Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: strafverfahren, verfassungsbeschwerde, straftat, einfache körperverletzung, neue beweismittel, genetischer fingerabdruck, bewährung, geldstrafe, persönlichkeit, nötigung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
34/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG,
§ 2 DNA-IfG, § 81g Abs 1 StPO,
Art 33 S 1 Verf BE
VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung durch richterliche Anordnung der Entnahme
und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur
Identitätsfeststellung für künftige Strafverfahren gemäß § 2
DNA-IfG iVm § 81g Abs 1 StPO bei verurteiltem Straftäter mit
Neigung zur Gewaltkriminalität
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine richterliche Anordnung der Entnahme von
Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in
künftigen Strafverfahren ("genetischer Fingerabdruck") wegen Straftaten von erheblicher
Bedeutung in einem sogenannten Altfall einer rechtskräftig verurteilten Person.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 25. März 2002 enthält bezüglich des am 31.
Dezember 1962 geborenen Beschwerdeführers folgende Eintragungen:
1. Am 22. August 1977 verfügte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Jugendgericht -
nach Erteilung einer richterlichen Weisung, einer Entschuldigungspflicht, einer
Geldauflage und einer Ermahnung die Einstellung eines Verfahrens wegen räuberischer
Erpressung nach § 47 JGG.
2. Am 30. Januar 1981 sah die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Verfahren wegen
gemeinschädlicher Sachbeschädigung von der Verfolgung nach § 45 JGG ab.
3. Am 7. Januar 1985 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer
wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
4. Am 1. Juli 1986 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen
Diebstahls in fünf besonders schweren Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Januar 1985 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Die Strafe wurde mit Wirkung vom
12. Juli 1989 erlassen.
5. Am 3. Dezember 1996 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer
wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
6. Am 6. Februar 2001 verhängte das Amtsgericht Tiergarten durch Strafbefehl eine
Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen versuchter Nötigung.
Am 19. Juli 2000 hatte das Amtsgericht Tiergarten ein Verfahren wegen gefährlicher
Körperverletzung und Bedrohung mit einem Verbrechen nach Erfüllung einer dem
Beschwerdeführer erteilten Auflage nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt, und am 25.
März 2002 verurteilte es den Beschwerdeführer wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 3. Mai 2002 ordnete das Amtsgericht
Tiergarten am 15. Oktober 2002 an, dem Beschwerdeführer Körperzellen zu entnehmen
und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch zu
untersuchen. Die Voraussetzungen des § 81 g StPO i. V. m. § 2 DNA-
Identifizierungsgesetz (DNA-IFG) seien gegeben. Der Beschwerdeführer sei wegen einer
Straftat von erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt worden, und wegen seiner
Persönlichkeit bestehe Grund zu der Annahme, daß gegen ihn künftig erneut
Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen seien. Der
Verurteilte sei bereits mehrfach bestraft, u. a. wegen Diebstahls in besonders schwerem
Fall. Nach der Bewährung sei der Verurteilte mehrfach erneut straffällig geworden, wobei
es regelmäßig zu Gewalttaten gekommen sei. Offensichtlich neige der
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es regelmäßig zu Gewalttaten gekommen sei. Offensichtlich neige der
Beschwerdeführer, namentlich unter Alkoholeinfluß, zu rücksichtslosem, gewalttätigem
Handeln. Ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten sei noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen. Aus den Urteilsgründen lasse sich aber entnehmen, daß
der Beschwerdeführer zur Zeit beschäftigungslos sei. Dies sei im Hinblick darauf, daß
das Landgericht bei dem damaligen Urteil festgestellt habe, der Verurteilte habe aus
wirtschaftlicher Not heraus gehandelt, von Bedeutung. Im Hinblick auf den bisherigen
Lebenslauf des Beschwerdeführers sei die Anordnung angemessen, erforderlich und
verhältnismäßig.
Gegen diesen Beschluß wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zum
Landgericht. Das Gesetz setze für die Anordnung der Köperzellenentnahme die
rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung voraus. Als
eine solche könne lediglich die oben zu Ziffer 4. genannte Tat angesehen werden. Diese
Verurteilung aber liege 16 Jahre zurück. Die späteren Verurteilungen beträfen gerade
keine Straftaten von erheblicher Bedeutung. § 81 g StPO erwähne ausdrücklich nur die
gefährliche Körperverletzung, woraus sich ergebe, daß die einfache Körperverletzung
vom Gesetzgeber nicht als Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser
Vorschrift angesehen werde. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung sei ohnehin
dem Bereich der Kleinkriminalität zuzurechnen. Unter diesen Umständen sei eine
Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung in keiner
Weise belegt.
