Urteil des VerfGH Berlin vom 01.05.2004

VerfGH Berlin: beschlagnahme, durchsuchung, sicherstellung, bahnhof, beweismittel, öffentliches interesse, verfassungsbeschwerde, straftat, bestätigung, ermittlungsverfahren

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
32/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 7 Verf BE, Art 6 Verf BE, Art
10 Abs 1 Verf BE, Art 28 Abs 1
Verf BE, Art 33 Verf BE
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen den Beschwerdeführer ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. Der
Beschwerdeführer steht in dem Verdacht, am 1. Mai 2004 in einem S-Bahn-Waggon
zusammen mit Anderen auf zwei Männer auch mit Schlagwerkzeugen eingeschlagen
und sie getreten zu haben, wodurch beide Personen erhebliche Verletzungen erlitten.
Diese beiden Männer befanden sich auf dem Weg zum S-Bahnhof L, wo sie an einer
Demonstration der NPD teilnehmen wollten. Sie stiegen am S-Bahnhof B.weg in einen S-
Bahn-Zug in Richtung des Bahnhofs O. Einer der beiden gab bei seiner späteren
polizeilichen Vernehmung an, er habe auf dem S-Bahnhof B.weg den ihm bekannten
Beschwerdeführer gesehen, wie er mit einem Mobiltelefon telefoniert habe und dann in
einen anderen Waggon des selben Zuges gestiegen sei. Nachdem der S-Bahn-Zug in
die nächste Station, den S-Bahnhof P, eingefahren war und gehalten hatte, stürzten
mehrere mit Tüchern vermummte Personen in den S-Bahn-Waggon und schlugen auf
die Opfer ein. Dabei riefen die Täter mehrfach „Scheiß Faschos“ und „Ihr werdet
sterben“.
Zwei Zeuginnen gaben bei ihren polizeilichen Vernehmungen an, dass sich einige
Minuten vor der Einfahrt des Zuges eine größere Gruppe von Jugendlichen auf einem
Platz vor dem S-Bahnhof P aufgehalten habe. Einige der Jugendlichen hätten dunkle
Handschuhe in ihren Hosentaschen stecken gehabt. Einer habe mit seinem Mobiltelefon
telefoniert. Danach sei die Hälfte der Gruppe, ca. 10 Personen, auf den Bahnsteig
gegangen. Dann sei der Zug eingefahren und kurz darauf seien die Personen wieder aus
dem Bahnhof gestürzt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss
vom 29. September 2004 die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume
des Beschwerdeführers an. Zur Begründung führte das Gericht an, die Durchsuchung
werde zum Auffinden von Beweismitteln führen, nämlich der Telefoneinzelabrechnung
des Beschwerdeführers, aus der sich die unmittelbar vor der Tatausführung angerufenen
Personen ergeben würden, sowie Vermummungsgegenstände wie z. B. Halstücher,
Sonnenbrille und Kapuzenpullover.
Am 9. November 2004 wurde die Wohnung des Beschwerdeführers von der Polizei
durchsucht. Diese nahm verschiedene Gegenstände in ihren Gewahrsam, die in dem
polizeilichen Durchsuchungsprotokoll (Teil B) wie folgt verzeichnet wurden:
„Nr. 1: ein Tower-PC Fuyitsu-Siemens,
Nr. 2: ein roter Nothammer,
Nr. 3: ein viereckiges schwarzes Tuch,
Nr. 4: ein dreieckiges schwarzes Tuch,
Nr. 5: ein Paar Protektorenhandschuhe, schwarz,
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Nr. 6: eine schwarze Sturmhaube,
Nr. 7: ein Plakat, Din A 4, Überschrift: „Achtung gefährlicher Faschist aus T! Neonazi R“,
Nr. 8: ein Plakat wie Nr. 7, jedoch „M L“,
Nr. 9: fünf Zettel mit Notizen,
Nr. 10: ein elfseitiges Infoblatt „BürgerInnen-Info T/K“ mit handschriftlichen
Ergänzungen,
Nr. 11: drei Fotos“.
Die Staatsanwaltschaft beantragte bei dem Amtsgericht Tiergarten unter dem 15.
