Urteil des VerfGH Berlin vom 15.03.2017

VerfGH Berlin: unterlassen, verfassungsbeschwerde, fürsorgepflicht, verfassungsrecht, vergleich, zugang, gleichstellung, fristverlängerung, grundrecht, sozialstaatsprinzip

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
64/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 4
Verf BE, § 114ff ZPO
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hatte vor dem Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 8 O
534/99 einen Zivilprozeß verloren. Sein damaliger Prozeßbevollmächtigter beantragte im
April 2001, gegen den Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 4.847,60 DM zuzüglich
Zustellungskosten nach § 19 BRAGO festzusetzen. Der Beschwerdeführer teilte dazu
dem Landgericht Berlin in einem nicht unterzeichneten Brief mit, dem Gesuch stünden
„Einwendungen entgegen ... die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben“ und bat um
Fristverlängerung, um diese zu konkretisieren. Das Landgericht setzte die Kosten
gleichwohl wie beantragt fest. In der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde vom 25.
Juni 2001 führte der Beschwerdeführer aus, der Rechtsanwalt habe ihm gegenüber
gegen die Pflicht verstoßen, „den Sachverhalt vollständig aufzuklären“, was
„unzureichende Beratung sowie unzureichende Vorträge bei Gericht zur Folge“ gehabt
habe. Im übrigen bestreite er mit Nichtwissen, daß dem Rechtsanwalt Auslagen in Höhe
von 40 DM nach § 26 BRAGO entstanden seien.
Das Kammergericht (27. Zivilsenat) wies die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom
21. August 2001 zurück. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum
Kostenfestsetzungsgesuch habe weder eine Begründung für die beantragte
Fristverlängerung enthalten noch sei sie unterschriftlich autorisiert gewesen. In der
Sache habe das Landgericht die erhobenen Einwendungen nicht zu beachten brauchen,
da sie wegen ihrer Allgemeinheit jeglicher Substanz entbehrten. Es müßten wenigstens
gewisse konkrete Umstände dargelegt und ein „Kern an sachlichem Vortrag“ gefordert
werden, um einen sachlichrechtlichen Einwand zu begründen.
Der Beschwerdeführer beantragte nunmehr am 27. September 2001 beim Landgericht
Berlin Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen das Land
Berlin nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG. Die Richter des 27. Zivilsenats des
Kammergerichts hätten mit ihrem Beschluß unrichtig entschieden und seine sofortige
Beschwerde in rechtswidriger Weise zurückgewiesen.
Der Beschluß stelle eine Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB dar. Die
Kostenfestsetzung habe wegen der vom ihm vorgebrachten Einwände gemäß § 19 Abs.
5 Satz 1 BRAGO unterbleiben müssen. Seine Einwände seien weder aus der Luft
gegriffen noch mißbräuchlich gewesen. Auch hätten die Richter ihre Prozeßförderungs-
und Fürsorgepflicht ihm gegenüber vorsätzlich verletzt, da sie es unterlassen hätten,
durch entsprechenden Hinweis darauf hinzuwirken, daß er sich als nicht anwaltlich
vertretene Partei vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklärte. Das Gericht habe
ihm daher einen Schaden in Höhe von 4.858,60 DM zugefügt, den er mit der Klage
geltend machen wolle.
Das Landgericht wies den Antrag auf Prozeßkostenhilfe am 13. November 2001 durch
Beschluß – 13 O 507/01 – zurück. Die geplante Rechtsverfolgung besitze keine
hinreichende Erfolgsaussicht. Für die Annahme, das Kammergericht habe, wie § 839
Abs. 2 Satz 1 BGB verlange, in strafrechtlich relevanter Weise Amtspflichten verletzt und
den Hinweis auf die Mängel seines Vortrags absichtlich rechtswidrig unterlassen, sei eine
Tatsachengrundlage nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Dem Beschwerdeführer sei auch
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Tatsachengrundlage nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Dem Beschwerdeführer sei auch
kein Schaden entstanden, da er die Anwaltsgebühren auch schulde, wenn die Gebühren
nicht festgesetzt worden wären. Wenn ihm aber, wie er annehme, ein
Schadensersatzanspruch gegen seinen Anwalt aus mangelhafter Vertretung zustehe,
scheitere eine Klage gegen das Land Berlin an der Subsidiarität der Beamtenhaftung
nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Gegen den Beschluß des Landgerichts legte der Beschwerdeführer am 12. Dezember
