Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: lehrer, staatliche aufgabe, verfassung, abgrenzung, stadt, unterhaltung, beurteilungsspielraum, begriff, schulwesen, gesetzgebungsverfahren

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 28 GG, Art 1 Abs 1 Verf BE,
Art 3 Abs 2 Verf BE, Art 50 Abs
2 Verf BE, Art 51 Abs 1 Verf BE
VerfGH Berlin: Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche
zwischen Hauptverwaltung und Bezirken durch Gesetz über die
Neuregelung der Schulaufsicht und die Errichtung eines
Landesschulamtes in Berlin mit der
Landesverfassung vereinbar - Beurteilungsspielraum des
Gesetzgebers - Übertragung der Schulaufsicht und
Personalhoheit auf Landesschulamt
Gründe
I.
Die Antragsteller machen als Bezirke des Landes Berlin geltend, die Abgrenzung der
Zuständigkeitsbereiche zwischen ihnen und der Hauptverwaltung durch das am 31.
Januar 1995 verkündete, am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Gesetz über die
Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamts in Berlin
vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26) verletze die Verfassung von Berlin (VvB) und sei
insbesondere mit dem Subsidiaritätsgebot des Art. 51 Abs. Er, Abs. 2 Satz 1 VvB
unvereinbar.
Durch das bezeichnete Gesetz wird mit Wirkung vom 1. Februar 1995 ein
Landesschulamt als nachgeordnete Einrichtung der für das Schulwesen zuständigen
Senatsverwaltung errichtet (Art I § 1 Abs. 1), die ihrerseits oberste
Schulaufsichtsbehörde und oberste Dienstbehörde ist (Art. I § 1 Abs. 6). Mit seiner
Errichtung übt das Landesschulamt die Schulaufsicht als untere Schulaufsichtsbehörde
über die Schulen im Land Berlin aus (Art. I § 1 Abs. 2). Das Landesschulamt regelt die
Schulorganisation nach den Vorgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde und im
Benehmen mit den Bezirken; es ist mit Ausnahme der äußeren Angelegenheiten auch
zuständig für die schulpraktischen Seminare (Art. I § 1 Abs. 3). Der Schulpsychologische
Dienst ist in das Landesschulamt eingegliedert (Art. I § 1 Abs. 4). Das Landesschulamt
ist Dienstbehörde und Personalstelle für seine Dienstkräfte (Art. I § 1 Abs. 5 Satz 1).
Dementsprechend geboren seit dem 1. Februar 1995 die in der Anlage 1 zu dem Gesetz
aufgeführten Dienstkräfte den Landesschulamt an (Art I § 2 Abs. 1). Dies trifft zu auf alle
Lehrer und Dienstkräfte das Schulpsychologischen Dienstes (Anlage 1 Nrn. 1 und 2),
darüber hinaus auf pädagogische Hilfekräfte und u.a. Personal- und
Personalwirtschaftsstellen mit den entsprechenden Schreibdiensten (Anlage 1 Nrn. 3 bis
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Mit Wirkung vom 1. Februar 1995 ist dem Landesschulamt namentlich für die
berufsbildenden Schulen die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Schulen und
schulischen Einrichtungen übertragen worden; für diese Schulen stellt es die notwendige
Ausstattung einschließlich der Lehr- und Lernmittel und das für die ordnungsgrade
Unterhaltung notwendige Personal (Art. II Nr. 2, § 2 Abs. 2 und 6). Entsprechendes gilt
für die Staatliche Technikerschule und die Staatliche Fachschule für Optik und
Fototechnik, die Staatliche Ballettschule und die Schule für Artistik sowie für Schulen mit
sportlichem Schwerpunkt.
Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes vom 26. Januar
1995 im wesentlichen mit die Begründung, es fehle mit Blick auf die in diesem Gesetz
geregelten Gegenstände an die Voraussetzungen, unter denen der Senat durch die
Hauptverwaltung gemäß Art. 51 Abs. 1 VvB Aufgaben wahrzunehmen berechtigt sei.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen, daß das Gesetz über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die
Errichtung eines Landesschulamts in Berlin vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26) nichtig ist.
Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin sind dem Antrag entgegengetreten.
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Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin sind dem Antrag entgegengetreten.
II.
Der nach § 14 Nr. 9 VerfGHG statthafte, den Anforderungen des § 57 VerfGHG
genügende und auch sonst zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 14 Nr. 9 VerfGHG, der erst durch Art. IX des Gesetzes über die Reform der
Berliner Verwaltung (Verwaltungsreformgesetz) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241)
geschaffen worden ist, entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Bezirks
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit der in einem
Gesetz geregelten Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der
Hauptverwaltung und den Bezirken mit der Verfassung von Berlin. Diese bestimmt in
dem ebenfalls im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform durch das
Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 1994
(GVBl S. 217) neugefaßten Art. 51 VvB, daß der Senat durch die Hauptverwaltung die
Aufgaben wahrnimmt, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder wegen ihrer
Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen (Abs. 1), und daß die
Bezirke alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen (Abs 2 Satz 1). Gemäß § 57
Abs 1 VerfGHG kann ein Bezirk im Verfahren des § 14 Nr. 9 VerfGHG ausschließlich
geltend machen, er werde durch das von ihm zur Beurteilung gestellte Gesetz in seinen
Rechten aus Art. 51 VvB verletzt. Dementsprechend sind Prüfungsmaßstab des
Verfassungsgerichtshofs Art. 51 VvB und im Rahmen dieser Verfassungsvorschrift
sonstige Bestimmungen der Verfassung von Berlin, soweit sie ihrem Inhalt nach die in
Art. 51 VvB geregelte Aufgabenverteilung mitbestimmen. Ein Gesetz oder eine einzelne
gesetzliche Bestimmung, die der verfassungsrechtlichen Grundsätzen der
Aufgabenverteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirken nicht entspricht, ist gemäß
§ 57 Abs. 3 i.V.m. § 45 VerfGHG für nichtig zu erklären.
Die Antragsteller bringen vor, bei den Aufgaben, die durch das Gesetz über die
Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamts in Berlin
vom 26. Januar 1995 dem der Hauptverwaltung zuzurechnenden Landesschulamt
zugewiesen werden, handele es sich vorwiegend um solche, für deren Wahrnehmung sie
nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VvB Zuständig seien. Diese Aufgaben seien nämlich weder
"von gesamtstädtischer Bedeutung" noch bedurften sie "wegen ihrer Eigenart zwingend
einer einheitlichen Durchführung". Dem kann nicht gefolgt werden.
1. a) Gemäß Art. 51 Abs. 3 Satz 1 VvB hat der Gesetzgeber die nähere Abgrenzung der
Zuständigkeitsbereiche von Hauptverwaltung und Bezirken vorzunehmen. Dabei ist er
insbesondere durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 51 Abs 1 und Abs 2
Satz 1 VvB gebunden, d. h. er darf der Hauptverwaltung grundsätzlich nur solche
Verwaltungsaufgaben zur Wahrnehmung zuweisen, die entweder von "gesamtstädtischer
Bedeutung" sind oder wegen ihrer "Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung
bedürfen". Namentlich der im vorliegenden Fall allein entscheidungserhebliche, vom
Verfassungsgesetzgeber gewählte Begriff der "gesamtstädtischen Bedeutung" ist ein
unbestimmter Verfassungsbegriff; bei der Beurteilung, ob eine Verwaltungsaufgabe von
gesamtstädtischer Bedeutung ist, steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu.
Dem Verfassungsgerichtshof obliegt im Streitfall die Prüfung, ob die Beurteilung des
Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist. Fehlt es daran, geht das zu Lasten des
Gesetzgebers; er trägt insoweit die Darlegungslast.
Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers folgt aus der Unbestimmtheit des Begriffs
"gesamtstädtische Bedeutung"; denn die Beurteilung, ob eine Verwaltungsaufgabe den
Anforderungen dieses Begriffs genügt, setzt u.a. eine Bewertung der verschiedenen
Verwaltungsaufgaben, deren politische Gewichtung und eine prognostische Einschätzung
von Entwicklungen voraus. Überdies hängt die Beurteilung der Bedeutung einer Aufgabe
mit politischen Prioritätensetzungen zusammen, die im zeitlichen Handel unterschiedlich
vorgenommen werden und die darüber hinaus je nach der politischen
Schwerpunktbildung der die Gesetzgebung tragenden Mehrheit im Abgeordnetenhaus
zu unterschiedlichen Wertungen führen können. Der Gesetzgeber ist allerdings bei seiner
Beurteilung, ob eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung ist, nicht völlig frei. Aus
der grundsätzlichen Entscheidung des Verfassungsgebers, die der Hauptverwaltung
zuzuweisenden Aufgaben an bestimmte Voraussetzungen, nämlich die des Art. 51 Abs.
1 VvB, zu knüpfen und im Übrigen die allgemeine Zuständigkeit der Bezirke für die
Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben vorzusehen (vgl. Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VvB),
folgt, daß die Aufgabenwahrnehmung durch die Bezirke die Regel ist, während die
Aufgabenwahrnehmung durch die Hauptverwaltung einer besonderen Rechtfertigung
bedarf. Angesichts dessen muß die Beurteilung des Gesetzgebers nicht nur frei von
Willkür sein, sondern aufgrund von in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossenen
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Willkür sein, sondern aufgrund von in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossenen
Erklärungen und Stellungnahmen oder sonstigen Überlegungen und Daten
nachvollziehbar und vertretbar erscheinen. Dem Beurteilungsspielraum des
Gesetzgebers entspricht die ihm obliegende Darlegungslast, d. h. das Risiko, sich
entgegen halten lassen zu müssen, daß denn, wenn es an hinreichend einleuchtenden
Gründen für eine von ihm getroffene (Zuständigkeits-)Entscheidung fehlt, angenommen
werden muß, die Voraussetzungen für die Erfüllung des Begriffs "gesamtstädtische
Bedeutung" seien nicht erfüllt.
b) Darüber hinausgehenden Einschränkungen ist der Gesetzgeber entgegen dem
Vorbringen der Antragsteller nicht unterworfen. Die Verfassung von Berlin geht vom
Leitbild der Einheitsgemeinde aus. Nach Art. 1 Abs. 1 VvB ist Berlin ein Land und
zugleich eine Stadt. Die Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin keine selbständigen
Gemeinden. Deshalb ist auch nur die Einheitsgemeinde Berlin und sind nicht ihre 23
Bezirke Träger des in Art. 28 GG enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung
(vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 36/92 -, Umdruck S. B). Hieran hat sich durch
das bereits angesprochene Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung
von Berlin vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 217) nichts geändert. Zwar werden die
Bezirksverwaltungen nunmehr in Art. 3 Abs. 2 VvB ausdrücklich erwähnt und wird durch
das Verwaltungsreformgesetz vom 19. Juli 1994 der Bereich ihrer Zuständigkeit erweitert
und stärker als bisher nach den Grundsätzen kommunaler Selbstverwaltung gestaltet.
Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 VvB ("Volksvertretung, Regierung und Verwaltung
einschließlich der Bezirksverwaltungen") sind sie aber nach wie vor nur Teil der
Verwaltung der Einheitsgemeinde Berlin. Andererseits können sich die Bezirke aufgrund
des Art. 50 Abs. 2 VvB, nach dem sie an der Verwaltung nach den Grundsätzen der
Selbstverwaltung zu beteiligen sind, sowie aufgrund der durch Art. 51 VvB
vorgenommenen Verteilung der Aufgaben zwischen der Hauptverwaltung und den
Bezirken gegenüber dem Gesetzgeber darauf berufen, daß die Verfassung ihnen eigene
Rechte zur Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb Berlins gewährleistet.