November 2004, die vorläufige Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme dieser
Gegenstände zu bestätigen. Der Beschwerdeführer beantragte am 18. November 2004
bei dem Amtsgericht, eine gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme bzw.
Durchsuchung hinsichtlich der unter den Nummern 1, 2, 5 sowie 7 bis 11 verzeichneten
Gegenstände. Ferner beantragte er, die Beschlagnahme aufzuheben und die
Gegenstände an ihn herauszugeben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die
Ingewahrsamnahme der Gegenstände sei nicht durch den Beschluss vom 29.
September 2004 gedeckt. Es handele sich bei den Gegenständen weder um
Telefonabrechnungen noch um Vermummungsgegenstände. Zur Mitnahme anderer
Gegenstände ermächtige der Beschluss nicht. Die Maßnahme sei auch nicht durch eine
entsprechende Anwendung von § 108 StPO gerechtfertigt. Damit die
Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses nicht ausgehöhlt werde, sei die
Beschlagnahme von Zufallsfunden auf Gegenstände zu beschränken, die offensichtlich
mit dem im Durchsuchungsbeschluss umschriebenen Tatvorwurf in Zusammenhang
stünden und ihre Beweisbedeutung gleichsam auf der Stirn trügen. Dies sei bei den in
Frage stehenden Gegenständen nicht der Fall.
Mit Beschluss vom 18. November 2004 bestätigte das Amtsgericht die Beschlagnahme
der im Durchsuchungsprotokoll unter den Nummern 1 bis 11 verzeichneten
Gegenstände gemäß § 98 Abs. 2 StPO mit der Begründung, dass die Gegenstände als
Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2004 bei dem
Amtsgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben, soweit er die
Beschlagnahme der im Durchsuchungsprotokoll unter den Nummern 2, 5, 7, 8 und 11
verzeichneten Gegenstände bestätige. Ferner beantragte er, die Beschlagnahme dieser
Gegenstände aufzuheben, über die noch fortbestehende Durchsuchung der unter den
Nummern 1, 9 und 10 verzeichneten Gegenstände zu entscheiden und sämtliche
Gegenstände an ihn herauszugeben.
Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschwerde nicht abzuhelfen und regte an, den
Beschluss vom 18. November 2004 zur Klarstellung entsprechend ihrem Antrag vom 15.
November 2004 abzuändern.
Mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 hob das Amtsgericht den Beschluss vom 18.
November 2004 auf und ordnete zugleich die vorläufige Sicherstellung der unter den
Nummern 1 bis 11 verzeichneten Gegenstände mit der Begründung an, die
Durchsuchung dauere an, da die Beweisbedeutung der Gegenstände noch nicht
abschließend geklärt und eine Auswertung vorzunehmen sei. Erst danach sei Raum für
eine Beschlagnahmeentscheidung.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2005 bei dem
Amtsgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben, soweit er die
vorläufige Sicherstellung der im Durchsuchungsprotokoll unter den Nummern 1, 2, 5,
und 7 bis 11 verzeichneten Gegenstände anordne. Ferner beantragte er, die
Sicherstellung dieser Gegenstände aufzuheben und sämtliche Gegenstände an ihn
herauszugeben.
Unter dem 3. Januar 2005 wies die Staatsanwaltschaft das Amtsgericht darauf hin, dass
nur die unter den Nummern 1, 9 und 10 im Durchsuchungsprotokoll verzeichneten
Gegenstände vorläufig sichergestellt, die übrigen aber beschlagnahmt worden seien. Es
werde um entsprechende Klarstellung gebeten.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2005 bestätigte das Amtsgericht die durch die Polizei
vorgenommene Beschlagnahme der im Durchsuchungsprotokoll unter den Nummern 2
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vorgenommene Beschlagnahme der im Durchsuchungsprotokoll unter den Nummern 2
bis 8 und 11 verzeichneten Gegenstände gemäß § 98 Abs. 2 StPO mit der Begründung,
dass die Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein
könnten.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2005 erklärte das Landgericht Berlin die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18. November 2004 für
erledigt. Zur Begründung führte das Gericht an, hinsichtlich der im
Durchsuchungsprotokoll unter den Nummern 2, 5, 7, 8 und 11 verzeichneten
Gegenstände sei die Beschwerde durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar
2005 prozessual überholt. Dass in diesem Beschluss eine ausführliche Begründung
fehle, sei unerheblich, da das Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheide. Die
beschlagnahmten Gegenstände hätten potentielle Bedeutung als Beweismittel für das
hiesige Verfahren. Da das Beweisergebnis noch ungewiss sei und die Entwicklung des
Verfahrens noch nicht vorausgesehen werden könne, sei es unerheblich, ob diese
Gegenstände später beweiserheblich seien. Die beschlagnahmten Gegenstände seien
daher wegen ihrer potentiellen Beweisbedeutung sicherzustellen; eine Beschwerde
gegen die Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung sei deshalb unbegründet.
