Urteil des VerfGH Berlin vom 29.03.2017

VerfGH Berlin: verfassungsbeschwerde, hauptsache, insolvenz, zahlungsunfähigkeit, zwangsversteigerung, wohnungsbau, verzicht, amtsblatt, finanzen, subsidiarität

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 A/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 1 VGHG BE, § 49 Abs
2 VGHG BE
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin errichtete auf dem Grundstück B. Straße xx, K. Straße xx in Berlin-
Kreuzberg, an dem sie das Erbbaurecht hält, eine 44 Wohnungen umfassende
Mietwohnanlage im sozialen Wohnungsbau. Die als förderungswürdig anerkannten
Gesamtkosten in Höhe von rund 14,3 Millionen DM wurden zu ca. 16 v. H. aus Eigen- und
im Übrigen aus Fremdmitteln finanziert. Hierfür erhielt die Antragstellerin mit
Bewilligungsbescheid der Wohnungsbau - Kreditanstalt Berlin (WBK) vom 19. Januar 1989
auf der Grundlage der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 im
Wohnungsbauprogramm 1986 ab dem 1. April 1989 für die Dauer von 15 Jahren,
längstens bis zur planmäßigen Tilgung der Fremdmittel, eine laufende
Aufwendungsbeihilfe aus öffentlichen Mitteln bis zu einem Höchstbetrag von ca. 11,9
Millionen DM, die zu 1/3 als Darlehen und zu 2/3 als Zuschuss gewährt wurde.
Wegen des planmäßigen Auslaufens der Förderung zum 31. März 2004 beantragte die
Antragstellerin am 18. August 2003 die Gewährung einer weiteren Aufwendungshilfe
entsprechend den Bestimmungen der Anschlussförderungsrichtlinie 1996. Diese
Richtlinie sah - ähnlich wie ihre Vorgängerreglungen - für die in dem
Wohnungsbauprogrammen 1982 bis 1986 geförderten Sozialwohnungen eine zweite 15-
jährige Förderungsphase vor, während derer die weiterhin zwischen Kosten- und
Sozialmiete bestehende Lücke durch eine Aufwendungshilfe mit vergleichbaren
Konditionen wie in der ersten Förderungsphase geschlossen werden sollte.
Am 4. Februar 2003 beschloss der Senat von Berlin den Verzicht auf die
Anschlussförderung für Objekte des Wohnungsbauprogrammjahres 1986, bei denen die
15-jährige Grundförderung am oder nach dem 31. Dezember 2002 endete, und der
Wohnungsbauprogrammjahrgänge ab 1987. Daraufhin bestimmte die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen durch die
Verwaltungsvorschriften zur Aufhebung der Richtlinien über die Anschlussförderung von
Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986 vom 19. Februar 2003,
veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin am 28. Februar 2003 (S. 731), dass die
Anschlussförderungsrichtlinien 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 außer Kraft treten.
Am 11. Februar 2003 beschloss der Berliner Senat ein Programm der sozialen
Abfederung für die betroffenen Sozialmieter. Daraufhin erließ die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen am 28. März
2003 die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietausgleich und
Umzugskostenbeihilfe für vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene Mieter im
sozialen Wohnungsbau (Mietausgleichsvorschriften 2003 - MietA-VV 2003 - ABl. S.
1798). Mit Bekanntmachung vom 3. März 2003, veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin
am 21. März 2003 (S. 994), verzichtete die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf
die Belegungsbindung für die vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen
Wohnungen.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 lehnte die IBB den Antrag der Klägerin auf
Gewährung einer Anschlussförderung ab. Zur Begründung verwies sie auf die Beschlüsse
des Berliner Senats vom 4. und 11. Februar 2003. Der Verzicht auf die
Anschlussförderung sei zum Zweck der Entlastung des Berliner Landeshaushalts und vor
dem Hintergrund einer deutlichen Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt
erfolgt. Hiergegen erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin Klage, über
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erfolgt. Hiergegen erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin Klage, über
die noch nicht entschieden ist.