Schon vorher hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Antrag der
Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, daß er sich seinerzeit zu den Eigentumsdelikten
nur aus wirtschaftlicher Not wegen Schulden und bestehender Arbeitslosigkeit habe
hinreißen lassen, nur mit einem untergeordneten Tatbeitrag, nämlich mit
Aufpasserdiensten, beteiligt gewesen sei und seit September 1984 keine Einbrüche
mehr begangen habe. Bereits die Ausführung der Tat, soweit er betroffen sei, lasse auch
bei Vorliegen einer sogenannten Katalogtat die Voraussetzungen für eine
Negativprognose entfallen. Die späteren Vergehen seien weder Katalog- noch
einschlägige Taten. In der Rechtsprechung seien im Übrigen wesentlich kürzere
Zeiträume straffreien Verhaltens nach Begehung einer Katalogtat für ausreichend
erachtet worden, eine Negativprognose zu verneinen.
Das Landgericht Berlin verwarf die Beschwerde als unbegründet. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für die getroffene Anordnung lägen vor. Die Verurteilung des
Beschwerdeführers im Juli 1986 wegen Diebstahls in fünf besonders schweren Fällen, bei
denen es sich um Katalogtaten des § 81 g StPO handele, dürfe für die hier zu treffende
Entscheidung berücksichtigt werden. Art und Ausführung der Taten, die vor und nach
diesen Taten gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren und die daraus
abzuleitenden Erkenntnisse über seine Persönlichkeit begründeten die Annahme, daß
gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung
zu führen sein würden. Die von ihm im Jahre 1984 begangenen Straftaten von
erheblicher Bedeutung hätten zum damaligen Zeitpunkt keine für den Beschwerdeführer
untypischen Ausnahmetaten dargestellt. Dies ergebe sich daraus, daß er fünf sorgfältig
vorgeplante Taten hintereinander begangen habe und auch bereits zuvor gegen ihn
Strafverfahren wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, gemeinschaftlicher
Sachbeschädigung und gemeinschaftlichen Diebstahls geführt worden seien.
Die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers belege, daß er von seiner kriminellen
Lebensführung nicht nachhaltig Abstand genommen habe. Zwar habe er sich seit seiner
Verurteilung im Jahre 1986 bis zum Oktober 1996 straffrei geführt, seitdem jedoch am
18. und 19. Oktober 1996 jeweils eine Körperverletzung, am 29. August 2000 eine
versuchte Nötigung und am 18. August 2001 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
begangen. Wegen dieser Taten sei er bereits verurteilt worden. Ein Strafverfahren wegen
dreier am 8. Januar 1999 begangener Taten, nämlich einer vollendeten und einer
versuchten gefährlichen Körperverletzung sowie der Bedrohung mit einem Verbrechen,
sei gemäß § 153 a StPO eingestellt worden. Diese Taten belegten, daß der
Beschwerdeführer, insbesondere unter Alkoholeinfluß, zu nicht unerheblichen
Aggressionen gegen Personen neige. Diese Straftaten hätten zwar bisher nicht die von §
81 g Abs. 1 StPO geforderte Schwere erreicht, seien jedoch auch nicht dem untersten
Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen. Das genüge für die Negativprognose im
Sinne des § 81 g StPO, bei der an die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten von
erheblicher Bedeutung nur geringe Anforderungen zu stellen seien.
Mit Rücksicht auf die Androhung von Zwangsmaßnahmen gab der Beschwerdeführer am
11. Februar 2003 eine Speichelprobe zur Durchführung der molekulargenetischen
Untersuchung ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorgenannten gerichtlichen Beschlüsse mit
der Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung der Art. 6 und 33 der Verfassung
von Berlin (VvB), die die angegriffenen Gerichtsentscheidungen grundlegend verkannt
hätten.
Aus dem hohen Stellenwert des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
folge, daß das Vorliegen einer der in § 81 g Abs. 1 StPO genannten Regelbeispiele für
sich allein nicht ausreiche, eine Entnahme von Körperzellen zur Feststellung des DNA-
Identifizierungsmusters anzuordnen. Vielmehr habe zunächst eine auf den Einzelfall
bezogene Prüfung der Erheblichkeit der in Betracht kommenden Straftat stattzufinden.
