Urteil des VerfGH Berlin vom 15.03.2017

VerfGH Berlin: informationsfreiheit, balkon, antenne, öffentliche gewalt, grundrecht, verfassungsbeschwerde, mietsache, empfang, vermieter, vorrang

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs
2 Verf BE, Art 23 Abs 1 Verf BE
VerfGH Berlin: Keine Verletzung der Informationsfreiheit durch
Verurteilung zur Beseitigung einer von einem ausländischen
Mieter eigenmächtig auf Balkon angebrachten transportablen
Parabolantenne - Erforderlichkeit einer Einzelfallabwägung
Gründe
I.
1. Die Beschwerdeführer sind seit 1996 Mieter einer Wohnung im 2. Obergeschoss eines
Mehrfamilienhauses in Berlin-Reinickendorf. Die im Mietvertrag in Bezug genommenen
Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Vermieterin, eines Wohnungsunternehmens,
enthalten u.a. folgende Bestimmung:
"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen
Zustimmung des Wohnungsunternehmens bevor er ... Antennen anbringt oder
verändert.
Das Wohnungsunternehmen wird eine Zustimmung nicht verweigern, wenn
Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der
Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind."
Die Wohnung der Beschwerdeführer ist mit einem Breitbandkabelanschluss
ausgestattet, mit dem sich zwei Fernsehprogramme in türkischer Sprache empfangen
lassen.
Im Juni 1998 stellte ein mit Reparaturarbeiten an der Kabelfernsehanlage beauftragtes
Unternehmen fest, dass die Beschwerdeführer auf dem Balkon ihrer Wohnung eine
transportable Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne) aufgestellt hatten. Die
Vermieterin forderte die Beschwerdeführer daraufhin vergeblich auf, diese Anlage zu
entfernen, und erhob anschließend Klage vor dem Amtsgericht Wedding mit dem
Antrag, die Beschwerdeführer zu verurteilen, die von ihnen "an dem Balkon ihrer
Wohnung angebrachte" Anlage auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen
Zustand der Fassade wiederherzustellen, sowie festzustellen, dass die Beschwerdeführer
es auf Dauer zu unterlassen hätten, eine Satellitenempfangsanlage an der Fassade oder
ihrem Balkon sichtbar anzubringen.
Durch Urteil vom 16. Februar 1999 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführer,
die von ihnen "an dem Balkon ihrer Wohnung angebrachte Satellitenempfangsanlage"
auf eigene Kosten zu entfernen, wies die Klage im übrigen ab und setzte den Streitwert
auf 1.300 DM fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Vermieterin stehe
der geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne zu, da die
Beschwerdeführer die Antenne ohne Zustimmung der Vermieterin auf ihrem Balkon
aufgestellt und insofern ihre mietvertragliche Nebenpflicht verletzt hätten, vor
Anbringung einer Antenne diese Zustimmung einzuholen. Dass sie die Antenne nicht
fest am Haus installiert hätten, ändere daran nichts. Denn das Aufstellen einer
transportablen Antenne auf dem Balkon sei ebenso wie die feste Installation unter den
Begriff "Anbringen" im Sinne der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu fassen. Für die
Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses mache es nämlich keinen
Unterschied, ob eine Parabolantenne am Balkon befestigt oder lediglich dort aufgestellt
sei. In beiden Fällen sei eine optische Beeinträchtigung hinzunehmen, welche durch die
Zustimmungsbedürftigkeit vermieden werden solle. Denn zustimmungsbedürftig seien
nicht nur Handlungen, die einen Eingriff in die Bausubstanz des Hauses darstellten,
sondern auch Verhaltensweisen, die die Hausbewohner oder Nachbarn auf andere Weise
beeinträchtigen könnten.
Auf Erteilung der Zustimmung durch die Vermieterin hätten die Beschwerdeführer
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Auf Erteilung der Zustimmung durch die Vermieterin hätten die Beschwerdeführer
keinen Anspruch. Zwar könnten ausländische Mieter unter bestimmten Umständen vom
Vermieter die Gestattung zum Betrieb einer Parabolantenne verlangen. Dies setze
jedoch voraus, dass dem Mieter über die Gemeinschaftsantenne oder den
Breitbandkabelanschluss Zugang zu den Informationsquellen aus dem Heimatland nicht
eingeräumt werde und eine mietereigene Antenne diesem Mangel abhelfen könne.
