Urteil des VerfGH Berlin vom 17.10.2003
VerfGH Berlin: aufrechterhaltung der ordnung, freiheit der person, vollzug, haftanstalt, öffentliche gewalt, aufschiebende wirkung, aussetzung, hauptsache, verfassungsbeschwerde, rechtsschutz
1
2
3
4
5
6
Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
174/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 15 Abs 4 Verf BE, § 114
StVollzG
Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei
Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug
Tenor
Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin ist dadurch verletzt, dass die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin im Verfahren 544 StVK (Vollz.)
758/03 über den am 19. September 2003 eingegangenen Eilantrag des
Beschwerdeführers gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erst mit
Beschluss vom 17. Oktober 2003 entschieden hat.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßte im September 2003 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung. Zwei Drittel der Strafe sollten
voraussichtlich am 14. November 2003 verbüßt sein, das Strafende war auf den 14.
November 2004 notiert.
Der Beschwerdeführer war zum Freigang zugelassen und hatte am 11. September 2003
eine Beschäftigung als kaufm. Mitarbeiter eines Friseursalons aufgenommen.
Die Justizvollzugsanstalt Plötzensee eröffnete dem Beschwerdeführer am 19. September
2003, dass er wegen Verdachts der Begehung einer Urkundenfälschung in der
Haftanstalt gemäß § 14 Abs. 2 Ziff. 1 StVollzG vom offenen Vollzug abgelöst und gemäß
§ 10 Abs. 2 StVollzG in den geschlossenen Vollzug verlegt würde. Gleichzeitig wurden
gemäß § 14 Abs. 2 StVollzG sämtliche Vollzugslockerungen und Urlaube widerrufen. Die
Maßnahmen wurden noch am gleichen Tage vollzogen.
Mit Schreiben vom gleichen Tage, einem Freitag, beantragte die
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers in seinem Namen, im Wege der
einstweiligen Anordnung den Vollzug der Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt bis zur
Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, den Beschwerdeführer bis dahin in
den offenen Vollzug zurückzuverlegen, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, den
Beschwerdeführer bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin zum Freigang
zuzulassen und ihn das bestehende Beschäftigungsverhältnis wahrnehmen zu lassen.
Der Beschwerdeführer bestritt die ihm vorgeworfene Straftat und erklärte in einer
eidesstattlichen Versicherung, die ihm angelastete Unterschrift stamme von einem
Mitgefangenen. Die Anordnungen verletzten ihn in seinen Grundrechten auf Würde und
Freiheit der Person schwer und unwiederbringlich. Die Haftanstalt habe den Sachverhalt
nicht ausreichend ermittelt. Im Übrigen obliege es ihr auch rechtlich nicht, einen
Tatverdacht eigenständig nachzuprüfen und zu bewerten.
Das Landgericht forderte von der Haftanstalt am 22. September 2003 eine
Stellungnahme sowie die Übersendung der den Vorfall betreffenden Unterlagen binnen
drei Tagen. Die Justizvollzugsanstalt erwiderte am 24. September 2003 lediglich, sie
halte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unzulässig, da die
angegriffene Maßnahme bereits am 19. September 2003 vollzogen sei und nur noch im
7
8
9
angegriffene Maßnahme bereits am 19. September 2003 vollzogen sei und nur noch im
Hauptsacheverfahren angefochten werden könne. Am 26. September erbat das Gericht
telefonisch vom Leiter der Haftanstalt die Übersendung des Verlegungsbescheids. Am
29. September 2003 erhielt das Gericht von diesem jeweils in Kopie den Bescheid vom
19. September 2003, die Mitteilung des Polizeipräsidenten über die Aufnahme von
Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung vom 18.
September, die Vernehmungsniederschrift des Beschwerdeführers vom 19. September,
in dem dieser eine Urkundenfälschung bestritt, eine Strafanzeige der Haftanstalt gegen
den Beschwerdeführer wegen falscher Verdächtigung vom 22. September sowie ein
Schreiben des Beschwerdeführers an einen Mithäftling L., in welchem er diesen bat,
schriftlich zu bestätigen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Unterschrift
von dem Mithäftling stamme. Am 30. September übersandte das Gericht der
Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers die Äußerung der Anstalt vom 24.
