Urteil des VerfGH Berlin vom 29.03.2017

VerfGH Berlin: verfassungsbeschwerde, hehlerei, unschuldsvermutung, freispruch, diebstahl, wohnung, gespräch, computer, willkürverbot, grundrecht

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
88/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 9 Abs 2 Verf BE, Art 10 Abs
1 Verf BE, § 45 Abs 3 S 1 JGG, §
47 Abs 1 S 1 Nr 3 JGG
Leitsatz
Für die in § 45 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG vorgesehene Erteilung einer
Ermahnung ist die "Schuldspruchreife" des Verfahrens auch dann erforderlich, wenn es
anschließend eingestellt wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin
wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. 1. Am 27. Februar 2001 gegen 16.05 Uhr wurde der damals 17-jährige
Beschwerdeführer bei einer Polizeikontrolle in Berlin-Reinickendorf als Beifahrer eines
Personenkraftwagens angetroffen, in dem sich ein Computer, ein Monitor, ein
Aktenvernichter, ein Winkelschleifer und zwei Elektrohobel befanden. Während der
Fahrzeugführer, der damals 18-jährige Dennis S., keine Angaben zu diesen Geräten
machte, gab der Beschwerdeführer an, er habe sie am selben Tage gegen 12 Uhr in
Kreuzberg von einer männlichen Person übergeben bekommen, von der ihm nur der
Vorname David bekannt sei. Dieser habe die Geräte im Märkischen Viertel wieder in
Empfang nehmen sollen. Tatsächlich waren der Computer, der Monitor, der
Aktenvernichter und einer von beiden Elektrohobeln in der Zeit zwischen 16.30 Uhr des
Vortags und 7 Uhr dieses Tages mittels eines zuvor entwendeten Schlüssels aus einer
Tischlerei in Berlin-Buchholz gestohlen worden; auch der Winkelschleifer und der andere
Elektrohobel stammten aus dieser Werkstatt.
Bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung am 3. April 2001 wiederholte der
Beschwerdeführer seine Aussage vom 27. Februar 2001 und ergänzte diese wie folgt: Er
wisse, dass "David" im Märkischen Viertel wohnen solle, kenne aber nicht dessen genaue
Adresse. Sie seien nach Kreuzberg gefahren, wo der Beschwerdeführer von einem
Hassan eine Schallplatte habe holen wollen, die dieser sich von ihm geborgt habe. Sie
hätten ihr Fahrzeug in der Hermannstraße oder am Hermannplatz geparkt und seien
herumgelaufen. Dabei habe er David gesehen, der mit den in Müllsäcken verpackten
Sachen vor einem Haus gestanden habe. Wie der an diese Sachen geraten sei, wisse er
nicht. David habe gesagt, dass ein Teil der Sachen kaputt sein solle, und nach
Besichtigung des Fahrzeugs Dennis S. gefragt, ob dieser nicht die Sachen zum
Märkischen Viertel fahren könne. Dennis S. habe eingewilligt, und sie hätten die Sachen
verladen. Dennis S. habe erst den Beschwerdeführer zu seiner Wohnung in Reinickendorf
gebracht und sei dann zu seiner Wohnung in Wedding gefahren. Später hätten sie sich
an einer Gaststätte am Kurt-Schumacher-Platz wieder getroffen. Von dort hätten sie ins
Märkische Viertel fahren wollen, seien aber in die Verkehrskontrolle geraten.
Unter dem 21. August 2001 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage gegen Dennis
S. und den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Diebstahls
und - beschränkt auf Dennis S. - eines weiteren Einbruchsdiebstahls von Werkzeugen
sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Bereits unter dem 6. Juli 2001 hatte sie
eine weitere Anklage gegen Dennis S. wegen versuchten Diebstahls mit einer Waffe und
zweier vollendeter Diebstähle erhoben. Das Amtsgericht Tiergarten verband beide
Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und ließ die Anklagen mit
Beschluß vom 18. März 2002 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem
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Beschluß vom 18. März 2002 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem
Jugendschöffengericht zur Hauptverhandlung zu.
