechtliche Lage durch die angegriffenen Eilentscheidungen noch nicht hinreichend
geklärt worden ist. Insbesondere beruhen die im Widerspruch zum Vorbringen der
Beschwerdeführerin stehenden Feststellungen der Verwaltungsgerichte über den
Leerstand der streitgegenständlichen Wohnung lediglich, auf einer summarischen
Prüfung. Ferner ist die Lage des Berliner Wohnungsmarktes im Eilverfahren nicht einmal
im Ansatz erörtert worden.
Schließlich entsteht für die Beschwerdeführerin durch die Verweisung auf das
verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren auch kein schwerer und unabwendbarer
Nachteil. Soweit die Beschwerdeführerin für die Dauer des Klageverfahrens gezwungen
ist, entsprechend der sofort vollziehbar erklärten Zuführungsanordnung ihre Wohnung
vorübergehend als Wohnraum zu nutzen, ist die damit verbundene Beeinträchtigung
nicht als schwerwiegend zu bewerten. Sie hat dann nur durchzuführen, was sie angibt,
ohnehin zu tun, und zu erwartende Beeinträchtigungen sind auch nicht vorgetragen.
b) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen richtet, weiterhin deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die
nunmehr behaupteten Verfassungsverstöße im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht
geltend gemacht hat. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
bzw. unter Hinweis auf das Gebot der Rechtswegerschöpfung hat das
Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von Fällen die Obliegenheit des
Beschwerdeführers abgeleitet, vor den Instanzgerichten diejenigen Grundrechtsrügen zu
erheben, die er später dem Bundesverfassungsgericht zu unterbreiten gedenkt (siehe
Kley/Rühmann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 90 Rn. 96). Dies betrifft nicht nur
verfahrensrechtliche Rügen (BVerfGE 9, 223, 225; 16, 124, 127; 54, 53, 65; 62, 347, 352;
74, 102, 114; 79, 80, 83 f.; 81, 97, 102 f.; 83, 216, 228 ;ff.; 84, 203, 208), sondern auch
verfassungsrechtliche Einwände, die sich auf die Anwendung materiellen Rechts
beziehen (BVerfGE 64, 135, 143; 66, 337, 364). Eine solche Rügeobliegenheit hat auch
schon in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ihren Niederschlag gefunden
(siehe Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59, 61 f. zu Art. 15 Abs.
1 VvB unter Bezugnahme auf BVerfGE 16, 124, 127; vgl. ferner den Beschluss des
Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. August 1997 - VfGBbg 13/97 -
LVerfGE 7, 112, 115). Ob aus dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur
Vortragslast im fachgerichtlichen Verfahren zu folgern ist, dass ein Beschwerdeführer
bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorsorglich in jedem Fall unter Hinweis auf das
jeweils einschlägige Grundrecht die Verfassungswidrigkeit potenziell
entscheidungserheblicher Normen zu rügen hätte (kritisch zur Notwendigkeit eines
solchen fachgerichtlichen "Verfassungsprozesses": Posser, Die Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde, 1993, S. 199 ff.; Bender, Vortrag vor den Gerichten und
Verfassungsbeschwerde, NJW 1998, 808, 809) oder ob es genügen kann, wenn der
Beschwerdeführer diejenigen verfahrensrechtlichen Schritte unternommen hat, welche
die den Fachgerichten von Amts wegen obliegende umfassende verfassungsrechtliche
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die den Fachgerichten von Amts wegen obliegende umfassende verfassungsrechtliche
Prüfungspflicht auslösen (vgl. BVerfGE 74, 102, 114), bedarf vorliegend keiner
Erörterung. Denn anerkannt ist, dass es mit dem Grundsatz der Subsidiarität bzw. dem
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung unvereinbar ist, wenn im Instanzenzug ein
verfassungsrechtlicher Mangel, deshalb nicht nachgeprüft werden , weil er nicht
oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden war (BVerfGE 16, 124, 127; 54, 53,
65; 74, 102, 114; Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8, 59, 62). So
liegen die Dinge hier, denn nach den für das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren
maßgeblichen Verfahrensvorschriften konnte das Oberverwaltungsgericht den nunmehr
gerügten Verfassungsverstoß nicht von Amts wegen berücksichtigen.
Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwG0 sind im Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung die Gründe
darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Das Beschwerdegericht prüft die
angefochtene Entscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Zulassungsgründe und
die zu ihrer Begründung genannten Rügen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, §
146 Rn. 15a, § 124a Rn. 7 m.w.N.). Eine Zulassung der Beschwerde kann abweichend
hiervon dann in Betracht kommen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund
offensichtlich vorliegt (OVG NW, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 - NVwZ
1997, 1224). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem auf § 124 Abs. z. Nr. 1 VwG0
gestützten Zulassungsantrag die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
lediglich insoweit in Frage gestellt, als dieses von einem andauernden Leerstand ihrer
Wohnung ausging und in diesem Zusammenhang sowohl das Bestehen eines
Mietverhältnisses mit ihrem Lebensgefährten als auch die Notwendigkeit des Erlasses
einer Duldungsverfügung gegenüber diesem verneinte. Die von ihr erst im hiesigen
Verfahren erhobenen Einwände gegen die Gültigkeit des § 1 Abs. 1 ZwBesG brauchte
das Oberverwaltungsgericht mangels Darlegung durch die Beschwerdeführerin deshalb
nicht zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung des
Zulassungsantrags noch auf der Grundlage der zweckentfremdungsrechtlichen
Vorschriften argumentiert und damit zumindest den Anschein erweckt hatte, auch sie
halte die entsprechenden Normen für gültig, sowie unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass der Verfassungsgerichtshof noch im Jahre 1996 das
Zweckentfremdungsverbot für vereinbar mit dem Eigentumsgrundrecht gehalten hat
(Beschluss vom 26. September 1996 - VerfGH 26/95 - LVerfGE 5, 23, 26 f.), sind auch
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht ohne weiteres
von der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 ZwBesG auszugehen hatte und mithin
"offensichtlich" ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses
bestanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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