September mit dem Hinweis, dass eine Aussetzung des Vollzugs der
Verlegungsentscheidung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG nicht mehr in Betracht
komme. Eine einstweilige Anordnung nach Satz 2 dieser Vorschrift würde vorliegend eine
Vorwegnahme der Hauptsache darstellen und das Drohen schwerer und unzumutbarer,
anders nicht abwendbarer Nachteile voraussetzen, die hier nicht vorlägen. Mit Fax vom
6. und 8. Oktober, jeweils eingegangen am gleichen Tage, rügte die
Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers eine Verletzung des Anspruchs auf
effektiven vorläufigen Rechtsschutz. Am 10. Oktober ging ein Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache bei Gericht ein. Am
15. Oktober teilte die Haftanstalt telefonisch mit, der Bescheid vom 19. September sei
am 24. September an die Justizvollzugsanstalt Tegel gesandt worden und dem
Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens am 25.
September 2003 zugegangen, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der
Hauptsache sei daher vermutlich gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG verspätet. Am
gleichen Tage übersandte das Gericht der Verfahrensbevollmächtigten des
Beschwerdeführers eine gleichlautende Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 14.
Oktober 2003 sowie den wesentlichen Akteninhalt aus dem Ermittlungsverfahren gegen
den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung und gab Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen Wochenfrist. Am 16. Oktober 2003 erwiderte die
Verfahrensbevollmächtigte, dass es auf die zugesandten Unterlagen nicht ankäme, da
lediglich die Rechtslage im Zeitpunkt der Verlegungsentscheidung maßgebend sei. Auch
dürfe das Gericht nicht von sich aus Tatsachen ermitteln, die von der Vollzugsbehörde
nicht ermittelt worden seien.
Am 17. Oktober 2003 wies das Landgericht Berlin die Anträge des Beschwerdeführers
auf Aussetzung des Vollzugs des Bescheids des Leiters der Justizvollzugsanstalt
Plötzensee vom 19. September 2003 als jedenfalls unbegründet zurück. Bei der
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen Ablauf des
Strafvollzuges und dem Interesse des Betroffenen, einstweilen von einer belastenden
Maßnahme verschont zu bleiben, sei die Ablösung vom offenen Vollzug und vom
Freigang nicht zu beanstanden, da der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche
Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach vorläufiger Würdigung kaum Aussicht auf
Erfolg besitze. Die Justizvollzugsanstalt dürfe bei der Frage, ob ein Gefangener für den
offenen Vollzug noch geeignet sei und bei der Einschätzung einer etwaigen
Missbrauchsgefahr den konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung auch im Interesse
der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt berücksichtigen. Daher erscheine bei
vorläufiger Würdigung die Entscheidung der Haftanstalt beurteilungsfehlerfrei. Da der
Beschwerdeführer seine Tätigkeit als kaufm. Mitarbeiter erst acht Tage vor der
Verlegung aufgenommen habe, wögen die ihm durch die Verlegung entstehenden
Nachteile im Vergleich zu dem Interesse an einem geordneten Ablauf des Strafvollzugs
weniger schwer.
Mit der am 12. Oktober 2003 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Verfassungsrechts auf vorläufigen effektiven
Rechtsschutz nach § 15 Abs. 4 Satz 1 VvB durch die hinhaltende Behandlung des von
ihm am 19. September 2003 eingereichten Eilantrags auf Aussetzung der
Verlegungsentscheidung und Aussetzung der Ablösung vom Freigang bis zur
Entscheidung in der Hauptsache. Die Verfassung gewährleiste einen Anspruch auf
wirksame gerichtliche Kontrolle der öffentlichen Gewalt in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht innerhalb angemessener Zeit. Gegen dieses Verfassungsrecht habe das
Landgericht verstoßen, indem es den Antrag vom 19. September 2003 bis zum 12.
Oktober 2003 nicht beschieden habe und daher praktisch habe leerlaufen lassen. Das
Gericht habe die Verteidigung auch nicht wissen lassen, weshalb es angesichts der
klaren Fallgestaltung an einer Eilentscheidung gehindert war.
Der Beteiligte hat gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
9
10
11
12
13
14
15
16
Der Beteiligte hat gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Er übermittelte die Stellungnahme des in dem zugrunde liegenden
Strafvollstreckungsverfahren zuständigen Mitglieds der Strafvollstreckungskammer.
Dieses verwies darauf, dass vorliegend die staatsanwaltliche Ermittlungsakte
beizuziehen und auszuwerten gewesen sei, das Gericht diese jedoch erst am 15.