Den im Februar 2004 vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag der Antragstellerin,
das Land Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vom 1. April
2004 an bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine finanzielle
Hilfe zu den laufenden Aufwendungen in Höhe von 28.999,26 Euro pro Monat zu zahlen,
lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2004 ab. Auf die Beschwerde
der Antragstellerin verpflichtete das Oberverwaltungsgericht das Land Berlin durch
Beschluss vom 4. Mai 2004, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens eine finanzielle Hilfe zu den laufenden Aufwendungen zu zahlen,
und begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach summarischer Prüfung ein Erfolg
der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei und zudem ein
Anordnungsgrund wegen der sonst drohenden Zahlungsunfähigkeit bestehe.
Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Musterverfahren durch Urteil vom
16. Dezember 2004 - OVG 5 B 4.04 - die Berufung einer Wohnungsbaugesellschaft
gegen das einen Anspruch auf Gewährung von Anschlussförderung verneinende Urteil
des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen, allerdings die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte, änderte
das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 7. Februar 2005 die einstweilige
Anordnung des Oberverwaltungsgerichts ab und wies den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtschutzes zurück. Zur Begründung wies das Verwaltungsgericht u. a.
darauf hin, dass nach der geänderten Rechtssauffassung des Oberverwaltungsgerichts
zur Frage eines Anspruches auf Anschlussförderung nunmehr keine Wahrscheinlichkeit
eines Obsiegens in der Hauptsache mehr bestehe und daher jedenfalls ein
Anordnungsanspruch zu verneinen sei.
In der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde machte die Antragstellerin im
Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die
Änderung einer Eilentscheidung sei schon dadurch gerechtfertigt, dass die materielle
Rechtslage in einer Parallelsache anders eingeschätzt worden sei. Eine rechtskräftige
Entscheidung liege noch nicht vor. Der Antragstellerin drohe bei Einstellung der
Förderung kurzfristig Insolvenz. Dadurch entständen irreparable Schäden und der
Antragstellerin würde die Möglichkeit einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren
genommen.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde durch Beschluss vom 14. März 2005
zurück und führte zur Begründung aus, die Änderung einer einstweiligen Anordnung sei
entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen auch dann möglich, wenn die
Rechtslage anders beurteilt werde. Dies sei hier der Fall, wobei das
Oberverwaltungsgericht in Anlehnung an seine Entscheidung vom 16. Dezember 2004
im Musterverfahren die wesentlichen Gründe seiner Rechtsauffassung dargestellt hat,
warum ein Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung einer weiteren Aufwendungshilfe
nicht bestehe. Da das Nichtbestehen eines solchen Anspruches aus seiner
maßgeblichen Sicht nunmehr materiellrechtlich geklärt sei, komme eine einstweilige
Anordnung auch dann nicht in Betracht, wenn das Ausbleiben weiterer Förderung zur
Insolvenz der Antragstellerin führe. Eine Folgenabwägung sei nur möglich, wenn die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache als nicht eindeutig oder zumindest als offen
eingeschätzt werden könnten. Daher erübrige es sich, eine Bewertung der gegenläufigen
Interessen der Antragstellerin und des Landes Berlin vorzunehmen.
Mit ihrem Antrag vom 21. Februar 2005 beantragt die Antragstellerin beim
Verfassungsgerichtshof, den Vollzug des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 7. Februar 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über
die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde vorläufig auszusetzen.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor: Wegen des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2005 habe das Land Berlin die zum 15. Februar
2005 fällige vierteljährliche Förderrate nicht überwiesen. Die Antragstellerin sei deshalb
ab dem 30. März 2005 nicht mehr in der Lage, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen, und gezwungen, Insolvenzantrag zu stellen. Zur Glaubhaftmachung hat
die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 21.
Februar 2005 eingereicht.
