Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: öffentliche gewalt, verfassungskonforme auslegung, rechtliches gehör, mietzins, vermieter, verfassungsbeschwerde, eigentumsgarantie, verfügung, rückzahlung, eigentümer

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
72/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 23 Abs 1 S 1 Verf BE, § 2
Abs 1 S 2 MietHöReglG, § 3 Abs
1 S 3 MietHöReglG, § 3 Abs 1 S
4 MietHöReglG, § 3 Abs 1 S 5
MietHöReglG
VerfGH Berlin: Abweisung einer Klage auf Zustimmung zur
Mietzinserhöhung bei öffentlich geförderter
Wohnraummodernisierung ohne Berücksichtigung der im
Modernisierungsvertrag enthaltenen Begrenzung der Miethöhe
verletzt Eigentumsrecht des Vermieters
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April - 61 S 323/99 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB. Es wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in Berlin- Charlottenburg gelegenen
Hausgrundstücks. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen ein Urteil
des Landgerichts Berlin , mit dem seine Klage auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung
nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) abgewiesen worden ist.
Das vom Beschwerdeführer 1980 erworbene Haus wurde aufgrund eines am 29./30.
November 1984 mit der W...anstalt (...) - jetzt: ...bank Berlin (...) - geschlossenen
Modernisierungsvertrages nach dem Landesmodernisierungsprogramm umfassend
modernisiert und instandgesetzt. Zur Finanzierung der Baumaßnahmen, die Ende 1985
abgeschlossen waren, erhielt der Beschwerdeführer öffentliche Fördermittel u. a. in Form
eines Baukostenzuschusses sowie sog. Vorauszahlungsmittel. Der Beschwerdeführer
verpflichtete sich dafür im Modernisierungsvertrag, während der Dauer des auf zwanzig
Jahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit abgeschlossenen Vertrages keine höheren Mieten
zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen als im Vertrag vereinbart. In §
7 Abs. 5 und 6 des Vertrages wird insoweit auf die Mehrertragsberechnung verwiesen,
die sowohl Angaben über die Einstiegsmiete als auch die Durchschnittsmiete nach
Modernisierung - ohne Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer von der W...
erstatteten Aufwendungszuschüsse - enthält. Für die Zeit der gesetzlichen
Mietpreisbindung durfte der Beschwerdeführer daneben zulässige
Grundmietenerhöhungen und Betriebskostenzuschläge verlangen. Mit Aufhebung des
Altbaumietpreisrechts sollte er zur Vornahme von Kapital- und
Betriebskostenerhöhungen gemäß §§ 4 und 5 MHG berechtigt sein.
Der Beteiligte zu 2. war zunächst von Juni 1978 bis Ende Juli 1984 Mieter einer im ersten
Geschoss jenes Hauses gelegenen Einzimmerwohnung. Mit Räumungsvereinbarung vom
22./31. Juli 1984 wurde dieses Mietverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen gelöst,
dem Beteiligten zu 2. während der Dauer der Modernisierungs- und
Instandsetzungsarbeiten eine “Zwischenumsetzwohnung" zur Verfügung gestellt und ein
Vorvertrag über die nunmehr von ihm bewohnte Dreizimmerwohnung im dritten
Obergeschoss des Hause mit einer Wohnfläche von 86,16 qm vereinbart. Der
entsprechende Mietvertrag wurde nach Abschluss der Bauarbeiten am 24. Februar 1986
mit Wirkung zum 1. März 1986 geschlossen. Auf der Grundlage der nach dem
Modernisierungsvertrag zulässigen Einstiegsmiete von 4,- DM pro qm und einer
Grundmietenerhöhung von 4 % zum 1. Januar 1986 betrug der Mietzins ohne
Berücksichtigung des Vorschusses für Warmwasserbereitung 351,99 DM monatlich.
Anfang 1996 - zehn Jahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit (1. Januar 1986) - entschied die
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Anfang 1996 - zehn Jahre nach mittlerer Bezugsfertigkeit (1. Januar 1986) - entschied die
zuständige Senatsverwaltung, dass die dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Landesmodernisierungsprogramms gewährten Vorauszahlungsmittel zurückzuzahlen
seien (§ 4 Abs. 4 Satz 2 des Modernisierungsvertrages). Die mit der I... am 20. Juni/3.
