Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: freiheit der person, sicherungsverwahrung, unterbringung, verfassungsbeschwerde, persönlichkeitsstörung, aussetzung, therapie, ermessen, bewährung, nötigung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
104/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 8 Abs 1 Verf BE, Art 1 Abs 3
Verf BE, Art 2 Abs 2 GG, § 67a
Abs 1 StGB, § 67c Abs 1 StGB
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über
den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
nach § 67c Abs 1 StGB
Leitsatz
Art 8 Abs 1 Satz 2 Verf BE erfordert nicht, dass bei jeder Überprüfung nach § 67c Abs 1 StGB
ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Der Richter kann in Ausübung seines
pflichtgemäßen Ermessens von der Einholung eines erneuten Gutachtens absehen, es sei
denn, dass sich aus den Umständen des Einzelfalles neue Anhaltspunkte für die
Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung ergeben.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass
über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67c Abs. 1
StGB ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Er verbüßte zuvor
eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen versuchter
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung
und wegen Beleidigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Bedrohung,
aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 1998 – (511) 70 Js 336/97 KLs
(20/97). In diesem Urteil ordnete das Landgericht die anschließende
Sicherungsverwahrung an.
Das erkennende Gericht, das durch die Sachverständige Dr. W. beraten wurde, hielt die
Voraussetzungen des § 66 StGB für gegeben. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass
der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt viermal psychiatrisch untersucht worden
war, einen Hang zu solchen erheblichen Straftaten hat, durch die die Opfer schwere
seelische und körperliche Schäden nehmen. Alle vier Taten stünden in engem Bezug zu
der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und seien auf dessen Persönlichkeits-
und Beziehungsstörungen zurückzuführen. Dabei seien die Aggressionen jeweils durch
das Zurückweisen seiner Bedürfnisse ausgelöst worden. Es handele sich dabei
keineswegs um Konflikts-, Gelegenheits- oder Augenblickstaten, sondern um Straftaten
im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters. Bei allen Taten wiederholten sich
eine spezifische situative Gemeinsamkeit und Charakteristika, die in engem Bezug zu
der aufgezeigten Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers stünden. Der Hang des
Beschwerdeführers zu erheblichen Straftaten mache ihn für die Allgemeinheit gefährlich.
Die Sachverständige habe bei ihrer Prognoseerstellung überzeugend ausgeführt, dass
für die Zukunft auch Delikte der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung seitens des
Beschwerdeführers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen seien, wenn in
dem Angeklagten Hoffnungen auf sexuelle Kontakte geweckt werden, so dass er
Zurückweisungen als massive Kränkung seitens der Frauen empfinde. Diesem Hang sei
in Übereinstimmung mit dem Gutachten nur dadurch entgegenzuwirken, dass es dem
Beschwerdeführer gelänge, seine Persönlichkeitsstörung aufzuarbeiten, wozu er nach
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Beschwerdeführer gelänge, seine Persönlichkeitsstörung aufzuarbeiten, wozu er nach
Auffassung der Sachverständigen allein nicht in der Lage sein dürfte. Zur Veränderung
der Grundstruktur der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei ein
verhaltenstherapeutisches Verfahren zur Verbesserung der Selbst- und
Fremdwahrnehmung sowie der Erlernung von Strategien der Impulskontrolle erforderlich.
Selbst bei einer psychotherapeutischen Betreuung des Beschwerdeführers sei aber eine
deutliche Änderung der Risikoeinschätzung in überschaubarer Zeit unwahrscheinlich. Da
der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung unmissverständlich geäußert habe, dass
er sich im Gefängnis nicht therapieren lassen werde, erscheine die Chance, den Hang im
Strafvollzug abzubauen, als sehr fraglich. Da ein Abbau des Hanges ohne grundlegende
Therapie sehr unwahrscheinlich sei, der Hang deshalb auch eine so lange Freiheitsstrafe,
wie sie von der Kammer verhängt worden ist, überdauern könne und der
Beschwerdeführer sich einer Therapie nicht unterziehen wolle, sei es bezogen auf den
Zeitpunkt des Strafendes unabdingbar gewesen, für die Folgezeit die Allgemeinheit
durch Anordnung der Sicherungsverwahrung vor dem Beschwerdeführer zu schützen.