Hinsichtlich der unter den Nummern 1, 9 und 10 des Durchsuchungsprotokolls
verzeichneten Gegenstände habe sich die Beschwerde durch den Beschluss des
Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Dezember 2004 erledigt. Denn in diesem Beschluss sei
zutreffend die vorläufige Sicherstellung zum Zweck der Durchsicht gemäß §§ 110, 102,
105 StPO angeordnet worden.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2005 verwarf das Landgericht die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Dezember 2004.
Zur Begründung führte das Gericht an, hinsichtlich der im Durchsuchungsprotokoll unter
den Nummern 2, 5, 7, 8 und 11 verzeichneten Gegenstände sei die Beschwerde durch
den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2005 prozessual überholt. Hinsichtlich
der unter den Nummern 1, 9 und 10 des Durchsuchungsprotokolls verzeichneten
Gegenstände sei die Beschwerde unbegründet. Dass insoweit eine ausführliche
Begründung fehle, sei unerheblich, da das Beschwerdegericht in der Sache selbst
entscheide. Die in Frage stehenden Gegenstände kämen als Beweismittel in Betracht,
so dass sie inhaltlich daraufhin zu überprüfen seien, ob eine richterliche Beschlagnahme
zu beantragen sei.
Zwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des beschlagnahmten roten
Nothammers ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des
Verdachts eines Diebstahls eingeleitet.
Der Beschwerdeführer hat am 22. März 2005 Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die Staatsanwaltschaft wertete mittlerweile die sichergestellten Notizzettel und das
Infoblatt aus und gab die Notizzettel wieder an den Beschwerdeführer zurück. Bei dem
Amtsgericht Tiergarten beantragte sie die Beschlagnahme des Infoblatts. Über den
Antrag ist – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschlüsse des Amts- und des
Landgerichts, soweit sie die Beschlagnahme und/oder Sicherstellung der im
Durchsuchungsprotokoll vom 9. November 2004 unter den Nummern 1, 2, 5 und 7 bis
11 verzeichneten Gegenstände beträfen, verletzten seine Rechte aus Art. 7 i. V. m. Art.
6, Art. 23 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 33 der Verfassung von Berlin – VvB – sowie dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Richter sei es vorbehalten, zum Eingriff in den
grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen zu ermächtigen. Die gesuchten
Beweismittel müssten daher in dem Durchsuchungsbeschluss soweit konkretisiert
werden, dass keine Zweifel über die zu suchenden Gegenstände entstehen könnten.
Eine über den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses hinausgehende Durchsuchung von
Gegenständen, die darauf abziele, andere als die im Beschluss genannten Gegenstände
zu beschlagnahmen, sei unzulässig und verletze den Betroffenen in seinen
Grundrechten. Eine Durchsuchung von Gegenständen, die im Durchsuchungsbeschluss
nicht näher beschrieben seien, sei nicht zulässig, da dies eine „Blanko-
Generalermächtigung“ darstelle. Zulässig sei nur die Sicherstellung von Zufallsfunden,
denen die potentielle Beweisbedeutung gleichsam auf der Stirn stehe. So aber läge der
Fall hier gerade nicht. Das Landgericht gehe vielmehr davon aus, dass das
Beweisergebnis noch völlig offen und noch nicht vorhersehbar sei, ob die Gegenstände
später beweiserheblich würden.