August 1996 geschlossene Rückzahlungsvereinbarung sah die Rückzahlung eines
einmaligen (Teil-)Betrages mit Bonus vor, der in Form eines Schuldnachlasses gewährt
wurde. In der Vereinbarung mit der l... wurde dem Beschwerdeführer gestattet, nach
Ablauf des Bindungszeitraums des Modernisierungsvertrages die
Mieterhöhungsmöglichkeit des § 2 MHG auszuschöpfen. Im Bindungszeitraum sollte er
berechtigt sein, Mieterhöhungen nach § 2 MHG unter Berücksichtigung des § 7 Abs.
6.des Modernisierungsvertrages zu verlangen.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 forderte der Beschwerdeführer nach § 2 MHG vom
Beteiligten zu 2. die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses von 569,84 DM brutto
kalt um monatlich 162,16 DM auf 732,- DM zuzüglich eines unveränderten Vorschusses
für Heiz- und Warmwasserkosten von 30,- DM monatlich: Zur Begründung bezog sich
der Beschwerdeführer in dem formularmäßigen Mieterhöhungsverlangen auf die für
entsprechenden Wohnraum nach dem Berliner Mietspiegel 1998 ortsübliche
Vergleichsmiete. In einer dem Anschreiben als Anlage beigefügten Erklärung zur
Mietberechnung legte der Beschwerdeführer die zum 1. Oktober 1998 anfallenden
Betriebskostenerhöhungen sowie die ihm nach Ablösung der Vorauszahlungsmittel
durch Kreditaufnahme entstehenden Kapitalkosten dar, die anteilig auf die Miete
umgelegt werden könnten.
Da der Beteiligte zu 2. der Mieterhöhung nicht zustimmte, erhob der Beschwerdeführer
am 24. Februar 1999 Klage beim Amtsgericht Charlottenburg auf Zustimmung zur
Mietzinserhöhung. Der Beteiligte zu 2. trat dem Klageanspruch erstinstanzlich
insbesondere mit dem Hinweis; auf die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG entgegen. Da
der Beschwerdeführer für die durchgeführten Modernisierungs- und
Instandsetzungsarbeiten öffentliche Fördermittel erhalten habe, sei eine Mieterhöhung
nach § 2 MHG nur bei Berücksichtigung entsprechender Kürzungsbeträge zulässig, die
der Beschwerdeführer nicht angesetzt habe. Mit Urteil vom 5. Mai 1999 gab das
Amtsgericht Charlottenburg - 7 C 116/99 - der Klage in vollem Umfang statt, da die
Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG mit Blick auf den erst nach Abschluss der
Modernisierungsarbeiten abgeschlossenen Mietvertrag nicht anwendbar sei. Der vom
Beschwerdeführer verlangte Mietzins entspreche demjenigen vergleichbaren
Wohnraums.
Der Beteiligte zu 2. legte gegen dieses Urteil Berufung ein und verwies auf die noch
laufende Bindungsfrist des Modernisierungsvertrages. Während der Bindungsfrist sei es
dem Beschwerdeführer verwehrt, ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG allein auf
die nach dem Mietspiegel ortsübliche Vergleichsmiete zu stützen; ein Zusammenhang
mit Zins- und Tilgungsleistungen sei der Mieterhöhung nicht zu entnehmen. Der
Beschwerdeführer vertrat demgegenüber unter Hinweis auf eine Entscheidung des
Landgerichts Berlin die Ansicht, die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG über den Abzug
von Kürzungsbeträgen sei nicht anwendbar. Ein derartiger Abzug sei schon deshalb nicht
möglich, weil eine einheitliche Baumaßnahme öffentlich gefördert worden sei, zwischen
Zuschüssen zur Modernisierung und Zuschüssen zur Instandsetzung sei insofern nicht
unterschieden worden. Die Kürzungsbeträge seien bereits in vollem Umfang in der durch
den Modernisierungsvertrag festgelegten Mietbegrenzung berücksichtigt. Der geforderte
Mietzins liege eindeutig unterhalb der nach dem Modernisierungsvertrag zulässigen
Miete.