Den Vollzug der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung
ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 1. März 2007 an. Zur
Begründung führte die Kammer aus, dass der mit der Sicherungsverwahrung verfolgte
Zweck deren Vollziehung erfordere. Die Vollstreckung der Maßregel könne nicht zur
Bewährung ausgesetzt werden, da nicht erwartet werden könne, dass der
Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen Straftaten mehr
begehen werde. Die Strafvollstreckungskammer stützt ihre Entscheidung zunächst auf
die Begründung des Tatgerichts. Des Weiteren zieht die Strafvollstreckungskammer
ihren Beschluss vom 8. Juni 2006 (543 StVK 370/06) heran, mit dem sie die Aussetzung
der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt hatte. Die Kammer
habe zwar anerkannt, dass der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers in den letzten
Jahren frei von erheblichen Beanstandungen gewesen sei. Entscheidend für die negative
Prognoseeinschätzung sei aber gewesen, dass der Beschwerdeführer nichts für eine
Bewältigung seiner Persönlichkeitsschwäche getan habe, die für die schwerwiegende
Delinquenz entscheidend sei. Es sei anzunehmen, dass in den Charaktereigenschaften,
die die Sachverständige gutachterlich festgestellt habe, keine beachtliche Änderung
eingetreten und nicht erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit entwickelt
habe, sich mit seinen schwerwiegenden Persönlichkeitsschwächen zu beschäftigen und
diese im erforderlichen Umfang aufzuarbeiten. Dies sei aber Grundvoraussetzung für
eine veränderte Prognoseeinschätzung. Der Beschwerdeführer habe augenscheinlich
über die langen Jahre des Vollzuges nichts dafür getan, dem Vollzugsziel der
Resozialisierung näher zu kommen. Da eine Aussetzung der Vollstreckung der
Sicherungsverwahrung offensichtlich nicht verantwortet werden könne, sei ein
Sachverständigengutachten gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht
einzuholen. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus Gründen einer
allgemeinen Aufklärungspflicht, die der Kammer obliege, sei nicht angezeigt gewesen.
Denn die Überlegungen der psychiatrischen Sachverständigen im Erkenntnisverfahren
gälten nach Überzeugung der Kammer unverändert fort. Die Sachverständige habe
dabei auch die Ergebnisse mehrerer Vorbegutachtungen einbezogen und ein
Behandlungskonzept aufgezeigt, nämlich eine durch entsprechende
verhaltenstherapeutische Behandlung herbeigeführte Verbesserung der Selbst- und
Fremdwahrnehmung in Verbindung mit dem Erlernen von Strategien der Impulskontrolle.
Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Diagnose der
Sachverständigen unzutreffend und mithin auch das von ihr aufgezeigte
Behandlungskonzept falsch gewesen sei.
Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein, die das
Kammergericht mit Beschluss vom 7. Mai 2007 verwarf. Es führte aus, dass der
Beschwerdeführer den Anforderungen, die gegeben sein müssten, um vom Vollzug der
Sicherungsverwahrung abzusehen, nicht gerecht werde. Weder habe er sich aktiv und
erfolgreich mit seinen Taten auseinandergesetzt, noch sei die Behebung tatursächlicher
Persönlichkeitsmängel erkennbar oder gar belegt. Der Beschwerdeführer verstelle sich
den Weg hierzu selbst durch seine andauernde Verweigerungshaltung. Bereits sein
Werdegang zeige deutlich seine Gefährlichkeit. Nach jeder Verbüßung von Strafhaft sei
er innerhalb kurzer Zeit wieder erneut straffällig geworden, ohne von der erlittenen Haft
in irgendeiner Weise beeindruckt zu sein. Auch die Bereitschaft des Beschwerdeführers,
sich einer psychotherapeutischen Behandlung allein durch den Sachverständigen Dr. P.