In der Hauptverhandlung am 22. Mai 2002 bestritt der Angeklagte Dennis S. die ihm mit
der Anklage vom 6. Juli 2001 zur Last gelegten vollendeten Diebstähle und räumte nur
den versuchten Diebstahl mit einer Waffe ein. Zur Anklage vom 21. August 2001 äußerte
er sich wie folgt:
"Die Vorwürfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis treffen zu.
A. (der Beschwerdeführer) und ich kennen einen David. Ich wollte meine CD's von
Hassan abholen. Ich war mit A. unterwegs und fuhr zur Hasenheide. Ich ging zu Hassan,
A. wartete im Wagen. Als ich zurückkam, stand da A. mit dem Jungen. Er fragte, ob wir
ihm Computerteile nach Wittenau fahren könnten. Ich fragte, ob die Teile geklaut seien.
Er verneinte. Wir luden die Teile ein. David meinte, er müsste noch etwas erledigen, wir
würden uns später in Wittenau treffen. Er würde A. anrufen. Wir fuhren zum Kurt-
Schumacher-Platz und gingen zu Burger King. Wir parkten im Halteverbot. Als wir
weiterfahren wollten, wurden wir überprüft.
Die Werkzeuge habe ich geklaut. Das stimmt."
Der Beschwerdeführer sagte sodann zur Sache wie folgt aus:
"Was Dennis erzählt hat, stimmt so. Der David ging auf meine Schule. Den Nachnamen
kenne ich nicht. Er sagte, die Sachen seien defekt.
Ich saß im Auto und wartete auf Dennis. Ich sah David da lang laufen. Er hatte die
Sachen dabei. Sie waren in so einem Einkaufswagen, darüber lag eine blaue Tüte. Er
fragte, ob wir ihm die Sachen nach Wittenau fahren könnten."
Das Amtsgericht trennte nunmehr das Verfahren bezüglich Dennis S. ab und stellte es
im Hinblick auf dessen rechtskräftige Verurteilung in einer anderen Sache gemäß §§ 45,
47 JGG ein. Den Beschwerdeführer belehrte es, dass eine Bestrafung auch wegen
Hehlerei erfolgen könne, und gab ihm Gelegenheit zur Verteidigung. Nach Erörterung
der im Erziehungsregister vorhandenen Eintragungen beantragte die Staatsanwaltschaft
die Einstellung des Strafverfahrens nach Ermahnung. Die Verteidigerin erhielt
Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann stellte das Amtsgericht das Verfahren
bezüglich des Beschwerdeführers nach Erteilung einer jugendrichterlichen Ermahnung
gemäß §§ 45, 47 JGG durch Beschluß ein und erlegte die Kosten des Verfahrens mit
Ausnahme der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse auf.
2. Mit der am 12. Juli 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen diesen
Beschluss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs.
1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 6 Satz 1, Art. 7, Art. 10 Abs.
1 VvB.
In einem Gespräch mit der Verteidigerin außerhalb der Hauptverhandlung sowie nach
der anschließenden Beratung in der mündlichen Begründung des angegriffenen
Beschlusses habe die Vorsitzende ausgeführt, dass das Gericht den Einlassungen der
Angeklagten keinen Glauben schenke und davon überzeugt sei, dass sie eine Hehlerei
begangen hätten. Deshalb könne es keinen Freispruch geben. Da aber die Hehlerei nicht
so schwer wiege wie der ursprünglich angeklagte Diebstahl in besonders schwerem Fall,
könne das Verfahren nach jugendrichterlicher Ermahnung eingestellt werden.
Der angegriffene Beschluss verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung und damit
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers. Das Ergebnis der
Hauptverhandlung habe die hier erfolgte Einstellung nach § 45 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 JGG nicht zugelassen, sondern hätte zu einem Freispruch führen müssen.