2001 Beschwerde ein. Er wiederholte seine Ausführungen zur Entscheidung des 27.
Zivilsenats des Kammergerichts hinsichtlich der Verletzung von Hinweis- und
Fürsorgepflichten. Da dem Kammergericht diese Pflichten bekannt seien, sei deren
Verletzung vorsätzlich begangen worden. Wenn er auf Mängel seines Sachvortrags
hingewiesen worden wäre, hätte er diesen in seinem Sinne ergänzt. Um das zu
verhindern, hätten die Richter den gebotenen Hinweis unterlassen und damit das Recht
gebrochen.
Die Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts habe darin bestanden, daß er eine rechtlich
unzulässige Widerklage erhoben und nach Beendigung des Verfahrens erster Instanz
nicht zur Berufung geraten habe. Auch habe sein Anwalt sich in der mündlichen
Verhandlung laut Protokoll pflichtwidrig darauf beschränkt, die schriftsätzlich
angekündigten Anträge zu stellen und versäumt, eine Erörterung des Sach- und
Streitgegenstandes herbeizuführen.
Das Landgericht habe bei der Ablehnung seines Antrags auf Prozeßkostenhilfe ebenfalls
den Sachvortrag des Beschwerdeführers, wenigstens teilweise, vorsätzlich
übergegangen, sei seiner richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht gleichfalls nicht
nachgekommen und habe das Grundrecht auf Gehör vor Gericht verletzt. Da die Richter
des 27. Zivilsenats wenigstens mit Eventualvorsatz handelten, hafteten sie nicht nur
subsidiär.
Das Kammergericht (9. Zivilsenat) wies die Beschwerde durch Beschluß vom 11. Februar
2002 zurück. Es verneinte die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Amtshaftungsklage.
Die Entscheidung des 27. Zivilsenats und die von ihm gegebene Begründung seien
vertretbar. Das Gericht habe keine Hinweis- und Fürsorgepflicht verletzt, denn diese
gehe nicht so weit, das Begehren einer Partei überhaupt erst schlüssig zu machen.
Namentlich könne keine vorsätzliche Pflichtverletzung festgestellt werden. Deswegen
scheitere die geplante Klage in jedem Fall an der subsidiären Haftung des Landes Berlin,
da dem Beschwerdeführer nach eigenem Vortrag ein Schadensersatzanspruch gegen
seinen Anwalt zustünde.
Mit der Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß des 9. Senats des
Kammergerichts rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und 4
sowie Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB –.
Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts habe den Sachvortrag des Beschwerdeführers
offensichtlich weder zur Kenntnis genommen noch bei seiner Entscheidung erwogen. Er,
der Beschwerdeführer, habe dargelegt, daß es sich bei den Richtern des 27. Zivilsenats
um erfahrene und gut ausgebildete Juristen handele, die ihre gesetzliche Hinweispflicht
sowie ihre Pflicht zur „voll umfänglichen Sachaufklärung“ genau gekannt hätten. Wenn
sie dieser gleichwohl nicht nachgekommen seien, hätten sie also vorsätzlich rechtswidrig
gehandelt und hafteten daher nicht nur subsidiär. Diesen Vortrag hätten die Richter des
9. Zivilsenats „ersichtlich aus Gefälligkeit zugunsten ihrer Kollegen“ übergangen und
dadurch das Gehörsrecht des Beschwerdeführers verletzt.
