Urteil des VerfGH Berlin vom 15.03.2017

VerfGH Berlin: grundsatz der gleichbehandlung, öffentliche gewalt, rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, trennung, beschwerdeschrift, willkürverbot, ausschluss, familie, erwerbstätigkeit

1
2
3
Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
32/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 10
Abs 3 Verf BE, Art 12 Abs 1
Verf BE, Art 12 Abs 5 Verf BE,
Art 12 Abs 6 Verf BE
Leitsatz
Die Einbeziehung von auf Kindererziehungs- und Mutterschutzzeiten beruhenden
Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich verstößt weder gegen Art. 10 Abs. 3 VvB
noch gegen Art. 12 Abs. 1 und 6 VvB.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin war von 1968 bis 2000 mit dem Beteiligten zu 3. verheiratet.
Aus der Ehe stammen zwei 1971 und 1974 geborene Kinder, die von der
Beschwerdeführerin erzogen und betreut und für die ihr Kindererziehungszeiten sowie
Mutterschutzzeiten zugerechnet wurden. Bis 1996 arbeitete die seit 1990 von ihrem
Ehemann getrennt lebende Beschwerdeführerin in dessen Fuhrbetrieb als Angestellte.
Seit Sommer 1996 bezieht der Ehemann eine Unfallrente der Berufsgenossenschaft in
Höhe von 690,77 DM monatlich. Daneben erhält er seit 1. Dezember 1997 eine
monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 745,89 DM brutto (= 693,85 DM
netto). Im selben Jahr veräußerte er seinen Fuhrbetrieb für 340.000 DM. Die
Beschwerdeführerin bezieht seit März 1998 eine Altersrente in Höhe von rund 1.800 DM.
Auf Antrag des Beteiligten zu 3. vom September 1999 wurde die Ehe durch Urteil des
Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20. März 2000 geschieden und der
Versorgungsausgleich durchgeführt. Unter Berücksichtigung einer Rentenanwartschaft
des Beteiligten zu 3. in Höhe von 28,93 DM und einer Anwartschaft der
Beschwerdeführerin in Höhe von 1.277,46 DM wurde im Wege des Rentensplittings eine
Anwartschaft in Höhe von 624,27 DM vom Versorgungskonto der Beschwerdeführerin
auf das des Beteiligten zu 3. übertragen.
Die hiergegen von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 1587 c BGB eingelegte
Beschwerde wies das Kammergericht mit dem am 12. Januar 2001 zugestellten
Beschluss vom 14. Dezember 2000 zurück und führte zur Begründung aus: Die
zulässige Beschwerde sei unbegründet. Das Amtsgericht habe auf der Grundlage der
ihm von den Rentenversicherungsträgern erteilten Auskünfte rechnerisch richtig
festgestellt, dass zugunsten des Beteiligten zu 3. nach § 1587 b Abs. 1 BGB monatliche
Rentenanwartschaften von 624,27 DM zu übertragen seien. Diesem Ausgleich stehe §
1587 c BGB nicht entgegen. Nach der allein in Betracht kommenden Generalklausel des
§ 1587 c Nr. 1 BGB finde ein Versorgungsausgleich lediglich dann nicht statt, wenn und
soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung des
beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der
Scheidung grob unbillig wäre. Von diesem Ausnahmetatbestand sei nur Gebrauch zu
machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen
Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer
eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch dem sozial schwächeren Teil zur
wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - in unerträglicher Weise widersprechen
würde. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass in der über dreißig Jahre
währenden Doppelverdienerehe nur sie eine angemessene Altersversorgung erworben
habe, rechtfertige dies allein nicht den Ausschluss oder die Herabsetzung des
Versorgungsausgleichs. Es habe den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen, dass
Rentenanwartschaften allein von der Beschwerdeführerin erworben worden seien, von
denen ohne eine Trennung der Eheleute auch der Beteiligte zu 3. im Alter gelebt hätte.
