Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, subjektives recht, abweichende meinung, rechtsschutz, verfügung, gewährleistung, beschränkung, entstehungsgeschichte

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 522
Abs 2 Nr 1 ZPO, § 522 Abs 3
ZPO, Art 7 Verf BE, Art 15 Abs
1 Verf BE
(VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Rechts auf den
gesetzlichen Richter, des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf
wirksamen Rechtsschutz durch einen die Berufung
zurückweisenden, unanfechtbaren Beschluss iSv ZPO § 522 Abs
2 S 1, Abs 3)
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen eine
Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisenden Beschluss des
Kammergerichts. Er rügt eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 7, Art. 10 Abs. 1, Art.
15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin sowie aus Art. 2 Abs. 1, Art., 3 Abs. 1, Art. 101 Abs.
1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz.
Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt. Er hatte gemeinsam mit zwei weiteren Zahnärzten
unter dem 28. April 1981 mit dem Kläger bzw. Berufungsbeklagten des
Ausgangsverfahrens einen Mietvertrag über gewerbliche Räume zum Betrieb einer
Zahnarztpraxis geschlossen. Mit Wirkung zum 30. April 1994 war er aus der bis dahin
gemeinsam betriebenen Zahnarztpraxis ausgeschieden.
Im Jahr 2002 beantragte der Vermieter den Erlass von Mahn- bzw.
Vollstreckungsbescheiden gegen alle drei Mieter aufgrund von Mietrückständen aus dem
Jahr 2001 in Höhe von € 17.324,27. Nachdem der Beschwerdeführer als Einziger
Einspruch gegen den am 7. Juni 2001 ergangenen Vollstreckungsbescheid eingelegt
hatte, erfolgte die Überleitung in das streitige Verfahren vor dem Landgericht Berlin.
In dem landgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer Aufhebung des
ergangenen Vollstreckungsbescheids und Klageabweisung, da er im Jahr 2001 nicht
mehr Partei des Mietvertrages gewesen sei. Die betreffenden Räume seien ursprünglich
an die drei Mieter gemeinsam zum Betrieb einer zahnärztlichen Praxis vermietet
worden. Vertragspartei sei deshalb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen, aus
der er schon deutlich vor dem relevanten Zeitraum ausgeschieden sei. Dies ergebe sich
schon aus den Formulierungen und den Unterschriften des Vertrages, im Übrigen aber
auch aus den anerkannten Grundsätzen des „unternehmensbezogenen Geschäfts". Da
er somit nicht persönlich Vertragspartner des Mietvertrages gewesen sei, habe es einer
Mitteilung an den Vermieter über das Ausscheiden aus der gemeinsam betriebenen
Praxis nicht bedurft.
Aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 10. März und 2. Juni 2003 und nach
teilweiser Klagerücknahme wurde der gegen den Beschwerdeführer ergangene
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding durch Urteil des Landgerichts vom 2.
Juni 2003 - 34 O 677/02 - in Höhe von € 15.805,73 aufrechterhalten. In den
Urteilsgründen stützt sich das Landgericht darauf, dass es seitens des
Beschwerdeführers einer einseitigen empfangsbedürftigen Erklärung über das
Ausscheiden aus dem Mietvertrag bedurft hätte. Rechtsgestaltende aber nicht
empfangsbedürftige Erklärungen seien dem bürgerlichen Recht grundsätzlich fremd; für
eine abweichende Beurteilung gebe es vorliegend keinen Anlass. Die Auslegung des
Mietvertrags ergebe auch, dass Mieter nicht eine GbR, sondern die unterzeichnenden
Personen jeweils einzeln gewesen seien. Für eine Anwendung der Grundsätze über das
„unternehmensbezogene Geschäft" sei kein Raum, da dies immer Zweifel über die
Person der Vertragspartei voraussetze. Im Übrigen ergebe sich eine Haftung des
Beschwerdeführers schon aus einer analogen Anwendung von § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein mit der Begründung, nach
zutreffender Auslegung des Mietvertrages sei allein eine GbR Mieterin gewesen. Zudem
sei es seitens des Vermieters nicht plausibel dargelegt, dass er von dem Ausscheiden
des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Praxis keine Kenntnis gehabt habe.
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Nach Beratung über die Berufung teilte das Kammergericht dem Beschwerdeführer
durch Verfügung vom 11. August 2003 mit, dass es die Erfolgsaussichten der Berufung
einstimmig verneint habe und deshalb beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2
ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. In einem weiteren Schriftsatz vom 2. September
2003 führte der Beschwerdeführer daraufhin erneut seine Rechtsansicht aus.
Insbesondere wies er unter Verweis auf einschlägige Literatur darauf hin, dass ein
Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO dann unzulässig sei, wenn die Sach- und Rechtslage
einer umfangreicheren Prüfung bedürfe bzw. Zweifelsfragen aufwerfe oder wenn nicht
auszuschließen sei, dass die mündliche Verhandlung etwas an der Aussichtslosigkeit der
Berufung ändere. Zudem dürfe die Sache keine grundsätzliche Bedeutung haben, was
im vorliegenden Fall aufgrund der veränderten Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der
GbR aber der Fall sei.
Nach erneuter Beratung teilte das Kammergericht dem Beschwerdeführer durch
Verfügung vom 25. September 2003 mit, dass es an seiner Rechtsauffassung festhalte.
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO lägen vor. Die Ansicht der vom
Beschwerdeführer zitierten Stimmen in der Literatur teile der Senat nicht. Die Vorschrift
eröffne den Gerichten kein Ermessen, sondern verpflichte zu einem entsprechenden
Vorgehen, wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage des Akteninhalts zu der
Überzeugung gelange, dass die Berufung unbegründet sei.
Der Beschwerdeführer äußerte sich ein weiteres Mal mit Schriftsatz vom 3. November
2003 und betonte insbesondere, dass es eine willkürliche und unzulässige Verkürzung
seiner Rechtsschutzmöglichkeiten darstellen würde, wenn ihm über die Vorschrift des §
522 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung sowie ggf. ein Revisionsverfahren verwehrt
werde.
Mit Beschluss vom 10. November 2003 wies das Kammergericht die Berufung des
Beschwerdeführers zurück. Es verwies auf die beiden vorhergegangenen Verfügungen.
und ergänzte, dass die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO von den Gerichten nicht nach
Gutdünken angewandt werden könne, sondern immer dann angewandt werden müsse,
wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen. Diese sähen keine Beschränkung
auf offensichtlich unbegründete Berufungen vor. Die Prüfung durch das Berufungsgericht
sei gemäß § 513 ZPO auf die Feststellung beschränkt, ob dem erstinstanzlichen Gericht
ein Rechtsfehler unterlaufen sei oder ob auf Rechtsfehlern beruhende Irrtümer in der
Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst hätten. Beides sei bezüglich
des landgerichtlichen Urteils nicht festzustellen. Die Sache habe auch weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts im
Urteilsverfahren.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der ausgeführt
wird, das Kammergericht habe sich bei seinem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht
hinreichend mit der von seiner Auffassung divergierenden Rechtsprechung zu dieser
Vorschrift auseinandergesetzt. Es habe nicht berücksichtigt, dass die vom
Beschwerdeführer zitierten Autoren sämtlich Richter an Oberlandesgerichten seien und
die Rechtsprechung ihrer Gerichte wiedergäben. Es habe nicht geprüft, ob sich eine von
seiner Rechtsauffassung abweichende Meinung herausgebildet oder vielleicht sogar
durchgesetzt habe. Darin, dass das Kammergericht sich zu einer restriktiven Auslegung
des § 522 Abs. 2 ZPO verpflichtet sehe, liege eine unzulässige Verkürzung der
Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes.
Durch die Zurückweisung der Berufung sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Das Kammergericht sei in seinem Beschluss nicht auf die herrschende
Rechtsprechung und die entsprechende Argumentation des Beschwerdeführers
eingegangen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Partei des Mietvertrags die
unterzeichnenden Personen persönlich geworden seien. Das Kammergericht habe sich
nur formaljuristisch mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
und habe eine objektiv willkürliche Bewertung der Sach- und Rechtslage vorgenommen.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verfassungsgerichtshof nicht die
Aufgabe einer Superrevisionsinstanz habe, sei in Fällen der vorliegenden Art eine
Überprüfung angezeigt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich darauf stützt, der
Beschluss des Kammergerichts verletze den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten
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Beschluss des Kammergerichts verletze den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten
aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG. Nach § 49
Abs. 1 VerfGHG muss der Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
geltend machen, in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte
verletzt zu sein. Eine Berufung auf Grundrechte des Grundgesetzes scheidet deshalb
von vornherein aus. Auch die in Art. 1 Abs. 3 VvB ausgesprochene Bindung der Berliner
Organe öffentlicher Gewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes eröffnet insoweit
nicht die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde nach § 49 Abs. 1 VerfGHG (st. Rspr.,
vgl. Beschluss vom 17. März 1997 - VerfGH 4/97 - LVerfGE 6, 63 <64> m.w.N.).
Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sich der Beschwerdeführer auf
eine Verletzung des Rechts aus Art. 10 Abs. 1 VvB beruft. Eine willkürliche
Ungleichbehandlung ist nicht ordnungsgemäß i. S. v. § 50 VerfGHG dargelegt.
Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde dagegen, soweit sich der Beschwerdeführer auf
eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB,
das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB sowie das Recht auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip beruft. Zwar hat
der Beschwerdeführer die erstgenannte Bestimmung der Verfassung von Berlin gar nicht
und die letztgenannte nicht in dem relevanten Kontext genannt, insoweit diese Artikel
aber mit den ausdrücklich zitierten Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind,
ist das Begehren des Beschwerdeführers entsprechend auszulegen (vgl. Beschluss vom
21. Juni 1995 - VerfGH 73/94 - LVerfGE 3, 38 <41 >; Beschluss vom 25. April 1996 -
VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 47 <48 f.>).
In ihrem zulässigen Umfang ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
a) Der Beschluss des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem
Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VVB. Diese Bestimmung
gewährt ein subjektives Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter. Das Recht ist
jedoch nicht schon immer dann verletzt, wenn eine zweifelhafte oder falsche Auslegung
des einfachen Rechts den Zugang zum gesetzlichen Richter verwehrt. Der
Verfassungsgerichtshof hat nicht die Aufgabe, vergleichbar einem Rechtsmittelgericht
die Entscheidung der Gerichte des Landes Berlin auf jegliche Rechtsfehler zu
kontrollieren; er ist vielmehr in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von
Verfassungsverstößen beschränkt. Die Gestaltung des Verfahrens und namentlich die
Auslegung des einfachen Rechts sowie seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache
der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof
lediglich zu überprüfen, ob die Entscheidung des jeweiligen Fachgerichts auf einer
grundsätzlichen Verkennung von Existenz und Tragweite eines bestimmten
landesverfassungsrechtlich verbürgten subjektiven Rechts beruht oder noch mit der
entsprechenden landesrechtlichen Gewährleistung vereinbar ist (Beschluss vom 17.
März 1997 - VerfGH 4/97 - LVerfGE 6, 63 <65>).
Nach diesen Grundsätzen wurde der Beschwerdeführer nicht seinem gesetzlichen
Richter entzogen. Zwar wurde ihm die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens bzw. einer
Nichtzulassungsbeschwerde genommen, indem das Kammergericht über seine
Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO entschied. Jedoch beruht dies auf
einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Anwendung des einfachen Rechts.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der im Rahmen der
ZPO-Reform neu eingeführten Regelung des § 522 Abs. 2 ZPO als solcher nichts
vorgetragen. Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise von seiner Kompetenz zur Ausgestaltung des
Verfahrensrechts Gebrauch gemacht.
Auch die vom Kammergericht vorgenommene Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO, wonach
es nicht in seinem Ermessen liege, bei Vorliegen der Überzeugung von den fehlenden
Erfolgsaussichten der Berufung eine andere Verfahrensform als die des Beschlusses zu
wählen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einräumung pflichtgemäßen
Ermessens bei der Wahl der Verfahrensart ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Ganz
im Gegenteil erschiene sogar die Einräumung eines Ermessensspielraums im Hinblick
auf das Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz als problematisch. So hat das OLG Koblenz
auf der Grundlage seiner bisherigen Erfahrungen mit der gesetzlichen Neuregelung nach
umfangreicher Prüfung festgestellt, dass sich - bei Vorliegen der Voraussetzungen -
kaum präzise Differenzierungskriterien finden lassen, nach denen sich eine Wahl
zwischen dem Beschlussverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO und dem üblichen
Urteilsverfahren begründen ließe. Die Konsequenz sei, dass bei Vorliegen der
Voraussetzungen immer nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren sei (OLG Koblenz NJW
2003, 2100 <2103>; ebenso OLG Rostock NJW 2003, 1676 <1677>). Auch das
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2003, 2100 <2103>; ebenso OLG Rostock NJW 2003, 1676 <1677>). Auch das
Bundesverfassungsgericht hat diese vom Kammergericht geteilte Interpretation der
Regelung für zumindest vertretbar erachtet (BVerfG NJW 2003, 281).
Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass
der Anwendungsbereich des § 522 Abs. 2 ZPO in der Auslegung des Kammergerichts
nicht auf Fälle beschränkt ist, bei denen die fehlenden Erfolgsaussichten offensichtlich
sind. Diese Auslegung ist vielmehr sowohl mit dem Wortlaut als auch mit der
Entstehungsgeschichte der Norm vereinbar (vgl. auch dazu die Argumentation des OLG
Koblenz NJW 2003, 2100 <2101 >; ebenso OLG Rostock NJW 2003, 1676 <1677>). Der
Beschwerdeführer hat selber darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht
eine solche Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO für mit dem inhaltsgleichen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG vereinbar erklärt hat (BVerfG NJW 2003, 281). Es kann dahingestellt bleiben,
inwiefern sich auf der Grundlage dieser Entscheidung für die Zivilgerichte noch die
Möglichkeit ergibt, § 522 Abs. 2 ZPO auf Fälle offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten
zu beschränken. Ebenso ist hier nicht von Belang, ob die vom Beschwerdeführer zitierten
Stimmen der Literatur eine auch in der Rechtsprechung vertretene - ggf. sogar
herrschende - Auffassung repräsentieren. Verfassungsrechtlich geboten ist eine
Beschränkung des § 522 Abs. 2 ZPO auf Fälle offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten
jedenfalls nicht.
b) Der Beschluss des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in
seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Soweit eine solche Gewährleistung für den Bereich zivilprozessualer
Verfahren bejaht wird, garantiert sie jedenfalls nicht die Existenz mehrerer
Rechtsmittelzüge (BVerfGE 54, 277 <291>; 89, 381 <390>). Ist allerdings ein
Rechtsmittel grundsätzlich vorgesehen, darf der Zugang zu ihm nicht durch eine
gerichtliche Auslegung und Anwendung von Prozessorschriften in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 74, 228
<234>; 77, 275 <284>). Die vom Kammergericht vorgenommene Auslegung und
Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO ist - wie dargelegt - im Blick auf Wortlaut und
Entstehungsgeschichte der Norm gut vertretbar. Sie stellt sich damit keinesfalls als
unsachgerecht dar und beeinträchtigt den Beschwerdeführer nicht unzumutbar in seiner
Möglichkeit des Zugangs zum Revisionsverfahren. Der Gesetzgeber hat vielmehr
zulässigerweise in diesen Fällen die Möglichkeit einer Revision ausgeschlossen.
c) Der Beschluss des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer schließlich auch
nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Eine
Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist (nur) dann feststellbar, wenn im Einzelfall
besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder
Rechtsauffassungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher
Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von
zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den
Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschluss vom 16. November 1995 -
VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116 f.>).
Diesen Anforderungen genügt das Kammergericht durch die Ausführungen in den
Urteilsgründen sowie in den vorhergehenden prozessleitenden Verfügungen. Das
Kammergericht ist sowohl in der Verfügung vom 25. September 2003 als auch in den
Urteilsgründen ausdrücklich auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken
hinsichtlich seiner Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO sowie auf die von ihm zitierte
Literatur eingegangen und hat die einschlägige Rechtsprechung anderer Obergerichte
und des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende
Verpflichtung des Gerichts zur Darstellung eines wissenschaftlichen Streitstands oder
einer etwaigen - auch vom Beschwerdeführer nicht angeführten - anderslautenden
Rechtsprechung besteht verfassungsrechtlich nicht. Auch hinsichtlich der
materiellrechtlichen Streitfrage ist das Gericht auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers in allen Punkten eingegangen. Es hat sich zum Anwendungsbereich
des „unternehmensbezogenen Geschäfts" ebenso geäußert wie zur Auslegung des
Vertrages, den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, vergleichbarer
Rechtsprechung sowie der veränderten Rechtslage bezüglich der Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Indem der Beschwerdeführer dies als „formaljuristisch”
qualifiziert, verkennt er, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verlangt, der
Rechtsauffassung eines Prozessbeteiligten zu folgen oder ihn argumentativ von deren
Unrichtigkeit zu überzeugen, sondern lediglich, diese zur Kenntnis zu nehmen und bei
der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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