Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: verfassungsbeschwerde, beweismittel, strafzumessung, straftat, körperverletzung, ermittlungsverfahren, gewinnung, bewährung, wohnung, grundrechtseingriff

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
201/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 28 Abs 2 Verf BE, § 46 Abs
2 S 2 StGB, § 102 StPO, § 105
StPO, § 49 Abs 1 VGHG BE
VerfGH Berlin: Teils wegen fehlender Substantiierung
unzulässige, im Übrigen wegen mit Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu vereinbarender
Durchsuchungsanordnung einer Wohnung unbegründete
Verfassungsbeschwerde - Verfassungsmäßige Gewinnung von
Beweismitteln in Bezug auf die innere Einstellung des
Beschuldigten
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Berlin führte gegen den Beschwerdeführer ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall und der versuchten gefährlichen
Körperverletzung. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, anlässlich der in Berlin-
K. zum 1. Mai regelmäßig stattfindenden Krawalle in den frühen Morgenstunden des 2.
Mai 2004 am U-Bahnhof G. eine Flasche über vor ihm stehende Personen hinweg in
Richtung mit der Räumung der S.-Straße befasster Polizeibeamter geworfen und dabei
zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, einen Polizeibeamten erheblich zu
verletzen. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach der Tat vorläufig
festgenommen.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2004 ordnete das Amtsgericht Tiergarten unter Hinweis auf die
Schwere der Tat und die Stärke des Tatverdachts die Durchsuchung der Wohn-,
Geschäfts- und Nebenräume des Beschwerdeführers an. Es sei zu vermuten, dass die
Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere von Aufzeichnungen und
Flugblättern etc., führen werde, die Rückschlüsse auf die Motivation des Beschuldigten
zuließen. Bei der noch am selben Tag durchgeführten Durchsuchung der Wohnung
wurden keine derartigen Beweismittel aufgefunden.
Auf die vom Beschwerdeführer unter dem 3. Juni 2004 eingelegte Beschwerde stellte das
Amtsgericht mit Beschluss vom 2. August 2004 im Wege der Abhilfe fest, dass der
Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte es an, die
Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach §§ 102, 105 der Strafprozessordnung –
StPO – hätten nicht vorgelegen, weil die Durchsuchung nicht zum Ergreifen des
Beschuldigten oder zur Auffindung von Beweismitteln, sondern zur Erforschung der
Beweggründe des Beschuldigten für die Tat angeordnet worden sei. Die Kenntnis der
Beweggründe sei angesichts der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat zur Feststellung
des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals nicht erforderlich gewesen.
Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 10. August 2004
Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 29. September 2004 − dem
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 5. Oktober 2004 −
hob das Landgericht Berlin den Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 2. August 2004
auf und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 2. Mai 2004 als unbegründet zurück. Das Landgericht führte aus,
dass eine Durchsuchung nach § 102 StPO generell zum Auffinden von Beweismitteln
angeordnet werden dürfe, wobei nicht unterschieden werde, ob es sich um Beweismittel
zur Feststellung von Tatbestandsmerkmalen oder von anderen bedeutsamen
Umständen handele. Deshalb sei eine Suche nach Unterlagen zulässig, die im Falle der
Verurteilung für die Strafzumessung von Bedeutung sein könnten. Zu den
Strafzumessungskriterien gehörten gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches –
StGB – „die Beweggründe und die Ziele des Täters sowie die Gesinnung, die aus der Tat
spricht“. Eine Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten sei geeignet gewesen,
Beweismittel zu diesen Fragen zu erbringen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der
Sachverhalt schon so weit ausermittelt sei, dass die Tatbestandsmerkmale bereits
feststünden, denn im Falle der Verurteilung sei die Frage der Strafzumessung in gleicher
Weise von Wichtigkeit. Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten sei darüber
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Weise von Wichtigkeit. Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten sei darüber
hinaus zu bedenken, dass er sich bislang zu den Vorwürfen nicht eingelassen habe.
Sollte er im weiteren Verfahren die Darstellung des Zeugen bestreiten, könnten durch
die Durchsuchung gewonnene Erkenntnisse auch zur Feststellung der möglichen Straftat
von ausschlaggebender Bedeutung sein. Die Anordnung der Durchsuchung sei auch
nicht unverhältnismäßig. Die Wohnungsdurchsuchung stehe in angemessener
Beziehung zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts. Dabei werde nicht
verkannt, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre des Betroffenen handele. Die vorgeworfene Tat gemäß §§
113, 224, 22, 23 StGB – in Betracht komme zudem der Tatbestand des
Landfriedensbruches gemäß § 125 StGB – rechtfertige die getroffene Anordnung, da die
Vorwürfe bei dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten eine so hohe Strafe nach sich
ziehen könnten, dass nicht von einem nur geringfügigen Delikt auszugehen sei.