2. Eine an den vorstehenden Maßstäben orientierte Prüfung fuhrt zu dem Ergebnis, daß
die vom Gesetzgeber im Gesetz über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die
Errichtung eines Landesschulamts in Berlin vom 26. Januar 1995 vorgenommene
Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen Hauptverwaltung und Bezirken
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit der Gesetzgeber durch dieses
Gesetz dem Landesschulamt als Teil der Hauptverwaltung Verwaltungsaufgaben zur
Wahrnehmung zugewiesen hat, entspricht seine Entscheidung entweder einer speziellen
verfassungsrechtlichen Norm oder erscheint die ihr zugrundeliegende Beurteilung, es
handele sich insoweit um eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung,
nachvollziehbar und vertretbar.
a) Mit Blick auf die Schulaufsicht hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Beschluß
vom 9. Februar 1995 (VerfGH 14 A/95, Umdruck S. 7) darauf hingewiesen, daß Art. 51
Abs. 4 Satz 2 VvB als speziellere Norm der Regelung des Art. 51 Abs. 4 und Abs. 2 Satz
1 VvB vorgeht. Daran ist festzuhalten. Nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB können "zur
Ausübung der Schulaufsicht ... Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen
werden". Mit dieser Regelung hat der Verfassungsgesetzgeber unmißverständlich zum
Ausdruck gebracht, daß die Wahrnehmung der Aufgabe der Schulaufsicht der
Hauptverwaltung obliegt, diese jedoch ermächtigt ist, Beamte der Bezirksverwaltungen
für die Ausübung der Schulaufsicht in Anspruch zu nehmen. Darin erschöpft sich die
Bedeutung des Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB. Ein Recht der Bezirke, durch die Heranziehung
von Beamten der Bezirksverwaltung an der Schulaufsicht beteiligt zu sein, läßt sich aus
Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB nicht entnehmen. Angesichts dessen begegnet die Vorschrift
des Art. I § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1995 keinen Bedenken, nach der das
der Hauptverwaltung zuzurechnende Landesschulamt als untere Schulaufsichtsbehörde
die Schulaufsicht über die Schulen im Land Berlin ausübt. Es kann dahinstehen, ob der
(einfache) Gesetzgeber durch diese Bestimmung die durch Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB
zugunsten der Hauptverwaltung verfassungsrechtlich begründete Ermächtigung,
Beamte der Bezirksverwaltungen für die Ausübung der Schulaufsicht heranzuziehen,
gleichsam "abgeschafft" hat. Denn selbst wenn das zutreffen sollte, berührte dies
ausschließlich ein Recht der Hauptverwaltung, nicht aber eines der Bezirke, so daß kein
Anlaß besteht, dem hier weiter nachzugehen.
Dieser Teil der Entscheidung ist einstimmig ergangen.
b) Gegen die in Art I § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1995 angeordnete
Unterstellung der bisher den Bezirken unterstehenden Lehrer unter die Personalhoheit
des Landesschulamts wäre verfassungsrechtlich von vornherein nichts zu erinnern, wenn
anzunehmen sein sollte, die Personalhoheit unterfiele dem Begriff "Schulaufsicht" im
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anzunehmen sein sollte, die Personalhoheit unterfiele dem Begriff "Schulaufsicht" im
Sinne des Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB oder wenn die Personalhoheit über die Lehrer kraft
der Sonderregelung des Art. 61 Abs. 1 VvB ohnehin bei der Hauptverwaltung läge.
Beides trifft indes nicht zu.
Zwar ist richtig, daß das "gesamte Schulwesen", das nach Art 7 Abs 1 GG unter der
Aufsicht des Staates steht, die Schulverwaltung und die Personalhoheit über die Lehrer
umfaßt. Jedoch deckt sich der Begriff der Schulaufsicht im Sinne das Art. 51 Abs. 4 Satz
2 VvB nicht mit dem der "Aufsicht des Staates" über das "gesamte Schulwesen" (Art. 7
Abs. 1 GG), sondern ist enger, nämlich als klassische Aufsicht über die Tätigkeit einer
anderen Behörde zu verstehen (vgl. in diesem Zusammenhang u. a. Stein/Roll,
Handbuch des Schulrechts, 1988, S. 24 m. w. N.).
