Urteil des VerfGH Berlin vom 15.03.2017

VerfGH Berlin: verteilung der sitze, sperrklausel, hauptsache, erlass, sitzverteilung, verfassungsbeschwerde, zusammensetzung, chancengleichheit, bekanntmachung, vertreter

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
152 A/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 21 GG, Art 70 Abs 1 Verf
BE, Art 70 Abs 2 Verf BE, Art 84
Abs 2 Nr 6 Verf BE, § 14 Nr 2
VGHG BE
VerfGH Berlin: Ablehnung des von der Partei "Die Republikaner"
beantragten Erlasses einer eA im Wahlprüfungsverfahren: keine
unzulässige Ungleichgewichtung der Wählerstimmen bei den
Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen 2006 durch
Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens
Gründe
I.
Die Antragstellerin nahm an den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen am
17. September 2006 in verschiedenen Bezirken des Landes Berlin teil. Dabei entfielen
auf die Bezirkswahlvorschläge der Antragstellerin im Bezirk Mitte 2,4 %, im Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg 1,6 %, im Bezirk Pankow 3,1 %, im Bezirk Spandau 2,3 %, im
Bezirk Steglitz-Zehlendorf 1,5 % und im Bezirk Reinickendorf 2,5 % der Stimmen.
Die Wahlen erfolgten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahlen zum
Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen - LWahlG - nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren (d´Hondt). Auf
Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben
wurden, entfielen gemäß § 22 Abs. 2 LWahlG keine Sitze.
Mit ihrer am 22. September 2006 eingegangenen Antragsschrift, die als "Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung / Verfassungsbeschwerde" bezeichnet ist, begehrt
die Antragstellerin, Art. 70 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB - und § 22 Abs. 2
LWahlG als verfassungswidrig außer Kraft zu setzen sowie die Sitzverteilung in den
Bezirksverordnetenversammlungen ohne Anwendung der 3 % -Klausel und nach dem
Verfahren Hare-Niemeyer vorzunehmen, hilfsweise, Neuwahlen der
Bezirksverordnetenversammlungen ohne Anwendung der Sperrklausel durchzuführen.
Zur Begründung trägt sie vor, ihre Partei scheitere voraussichtlich in allen Bezirken bis
auf den Bezirk Pankow, wo sie 3,1 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten habe,
an der 3 % -Sperrklausel. In einem Urteil aus dem Jahre 1997 (VerfGH 90/95) habe der
Verfassungsgerichtshof jedoch festgestellt, dass eine Sperrklausel bei den Wahlen zu
den Bezirksverordnetenversammlungen verfassungswidrig sei, weil eine
Arbeitsunfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen im Falle des Einzugs
mehrerer kleiner Gruppierungen nicht anzunehmen sei. Dennoch habe der Gesetzgeber
eine neue Sperrklausel eingeführt, gegen die sie, die Antragstellerin, erst jetzt vorgehen
könne, nachdem sie durch das Wahlergebnis betroffen sei. Des Weiteren rügte sie eine
unzulässige Ungleichgewichtung der Wählerstimmen, weil die Verteilung der Sitze auf
Landesebene nach dem Verfahren Hare-Niemeyer und auf Bezirksebene nach dem
Verfahren d´Hondt erfolge.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG − kann der
Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem
verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des
§ 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche
für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung sprechen,
grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte
Begehren erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist
dies nicht der Fall, sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung
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dies nicht der Fall, sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung
nicht erginge, die angegriffene Regelung aber später für verfassungswidrig erklärt würde,
gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung
vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sich aber im Hauptsacheverfahren als
verfassungsgemäß erwiese (vgl. Urteil vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 −, NVwZ
1994, 263).