4
5
6
7
8
denen ohne eine Trennung der Eheleute auch der Beteiligte zu 3. im Alter gelebt hätte.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin, der Beteiligte zu 3. habe während der Ehe immer
wieder versichert, er werde sich um seine Altersversorgung kümmern, sei in keiner Weise
substantiiert und deshalb unbeachtlich.
Das Amtsgericht habe die dem Beteiligten zu 3. infolge eines 1991 erlittenen
Arbeitsunfalls zustehende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zutreffend
nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen, weil sie weder mit Hilfe des Vermögens
noch durch Arbeit des Beteiligten zu 3. begründet worden sei. Obwohl diese Rente im
Rahmen der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB gleichwohl zu beachten sei, lasse sich
eine Ungleichheit in den wirtschaftlichen Verhältnissen der geschiedenen Eheleute nach
Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht feststellen. Danach stünden zwar dem
Beteiligten zu 3. ein Betrag in Höhe von 1.865,10 DM und der Beschwerdeführerin ein
Betrag in Höhe von nur noch 1.213,71 DM zur Verfügung. Die Feststellung eines
wirtschaftlichen Ungleichgewichts sei dennoch nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin
die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des
Versorgungsausgleichs nicht dargelegt und bewiesen habe. Sie habe sowohl zu dem
Vortrag des Beteiligten zu 3., sie habe nach Veräußerung eines im hälftigen Miteigentum
der Eheleute gestandenen Hauses hohe Beträge vereinnahmt, wie auch zu dem von ihr
selbst eingereichten Entwurf einer Vereinbarung der Parteien über die Übertragung des
Guthabens auf einem Schweizer Konto auf die Beschwerdeführerin völlig geschwiegen.
Mit der am 12. März 2001 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs.
1, 5, 6 und 7, Art. 15, Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 23 der Verfassung von Berlin (VvB). Sie
trägt zur Begründung vor: Der Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB sei verletzt, weil
die Instanzgerichte willkürlich von der gefestigten Rechtsprechung zu § 1587 c BGB
abgewichen seien. Es sei anerkannt, dass der Versorgungsausgleich nicht dazu führen
dürfe, dass ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werde. Die Besonderheit, dass der
Beteiligte zu 3. neben seiner Altersrente eine Unfallrente beziehe, sei nicht gewürdigt
worden. Mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sei es nicht vereinbar, dass das
Kammergericht es nur der Beschwerdeführerin zumute, ihren Anteil an dem gemeinsam
während der Ehe erworbenen Vermögen für die Alterssicherung einzusetzen, noch dazu
ohne die Vermögenssituation des Ehemanns von Amts wegen zu klären.
Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe dazu „geschwiegen“, weshalb ihr eine solche
Kompensation nicht zumutbar sei, könne dies nicht ausräumen. Sie sei nämlich nie zu
einer Stellungnahme aufgefordert worden. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung hätte das
Kammergericht auch berücksichtigen müssen, dass ein Großteil ihrer
Rentenanwartschaften nach der vom Ehemann herbeigeführten Trennung erworben
worden sei.
Das Gleichberechtigungsgebot des Art. 10 Abs. 3 VvB sei verletzt, weil die für
Kindererziehungszeiten und Schwangerschaftsschutzfristen erlangten Anteile der Rente
der Beschwerdeführerin, die dem Schutz des Art. 12 VvB unterlägen, in den
Versorgungsausgleich einbezogen worden seien. Da nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Kindererziehungszeiten auch dann als Pflichtbeitragszeiten
zu gelten hätten, wenn neben der Betreuung der Kinder einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen wurde (BVerfGE 87, 1, <39>), müssten diese Zeiten auf jeden Fall
erhalten bleiben. Die pauschale Einbeziehung der rentenrechtlichen Anwartschaften für
Kindererziehungs- und Mutterschutzzeiten in den Versorgungsausgleich verstoße ferner
gegen Art. 12 Abs. 1, 5 und 7 VvB. Der Entzug dieser Rentenanteile durch den
Versorgungsausgleich laufe dem in Art. 12 Abs. 7 VvB statuierten Gebot der Förderung
berufstätiger Elternteile geradezu entgegen.
