Urteil des VerfGH Berlin vom 15.03.2017

VerfGH Berlin: abrechnung, vermieter, verfassungsbeschwerde, öffentliche gewalt, mietzins, eigentumsgarantie, willkürverbot, erstellung, betriebskosten, nebenkosten

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 5 S 2 Verf BE, Art 23 Abs 1
S 1 Verf BE, § 541 Abs 1 S 1
Halbs 2 ZPO, § 259 Abs 1 BGB
(VerfGH Berlin: Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete:
Kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie, Willkürverbot und
Gebot des gesetzlichen Richters durch landgerichtliche
Auffassung, daß Betriebskostenabrechnung gem BGB § 259
nicht ordnungsgemäß ist, wenn sie die vom Mieter
geschuldeten Sollvorschüsse und nicht die tatsächlichen
Einnahmen des Vermieters enthält – zur Vorlagepflicht gem ZPO
§ 541 Abs 1 S 1)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 23. Juli
1997 zum Zwangsverwalter für die in der N...Straße in Berlin gelegene Etagenwohnung
Nr. 3 bestellt. Nachdem die Mieterin der Wohnung, Frau K... D..., den monatlichen
Mietzins von 861,75 DM, der sich aus einer monatlichen Bruttokaltmiete in Höhe von
686,75 DM zuzüglich eines monatlichen Heizkostenvorschusses von 175,00 DM
zusammensetzte, für die Monate April 1998 bis Dezember 1998 sowie für August 1999
nicht an den Beschwerdeführer entrichtet hatte, klagte dieser vor dem Amtsgericht
Spandau und beantragte die Verurteilung der Mieterin zur Zahlung von 7.720,56 DM
nebst 4 % Zinsen ab Zustellung des vorausgegangenen Mahnbescheides. Die
Klageforderung setzte sich aus dem für die oben genannten Monate geschuldeten
Mietzins in Höhe von jeweils 861,75 DM abzüglich eines Guthabens zugunsten der
Mieterin in Höhe von 896,94 DM zusammen, das der Beschwerdeführer mit dem
Mietzins für den Monat April 1998 sowie teilweise mit dem Mietzins für den Monat Mai
1998 verrechnete. Das Guthaben ergab sich aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr
1998, in die der Beschwerdeführer die für das Jahr 1998 geschuldeten
Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 2.100,00 DM als sog. Sollvorschüsse aufnahm,
da die Mieterin die Vorauszahlungen nur teilweise, nämlich für die Monate Januar 1998
bis März 1998, gezahlt hatte. Von diesem Betrag zog er die laut Abrechnung tatsächlich
auf die Mieterin entfallenden Heizkosten in Höhe von 1.203,06 DM ab. Das Amtsgericht
Spandau verurteilte die Mieterin durch Urteil vom 24. Februar 2000 - 2b C 27/00 -
antragsgemäß. Dabei führte das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass
der Beschwerdeführer auch berechtigt sei, für die Monate April bis Dezember 1998 noch
die vereinbarten Heizkostenvorschüsse geltend zu machen, da er diese als
Sollvorschüsse in seiner Abrechnung für das Jahr 1998 berücksichtigt und das sich
danach ergebende Guthaben auf den Mietzins für den Monat April 1998 und teilweise für
den Monat Mai 1998 verrechnet habe.
