Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: reformatio in peius, verordnung, gleichbehandlung in der rechtsanwendung, grundsatz der gleichbehandlung, wohnraum, mieter, zweckentfremdung, rüge, beschwerdeschrift

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 Abs 1 Verf BE vom
01.09.1950, Art 6 § 1
MietRVerbG, MRVerbG,
WoZwEntfrV BE
VerfGH Berlin: Verurteilung zu einer Geldbuße wegen
Zuwiderhandlung gegen die Zweckentfremdungsverbot-
Verordnung durch gewerbliche Nutzung
von Wohnraum mit Willkürverbot vereinbar
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine
Verurteilung zu einer Geldbuße von 8 000 DM wegen einer Zuwiderhandlung gegen die
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung.
Er vermietete mit einem "Mietvertrag für gewerbliche Räume" vom 9. Februar 1989 eine
in der Reichsstraße 1 in Berlin-Charlottenburg gelegene 180 m² große Wohnung. Der
Mieter nutzte die aus fünf Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einem WC sowie einem
Bad mit WC bestehende Wohnung zum Betrieb eines Büros und zahlte dafür eine
Kaltmiete von 2 700 DM. Außerdem wandte er für bauliche Veränderungen der Räume
insgesamt etwa 120 000 DM auf.
Nach dem Bezug der Räume forderte der Beschwerdeführer den Mieter vergeblich auf,
eine Vereinbarung zu unterzeichnen, nach der er sich zur Anmeldung seines ersten
Wohnsitzes in der Reichsstraße 1 verpflichtete. Der Mieter wies darauf hin, daß er die
Räume ausdrücklich als Gewerberaum angemietet habe. Aufgrund einer Kündigung
seitens des Beschwerdeführers vom 20. Februar 1993, die mit dem Fehlen der
Zweckentfremdungsgenehmigung begründet war, beendete der Mieter die Nutzung der
Räume am 24. September 1993. Das Bezirksamt Charlottenburg von Berlin, das gegen
den Beschwerdeführer hinsichtlich derselben Wohnung bereits im Jahre 1981 einen
Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung
erlassen hatte und in dem seinerzeitigen Verwaltungsverfahren zu der Auffassung
gelangt war, daß zwei der fünf Zimmer bereits vor Inkrafttreten der
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung anderen als Wohnzwecken zugeführt worden
seien, für die weiteren drei Räume jedoch eine Genehmigung erforderlich sei, erließ
gegen den Beschwerdeführer am 28. April 1993 einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf
einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung.
Er setzte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 5 000 DM fest. In dem sich daran
anschließenden Bußgeldverfahren erließ das Amtsgericht Tiergarten von Berlin am 15.
Juni 1994 das angegriffene Urteil, mit dem es eine Geldbuße von 8 000 DM verhängte.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers hat das
Kammergericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluß vom 23. Dezember 1994
verworfen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er werde in
seinen Grundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Gleichbehandlung sowie in
seinem Eigentumsrecht und seiner Berufsfreiheit als Hausverwalter verletzt.
Die Akten des Verfahrens beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin - 329 OWi 536/93
(Kammergericht 5 Ws (B) 351/94) - sowie die Akten des Bezirksamts Charlottenburg von
Berlin - Wohn 315/OWi 1/93 - wurden beigezogen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Berufsfreiheit ist
die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
a) Zwar war das rechtliche Gehör auch in der Verfassung von Berlin in der hier noch
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a) Zwar war das rechtliche Gehör auch in der Verfassung von Berlin in der hier noch
maßgeblichen Fassung vom 1. September 1950 (VOBl. S. 433), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339) - VvB - namentlich in Art. 62 VvB inhaltsgleich
mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. VerfGH, Beschluß vom 15. Juni 1993, LVerfGE
1, 81). Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt jedoch in dieser Hinsicht nicht
den Zulässigkeitsanforderungen des § 50 VerfGHG, weil der zur Entscheidung
unterbreitete Sachverhalt den behaupteten Verstoß von vornherein nicht als möglich
erscheinen läßt.
Zum einen trägt der Beschwerdeführer vor (S. 13 der Beschwerdeschrift vom 22.