Mit Urteil vom 20. April 2000 änderte das Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung
und wies die Klage ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass entgegen der
im amtsgerichtlichen Urteil vertretenen Auffassung das Verlangen auf Zustimmung zur
Mietzinserhöhung vom 19. Oktober 1998 nicht gerechtfertigt sei. Da nach § 2 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 MHG für Modernisierungsmaßnahmen
gewährte öffentliche Fördermittel zu berücksichtigen seien, stehe dem
Beschwerdeführer ein Anspruch auf Zustimmung unabhängig von den insoweit zu
stellenden formalen Anforderungen nicht zu. Dass vorliegend eine
Sachverhaltskonstellation gegeben sei, die die vom Gesetzgeber vorgeschriebene
Vorgehensweise aufgrund ihrer Atypik obsolet mache, sei nach dem Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Er habe nicht vorgetragen, dass dem Beteiligten zu
2. die gewährte Förderung, insbesondere in Form des Verzichtsbetrages bei der
Mietzinsbildung, in solcher Weise zugute gekommen sei, dass die mit § 2 MHG
bezweckte Förderung des Mieters gewährleistet sei: Verhalte es sich aber so, sei nicht
davon auszugehen, dass der Regelungsmechanismus des Modernisierungsvertrages
außer Kraft gesetzt sei und dem Beschwerdeführer die Erhöhungsmöglichkeit des § 2
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außer Kraft gesetzt sei und dem Beschwerdeführer die Erhöhungsmöglichkeit des § 2
MHG uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse.
Die im Modernisierungsvertrag vorgesehenen abgestuften Erhöhungsmöglichkeiten
seien als Bestandteil der Weitergabe der öffentlichen Förderung anzusehen. Da der
Beschwerdeführer diese Erhöhungsmöglichkeiten nicht umgesetzt habe, stelle sich die
nunmehr angestrebte Erhöhung gemäß § 2 MI-IG als eine Mietzinssteigerung dar, die
außerhalb des konzipierten Förderungssystems stattfinden solle. Dass die nach § 2 MHG
angestrebte Erhöhung ohne Einbeziehung der erhaltenen öffentlichen Förderung
(Verzichtsbetrag) gleichwohl die im Modernisierungsvertrag zugunsten des Mieters
konzipierte Förderung gewährleiste, habe der Beschwerdeführer nicht dargestellt. Die
Tatsache, dass der Beteiligte zu 2. nach dem Vortrag des Beschwerdeführers geltend
gemachte Mieterhöhungen wegen des Abbaus der Aufwendungszuschüsse und der
Ablösung der Vorauszahlungsmittel nicht beachte, rechtfertige keine andere
Betrachtungsweise.
Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertreten habe, eine Erhöhung nach § 2 MHG sei
wegen der vor Mietbeginn vollständig abgeschlossenen Modernisierung ohne Abzug von
Kürzungsbeträgen möglich, könne sich die Kammer dem wegen der noch laufenden
Bindungsfrist des Modernisierungsvertrages nicht anschließen. Aus der vom
Beschwerdeführer angeführten Entscheidung der 65. Kammer folge nichts anderes, da in
dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt die Bindungsfrist bereits abgelaufen gewesen
sei.
2. Mit seiner gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte
aus Art. 23, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von
Berlin (VvB).
Die angegriffene Entscheidung verletze ihn in seinem Eigentumsgrundrecht, da sie
überspannte Anforderungen an die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens stelle und
ihn damit in der Nutzung seines Eigentums beeinträchtige. Der vom Landgericht wegen
der öffentlichen Förderung für erforderlich gehaltene Abzug von Kürzungsbeträgen im
Rahmen eines Zustimmungsverlangens nach § 2 MHG sei vorliegend auf etwas
Unmögliches gerichtet. Im Landesmodernisierungsprogramm sei eine
Pauschalförderung einer gesamten Baumaßnahme vorgenommen worden, zu keiner
Zeit sei nach Zuschüssen zur Modernisierung und Zuschüssen zur Instandsetzung
unterschieden worden. Im konkreten Fall sei es daher unmöglich festzustellen, ob
überhaupt und in welcher Höhe Zuschüsse zur Modernisierung gewährt worden seien.