Die Angeklagten hätten nach ihren eigenen Aussagen nicht gewusst, dass es sich bei
den Computerbauteilen um Diebesgut gehandelt habe, sondern sich vielmehr durch
ausdrückliche Nachfrage vergewissert, dass dies nicht der Fall sei. Diese Aussagen seien
in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie seien jedenfalls nicht zu
widerlegen.
Auch der Umstand, dass die Einstellung zu einem Eintrag in das Erziehungsregister
führe, verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten, weil er dieses willkürliche
staatliche Handeln nicht überprüfen lassen könne.
Abgesehen davon setze die Einstellung nach § 45 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
JGG voraus, dass sich der Angeklagte geständig eingelassen habe. Auch dies sei nicht
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JGG voraus, dass sich der Angeklagte geständig eingelassen habe. Auch dies sei nicht
der Fall.
Schließlich verletze es Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 7 VvB, dass der Beschwerdeführer
anders als bei einem Freispruch seine notwendigen Auslagen selbst tragen müsse.
Der Beschwerdeführer beantragt ferner, ihm für die Verfassungsbeschwerde
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner
Rechte eine seiner Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwältin beizuordnen.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Präsidenten des Amtsgerichts Gelegenheit zur
Äußerung gegeben.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG nur zulässig, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte rügt. Insoweit ist sie jedoch unbegründet. Der angegriffene Beschluss verletzt
weder die in Art. 9 Abs. 2 VvB als spezielle Ausprägung des Grundrechts auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit und des Gebots der Achtung der Menschenwürde
normierte Unschuldsvermutung noch das aus Art. 10 Abs. 1 VvB folgende Willkürverbot.
1. Nach Art. 9 Abs. 2 VvB gilt ein Beschuldigter nicht als schuldig, solange er nicht von
einem Gericht verurteilt ist. Dieses Grundrecht der "Unschuldsvermutung" ist eine
besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, deren Verletzung den Betroffenen
zugleich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 74, 358 <370
f.>; 82, 106 <114 f.>), so dass der Verfassungsgerichtshof nach seiner ständigen
Rechtsprechung Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab von Art. 9 Abs. 2 VvB
messen kann (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1993 -
VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 <179 ff.> und vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 92/00 -
S. 4 f.).
Die Verfahrensnorm des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG, die nach der Systematik des
Gesetzes als Grundlage für den angegriffenen Beschluss allein in Betracht zu ziehen ist,
ist unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts enthält die Unschuldsvermutung keine in allen Einzelheiten
bestimmten Ge- und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen
vielmehr je nach den sachlichen Gegebenheiten der Konkretisierung durch den
Gesetzgeber. Festlegungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld
auszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten allerdings erst erlaubt,
wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verteidigungsgarantien
ausgestatteten, bis zum prozessordnungsmäßigen Abschluss durchgeführten
Strafverfahren nachgewiesen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 <371 f.>; 82, 106 <115 f.>).
Maßgeblich ist insoweit die "Schuldspruchreife", d.h. die Entscheidungsreife in der
Schuldfrage: Hat das Gericht die Hauptverhandlung bis zu dieser Entscheidungsreife
geführt und dabei die Überzeugung gewonnen, dass die Schuld des Angeklagten zwar
feststeht, aber gering ist, so ist es nicht gehindert, dies in den Gründen einer
Einstellungsentscheidung auszusprechen und auch die Auslagenentscheidung hierauf zu
stützen (vgl. BVerfGE 74, 358 <374 ff.>).
Die durch die §§ 45 und 47 JGG eröffneten erweiterten Einstellungsmöglichkeiten im
Jugendstrafverfahren bieten den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten ein aus
dem Erziehungsgedanken und dem Grundsatz der Subsidiarität erwachsendes Konzept
an, das als Alternative zur strafverurteilenden Konfliktserledigung anzusehen ist.