Bei Hinweisen auf Umstände, die den Charakter der Anlaßtat als Straftat von erheblicher
Bedeutung in Frage stellten, habe eine Auseinandersetzung mit diesen zu erfolgen.
Hinsichtlich der im Jahre 1986 erfolgten Verurteilung wegen Diebstahls in fünf Fällen,
welche allein als Regelbeispiel nach § 81 g Abs. 1 StPO in Betracht komme, heiße es in
den Urteilsgründen, der Beschwerdeführer habe sich aus wirtschaftlicher Not,
Arbeitslosigkeit und Schulden zu den Diebstählen hinreißen lassen. Hinsichtlich der
Tatausführung wiesen die Urteilsgründe darauf hin, daß der Beschwerdeführer lediglich
untergeordnete Tatbeiträge in Form von Aufpasserdiensten geleistet habe und die Beute
nicht erheblich gewesen sei.
Die in Frage stehende Verurteilung liege inzwischen fast 17 Jahre, die begangenen
Straftaten nahezu 18 1/2 Jahre zurück. Seitdem habe der Beschwerdeführer kein
einziges Eigentumsdelikt mehr begangen. Es fehle daher bereits an der sogenannten
Anlaßtat, so daß allein schon deswegen die angegriffenen Beschlüsse das Recht des
Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung verletzten.
Außerdem sei hier eine positive Prognose zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe sich
13 Jahre lang nach Straferlaß straffrei geführt. Die späteren rechtskräftigen
Verurteilungen seien nicht wegen Straftaten von besonderer Bedeutung erfolgt. Die vom
Landgericht erwähnte Entscheidung einer Einstellung nach § 153 a StPO könne in die
Prognoseentscheidung nicht einfließen, da das Verfahren vor einem Urteil abgebrochen
und eine Schuldfeststellung gerade nicht getroffen worden sei. Das gegen ihn geführte
und schließlich nach § 47 JGG von der Staatsanwaltschaft eingestellte
Ermittlungsverfahren wegen räuberischer Erpressung liege annähernd 25 Jahre zurück.
Der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung lägen Auseinandersetzungen in
Wirtshäusern zugrunde. In einem anderen Fall habe sich der Beschwerdeführer nach den
Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten nötigend gegenüber einer Hausbewohnerin
nach Auseinandersetzungen wegen Lärms geäußert. In einem weiteren Fall habe er sich
in alkoholisiertem Zustand in den frühen Morgenstunden einem Polizeieinsatz in seiner
Wohnung widersetzt. Er habe nicht einsehen wollen, etwas Strafbewehrtes getan zu
haben und mitten in der Nacht sechs Polizisten Einlaß in seine Wohnung geben zu sollen.
Auch hier sei Ausgangspunkt eine Beschwerde aus der Nachbarschaft wegen Lärms
gewesen. Außer dem Beschwerdeführer selbst, der erhebliche Verletzungen bei dem
Polizeieinsatz erlitten habe, sei niemand verletzt worden.
Zusammenfassend ergebe sich, daß bei verfassungsgemäßer Auslegung der
einschlägigen Bestimmungen die Voraussetzungen in § 2 DNA-IFG i. V. m. § 81 g Abs. 1
StPO nicht gegeben seien. Selbst wenn man dies anders sähe, könnten die
angegriffenen Beschlüsse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keinen Bestand haben.
Die Anlaßtat sei allenfalls dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen. Danach habe
sich der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang vollkommen straffrei geführt. Eine
Fortwirkung der Anlaßtat über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sei angesichts
der Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
unverhältnismäßig. Der Beschluß des Landgerichts lasse vermuten, die Kammer habe
den Begriff der Negativprognose dahingehend verkannt, daß es nicht etwa darauf
ankäme, daß eine Wahrscheinlichkeit für die Begehung künftiger Straftaten von
erheblicher Bedeutung bestehe, sondern daß schon die Wahrscheinlichkeit jedweder
künftiger Straftaten ausreiche. Dies sei mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts unvereinbar.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie den Beschluß des Amtsgerichts
Tiergarten vom 15. Oktober 2002 zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer legt keine
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Tiergarten vom 15. Oktober 2002 zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer legt keine
Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die im Beschwerdeverfahren
nicht korrigierbar gewesen wäre. Das Landgericht tritt als Beschwerdegericht in den
Grenzen des Rechtsmittels an die Stelle der ersten Instanz. Die Beschwerde kann auf
neue Tatsachen gestützt und es können neue Beweismittel benannt werden.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Zwar sind dem Beschwerdeführer
inzwischen Körperzellen in Form einer Speichelprobe entnommen worden und ist deren
molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
abgeschlossen. Dies läßt indessen ein Rechtsschutzinteresse für die
Verfassungsbeschwerde nicht entfallen, denn der Beschwerdeführer bleibt zumindest
durch die Speicherung und Verwendbarkeit des DNA-Identifizierungsmusters belastet.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ist durch den angegriffenen Beschluß des Landgerichts Berlin nicht
verletzt.