Die hiergegen von der Mieterin eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg. Durch Urteil
vom 13. Oktober 2000, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. November 2000,
änderte die Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin das Urteil des Amtsgerichts
Spandau ab und verurteilte die Mieterin, an den Beschwerdeführer 6.145,56 DM nebst 4
% Zinsen seit dem 13. Oktober 1999 zu zahlen. Die Berufung sei in Höhe eines
Teilbetrages von 1.575,00 DM begründet. Dabei handele es sich um die
Heizkostenvorschüsse in Höhe von jeweils 175,00 DM für die Monate April bis Dezember
1998. Nebenkostenvorschüsse könnten für das Jahr 1998 nicht mehr verlangt werden,
da zwischenzeitlich entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 4 Neubaumietenverordnung (NMV)
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da zwischenzeitlich entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 4 Neubaumietenverordnung (NMV)
Abrechnungsreife eingetreten sei. Daher könnten allenfalls noch Ansprüche aus einer
entsprechenden ordnungsgemäßen Abrechnung geltend gemacht werden. Denn die
Vorschüsse würden nur als Abschlag im Hinblick auf die zu erstellende Abrechnung
geschuldet. Sei die Abrechnung aber erstellt oder zumindest Abrechnungsreife
eingetreten, entfalle die Verpflichtung zur Zahlung von Vorschüssen. Daran ändere auch
der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in die Betriebskostenabrechnung für
1998 nicht die tatsächlich gezahlten, sondern als Sollvorschüsse die geschuldeten
Vorschüsse eingestellt habe. Denn eine solche Abrechnung sei nach ständiger
Rechtsprechung der Kammer nicht ordnungsgemäß. Eine Abrechnung sei nur dann
ordnungsgemäß im Sinne des § 259 BGB, wenn sie über die tatsächlichen Einnahmen
und Ausgaben abrechne. Sollvorschüsse seien jedoch keine tatsächlichen Einnahmen,
sondern rein buchungstechnische Rechnungsposten. Entspreche die vom Vermieter
erstellte Abrechnung diesen Anforderungen nicht, würden die Nachzahlungsansprüche
nicht fällig. Die Erstellung einer derartigen fehlerhaften Abrechnung führe insbesondere
auch nicht dazu, dass der Vermieter nach Abrechnungsreife weiterhin die Vorschüsse
einfordern könnte.
2. Mit der am 17. Januar 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das
Berufungsurteil rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6, 10, 15 Abs. 5 Satz
2 sowie Art. 23 der Verfassung von Berlin (VvB).
Die Entscheidung verstoße gegen Art. 23 VvB. Das von der Verfassung gewährleistete
Eigentumsrecht, das er auch als Zwangsverwalter für sich in Anspruch nehmen könne,
verbiete es, die Vorschriften über die formellen Anforderungen an Vermieterschreiben in
einer Weise auszulegen, welche die Verfolgung der Ansprüche des Vermieters
unzumutbar erschwere. Dadurch, dass das Landgericht Nebenkostenabrechnungen nur
dann als ordnungsgemäß erstellt gelten lasse, wenn die tatsächlichen Vorauszahlungen
und nicht nur die Sollvorschüsse in Ansatz gebracht würden, werde die Abrechnung
erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, ohne dass dem Mieter hieraus
ein Nutzen erwachse. Wenn nämlich ein Mieter Abzüge von der Miete vornehme, stelle
sich für den Vermieter die Frage, inwieweit die Teilzahlung auf die Nettokaltmiete oder
die Nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen sei, wobei sich das Problem der
Zuordnung verschärfe, wenn die Teilzahlung nicht sämtliche
Nebenkostenvorauszahlungen decke. Damit gehe jede Transparenz und
Übersichtlichkeit von Abrechnungen für den Mieter verloren. Dem Vermieter
preisgebundenen Wohnraums drohe aber im Fall nicht nachvollziehbarer Abrechnungen,
mit Nachforderungen ausgeschlossen zu sein, wenn es ihm nicht gelinge, fristgemäß
eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Abrechnung zu erstellen.
Demgegenüber habe die Abrechnung von Nebenkosten auf der Grundlage von
Sollvorschüssen den Vorteil, dass der Mieter bei bestehenden Mietzinsrückständen und
Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen durch Vergleich der Soll-Mieten und
der Zahlungen ohne weiteres die Berechtigung des Gesamtbetrages einer geltend
gemachten Nachforderung des Vermieters überprüfen könne. So sei auch in dem
vorliegenden Rechtsstreit die Mieterin in der Lage, aus der angeblich nicht
ordnungsgemäßen Abrechnung alle Verbindlichkeiten und deren Tilgung in eindeutiger
Weise zu erkennen. Die vom Landgericht postulierten Formalien stellten daher eine
Belastung des Eigentümers im Kernbereich seines Rechts dar und führten im Ergebnis
dazu, dass der Vermieter anstelle des Mieters die Betriebskosten selbst tragen müsse,
wenn der Mieter die Vorschüsse nicht freiwillig laufend entrichte.
Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 259 BGB sei darüber hinaus
willkürlich und verletze die Rechte aus Art. 6 und 10 VvB. Sie steigere die Anforderungen
an den Vermieter ins Unermessliche, ohne dass ein praktischer Nutzen auch nur
ansatzweise ersichtlich sei.