Oktober 2003 erhalten habe, und dass die Zulässigkeit des Antrags des
Beschwerdeführers auch im Hinblick darauf zu prüfen gewesen sei, dass der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erst am 10. Oktober 2003 bei Gericht
einging.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt u. a. voraus, dass ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder - in Fällen
wie dem vorliegenden - für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht. Dieses
Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - VerfGH
25/97, 25 A/97 und 60/97 - und 7. Dezember 2004 - VerfGH 163 A/04 - vgl. zum
Bundesrecht: BVerfGE 21, 139 (143); 81, 138 (140); st. Rspr.). Dem Beschwerdeführer
fehlt es weder deswegen am Rechtsschutzbedürfnis, weil die gegen ihn am 19.
September 2003 verhängten Maßnahmen noch am gleichen Tage vollzogen wurden,
noch, weil das Landgericht zwischenzeitlich im Eilverfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 1
StVollzG eine Entscheidung getroffen hat.
In Fällen besonders belastender Grundrechtseingriffe, wie es der Abbruch des offenen
Vollzugs darstellt, verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene
Gelegenheit erhält, die Berechtigung auch eines tatsächlich nicht mehr fortwirkenden
möglichen Grundrechtsverstoßes gerichtlich klären zu lassen (BVerfGE 81, 138 (140)).
Zwar obliegt es dabei zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und
durchzusetzen (BVerfGE 96, 27 (40)), doch bedeutet das nicht, dass nach
vorangegangener fachgerichtlicher Prüfung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine
Verfassungsbeschwerde fehlte. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen besteht
vielmehr trotz Erledigung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde
fort, wenn sich die Belastung durch den gerügten Hoheitsakt auf eine Zeitspanne
beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht erlangen kann. Anderenfalls würde der
Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers in diesen Fällen in unangemessener Weise
verkürzt werden (BVerfGE 81, 138 (141); NJW 1991, 690).
2. Die Verfassungsbeschwerde hat auch Erfolg. Durch die Art und Weise der Bearbeitung
des Eilantrags durch das Landgericht ist der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 VvB verletzt.
Der mit Art. 19 Abs. 4 GG inhaltsgleiche Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistet nicht nur
formal und theoretisch die Möglichkeit, gegen eine angenommene Rechtsverletzung
durch die öffentliche Gewalt die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Betroffenen einen
Anspruch auf tatsächlich wirksamen gerichtlichen Schutz, d. h. insbesondere auch auf
Rechtskontrolle innerhalb angemessener Zeit. Der gerichtliche Schutz hat soweit als
möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sie sich
bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen sollten, nicht mehr rückgängig
gemacht werden können (BVerfGE 37, 150 (153); 65, 1 (70); st. Rspr.).
Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung und Auslegung der
Gesetze hat das Landgericht verfehlt, als es vorstehend auf einen am 19. September
2003 eingehenden Eilantrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung seiner Ablösung
vom offenen Vollzug erst mit Beschluss vom 17. Oktober 2003 eine Entscheidung
getroffen hat.
Zwar gewährleistet Art. 15 Abs. 4 VvB eine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen
nicht in jedem Fall (BVerfGE 65, 1 (70)) und ist die Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens jeweils nach den Umständen des konkreten Vorgangs zu bestimmen
(BVerfGE 55, 349 (369); 60, 253 (269), NJW 2005, 3488 (3489)). Weiter setzt der Antrag
auf Erlass einer Eilentscheidung voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung im
Hauptsacheverfahren gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (noch) zulässig ist. Auch kann
das Gericht, solange der Sachverhalt ihm nicht ausreichend aufgeklärt ist, die nach dem
Gesetz gebotene Interessenabwägung nicht vornehmen. Diese Gesichtspunkte
vermögen hier indessen den Zeitpunkt der erst 28 Tage nach Antragseingang gefassten
Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
17
18
19
20
21
22
Hier war die Ablösung vom offenen Vollzug unmittelbar nach ihrer mündlichen
Anordnung bereits vollzogen worden. Die darin enthaltene Freiheitsbeschränkung setzte
also sofort ein und war für die Vergangenheit nicht rückgängig zu machen. Außerdem
war durch die Beendigung des Freigangs die Fortführung und der Bestand des erst kurz
vorher aufgenommenen Arbeitsverhältnisses außerhalb der Anstalt ersichtlich
gefährdet. Der Verlust des Arbeitsplatzes dürfte für den Insassen einer Haftanstalt
besonders schwer wiegen. Es drohte dem Beschwerdeführer demnach ein über den
belastenden Charakter der Maßnahme selbst hinausgehender, nicht reparabler Nachteil.
Bei einer solchen Falllage muss das Gericht in der Regel sofort, jedenfalls aber
unverzüglich tätig werden.
