Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, verkehrswert, grundstück, verfassungsbeschwerde, unterlassen, beschwerdegrund, post, zwangsversteigerung, anpassung, anfechtung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
153/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1
Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, §
49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG
BE
(VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Willkürverbots und des
rechtlichen Gehörs durch zivilgerichtliche Wertfestsetzung eines
Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren gem ZVG § 74a
Abs 5 S 1)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer waren Eigentümer eines 3.820 qm großen, in Berlin-N.
gelegenen Grundstücks. Ab dem Jahre 1997 betrieben verschiedene Gläubiger vor dem
Amtsgericht Schöneberg die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen dinglicher
Ansprüche aus verschiedenen Grundpfandrechten, die auf dem Grundstück lasteten.
Das Amtsgericht Schöneberg holte ein schriftliches Sachverständigengutachten über
den Verkehrswert des Grundstücks ein. Mit Beschluss vom 11. November 1997 setzte
das Amtsgericht Schöneberg den Verkehrswert gemäß §§ 74a, 85a ZVG entsprechend
dem Gutachten des Sachverständigen vom 18. August 1997 auf 3,5 Mio. DM fest.
In dem Versteigerungstermin vom 3. Juli 2000 blieben die Beteiligten zu 1. und 2. mit
einem Barangebot in Höhe von 4.150.000 DM Meistbietende. Mit Beschluss vom selben
Tage erteilte ihnen das Amtsgericht Schöneberg – Rechtspfleger – den Zuschlag für das
oben genannte Grundstück.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2000, das an das Landgericht Berlin gerichtet war und dort als
Telefax am selben Tage einging, beantragten die Beschwerdeführer, den Beschluss des
Amtsgericht Schöneberg vom 3. Juli 2000 aufzuheben und den Zuschlag zu versagen.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2000, das an das Amtsgericht gerichtet war und dort als
Telefax am selben Tage einging, beantragten die Beschwerdeführer, den Beschluss des
Amtsgerichts Schöneberg vom 3. Juli 2000 aufzuheben und den Zuschlag zu versagen.
Sie wiesen darauf hin, dass die Erhebung der Beschwerde fristwahrend erfolge und
vorsorglich auch beim Landgericht Berlin erhoben werde.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2000, der beim Landgericht am 2. August 2000 einging,
begründeten die Beschwerdeführer die Beschwerde wie folgt: Zum Zeitpunkt des
Zuschlagsbeschlusses vom 3. Juli 2000 habe ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83
Nr. 1 ZVG vorgelegen. Dem Zuschlag habe ein zu niedrig festgesetzter Grundstückswert
zugrunde gelegen. Der Wert von 3,5 Mio. DM habe zwar zum Zeitpunkt der
Wertfestsetzung im Jahre 1997, nicht aber mehr zum Zeitpunkt der
Grundstücksversteigerung zugetroffen. Nach ständiger Rechtsprechung gehöre die
ordnungsgemäße Wertfestsetzung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen im
Sinne dieser Vorschrift. Das Versteigerungsgericht habe die Pflicht, den festgesetzten
Wert von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, wenn neue
Tatsachen bekannt würden, die eine Veränderung des rechtskräftig festgesetzten
Verkehrswertes rechtfertigten. Es komme darauf an, ob das Gericht einen konkreten
Anlass habe, vom Eintritt einer wesentlichen Wertveränderung auszugehen. Gegen diese
Pflichten habe das Amtsgericht Schöneberg verstoßen.
Zwischen November 1997 und Juli 2000 hätten sich hinsichtlich des Grundstücks die
baurechtlichen Gegebenheiten verändert. Das der Wertfestsetzung zugrunde liegende
Gutachten habe von der Gesamtgrundstücksfläche 1.900 qm als Bauland und den Rest
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Gutachten habe von der Gesamtgrundstücksfläche 1.900 qm als Bauland und den Rest
als Gartenland bewertet. Dabei habe der Gutachter berücksichtigt, dass für das
Grundstück ein Bebauungsplanentwurf vorgelegen habe, der ein Bebauungsverbot
außerhalb der Grundfläche des vorhandenen Hauses vorgesehen habe. Nunmehr sei
jedoch davon auszugehen, dass ein größerer Teil der Gesamtgrundstücksfläche
bebaubar sei. Denn für das Grundstück liege mittlerweile ein günstigerer
Bebauungsplanentwurf vor. Zudem seien die Vorschriften der Berliner Bauordnung über
die Abstandsflächen gelockert worden. Insgesamt sei deshalb gegenwärtig von einem
zusätzlichen Baulandanteil an der Gesamtgrundstücksfläche von mindestens etwa 1.380
qm auszugehen. Bei vorsichtiger Schätzung liege der Verkehrswert des Grundstücks
daher tatsächlich bei etwa 4,5 Mio. DM.