Die Antragstellerin werde fristgemäß Verfassungsbeschwerde einlegen. Eine einstweilige
Anordnung sei jedoch schon vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zulässig. Diese
sei auch geboten, weil die Antragstellerin sonst kurzfristig Insolvenzantrag stellen
müsse. Die vorzunehmende Folgenabwägung müsse deshalb zu ihren Gunsten
ausfallen. Ergehe die einstweilige Anordnung nicht und werde die Anschlussförderung
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ausfallen. Ergehe die einstweilige Anordnung nicht und werde die Anschlussförderung
deshalb nicht gewährt, führe dies auch zur Vernichtung des in der Antragstellerin
repräsentierten Eigenkapitals und zur alsbaldigen Zwangsversteigerung der
Wohnmietanlage. Dadurch ginge die öffentliche Bindung der Wohnungen verloren und
der Förderzweck werde noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens verfehlt. Werde
die Anschlussförderung dagegen bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortgesetzt, so
werde nur das Interesse des Landes Berlin berührt, vorerst keine Zahlungen leisten zu
müssen. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Land bei der
Zwangsversteigerung der geförderten Objekte aus Landesbürgschaften für die Kredite in
Anspruch genommen werde und auch die Aufwendungsdarlehen endgültig verloren
gingen, so dass eine vergleichbare finanzielle Belastung eintreten würde. Schließlich sei
zu bedenken, dass mit der Existenzvernichtung der Antragstellerin Arbeitsplätze und
Steuereinnahmen für das Land Berlin verloren gingen.
Darüber hinaus verlange das Gebot effektiven Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der
Hauptsache durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren. Es sei zu beachten, dass die
Fachgerichte bei ihren Entscheidungen das aus dem Rechtsstaatsgedanken in
Verbindung mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes resultierende Gebot des
schonenden Übergangs ignoriert hätten. Die abrupte vollständige Einstellung der
Förderung sei unzulässig.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dies ist grundsätzlich auch schon möglich, bevor
die Hauptsache anhängig ist (Beschluss vom 17. August 1998 - VerfGH 54 A/98 -
LVerfGE 9, 36 <39>). Bei der Prüfung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG müssen die Gründe, die
für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Offenbleiben kann, ob dem Antrag nicht der - hier entsprechend anwendbare -
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 49 Abs. 2 VerfGHG)
entgegensteht, denn es erscheint zweifelhaft, ob die Antragstellerin vor der Anrufung
des Verfassungsgerichtshofes im Eilverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht alles
Erforderliche getan hat, um die von ihr geltend gemachte Grundrechtsverletzung
auszuräumen. Dazu genügt die bloße Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2005 nicht. Der Beschwerdeschriftsatz vom 11.
Februar 2005 beschränkt sich - abgesehen von der Darlegung der Eilbedürftigkeit wegen
drohender Zahlungsunfähigkeit - darauf, unter Bezug auf einen früheren Schriftsatz
prozessuale Bedenken an der Änderung des Beschlusses nach § 123 VwGO geltend zu
machen. Verfassungsrechtlicher Vortrag zu einer möglichen Grundrechtsverletzung
durch das Verwaltungsgericht fehlt dagegen völlig; ein solcher Vortrag wäre aber schon
deshalb erforderlich gewesen, weil das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO nur die in der Beschwerdeschrift gegen den angegriffenen Beschluss dargelegten
Gründe zu prüfen hat.
Zweifelhaft ist ferner, ob die Antragstellerin die behauptete Grundrechtsverletzung durch
die Fachgerichte hinreichend substantiiert dargelegt hat. Die Antragstellerin beschränkt
ihren Vortrag gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen im Wesentlichen darauf, deren
Widerspruch mit einer früheren, inzwischen aufgegebenen Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts zur Frage eines Anspruches auf Anschlussförderung
aufzuzeigen. Einer hinreichend substantiierten Darlegung hätte es jedenfalls dazu
bedurft, in welcher Weise der für die verfassungsgerichtliche Überprüfung maßgebliche
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2005 Grundrechte der
Antragstellerin, etwa durch eine grundsätzliche Verkennung des Schutzbereiches eines
Grundrechts, verletzt haben könnte. Dazu reicht nicht die pauschale Behauptung, die
Fachgerichte hätten das aus dem Rechtsstaatsgedanken in Verbindung mit dem Prinzip
des Vertrauensschutzes resultierende Gebot des „schonenden Übergangs“ „gänzlich
ignoriert“, zumal dies auch nicht zutreffend ist, da sich der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts mit dem Vertrauensschutzgedanken befasst.