Mit seiner am 2. Dezember 2004 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 2. Mai 2004 und des
Landgerichts vom 29. September 2004 und macht eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 6, Art. 10, Art. 28 Abs. 2 und Art. 36 der Verfassung von Berlin – VvB – geltend.
Seiner Auffassung nach verkennen die angegriffenen Entscheidungen die Reichweite des
Art. 28 Abs. 2 VvB. Durchsuchungen seien nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nur dann zulässig, wenn sie zur Auffindung von Personen,
Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts dienten und eine zielgerichtete Suche
staatlicher Organe ermöglichten. An diesen Voraussetzungen mangele es; denn es sei
gerade keine zielgerichtete Suche veranlasst worden, und ein bereits ausermittelter
Sachverhalt habe lediglich hinsichtlich der Motivation des Beschuldigten aufgeklärt
werden sollen. Wenn das Landgericht meine, § 102 StPO rechtfertige eine Durchsuchung
nicht lediglich zum Auffinden von Beweismitteln zur Feststellung von
Tatbestandsmerkmalen, sondern auch von „bedeutsamen Umständen“, fehle es an der
notwendigen Bestimmtheit als Eingriffsermächtigung. Die Schwere des Eingriffs stehe
auch zu dessen Zweck außer Verhältnis. Die vermuteten Hinweise auf die Motivation des
Beschwerdeführers hätten keinerlei Bedeutung für die Ermittlungen und die
strafrechtliche Bewertung der ihm vorgeworfenen Straftat haben können. Vielmehr habe
die Durchsuchung wohl eher zur Ausforschung dienen bzw. repressiv wirken sollen.
Soweit das Landgericht ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zitiere, seien die
zugrunde liegenden Sachverhalte nicht zu vergleichen. In dem vom
Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall sei der Sachverhalt noch nicht
ausermittelt gewesen, und für sich allein hätte die Ermittlung der
Strafzumessungskriterien als Zweck nicht ausgereicht.
Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Dezember 2004 − 243 Ds 719/04 −
ist der Beschwerdeführer wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im
besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die hiergegen vom
Beschwerdeführer eingelegte Berufung ist durch das Landgericht Berlin mit Urteil vom
22. Februar 2006 − (569) 81 Js 1851/04
Ns (40/05) − verworfen worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (1.), im
Übrigen ist sie unbegründet (2.).
1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss
des Amtsgerichts vom 2. Mai 2004 richtet. Denn der Beschwerdeführer legt keine
Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die im Beschwerdeverfahren vor
dem Landgericht nicht korrigierbar gewesen wäre.
b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6, 10 und
36 VvB geltend macht, entspricht die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht
den gesetzlichen Erfordernissen. § 49 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den
Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – setzen voraus, dass der Beschwerdeführer die
konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der
öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner Rechte verletzt sein. Von dem
Beschwerdeführer ist der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung
eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben
und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des
Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar
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Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar
darzulegen (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 – VerfGH 43/92 – LVerfGE 1,
68 <71>, 7. September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64 <65 f.> und 25. April 1996
– VerfGH 21/95 – LVerfGE 4, 46 <49>). Diese Anforderungen erfüllt die
Beschwerdeschrift nicht, da sie sich bereits nicht näher mit dem inhaltlichen
Schutzgehalt der genannten (Grund-)Rechte auseinandersetzt und somit auch keine
konkrete Rechtsverletzung darlegt.
Art. 36 VvB enthält zudem für sich genommen keine mit der Verfassungsbeschwerde
rügefähigen subjektiven Rechte (Beschluss vom 5. März 2004 – VerfGH 183/01 –).
c) Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt hingegen nicht der Umstand,
dass die vom Beschwerdeführer angegriffenen gerichtlichen Beschlüsse mit der
Durchsuchung seiner Wohnräume bereits vollzogen waren und sich damit erledigt
hatten. Denn auch bei besonders tief greifenden und folgenschweren
Grundrechtsverstößen muss von einem Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses
trotz Erledigung ausgegangen werden, wenn sich die direkte Belastung durch den
angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine
Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde kaum erlangen kann. Der Gedanke
des effektiven Rechtsschutzes gebietet es dann, dass der Betroffene den
Grundrechtseingriff gerichtlich überprüfen lassen kann. Demgemäß ist das
Rechtsschutzbedürfnis bei Durchsuchungen stets auch dann zu bejahen, wenn die
Durchsuchung bereits abgeschlossen war (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 – VerfGH
25/97, 25 A/97 und 60/97 – LVerfGE 10, 49 ff. – und 12. Dezember 2003 – VerfGH 86/03,
86 A/03 –; zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1997, 2163 <2164>; NJW 1991, 690).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist – soweit sie zulässig ist – jedoch unbegründet. Der
Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. September 2004 verletzt den
Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB.