Die angegriffenen Entscheidungen stünden schließlich auch nicht mit der
Eigentumsgarantie des Art. 23 VvB in Einklang. Trotz des bekannten
Einkommensgefälles hätten die Instanzgerichte unter Verstoß gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB
abgelehnt. Den Gerichten sei bekannt gewesen, dass der Beteiligte zu 3. im Jahre 1997
seinen Fuhrbetrieb verkauft und hieraus einen nicht unerheblichen Gewinn erzielt habe.
Im Beschwerdeverfahren sei sowohl zur Sprache gekommen, dass dem Beteiligten zu 3.
in den Jahren 1992/ 93 und 1997 größere Versicherungsleistungen ausgezahlt worden
waren, wie auch, dass er aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses einen ebenso
großen Erlösanteil wie die Beschwerdeführerin bezogen habe. Die Prüfung des
Kammergerichts habe nur Umstände berücksichtigt, die gegen die Unbilligkeit des
Versorgungsausgleichs sprächen, und ohne sachlichen Grund die gewichtigen
Anhaltspunkte übergangen, die für dessen Anwendung sprächen.
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden.
Die Beteiligte zu 1. weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der
Verfassungsbeschwerde neue Tatsachen bzw. Anhaltspunkte vorgetragen habe, die
nach Angaben der stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats diesem
Spruchkörper bisher nicht bekannt gewesen seien.
Der Beteiligte zu 3. trägt vor: Die gemeinsamen Kinder der geschiedenen Eheleute seien
von beiden Elternteilen betreut und erzogen worden. Der für den Fuhrbetrieb erzielte
Verkaufserlös in Höhe von netto 100.000 DM sei zur Tilgung beruflich bedingter Schulden
verwendet worden. Die ihm zustehenden Einnahmen aus Unfallversicherungen habe die
Beschwerdeführerin für sich vereinnahmt. Das von der Beschwerdeführerin angeführte
Schweizer Konto sei aufgelöst und das Guthaben in Höhe von 13.000 DM an diese
ausgezahlt worden. Sonstige Vermögenswerte besitze er nicht. Seine
Lebensversicherung habe er kündigen müssen, weil er die monatlichen Beiträge nicht
mehr habe aufbringen können. Die Beschwerdeführerin müsse dagegen aus dem
Verkauf des gemeinsamen Wohnhauses über einen „hohen sechsstelligen Betrag“
verfügen, den sie bestimmt zur Alterssicherung angelegt habe. Nach dem Eintritt in das
gesetzliche Rentenalter und damit verbundenem Verlust seiner
Erwerbsunfähigkeitsrente werde er nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich
nahezu über einen identischen Rentenanspruch wie die Beschwerdeführerin verfügen.
II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig.
a) Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche
Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.
Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende
Entscheidungen der Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des
Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher
Grundrechte, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st.
Rspr.; u.a. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). Diese
Voraussetzung ist bei den von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 10 Abs.
1 und 3 VvB (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 GG), Art. 12 Abs. 1 und 6 VvB (Art. 6 Abs. 1 und 4
GG), Art. 15 VvB (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 1 GG, Art. 103 GG), Art 23 Abs. 1 VvB
(Art. 14 Abs. 1 GG) erfüllt. Dagegen scheiden Art. 12 Abs. 5 und 7 sowie Art. 22 VvB als
Prüfungsmaßstäbe im vorliegenden Verfahren aus, da sie keine Entsprechung im
Grundrechtsteil des Grundgesetzes finden.