Auch das in Art. 10 Abs. 1 VvB niedergelegte Willkürverbot sei verletzt. Denn entgegen
der Vorschrift des § 34 StPO fehle den angegriffenen Beschlüssen des Amtsgerichts eine
Begründung. Diesen Mangel habe das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung vom
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Begründung. Diesen Mangel habe das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung vom
27. Januar 2005 nicht behoben, obwohl es den Instanzgerichten obliege, die Grundrechte
zu wahren und etwaige im Instanzenzug eingetretene Grundrechtsverletzungen unter
Ausschöpfung aller prozessrechtlichen Möglichkeiten zu beseitigen. Das Landgericht
habe lediglich mitgeteilt, dass es die Anordnung der Sicherstellung durch das
Amtsgericht für zutreffend und die sichergestellten Gegenstände für potentiell
beweiserheblich halte. Angaben zu den die Entscheidungen tragenden rechtlichen und
tatsächlichen Erwägungen fehlten hingegen.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten.
II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist teilweise unzulässig (1.), im Übrigen jedenfalls unbegründet (2.).
1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie den Beschluss des
Landgerichts vom 27. Januar 2005 zum Gegenstand hat.
Gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs von dem Beschwerdeführer der Sachverhalt darzustellen und
eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend
gemachten Verletzung eines – gerade durch die Verfassung von Berlin verbürgten
subjektiven – Rechts nachvollziehbar darzulegen; das Begründungserfordernis ist an die
Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gebunden (vgl. z. B. Beschlüsse vom
7. September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64 <65 f.>, m. w. N. und 25. April 1996
– VerfGH 21/95 – LVerfGE 4, 46 <49>). Der Beschwerdeführer muss die von ihm
beanstandeten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und die
Möglichkeit, dass er durch diese Maßnahmen in einem seiner in der Verfassung von
Berlin enthaltenen Rechte verletzt ist, konkret und nachvollziehbar darlegen (vgl.
Beschluss vom 23. Februar 1993 – VerfGH 43/92 – LVerfGE 1, 68).
Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb seine
Rechte aus Art. 7 i. V. m. Art. 6, 10 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 33 der
Verfassung von Berlin –VvB – sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch
verletzt sein könnten, dass das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss vom
18. November 2004 für gegenstandslos gehalten und sie für erledigt erklärt hat. Es ist
nicht erkennbar, dass von diesem Ausspruch eine nachteilige Wirkung auf die genannten
Rechte des Beschwerdeführers ausgehen könnte. Dies gilt um so mehr, als das
Amtsgericht den Beschluss vom 18. November 2004 mit Beschluss vom 28. Dezember
2004 ausdrücklich aufgehoben hat.
b) Dementsprechend ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, soweit sie den
Beschluss des Landgerichts vom 21. Februar 2005 insoweit angreift, als dieser die
Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Sicherstellung der im
Durchsuchungsprotokoll vom 9. November 2004 unter den Nummern 2, 5, 7, 8 und 11
verzeichneten Gegenstände für gegenstandslos erklärt.
c) Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich gegen die mit dem
Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Dezember 2004 erfolgte Anordnung der
vorläufigen Sicherstellung der im Durchsuchungsprotokoll unter den Nummern 2, 5, 7, 8
und 11 verzeichneten Gegenständen wendet. Denn insoweit ist Erledigung eingetreten,
da die Anordnung der vorläufigen Sicherstellung dieser Gegenstände durch die mit
Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Januar 2005 erfolgte Bestätigung der
Beschlagnahme konkludent aufgehoben worden ist. Schon angesichts des Umstandes,
dass an die Stelle dieser Maßnahme jeweils die Bestätigung der Beschlagnahme
getreten ist, sind Gründe, die ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der vorläufigen Sicherstellung der genannten
Gegenstände begründeten, weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
d) Unzulässig ist die Beschwerde schließlich, soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 28 Abs. 2 VvB auf Unverletzlichkeit des
Wohnraums rügt. Die Verletzung des mit Art. 13 Abs. 1 GG inhaltsgleichen Grundrechts
aus Art. 28 Abs. 2 VvB scheidet hier von vornherein aus. Gegenstand der angegriffenen
Beschlüsse ist nicht eine Durchsuchung in dem durch Art. 28 Abs. 2 VvB geschützten
Bereich. Die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung bzw. die
Bestätigung der Beschlagnahme berührt nicht die von Art. 28 Abs. 2 VvB geschützte
Privatheit der Wohnung, mag die im Sachentzug bestehende Eingriffswirkung für den
Beschwerdeführer auch mittelbar aus der Durchsuchung der Wohnräume folgen. Die
Wirkung der Maßnahmen erschöpft sich darin, die beschlagnahmten bzw. vorläufig
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Wirkung der Maßnahmen erschöpft sich darin, die beschlagnahmten bzw. vorläufig
sichergestellten Gegenstände der Sachherrschaft des Beschwerdeführers zu entziehen
und den Ermittlungsbehörden den Zugang zu den darin verkörperten Informationen zu
eröffnen (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 2002, 1410 <1411>; NJW 1995, 2839).