Eine Durchsuchung von Wohnräumen greift regelmäßig schwerwiegend in die
grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen und damit in den
Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 28 Abs. 2 VvB ein. Aus Gründen der
Rechtsstaatlichkeit sind deshalb Mindestanforderungen an den Inhalt der Anordnung
einer Durchsuchung zu stellen. Diese steht ebenso wie ihre Anordnung von vornherein
unter dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der jeweilige Eingriff muss
insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und Stärke
des Tatverdachts stehen (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 und 12. Dezember 2003, a.
a. O.; vgl. zu Art. 13 GG: BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 42, 212 <219 f.>; 59, 95 <97>). Es
ist Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der
Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Dazu gehört, dass der Durchsuchungsbeschluss im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit der Begründung sicherstellt, dass der
Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Ein Durchsuchungsbefehl,
der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der
zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die
Durchsuchung gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht
gerecht, wenn solche Angaben nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres
möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfG, NJW
1999, 2176 unter Hinweis auf BVerfGE 42, 212 <220>; 96, 44 <51 f.>).
Diesen Erfordernissen wird der Beschluss des Landgerichts gerecht. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers wahrte die Durchsuchungsanordnung den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die angeordnete Suche nach Flugblättern, Aufzeichnungen o. ä. war geeignet,
Erkenntnisse über die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Motivation des
Beschwerdeführers zu erbringen. Insbesondere handelte es sich hierbei um Beweismittel
i. S. d. §§ 94, 102 StPO, zu deren Auffinden eine Durchsuchung angeordnet werden
durfte. Eine Beschränkung auf Beweismittel zur Feststellung von Tatbestandsmerkmalen
– wie der Beschwerdeführer meint – sieht das Gesetz nicht vor; sie wäre auch
verfassungsrechtlich nicht zu fordern. Vielmehr kann es im konkreten Fall maßgeblich
auf die Gewinnung von Beweismitteln ankommen, die im Falle der Verurteilung des
Tatverdächtigen für die Strafzumessung von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, NJW 1995, 385
zur Feststellung der Einkommensverhältnisse; OLG Celle, NJW 1965, 362; OLG Hamm,
wistra 1989, 359; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 94 Rn. 11).
Für die Strafzumessung kommen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB namentlich die
Beweggründe und die Ziele des Täters sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht, in
Betracht. Als Beweismittel können somit auch solche Gegenstände geeignet sein, die
Beweis für die innere Einstellung des Beschuldigten zu erbringen vermögen (vgl. BGH,
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Beweis für die innere Einstellung des Beschuldigten zu erbringen vermögen (vgl. BGH,
bei Schmidt, MDR 1984, 186; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Stand Okt.
2003, § 94 Rn. 23). Dass die Erlangung von für die Strafzumessung erheblichen
Erkenntnissen lediglich anlässlich einer Durchsuchungsanordnung im Falle eines noch
nicht ausermittelten Tatbestandes zulässig sein soll, ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.
a. O.) nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf den gerade im Zusammenhang mit den
regelmäßig wiederkehrenden Ausschreitungen zum 1. Mai stehenden Tatvorwurf stellt
sich somit die Suche nach Unterlagen, die eine etwaige bestehende Gewaltgeneigtheit
der Beschwerdeführers oder sogar eine gezielte Beteiligung an gegen Polizeibeamte
gerichteten Gewalttaten hätten belegen können, als geeignet zur Sicherung von
maßgeblichen Beweismitteln dar.
Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Gerichte zu diesem Zweck die
Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers für erforderlich erachteten, denn
dieser hatte sich zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht zum Tatvorwurf
und damit auch nicht zu seiner Motivation eingelassen.
Schließlich war die Durchsuchungsanordnung auch nicht unverhältnismäßig, sondern
stand in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Straftat und Stärke des bestehenden Tatverdachts. In
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht insoweit auf
die Höhe der zu erwartenden Strafe abgestellt und diese im Hinblick auf den Tatvorwurf
des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall in Tateinheit
mit versuchter gefährlicher Körperverletzung – ggf. auch des Landfriedensbruches – und
den Umstand, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft war, als
schwerwiegend und nicht nur geringfügig eingestuft. Diese Einschätzung ist im Übrigen
auch durch die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (zur
Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten bestätigt
worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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