Urteil des VerfGH Berlin vom 29.03.2017

VerfGH Berlin: eröffnung des konkurses, auflösung der gesellschaft, verfassungsbeschwerde, rechtliches gehör, kommanditgesellschaft, liquidation, liquidator, vertretungsmacht, gesellschafter, akte

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
44/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 1 Verf BE, § 49 Abs 1
VGHG BE, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1
ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2
ZPO
VerfGH Berlin: Wegen fehlender Prüfungskompetenz des
VerfGH Berlin unzulässige Verfassungsbeschwerde bei
materiell-rechtlicher Zurückweisung einer Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision durch den BGH
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Wedding begehrte die Klägerin als
Zwangsverwalterin von der Beschwerdeführerin die Herausgabe von sechs in einem
Hause in Berlin W… gelegenen Eigentumswohnungen. Diese nutzte die
Beschwerdeführerin aufgrund von Mietverträgen, die sie im März 2001 mit der
Vollstreckungsschuldnerin und Eigentümerin der Wohnungen, der W… GmbH i.L. & Co.
G… KG i. K. vertreten durch die W… Q… GmbH i.L., diese vertreten durch deren
Liquidator G. S., abgeschlossen hatte. Die Zwangsverwalterin hielt die vereinbarten
Mieten für zu niedrig.
Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Räumung und Herausgabe der
Wohnungen. Die abgeschlossenen Mietverträge berechtigten die Beschwerdeführerin
nicht zum Besitz. Die Verträge seien vielmehr unwirksam, da die Eigentümerin bei ihrem
Abschluss nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Nach Eröffnung des
Konkursverfahrens habe die Eigentümerin als Kommanditgesellschaft gemäß §§ 161
Abs. 2, 146 Abs. 1, 149, 150 Abs. 1 HGB nur durch ihre vier Gesellschafter
gemeinschaftlich vertreten werden können, nicht aber durch den Vertreter der
Komplementärin allein. Die Mietverträge seien daher gemäß § 177 Abs. 1 BGB
schwebend unwirksam gewesen. Eine spätere Genehmigung in der Zeit bis zur
Anordnung der Zwangsverwaltung am 2. Juli 2001 habe die Beschwerdeführerin nicht
hinreichend dargetan.
Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin Berufung ein und begründete
diese damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 75, 178)
eine Kommanditgesellschaft auch nach der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen
weiterhin von deren Komplementär wirksam vertreten werde. Im Übrigen seien die
Mietverträge vom März 2001 in jedem Falle nach den Grundsätzen der Anscheins- oder
der Duldungsvollmacht wirksam zustande gekommen.
Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Landgericht Berlin zurückgewiesen und
die Revision nicht zugelassen. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der W…
GmbH & Co. G… KG habe gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Nr. 3 HGB zur Auflösung der
Gesellschaft geführt. Nach §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1 Satz 1 HGB habe es von nun an
allen Gesellschaftern als Liquidatoren oblegen, die zur Liquidation der aufgelösten
Kommanditgesellschaft gehörenden Handlungen in Gemeinschaft vorzunehmen. Das sei
hier bei Abschluss der Mietverträge allein durch die W… GmbH i.L. nicht geschehen. Die
Vertreterin sei weder von den übrigen Liquidatoren ermächtigt gewesen noch sei der
Mietvertragsabschluß später genehmigt worden. Es habe auch weder eine Duldungs-
noch eine Anscheinsvollmacht vorgelegen. Denn die Liquidatorin W. habe dem
geschäftlichen Handeln des Liquidators G. S. durch ihren Betreuer mehrfach
widersprochen und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe als Sohn des
Liquidators G. S. die Verhältnisse bei der Eigentümerin gut gekannt, so dass ein
schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Mietverträge auf seiner Seite nicht
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schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Mietverträge auf seiner Seite nicht
habe begründet werden können.
Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Beschwerdeführerin Beschwerde zum
Bundesgerichtshof ein. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sei gegeben. Die Rechtsauffassung des
Landgerichts, wonach bei Liquidation einer Kommanditgesellschaft nur sämtliche
Gesellschafter unter Einschluss auch derjenigen, die vor Auflösung der Gesellschaft
keine Geschäftsführungsbefugnis und keine Vertretungsmacht besaßen, die zur
Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen könnten, stehe im
Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach dieser werde eine
Kommanditgesellschaft auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens hinsichtlich ihres
konkursfreien Gesellschaftsvermögens weiterhin durch ihren Komplementär
rechtswirksam vertreten (BGHZ 75, 178 <182>, NJW 2000, 3799 sowie WM 1966, 835
<836>). Es bestehe die Gefahr einer wiederholten Anwendung der unzutreffenden
Rechtsauffassung des Landgerichts durch dieses und durch andere Gerichte.