2. Im Übrigen kann dahin stehen, ob und inwieweit die Beschwerde wegen eingetretener
Erledigung der angegriffenen Gerichtsentscheidungen mangels Rechtsschutzinteresses
bzw. – soweit es um den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Januar 2005
geht – mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist. Denn jedenfalls ist sie, die
Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.
a) Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 28. Dezember 2004 und 10. Januar 2005 sowie
der Beschluss des Landgerichts vom 21. Februar 2005 verletzen den Beschwerdeführer
nicht in seinen Grundrechten aus Art 23 Abs. 1, Art. 33 und Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB.
Denn sowohl das Eigentumsgrundrecht als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welche durch die Beschlagnahme
bzw. die vorläufige Sicherstellung betroffen sein können, werden nicht durch gesetzlich
ausdrücklich vorgesehene Eingriffsmaßnahmen verletzt, wenn diese im überwiegenden
Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit getroffen
werden (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 – VerfGH 86/03, 86 A/03 – und vom 2.
April 2004 – VerfGH 7 /03 –; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 32, 373 <378 f.>). Ein
solches öffentliches Interesse besteht in den unabweisbaren Bedürfnissen einer
wirksamen Strafverfolgung (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2003, a. a. O.; vgl. zum
Bundesrecht BVerfGE 77, 65 <76>, m. w. N.; 20, 45 <49>; 20, 144 <147>; 33, 367
<383>) und in dem Interesse an einer möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im
Strafverfahren (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2003, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht
BVerfGE 77, 65 <76>, m. w. N.).
Gemäß § 94 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von
Bedeutung sein können, zu beschlagnahmen, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben
werden. Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in
keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen
Straftat hindeuten, so sind sie nach § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO einstweilen in Beschlag zu
nehmen. Wie auch die Zwangsmaßnahme der Durchsuchung muss die Beschlagnahme
in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des
Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (vgl. BVerfGE 20, 162
<186>). Im Rahmen dieser Abwägung kommt es bei der Beschlagnahme i. S. d. §§ 94,
108 StPO lediglich auf die potentielle Beweiseignung an (vgl. BVerfG NJW 1995, 2839
<2840>; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 108 Rn. 2). Beschlagnahme und
Durchsuchung stellen allerdings getrennte Entscheidungsgegenstände dar. Regelmäßig
steht der Beschlagnahme einer Sache nicht entgegen, dass sie aufgrund einer
rechtsfehlerhaften Durchsuchung erlangt worden ist; etwas anderes kann nur bei einem
besonders schwerwiegenden Verstoß gelten (vgl. BVerfG, NJW 1999, 273 <274>;
BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2002 – 2 BvR 708/02 –).
