Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: verfassungsbeschwerde, grundbuch, link, sammlung, wahlrecht, quelle, miteigentümer, grundstück, verkehrswert, verfügung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 72 Abs 2 Nr 4 Verf BE, § 90
BVerfGG, § 14 Nr 6 VGHG BE, §
49 Abs 1 VGHG BE
VerfGH Berlin: Unzulässige Verfassungsbeschwerde vor dem
VerfGH Berlin wegen Erhebung eines Antrags auf einstweilige
Anordnung in derselben Sache zum BVerfG
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin und der Beteiligte sind im Grundbuch eingetragene
Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks ... Pfad 13 in B.. Auf Antrag der
Beschwerdeführerin wurde das Grundstück durch das Amtsgericht Wedding zum Zwecke
der Auseinandersetzung zwangsversteigert und im Versteigerungstermin vom 28.
Oktober 1993 bei einem festgesetzten Verkehrswert von 733.200 DM zu einem Gebot
von 367.200 DM dem Beteiligten zugeschlagen.
Der hiergegen gerichteten Erinnerung wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Wedding
vom 15. November 1993 nicht abgeholfen. Sie wurde dem Landgericht Berlin als
Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt, das sie mit Beschluß vom 20. Dezember 1993
zurückwies. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluß des
Kammergerichts v. 30. Dezember 1993 als unzulässig verworfen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 2. März 1994 macht die Beschwerdeführerin die
Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer ausreichenden Eröffnung eines
Rechtsweges geltend. Die Beschwerdeführerin hat gleichzeitig den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung beantragt, mit der sie die Eintragung des Beteiligten als
alleinigen Eigentümer im Grundbuch verhindern will. Das Verfahren wird unter dem
Geschäftszeichen VerfGH 28/94 geführt.
Auf Verfügung des Verfassungsgerichtshofs hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß
eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht erhoben worden sei.
Ein gestellter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei zurückgenommen
worden.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Beteiligten gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin in derselben
Sache das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte (Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB, §§ 49
Abs. 1 a.E., 14 Nr. 6 VerfGHG). Diese Vorschriften begründen ein absolutes
Zulässigkeitshindernis für ein paralleles Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof, soweit ein Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht erhoben hat (oder noch erhebt). Das gilt nach dem
eindeutigen Sinn der Vorschriften auch für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung soll bis zu einer
Entscheidung über eine eingelegte oder noch einzulegende Verfassungsbeschwerde die
vorläufige Regelung eines "Zustandes" herbeiführen (§ 31 Abs. 1 VerfGHG). Der Sache
nach ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ein erster Schritt im
Verfassungsbeschwerdeverfahren. Es kommt danach auch nicht darauf an, daß die
Beschwerdeführerin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zum
Bundesverfassungsgericht zurückgenommen hat. Denn auch dadurch wird eine
Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nicht wieder zulässig. Art 72 Abs. 2 Nr 4 VvB und
§ 49 Abs. 1 VerfGHG begründen ein Wahlrecht, das mit seiner Ausübung verbraucht ist
(vgl. Beschluß v. 13. Oktober 1993 - VerfGH 90/93 - Umdruck S. 4).
Dem Verfassungsgerichtshof ist danach eine Entscheidung in der Sache über die
Verfassungsbeschwerde versagt.
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Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung (VerfGH 28/94).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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