1. Das in der Hauptsache von der Antragstellerin verfolgte Begehren erweist sich nicht
als von vornherein unzulässig. Bei sachgerechter, die Rechte der Antragstellerin
weitestgehend wahrender Auslegung ist es als Einspruch zur Einleitung eines
Wahlprüfungsverfahrens gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 6 VvB, § 14 Nr. 2, 3, §§ 40 ff. VerfGHG
anzusehen; die Antragstellerin macht hier sinngemäß geltend, die aus den Vorschriften
des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin, des Landeswahlgesetzes und der
Landeswahlordnung folgenden Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der
Chancengleichheit politischer Parteien seien bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in
einer die Sitzverteilung beeinflussenden Weise verletzt worden (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 8
VerfGHG). Offen bleiben kann für das Hauptsacheverfahren, ob die Antragstellerin als
Landesverband, ob einzelne ihrer Kreisverbände oder die in der Antragsschrift
benannten bzw. nachträglich "beigetretenen" Einzelbewerber als Einspruchsführer
aufzutreten beabsichtigen, da gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG Parteien ebenso wie
betroffene Einzelbewerber einspruchsberechtigt sind. Eine weitere Klarstellung des
Begehrens in der Hauptsache einschließlich näherer Begründung des Einspruchs bleibt
gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG innerhalb eines Monats nach der - noch nicht
erfolgten − Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt für Berlin zulässig.
Für die Zulässigkeit des Hauptsacheverfahrens ist danach auch die in der Antragsschrift
vom 22. September 2006 verwendete Bezeichnung als Verfassungsbeschwerde
unschädlich. Der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde wird zwar nach der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs - anders als auf Bundesebene − (vgl.
Beschluss vom 23. November 2000 - VerfGH 117/99 −, LVerfGE 11, 68 <73> m. w. N.
auch zum Bundesrecht) nicht grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Spezialität
durch das Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall steht jedoch
nicht die Verletzung eines subjektiven Rechts auf Wahlgleichheit, sondern die Gültigkeit
des Wahlergebnisses und die richtige Zusammensetzung der
Bezirksverordnetenversammlung in Frage, zu deren Ermittlung das
Wahlprüfungsverfahren nach Ziel und Zweck vorrangig ist.
2. Ein in der Hauptsache betriebenes Wahlprüfungsverfahren wäre jedoch offensichtlich
unbegründet, soweit die Antragstellerin eine unzulässige Ungleichgewichtung der
Wählerstimmen durch Anwendung des Höchstzahlverfahrens (d´Hondt) bei der
Sitzverteilung geltend macht. Bereits in seiner die Antragstellerin betreffenden
Entscheidung vom 21. Februar 2000 (− VerfGH 121/99 -, JR 2001, 497) hat der
Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass weder aus dem Prinzip der
Wahlrechtsgleichheit, das sich für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen
aus Art. 70 Abs. 1 VvB ergibt, noch aus dem Recht der politischen Parteien auf
Chancengleichheit, das ebenfalls Bestandteil der Landesverfassung ist, die Verpflichtung
des Landesgesetzgebers folgt, für die Wahlen zu den
Bezirksverordnetenversammlungen das Verfahren Hare-Niemeyer zugrunde zu legen.
Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Anwendung des Verfahrens d´Hondt in § 22
Abs. 1 LWahlG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei auch
eine Gleichbehandlung mit den Wahlen zum Abgeordnetenhaus, für die das Verfahren
Hare-Niemeyer Anwendung findet, aufgrund der gravierenden verfassungsrechtlichen
Unterschiede zwischen Abgeordnetenhaus und Bezirksverordnetenversammlung, vor
allem der fehlenden legislativen Aufgaben Letzterer, nicht geboten.
3. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Anwendung der 3 %-Sperrklausel aufgrund
Art. 70 Abs. 2 Satz 2 VvB, § 22 Abs. 2 LWahlG wendet, erscheint ihr Begehren in der
Hauptsache jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. In den Urteilen vom 17. März
1997 (− VerfGH 87/95 und VerfGH 90/95 −, LVerfGE 6, 32 <38 ff.>), auf die sich die
Antragstellerin beruft, hatte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit der in
§ 22 Abs. 2 LWahlG in der Fassung vor Änderung durch Gesetz vom 5. Juni 1998 (GVBl.