Seine Grundrechte auf Justizgewährung (Art. 15 Abs. 4 VvB) und auf
Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB) seien durch falsche Anwendung der
Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO verletzt, weil der 9. Zivilsenat des Kammergerichts an
das Merkmal der hinreichenden Erfolgsaussicht zu strenge Anforderungen gestellt habe.
Durch seine Auffassung, die Hinweis- und Fürsorgepflicht des 27. Zivilsenats ginge nicht
so weit, das Begehren einer Partei erst schlüssig zu machen, habe das Kammergericht
diese Pflichten praktisch inhaltlich entleert und geltendes Recht in einer Weise falsch
angewandt, daß dem Beschwerdeführer als „armer“ Partei im Vergleich zu einer
bemittelten Partei die Rechtsverfolgung seiner Ansprüche unverhältnismäßig erschwert
würde. Der Staat müsse aber weitgehend gleichen Zugang zum Gericht gewährleisten.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht solle nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in
das Nebenverfahren über die Prozeßkostenhilfe zu verlagern. Durch die Entscheidung
des 9. Zivilsenats würde dem Beschwerdeführer, einzig und allein weil er über die
erforderlichen finanziellen Mittel nicht verfüge, die Möglichkeit der Durchsetzung seines
Rechts gegen das Land Berlin genommen.
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II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Der Beschluß des Kammergerichts, mit welchem dieses die Ablehnung der
Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht bestätigt, verletzt den Beschwerdeführer nicht
in seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gehör vor Gericht. Aus Art. 15 Abs. 1
VvB folgt allgemein das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu dem einer Entscheidung
zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Von diesem Recht hat
der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgt auch, daß das
Gericht die Ausführungen der Partei zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner
Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (vgl. Beschluß vom 16. November 1995 –
VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 <117>; st. Rspr.). Das heißt indessen nicht, daß das
Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen
auseinandersetzen muß. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht
das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann
feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zu beachten, verletzt
hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl.
vorgenannten Beschluß sowie Beschluß vom 22. Mai 1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6,
80 <82>; st. Rspr.). Nach diesem Grundsatz kann eine Verletzung des Grundrechts auf
Gehör durch das Kammergericht nicht festgestellt werden, zumal es der
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, den Richtern des 27. Zivilsenats sei
vorsätzlicher Rechtsbruch vorzuwerfen, ausdrücklich entgegengetreten ist.
Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer weniger einen Gehörsverstoß als die
Tatsache, daß das Kammergericht (9. Zivilsenat) der rechtlichen Bewertung des
Beschlusses des 27. Zivilsenats durch den Beschwerdeführer nicht folgt. Der Anspruch
auf Gehör vor Gericht umfaßt jedoch nicht die Verpflichtung, tatsächliche oder rechtliche
Umstände in bestimmter Weise zu gewichten. Die Frage, welchen Umständen welche
entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen ist, obliegt hier grundsätzlich dem
Kammergericht und entzieht sich der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof,
der kein Instanzgericht ist. Der Verfassungsgerichtshof kann nur bei Verletzung von
spezifischem Verfassungsrecht eingreifen. Eine solche, die nicht immer vorliegen muß,
wenn eine einfachrechtliche Entscheidung objektiv fehlerhaft sein sollte (vgl. zum
Bundesrecht BVerfGE 22, 267 <273>), ist hier aus dem dargelegten Grunde auch nicht
ansatzweise ersichtlich.