Dem Beschwerdeführer sei es infolge des Urteils verwehrt, normale Mietzinserhöhungen
während der Laufzeit des Modernisierungsvertrages vorzunehmen, obwohl die
geforderte Miete unterhalb des nach dem Vertrag vorgesehenen und zulässigen
Mietzinses liege. Da die öffentlichen Zuschüsse, Zinsverbilligungen und
Aufwendungszuschüsse nur insoweit als Vergünstigung in Bezug auf die durchgeführten
Modernisierungsmaßnahmen anzusehen seien, als sie zu der vertraglich mit dem Land
Berlin vereinbarten Miete geführt hätten, stelle jeder darüber hinausgehende Abzug eine
gravierende Benachteiligung durch doppelte Berücksichtigung dar.
Die Entscheidung des Landgerichts beruhe zudem auf einer Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, da wesentlicher Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers nicht
zur Kenntnis genommen worden sei. Mit den bereits im Berufungsverfahren
vorgetragenen Hinweisen auf Art und Weise der öffentlichen Förderung und die insoweit
atypischen Umstände der streitigen Mietzinserhöhung habe sich das Landgericht in
keiner Weise auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer vertritt darüber hinaus die Auffassung, das Urteil verstoße gegen
Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, weil das Landgericht nach § 541 Abs. 1 ZPO zur Vorlage an
das Kammergericht verpflichtet gewesen sei und diese Verpflichtung willkürlich außer
acht gelassen habe. Die Frage einer Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG könne sich
bei der Gewährung von Zuschüssen zur Modernisierung und Instandsetzung durch die
W... (I...) jederzeit wiederholen und sei daher von allgemeiner Bedeutung. Mit Blick auf
die bereits in der Berufungserwiderung zitierte abweichende Entscheidung der 65.
Kammer des Landgerichts Berlin wäre das Gericht verpflichtet gewesen, einen
Rechtsentscheid zu der Frage einzuholen, ob bei Mieterhöhungen nach § 2 MHG im
Hinblick auf die öffentliche Förderung einer vorangegangenen Modernisierung Zuschüsse
abzuziehen seien, wenn Gegenstand des Mietvertrages von vornherein eine
modernisierte Wohnung sei. In der angegriffenen Entscheidung seien insofern künstlich
Unterschiede im Sachverhalt konstruiert worden. Die Entscheidung sei damit unter
keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und willkürlich.
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3. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten zu 1. und 2. Gelegenheit
gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern.
a) Der Beteiligte zu 1. hat mitgeteilt, der Vorsitzende der Zivilkammer 61 habe sich
dahingehend geäußert, dass die Klage nicht wegen formaler Mängel des
Zustimmungsverlangens durch Prozessurteil, sondern aus materiellen Gründen
abgewiesen worden sei. Insofern habe die Kammer keine unzumutbaren formalen
Anforderungen an das vorprozessuale Zustimmungsverlangen gestellt.
Den Vortrag des Beschwerdeführers, zu einer Aufschlüsselung der auf die
Modernisierung entfallenden Förderung nicht in der Lage zu sein, habe die Kammer zur
Kenntnis genommen, aber nicht für geeignet gehalten, von den gesetzlichen
Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG abzusehen. Diese bestimmten sich nicht
danach, in welcher Weise die W... eine Modernisierung und Instandsetzung fördere oder
eine solche Förderung mit dem Vermieter vereinbare. Die Bedenken der Kammer seien
ebenso wie der Regelungsmechanismus des Modernisierungsvertrages in der
Berufungsverhandlung mit den Parteien erörtert worden.
Bei der Einholung eines Rechtsentscheids habe die Kammer bislang allein das
Vorhandensein zweier landgerichtlicher Entscheidungen - ihre Divergenz im vorliegenden
Fall unterstellt - nicht als ausreichend angesehen. Wegen der sich regelmäßig auf eine
Vielzahl von Fällen erstreckenden Auswirkungen wohnungsmietrechtlicher
Entscheidungen wäre ansonsten eine Vorlage an das Kammergericht quasi “in jedem
zweiten Fall" erforderlich.
b) Der Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer allein mit der
ortsüblichen Vergleichsmiete begründete Mieterhöhungsverlangen durch die öffentliche
Förderung verwehrt seien. Lediglich Verluste durch vorzeitige Rückzahlung öffentlicher
Mittel könnten durch eine entsprechende Mieterhöhung ausgeglichen werden. Dies sei
dann jedoch darzustellen und müsse sich eindeutig aus dem Zustimmungsverlangen
ergeben, was vorliegend nicht der Fall sei.
II.
Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten
Verletzung des Rechts aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB zulässig und begründet. Auf die
übrigen Rügen kommt es danach nicht mehr an.
1. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche
Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.
Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende
Entscheidungen der Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des
Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 141, 31 GG hinsichtlich solcher
Grundrechte, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st.
Rspr.; u.a. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47). Dies ist
hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB im Verhältnis zu
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der Fall (vgl. Beschluss vom 13. August 1996 - VerfGH 63/94 -
LVerfGE 5, 3 <10>). Insoweit wird auch eine Rechtsverletzung substantiiert vorgetragen.
2. Das angegriffene Urteil des Landgerichts Berlin verletzt den Beschwerdeführer in
seinem durch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB geschützten Recht auf Eigentum.
a) Zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht
einem privaten Rechtsträger zuordnet, gehört auch das Eigentum an Mietwohnungen
(vgl. zum inhaltsgleichen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfGE 95, 64 <82>). Dabei ist es
Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlich geschützten
Eigentums und damit die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie zu bestimmen
(Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB). Der verfassungsrechtliche
Schutz einer Eigentumsposition reicht mithin nicht weiter als die mit ihr in zulässiger
Weise verbundenen, gesetzlich definierten Befugnisse. Gesetzliche Mietpreisbindungen,
wie sie sich im Bereich des Wohnraummietrechts aus den Vorschriften des Gesetzes zur
Regelung der Miethöhe ergeben, schränken insoweit die grundsätzliche Freiheit des
Eigentümers ein, sein Eigentum durch Vermietung wirtschaftlich zu nutzen. Sie
bezwecken mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums und die hohe Bedeutung, die
der Wohnung für den Einzelnen und die Familie zukommt, einen angemessenen
Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern (vgl. zur
Verfassungsmäßigkeit des MHG: BVerfGE 53, 352 <357>; zur Vorgängerregelung
BVerfGE 37, 132 <139 ff.>).
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Die Gerichte, die mit einem im Klagewege geltend gemachten Anspruch des Vermieters
auf Mietzinserhöhung befasst sind, haben diese vom Gesetzgeber im grundrechtlichen
Bereich vorgenommene Abwägung zwischen den Belangen des Mieters und denen des
Vermieters bei der Anwendung und Auslegung der einschlägigen Vorschriften zu
beachten (vgl. BVerfGE 53, 352 <357>). Sie müssen die im Gesetz auf
verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung
nachvollziehen und der Zweckbestimmung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung
tragen. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit eines auf § 2 MHG
gestützten Mieterhöhungsverlangens haben die Fachgerichte mithin sowohl den im
Gesetz bewusst verankerten Mieterschutz (vgl. BVerfGE 49, 244 <251>) als auch den
sich aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ergebenden Anspruch des
Vermieters auf gerichtliche Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 53, 352 <353>; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 1
BvR 494/85 - NJW 1987, 313 m.w.N.). Die gesetzgeberische Abwägung der gegenseitigen
Rechte und Pflichten darf dabei weder einseitig zu Lasten des Mieters noch zu Lasten
des Vermieters verändert werden. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des
Landgerichts nicht gerecht.
b) Das Landgericht hat die Klageabweisung maßgeblich auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1
Satz 2 MHG gestützt. Nach dieser Vorschrift sind bei einem Mieterhöhungsverlangen
nach § 2 Abs. 1 MHG von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zulässigen Mietzinses
die Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 des Gesetzes abzuziehen. Der
Gesetzgeber hat damit auch für Mieterhöhungsbegehren, die eine Anhebung des
Mietzinses an die ortsübliche Vergleichsmiete bezwecken, den Abzug von
Kürzungsbeträgen für von der öffentlichen Hand, dem Mieter oder Dritten bezahlte
Verbesserungen der Mietsache vorgeschrieben. Sinn der 1978 durch das Gesetz zur
Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I S. 878, 882) eingeführten
Ergänzung des § 2 MHG war es, zu gewährleisten, dass sich bei der Erhöhung auf die
Vergleichsmiete Leistungen, die zur Modernisierung von Wohnraum u.a. aus öffentlichen
Haushalten erbracht werden, in jedem Fall durch entsprechende Kürzungsbeträge
zugunsten des Mieters auswirken. Vor der Ergänzung des § 2 MHG ergab sich diese
Berücksichtigungspflicht nur für Mittel aus dem Wohnungsmodernisierungsgesetz (vgl.
dort § 14 Abs. 2), nicht aber für solche aus anderen Förderprogrammen. Leistungen aus
öffentlichen Haushalten sollten aber dem Mieter allgemein - und nicht nur im
Geltungsbereich des Wohnungsmodernisierungsgesetzes - zugute kommen (vgl. die
Begründung des Bundesrates zur Anrufung des Vermittlungsausschusses betr. das
Gesetz zur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 8/1861, S. 5;
BGH, Urteil vom 8. Oktober 1997 - VIII ZR 373/96 - WuM 1998, 100 <103>).
Durch die Verweisung in § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG auf § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 des Gesetzes
soll mithin sichergestellt werden, dass die Vorteile einer öffentlichen Förderung von
Modernisierungsmaßnahmen nicht beim Vermieter verbleiben. Der Vermieter soll nicht
zugleich Fördermittel und eine erhöhte Miete für die modernisierte Wohnung erhalten.
Nach dem vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenausgleich soll die Förderung
dem Mieter wirtschaftlich dauerhaft zugute kommen, indem der Vermieter gezwungen
ist, erhaltene Fördermittel über den Mietzins an den Mieter weiter zu reichen (vgl. KG,
Beschluss vom 15. September 1997 - 8 RE-Miet 6517/96 - WuM 1997, 605 <607>; LG
Berlin, Urteil vom 8. Mai 1990 - 65 S 299/89 - MM 1990, 229). Der insoweit vom Gesetz
vorgesehene Abzug von Kürzungsbeträgen beschränkt die Mieterhöhungsmöglichkeiten
des Eigentümers, der öffentliche Gelder dazu genutzt hat, sein privates Eigentum zu
mehren. Er kann nicht uneingeschränkt die am Markt erzielbare ortsübliche
Vergleichsmiete verlangen, sondern muss Wertverbesserungen seines Hauses, die auf
öffentlichen Mitteln beruhen, in Abzug bringen.
Diese Beschränkungen, die dem Vermieter im Interesse des Mieters auferlegt worden
sind, dürfen im Einzelfall jedoch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die
gesetzliche Eigentumsbindung des Vermieters noch über das Maß hinaus verstärkt, das
sich aus der Verpflichtung zur Weitergabe des Fördervorteils ergibt. Die Zivilgerichte
müssen bei der Prüfung, ob ein wirksames Mieterhöhungsverlangen die Angabe von
Kürzungsbeträgen erfordert, dem dargelegten Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2
MHG Rechnung tragen. Dieser erfordert einen Schutz des Mieters, wenn und soweit der
Eigentümer öffentliche Fördermittel für Modernisierungsarbeiten in Anspruch nimmt und
nach Abschluss der Arbeiten nunmehr einen an der ortsüblichen Vergleichsmiete
orientierten erhöhten Mietzins für die modernisierte Wohnung verlangt. Die Sachlage
kann sich jedoch dann anders darstellen, wenn der Eigentümer bereits aus anderen
Gründen in seinen Mieterhöhungsmöglichkeiten beschränkt ist. Der mit § 2 Abs. 1 Satz 2
MHG bezweckte Mieterschutz kann insbesondere in den Fällen entbehrlich sein, in denen
schon bei der Gewährung öffentlicher Fördermittel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
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schon bei der Gewährung öffentlicher Fördermittel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
eine Begrenzung der Miethöhe vereinbart worden ist, die die Bezuschussung der
Modernisierungsarbeiten zugunsten des Mieters berücksichtigt (vgl. Voelskow, in:
Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 3. Aufl. 1995, § 3 MHG Rdnr. 15, der die
komplizierte Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 insoweit für überflüssig hält). Soweit im
Rahmen eines derartigen Vertrages sichergestellt ist, dass die öffentlichen Fördermittel
nicht beim Vermieter verbleiben, sondern dem Mieter zugute kommen, widerspräche
eine Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG, die im Einzelfall zu einer doppelten
Berücksichtigung von Kürzungsbeträgen - sowohl im Rahmen der gesetzlichen Regelung
als auch der vertraglich festgelegten Begrenzung der zulässigen Miethöhe - führen
würde, der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie. Sie würde die im
Gesetz auf verfassungskonformer Grundlage vorgesehene Eigentumsbeschränkung des
Vermieters in verfassungswidriger Weise verstärken. Eine verfassungskonforme
Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG setzt mithin voraus, dass die
Gerichte in dem zu entscheidenden Rechtsfall prüfen, ob der Vermieter entsprechende
vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist und ob die sich daraus ergebenden
Bindungen hinsichtlich der zulässigen Miethöhe die Bezuschussung schon zugunsten
des Mieters berücksichtigen. Ohne eine derartige Prüfung lässt sich nicht feststellen, ob
der Zweckbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG im konkreten Einzelfall bereits durch
die vertraglichen Bindungen Genüge getan ist, so dass ein (erneuter) Abzug von
Kürzungsbeträgen entbehrlich ist.
c) Gemessen an diesen verfassungsrechtlich zu beachtenden Grundsätzen kann die
Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben.
Dabei begegnet es zunächst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das
Landgericht davon ausgegangen ist, § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG sei grundsätzlich auch auf
den vorliegenden Mietvertrag, der erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten
abgeschlossen worden ist, anwendbar. Unabhängig von der Frage, ob bei der
Neuvermietung bereits modernisierten Wohnraums eine Anwendung der §§ 2, 3 MHG in
Betracht kommt (vgl. Emmerich, in:. Staudinger, WKSchG II, Art. 2 MÜG ,
13. Bearb. 1997, Art. 3 WKSchG, § 2 MHRG Rdnr. 82; Börstinghaus, Kürzungsbeträge bei
Mieterhöhungen im preisfreien Wohnungsbau, MDR 1998, 933 < 934 >), hat sich der
Beschwerdeführer jedenfalls in § 7 Abs. 3 des Modernisierungsvertrages verpflichtet,
während der Dauer des Vertrages keine höheren Mieten zu fordern, sich versprechen zu
lassen oder anzunehmen als im Vertrag vereinbart. Er hat sich damit gegenüber der W...
- jetzt: I... - öffentlich-rechtlich verpflichtet, für die mit öffentlichen Mitteln modernisierten
und instandgesetzten Wohnungen nur eine Miete zu fordern, die die Bezuschussung der
Modernisierungsarbeiten berücksichtigt. Dies ergibt sich sowohl aus den Regelungen
über die zulässige Miethöhe in § 7 Abs. 6 und Abs. 10 a des Vertrages als auch aus der
insoweit in Bezug genommenen Mehrertragsberechnung. Diese gegenüber der W... bzw.
I... eingegangene Verpflichtung, für die der Beschwerdeführer im Gegenzug öffentliche
Fördermittel erhalten hat, ist nicht an die Person des Mieters, sondern an die Wohnung
gebunden (vgl. Beuermann, Der Abzug von Kürzungsbeträgen bei
Mieterhöhungsverlangen gem. § 2 MHG, GE 1996, 1514 <1518>; Kunze/Tietzsch, Abzug
von Kürzungsbeträgen nach § 2 MHG zeitlich begrenzt?, WuM 1997, 308 <312, 313>).
Bei Abschluss des (neuen) Mietvertrages ist dementsprechend auf die öffentliche
Bezuschussung der Modernisierungsarbeiten hingewiesen und der Mietzins auf der
Grundlage des Modernisierungsvertrages festgelegt worden. Die öffentliche Förderung
war damit von Beginn an Gegenstand des Mietvertrages. Bei dieser Sachlage ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mit Blick auf die noch
nicht abgelaufene Bindungsfrist des Modernisierungsvertrages davon ausgegangen ist,
die öffentliche Förderung müsse auch bei künftigen Erhöhungsverlangen
Berücksichtigung finden.