Aus Art. 61 Abs. 1 VvB läßt sich ebenfalls nichts zugunsten der Auffassung herleiten, die
Personalhoheit über die Lehrer liege kraft einer Sonderregelung bei der
Hauptverwaltung, so daß schon deshalb Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar
1995 keine Rechte der Bezirke verletzen konnte. Nach Art. 61 Abs. 1 VvB haben der
Senat und die Bezirksämter das Recht, alle Einstellungen, Versetzungen und
Entlassungen im öffentlichen Dienst vorzunehmen. Aus dem systematischen Verhältnis
zwischen Art. 51 VvB einerseits und Art. 61 Abs. 1 VvB andererseits folgt, daß den
verschiedenen Verwaltungsbereichen nach Maßgabe des Art. 61 Abs. 1 VvB diejenigen
rechtlichen Befugnisse zustehen, die den ihnen zur Wahrnehmung zugewiesenen
Verwaltungsaufgaben entsprechen. Art. 61 Abs 1 VvB nimmt mithin keine eigene
Abgrenzung die Zuständigkeiten für Verwaltungsaufgaben vor, sondern setzt eine
derartige Zuständigkeitsverteilung voraus; die durch Art. 61 Abs. 1 VvB begründeten
personalhoheitlichen Befugnisse knüpfen an die materiellen Aufgabenzuweisungen des
Art. 51 VvB an.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Aufgabe der Personalangelegenheiten der
Lehrer dem Landesschulamt zuzuweisen, ist jedoch durch Art. 51 Abs 1 VvB gedeckt.
Seine Beurteilung, es handele sich um eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung,
ist im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbar dargelegt worden und ist vertretbar. Das
schließt nicht aus, daß auch eine andere Entscheidung nachvollziehbar und vertretbar
erscheinen könnte. Darauf kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob
einleuchtende Gründe für die Beurteilung des Gesetzgebers und die von ihm deshalb
gewählte Lösung sprechen. Das ist hier der Fall.
In der Begründung des vom Senat eingebrachten Gesetzentwurfs (vgl.
Abgeordnetenhaus - Drs. 12/4910 S. 7) heißt es insoweit, die neuen Strukturen sollten
unter anderem dazu beitragen, daß im personellen Bereich des Schulwesens das
Zusammenwachsen der Stadt gefordert und überkommene Trennungen überwunden
werden, Lehrkräfte künftig ohne Zeitverzug und flexibel in der Stadt dort eingesetzt
werden, wo sie gebraucht werden, und als Vorbereitung auf die Vereinigung des Landes
Berlin mit dem Land Brandenburg kompatible Strukturen geschaffen werden. In diesem
Zusammenhang ist im Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht worden, daß der
Schulbetrieb als solcher und damit auch die Personalhoheit über die Lehrer traditionell
im früheren Preußen und im Bundesgebiet staatliche Aufgabe sei oder gewesen sei und
nur die Schulträgerschaft, d. h. die Zuständigkeit zur Errichtung und Unterhaltung der
Schulbauten, traditionell gemeindliche Aufgabe sei. Das Gesetz vom 26. Januar 1995
knüpfe hieran an.