b) Ein Verstoß gegen Art. 15 VvB ist mit dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen
allgemeinen Hinweis auf diese Norm nicht entsprechend §§ 50, 49 Abs. 1 VerfGHG
hinreichend bezeichnet worden. Die Beschwerdeschrift lässt eine ausdrückliche
Bezugnahme auf ein bestimmtes der in Art. 15 VvB enthaltenen Grundrechte vermissen
und setzt sich in der Sache mit einem solchen Grundrecht auch nicht auseinander. In
Betracht käme hier allenfalls ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör
(Art. 15 Abs. 1 VvB). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Kammergericht
hätte im Rahmen der Prüfung des § 1587 c BGB ihr schriftsätzliches Vorbringen anders
würdigen und zum Anlass weitergehender Amtsermittlungen machen müssen (siehe
S.11 f. der Beschwerdeschrift mit beiläufiger Erwähnung des Art. 15 auf S. 12), betrifft
dieses Vorbringen nicht den Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts rechtlichen
Gehörs, sondern die hiervon zu trennende Würdigung der materiellen Erheblichkeit (vgl.
Beschluss vom 7. September 1994 - VerfGH 43/94 -). Auch den Ausführungen auf Seite
6 der Beschwerdebegründung, das Kammergericht habe einen rechtlichen Hinweis
darauf versäumt, dass nur der Beschwerdeführerin der Einsatz ihres Vermögens zur
Deckung ihres Versorgungsbedarfs zuzumuten sei, kann eine substantiierte Rüge, es
liege eine von Art. 15 Abs. 1 VvB verbotene „Überraschungsentscheidung“ vor, nicht
entnommen werden.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet.
a) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Fachgerichte hätten mit ihrer Auslegung
des § 1587 c BGB gegen das durch Art. 10 Abs. 1 VvB verbürgte Willkürverbot verstoßen,
kann nicht gefolgt werden.
Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das verfassungsrechtliche Willkürverbot
ausschließlich, wenn sie „unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht
(Beschluss vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 <24>; vgl. zum
18
19
20
21
22
(Beschluss vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 <24>; vgl. zum
Bundesrecht BVerfGE 89, 1 <14>). Deshalb ist weder eine fehlerhafte Auslegung eines
Gesetzes noch eine unrichtige Würdigung eines Tatbestandes allein schon als willkürlich
zu werten. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise
verkannt worden ist , d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die
Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des
schlechthin Abwegigen anzusiedeln. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich
das Gericht eingehend mit der Rechtslage beschäftigt hat und seine Schlussfolgerungen
nicht jeden sachlichen Grundes entbehren. Das ist hier der Fall.
Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Kammergericht von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu § 1587 c BGB abgewichen ist. Zwar liegt nach dem von der
Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1986
- IVb ZB 112/84 - (FamRZ 1987, 255 <256>) ein die Herabsetzung des
Versorgungsausgleichs rechtfertigender Härtefall vor, wenn der ungekürzte
Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten, die bereits ihre Altersversorgungen
beziehen, zu einem Unterhaltsanspruch des Ausgleichspflichtigen gegen den
Ausgleichsberechtigten führt.