Art. 33 VvB gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende
Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher
Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Grundrecht gewährt
seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder
Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl.
zum Bundesrecht: BVerfGE 103, 21 (32 f.)). Die Feststellung, Speicherung und
Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 33 VvB verbürgte
Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
Dieses Recht wird indessen nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es kann vielmehr zum
Schutz überwiegender Allgemeininteressen durch Gesetz beschränkt werden (Art. 33
Satz 2 und 3 VvB). Dies ist durch § 2 DNA-IFG i. V. m. § 81 g StPO geschehen. Danach
dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren u. a.
demjenigen, der rechtskräftig verurteilt worden ist, wegen einer noch nicht im
Bundeszentralregister oder Erziehungsregister getilgten Straftat von erheblicher
Bedeutung Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-
Indentifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art
oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse
Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen
einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind.
Die Regelungen des § 2 DNA-IFG i. V. m. § 81 g StPO sind formell und inhaltlich
verfassungsgemäß. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden
(vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 103, 21 (30); zur Verfassung von Berlin: Beschluß vom
31. März 2003 - VerfGH 112/02 - VerfGE 14, 74 (80 f.)).
Vorliegend sind auch die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i. V. m. § 81
g StPO im fachgerichtlichen Verfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind,
besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die
Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die
Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der
dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den
Verfassungsgerichtshof entzogen. Dessen Aufgabe ist es nicht, gerichtliche
Entscheidungen wie eine Rechtsmittelinstanz in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung
mit dem einfachen Recht zu kontrollieren (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 -
LVerfGE 1, 7 (8) und 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 -; st. Rspr.). Auch ist der
Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt, einfachrechtlich seine Bewertung an die Stelle
derjenigen des Fachgerichts zu setzen. Den Strafgerichten obliegt nicht nur die
Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Strafprozeßrechts,
sondern auch die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie die
dazu notwendige Würdigung der Beweis- und Ermittlungsergebnisse (BVerfG, NJW 1996,
3071 (3072)). Hierzu gehört auch die Würdigung der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers anhand der zugrunde liegenden Akten. Der Verfassungsgerichtshof
kann nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht auf die
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Das ist nur der Fall, wenn die rechtliche
Würdigung des konkreten Sachverhalts die Grenze zur Willkür überschreitet, also
rechtlich als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist oder wenn sonst eine grundsätzlich
unrichtige Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Art. 33 VvB vorliegt, etwa weil
es an der für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung notwendigen
zureichenden Sachaufklärung oder an einer tragfähigen Entscheidungsbegründung fehlt.
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Gemessen an diesem Maßstab ist hier die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung
des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i. V. m. § 81 g StPO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar ist einzuräumen, daß die Beschlußgründe des Landgerichts angesichts der
Tatsache, daß dem Beschwerdeführer die Strafe wegen Diebstahls in fünf schweren
Fällen erlassen wurde und er sich seit seiner Verurteilung im Jahre 1986 zehn Jahre
straffrei geführt hat, knapp ausgefallen sind. Die Grenze der Tragfähigkeit wird indessen
nicht unterschritten. Die Begründung beschränkt sich nicht darauf, die sogenannte
Katalogtat zu bezeichnen, sondern weist darauf hin, daß die im Jahre 1984 begangenen
Diebstähle in fünf besonders schweren Fällen, denen eine einbezogene Verurteilung
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls bereits vorangegangen war, seinerzeit keine für
den Beschwerdeführer untypischen Ausnahmetaten darstellten. Das Gericht hat weiter
betont, daß es sich bei dem Seriendiebstahl um fünf jeweils sorgfältig vorgeplante Taten
handelte. Wenn es daraus die Folgerung zog, daß es sich bei den Anlaßtaten um
Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 81 g Abs. 1 StPO handelte, und
deswegen eine Regelausnahme nicht annehmen wollte, ist das verfassungsrechtlich
unbedenklich. Das Gericht war, auch wenn die abgeurteilte Tat schon lange zurücklag,
nicht gehindert, die im Bundeszentral- bzw. Erziehungsregister nicht getilgten
Eintragungen für seine Entscheidung zu verwerten.