Davon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Aus dem Berliner
Kabelnetz würden nämlich mehrere Sender in türkischer Sprache eingespeist. Die
Informationsfreiheit der Beklagten werde insofern unter Abwägung des Eigentumsrechts
der Vermieterin nicht unzulässig eingeschränkt.
2. Mit der am 18. März 1999 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB -.
Das Amtsgericht habe die Reichweite des Grundrechts der Informationsfreiheit der
Beschwerdeführer nicht erkannt und das nur am Rande betroffene Eigentumsrecht des
Vermieters zu weit ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
werde die Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bei Anwendung und
Auslegung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften verkannt, wenn der ausländische Mieter
auf einen Kabelanschluss verwiesen werde, der ihm nur beschränkten oder gar keinen
Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschaffe. Dies sei hier der Fall. Eines der
beiden mit dem Kabelanschluss der Beschwerdeführer zu empfangenden Programme in
türkischer Sprache werde von einem staatlichen türkischen Sender ausgestrahlt, das
andere von einem hiesigen regionalen Sender. Die Bedeutung des Grundrechts auf
Informationsfreiheit werde ferner verkannt, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den
Eigentumsinteressen des Vermieters von vornherein Vorrang vor den
Informationsinteressen des Mieters einräumten, ohne anzugeben, welche Eigenschaften
des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Gemäß § 49 VerfGHG kann jedermann mit der
Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der
Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde
zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde
die Anwendung von Bundesrecht ist (hier: Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
und der Zivilprozessordnung), besteht die Prüfungsbefugnis des
Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher
Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten
Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u.a. Beschluss vom 2. Dezember 1993 -
VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 <179 ff.>). Vor diesem Hintergrund können sich die
Beschwerdeführer auf Art. 14 Abs. 2 VvB berufen, deren Verletzung sie in einer den
Anforderungen des § 50 VerfGHG genügenden Weise gerügt haben. Art. 14 Abs. 2 VvB
verbürgt das Recht, sich über die Meinung anderer, insbesondere auch anderer Völker,
durch die Presse oder Nachrichtenmittel aller Art zu unterrichten. Die damit garantierte
Informationsfreiheit stimmt inhaltlich mit der entsprechenden Gewährleistung in Art. 5
Abs.1 Satz 1 GG überein. Sie ist insoweit auch Maßstab für die
landesverfassungsgerichtliche Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht (hier der §§
535, 536, 242 BGB) durch Entscheidungen der Berliner Gerichte. Zwar garantiert Art. 14
Abs. 2 VvB die Informationsfreiheit nur im Rahmen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts
des Art. 36 Abs. 2 VvB, während das entsprechende Bundesgrundrecht unter dem
qualifizierten Einschränkungsvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG steht. Dass das
Landesgrundrecht hiernach stärkeren Einschränkungen unterliegt als das
Bundesgrundrecht, steht jedoch einer Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof
nicht entgegen. Denn das stärker einschränkbare Landesgrundrecht ist als (zusätzliche)
Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen und enthält nicht
den Normbefehl, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen (vgl. Urteil vom 31. Mai
1995 - VerfGH 55/93 - JR 1996, S. 146 <147>; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 96, 345
<365>).
Die Verfassungsbeschwerde ist indes nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung
verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art.
14 Abs. 2 VvB. Zu den in dieser Vorschrift genannten Nachrichtenmitteln aller Art
gehören ebenso wie zu den "allgemein zugänglichen Quellen" in der - wie dargelegt -
inhaltsgleichen Verbürgung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch alle ausländischen
Fernsehprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist; von
dem dadurch gewährleisteten Schutz werden auch die Beschaffung und Nutzung der
entsprechenden Anlagen erfasst. Das schließt die Einrichtung einer Parabolantenne ein,
die den Empfang über Satellit ausgestrahlter Programme ermöglicht (vgl. zum
Bundesrecht BVerfGE 90, 27 <32 f.>).
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Vorliegend hat sich indes das Amtsgericht im angegriffenen Urteil in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Standpunkt gestellt, die
Beschwerdeführer seien verpflichtet gewesen, vorrangig ihren mietvertraglichen
Nebenpflichten nachzukommen, also eine Genehmigung des Vermieters einzuholen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind in zivilgerichtlichen
Streitigkeiten bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen, damit ihr wertsetzender
Gehalt für die Rechtsordnung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt
(vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>). Deshalb ist bei der Auslegung und Anwendung des
Mietrechts in Streitigkeiten über die Anbringung von Antennen in Mietwohnungen sowohl
dem Grundrecht der Informationsfreiheit Rechnung zu tragen als auch zu
berücksichtigen, dass das Grundrecht des Eigentümers aus Art. 23 Abs. 1 VvB berührt
ist, wenn er aufgrund der mietrechtlichen Bestimmungen eine Empfangsanlage an
seinem Eigentum dulden muss. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung
der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz
geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale
des bürgerlichen Rechts bzw. der dieses konkretisierenden vertraglichen Vereinbarungen
vorzunehmen ist. Dabei sind die Eigentümerinteressen des Vermieters an der auch
optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen
des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen. Da
beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen
generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen
des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten Fall
schwerer wiegt (vgl. BVerfGE 90, 27 <33 f.>).
Diesem Erfordernis trägt das angegriffene Urteil ausreichend Rechnung. Das
Amtsgericht hat sich ausdrücklich damit auseinandergesetzt, dass das vom Grundrecht
der Informationsfreiheit geschützte Interesse ausländischer Mieter am Empfang
namentlich von Fernsehprogrammen ihres Heimatlandes bei der Abwägung mit den
Eigentumsinteressen des Vermieters zu berücksichtigen ist. Es hat auch zutreffend
erkannt, dass bei dieser Abwägung berücksichtigt werden darf, in welchem Umfang der
Mieter Programme seines Heimatlandes bereits ohne Parabolantenne empfangen kann,
und hat dann bei der erforderlichen fallbezogenen Abwägung der beiderseitigen
Interessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den
Eigentümerinteressen der Vermieterin den Vorrang vor den Informationsinteressen der
Beschwerdeführer eingeräumt. Den Beschwerdeführern war vorliegend nämlich
zuzumuten - insbesondere im Hinblick darauf, dass sie zunächst wenigstens einen
türkischen Sender aus dem Heimatland und einen regionalen türkischen Sender
empfangen konnten -, ihre mietvertraglichen Nebenpflichten zu erfüllen und ihr
berechtigtes grundrechtlich gewährleistetes Recht auf umfassende Informationsfreiheit
in der Weise geltend zu machen, dass sie die Zustimmung des Vermieters zur
Installation einer Parabolantenne eingeholt und ihm damit eine Gestaltungsmöglichkeit
offengelassen hätten, die er sich mietvertraglich ausdrücklich vorbehalten hatte. Dies
gilt um so mehr, als der Vermieter sich seinerseits verpflichtet hatte, diese Zustimmung
nicht zu verweigern, "wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie
Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind". Dies
kann nur bedeuten, dass er sich das Recht vorbehalten wollte, die Vorstellungen seiner
Vertragspartei unter Berücksichtigung auch der Interessen der anderen angesprochenen
Personen zu erörtern oder ggf. Auflagen zu erteilen, was im ebenfalls geschützten
Eigentümerinteresse für die gesamte Wohnanlage hinnehmbar und auch unter
Berücksichtigung des Informationsrechts der Beschwerdeführer unbedenklich ist.
Dem steht nicht entgegen, dass im angegriffenen Urteil ausdrücklich formuliert ist: "auf
die Erteilung der Zustimmung durch die Klägerin haben die Beklagten keinen Anspruch".
Dies bedeutet nämlich nur, dass sie keinen unmittelbaren, dem Vermieter keinerlei
Gestaltungsspielraum belassenden Anspruch haben, also keinen solchen, der dazu
geführt hätte, dass die Klägerin des Ursprungsverfahrens mit ihrer Klage die Entfernung
eines Gegenstandes gefordert hätte, dessen Anbringung sie unmittelbar zu gewähren
verpflichtet gewesen wäre. Das Verlangen der Zustimmung war der eigenmächtigen
Anbringung jedenfalls vorgreiflich.
Auch der Umstand, dass in der angegriffenen Entscheidung der Feststellungsantrag
mangels Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen worden ist, führt zu
keiner anderen Beurteilung in Bezug auf die Verletzung des Grundrechts der
Beschwerdeführer.
Wenn das Amtsgericht ausführt, es bestünde zwischen den Parteien keine durch
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Wenn das Amtsgericht ausführt, es bestünde zwischen den Parteien keine durch
Feststellungsentscheidung zu klärende Unsicherheit mehr, da durch das Gericht bereits
klargestellt sei, ob die Beschwerdeführer zum Anbringen einer Parabolantenne
berechtigt seien, bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdeführer gehindert wären, zur
Wahrung ihrer Informationsfreiheit einen Antrag auf Zustimmung zur Anbringung einer
Antenne zu stellen, und zwar einer Antenne, die ausschließlich in Abstimmung mit der
Vermieterin anzubringen wäre, die ja sogar ihrerseits das Recht hätte, eine
entsprechende Hausantenne zu installieren, und dafür Wertverbesserungszuschlag in
Ansatz zu bringen. Das Amtsgericht hat sich insoweit - und hiergegen ist auch
verfassungsrechtlich nichts zu erinnern - lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass die
aktuellen Verhältnisse dahin geklärt seien, dass "keine Antenne ohne Zustimmung"
zulässig sei und angesichts dessen keine so starke Beeinträchtigung der
Informationsfreiheit anzunehmen sei, dass die mietvertraglichen Vereinbarungen
hintanzustehen hätten. Vielmehr verbleibe ein hinreichender Spielraum für
Vereinbarungen der Mietparteien.
Die Entscheidung des Amtsgerichts bewegt sich im Rahmen der vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 27 <39 f.>;
BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - 1 BvR 439/93 - NJW 1994, S. 2143; vom 21. Juni
1994 - 1 BvR 641/94 - NJW-RR 1994, S. 1232 <1233> und vom 30. Juni 1994 - 1 BvR
1478/93 - NJW-RR 1994, S. 1232). Selbst der Vorrang, der danach grundsätzlich der
Informationsfreiheit gebührt, schließt eine vertragliche Regelung nicht aus, die die
Ausübung des Informationsrechts von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht,
wobei optische Beeinträchtigungen der Mietsache ebenso in die Abwägung einbezogen
werden können wie der Umstand, dass die Informationsfreiheit durch Vorhandensein
eines Kabelanschlusses wenigstens teilweise gewahrt ist. Lediglich eine hier nicht in Rede
stehende vorbehaltlose Verweigerung der Zustimmung und damit eine durch keine
anerkennenswerten Vermieterinteressen gerechtfertigte Verweigerung eines
angemessenen Zugangs zu den technisch verfügbaren Heimatsendern wäre als nicht
mit der Verfassung vereinbar einzustufen.
Diese Entscheidung ist mit sechs zu drei Stimmen ergangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Abweichende Meinung
Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Wedding verletzt nach unserer Auffassung die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 14 Abs. 2 VvB). Es
hat nämlich die auch nach Auffassung der entscheidungstragenden Mehrheit
erforderliche fallbezogene Abwägung des von diesem Grundrecht geschützten
Interesses der Beschwerdeführer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihres
Heimatlandes mit den Eigentumsinteressen der Vermieterin tatsächlich nicht
durchgeführt, sondernden Eigentümerinteressen der Vermieterin den Vorrang vor den
Informationsinteressen der Beschwerdeführer eingeräumt, ohne anzugeben, welche
Eigenschaften der Mietsache durch das Aufstellen der transportablen Parabolantenne
auf dem Balkon der Mietwohnung im konkreten Fall Beeinträchtigungen erleiden würden,
die dieses Ergebnis rechtfertigen könnten. Der allgemeine Hinweis auf eine Veränderung
des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses reicht hierfür nicht aus. Dies gilt um so
mehr, als das Aufstellen vielfältiger Gegenstände auf dem mitvermieteten Balkon einer
Mietwohnung grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört,
ohne dass der Vermieter auf den dadurch entstehenden optischen Zustand Einfluss
nehmen kann. Auch der vom Amtsgericht festgestellte Umstand, dass die
Beschwerdeführer aus dem Berliner Kabelnetz zwei Fernsehprogramme in türkischer
Sprache empfangen können, ist für sich genommen nicht geeignet, die Annahme eines
vorrangigen Eigentümerinteresses zu rechtfertigen. Er beseitigt insbesondere nicht das
grundrechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführer daran, nicht nur einen derart
beschränkten Zugang zu ihren Heimatprogrammen zu haben, sondern sich über das
Geschehen in ihrem Heimatland aus allen örtlich zugänglichen Programmen
unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können.
Die Auffassung der Mehrheit, das Urteil des Amtsgerichts sei gleichwohl nicht zu
beanstanden, weil es den Beschwerdeführern zuzumuten gewesen sei, zunächst die
Zustimmung der Vermieterin einzuholen und ihr damit eine Gestaltungsmöglichkeit
offenzulassen, berücksichtigt nicht ausreichend, dass die Vermieterin in ihrer
Klageschrift diese Zustimmung bereits ausdrücklich verweigert und demgemäß neben
dem Beseitigungsantrag die Feststellung begehrt hatte, dass die Beschwerdeführer es
auf Dauer zu unterlassen hätten, eine Satellitenempfangsanlage auf ihrem Balkon
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auf Dauer zu unterlassen hätten, eine Satellitenempfangsanlage auf ihrem Balkon
sichtbar anzubringen. Das Amtsgericht hat im Hinblick darauf schon bei der
Entscheidung über den Beseitigungsantrag inzident geprüft, ob die Beschwerdeführer
Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch die Vermieterin hätten. Es hat diesen
Anspruch nicht mit der auch nach unserer Auffassung verfassungsrechtlich
möglicherweise unbedenklichen, von der Mehrheit unterstellten Begründung abgelehnt,
es bestehe zwischen den Vertragsparteien noch Erörterungs- und Abstimmungsbedarf.
Vielmehr hat es den Anspruch ausschließlich deshalb verneint, weil die im
Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24. August 1993 (NJW 1993, S. 2815 ff.)
genannten Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführer nicht vorlägen. Dies reicht,
wie dargelegt, für die verfassungsrechtlich gebotene fallbezogene Abwägung nicht aus
(ebenso bei gleicher prozessualer Konstellation die Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1994 - 1 BvR 641/94 -
f.> und vom 30. Juni 1994 - 1 BvR 1478/93 - , mit denen
entsprechende Entscheidungen von Landgerichten aufgehoben wurden).
Das Amtsgericht hat zudem den weitergehenden Feststellungsantrag nur deshalb als
unzulässig abgewiesen, weil der damit zur Entscheidung gestellte Streit über die
Verpflichtung der Beschwerdeführer, das Anbringen einer Satellitenempfangsanlage auf
Dauer zu unterlassen, bereits durch die Entscheidung über den Beseitigungsantrag
klargestellt sei und ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse deshalb fehle.
Die Auffassung der Mehrheit, das Urteil des Amtsgerichts sei so auszulegen, dass es nur
dem Anbringen einer Antenne ohne vorherigen Zustimmungsantrag entgegenstehe und
nichts darüber aussage, ob die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen nicht
doch erteilt werden müsse, steht mit den für die Auslegung maßgeblichen tragenden
Gründen jenes Urteils nicht in Einklang.
Das angegriffene Urteil hätte deshalb aufgehoben und die Sache hätte an das
Amtsgericht zurückverwiesen werden müssen.
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