Februar 1995), das Kammergericht nehme sein Vorbringen zur Klausel unter "§ 1 Nr. 4"
des Mietvertrages zwar zur Kenntnis, ziehe es jedoch nicht ernsthaft in Erwägung, weil es
sich damit nicht auseinandersetze. Dies trifft ausweislich der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Beschlusses nicht zu. Auf S. 8 des Beschlußabdrucks wird unter d) in
diesem Zusammenhang ausgeführt: "Der Vereinbarung in § 1 Abs. 4 des Mietvertrages
kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die vermieteten Räume
entsprachen den behördlichen Vorschriften, und behördliche Auflagen existierten für sie
nicht. Die Einholung einer Genehmigung für eine Nutzungsänderung war nicht
Gegenstand der Vereinbarung. Im übrigen hätte sich der Betroffene seiner aus der
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung folgenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung,
die Wohnräume ohne Genehmigung nicht für andere als Wohnzwecke zu überlassen,
ohnehin nicht durch eine Absprache mit dem Zeugen K. entledigen können."
Soweit der Beschwerdeführer zum anderen die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs damit begründet, daß das Gericht die Vorschriften der
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung angewandt habe, obwohl er deren
Verfassungswidrigkeit behauptet hatte (16 der Beschwerdeschrift), ist ein Gehörverstoß
nicht nachvollziehbar vorgetragen und durch die Gründe des angefochtenen
Beschlusses im übrigen ebenfalls widerlegt: Das Kammergericht geht auf S. 4 des
Beschlußabdrucks unter 3. auf das Thema der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung
ausdrücklich ein. Es heißt dort: "Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der
Zweckentfremdung von Wohnraum bestehen keine Bedenken. Die Beschränkungen, die
dieses Verbot den Eigentümern von Wohnraum auferlegt, werden nach wie vor durch
den in Berlin fortbestehenden erheblichen Mangel an Wohnraum gerechtfertigt (vgl.
Beschluß des Senats vom 20. August 1993 - 4 Ws (B) 218/93 -)." Der Einwand des
Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage für die
Bußgeldfestsetzung ist damit ersichtlich vom Kammergericht beschieden worden. Auf
Einzelheiten seines Vorbringens brauchte es dabei nicht einzugehen (vgl. BVerfGE 22,
267, 274 zu Art. 103 Abs. 1 GG).
b) Hinsichtlich der Rüge der Verletzung seiner Berufsfreiheit läßt das Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht erkennen, wodurch der Schutzbereich des Art. 11 VvB
beeinträchtigt sein könnte.
2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
a) Zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahrens wiederholten Einwand, die Rechtsgrundlage der
Bußgeldfestsetzung sei wegen Verstoßes gegen sein Eigentumsgrundrecht (Art. 15 VvB)
verfassungswidrig, ist zunächst auf folgendes hinzuweisen: Die von ihm mit dem Vorwurf
der "grundrechtsverletzenden Wohnungszwangsbewirtschaftung" in Frage gestellte
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigung für den Erlaß der
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - des Artikels 6 § 1 des Gesetzes zur
Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung
von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 - ist vom
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Februar 1975
- 2 BvL 5/74 - seinerzeit bejaht worden (BVerfGE 38, 348; zur Funktion der Ermächtigung
vgl. insbesondere S.360 f., zu deren Vereinbarkeit mit Art. 14 GG S. 370 f.). Neue
Aspekte, die gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung sprechen und den
Verfassungsgerichtshof ggf. - die Entscheidungserheblichkeit der Frage voraussetzt - zu
einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht veranlassen
könnten, sind nicht erkennbar (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom
22. April 1994, BVerwGE 95, 341, 349). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
jedenfalls sei die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung infolge einer Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse nach der Wiedervereinigung verfassungswidrig geworden, weil
die in der Ermächtigungsgrundlage vorausgesetzte Wohnungsmangellage nicht mehr
bestehe, verkennt er, daß die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der
Ermächtigungsgrundlage in Berlin noch gegeben sind, der normativen
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Ermächtigungsgrundlage in Berlin noch gegeben sind, der normativen
Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers unterfällt (vgl. BVerwGE 59, 197; OVG Berlin,
Urteil vom 25. Mai 1984, GE 1984, S. 1129; Urteil vom 28. Juli 1994 - OVG 5 B 66/93 -,
Urteilsumdruck S. 11). Erst wenn das Zweckentfremdungsverbot offensichtlich
entbehrlich wäre, könnte das automatische Außerkrafttreten der Verordnung
angenommen werden; anderenfalls ist es Sache des Verordnungsgebers, die
Konsequenzen aus einem Wandel der Verhältnisse zu ziehen (vgl. auch VGH Kassel ZMR
1987, 75; BayVerfGH NJW 1989, S. 94, 95). Eine derartige Sachlage ist nicht gegeben.
Insbesondere wird die vom Verordnungsgeber der - für den Bußgeldvorwurf betreffend
den Zeitraum Februar 1989 bis September 1993 noch maßgeblichen - Verordnung über
das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Fassung vom 9. Februar 1973
(GVBl. S. 421 ) angenommene Wohnungsmangellage weder durch den Hinweis des
Beschwerdeführers auf einen im Herbst 1993 festgestellten Wohnungsleerstand im
Bereich der ehemaligen Alliierten-Wohnungen noch durch die pauschalen Behauptungen
des Vorhandenseins von preiswertem Wohnraum im Umland in Frage gestellt. Die
Annahme, die Beschränkungen, die das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
den Eigentümern von Wohnraum auferlegt, würden auch nach der Wiedervereinigung
durch den in Berlin fortbestehenden erheblichen Mangel an Wohnraum gerechtfertigt,
wird im übrigen auch von dem für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung zuständigen Senat des
Oberverwaltungsgerichts Berlin geteilt, der in der zitierten Entscheidung vom 28. Juli
1994 (S. 12 des Urteilsumdrucks) ausführt: "Davon aber, daß die Mangellage auf dem
Berliner Wohnungsmarkt infolge der Wiedervereinigung endgültig behoben wäre oder,
daß auch nur die Voraussetzungen für die Annahme eines "Sichereffekts" im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch das seitdem zur Verfügung
stehende Umland entfallen wären, kann offenkundig keine Rede sein (vgl. hierzu
insbesondere die Zweite Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von
Wohnraum vom 15. März 1994 [GVBl. 1994, S. 91] und auch die vom Land Brandenburg
erlassene Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf
vom 21. November 1991 [GVBl. Land Brandenburg 1991, S. 500] sowie die für die dort
bestimmten Gebiete geltende Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 21. Januar
1993 [ABl. Land Brandenburg, S. 379])." Unter diesen Umständen kann von einer
offensichtlichen Entbehrlichkeit des Zweckentfremdungsverbots für den hier
interessierenden Zeitraum - 1989 bis 1993 - nicht gesprochen werden.
b) Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, es fehle an einer willkürfreien
und - insbesondere im Hinblick auf sein Grundrecht auf Eigentum und sein Recht auf
Gleichbehandlung - verfassungskonformen Anwendung der Zweckentfremdungsverbot-
Verordnung(S. 21 ff. der Beschwerdeschrift), weil die Räume wegen ihres zu hohen
Mietpreises ohnehin nicht für den Wohnungsmarkt geeignet seien, ist darauf
hinzuweisen, daß die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des
einfachen Rechts und seine Anwendung auf den zu entscheidenden Fall in erster Linie
Sache der dafür im Einzelfall zuständigen Fachgerichte sind und sich der
Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs allein auf die Frage beschränkt, ob die
fachgerichtlichen Entscheidungen Fehler aufweisen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts oder dem Umfang seines
Schutzbereichs beruhen oder ob sie unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar
sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen
beruhen. Setzt sich hingegen ein Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinander und
entbehrt seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes, liegt eine willkürliche
Mißdeutung nicht vor (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f.; VerfGH, Beschluß vom 25. April 1994,
LVerfGE 2, 16, 18). Das Kammergericht hat vorliegend nachvollziehbar - auf S. 7 des
Beschlußabdrucks unter c) - ausgeführt, ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen überhaupt angenommen werden könne, daß eine Wohnung allein
deshalb nicht dem Verbot der Zweckentfremdung unterliege, weil der
Verfügungsberechtigte für die Miete in einer Höhe verlangen wolle, die
Wohnungssuchende nicht mehr aufbringen könnten, könne dahinstehen. Jedenfalls sei
diese Grenze bei der in Rede stehenden Wohnung nicht überschritten, weil von einem
Mietpreis von 15,00 DM pro Quadratmeter auszugehen sei. Die Aufwendungen des
Mieters für bauliche Veränderungen in Höhe von 120 000 DM seien nicht dem Mietpreis
hinzuzurechnen, weil der Mieter sich im Mietvertrag verpflichtet habe, die Räume bei
seinem Auszug in den ursprünglichen Zustand zu versetzen oder einen angemessenen
Ausgleich zu zahlen, falls der Nachmieter die Veränderungen nicht übernehme. Diese
Ausführungen sind nachvollziehbar und rechtfertigen unter keinem Gesichtspunkt den
Vorwurf der Verkennung des Schutzbereichs der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Grundrechte oder der willkürlichen Rechtsanwendung. Im Ergebnis das
gleiche gilt für den Vorwurf, (S. 23 ff. der Beschwerdeschrift), das Kammergericht habe
zu Unrecht die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 4 der
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung verneint, weil es auf Geschäftsraum im
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Zweckentfremdungsverbot-Verordnung verneint, weil es auf Geschäftsraum im
baulichen Sinne abgestellt habe: Diese Auslegung folgt dem Wortlaut der
Ausnahmevorschrift. Mit dem gegen diese Regelung selbst erhobenen Einwand, der
Gleichheitsgrundsatz gebiete eine Gleichbehandlung von baulichem und lediglich
"gewidmetem" Geschäftsraum, verkennt er den Gestaltungsspielraum des
Verordnungsgebers - ganz abgesehen davon, daß die vorgenommene Differenzierung
durchaus einleuchtend ist.
c) Die Rüge, der angefochtene Beschluß sei willkürlich und verletze damit das in Art. 6
Abs. 1 VvB gewährleistete Grundrecht auf Gleichbehandlung, stützt der
Beschwerdeführer des weiteren auch (S. 15 der Beschwerdeschrift) auf den Vorwurf, das
Kammergericht verstoße gegen den Grundsatz "reformatio in peius", da es die vom
Amtsgericht in Höhe von 8 000 DM festgesetzte Geldbuße nicht reduziert habe, obwohl
es den Schuldumfang für geringer halte, weil es anders als das Amtsgericht nicht von
einer Zweckentfremdung der gesamten Wohnung ausgehe: Das Kammergericht hat
angenommen daß zwei der fünf Zimmer bereits bei Inkrafttreten der
Zweckentfremdungsverbot-Verordnung gewerblich genutzt worden waren und deshalb
der Genehmigungspflicht nicht unterlagen. Der Vorwurf der Willkür ist hier schon
deswegen ungerechtfertigt, weil das Verbot der reformatio in peius ersichtlich nicht
verletzt worden ist. Das Kammergericht durfte bei seiner auf § 79 Abs. 6 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes gestützten eigenen Entscheidung über den
Bußgeldausspruch lediglich Art und Höhe der Rechtsfolge nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers ändern (vgl. § 79 Abs. 3 OWiG § 358 Abs. 2 StPO) war hingegen nicht
daran gehindert mit eigenen Erwägungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers die Höhe des Bußgeldes zu bestätigen (vgl. die Kommentierung zur
entsprechenden Regelung des § 331 Abs. 1 StPO in Kleinknecht/Meyer-Goßner,
Strafprozeßordnung 42. Aufl. 1995, § 331 Rdn. 11 mwN).
d) Auch die nachträglich am 8. März 1995 - und damit noch innerhalb der
Zweimonatsfrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG nach Zugang der das fachgerichtliche
Verfahren abschließenden Entscheidung des Kammergerichts am 9. Januar 1995 -
erhobene Rüge, bereits die amtsgerichtliche Entscheidung verletze den Grundsatz der
Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, ist unbegründet. Wenn der Mieter von
derselben Abteilung des Gerichts keine Geldbuße auferlegt sondern die Möglichkeit
erhalten hat rückwirkend die Zweckentfremdungsgenehmigung beim Bezirksamt
Charlottenburg zu beantragen, woraufhin ihm die Genehmigung gegen Zahlung einer
Ausgleichsabgabe von 18 144 DM erteilt worden sei, so läßt dies keinen
Verfassungsverstoß erkennen. Wie dargelegt sind die Feststellung und Würdigung des
maßgeblichen Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung
auf den zu entscheidenden Fall in erster Linie Sache der dafür im Einzelfall zuständigen
Fachgerichte.
Eine Differenzierung zwischen dem Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer
einerseits und dem Mieter andererseits ist nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer
aus dem im Jahre 1981 durchgeführten Bußgeldverfahren seine Verpflichtungen nach
der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung gerade hinsichtlich dieser Wohnung kannte.
Soweit im übrigen der entsprechende Vorwurf auch gegenüber dem Kammergericht
erhoben wird ist nicht nachvollziehbar, weshalb davon auszugehen sein soll, daß das
Kammergericht ohne entsprechende Hinweise seitens des Beschwerdeführers den
nunmehr vorgetragenen Verlauf des vom Mieter betriebenen Genehmigungsverfahrens
hätte kennen sollen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 34 VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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