zu unterziehen, reiche zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus, ihm eine günstige Prognose zu
erstellen, denn therapeutische Bemühungen ließen erst dann eine günstige Prognose
zu, wenn sie erfolgreich abgeschlossen seien. Da eine Aussetzung des Vollzuges nicht in
Betracht komme, sei auch kein erneutes Gutachten einzuholen. Der Sonderfall, dass der
Richter psychiatrische Sachkunde in Anspruch nehmen müsse, weil es um eine
Prognoseentscheidung hinsichtlich solcher Personen gehe, bei denen tatursächlich
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Prognoseentscheidung hinsichtlich solcher Personen gehe, bei denen tatursächlich
geistige und seelische Anomalien vorlägen, deren Beurteilung Fachwissen erfordere,
liege nicht vor. Auch die Begutachtung durch Dr. P. in dem Verfahren 249 Ds 91/02 führe
zu keinem anderen Ergebnis, da es nicht die Sexualdelinquenz des Beschwerdeführers
zum Gegenstand gehabt habe, sondern wegen eines Beleidigungsvorwurfes erstattet
worden sei. Zudem erfülle es nicht die Anforderungen an ein Prognosegutachten, weil es
sich nur auf die Frage der Schuldfähigkeit beziehe und sich mit dem Hang des
Beschwerdeführers zu Sexualdelikten und mit prognostischen Aspekten nicht
auseinandersetze. Schließlich sei die Einholung eines Gutachtens auch nicht deshalb
erforderlich gewesen, weil eine Überweisung des Beschwerdeführers in den Vollzug einer
anderen Maßregel nach § 67a Abs. 1 u. 2 StGB in Betracht gekommen wäre. Die
Voraussetzungen für eine andere Maßregel als die Sicherungsverwahrung lägen nicht
vor, zumal der Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert in
Bezug auf die Sexualdelinquenz selbst nicht in seiner Beschwerde behaupte und auch
die Kammer, die von einer Sachverständigen beraten war, eine solche
Persönlichkeitsstörung nicht festgestellt habe.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner
Grundrechte sowohl aus Art. 8 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) als auch aus Art. 1
Abs. 3 VvB i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG und 104 GG durch das Landgericht und das
Kammergericht. Ein so tiefgreifender und zeitlich nicht befristeter Eingriff in die
Freiheitsrechte des Beschwerdeführers, wie er durch die Anordnung der Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung entstehe, sei ohne vorherige erneute Begutachtung über das
Fortbestehen der bei Verurteilung angenommenen Persönlichkeitsstörung
verfassungswidrig. Ein solcher Eingriff erfordere zwingend eine aktuelle gutachterliche
Entscheidungsbasis und könne nicht auf der Grundlage eines vor zehn Jahren im
Rahmen des Erkenntnisverfahrens erstatteten Gutachtens erfolgen.
Die Strafvollstreckungskammer habe auch ihr Ermessen nicht sachgemäß
ausgeschöpft. Ob und inwieweit aufgrund äußerer Umstände Veränderungen in der
Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers eingetreten seien, habe die Kammer
nicht ohne sachverständige Hilfe beurteilen können. Zwar lägen bereits
Sachverständigengutachten aus dem Erkenntnisverfahren vor, doch verkenne die
Kammer, dass aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit und der gegenüber dem
Beschwerdeführer durchgeführten Strafvollstreckung weit reichende Änderungen
eingetreten seien, die eine erneute Begutachtung erforderten. Dies zeige auch das
Gutachten des Sachverständigen Dr. P., das im Verfahren in Bezug genommen worden
sei. Dr. P. habe den Beschwerdeführer im Rahmen eines anderen Strafverfahrens (249
Ds 91/02) dahingehend begutachtet, dass bei ihm wahrscheinlich von einer
akzentuierten Persönlichkeit auszugehen sei, die durch sekundäre psychosoziale
Störungen bei Institutionalisierung (Haft) geprägt sei. Das Gutachten komme zu so
gravierend anderen Ergebnissen als das Gutachten der Sachverständigen Dr. W., dass
die Strafvollstreckungskammer gehalten gewesen sei, die Unterschiede mit der Hilfe
dieses oder eines weiteren Sachverständigen aufklären zu lassen. Insbesondere die
Hervorhebung der sekundären Störungen bei Institutionalisierung mache deutlich, dass
aufgrund der erlittenen Strafvollstreckung Veränderungen zu der vor neun Jahren
erfolgten Persönlichkeitsstörung eingetreten sein könnten, die nicht außer Betracht
bleiben dürften.