Namentlich das vom Gesetzgeber angeführte Fördern des Zusammenwachsens der
Stadt, die Überwindung überkommener Trennungen und die angestrebten Spareffekte
einer zentralen Zuständigkeit der Personalhoheit über die Lehrer und der damit
gegebenen Möglichkeit, Lehrer aus dem Überhang eines Bezirks ohne Zeitverlust in
andere Bezirke umzusetzen, ergeben nachvollziehbar und vertretbar eine
gesamtstädtische Bedeutung. Der Gesetzgeber ist insoweit nicht dadurch beschränkt,
daß andere Lösungen - etwa beim Lehrereinsatz über das in Art. 61 Abs. 2 VvB
vorgesehene Verfahren - möglich waren. Bei seiner Beurteilung einer Aufgabe von
gesamtstädtischer Bedeutung ist er - anders als bei den Aufgaben, die wegen ihrer
Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen - nicht darauf beschränkt,
diejenige Aufgabenverteilung vorzunehmen, die "zwingend" erforderlich ist. Dies ergibt
sich aus den unterschiedlichen Anforderungen in Art. 51 Abs. 1 VvB für die beiden Falle
der Aufgabenzuweisung. Es wird überdies durch die Entstehungsgeschichte der
Vorschrift belegt. Im Rechtsausschuß des Abgeordnetenhauses ist ein Antrag, auch bei
der Zuweisung von Aufgaben gesamtstädtischer Bedeutung ein zwingendes Erfordernis
vorzusehen, ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. Inhaltsprotokoll der 53. Sitzung des
Rechtsausschusses des Abgeordnetenhauses, 12. Wahlperiode, vom 14. April 1994, S.
6). Liegt nach der Beurteilung des Gesetzgebers eine Aufgabe von gesamtstädtischer
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6). Liegt nach der Beurteilung des Gesetzgebers eine Aufgabe von gesamtstädtischer
Bedeutung vor, kann er die Aufgabenzuweisung an die Hauptverwaltung selbst dann
vornehmen, wenn andere Lösungsmöglichkeiten denkbar wären. Deshalb ist es
verfassungsrechtlich unerheblich, ob - wie die Antragsteller geltend machen - die
Personalhoheit über die Lehrer seit 1945 überwiegend bei den Bezirken lag. Unter
Berücksichtigung der zuvor bezeichneten, die Annahme einer gesamtstädtischen
Bedeutung tragenden Gesichtspunkte kann schließlich dahinstehen, ob sich auch aus
der vom Gesetzgeber angestrebten Kompatibilität der Schulorganisation in den Ländern
Berlin und Brandenburg eine gesamtstädtische Bedeutung begründen ließe.
Dieser Teil der Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen.
c) Nachvollziehbar und vertretbar ist ferner die Entscheidung des Gesetzgebers
betreffend die Unterstellung der Dienstkräfte des Schulpsychologischen Dienstes und
der pädagogischen Hilfskräfte einerseits sowie der Personalsachbearbeiter andererseits
unter das Landesschulamt (vgl. Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1995 i. V.
m. Anlage 1). Mit Blick auf ersteren Personenkreis spricht bereits die enge sachliche
Zusammenarbeit mit den Lehrkräften sowie das auch insoweit angestrebte Ziel einer
Flexibilisierung des Personaleinsatzes für die Beurteilung des Gesetzgebers, hier sei das
Merkmal der gesamtstädtischen Bedeutung erfüllt. Im Übrigen ist es sachgerecht und
deshalb nachvollziehbar und vertretbar, daß die Verwaltungskräfte der Verwaltungsstelle
zugeordnet werden, die die jeweilige Verwaltungsaufgabe wahrzunehmen hat.
Dieser Teil der Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen.
d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Gesetzgeber getroffene Beurteilung, daß
abweichend von der generellen Trennung der Aufgabenbereiche der (Unterhaltungs-)
Schulträgerschaft einerseits (Aufgabe der Bezirke nach § 2 Abs. 2 des Schulgesetzes
i.d.F. vom 26. Januar 1995) und des Schulbetriebs andererseits für die berufsbildenden
Schulen einschließlich der Staatlichen Technikerschule und der Staatlichen Fachschule
für Optik und Fototechnik dem Landesschulamt nicht nur der Schulbetrieb, sondern auch
die (Unterhaltungs-)Schulträgerschaft zugeordnet worden ist. Die berufsbildenden
Schulen, insbesondere die Oberstufenzentren, sind von ihrer berufsspezifischen
Aufgabenstellung her auf die Aufnahme von Schülern aus der gesamten Stadt Berlin
ausgerichtet. Von daher erscheint - anders als bei den allgemeinbildenden Schulen -
eine Übertragung auch der (Unterhaltungs- )Schulträgerschaft auf das Landesschulamt
nachvollziehbar und vertretbar. Der in der Gesetzesvorlage enthaltene Hinweis, daß die
Zuordnung dieser Schulen zur Hauptverwaltung von den "Schulen selbst, von
Lehrerverbänden und von den Sozialpartnern gewünscht werde (vgl Abgeordnetenhaus -
Drs. 12/4910, S. 7), vermag zwar die gesamtstädtische Bedeutung einer Aufgabe nicht
zu begründen, unterstreicht aber die Nachvollzieh- und Vertretbarkeit der
gesetzgeberischen Regelung.