Durch Beschluss vom 15. Januar 2004 wies der Bundesgerichtshof die
Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Rechtssache werfe keine
entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und sei auch nicht
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. Nunmehr wendet sich die Beschwerdeführerin durch
Verfassungsbeschwerde vom 19. März 2004 gegen das vorgenannte Urteil des
Landgerichts. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art.
15 Abs. 1 VvB sowie eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 10 Abs. 1 VvB.
Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei der Rechtsform der Eigentümerin W…
GmbH i. L. & Co. G… KG i. K nicht um eine typische Kommanditgesellschaft handele,
sondern um eine Mischform aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft, bei
welcher „die Regeln des Personengesellschaftsrechts ... durch die
kapitalgesellschaftsrechtlichen Prinzipien ersetzt" würden. Daraus folge, dass sich die
Liquidation einer solcher Gesellschaft nach § 273 Abs. 4 AktG. i. V. m. §§ 70 ff. GmbHG
regele. Danach habe der frühere Geschäftsführer und nunmehrige Liquidator der GmbH-
Komplementärin der Eigentümerin diese allein vertreten können und die
streitgegenständlichen Mietverträge über die aus der Konkursmasse freigegebenen
sechs Wohnungen als alleinberechtigter Vertreter wirksam abschließen können. Seine
Vertretungsmacht als Abwickler sei unbeschränkt und unbeschränkbar.
Indem das Landgericht Berlin die ordnungsgemäße Vertretung der Eigentümerin bei
Abschluss der Mietverträge rechtsfehlerhaft verkannte, habe es den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung und damit das Willkürverbot verletzt. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass der Liquidator G. S. nach der Praxis des Grundbuchamts
Wedding berechtigt sei, Wohnungen der Eigentümerin zu veräußern, aber nicht
berechtigt sein solle, solche zu vermieten.
Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Rechtsfolgen hätten sich ohne weiteres aus
den von ihr vorgetragenen Tatsachen ableiten lassen. Da das Landgericht die
erforderlichen Rechtsschlüsse nicht gezogen habe, habe es den Tatsachenvortrag der
Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen und sei seine Entscheidung auch als
Überraschungsentscheidung anzusehen. beides verletze die Beschwerdeführerin in
ihrem Anspruch auf Gehör vor Gericht.
Die Richterin S… ist gemäß § 16 Abs.1 Nr. 2 VerfGHG in diesem Verfahren von der
Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentlichen
Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte verletzt sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben,
soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben wurde
oder wird. Der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs unterliegen danach lediglich Akte
der öffentlichen Gewalt.
Sind Akte der Landesgewalt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits
sachlich bestätigt worden, sind sie dagegen der Gerichtsbarkeit des
Verfassungsgerichtshofs entzogen, denn jede Überprüfung einer von einem
Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell
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Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell
als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher unzulässig (BVerfGE 96, 345
<371›; vgl. Beschluss vom 25. März 1999 – VerfGH 35/97 – LVerfGE 10, 51 <56>).
So liegt der Fall hier. Durch Beschluss vom 15. Januar 2004 hat der Bundesgerichtshof
die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision
zurückgewiesen. Damit hat der Bundesgerichtshof nicht nur die Frage beantwortet, ob
die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Vielmehr ergibt sich aus dieser Rechtsprechung auch, dass die Voraussetzungen für
eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht gegeben
sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist erforderlich, wenn
ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Judikatur
gefährdender Rechtsfehler vorliegt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses; BT-Drucksache 14/4722 S. 66, 104). Das ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a. immer dann der Fall, wenn die
Voraussetzungen für eine begründete Verfassungsbeschwerde gegeben sind (BGHZ
154, 288 <297>), namentlich also, wenn eine Entscheidung auf einer Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder des allgemeinen Gleichheitssatzes in
seiner Ausprägung als Willkürverbot vorliegt. Indem der Bundesgerichtshof die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückwies, hat er somit bestätigt,
dass das Urteil des Landgerichts Berlin einen Verstoß gegen ein verbürgtes
Verfassungsrecht nicht darstellt. Für eine Überprüfung dieses Urteils durch den
Verfassungsgerichtshof bleibt daneben kein Raum.
Weiteren Bedenken gegen Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
war hiernach nicht mehr nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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