Schließlich sei die Einholung eines neuerlichen Gutachtens auch vor dem Hintergrund
des § 67a Abs. 1 StGB erforderlich. Angesichts der nunmehr fast 10 Jahre andauernden
Strafhaft, in der der Beschwerdeführer jegliche Therapie verweigert habe, stelle sich die
Frage, ob die fortdauernde Umgebung der Strafhaft geeignet sei, den Beschwerdeführer
dazu zu bewegen, sich therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen. Die Ausführungen
des Dr. P. bezüglich der sekundären psychosozialen Störungen bei Institutionalisierung
geböten eine Überprüfung, ob und inwiefern durch die Sicherungsverwahrung als
angeordnete Maßregel Veränderungen beim Beschwerdeführer herbeigeführt werden
könnten. Es sei zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen einer anderen
Einrichtung so behandelt werden könne, dass eine nachhaltige Veränderung bei ihm
einträte. Unter Berücksichtigung der tief greifenden Einschnitte in die Freiheitsrechte des
Beschwerdeführers sei es geboten, auch bei der Vollstreckung der Maßregel darauf zu
achten, dass diejenige Form gewählt werde, die dem Ziel der Resozialisierung am
dienlichsten sei. Welche das ist, sei durch Begutachtung festzustellen. Der
Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, die Sicherungsverwahrung in der Form
zu verbringen, die ihn am ehesten in die Lage versetze, auch zukünftig ohne
Sicherungsverwahrung leben zu können.
Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden.
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II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Entscheidung des Landgerichts
angegriffen wird, ist sie unzulässig, denn der Beschwerdeführer rügt keine
Grundrechtsverletzungen, die nicht im Beschwerdeverfahren hätten korrigiert werden
können. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich auf Art. 1 Abs.
3 VvB stützt (Beschluss vom 8. September 1993 – VerfGH 59/93 – LVerfGE 1, 151;
Driehaus, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 2005, Art. 1 Rn. 8).
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB wird durch die unterbliebene Einholung
eines Sachverständigengutachtens nicht verletzt.
a) Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Art.
2 Abs. 2 GG, der sich der Verfassungsgerichtshof für Art. 8 Abs. 1 VvB angeschlossen
hat (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 – VerfGH 89/93 – LVerfGE 1, 169 <187> m.
w. N. – noch für Art. 9 Abs. 1 VvB 1950), folgt daraus jedoch keine schrankenlose
Garantie der Freiheit der Person. Gleichwohl nimmt die Freiheit der Person als Basis der
allgemeinen Rechtstellung und Entfaltungsmöglichkeit der Bürger einen hohen Rang
unter den Grundrechten ein. So begründet die freiheitssichernde Funktion des Art. 8
Abs. 1 Satz 2 VvB besondere verfahrensrechtliche Anforderungen. In Übereinstimmung
mit dem Bundesverfassungsgericht nimmt der Verfassungsgerichtshof an, dass im
Freiheitsgrundrecht die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches
Verfahren liegen, woraus sich Mindesterfordernisse für eine zulässige
Wahrheitserforschung ergeben, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren,
sondern auch im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind. Diese setzen Maßstäbe für
die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage
richterlicher Entscheidungen. Denn es ist eine unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen
Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der
Freiheitsgarantie entspricht (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 – VerfGH 89/93 –
LVerfGE 1, 169 <188 f.> im Anschluss an BVerfGE 58, 208 <222, 230> und 70, 297
<308 f.>; für das Vollstreckungsverfahren: Beschlüsse vom 13. Juni 2002 – VerfGH 63/01
– juris Rn.13 und 28. Juni 2001 – VerfGH 63 A/01 – juris Rn.11; für das Bundesrecht:
BVerfG, NStZ-RR 2003, 251). Dabei steigen die Anforderungen an die
Sachverhaltsaufklärung mit der Dauer des Maßregelvollzugs, da die Beschränkung des
Freiheitsanspruchs mit zunehmender Vollzugsdauer immer schwerer wiegt (BVerfGE
109, 133 <162>). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Wahrheitserforschung verlangen aber nicht, dass bei jeder Überprüfung der
Unterbringung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Ist die Einholung
eines Sachverständigengutachtens nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben,
entscheidet der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der
Umstände des einzelnen Falles, in welcher Weise er die Voraussetzungen für die
Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung prüft. In der Regel besteht die Pflicht,
einen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn es um eine Prognoseentscheidung
hinsichtlich solcher Personen geht, bei denen geistige und seelische Anomalien
vorliegen, die es erfordern, dass der Richter psychiatrische Sachkunde in Anspruch
nehmen muss, weil er über das notwendige Fachwissen für die Bewertung nicht ohne
weiteres selbst verfügt (BVerfG, NStZ-RR 2003, 251 <252>). Geht es nicht um derartige
Anomalien und liegen bereits Sachverständigengutachten vor, kann der Richter in
Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens von der Einholung eines erneuten
Gutachtens absehen, es sei denn, dass sich aus den Umständen des Einzelfalles neue
Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung ergeben (vgl. BVerfG
a.a.O.; BVerfGE 70, 297 <309 f.>).