Aber auch dann, wenn - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit oder Begründetheit
einer noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde - eine Folgenabwägung zu treffen ist,
bleibt der Antrag erfolglos. Insoweit sind die Nachteile, die einträten, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
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gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen
wäre. Insoweit ist bei einer solchen Folgenabwägung auf der einen Seite die hinreichend
glaubhaft zu machende drohende Zahlungsunfähigkeit und Existenzbedrohung der
Antragstellerin zu berücksichtigen; auf der anderen Seite müssen jedoch auch die dem
Land Berlin entstehenden - zumal in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle sich
voraussichtlich summierenden - finanziellen Nachteile bei einer vorläufigen
Weitergewährung der Förderung dagegen abgewogen werden. Die Behauptung der
Antragstellerin, dass es für das Land Berlin wirtschaftlich keinen Unterschied mache, ob
die Fördermittel (auch nur vorläufig) weitergewährt würden oder nicht, beruht zu einem
erheblichen Teil auf ungesicherten Spekulationen (möglicher Ausfall der
Rückbürgschaften) und widerspricht auch dem vom Oberverwaltungsgericht im Urteil
vom 16. Dezember 2004 - OVG 5 B 4.04 - zitierten Expertenbericht vom 27. Januar
2003. Der dort untersuchte Vergleich der Einstellung der Anschlussförderung mit ihrer
Weitergewährung hat nach Auffassung dieser Expertenkommission auch bei für den
Haushalt ungünstigsten Annahmen - der Bund kann aus den Rückbürgschaften nicht in
Anspruch genommen werden, die Wohnungsbauunternehmen gehen erst am Ende der
Grundförderung in Insolvenz - im Fall des sofortigen und vollständigen „Ausstiegs“ aus
der Förderung eine Einsparung von 10 v. H. gegenüber der Fortführung der
Anschlussförderung in der bisherigen Form (S. 7 des Berichts) ergeben. Bei einer für den
Landeshaushalt günstigen Entwicklung erhöhe sich der Einspareffekt auf 74 v. H. Im
Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung spricht daher vieles dafür, dass
dem Land Berlin bei einer - auch nur vorübergehenden - Fortgewährung der Förderung
erhebliche finanzielle Nachteile entstehen können.
Zu beachten ist im Rahmen der Folgenabwägung ferner, dass die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nicht zwingend kurzfristig zur Existenzvernichtung der
Antragstellerin führt, da es auch im Rahmen eines solchen Verfahrens Möglichkeiten
gibt, dass die Geschäfte der Gesellschaft, ggf. auch durch einen vom Amtsgericht
einzusetzenden Insolvenzverwalter, noch für eine gewisse Zeit - etwa im Hinblick auf die
erwartete Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem
Musterverfahren - fortgeführt werden könnten, eine Zwangsversteigerung der
Mietobjekte deshalb möglicherweise noch zurückgestellt werden könnte und wegen der
hierfür benötigten Vorlaufzeit ohnehin nicht alsbald zu erwarten ist.
Im Übrigen verkennt die Antragstellerin, dass das Verfahren einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 31 VerfGHG - ähnlich wie die Parallelvorschrift des § 32 BVerfGG -
anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im
fachgerichtlichen Verfahren nicht darauf angelegt ist, möglichst lückenlosen Schutz vor
dem Eintritt auch endgültiger Folgen der sofortigen Vollziehung hoheitlicher Maßnahmen
zu bieten, weshalb dieses Instrument äußerst zurückhaltend und unter Anlegung eines
strengen Maßstabes anzuwenden ist (vgl. zu § 32 BVerfGG: BVerfGE 94, 166 <215 f.>,
sowie BVerfG, NJW 1999, 2174 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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