Diese Rechtsprechung war im Fall der Beschwerdeführerin jedoch schon deshalb
unerheblich, weil die Fachgerichte gerade nicht festgestellt hatten, dass die
Beschwerdeführerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zur ergänzenden
Deckung ihres Lebensbedarfs auf Unterhalt durch ihren geschiedenen Ehemann
angewiesen sein würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mussten die
Instanzgerichte dieser Frage auch nicht näher nachgehen. Unbeschadet des im
Versorgungsausgleichsverfahrens geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes des § 12 FGG
muss der Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss
vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - NJW 1988, 1839 <1840>) in diesem Verfahren nicht
von sich aus nach Umständen forschen, die Anlass zur Prüfung geben könnten, ob die
Härteklausel des § 1587 c BGB anzuwenden wäre. Aufgrund der sachlichrechtlichen
Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs stehen sich die Ehegatten in diesem
Verfahren regelmäßig als Gegner gegenüber, die widerstrebende persönliche Interessen
privatrechtlicher Natur verfolgen; es handelt sich danach um eine echte Streitsache der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH a.a.O. sowie BGHZ 85, 180 <188>). Ohne seine
Aufklärungspflicht zu verletzen, kann das Gericht davon ausgehen, dass die Parteien
ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen werden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung einer Rentenanwartschaft in Höhe von
624,27 DM monatlich vom Versicherungskonto der Beschwerdeführerin auf das ihres
Ehemannes zu einer Einkommensverteilung führen könnte, aus der sich ein ergänzender
Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ergeben würde, hat die Beschwerdeführerin
jedoch weder vor dem Amtsgericht noch vor dem Kammergericht dargelegt. So hat sie
die Ausführungen des Beteiligten zu 3. im Schriftsatz vom 23. Oktober 2000, wonach sie
aus der Veräußerung des gemeinsamen Wohnhauses „hohe Beträge“ vereinnahmt
habe, die zur Alterssicherung hätten eingesetzt werden können, nicht bestritten. Sie hat
auch darüber hinaus keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ihre „Bedürftigkeit“ bei
uneingeschränkter Durchführung des Versorgungsausgleichs ergeben könnte. Dass die
Beschwerdeführerin in diesem Fall „quasi unter Sozialhilfeniveau gedrückt“ werden
könnte, wie dies von ihr erstmals in der Begründung der Verfassungsbeschwerde
vorgetragen wurde, war daher allenfalls eine entfernte Möglichkeit und bedurfte deshalb
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 3.
Dezember 1986, a.a.O.) keiner näheren Prüfung.
Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts erweist sich auch nicht deshalb als
willkürlich, weil dieses die länger andauernde Trennungszeit der Eheleute nicht zu
Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Zwar kann nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine der Scheidung vorausgehende
längerfristige Trennung Anlass zur Prüfung geben, ob der Versorgungsausgleich nach §
1587 c BGB herabzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1992 - XII ZB 42/91
-, NJW 1993, 588 m. w. N.). Der dem Versorgungsausgleich zugrunde liegende Gedanke,
dass jede Ehe schon im Stadium der Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten
bereits eine Versorgungsgemeinschaft darstellt, rechtfertigt es, in allen Ehen, in denen
trennungsbedingt eine Versorgungsgemeinschaft gerade nicht (mehr) bestanden hat,
zu prüfen, ob unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Korrektur erfolgen muss.
Soweit ersichtlich, sind weder das Kammergericht noch das Amtsgericht dieser Frage
nachgegangen, obwohl diesen Gerichten bekannt war, dass die Eheleute rund ein Drittel
der Ehezeit getrennt gelebt hatten. Der Fall lag hier jedoch insoweit besonders, als
einiges dafür sprach, dass die Eheleute während der längsten Zeit ihres Getrenntlebens
23
24
25
einiges dafür sprach, dass die Eheleute während der längsten Zeit ihres Getrenntlebens
doch noch eine Versorgungsgemeinschaft aufrecht erhalten hatten. So hatte die
Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren die Herabsetzung des
Versorgungsausgleichs gerade nicht unter Hinweis auf die lange Trennungszeit und ein
damit verbundenes „eigenes Versorgungsschicksal“ verlangt. In den beruflichen
Verhältnissen trat vom Zeitpunkt der Trennung an bis zum Jahre 1996 keine Änderung
ein. Die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum wie zuvor schon im Betrieb ihres
Mannes tätig. Allein die Trennung, deren Endgültigkeit im voraus kaum abzusehen
gewesen sein dürfte, musste den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht veranlassen, in
Bezug auf seine Altersversorgung umzudisponieren (vgl. BGH, Beschluss vom 28.
Oktober 1992, a.a.O. S. 589). Bei dieser Sachlage erscheint es noch als vertretbar, dass
die Fachgerichte in ihrer Würdigung des Sachverhalts der langen Trennungszeit keine
Bedeutung zumaßen und in Bezug auf den Versorgungsausgleich keinen Anlass sahen,
diesen herabzusetzen oder auszuschließen.
Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch insoweit kein
Verstoß gegen das Willkürverbot vor, als die Fachgerichte die Vermögenslage des
Beteiligten zu 3. nicht weiter aufgeklärt haben. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist die versorgungsrechtliche Ausgleichspflicht grundsätzlich von der
beiderseitigen wirtschaftlichen Lage der Ehegatten unabhängig. Eine Kürzung des
Versorgungsausgleichs unter dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt nur in Betracht, wenn der
Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat und der Verpflichtete auf die von
ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (vgl. BGH, Beschluss
vom 13. Juli 1987 - IVb ZB 60/85 - FamRZ 1987, 923 m. w. N.). Da die
Beschwerdeführerin nach der vertretbaren Auffassung des Kammergerichts ihr
Angewiesensein auf die von ihr erworbene Altersversorgung nicht hinreichend dargelegt
hatte, kam es nicht darauf an, ob der beanstandete Versorgungsausgleich zu einer
„Übersicherung“ (vgl. hierzu Eichenhofer, in Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1998, § 1587 c
Rn. 22) des Beteiligten zu 3. geführt hätte.
b) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 10 Abs. 3 VvB.
Nach Art. 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VvB sind Frauen und Männer gleichberechtigt und ist
das Land verpflichtet, die Gleichstellung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen
und Männern auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und zu
sichern. Selbst wenn diese Verfassungsnorm einen Anspruch auf Fördermaßnahmen
zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten begründen sollte, liegt entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin darin, dass die angegriffenen Entscheidungen die
Berücksichtigung der für Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten erworbenen
Rentenanwartschaft im Versorgungsausgleich nicht als grob unbillig im Sinne des § 1587
c BGB angesehen haben, weder eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aus
Gründen des Geschlechts noch war die Ausklammerung dieser Rentenanwartschaften
zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern geboten. Die
Auffassung der Beschwerdeführerin, die auf Kindererziehungs- und Mutterschutzzeiten
beruhenden Rentenanwartschaften müssten ihr im Scheidungsfall ungeschmälert
erhalten bleiben, betrifft nicht ihren konkreten Fall, sondern die den angegriffenen
Entscheidungen zugrunde liegende allgemeine Auslegung der § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB
und des § 1587a BGB. In Übereinstimmung mit der Judikatur anderer Obergerichte (OLG
Brandenburg, FamRZ 2000, 891, OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 890) geht das
Kammergericht davon aus, dass auf Kindererziehungs- und Mutterschutzzeiten
beruhende Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.
Diese Auslegung verstößt nicht gegen den mit Art. 3 Abs. 2 GG inhaltsgleichen Art. 10
Abs. 3 VvB. Sie beruht vielmehr auf dem geschlechtsneutralen Grundgedanken, dass
alle während der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche im Hinblick auf die im
Keim bestehende Versorgungsgemeinschaft beiden Ehegatten zu gleichen Teilen
zustehen sollen. Aus dem Umstand, dass derartige Rentenansprüche nur von Frauen
(Mutterschutzzeiten) oder ganz überwiegend von Frauen (Kindererziehungszeiten)
erworben werden, folgt nicht, dass die insoweit bestehenden faktischen Ungleichheiten
zwischen Männern und Frauen mit einer versorgungsausgleichsrechtlichen
Besserstellung der Frauen von Verfassungs wegen kompensiert werden müssten. Denn
der Gesetzgeber darf jedenfalls für den Regelfall davon ausgehen, dass der nicht
unmittelbar die Betreuung der Kinder übernehmende Elternteil durch die Erzielung von
Erwerbseinkommen zum Lebensunterhalt der Familie und damit auch zur Erziehung der
Kinder beiträgt. Dies rechtfertigt es dann aber auch, diesen Elternteil an den Früchten
des Versorgungsausgleichs teilhaben zu lassen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der (zu Art. 3 Abs. 1 GG und Art 6 Abs. 1 GG
ergangenen) verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten im Rentenrecht. So hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil
26
27
28
29
Kindererziehungszeiten im Rentenrecht. So hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil
vom 7. Juli 1992 („Trümmerfrauen“) den Gesetzgeber zwar dazu aufgefordert, die mit
dem damaligen Rentenversicherungssystem verbundene Benachteiligung gegenüber
kinderlosen Personen bei der Altersversorgung für die Familien, in denen sich ein
Elternteil der Kindererziehung widmet, durch rentenrechtliche und andere Regelungen
auszugleichen (BVerfGE 81, 1 <38 ff.>). Ferner hat das Gericht mit Beschluss vom 12.