Dieser Teil der Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen.
e) Überdies begegnet die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die (Unterhaltungs-
)Schulträgerschaft für die Schulen mit sportlichem Schwerpunkt, d. h. insbesondere die
bauliche Unterhaltung und die übliche Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln, dem
Landesschulamt zu übertragen. Die Annahme des Gesetzgebers, bei der (Unterhalts- )
Schulträgerschaft für die Schulen mit sportlichem Schwerpunkt handele es sich um eine
Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung, ist nachvollziehbar und vertretbar.
Die drei in Rede stehenden Schulen, um die es bei der Regelung in § 2 Abs. 6 das
Schulgesetzes i. d. F. vom 26. Januar 1995 ungeachtet ihres allgemein gefaßten
Wortlauts allein geht, sind hervorgegangen aus den vier Kinder- und Jugendsportschulen
im ehemaligen Berlin (Ost). Durch Errichtungsverfügungen vom 28. Juli 1991 ist diesen
Schulen neben der üblichen schulischen Bildung die besondere Förderung sportlich
begabter Schülerinnen und Schüler als Aufgabe zugewiesen worden. Das Sportprofil
dieser Schulen, die nach den bezeichneten, inzwischen modifizierten
Errichtungsverfügungen im Endausbau außer einem normalen Zug jeweils mehrere
sportbetonte Züge bieten sollten, wird wesentlich geprägt von einer zwischen dem
Landessportbund/den Fachverbänden und der Schule detailliert abgestimmten
Verzahnung von Training und Unterricht. Zu den Klassen der sportbetonten Züge sowie
den eingegliederten Internatsbetrieben können aus allen Bundesländern, zu den jetzt
lediglich noch an einer der Schulen geführten Normalklassen nur Kinder aus den Berliner
Bezirken angemeldet werden. Schülerinnen und Schüler der drei Schulen waren und sind
viele Jugendliche, die bereits im internationalen Rahmen und bei olympischen Spielen
zum Einsatz gekommen sind; die Schulen werden von zahlreichen Bundes- und
Landeskaderathleten besucht. Die Erfüllung der damit skizzierten Anforderungen an
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Landeskaderathleten besucht. Die Erfüllung der damit skizzierten Anforderungen an
diese Schulen rechtfertigt die Beurteilung des Gesetzgebers, die Wahrnehmung der
(Unterhaltungs-) Trägerschaft für diese Schulen sei von einer die einzelnen Bezirke
überschreitenden, gesamtstädtischen Bedeutung.
Dieser Teil der Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen.
f) Entsprechendes gilt Schließlich für die Staatliche Ballettschule und Schule für Artistik.
Insoweit ist nicht zuletzt durch die im Haushaltsplan des Landes Berlin 1995/96 im
Rahmen der allgemeinen Erläuterungen (Kapitel 07 84) enthaltene Aussage, diese
Schule solle in gemeinsamer Schulträgerschaft mit anderen Bundesländern und
gegebenenfalls dem Bund geführt werden, die gesamtstädtische Bedeutung
nachvollziehbar und vertretbar zum Ausdruck gebracht.
Dieser Teil der Entscheidung ist einstimmig ergangen.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar.
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