Schließlich sei auch das durch Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gewährleistete Recht auf den
gesetzlichen Richter verletzt, da das Landgericht willkürlich keinen Rechtsentscheid beim
Kammergericht nach § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu der Frage eingeholt habe, ob die
Einbeziehung sog. Sollvorschüsse den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Nebenkostenabrechnung genüge. Es handele sich um eine Rechtsfrage, die sich aus
einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergebe. Zwar sei die vom Landgericht
Berlin angewandte Norm des § 259 BGB im allgemeinen Schuldrecht beheimatet.
Rechtsfragen des allgemeinen Schuldrechts seien jedoch dann vorlagefähig, wenn sie
eine von wohnraummietrechtlichen Gesichtspunkten bestimmte Interessenabwägung
erforderten. Ein solcher spezieller Bezug sei bei Nebenkostenabrechnungen in
Wohnraummietverhältnissen gegeben. Die Vorlagefrage sei auch von grundsätzlicher
Bedeutung, da die Behandlung der Sollvorschüsse in Nebenkostenabrechnungen von
den Mietberufungskammern 62 und 65 des Landgerichts Berlin abweichend von der
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den Mietberufungskammern 62 und 65 des Landgerichts Berlin abweichend von der
erkennenden Kammer beurteilt werde. Die Vorlagefrage sei zudem noch nicht durch
Rechtsentscheid entschieden worden. Sie sei insbesondere nicht durch das
Grundsatzurteil des BGH vom 23. November 1981 (NJW 1982, 573) entschieden worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der
Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in
der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Soweit, wie hier,
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht
die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG
allein hinsichtlich solcher Grundrechte der VvB, die inhaltlich nicht im Widerspruch zu
Bundesrecht stehen (Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 -LVerfGE 1, 169
<179 ff.>; st. Rspr.).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter berechtigt, eine
Verfassungsbeschwerde im eigenen Namen zu erheben. Er handelte im
Ausgangsverfahren als Partei kraft Amtes aus eigenem Recht; infolgedessen ist er
befugt, Verstöße gegen Grundrechte im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren
eigenständig geltend zu machen (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>; 27, 326 <333>; 51, 405
<409>; 65, 182 <190>).
Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die nach Erschöpfung des Rechtsweges
fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung der
Menschenwürde aus Art. 6 VvB in einer den Zulässigkeitsanforderungen des § 50
VerfGHG entsprechenden Weise hinreichend substantiiert hat, indem er offensichtlich
Art. 6 VvB im Zusammenhang mit Art. 10 VvB, als Bestandteil des Willkürverbots sehen
will. Denn jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, da die Rügen des
Beschwerdeführers im Ergebnis nicht durchgreifen.
1. Art. 10 Abs. 1 VvB, der im gleichen Umfang wie Art. 3 Abs. 1 GG die umfassende
Gleichheitsgarantie für alle Menschen gewährleistet (Beschluss vom 12. Dezember 1996
- VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 <60>; Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 -
LVerfGE 9, 45 <52>), ist in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht verletzt.
Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind,
besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die
Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die
Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der
dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den
Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE
1, 7 <8 f.>; Beschluss vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 138/00 und 138 A/00 -;
Beschluss vom 25. Januar 2001 - VerfGH 148/00 und 148 A/00 -; Beschluss vom 22.
Februar 2001 - VerfGH 111/00 -; st. Rspr). Es ist nicht Aufgabe des
Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen - ähnlich wie eine
Rechtsmittelinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen
Recht zu kontrollieren. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer Verletzung des
Gleichheitssatzes durch Gerichtsentscheidungen greift daher nicht bei jedem Fehler in
der Rechtsanwendung ein. Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist
vielmehr erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht; davon kann
nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend
auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt
(Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18>; Beschluss vom 22.
Februar 2001 - VerfGH 111/00 -; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 <14>).
Nach diesem Maßstab überschreitet das angegriffene Urteil des Landgerichts nicht die
Grenze zur Willkür. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, dass der
Beschwerdeführer Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 1998 nicht mehr verlangen
könne, da nach Abrechnungsreife allenfalls noch Ansprüche aus einer entsprechenden
ordnungsgemäßen Abrechnung geltend gemacht werden könnten, die
Heizkostenabrechnung des Beschwerdeführers jedoch nicht ordnungsgemäß im Sinne
des § 259 BGB sei, da mit den Sollvorschüssen keine tatsächlichen Einnahmen, sondern
rein buchungstechnische Rechnungsposten eingestellt worden seien. Es kommt im
Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot
nicht darauf an, ob diese Ausführungen im einzelnen zu überzeugen vermögen.