Der Beschwerdeführer wird durch den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts,
der ihm Prozeßkostenhilfe versagt, auch nicht in seinem Gleichheitsrecht verletzt. Zwar
gebietet der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip (Art. 22 Abs. 1 VvB) im Bereich des Rechtsschutzes, die prozessuale
Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (vgl. zum
Bundesrecht BVerfGE 22, 83 <86>). Der nichtvermögenden Partei darf die
Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zu der vermögenden nicht
unverhältnismäßig erschwert werden. Diesem Grundsatz wird mit der staatlichen
Prozeßkostenhilfe (vgl. BVerfGE 35, 348 <355>) nach Maßgabe der §§ 114 – 127 ZPO
entsprochen. Die Anwendung der Bestimmungen des Rechts der Prozeßkostenhilfe auf
den einzelnen Rechtsstreit obliegt allerdings, wie die Auslegung und Anwendung des
Verfahrensrechts insgesamt, zuvörderst den zuständigen Zivilgerichten. Der
Verfassungsgerichtshof, der auch insoweit nicht die Funktion eines Rechtsmittelgerichts
hat, kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die
angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen
oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner materiellen Ausprägung als
Willkürverbot verstößt.
Ein derartiger verfassungsrelevanter Rechtsanwendungsfehler durch das Kammergericht
kann hier indessen nicht festgestellt werden. Art. 10 Abs. 1 VvB verlangt, wie der
gleichlautende Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, keine völlige Gleichstellung des
Unbemittelten mit dem Bemittelten, sondern lediglich eine Gleichstellung mit einem
Bemittelten, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 9, 124 <130>; 81, 347
<357> st. Rspr.). Deswegen ist es, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt
hervorgehoben hat (z. B. BVerfGE 78, 103 <117> und 81, 347 <357>), mit dem
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot vereinbar, wenn die §§ 114 ff. ZPO die
Gewährung von Prozeßkostenhilfe von hinreichenden Erfolgsaussichten für den
geplanten Prozeß abhängig machen. Weder das Gleichheitsgebot noch der
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geplanten Prozeß abhängig machen. Weder das Gleichheitsgebot noch der
Gerechtigkeitsgedanke garantieren einen Anspruch auf das Führen aussichtsloser
Prozesse zu Lasten fremder Taschen. Die Rücksichtnahme auf den Steuerzahler, der die
Prozeßkosten des prozessierenden Unbemittelten zu tragen hat, darf nicht außer
Betracht bleiben.
Gemessen an diesen Maßstäben ist ein Verfassungsverstoß durch den 9. Zivilsenat
nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer verkennt selbst nicht, daß die beabsichtigte
Schadensersatzklage gegen das Land Berlin wegen dessen subsidiärer Haftung nach §
839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur im Falle einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung durch die
Richter des 27. Zivilsenats durchgreifen könnte. Im Hinblick darauf, daß der
Beschwerdeführer keine Veranlassung genommen hat, gegenüber dem 27. Zivilsenat
die von ihm behauptete Schlechtleistung seines Anwalts und den daraus erwachsenen
Schaden wenigstens ansatzweise zu substantiieren, war die Auffassung des 9.
Zivilsenats, er könne in dem Beschluß und dem unterbliebenen Hinweis des 27.
Zivilsenats weder eine vorsätzliche noch überhaupt eine Amtspflichtverletzung
erkennen, verfassungsrechtlich in keiner Weise zu beanstanden.
Der Beschluß des 9. Zivilsenats verletzt auch nicht das Grundrecht des
Beschwerdeführers auf Justizgewährung, das in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus
Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Der verfassungsmäßige Anspruch auf
Justizgewährung schließt grundsätzlich nicht aus, daß die Anrufung eines Gerichts von
der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, solange der
Zugang zur Justiz dadurch nicht in unzumutbarer, sachlich nicht zu rechtfertigender
Weise eingeschränkt wird (Beschluß vom 6. Mai 1998 – VerfGH 19/97 – LKV 1998, 313;
Beschluß vom 22. März 2001 – VerfGH 8/00 – NStZ-RR 2001, 337). Die Einschränkungen
in § 114 ZPO, wonach das Recht zum Prozessieren auf Kosten der Allgemeinheit nur
gegeben ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht
bietet, ist auch deswegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daß der 9.
Zivilsenat des Kammergerichts diese Erfolgsaussicht nicht als gegeben ansah, ist aus
den bereits oben zu b) dargelegten Gründen ebenfalls verfassungsrechtlich
unbedenklich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar
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