b) Nach diesem Maßstab ist die Auffassung der Fachgerichte, der Einholung eines
Sachverständigengutachtens habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die Fachgerichte sind in Einklang mit der herrschenden Meinung (vgl. BGH, NStZ
2000, 279; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle,
NStZ-RR 1999, 179; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 463 Rn. 6a) davon ausgegangen,
dass für eine Entscheidung nach § 67c Abs.1 StGB ein Sachverständiger gemäß §§ 463
Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die
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Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die
Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erwägt. Diese Auslegung
entspricht dem Wortlaut des § 454 Abs. 2 StPO ("... wenn es erwägt, die Vollstreckung ...
auszusetzen ..."), auf den § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO verweist. Auch der systematische
Zusammenhang mit § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO, der die Einholung eines
Sachverständigengutachtens nur für Beschlüsse nach § 67d Abs. 3 StGB und die
nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 StGB ausdrücklich zwingend
vorschreibt, spricht im Gegenschluss dafür, dass eine erneute Begutachtung in allen
übrigen Fällen, die in § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO genannt sind, nicht zwingend erforderlich
ist (BVerfG, NStZ 2003, 251 <252>). Diese Auslegung wird auch durch unterschiedliche
gesetzgeberische Maßnahmen zur Sicherungsverwahrung gestützt, durch die der
Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, welche Prüfungserfordernisse zwingend sind. § 454
Abs. 2 StPO ist ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien eingeführt worden, um „den
Gerichten und Strafvollzugsbehörden neue und flexible Möglichkeiten [zu eröffnen], um
den Schutz der Allgemeinheit insbesondere vor gefährlichen Sexualstraftätern zu
gewährleisten“ (BT-Drs. 13/8586, 1, 6, 10). Damit war es Ziel der Änderung von § 454
Abs. 2 StPO zu gewährleisten, dass Gerichte in Aussetzungsverfahren nicht mehr ohne
Sachverständigen im Interesse des erhöhten Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit
entscheiden, wenn ein Straftäter vorzeitig entlassen werden soll (vgl. BT-Dr. 13/9062, S.
15). Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 463 Abs. 4 StPO
ausdrücklich niedergelegt, dass im Rahmen der Überprüfung nach § 67e StGB das
Gericht nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen soll.
bb) Auch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verlangt nicht in jedem Fall eine erneute
Begutachtung durch einen Sachverständigen bei der Überprüfung nach § 67c Abs. 1
StGB. Denn schon bei Erstellung der ursprünglichen Prognose werden zu erwartende
Auswirkungen des Strafvollzugs berücksichtigt. Zudem übt das Gericht eine Kontrolle
dahingehend aus, ob unerwartete Entwicklungen eine erneute Begutachtung gebieten.
Hinzu kommt, dass die einfachgesetzlichen Anforderungen an das Verfahren der
Sicherungsverwahrung mit zunehmender Vollzugsdauer ansteigen und damit eine
hinreichende Sachverhaltsaufklärung gewährleisten. So wird nach Beginn der
Unterbringung mindestens alle zwei Jahre von Amts wegen untersucht, ob der
Maßregelvollzug gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der
Gefahr von Routinebeurteilungen wird dadurch ausreichend entgegengewirkt, dass bei
der Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren
Maßregelvollzug (§ 67d Abs. 3 StGB), sowie bei den sich daran anschließenden
Folgeüberprüfungen (§ 67d Abs. 2 StGB) gemäß § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO immer ein
neues Sachverständigengutachten einzuholen ist (vgl. BVerfGE 109, 133 <162 ff.>). Da
die Verbüßung langjähriger Freiheitsstrafen der Regelfall ist, wenn schon im Urteil eine
anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet wird, ist es auch unerheblich, wenn
zwischen der Erstellung des Gutachtens im Strafverfahren und der Anordnung des
Maßregelvollzugs unter Berücksichtigung dieses Gutachtens zehn Jahre liegen. Die
Gefährlichkeitsprognose des erkennenden Gerichts bleibt vielmehr so lange maßgeblich,
bis die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung der Entwicklung des
Verurteilten im Vollzug darüber entscheidet, ob sie weiter aufrecht zu erhalten ist (vgl.