Entsprechendes gilt für die vorläufige Sicherstellung nach § 110 StPO. Nach dieser
Vorschrift steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren
Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung
Betroffenen zu; die Vorschrift erfasst alle Gegenstände, die wegen ihres
Gedankeninhalts Bedeutung haben, namentlich alles private und berufliche Schriftgut,
aber auch Mitteilungen und Aufzeichnungen aller Art, gleichgültig auf welchem
Informationsträger sie festgehalten sind, also auch alle elektronischen Datenträger und
Datenspeicher (vgl. BGH, NStZ 2003, 670 <671>). Das Sichtungsverfahren nach § 110
StPO, bei dem die im Rahmen der Durchsuchung gefundenen und zur
Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und
Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, wird zwar als Teil der Durchsuchung
angesehen (vgl. BGHSt 44, 265 <273>), bewegt sich rechtlich aber zwischen
Beschlagnahme und Durchsuchung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2669 <2670>). Die
Wegnahme von Sachen aus dem Gewahrsam des Betroffenen zur Sichtung nach § 110
StPO ist der Beschlagnahme in ihrer Wirkung für den Betroffenen auch insoweit
angenähert, als sie das Recht aus Art. 28 Abs. 2 VvB nicht mehr berührt (vgl. BVerfG,
NJW 2003, 2669 <2670>). Es liegt aber noch keine endgültige Beschlagnahme vor, die
sich auf konkrete Einzelgegenstände beziehen muss, deren Beweiseignung und
Beschlagnahmefähigkeit bereits konkret gegenstandsbezogen zu prüfen ist (vgl. BVerfG,
NJW 2003, 2669 <2670>). Für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
vorzunehmende Eignungsprüfung ist daher danach zu fragen, ob Anhaltspunkte
vorhanden sind, die die Vermutung begründen, die Durchsicht werde zum Auffinden
potentieller Beweismittel führen (vgl. BGH, Ermittlungsrichter, StV 1988, 90).
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Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen werden von den Beschlüssen des
Amtsgerichts vom 28. Dezember 2004 und 10. Januar 2005 sowie des Landgerichts vom
24. Februar 2005 erfüllt.
aa) Die Beschlagnahme bzw. vorläufige Sicherstellung der in Frage stehenden
Gegenstände war geeignet, zu einer wirksamen Strafverfolgung bzw. einer möglichst
umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren beizutragen.
Es ist nicht ersichtlich, dass es den im Durchsuchungsprotokoll unter den Nummern 2, 5,
7, 8 und 11 verzeichneten Gegenständen an einer potentiellen Beweiseignung fehlt. Die
vorliegenden Zeugenaussagen berechtigen zu der Annahme, dass die Straftat, derer
der Beschwerdeführer verdächtig ist, im Wesentlichen der womöglich rechtsextremen
politischen Gesinnung der beiden Opfer galt, die sich auf dem Weg zu einer NPD-
Demonstration befanden, nach eigenem Bekunden auch nach ihrem äußeren
Erscheinungsbild der „rechten Szene“ zuzuordnen waren und die von den Tätern als
„Faschos“ bezeichnet wurden.
Vor diesem Hintergrund liegt die potentielle Beweiseignung der beiden im
Durchsuchungsprotokoll unter den Nummern 7 und 8 verzeichneten Plakate mit den
Aufschriften „Achtung gefährlicher Faschist“ ebenso auf der Hand wie die der drei
beschlagnahmten Fotos (Nr. 11 des Durchsuchungsprotokolls). Denn auf den Fotos
befinden sich ausweislich des Durchsuchungsprotokolls des Landeskriminalamtes vom 9.
November 2004 dem äußeren Erscheinungsbild nach Personen der „rechten Szene“ und
ist auf einem Bild eine unbekannte männliche Person zu sehen, die von einer nicht
erkennbaren Person angegriffen wird. Im Hinblick darauf, dass nach den vorliegenden
Zeugenaussagen die vermeintlichen Täter vermummt waren und jedenfalls einige der
tatverdächtigen Personen, als sie vor dem S-Bahnhof P standen, dunkle Handschuhe in
den Hosentaschen hatten, ist auch die potentielle Beweiseignung der beschlagnahmten
schwarzen Protektorenhandschuhe (Nr. 5 des Durchsuchungsprotokolls) gegeben.
Gleiches gilt hinsichtlich des roten Hammers (Nr. 2 des Durchsuchungsprotokolls), bei
dem es sich augenscheinlich um einen Nothammer handelt, wie er in Fahrzeugen der
BVG zu finden ist. Es bedarf keiner vertieften Darlegung, dass dieser Gegenstand
jedenfalls im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO auf die Verübung einer anderen
Straftat – nämlich einen Diebstahl zum Nachteil der BVG – hindeuten kann.
Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Eignung der vorläufig sichergestellten
Gegenstände zum Auffinden potentieller Beweismittel.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des sichergestellten Computers (Nr. 1 des
Durchsuchungsprotokolls). Die vorliegenden Zeugenaussagen begründen den Verdacht,
dass die Straftat auf der Grundlage eines durchdachten Tatplanes erfolgte, der zum
einen die Existenz eines oder mehrerer sich auf dem S-Bahnhof B.weg aufhaltender
„Späher“ und zum anderen mehrerer am S-Bahnhof P wartender „Schläger“
vorgesehen haben könnte. Es ist möglich, dass ein derartiger Tatplan ganz oder
teilweise nicht nur schriftlich fixiert, sondern auf einem PC gespeichert worden ist.
Dementsprechend hatte die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf das polizeiliche
Ermittlungsergebnis bereits in ihrem Antrag auf Anordnung der Durchsuchung vom 14.
September 2004 die Vermutung geäußert, dass ein – womöglich auf einem PC
gespeicherter – Tatplan aufgefunden werden könnte. Das Amtsgericht war in seinem
Beschluss vom 29. September 2004 hierauf allerdings nicht eingegangen. Gleichwohl
unterliegt die Eignung des Computers zum Auffinden potentieller Beweismittel keinen
Bedenken, weil die Polizei ausweislich des Durchsuchungsprotokolls vom 9. November
2004 den PC während der Durchsuchung anschaltete und grob sichtete, wobei sich
mehrere Tausend Dateien mit Fotos von Demonstrationen und vermeintlichen
Angehörigen der „rechten Szene“ fanden, was auf eine Informationssammlung für einen
möglichen Tatplan hindeuten könnte.
Im Hinblick auf den mutmaßlichen Verlauf der Tat und die ihr womöglich
vorausgegangene Planung und Koordination unterliegt auch die vorläufige Sicherstellung
der fünf Notizzettel (Nr. 9 des Durchsuchungsprotokolls) keinen Bedenken, zumal sich
ausweislich des Durchsuchungsprotokolls vom 9. November 2004 auf den Zetteln auch
Namen und Telefonnummern befanden.
Entsprechendes gilt für das elfseitige Infoblatt „BürgerInnen-Info T/K“ (Nr. 10 des
Durchsuchungsprotokolls), das rechtsextreme Gewalttaten aus den Jahren 2003 und
2004 darstellt und auf dem sich ebenfalls handschriftliche Notizen befanden. Die
mittlerweile erfolgte Auswertung des Blattes hat ergeben, dass das Blatt 23 Fotos von
vermeintlichen Angehörigen der „rechten Szene“ enthält, unter denen sich auch
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vermeintlichen Angehörigen der „rechten Szene“ enthält, unter denen sich auch
Abbildungen der beiden Tatopfer befinden.
bb) Die Beschlagnahme bzw. die vorläufige Sicherstellung der verschiedenen
Gegenstände ist auch erforderlich. Zur Aufklärung des dem Ermittlungsverfahren
zugrunde liegenden Verdachts gibt es keine milderen Mittel, welche den erstrebten
Zweck in zumindest gleich wirksamer Weise erfüllten. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
dass eine zeitlich vor den fraglichen Maßnahmen durchgeführte Vernehmung des
Beschwerdeführers wesentlich zum Ermittlungserfolg beigetragen hätte. Insoweit
bestand vielmehr die Gefahr des Verlusts möglicher Beweismittel.
cc) Die Maßnahmen stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der
Tat und der Stärke des Tatverdachts. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Beschlagnahme
des Nothammers, der schon nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehen dürfte,
sondern auch im Übrigen. Das dem Beschwerdeführer insoweit zur Last gelegte
Vergehen der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) ist angesichts des
Strafrahmens, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zulässt,
aber auch des planvollen und rücksichtslosen Vorgehens der Täter, wie es sich nach den
vorliegenden Zeugenaussagen darstellt, erheblich. Gleiches gilt für die Intensität des
Tatverdachts. Diese wird dadurch bestimmt, dass der Beschwerdeführer von einem der
Tatopfer nicht nur erkannt, sondern auch dabei beobachtet wurde, wie er beim
Einsteigen in die S-Bahn Richtung P die späteren Tatopfer musterte und dabei über sein
Mobiltelefon ein Gespräch führte, während nach den Angaben anderer Zeugen vieles
dafür spricht, dass die vor dem S-Bahnhof P wartende vermeintliche Tätergruppe etwa
zeitgleich durch einen Telefonanruf zum Aufsuchen des Bahnsteiges veranlasst wurde.
Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die zeitweise Besitzentziehung für
den Beschwerdeführer unzumutbare Nachteile zur Folge hat, weil der Beschwerdeführer
in besonderer Weise auf die Nutzung der beschlagnahmten bzw. sichergestellten
Gegenstände angewiesen wäre. Dies gilt auch und gerade hinsichtlich des Computers.
Es ist nicht erkennbar, dass bei dessen Durchsicht ein tiefgreifender Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. hierzu näher BVerfGE 80, 367 <373 ff.>) des
Beschwerdeführers erfolgen könnte, welcher nicht durch das Interesse der Allgemeinheit
an der Aufklärung der in Frage stehenden Straftat gerechtfertigt sein könnte.
Demgemäß unterliegt auch die Dauer der Besitzentziehung gegenwärtig keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken; die zur zeitlichen Geltung von
Durchsuchungsbeschlüssen geltenden Grundsätze (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 96,
44 <51 ff.>) sind auf die Phase der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO nicht
anzuwenden, da es in diesem Stadium wie dargelegt an einem Eingriff in das Grundrecht
aus Art. 28 Abs. 2 VvB fehlt (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 2002, 1410 <1411>).
Ebensowenig ist die Beschlagnahme bzw. vorläufige Sicherstellung der fraglichen
Gegenstände deshalb unangemessen, weil sie aufgrund einer rechtsfehlerhaften
Durchsuchung erlangt worden wären. Zwar mögen die Maßnahmen über die thematisch
begrenzte Zielvorgabe des Durchsuchungsbeschlusses vom 29. September 2004
hinausgegangen sein. Ein schwerwiegender Verstoß gegen Rechte des
Beschwerdeführers, insbesondere sein Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB ist hierin nicht
zu erblicken. Anderes mag womöglich gelten, wenn eine Durchsuchung bewusst zu einer
systematischen Suche nach „Zufallsfunden“ genutzt wird, die mit dem
Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben (vgl. BGH, Ermittlungsrichter, CR 1999, 292
<293>; Kammergericht, StV 1985, 404 <405>; LG Bremen, StV 1984, 505 <506>; LG
Berlin, StV 1987, 97 <98>). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn mit Ausnahme des
Nothammers, an dessen Eigenschaft als echter Zufallsfund jedoch nicht zu zweifeln ist,
stehen die beschlagnahmten oder sichergestellten Gegenstände, wie dargelegt, in
einem sachlichen Zusammenhang mit der verfolgten Straftat. Der
Durchsuchungsbeschluss vom 29. September 2004 hätte daher rechtmäßigerweise um
diese Zielvorgaben erweitert werden können, so dass eine schwerwiegende Verletzung
von Rechten des Beschwerdeführers ausscheidet (vgl. auch BGH, NJW 1989, 1741
<1744>).
b) Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer schließlich nicht in seinem Recht aus
Art. 10 Abs. 1 VvB. Dies setzte voraus, dass die Entscheidungen sachlich schlechthin
unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich, d.h. unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden
Erwägungen beruhten (Beschlüsse vom 25. April 1994 – VerfGH 34/94 – LVerfGE 2, 16
<18> und vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 <24>). Wie dargelegt
ist dies hier gerade nicht der Fall. Dass die Beschlüsse vorliegend keine detaillierte
Erörterung der Beweiseignung enthalten, ist im Ergebnis unschädlich, da zwar
einfachgesetzliche Begründungspflichten verletzt sein mögen (§ 34 StPO), dem jedoch
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einfachgesetzliche Begründungspflichten verletzt sein mögen (§ 34 StPO), dem jedoch
keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Bei der Beschlagnahme i. S. d.
§§ 94, 108 StPO und der vorläufigen Sicherstellung nach § 110 StPO verlangt das
Verfassungsrecht keine so umfassende Begründung wie bei der Durchsuchung gemäß §
102 StPO (vgl. Beschlüsse vom 12 Dezember 2003 – VerfGH 86/03, 86 A/03 – und vom
2. April 2004 – VerfGH 7/03 –).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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