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nicht darauf an, ob diese Ausführungen im einzelnen zu überzeugen vermögen.
Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung des Landgerichts entbehre jeder
sachlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar
und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden. Vielmehr hält sich die Auslegung
des § 259 BGB durch das Landgericht im Rahmen des Wortlauts der Vorschrift.
2. Die angegriffene Entscheidung lässt auch einen Verstoß gegen die durch Art. 15 Abs.
5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich
verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters nicht erkennen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass die
Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Vorlage an ein übergeordnetes Gericht einen
Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellen kann (Beschluss vom
19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 <103>). Die Nichtvorlage an ein zur
Entscheidung berufenes Gericht verletzt die Verbürgung des gesetzlichen Richters aber
nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen
musste bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich
darstellt (Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 <54>;
Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 38/99 - GE 2000, 120 <121>; vgl. zum
Bundesrecht: BVerfGE 76, 93 <96>; BVerfGE 87, 282 <284 ff.>).
Die Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin war nicht verpflichtet, über die vom
Beschwerdeführer für vorlagebedürftig erachtete Frage, ob Nebenkostenabrechnungen,
die Sollvorschüsse ausweisen, ordnungsgemäß im Sinne von § 259 BGB erstellt sind,
gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO einen Rechtsentscheid beim Kammergericht
einzuholen. Nach der genannten Vorschrift hat das Landgericht als Berufungsgericht bei
der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum
ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, vorab eine
Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die
Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen, wenn die Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist.
Diese auf Wahrung der Rechtseinheit angelegte Vorschrift verpflichtet das Landgericht
damit zwingend zur Einholung eines Rechtsentscheids, wenn die Voraussetzungen des
unbestimmten Rechtsbegriffs einer grundsätzlichen Bedeutung erfüllt sind. Das ist der
Fall, wenn eine Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus wirkt, sich also in der Praxis auch
künftig immer wieder stellen wird, insbesondere wenn sie in der Rechtsprechung bereits
unterschiedlich beurteilt wird oder für unterschiedliche Lösungen ernsthaft zu erwägende
Argumente in Betracht kommen (Gummer, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 541 Rdnr.
39 f. m.w.N.; Beschluss vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 <103>).
Der Frage, ob Nebenkostenabrechnungen, die Sollvorschüsse ausweisen,
ordnungsgemäß im Sinne von § 259 BGB erstellt sind, ist nicht vorlagefähig.
Der grundsätzliche Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung -
vereinbarter - Betriebskostenvorauszahlungen ergibt sich aus § 535 Satz 2 BGB, da zum
Mietzins auch die Betriebskosten bzw. Betriebskostenvorauszahlungen gehören
(Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl. 2001, § 535 Rdnr. 30, 48;
Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, III Rdnr. 328). In Rechtsprechung und Literatur besteht
Übereinstimmung, dass der Vermieter nach Eintritt der sog. Abrechnungsreife bzw. nach
erfolgter Betriebskostenabrechnung rückständige Vorauszahlungen nicht mehr geltend
machen kann, da die Betriebskostenvorauszahlungen nur vorübergehend
entsprechende Aufwendungen des Vermieters abdecken sollen. Mit Abrechnungsreife
besteht für den Vermieter kein rechtliches Interesse mehr daran, noch Nebenkosten im
Wege der Vorauszahlung für den Abrechnungszeitraum geltend zu machen; es ist nur
noch der Abrechnungssaldo maßgeblich (OLG Hamburg, Beschluss vom 2. November
1988 - 4 U 150/88 - GE 1988, 1163; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2000 - 10 U
194/98 - GE 2000, 537 <539>; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 U
134/98 - GE 2001, 488 <489>; LG Köln, Urteil vom 6. August 1987 - 6 S 433/86 - WuM
1988, 63; LG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 66 S 9/89 - GE 1990, 659; v. Brunn, in:
Bub/Treiber, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 1999, III Rdnr. 46; Schmid,
Handbuch der Mietnebenkosten, 5. Aufl. 1999, Rdnr. 2036 c; Sternel a.a.0.). Zur
Fälligkeit ist eine ordnungsgemäße Abrechnung erforderlich, die den allgemeinen
Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der
Einnahmen und Ausgaben enthalten muss (BGH, Urteil vom 23. November 1981 - VIII
ZR 298/80 - NJW 1982, 573 <574>; OLG Nürnberg, Urteil vom 21. März 1995 - 3 U
3727/94 - WuM 1995, 308 <308>; v. Brunn a.a.0. Rdnr. 47; Sternel a.a.0. III Rdnr. 340).
Ist die Abrechnung nicht formell ordnungsgemäß, droht dem Vermieter, nach Ablauf der
Abrechnungsfrist mit Nachforderungsansprüchen ausgeschlossen zu sein (vgl. zum
preisgebundenen Wohnraum § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV).
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Es kann auf sich beruhen, ob es sich bei der Frage der Auslegung von § 259 BGB als
einer Vorschrift des allgemeinen Schuldrechts überhaupt um eine Rechtsfrage des
materiellen Mietrechts über Wohnraum handelt. Es genügt nämlich nicht, dass eine
Frage aus dem allgemeinen Schuldrecht auch in einem Mietverhältnis erheblich sein
kann. Es muss sich vielmehr um eine Rechtsfrage handeln, die in einem engen inneren
Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts steht
und deren Beantwortung sich aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt.
Rechtsfragen des allgemeinen Schuldrechts sind nur dann vorlagefähig, wenn sie eine
von wohnraummietrechtlichen Gesichtspunkten bestimmte Interessenabwägung
erfordern, weil sie dann einen engen sachlichen Bezug zum Wohnraummietrecht haben
(BGHZ 89, 275 <280>; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. September 1997 - 30 RE-Miet
6/97 - NJW-RR 1998, 1311 und vom 26. Juni 1998 - 30 RE-Miet 1/98 - GE 1998, 854;
BayObLG, Rechtsentscheid vom 8. April 1988 - RE-Miet 1/88 - NJW 1988, 1796; Gummer,
in: Zöller a.a.0. Rdnr. 12 m.w.N.). Es erscheint zweifelhaft, ob bei Anwendung des § 259
BGB im Wohnraummietrecht besondere Gesichtspunkte im Rahmen der Auslegung des
Begriffs "Einnahmen" zu berücksichtigen sind, die in anderen Vertragsverhältnissen
keine Bedeutung erlangen können.
Jedenfalls kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die grundsätzliche
Bedeutung entfällt nämlich dann, wenn die Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof
oder durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (Gummer, in:
Zöller a.a.0. Rdnr. 44; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 1984 - 4 RE-Miet 8/83 - NJW
1985, 1847; BayObLG, Beschluss vom 11. Dezember 1984 -RE-Miet 10/83 - ZMR 1985,
98 <99>). Dies ist bei der Frage, ob eine Sollvorschüsse ausweisende Abrechnung
ordnungsgemäß i.S.d. § 259 BGB ist, der Fall. Durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist geklärt, welche Anforderungen an eine Abrechnung nach § 259
BGB zu stellen sind (BGH, Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80 - NJW 1982,
573 <574> zum notwendigen Inhalt der Nebenkostenabrechnung für Mieträume in
einem Gewerbezentrum). Nach dieser Grundsatzentscheidung muss die Abrechnung
nach § 259 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
enthalten. Unter geordneter Zusammenstellung ist eine zweckmäßige und
übersichtliche Aufgliederung der Abrechnungsposten zu verstehen. Sie soll den Mieter in
die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen. Dazu muss er die
Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachvollziehen können. Diese Funktion erfüllt
die Abrechnung nur, wenn sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnung insgesamt
klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sind. In der Regel muss eine
Abrechnung als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die
Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des
Anteils des Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aufweisen. Der
Mieter muss die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung ersehen und
überprüfen können: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich dieser
Entscheidung entnehmen, dass eine Abrechnung auf der Basis von Sollvorschüssen
nicht den Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Vor dem Hintergrund, dass der
Mieter durch die Abrechnung die ihm angelasteten Kosten soll klar ersehen können,
lässt die Entscheidung keinen Raum für die Annahme; die Frage der Zulässigkeit von
Sollvorschüssen sei offen geblieben. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr durch seine
detaillierten Vorgaben zum Ausdruck gebracht, dass er die Begriffe "Einnahmen" und
"Ausgaben" i.S.v. tatsächlich entstandenen Abrechnungsposten verstanden wissen will.
Er stellt entsprechend ausdrücklich allein auf die Aufnahme der tatsächlich geleisteten
Vorauszahlungen ab. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist daher zu
schließen, dass nur die tatsächlichen Vorauszahlungen, die der Mieter erbracht hat, zu
berücksichtigen sind, nicht dagegen die ins Mietsoll gestellten Vorauszahlungsbeträge,
weil der Vermieter dadurch die Pflicht, gegenüber dem Mieter ordnungsgemäß und
nachvollziehbar abzurechnen, umgehen würde (vgl. auch Sternel ä.a.0. III Rdnr. 365; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 U 134/98 - a.a.0., wonach die
Nebenkosten konkret abzurechnen sind; LG Köln, Urteil vom 6. August 1987 - 6 S 433/86
- WuM 1988, 63; LG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 66 S 9/89 - GE 1990, 659).
Im Hinblick auf diese Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs bestand für das
Landgericht keine Vorlagepflicht, auch wenn es zutrifft, dass mit der 62., 65. und 67.
Kammer zumindest drei Kammern des Landgerichts Berlin die Ausweisung von
Sollvorschüssen in Nebenkostenabrechnungen im Ergebnis für zulässig erachten (LG
Berlin, Urteil vom 15. Februar 2000 - 65 S 327/99 -; LG Berlin, Urteil vom 28. September
2000 - 67 S 85 /00 -; LG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 62 S 339/00 - GE 2000,
1613).
Das angegriffene Urteil des Landgerichts würde im übrigen den Angriffen der
Verfassungsbeschwerde auch dann standhalten, wenn man davon ausginge, dass die
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Verfassungsbeschwerde auch dann standhalten, wenn man davon ausginge, dass die
Frage, ob in einer Abrechnung Sollvorschüsse ausgewiesen werden dürfen, durch die
zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht geklärt wäre. Denn zur Begründung
seiner Auffassung, dass nur tatsächliche Einnahmen, nicht aber Sollvorschüsse
abgerechnet werden dürften, bezieht sich das Landgericht ausdrücklich auf diese
Grundsatzentscheidung und hält mithin die Frage für durch den Bundesgerichtshof
geklärt. Damit hätte sich für das Landgericht die Notwendigkeit einer Vorlage nicht
aufdrängen müssen mit der Folge, dass Willkür i.S.v. Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB hier auch
insofern ausgeschlossen ist.
3: Eine Verletzung des durch Art. 23 Abs. 1 VvB geschützten Eigentumsrechts des
Beschwerdeführers liegt ebenfalls nicht vor.
Der Eigentumsbegriff des Art. 23 Abs. 1 VvB ist identisch mit dem des Art. 14 Abs. 1 GG.
Zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht
einem Rechtsträger zuordnet, gehört auch das Eigentum an Mietwohnungen (Beschluss
vom 20. April 2000 - VerfGH 72/00 - GE 2001, 50 <51 >; vgl. zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG: BVerfGE 95, 64 <82>).
Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlich
geschützten Eigentums und damit die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie i.S.d.
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB zu bestimmen. Allerdings haben die Fachgerichte bei der
Auslegung und Anwendung (mietrechtlicher) Regelungen die durch die
Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten. Sie müssen die im Gesetz
aufgrund verfassungsmäßiger Grundsätze zum Ausdruck kommende
Interessenabwägung in einer Weise vornehmen, die sowohl den Eigentumsschutz des
Hauseigentümers wie auch den ebenfalls unter den Eigentumsschutz fallenden Besitz
des Mieters beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen beider Seiten
vermeidet (Beschluss vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 -LVerfGE 3, 99 <104>). Die
Auslegung des einfachen Gesetzesrechts bleibt aber in erster Linie Sache der hierfür
zuständigen Fachgerichte und ist der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nur
insoweit eröffnet, als eine Verkennung oder grundsätzlich unrichtige Anwendung des
Grundrechts in Rede steht. Demgemäß ist die Schwelle eines verfassungsgerichtlich zu
korrigierenden Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 VvB erst dann erreicht, wenn die
Auslegung des einfachen Rechts Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie,
insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (Beschluss vom 24.
August 2000 - VerfGH 107 A/99, 107/99 - GE 2000, 1324).