Das Amtsgericht Schöneberg habe auch hinreichenden Anlass gehabt, den
Verkehrswert vor der Versteigerung von Amts wegen zu überprüfen und abzuändern.
Diesen Anlass habe insbesondere das Alter des Gutachtens gegeben. Es entspreche
beispielsweise der Praxis des zuständigen Rechtspflegers des Amtsgerichts Tiergarten,
nur Gutachten zu verwenden, die nicht älter als ein Jahr seien. Ein deutlicher Hinweis
darauf, dass das im vorliegenden Fall fast drei Jahre alte Gutachten nicht mehr zu
verwenden gewesen sei, habe das Gutachten selbst gegeben. Dieses habe ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass das Grundstück „gegenwärtig“ nicht weiter bebaubar gewesen
sei. Damit habe der Gutachter zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die
bauplanungsrechtliche Situation – gerade weil nur der Entwurf eines Bebauungsplans
vorgelegen habe – jederzeit ändern könne.
Es komme auch keine Ausnahme vom Vorliegen eines Zuschlagsversagungsgrundes
nach § 84 ZVG in Betracht. Denn § 84 ZVG greife bereits dann nicht ein, wenn lediglich
die Möglichkeit einer Beeinträchtigung bestehe. Hier sei sogar mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei ordnungsgemäßer
Wertfestsetzung ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre. Immerhin habe
die Zuschlagssumme unter dem tatsächlichen Wert des Grundstücks gelegen.
Mit Beschluss vom 2. August 2000 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde
zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass die Vorschriften
über die Feststellung des geringsten Gebots nach § 83 Nr. 1 ZVG – sowohl nach dem
Wortlaut dieser Norm als auch entgegen der Beschwerdebegründung – nicht verletzt
seien. Das in § 44 Abs. 1 ZVG gesetzlich definierte geringste Gebot habe mit dem
Verkehrswert des Grundstücks nichts zu tun. Es sei von der Rechtspflegerin im
Versteigerungstermin zutreffend ermittelt worden. Soweit sich die Beschwerdeführer
dagegen wendeten, dass der Versteigerung ein Grundstückswert in Höhe von 3,5 Mio.
DM zugrunde gelegt worden sei, der auf einem Wertfestsetzungsbeschluss vom
November 1997 beruhe, während der Wert des Grundstück zum Zeitpunkt der
Versteigerung tatsächlich bei 4,5 Mio. DM gelegen habe, hätten sie die Festsetzung
eines höheren Verkehrswertes vor dem Versteigerungstermin beantragen müssen.
Gemäß § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG könne der Zuschlag nach dem Versteigerungstermin
nicht mehr mit der Begründung angefochten werden, der Grundstückswert sei unrichtig
festgesetzt worden.
Der Beschluss wurde am 24. August 2000 zwecks Zustellung an den
Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer gegen Empfangsbekenntnis zur Post
gegeben. Das von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer
unterzeichnete, jedoch nicht mit einem Datum versehene Empfangsbekenntnis erhielt
von der Deutschen Post einen Poststempel mit dem Datum des 31. August 2000. Als es
dem Landgericht zuging, erhielt das Empfangsbekenntnis dort keinen Eingangsstempel.
Mit einem an das Landgericht gerichteten Schreiben vom Dienstag, dem 12. September
2000, das dem Gericht am selben Tage per Telefax übersandt wurde, erhoben die
Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2000 weitere
Beschwerde. Der Schriftsatz wurde von dem Landgericht Mitte Oktober 2000 an das
Kammergericht übersandt.
Mit einem an das Kammergericht gerichteten Schriftsatz vom 25. September 2000, der
am selben Tage bei dem Gericht einging, nahmen die Beschwerdeführer Bezug auf ihren
Schriftsatz vom 12. September 2000 und begründeten das Rechtsmittel wie folgt: Die
Beschwerde sei gemäß § 568 Abs. 2 ZPO (a. F.) nach anerkannter Rechtsprechung
zulässig, wenn elementare Grundsätze des Beschwerdeverfahrens verletzt worden
seien. Hierzu gehöre auch, dass unter Verstoß gegen den grundrechtlichen Anspruch
auf rechtliches Gehör ein unrichtiger und nicht vorgetragener Sachverhalt der
Entscheidung über die Beschwerde zugrunde gelegt oder ein Sachvortrag bzw. ein
erhebliches Vorbringen völlig übergangen worden sei. So liege der Fall hier. Insbesondere
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erhebliches Vorbringen völlig übergangen worden sei. So liege der Fall hier. Insbesondere
habe das Landgericht nicht zur Kenntnis genommen, dass sich die sofortige Beschwerde
nicht gegen die im Jahre 1997 erfolgte Wertfestsetzung gerichtet habe. Vielmehr habe
sich die Beschwerde dagegen gewandt, dass es das Amtsgericht unterlassen habe,
einen den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins entsprechenden
Grundstückswert festzusetzen. Insoweit habe man auf die Veränderung der den
Grundstückswert beeinflussenden Umstände in der Zeit zwischen November 1997 und
Juli 2000 verwiesen. Die Vorschrift des § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG sei nicht in Frage gestellt
worden, so dass sich die Begründung des Landgerichts insgesamt nicht auf den
Sachvortrag der Beschwerdeführer bezogen habe.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2000, der am 5. Oktober 2000 zur Post gegeben wurde,
wies das Kammergericht die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig zurück. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen an, es könne dahin gestellt bleiben, ob die
sofortige weitere Beschwerde fristgemäß erhoben sei. Jedenfalls seien die
Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO (a. F.) nicht erfüllt. Die Entscheidung des
Landgerichts beinhalte keinen selbständigen Beschwerdegrund, da sie die Entscheidung
des Amtsgerichts bestätigt habe. Es sei auch keine Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften zu erkennen. Es könne nicht die Rede davon sein, dass das
Landgericht einen Sachvortrag der Beschwerdeführer übergangen habe. Vielmehr habe
das Landgericht das Vorbringen der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf § 83 Nr. 1
Alt. 2 ZVG nach Maßgabe des § 74 Abs. 5 Satz 4 ZVG geprüft, es aber nicht
durchgreifen lassen.
Mit der am 6. Dezember 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2
sowie Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB –. Ferner machen sie eine
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend.
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und auch begründet. Der Beschluss des
Landgerichts verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn das Landgericht habe
völlig übergangen, dass ihr Vortrag die Wertsteigerung, die seit der im Jahre 1997
erfolgten Verkehrswertfestsetzung eingetreten sei, und die Pflicht des Amtsgerichts
dargelegt habe, den Verkehrswert vor der Versteigerung von Amts wegen zu überprüfen
und neu festzusetzen. Indem das Landgericht völlig verkannt habe, dass die sofortige
Beschwerde nicht die im Jahre 1997 erfolgte Wertfestsetzung angegriffen, sondern sich
gegen das Unterlassen einer Abänderung jener Entscheidung gewandt habe, habe das
Landgericht auch willkürlich gehandelt. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf
diesen Grundrechtsverstößen. Denn es sei nicht auszuschließen, dass das Landgericht
anders entschieden hätte, sofern es ihren Vortrag hinreichend zur Kenntnis genommen
und willkürfrei über ihn befunden hätte.
Das Kammergericht führe aus, dass bei zwei vorhergegangenen übereinstimmenden
gerichtlichen Entscheidungen nur dann eine weitere sofortige Beschwerde statthaft sein
solle, wenn in Folge eines wesentlichen Verfahrensmangels ein neuer Beschwerdegrund
vorliege. Der gerügte Mangel der Verletzung des Rechts auf Gehör stelle zwar einen
derartigen wesentlichen Verstoß dar, es werde jedoch festgestellt, dass die
Voraussetzungen für einen derartigen Grundrechtsverstoß nicht vorlägen, da das
Landgericht sehr wohl das Vorbringen der Beschwerdeführer geprüft, sich deren
Ausführungen jedoch nicht anzuschließen vermocht habe. Das Kammergericht verkenne
zudem die Rechtslage insoweit, als es davon ausgehe, dass bereits zwei Gerichte über
eine entsprechende Beschwerde entschieden hätten. Richtig sei vielmehr, dass eine
Entscheidung des Amtsgerichts nicht vorliege. Lediglich das Landgericht habe sich mit
der Angelegenheit materiell-rechtlich auseinandergesetzt. Dementsprechend wäre auch
das Kammergericht hierzu verpflichtet gewesen. Anderenfalls wäre der Rechtsweg zu
Lasten der Beschwerdeführer unzulässig verkürzt. Dies erscheine mit Art. 19 Abs. 4 GG,
welcher effektiven Rechtsschutz gewährleisten solle, und dem Grundrecht aus Art. 15
Abs. 5 Satz 2 VvB unvereinbar.
Die Entscheidung des Kammergerichts beruhe insofern auf dem Fehler der unzulässigen
Rechtswegverkürzung bzw. Gehörsverletzung, als dass gerade in Folge dieser
verkannten Rechtsverletzungen ein materielles Eingehen auf die Angelegenheit
abgelehnt worden sei.
Letztlich stellten die Beschlüsse in Folge der dargelegten Rechtsverstöße einen nicht
gerechtfertigten Eingriff in ihr Eigentumsrecht aus Art. 23 Abs. 1 VvB dar.
Ihre Grundrechte seien auch durch die Art und Weise verletzt, in der Amts- und
Landgericht ihre mit Schriftsatz vom 17. Juli 2000 beim Amtsgericht Schöneberg
eingelegte Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG behandelt hätten. Die Erinnerung
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eingelegte Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG behandelt hätten. Die Erinnerung
hätte einem Richter am Amtsgericht vorgelegt werden müssen. Es sei nicht bekannt, ob
dies geschehen sei. Sei kein Richter am Amtsgericht mit der Angelegenheit befasst
gewesen, so liege ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB vor. Jedenfalls seien sie
weder durch das Amtsgericht noch durch das Landgericht über die Gründe der
Nichtabhilfeentscheidung informiert worden. Hierdurch sei ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden. Wären sie informiert worden, hätten sie auch noch detaillierter
und mit größerer Überzeugungskraft ihren Rechtsstandpunkt darlegen können.
Die Beteiligten haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise bereits unzulässig (1.), im Übrigen ist sie
zulässig (2.), jedoch unbegründet (3.).
1. Gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs von dem Beschwerdeführer der Sachverhalt darzustellen und
eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend
gemachten Verletzung eines – gerade durch die Verfassung von Berlin verbürgten
subjektiven – Rechts nachvollziehbar darzulegen; das Begründungserfordernis ist an die
Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gebunden (vgl. z. B. Beschlüsse vom
7. September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64 , m. w. N. und 25. April 1996 –
VerfGH 21/95 – LVerfGE 4, 46 ). Der Beschwerdeführer muss die von ihm beanstandeten
Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und die Möglichkeit, dass er
durch diese Maßnahmen in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte verletzt ist, konkret und nachvollziehbar darlegen (vgl. Beschluss vom 23.
Februar 1993 – VerfGH 43/92 – LVerfGE 1, 68). Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerde teilweise nicht.
a) Dies gilt zunächst, soweit sie rügt, die angegriffenen Beschlüsse verletzten das
Eigentumsrecht der Beschwerdeführer aus Art. 23 Abs. 1 VvB. Denn insoweit enthält die
Beschwerde keine substantiierte Begründung.
b) Den Anforderungen von § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG genügt die Beschwerde aber
auch nicht, soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 2. Oktober
2000 richtet.
aa) So wird ein Verstoß gegen das in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltene Gleichheitsgebot
nicht hinreichend dargelegt. Eine Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs besteht
insoweit für gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Die
Verfahrensgestaltung, die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung
des einfachen Rechts durch die Fachgerichte im einzelnen Fall sind der Nachprüfung
grundsätzlich entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 – VerfGH 9/92 – LVerfGE 1, 7 ;
st. Rspr.). Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunkt
des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon immer dann vor, wenn die
Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung
schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn
die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 25.
April 1994 – VerfGH 34/94 – LVerfGE 2, 16 ; st. Rspr.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Vortrag der Beschwerdeführer im Sinne
des § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG unzureichend. Er geht im Wesentlichen darauf ein, dass
und weshalb die Entscheidung des Landgerichts vom 2. August 2000 willkürlich sei.
Hinsichtlich der kammergerichtlichen Entscheidung beschreiben die Beschwerdeführer
lediglich den Inhalt der Entscheidung und behaupten, das Gericht verkenne die
Rechtslage insoweit, als es meine, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
beinhalte keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund im Sinne von § 568 Abs. 2 Satz
2 ZPO (a. F. ). Damit aber ist nicht dargelegt, dass das Kammergericht die Grenze zur
Willkür überschritten haben könnte.
bb) Die Beschwerde legt nicht dar, dass und weshalb das Kammergericht den Anspruch
der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) verletzt haben könnte.
cc) Ebenso fehlen nachvollziehbare Darlegungen zu der Auffassung, die in Frage
stehende Anwendung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO (a. F.) durch das zur Entscheidung
berufene Kammergericht habe die Beschwerdeführer ihrem gesetzlichen Richter
entzogen.
dd) Soweit die Beschwerdeführer schließlich infolge dieser Rechtsanwendung Art. 19 Abs.
4 GG verletzt sehen, ist schon nicht die Verletzung eines in der Verfassung von Berlin
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4 GG verletzt sehen, ist schon nicht die Verletzung eines in der Verfassung von Berlin
enthaltenen Rechts gerügt. Im Übrigen ist hiermit auch nicht die Möglichkeit einer
Verletzung der mit Art. 19 Abs. 4 GG inhaltsgleichen Rechtsweggarantie nach Art. 15
Abs. 4 Satz 1 VvB substantiiert dargelegt. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
durch Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB verbietet, wenn prozessrechtliche Vorschriften
Rechtsbehelfe vorsehen, den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser
Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in unzumutbarer,
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. zum
Bundesrecht BVerfG, NVwZ 2000, 1163; BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ). Dass dies hier so
sein könnte, legt die Beschwerde nicht dar.
c) Unzulässig ist die Beschwerde ferner, soweit sie sich gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Schöneberg vom 3. Juli 2000 wendet. Insoweit fehlt es an jeglichen
Darlegungen, die den Anforderungen von § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG entsprechen.
d) Unzulässig ist die Beschwerde schließlich, soweit sie in der Sache das Unterlassen
einer Abhilfeentscheidung hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 17. Juli 2000 eingelegten
Erinnerung bzw. das Unterlassen einer Unterrichtung über die Gründe der
Nichtabhilfeentscheidung rügt. Auch insoweit fehlt es an der substantiierten Darlegung
einer möglichen Grundrechtsverletzung. Denn das Beschwerdevorbringen bezieht sich
insoweit nicht auf die zum hier maßgebenden Zeitpunkt geltende Rechtslage. Nach § 11
Abs. 1 RPflG in der seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 2030) – im Folgenden: RPflG n. F. – ist gegen die Entscheidung des
Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen
verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dies war hier die sofortige Beschwerde
(vgl. § 96 ZVG); gemäß § 96 ZVG i. V. m. § 577 Abs. 3 ZPO (a. F.) ist eine Abhilfe in
diesem Fall ausgeschlossen. Eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des
Rechtspflegers ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG n. F. dann zulässig, wenn gegen die
Entscheidung nach den allgemeinen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist das von den
Beschwerdeführern am 17. Juli 2000 bei dem Amtsgericht Schöneberg erhobene
Rechtsmittel, welches ohnehin nicht als Erinnerung bezeichnet war, bei objektiviertem
Verständnis (§§ 133, 157 BGB) als sofortige Beschwerde zu verstehen, welche
(vorsorglich auch) gemäß § 569 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO (a. F.) bei dem Gericht eingelegt
worden ist, das die Entscheidung erlassen hat. Dieses Rechtsmittel ist entsprechend den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und erkennbar ohne Verstoß gegen
verfassungsmäßige Rechte der Beschwerdeführer ohne eine Nichtabhilfeentscheidung
dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
2. Soweit die Beschwerdeführer rügen, der Beschluss des Landgerichts vom 2. August
2000 verletze das Willkürverbot und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig. Ihr steht auch nicht die Bestimmung des § 49 Abs. 2
Satz 1 VerfGHG entgegen. Zwar liegt eine Erschöpfung des Rechtsweges im Sinne
dieser Vorschrift nicht vor, wenn der Rechtsweg – sei es auch aus Unkenntnis – nicht
beschritten wurde oder die Entscheidung mangels rechtzeitiger Einlegung eines
Rechtsmittels Rechtskraft erlangte (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 1, 12 ). So liegt der
Fall hier jedoch nicht. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführer die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 2. August 2000 nicht innerhalb der ab Zustellung laufenden
zweiwöchigen Notfrist nach § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO (a. F.) und somit verspätet erhoben
haben. Dass der Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer
bereits vor dem 29. August 2000 zuging, steht nicht fest. Der Poststempel vom 31.
August 2000 auf dem Empfangsbekenntnis spricht eher dagegen. Die Erhebung der
sofortigen weiteren Beschwerde am 12. September 2000 bei dem Gericht, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hatte, war auch gemäß § 569 Abs. 1 Halbsatz 1
ZPO (a. F.) geeignet, die Frist zu wahren.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch unbegründet.
a) Der Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2000 ist nicht objektiv willkürlich im
oben beschriebenen Sinne.
aa) Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde gegen die Entscheidung über den
Zuschlag nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a
ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde
gelegten Bedingungen erteilt ist. Nach § 100 Abs. 3 ZVG hat das Beschwerdegericht die
in § 83 Nr. 6, 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe von Amts wegen zu
berücksichtigen. Gemäß § 83 Nr. 1 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn die
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berücksichtigen. Gemäß § 83 Nr. 1 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn die
Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG oder eine der Vorschriften über die Feststellung des
geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; nach § 83 Nr. 5
ZVG ist der Zuschlag u. a. zu versagen, wenn der Zwangsversteigerung das Recht eines
Beteiligten entgegensteht. Nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG wird der Grundstückswert
(Verkehrswert) vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von
Sachverständigen, festgesetzt. Der Beschluss über die Festsetzung des
Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 74a Abs. 5 Satz 3
ZVG). § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG bestimmt, dass der Zuschlag oder die Versagung des
Zuschlags nicht mit der Begründung angefochten werden können, der Grundstückswert
sei unrichtig festgesetzt.
In Rechtsprechung und Literatur besteht zwar Einigkeit, dass der Ausschluss der
Anfechtung nach § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG nur für einen zum Zeitpunkt der
Zuschlagsentscheidung bereits bewerteten Sachverhalt gilt; ebenso besteht Einigkeit,
dass auch ein bereits unanfechtbarer Festsetzungsbeschluss durch das
Vollstreckungsgericht abgeändert werden kann, wenn seit der ersten Wertfestsetzung
aufgrund neuer Tatsachen werterhöhende bzw. wertmindernde Umstände eingetreten
sind (vgl. BGH, ZfIR 2004, 167 ; OLG Braunschweig, NJW 1960, 205; OLG Hamm, Rpfleger
1977, 452; OLG Köln, Rpfleger 1983, 362 f.; 1993, 258; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 410
ff.; LG Braunschweig, Rpfleger 2001, 611; Böttcher, ZVG, 4. Aufl. 2005, § 74a Rn. 38;
Gerhardt, in: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl. 1991, § 74 a Rn. 36;
Stöber, ZVG, 17. Aufl. 2002, § 74a Anm. 7.20; Storz, Rpfleger 1984, 474 ; ders., in:
Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Bd. 1, 9. Aufl. 1984, § 74a Rn.
110; ders., Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl. 2004, S. 403). Da im
Wertfestsetzungsverfahren das Amtsprinzip gelte, komme es nicht darauf an, ob ein
Beteiligter die Änderung beantragt habe, sondern sei in diesem Fall der Wert von Amts
wegen neu festzusetzen. Allerdings müsse der Verkehrswert nicht vor jedem
Versteigerungstermin neu festgesetzt werden, sondern es komme darauf an, ob das
Gericht einen konkreten Anlass habe, vom Eintritt einer wesentlichen Wertveränderung
auszugehen. Dies werde im Allgemeinen einen entsprechenden substantiierten Vortrag
der Parteien voraussetzen, insbesondere wenn es um konkrete Veränderungen des
Versteigerungsgrundstücks gehe. Ein Anlass zur Überprüfung könne sich aber z. B. auch
aus der gerichtsbekannten allgemeinen Wertentwicklung auf dem Grundstücksmarkt der
betroffenen Region ergeben (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1977, 452; OLG Köln, Rpfleger
1983, 362 ; 1993, 258). Ferner könne der Zeitablauf seit der ersten Wertfestsetzung
hinreichenden Anlass für eine erneute Überprüfung des Verkehrswertes geben (vgl. OLG
Hamm, Rpfleger 1977, 452; Böttcher, a. a. O.; Storz, in: Steiner, a. a. O.).
Umstritten ist allerdings, welche Konsequenzen es hat, wenn das Vollstreckungsgericht
eine hinreichend veranlasste Überprüfung und Anpassung des Grundstückswertes
unterlässt. Nach einer Ansicht ist in der Durchführung der Versteigerung ohne
ordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes eine Verletzung der
Versteigerungsbedingungen im Sinne des § 83 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZVG zu sehen,
die gerügt werden kann (vgl. OLG Braunschweig, NJW 1960, 205; OLG Hamm, Rpfleger
1977, 452; OLG Köln, Rpfleger 1983, 362 f.; 1993, 258; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 410
ff.; Schiffhauer, in: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, a. a. O., § 83 Rn. 6; Storz, Rpfleger
1984, 474 ; ders., in: Steiner, a. a. O., § 74a Rn. 112, § 83 Rn. 11). Nach anderer Meinung
verstößt es nicht gegen § 83 Nr. 1 ZVG, wenn eine erforderliche Überprüfung und
Änderung des rechtskräftig festgesetzten Wertes nicht vorgenommen oder abgelehnt
wurde, da der Grundstückswert keine Versteigerungsbedingung sei. Die Beschwerde
gegen den Zuschlagsbeschluss könne gemäß § 100 Abs. 1 und § 83 Nr. 5 ZVG nur
darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Versagung des
Zuschlags verletzt sei (vgl. Stöber, a. a. O., § 74a Anm. 9.10, 9.13; ihm insoweit
zustimmend: Budde, Rpfleger 1991, 189 ; ihm ohne weitere Begründung folgend:
Böttcher, a. a. O.; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, a. a. O., S. 406;
LG Braunschweig, Rpfleger 2001, 611; wohl auch BGH, ZfIR 2004, 167 ). Der Eigentümer
könne daher geltend machen, die zu niedrige Wertfestsetzung verletze sein Recht aus §
85a Abs. 1 ZVG, wonach der Zuschlag zu versagen sei, wenn das abgegebene
Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen
bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreiche. Nicht
beeinträchtigt werde das Recht des Schuldners daher, wenn das Meistgebot höher als
5/10 des mit dem Beschwerdeantrag angestrebten Verkehrswerts sei (vgl. Stöber, a. a.
O., § 74a Anm. 9.11 f.; a. A. insoweit Budde, a. a. O., der dieses Ergebnis nicht für
akzeptabel hält, weil es das Recht des Schuldners beschneide, durch Herbeiführung
einer richtigen und vollständigen Wertfestsetzung ein möglichst angemessenes
Versteigerungsergebnis zu erzielen; ein Zuschlagsverweigerungsgrund im Sinne des §
83 Nr. 5 ZVG liege daher auch vor, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei
einer erneuten Versteigerung aufgrund des anderweitig festgesetzten Verkehrswertes
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einer erneuten Versteigerung aufgrund des anderweitig festgesetzten Verkehrswertes
ein höheres Meistgebot erzielt werden könne, das einem Beteiligten eine bessere
Deckung seines Rechts, insbesondere dem Schuldner eine höhere Schuldentilgung,
ermögliche).
Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Verstoß gegen das Willkürverbot schon deshalb
nicht feststellen, weil die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts allein auf den Zuschlagsverweigerungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG gestützt
und die Verletzung eines eigenen Rechts im Sinne des § 83 Nr. 5 ZVG nicht dargelegt
haben, obwohl der Tatbestand des § 83 Nr. 5 ZVG nicht zu den gemäß § 100 Abs. 3 ZVG
von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründen zählt. Es ist daher sachlich
vertretbar, die Beschwerde auf der Grundlage der zuletzt dargestellten
Rechtsauffassung mangels hinreichender Darlegung einer Rechtsverletzung im Sinne
des § 83 Nr. 5 ZVG zurückzuweisen.
bb) Im Übrigen ließe sich objektive Willkür auch nicht auf der Grundlage jener
Rechtsauffassung feststellen, nach der eine für den Grundstückswert wesentliche
Änderung der Verhältnisse den Tatbestand des § 83 Nr. 1 ZVG erfüllte. Denn es wäre
nicht schlechthin unvertretbar, die Verletzung der dem Amtsgericht obliegenden
prinzipiellen Pflicht zur Überprüfung und Anpassung des Grundstückswertes mit der
Begründung abzulehnen, dass für das Gericht kein hinreichender Anlass bestanden
habe, den Wert erneut zu überprüfen. Insoweit ist der Gesichtspunkt, auf den auch das
Landgericht in seinem Beschluss Bezug genommen hat, zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführer vor dem Versteigerungstermin weder eine Anpassung des
Verkehrswertes beantragt noch entsprechende Umstände vorgetragen haben. Es ist
auch nicht erkennbar, dass das Amtsgericht aufgrund objektiver Gegebenheiten
gehalten gewesen wäre, in eine neue Überprüfung des Grundstückswerts einzutreten.
Der zwischen der Erstellung des Wertgutachtens im August 1997 und dem
Versteigerungstermin vom 3. Juli 2000 liegende Zeitraum von ca. drei Jahren ist als
solcher nicht so groß, dass es schlechthin unvertretbar wäre, von der Einholung eines
neuen Wertgutachtens abzusehen. Weder in der Rechtsprechung noch in der
einschlägigen Literatur wird die Anwendung starrer zeitlicher Grenzen vertreten. In der
veröffentlichten Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – bislang lediglich ein Zeitraum
von ca. 4 ½ Jahren als so lang erachtet worden, dass die Einholung eines neuen
Sachverständigengutachtens geboten gewesen sei (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1977, 452
f.). Dies ist jedoch auch nur im Hinblick auf die in jenen Zeitraum fallende erhebliche
allgemeine Preissteigerung geschehen; das Vollstreckungsgericht habe nicht davon
ausgehen dürfen, dass der Verkehrswert des dort versteigerten Grundstücks von den
allgemeinen Wertsteigerungen unberührt geblieben sei (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Dass
im hier fraglichen Zeitraum eine gerichtsbekannte allgemeine Wertentwicklung auf dem
Grundstücksmarkt stattgefunden hätte, welche das Amtsgericht Schöneberg zur
Einholung eines neuen Wertgutachtens gezwungen hätte, ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer auf die bauplanungsrechtliche Situation
des Grundstücks verweisen, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass sich dem
Vollstreckungsgericht eine Wertveränderung hätte aufdrängen müssen. Nach dem
Gutachten vom August 1997 musste das Gericht nicht davon ausgehen, die
bauplanungsrechtliche Situation habe sich nach Ablauf von ca. drei Jahren derart
verändert, dass willkürfrei nur von einer erheblichen Veränderung des
Grundstückswertes ausgegangen werden dürfe. Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen,
dass hinsichtlich der das Grundstück betreffenden Bauplanung Veränderungen zu
erwarten waren. Das Gutachten weist lediglich auf die bestehende Bauleitplanung hin,
kündigt aber keine bevorstehenden Veränderungen an; im Gutachten findet als
verbindlicher Bauleitplan ausdrücklich der „Baunutzungsplan X-B II c“ Erwähnung (zur
Bedeutung des Baunutzungsplans als übergeleitetem verbindlichem Bebauungsplan vgl.
v. Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 42 ff.), während von einer –
in der Beschwerdebegründung erst nach dem Zuschlag vorgetragenen – beabsichtigten
Änderung der verbindlichen Bauleitplanung durch den Entwurf eines neuen
Bebauungsplans nicht die Rede ist. Das Wort „gegenwärtig“, auf welches die
Beschwerdeführer verweisen, ist kein ausreichender Anhaltspunkt für konkret zu
erwartende Veränderungen. Denn es ist bei verständiger Würdigung kaum mehr als ein
Hinweis auf die stets bestehende abstrakte Möglichkeit, dass sich die dem
Wertgutachten zugrundeliegenden Verhältnisse ändern können. Schließlich ist auch nicht
erkennbar, dass sich dem Amtsgericht allein aufgrund einer Lockerung der Regelungen
über die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen die Möglichkeit einer wesentlicher
Wertänderung hätte aufdrängen müssen.
b) Der Beschluss des Landgerichts verletzt auch nicht den Anspruch der
Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Aus der in
Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen – mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleichen –
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Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen – mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleichen –
verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, dass ein
Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei
seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluß vom 16. November 1995 –
VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich
in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen
auseinandersetzen muss. Art. 15 Abs. 1 VvB schützt auch regelmäßig nicht davor, dass
das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die
Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 ; 64, 1
). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm
entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein
Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und
zu erwägen, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt
(Beschlüsse vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 und vom 22. Mai
1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht z. B. BVerfG, NJW-
RR 1995, 1033 ; ZMR 1997, 68 f.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben.
Zwar könnte der Hinweis des Landgerichts auf § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG den Eindruck
erwecken, das Landgericht habe den Vortrag der Beschwerdeführer (teilweise) nicht zur
Kenntnis genommen bzw. jedenfalls nicht in Erwägung gezogen. Denn der Sachvortrag
der Beschwerdeführer und die von ihnen zugrunde gelegte und in Bezug genommene
Rechtsprechung und Literatur beruhte erkennbar auf der Rechtsauffassung, dass § 74a
Abs. 5 Satz 4 ZVG der Anfechtung der Zuschlagserteilung in dem auch von den
Beschwerdeführer behaupteten Fall des Eintritts neuer werterhöhender Umstände
gerade nicht entgegenstehe, weil der Ausschluss der Anfechtung nur für einen zum
Zeitpunkt der Zuschlagserteilung bereits bewerteten Sachverhalt gelte. Zudem hat das
Landgericht maßgebend darauf abgestellt, dass es die Beschwerdeführer unterlassen
hätten, die Festsetzung eines höheren Verkehrswertes vor dem Versteigerungstermin
zu beantragen. Es hat hierfür keine weitere Begründung unterbreitet, sondern lediglich
im Anschluss die Bestimmung des § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG wiedergegeben. Dies
geschah, obwohl die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf
hingewiesen hatten, dass die Pflicht zur Überprüfung des festgesetzten Wertes nicht von
einem entsprechenden Antrag abhängig sei, sondern es allein darauf ankomme, ob das
Gericht einen konkreten Anlass habe, vom Eintritt einer wesentlichen Wertveränderung
auszugehen, und sie ferner näher dargelegt hatten, weshalb aus ihrer Sicht ein
entsprechender Anlass hier vorgelegen habe.
Hieraus ergibt sich jedoch nicht eindeutig, dass das Landgericht den Vortrag der
Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Denn das Gericht hat
ausdrücklich auf den Vortrag der Beschwerdeführer Bezug genommen. Es hat
ausgeführt, die Schuldner wendeten sich dagegen, „dass der Versteigerung ein
Grundstückswert in Höhe von 3,5 Mio. DM zugrunde gelegt gewesen sei, der auf einem
Wertfestsetzungsbeschluss vom November 1999 beruht, während das Grundstück zum
Zeitpunkt der Versteigerung tatsächlich mindestens 4,5 Mio. DM wert gewesen sei“. Hat
das Landgericht aber nachweislich einen Teil des Vortrages zur Kenntnis genommen, so
spricht dies gerade auch angesichts des nicht sonderlich umfänglichen Vortrages der
Beschwerdeführer gegen die Annahme, das Gericht könnte den restlichen Vortrag nicht
zur Kenntnis genommen haben.
Schon vor diesem Hintergrund kann aber auch nicht mit der notwendigen Sicherheit
davon ausgegangen werden, das Landgericht habe den zur Kenntnis genommenen
Vortrag nicht auch erwogen. Dies gilt um so mehr, als die von dem Landgericht
angenommene Notwendigkeit eines vor der Versteigerung zu stellenden Antrages der
Beschwerdeführer durchaus als Hinweis darauf gedeutet werden kann, dass das Gericht
den Vortrag der Beschwerdeführer gewürdigt, deren rechtliche und tatsächliche Wertung
jedoch nicht geteilt hat. Denn die Notwendigkeit eines vor der Versteigerung zu
stellenden Antrages kann auch dann angenommen werden, wenn ein anderer Anlass für
den Eintritt in eine Überprüfung des festgesetzten Wertes verneint wird, was – wie oben
dargelegt – hier sachlich vertretbar wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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