März 1996 es für gleichheitswidrig erachtet, dass sich nach damaliger Gesetzeslage
Kindererziehungszeiten bei Personen, die während der Kindererziehungszeit
versicherungspflichtig beschäftigt waren, nicht oder nur in geringem Umfang
rentensteigernd auswirkten (BVerfGE 94, 241 <262 ff.>). Dass durch
Kindererziehungszeiten erworbenen Rentenanwartschaften jedoch
„versorgungsausgleichsfest“ bleiben sollen, lässt sich dieser verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung nicht entnehmen. Fragen des Versorgungsausgleichs waren weder
Gegenstand der angeführten Verfahren noch hat das Bundesverfassungsgericht auch
nur mittelbar erkennen lassen, dass derartige Rentenanwartschaften den
kindererziehenden Familienmitgliedern im Falle einer Ehescheidung in vollem Umfang
erhalten bleiben müssen.
Da die Gerichte ohne Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 VvB die auf Mutterschutz- und
Kinderziehungszeiten beruhenden Rentenanwartschaften der Beschwerdeführerin nach
§§ 1587, 1587a BGB berücksichtigen durften, mussten sie auch bei ihrer Auslegung der
Härteklausel des § 1587 c BGB nicht schon allein aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin derartige Rentenanwartschaften erworben hatte, auf das Vorliegen
einer „unbilligen Härte“ im Sinne diese Vorschrift schließen. Eine Korrektur des
Ergebnisses des Versorgungsausgleichs kommt allenfalls in besonders gelagerten
Konstellationen in Betracht (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2000, 891). Hierfür bot der Fall
aber - so wie er dem Kammergericht vorlag - keinen Anlass. Selbst wenn es zutreffen
sollte, dass sich ausschließlich die berufstätige Beschwerdeführerin der Kindererziehung
widmete, - was die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen
hatte -, bestand für eine Kompensation dieser Doppelbelastung im Wege einer Korrektur
des versorgungsausgleichsrechtlichen Ergebnisses noch kein Anlass. Denn die
Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass ihr berufstätiger
Ehemann nicht zum Lebensunterhalt der Familie und damit mittelbar auch zur Erziehung
der Kinder maßgeblich beigetragen hätte.
c) Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und 6 VvB kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die angegriffenen Entscheidungen lassen weder einen Verstoß gegen das in Art. 12 Abs.
1 VvB enthaltene Diskriminierungsverbot noch gegen aus Art. 12 Abs. 1 und 6 VvB
abzuleitende Schutz- und Förderpflichten für Familien und (berufstätige) Mütter
erkennen. Ebenso wenig wie aus Art 10 Abs. 3 VvB lässt sich aus diesen staatlichen
Verpflichtungen ein allgemeines Gebot ableiten, kindererziehende Mütter im
Versorgungsausgleich gegenüber „nichterziehenden Vätern“ zu privilegieren. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich den angeführten
verfassungsgerichtlichen Entscheidungen keineswegs die Aussage entnehmen, dass auf
Kindererziehungs- und Mutterschutzzeiten beruhende Rentenanwartschaften
versorgungsausgleichsfest zu sein haben.
d) Des Weiteren verstoßen die angegriffenen Entscheidungen auch nicht gegen Art. 23
Abs. 1 VvB. Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den
widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende
gerichtliche Entscheidung über dem Art. 23 Abs. 1 VvB unterfallende Ansprüche
begründet nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Dieses wäre
vielmehr nur dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts beruht.