Das Urteil des Landgerichts hält einer Nachprüfung anhand dieser Kriterien stand. Es
lässt keine Auslegungsfehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen. In der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Einfluss des
Eigentumsgrundrechts es verbietet, die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf die
gesetzlich zulässige Miete unzumutbar zu erschweren (so zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
BVerfGE 89, 340 <342>). Die Anwendung und Auslegung von § 259 BGB durch das
Landgericht in der angegriffenen Entscheidung, dass eine Betriebskostenabrechnung nur
bei Angabe der tatsächlichen Einnahmen, nicht aber bei Einbeziehung von
Sollvorschüssen als ordnungsgemäß angesehen werden kann, stellt keine derartige
verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Erschwerung der praktischen Ausübung
der Eigentümerrechte dar. Die Entscheidung hält sich vielmehr im Rahmen des zum
Mietrecht in Judikatur und Schrifttum vertretenen Meinungsspektrums (vgl. etwa BGH,
Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80 - a.a.0.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.
Dezember 2000 - 10 U 134/98 - a.a.0.; LG Köln, Urteil vom 6. August 1987 - 6 S 433/86 -
a.a.0.; LG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 66 S 9/89 - a.a.0.; Sternel a.a.0. III Rdnr.
365). Dass in bestimmten Konstellationen die Erstellung der Betriebskostenabrechnung
besondere Schwierigkeiten bereitet, sofern keine Sollvorschüsse aufgenommen werden
dürfen, begründet noch keinen Grundrechtsverstoß. Vielmehr kann vom Vermieter ein
gewisser Aufwand an Zeit und Mühe verlangt werden, solange die
Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird (BVerfGE 89, 340 <344>). Die
Zumutbarkeitsschwelle wäre nur überschritten, wenn dem Vermieter im Regelfall die
Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung und damit die
Einforderung von Betriebskosten praktisch unmöglich gemacht würde. Im vorliegenden
Fall kann davon nicht ausgegangen werden. Auch der Beschwerdeführer selbst
behauptet dies nicht. Dabei wird nicht verkannt, dass in Fällen, in denen ein Mieter
Abzüge von der Miete vornimmt, der Vermieter vor das Problem gestellt ist, inwieweit er
diese Zahlungen auf welche Betriebskosten bezieht, und dass hiermit ein größerer
Aufwand verbunden ist, als wenn der Mieter den geforderten Mietzins vollständig leisten
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Aufwand verbunden ist, als wenn der Mieter den geforderten Mietzins vollständig leisten
würde. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass im Regelfall die
Betriebskostenabrechnung unzumutbar erschwert würde, wenn vom Vermieter verlangt
wird, anstelle der Sollvorschüsse allein die tatsächlich vom Mieter gezahlten
Betriebskostenvorauszahlungen als Einnahmen auszuweisen. Die vom
Beschwerdeführer für bestimmte Konstellationen dargestellten Schwierigkeiten bei der
Erstellung einer Abrechnung und das damit verbundene Risiko, dass in einzelnen Fällen
eine Betriebskostenabrechnung von den Fachgerichten als nicht ordnungsgemäß
angesehen werden könnte, muss ein Vermieter aber hinnehmen. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer einen Grundrechtsverstoß in einer Konstellation rügt, die im
vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Denn hier hat die Mieterin nicht etwa Abzüge von der
Miete vorgenommen und lediglich Teilzahlungen geleistet, sondern über mehrere
Monate hinweg keinerlei Mietzahlungen vorgenommen. Dem Beschwerdeführer wäre es
ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, anstelle der in die Betriebskostenabrechnung
eingebrachten Sollvorschüsse in Höhe von 2.100,00 DM die für die Monate Januar 1998
bis März 1998 in Höhe von 525,00 DM von der Mieterin gezahlten
Betriebskostenvorauszahlungen darzustellen und unter Berücksichtigung der tatsächlich
auf die Mieterin entfallenen Heizkosten in Höhe von 1.203,06 DM die tatsächlich noch
geschuldeten Heizkosten auszuweisen. Es ist damit nicht ersichtlich, dass das
Landgericht gerade das Bestandsinteresse des Beschwerdeführers fehlgewichtet hat.
Ob das Landgericht in Anwendung der von ihm aufgestellten Anforderungen die konkrete
Betriebskostenabrechnung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als nicht
ordnungsgemäß angesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu überprüfen. Diese auf
einer Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall beruhende
(einfachrechtliche) Beurteilung ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sondern
ausschließlich des zuständigen Fachgerichts (vgl. BVerfGE 68, 361 <374>).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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