Auch bezüglich der nach dem Gesetz abzugebenden Negativprognose sind die
Ausführungen des Landgerichts recht knapp, unterschreiten aber auch hier nicht das für
eine verfassungsmäßige Tragfähigkeit gebotene Mindestmaß. Das Gericht erstellt seine
Prognose durchaus fallbezogen, wenn es unter Hinweis auf die seit 1996 erfolgten
Verurteilungen wegen zweier Körperverletzungen, einer versuchten Nötigung und
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie auch nach § 153 a StPO eingestellte
Strafverfahren wegen einer vollendeten und einer versuchten gefährlichen
Körperverletzung sowie der Bedrohung mit einem Verbrechen zu dem Schluß kommt,
der Beschwerdeführer neige, insbesondere unter Alkoholeinfluß, zu Gewalttätigkeiten.
Gleiches gilt für seine Bewertung, die Taten des Beschwerdeführers aus den letzten
Jahren seien nicht mehr dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen. Die Darlegung
der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls ist für die Negativprognose nicht
erforderlich (Beschluß vom 21. März 2003, a. a. O., S. 81; BVerfGE 103, 21 (37) sowie
BVerfG, NJW 1996, 3071 (3072)).
Das Landgericht war trotz des Beschlusses der Großen Strafkammer des Landgerichts
vom 1. Juli 1986, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen,
verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 2
DNA-IFG i. V. m. § 81 g StPO anzunehmen. Denn das für eine Maßnahme nach diesen
Vorschriften zuständige Gericht unterliegt wegen des nach dem Gesetzeszweck
unterschiedlichen Prognosemaßstabes keiner rechtlichen Bindung an die von einem
anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene
Sozialprognose. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr kann deshalb auch dann
gerechtfertigt sein, wenn zuvor eine Strafrestaussetzung zur Bewährung erfolgt war
(BVerfGE 103, 21 (36)). Das Gericht, welches die Entnahme von Körperzellen zwecks
molekulargenetischer Untersuchung anordnet, entscheidet aufgrund eines anderen
Maßstabes und spricht eine andere Rechtsfolge aus als das Gericht, das über die
Strafaussetzung zu befinden hat. Denn bei der Prüfung, ob eine Strafe bzw. ein Strafrest
zur Bewährung ausgesetzt werden kann, geht es um die Ahndung eines bereits
begangenen Unrechts, während es sich bei der DNA-Datenanalyse um eine
vorbeugende Maßnahme handelt, die den Zweck hat, die
Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu erleichtern (Beschluß vom 21. März
2003, a. a. O., S. 82 f.).
Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung
verstößt auch nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar
mögen die Taten, wegen derer der Beschwerdeführer in den letzten Jahren straffällig
geworden ist, selbst nicht die Schwere der in § 81 g Abs. 1 StPO genannten Straftaten
erreichen, doch offenbaren sie eine bedenkliche Neigung zur Gewaltkriminalität.
Abgesehen von der körperlichen Auseinandersetzung mit Polizeibeamten hat der
Beschwerdeführer an zwei aufeinander folgenden Tagen in einem Lokal gänzlich
unbeteiligten Gästen und ohne daß es zuvor zu einer Auseinandersetzung zwischen
diesen und ihm gekommen wäre, mit der Faust ins Gesicht geschlagen und einer
Mitmieterin, die sich über Lärm beklagte, mündlich angedroht, ihr "den Schädel
einzuschlagen". Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Art. 33 VvB ist
wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen ein Grundrecht von besonderem
Gewicht, in das einzugreifen nur nach sorgfältiger Abwägung zulässig ist. Andererseits
gilt es auch zu bedenken, daß die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren
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gilt es auch zu bedenken, daß die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren
molekulargenetischen Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen
Strafverfahren keine der Strafahndung dienende repressive Maßnahme darstellt und mit
ihr keine öffentliche Stigmatisierung verbunden ist. Denn eine derartige Maßnahme und
die mitermittelten Daten können nur dem engen Personenkreis bekannt werden, der im
Rahmen von Straftaten zu Ermittlungshandlungen ermächtigt ist.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde war auch der Antrag
auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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