Der bloße Umstand, dass das Gericht zeitweise von der Unzulässigkeit des Antrags des
Beschwerdeführers ausging, mag sein Vorgehen nicht notwendig verfassungswidrig im
Sinne eines Verstoßes gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes machen,
solange seine Rechtsauffassung nicht die Willkürgrenze überschreitet. Allerdings
widerspricht die Annahme, der Antrag auf Aussetzung der Disziplinarmaßnahme sei
unzulässig, hier sowohl der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
als auch dem Wortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
Es kann weiter dahinstehen, ob das Gericht - nachdem die Haftanstalt trotz
Aufforderung vom 22. September 2003 ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der
Ablösung vom offenen Vollzug bis zum 28. September nicht mit Tatsachenvortrag
unterlegt hatte - bereits eine vorläufige Aussetzung in Betracht ziehen musste, zumal es
seine Entscheidung später jederzeit ändern konnte (BVerfG, NJW 2001, 3770 (3771);
Callies/Müller/Dietz, StVollzG, 10. Aufl., Anm. 2 zu § 114; Volckart, in: Feest [Hrsg.],
Komm. zum StVollzG, 4. Aufl., Anm. 4 zu § 114) und ob die erst am 30. September 2003
erfolgte Weitergabe der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 24. September, die
lediglich die Äußerung einer unzutreffenden Rechtsansicht enthielt, verfassungsrechtlich
ausreichte, um das Verfahren voranzutreiben, oder ob es nicht mindestens angezeigt
gewesen wäre, die seit dem 29. September vorliegenden übrigen Unterlagen der Anstalt
dem Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigte ebenfalls beizufügen, statt die
Übersendung erst am 15. Oktober nachzuholen.
Nachdem das Gericht allerdings am 6. Oktober 2003 durch die Stellungnahme der
Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers und deren Hinweis auf einschlägige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkannte, dass seine Rechtsauffassung
unzutreffend und eine inhaltliche Entscheidung über den Eilantrag geboten war, bestand
jedenfalls nun eine beschleunigte Handlungspflicht. Dieser genügte das Gericht nicht,
wenn es nun zunächst der Frage noch nachging, ob der Antrag in der Hauptsache
rechtzeitig gestellt war, und es der Justizvollzugsanstalt zur Stellungnahme auf den
Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten, der lediglich Rechtsausführungen enthielt,
am 8. Oktober nochmals 10 Tage einräumte.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zunächst eine gerichtliche Entscheidung im
Hauptsacheverfahren noch nicht beantragt hatte, stand der Verpflichtung zum
Tätigwerden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2006 - 2 BvR 1675/05 -,
www.bundesverfassungsgericht.de, Rn. 15) nach § 114 Abs. 3 StVollzG ohnehin nicht
entgegen. Das Gericht war gehalten, eine Entscheidung zu treffen, solange nicht zu
seiner Gewissheit feststand, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im
Hauptsacheverfahren wegen Fristablaufs unzulässig war. Eine solche Gewissheit war hier
zu keiner Zeit gegeben.
Schließlich vermag auch das Eintreffen der polizeilichen Ermittlungsakte erst am 15.
Oktober 2003 die zögerliche Behandlung des Eilantrags durch das Landgericht nicht zu
rechtfertigen. Die polizeilichen Ermittlungen waren im Wesentlichen am 19. September
2003 abgeschlossen. Der maßgebliche Akteninhalt bestand nur aus wenigen Seiten, von
denen ein wesentlicher Teil von der Vollzugsanstalt bereits am 29. September übersandt
worden war. Wenn das Gericht die Auswertung der vollständigen Akten nach dem
Amtsermittlungsgrundsatz für geboten hielt, musste es im Hinblick auf seine
Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer auf eine unverzügliche
Zurverfügungstellung der Ermittlungsakten oder auf Überlassung von Kopien hinwirken
(Callies/Müller/Dietz, StVollzG, 10. Aufl. Anm. 3 zu § 114), zumal ihm die
Vorgangsnummer und die für die Akten zuständige Polizeidirektion seit dem 25.
September 2003 bekannt waren. Dass dies geschehen ist, kann nicht festgestellt
werden. Indem das Gericht trotz der vergleichsweise übersichtlichen Falllage mit dem
Erlass seiner Entscheidung bis zum 17. Oktober wartete, verkannte es daher die
Bedeutung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz.
23
24
25
Für eine Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses vom 17. Oktober 2003 besteht
keine Veranlassung. Die Entscheidung beschränkt sich deshalb auf die Feststellung einer
Verletzung der Verfassung von Berlin (BVerfGE 6, 386 (389); 50, 234 (243)).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum