Urteil des VerfGH Berlin vom 15.03.2017

VerfGH Berlin: verfassungsbeschwerde, menschenwürde, strafvollzug, rechtswegerschöpfung, behandlung, bestrafung, beschwerderecht, sammlung, quelle, link

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 49 Abs 2 VGHG BE, § 359
StPO
VerfGH Berlin: wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges
unzulässige Verfassungsbeschwerde
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer der von ihm gegenwärtig
verbüßten Freiheitsstrafe und beanstandet verschiedene Vorgänge im Zusammenhang
mit dem Strafvollzug.
Das Stadtbezirksgericht Berlin-L. hatte den Beschwerdeführer durch Urteil vom 30 Mai
1989 - 17 S 120 a/89 - wegen mehrfacher Vergewaltigung im schweren Fall sowie teils
vollendeter und teils versuchter Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall zu
einer Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der
Beschwerdeführer hatte die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag wurde durch
Beschluß des Landgerichts Berlin vom 31 Januar 1991 - 506 Kass 131/90 - als
unbegründet verworfen.
In seiner am 24 Januar 1993 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner
Menschenwürde durch die Strafvollstreckung. Diese sei insbesondere deshalb
unzulässig, weil das Kassationsgericht bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt habe.
Verschiedene Organe der DDR hätten ihn im Vorfelde seiner Verurteilung genötigt und
mißhandelt. Die deswegen von dem Beschwerdeführer bereits im November 1990
erstatteten Anzeigen seien seither nicht bearbeitet worden. Im Strafvollzug seien
verschiedene Maßnahmen ergriffen worden, welche gleichfalls die Menschenwürde
verletzten. Insbesondere Lockerungen des Strafvollzugs seien durchweg abgelehnt
worden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Kassationsverfahrens wie auch des
vorangegangenen Strafverfahrens beigezogen.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit die Kassationsentscheidung des Landgerichts vom 31. Januar 1991 angegriffen
wird, ist die am 1. Februar 1993 eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht
erhoben worden (§ 51 Abs. 1 VerfGHG).
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Strafhaft erreichen möchte, ist der
Rechtsweg nicht erschöpft (§ 49 Abs. 2 VerfGHG). Denn dem Beschwerdeführer steht die
Möglichkeit offen, die Wiederaufnahme seines Verfahrens gem. §§ 359 ff. StPO zu
betreiben. In diesem Verfahren können insbesondere auch neue Tatsachen oder
Beweismittel beigebracht werden, die geeignet sind, einen Freispruch oder in Ansehung
eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen. Derartige
Tatsachen behauptet der Beschwerdeführer vorliegend. Soweit nach den Angaben des
Beschwerdeführers über eine unsachgemäße Behandlung von ihm erstatteter
Strafanzeigen, insbesondere das "Verschwinden" von Akten, sich für ihn Schwierigkeiten
der Rechtsverfolgung ergeben, ist ein Verfassungsverstoß nicht ersichtlich, zumal diese
Beanstandungen inzwischen behoben sind.
Soweit der Beschwerdeführer Verhaltensweisen und Maßnahmen von
Strafvollstreckungsorganen rügt, fehlt es gleichfalls an der erforderlichen
Rechtswegerschöpfung. Dem Beschwerdeführer steht insoweit das Beschwerderecht
nach § 108 des Strafvollzugsgesetzes wie auch gegebenenfalls das Recht zum Antrag
auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 des Strafvollzugsgesetzes zu.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG.
Der Beschluß ist unanfechtbar.
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