S. 122) geregelten Sperrklausel von 5 v. H. festgestellt und ausgeführt, dass unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Land Berlin die
Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen durch ein Wahlrecht ohne
Sperrklausel nicht gefährdet werde. Inwieweit die bloße Absenkung der Sperrklausel auf 3
v. H. zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der dem Gesetzgeber zustehenden
Einschätzungsprärogative hinsichtlich des Vorliegens zwingender Erfordernisse zur
Modifizierung der Wahlrechtsgleichheit gedeckt ist, muss einer Klärung im
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nicht offensichtlich ausgeschlossen ist auch
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Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nicht offensichtlich ausgeschlossen ist auch
eine von den genannten Urteilen abweichende Beurteilung der Frage, inwieweit für die
begehrte Neufeststellung der Wahlergebnisse einschließlich der Sitzverteilung bzw. die
Durchführung von Neuwahlen, insbesondere unter Berücksichtigung des
Anpassungsbedarfs in der Bezirksverwaltung und des erklärten Wählerwillens,
verfassungsrechtlich Raum bleibt.
4. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass
die Antragstellerin selbst in ihrem Antrag keine konkreten vorläufigen Maßnahmen
nennt, die ihrem Begehren entsprechen würden. § 31 VerfGHG stellt den konkreten
Inhalt einer einstweiligen Anordnung in jedem Fall ins Ermessen des
Verfassungsgerichtshofs. Es kommen deshalb alle Maßnahmen in Betracht, die
erforderlich und geeignet wären, Rechte der Antragstellerin vorläufig zu sichern oder
ausübbar zu machen, welche ihr im Falle eines Erfolges in der Hauptsache zustehen
würden, nach der geltenden Rechtslage aber nicht zustehen.
5. Die insoweit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich jeder denkbaren
Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung geht jedoch jeweils zu Ungunsten der
Antragstellerin aus. Die Antragstellerin hat zu etwaigen Nachteilen, die ihr ohne den
Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die bevorstehende amtliche
Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der gewählten
Bezirksverordneten und die Konstituierung der Bezirksverordnetenversammlungen ohne
Beteiligung ihrer Vertreter entstehen könnten, nichts vorgetragen. Schwere, irreparable
Nachteile der Antragstellerin für den Fall, dass das Wahlprüfungsbegehren in der
Hauptsache Erfolg haben sollte, sind auch nicht erkennbar. Eine nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Verteilung von - hier nur
betroffenen − einzelnen Sitzen in den Bezirksverordnetenversammlungen ließe sich
auch nachträglich korrigieren, und es ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass
politische Mehrheiten bis zur Entscheidung über die Hauptsache unvertretbar verzerrt
würden. Auch wichtige und dringende Gründe des gemeinen Wohls gebieten den Erlass
einer einstweiligen Anordnung nicht. Maßnahmen, die nicht oder nur unter hohem
Kostenaufwand reversibel wären, sind bei summarischer Prüfung nicht zu befürchten.
Demgegenüber wäre das gemeine Wohl durch die im Falle einer einstweiligen Anordnung
auf vorläufige Aussetzung und Neufeststellung des Wahlergebnisses im Sinne der
Antragstellerin zumindest zu erwartende Verzögerung bei der Konstituierung der
Bezirksverordnetenversammlungen auch deswegen erheblich beeinträchtigt, weil den
Bezirken im Falle einer späteren anders lautenden Entscheidung im
Hauptsacheverfahren dann ein erneuter Wechsel in der Zusammensetzung der
Bezirksverordnetenversammlung als wichtigstem Organ der bezirklichen
Selbstverwaltung bevorstehen würde, der möglicherweise weitere Auswirkungen auf die
Arbeit der anderen bezirklichen Organe hätte (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 -
VerfGH 72 A/95 -, LVerfGE 3, 108 <112>).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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