Davon kann hier keine Rede sein.
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Kürzung von Renten und
Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen grundsätzlich um eine durch Art. 6 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 2 GG legitimierte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums handelt
(vgl. zum Bundesrecht grundlegend: BVerfGE 53, 257 <289 ff.>). Dementsprechend
durfte der Bundesgesetzgeber die während der Ehe nach Maßgabe der von den
Ehegatten vereinbarten Arbeitsteilung gemeinsam erwirtschafteten
Versorgungsanrechte nach Scheidung der Ehe gleichmäßig auf beide Partner verteilen.
Dabei ist es unerheblich, wie die Ehegatten ihr eheliches und familiäres Leben gestalten
und in welcher Weise sie ihre Verantwortung füreinander und für die gemeinsamen
Kinder unter sich aufgeteilt haben. Die trotz der Trennung der Ehegatten
weiterbestehende rechtliche Bindung rechtfertigt grundsätzlich die Aufteilung des
während der gesamten Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens. Soweit bei
bestimmten Lebenssachverhalten der Versorgungsausgleich nicht mehr mit der
30
31
32
33
bestimmten Lebenssachverhalten der Versorgungsausgleich nicht mehr mit der
bisherigen und fortwirkenden Gemeinschaft der Ehegatten zu rechtfertigen ist,
ermöglichen insbesondere die Härteklauseln des § 1587 c Nrn. 1 und 3 BGB eine am
Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen, in denen die
Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer mit dem Eigentumsgrundrecht
unvereinbaren „Prämiierung“ des pflichtwidrigen Verhaltens des ausgleichsberechtigten
Ehegatten führen oder wegen langen Getrenntlebens unbillig sein könnte (BVerfG, a.a.O.
S. 296 ff.).
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Kammergericht, auf dessen letztinstanzliche
Entscheidung es hier ankommt, bei seiner Auslegung und Anwendung der Härteklauseln
diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht beachtet hat. Insbesondere hat es sich mit
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe immer wieder versichert, er
werde sich um seine eigene Altersversorgung kümmern, auseinandergesetzt und dieses
als „in keiner Weise substantiiert“ bezeichnet. Es kann dahinstehen, ob diese Bewertung
in jeder Hinsicht überzeugend erscheint. Sie ist jedenfalls vertretbar; denn die
Beschwerdeführerin hatte es in der Tat im Ausgangsverfahren unterlassen, über die
bloße Behauptung hinaus Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass ihr Ehemann eigene
Beiträge zu seiner Altersversorgung zugesagt hatte und demzufolge eine
Pflichtverletzung begangen hatte. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen hat, der Beteiligte zu 3. habe es 1992 oder 1993 abgelehnt, ihm
zustehende Versicherungsleistungen für den Aufbau einer eigenen Altersversorgung zu
verwenden, deutet dies eher darauf hin, dass entsprechende Abreden zwischen den
Eheleuten gerade nicht bestanden hatten. Auch die angebliche Aussage des Ehemanns
der Beschwerdeführerin im Jahre 1998, er wolle nichts von der Rente der
Beschwerdeführerin, weil sein Geld für das Alter reiche, lässt nicht ohne weiteres den
Schluss zu, der Ehemann habe damit die Übernahme einer Verpflichtung zur eigenen
Absicherung im Alter eingeräumt.
Es ist ferner auch im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Art. 23 VvB nicht zu
beanstanden, dass das Kammergericht die lange Trennungszeit der Ehegatten nicht zu
Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Auch insoweit konnte das
Kammergericht im Hinblick auf Besonderheiten des Falles in vertretbarer Weise davon
ausgehen, dass jedenfalls im überwiegenden Teil der Trennungszeit noch eine
„Versorgungsgemeinschaft“ bestand und mithin eine Herabsetzung oder ein Ausschluss
des Versorgungsausgleichs nicht veranlasst war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum