Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: meinungsfreiheit, persönlichkeitsrecht, verfassungsbeschwerde, behandlung, grundrecht, sexualität, form, beleidigung, kritik, gewalt

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
54/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 8 Abs 1 Verf BE, § 185 StGB
(VerfGH Berlin: Keine Verletzung der Meinungsfreiheit iSv Verf
BE Art 8 Abs 1 durch Verurteilung eines Zeitungsredakteurs
wegen Beleidigung aufgrund eines frei erfundenen,
herabsetzend und demütigend wirkenden Artikels über das
Sexualleben eines Bezirksbürgermeisters)
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer war im Jahre 1988 verantwortlicher Redakteur und Gestalter der
von der Alternativen Liste Charlottenburg herausgegebenen Bezirksausgabe, der
Zeitung "Stachel". Zu der im Januar 1989 bevorstehenden Wahl der
Bezirksverordnetenversammlung von Charlottenburg erschien eine sechsseitige
Wahlkampfausgabe des "Stachel" die unter der Hauptüberschrift "Ist B hetero? einen
Artikel betreffend den seit 1985 amtierenden und wiederum für diesen Posten
kandidierenden Bezirksbürgermeister enthielt. Mit Ausnahme des ersten Satzes waren
sämtliche Tatsachenangaben dieses Artikels frei erfunden. Dies wußte der
Beschwerdeführer, der den Artikel zwar nicht selbst erfaßt, ihn aber schon vor dem
Erscheinen gekannt und gebilligt hatte.
Durch Urteil vom 29. Oktober 1992 hat das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer der
Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig befunden; die Revision gegen dieses Urteil hat das
Kammergericht durch Beschluß vom 26. März 1993 als offensichtlich unbegründet
verworfen. Zur Begründung seiner Ansicht, der Straftatbestand des § 185 StGB sei
erfüllt, hat das Landgericht u.a. ausgeführt, mit Blick auf den seinerzeitigen
Bezirksbürgermeister werde im zweiten Absatz des Artikels unzweideutig von einem
Bordellbesuch, im dritten Absatz vom Ausleihen pornographischer Filme berichtet. Die
unerbetenen öffentliche Darstellung und Erörterung des privaten sexuellen Verhaltens
eines einzelnen Menschen, und sei es auch nur in satirischer oder spöttischer Form,
verletze dessen personale Hürde und stelle auch nach heutiger Auffassung einen
erniedrigenden und strafwürdigen Angriff auf dessen Ehre dar. Zwar werde auch in den
genannten Passagen das sexuelle Verhalten des seinerzeitigen Bezirksbürgermeisters
nicht in einzelnen Vorgängen geschildert. Eine Kundgabe der Mißachtung liege aber
jedenfalls darin, daß ihm als Familienvater und Repräsentanten einer konservativen, den
Werten von Ehe u. Familie verpflichteten Partei ein ehebrecherischer Bordellbesuch
sowie das Ausleihen von Pornofilmen angedichtet würden. Beide Male handele es sich
um Teilhabe an käuflicher Sexualität, die den seinerzeitigen Bezirksbürgermeister als
ungetreuen Ehemann, vor allem aber als üblen Heuchler der Lächerlichkeit und
Verachtung preisgebe. Der satirische Charakter der Gesamtdarstellung stehe dieser
Bewertung ebensowenig entgegen wie die ulkhafte Schilderung der beiden Vorfälle. Die
dem Angegriffenen entgegengebrachte Mißachtung liege hier schon in der Anmaßung
der Autoren, sich in einer Druckschrift von mehreren 1000 Exemplaren ungefragt und
herabsetzend über dessen sexuelle Gewohnheiten zu verbreiten und ihn hierdurch dem
öffentlichen Spott auszuliefern.
Mit seiner am 1. Juni 1993 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer "die Verletzung des Grundrechts ... aus Art. 8 der Verfassung von
Berlin. und macht geltend, durch die Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des
Kammergerichts Hin seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt. zu sein
(Beschwerdeschrift S. 2).
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Verfassung von Berlin verbürgt in Art. 8 Abs. 1 ein individuelles Recht auf freie
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Die Verfassung von Berlin verbürgt in Art. 8 Abs. 1 ein individuelles Recht auf freie
Meinungsäußerung. Der Schatzbereich dieses Grundrechts erstreckt sich - ungeachtet
des Fehlens einer eigenständigen Verbürgung der Pressefreiheit in der Verfassung von
Berlin - auch auf Meinungsäußerungen in der Presse (vgl. den Beschluß des VerfGH vom
16. Juni 1993 - VerfGH 19/93 -; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch BVerfGE 85, 1 [12
f.]). Zweifelhaft ist allerdings, ob die Meinungsäußerungsfreiheit auch dem Schutz der
bewußten Behauptung falscher Tatsachen dient (ablehnend für das Bundesrecht z.B.
BVerfGE 54, 208, 219; a.A. z.B. Schmidt-Jortzig, in: Isensee/Kirchhof, Hrsg., Handbuch
des Staatsrechts, Bd. VI, 1989, § 141 Rn. 20). Doch kann das hier auf sich beruhen.
Denn der zu beurteilende Presseartikel beschränkt sich nicht auf die Wiedergabe von -
falschen - Tatsachen, sondern ist in einem Maße von Elementen der Stellungnahme, das
Dafürhaltens und des Meinens geprägt, nämlich im Sinne einer Stellungnahme gegen
die Diskriminierung Homosexueller, daß er sich insgesamt als grundrechtsgeschützte
Meinungskundgabe darstellt.
Der Überprüfung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen auf die
Übereinstimmung mit der in Art. 8 Abs. 1 VvB gewährleisteten Meinungsfreiheit steht
nicht entgegen, daß diese Entscheidungen auf § 185 StGB und damit auf Bundesrecht
beruhen. Der Verfassungsgerichtshof geht entsprechend seiner bisherigen
Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - in NJW
1993, 513 und vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - in JR 1993, 99) davon aus, daß
seine Prüfungskompetenz im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch
besteht, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung wie hier in einem
bundesrechtlich geregelten Verfahren unter Zugrundelegung materiellen Bundesrechts
ergangen ist. Die landesverfassungsrechtlichen Grundrechte sind in den Grenzen der
Art. 142, 31 GG, nämlich soweit sie in inhaltlicher Übereinstimmung mit den
Grundrechten des Grundgesetzes stehen, selbst dann von der rechtsprechenden Gewalt
des Landes Berlin zu beachten und vom Verfassungsgerichtshof zu schützen, wenn
Bundesrecht angewandt wird. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung bedarf es
keiner näheren Auseinandersetzung mit der im Schrifttum teilweise geäußerten Kritik an
dieser Rechtsprechung. Denn ein Grundrechtsverstoß ist vorliegend ohnehin nicht
festzustellen, weil die angegriffenen Gerichtsentscheidungen lediglich die
Beschränkungen des Grundrechtsschutzes in zulässiger Weise aktualisieren.
Art. 8 Abs. 1 VvB garantiert die Meinungsäußerungsfreiheit "innerhalb der Gesetze". Das
Grundrecht ist mithin in stärkerem Maße eingeschränkt als nach dem Bundesrecht (vgl.
Art. 5 Abs. 2 GG). Auch die Konsequenzen schrankendivergenter Parallelverbürgungen
von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene sind in den Einzelheiten umstritten; sie
können aber hier ebenfalls unerörtert bleiben. Denn jedenfalls genügt § 185 StGB nach
allgemeiner Ansicht auch den Anforderungen, die im Sinne des qualifizierten
Gesetzesvorbehalts nach Art. 5 Abs. 2 GG an ein Gesetz zu stellen sind. Solche Gesetze
sind im Licht (hier) der Meinungsäußerungsfreiheit auszulegen (vgl. BVerfGE 7, 198, 208;
seither st. Rspr., s. etwa noch BVerfGE 85, 1, 16). Auf diese Weise entfaltet sich die
wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit für das einfache Recht auch auf der
Ebene der Rechtsanwendung. Dort vorhandene auslegungsfähige Tatbestandsmerkmale
bedürfen einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit
und dem Rang durch die Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit beeinträchtigter
Rechtsgüter, welche das einfache Recht schützen soll. Grundsätzlich ist dabei davon
auszugehen, daß scharfe und überspitzte Stellungnahmen für sich genommen eine
schädigende Meinungsäußerung noch nicht als unzulässig und ggf. strafbar erscheinen
lassen. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung
als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
zurückzutreten (vgl. zum Bundesrecht u.a. BVerfGE 82, 272, 283 f.). Diese Grundsätze
prägen auch die Reichweite des Art. 8 Abs. 1 VvB, wobei dahinstehen kann, ob und
welchen Umfanges auch das Verfassungsrecht von Berlin das allgemeine
Persönlichkeitsrecht eigenständig schützt.
Die angegriffenen Entscheidungen haben die bezeichneten Grundsätze ausreichend
beachtet. Nach der tatsächlichen Würdigung namentlich des Landgerichts steht die
kränkende Darstellung des Sexuallebens das seinerzeitigen Bezirksbürgermeisters
derart im Vordergrund des·Artikels und wird dadurch dessen Persönlichkeitsrecht so
schwer beeinträchtige, daß die Freiheit der Meinungsäußerung demgegenüber
zurückzutreten hat. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des
Landgerichts ist die Veröffentlichung insgesamt geprägt durch eine erfundene,
unprovozierte, ironische und verfremdende Behandlung der privat gelebten Sexualität
der betroffenen Person (Bordellbesuch und Ausleihen von Pornofilm), und zwar einer
Behandlung, die herabsetzend und demütigend wirken muß. Angesichts dessen
begegnen die strafgerichtlichen Entscheidungen unter dem Blickwinkel des hier einzig
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begegnen die strafgerichtlichen Entscheidungen unter dem Blickwinkel des hier einzig
maßgeblichen Landesverfassungsrechts keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 34 f. VerfGH.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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