BVerfGE 42, 1 <8>). Demgemäß kann sich das Strafvollstreckungsgericht für das
Fortwirken der Gefährlichkeitsprognose auf das vom erkennenden Gericht eingeholte
Sachverständigengutachten beziehen und so auch die Frage entscheiden, ob die Zeit im
Vollzug der Freiheitsstrafe mit den beim Verurteilten eingetretenen Entwicklungen noch
zum Vollzug der Sicherungsverwahrung zwingt oder ob vor einer solchen Entscheidung
die Einholung eines neuen Gutachtens erforderlich erscheint (BVerfG, NStZ-RR 2003,
251 <252>).
cc) Schließlich haben die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen auch ihr
Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass sie von der Einholung eines erneuten Gutachtens im Jahre 2007 abgesehen haben.
Insoweit kann offen bleiben, ob das Vollstreckungsgericht bei der im März 2009
anstehenden Überprüfung nach § 67e StGB – jedenfalls aber deutlich vor Ablauf der 10-
Jahres-Frist des § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO, § 67d Abs. 3 StGB – von Verfassungs wegen
verpflichtet ist, mit Rücksicht auf die nunmehr nahezu 12 Jahre dauernde
Freiheitsentziehung, den damit verbundenen intensiven Grundrechtseingriffen und dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seine Entscheidung auf einer aktuellen breiteren
Beurteilungsgrundlage zu erstellen und hierzu ein neues psychiatrisches
Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit einer fortdauernden Unterbringung
einzuholen.
Für den im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt haben die Fachgerichte unter
Einbeziehung des vom Landgericht herangezogenen Sachverständigengutachtens
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Einbeziehung des vom Landgericht herangezogenen Sachverständigengutachtens
nachvollziehbar dargelegt, dass keine Hinweise für eine grundlegende und nachhaltige
Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers in der seit seiner Verurteilung
vergangenen Zeit erkennbar sind. Insbesondere ergeben sich aus dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. P. keine neuen Anhaltungspunkte für die Erforderlichkeit einer
erneuten Begutachtung. Das Kammergericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich
dieses Gutachten allein auf die Frage der Schuldfähigkeit im Fall von
Beleidigungsdelikten bezieht und keine Aussagen über den Hang des Beschwerdeführers
zur Begehung von Sexualdelikten, zu Prognosefragen oder zur therapeutischen
Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers enthält. Die Feststellung, dass beim
Beschwerdeführer eine erhebliche Minderung der Fähigkeit zum einsichtsgemäßen
Handeln gemäß § 21 StGB für die Fälle der Beleidigung vorliegt, enthält auch schon das
Gutachten der Sachverständigen Dr. W. auf das sich die Fachgerichte stützen. Das
Gutachten dieser Sachverständigen verneint aber darüber hinaus eine erheblich
verminderte Fähigkeit zum einsichtsgemäßen Handeln in Fällen der sexuellen Nötigung.
Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden, dass das
Kammergericht vor dem Hintergrund von § 67a Abs. 1 StGB nicht erneut gutachterlich
prüfen lässt, ob die Sicherungsverwahrung die Maßregel ist, die dem Ziel der
Sozialisierung am dienlichsten ist. Denn eine Überweisung in den Vollzug einer anderen
Maßregel nach § 67a Abs. 1 und 2 StGB kommt überhaupt nur in Betracht, wenn die
Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63
StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen. Dass diese Voraussetzungen
nicht gegeben sind, hat das Kammergericht unter Bezugnahme auf die
zugrundeliegenden Entscheidungen und angesichts der beiden
Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil der Beschwerdeführer die
erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
vorgelegt hat (§ 52 VerfGHG, § 117 Abs. 2 ZPO).
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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