Aufgrund der kriminologischen Erkenntnis, dass das Ausprobieren von Grenzen Teil der
Entwicklung zum Erwachsenwerden ist und geringfügige Normverletzungen auch ohne
einschneidende Reaktion in der Regel vorübergehend bleiben, sollen die Täter nicht mit
dem bloßstellenden Strafverfahren in seiner ganzen Länge und Breite überzogen,
Stigmatisierung und Chancenabschneidung sollen vermieden werden (vgl. Ostendorf,
JGG, 6. Aufl. 2003, Grdl. z. §§ 45 u. 47, Rdnrn. 1 und 4; Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl.
1996, § 45 Rn. 4). Dementsprechend hat die in § 45 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 JGG für den Fall, dass der Jugendliche geständig ist, vorgesehene Erteilung einer
Ermahnung keinen ahndenden Charakter, sondern ausschließlich erzieherische Funktion,
deren Wirkung der einer Strafe nicht gleichkommt und für die daher auch nicht die
strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer strafrechtlichen oder
strafähnlichen Ahndung gelten müssen.
Da die Ermahnung jedoch die Feststellung von Schuld voraussetzt und zugleich
ausspricht, bleibt für sie verfassungsrechtlich erforderlich gleichwohl das Erfordernis der
"Schuldspruchreife" im dargelegten Sinne. Dem wurde im vorliegenden Fall jedoch
Genüge getan. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hatte das Amtsgericht
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Genüge getan. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hatte das Amtsgericht
im allseitigen Einverständnis auf die Vernehmung der geladenen Zeugen verzichtet und
damit erkennbar alle von ihm für erforderlich gehaltenen Beweise erhoben. Es hatte
darüber hinaus der Verteidigerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag der
Staatsanwaltschaft gegeben, das Verfahren nach Ermahnung einzustellen. Diese hat die
Gelegenheit zu einem Gespräch mit der Vorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung
genutzt, ohne neue Fragen aufzuwerfen, die eine Fortsetzung der Hauptverhandlung
erfordert hätten. Bei dieser Sachlage ist - wie der Beschwerdeführer auch selbst
annimmt - von einer Entscheidungsreife in der Schuldfrage auszugehen. Dass er
hinsichtlich dieser Entscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangt als das
Amtsgericht, ist verfassungsrechtlich insoweit unerheblich.
2. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer ferner nicht in seinem in Art. 10
Abs. 1 VvB enthaltenen Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Zwar ergibt sich aus
diesem mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleichen Recht auch ein zu Gunsten des
Beschwerdeführers wirkendes und deshalb mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges
Willkürverbot. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt die damit gezogenen
verfassungsrechtlichen Grenzen jedoch nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren
Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf
sachfremden Erwägungen (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April
1996 - VerfGH 69/95, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 <61> und vom 12. Dezember 1996 -
VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 <60>; ständige Rechtsprechung). Davon kann im
vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Aufgrund der keineswegs
widerspruchsfreien, sondern in mehreren Punkten wechselnden Aussagen des
Beschwerdeführers zu Grund und Verlauf der Benutzung des Tatfahrzeugs am 27.
Februar 2001 sowie zu den Umständen des angeblichen Zusammentreffens mit "David"
und aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit des Ziels der angeblichen Transporthilfe
erscheint die Annahme des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer habe sich der Hehlerei
schuldig gemacht, vertretbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Geständnis
seines Mitangeklagten hinsichtlich des Diebstahls der Werkzeuge bestätigt und damit
den Tatvorwurf der Hehlerei insoweit nicht ernstlich bestritten hat. Eine weitergehende
Prüfung insbesondere der Frage, ob dies zur Annahme eines Geständnisses im Sinne
des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG ausreicht, ist dem Verfassungsgerichtshof versagt.
Denn er ist keine zusätzliche fachgerichtliche Instanz, sondern auf die Kontrolle von
Verfassungsverstößen beschränkt.
Da die Verfassungsbeschwerde hiernach keinen Erfolg haben kann, kommt auch die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin in deren
Rahmen nicht in Betracht (§ 52 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).
Diese Entscheidungen sind mit 6 : 3 Stimmen ergangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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