Das Landgericht ist im Grundsatz auch davon ausgegangen, dass der in § 2 Abs. 1 Satz
2 MHG normierte Abzug von Kürzungsbeträgen im Zusammenhang mit den
Verpflichtungen zu sehen ist, die der Beschwerdeführer im Rahmen des
Modernisierungsvertrages eingegangen ist. Es hat insoweit jedoch angenommen, der
Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, dass dem Mieter die gewährte Förderung,
insbesondere in Form des Verzichtsbetrages bei der Mietzinsbildung, in solcher Weise
zugute gekommen sei, dass die mit § 2 MHG bezweckte Förderung des Mieters
gewährleistet sei. Verhalte es sich aber so, könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Regelungsmechanismus des Modernisierungsvertrages außer Kraft gesetzt sei
und dem Beschwerdeführer die Erhöhungsmöglichkeiten nach § 2 MHG uneingeschränkt
zur Verfügung stehen müssten. Die angestrebte, auf § 2 MHG gestützte Erhöhung stelle
sich vielmehr als eine Mietzinssteigerung dar, die außerhalb des konzipierten
Förderungssystems stattfinden solle. Aus diesem Grund hat sich das Landgericht nicht
in der Lage gesehen, von dem gesetzlich vorgesehenen Abzug von Kürzungsbeträgen
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in der Lage gesehen, von dem gesetzlich vorgesehenen Abzug von Kürzungsbeträgen
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG abzusehen, und das streitige Verlangen auf Zustimmung
zur Mietzinserhöhung, das keine derartigen Angaben enthielt, als nicht gerechtfertigt
angesehen (vgl. zur Wirksamkeit von Mieterhöhungsverlangen ohne entsprechende, im
Einzelfall erforderliche Angaben: Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem
Wohnraum, 3. Aufl. 1999, § 2 MHG Rdnr. 104 a; Maciejewski, Kürzungsbeträge bei
Mieterhöhung, MM 1998, 97).
In eine sachlich-rechtliche Überprüfung des geltend gemachten
Mieterhöhungsanspruchs ist das Landgericht dabei nicht eingetreten. Es hat die Klage
zwar nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen, hat die Klageabweisung
aber maßgeblich allein auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG gestützt, ohne
inhaltlich zu prüfen, ob sich die streitige Mieterhöhung im Rahmen der dem
Beschwerdeführer im Modernisierungsvertrag auferlegten Bindungen hält, die mit Blick
auf die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel bereits eine Begrenzung der
zulässigen Miethöhe vorsehen. Es hat damit unberücksichtigt gelassen, dass der
Beschwerdeführer schon nach dem Modernisierungsvertrag nicht uneingeschränkt zu
einer Mieterhöhung nach § 2 MHG berechtigt ist. Das dem Beschwerdeführer im Zuge
der abschließenden Bestimmung über die Vorauszahlungsmittel von der I...
unterbreitete Rückzahlungsangebot sieht in der vom Beschwerdeführer angenommen
ersten Alternative vielmehr eine abgestufte Regelung vor. Danach kann der
Beschwerdeführer nach Ablauf des Bindungszeitraums die Mieterhöhungsmöglichkeiten
nach § 2 MHG ausschöpfen. Im Bindungszeitraum dürfen Mieterhöhungen nach § 2 MHG
dagegen nur unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 6 des Modernisierungsvertrages
verlangt werden. Die im Rahmen der Rückzahlung der Vorauszahlungsmittel getroffene
Zusatzvereinbarung ermöglicht dem Beschwerdeführer mithin, in teilweiser Abänderung
des Modernisierungsvertrages, Mieterhöhungen nach § 2 MHG geltend zu machen. Er
bleibt dabei aber während der Laufzeit des Vertrages an die Vorgaben des § 7 Abs. 6
gebunden.
Diese Vertragsbestimmung enthält unter Bezugnahme auf die Mehrertragsberechnung,
die ebenfalls Bestandteil des Modernisierungsvertrages ist, ausdrückliche Angaben über
den zulässigen Mietertrag nach Modernisierung. Auch soweit der Beschwerdeführer zur
Finanzierung der Rückzahlung der Vorauszahlungsmittel eine Mieterhöhung nach § 2
MHG geltend macht (vgl. zu dieser Möglichkeit Wollenschläger, Umwandlung von
Förderungsmitteln für LAMOD-Vorhaben und Abrechnung von Sanierungsgrundstücken,
GE 1994, 1216), muss er damit die sich aus dem Modernisierungsvertrag hinsichtlich der
zulässigen Miethöhe ergebenden Beschränkungen beachten. Die
Mieterhöhungsmöglichkeit des § 2 MHG steht ihm nicht uneingeschränkt außerhalb des
im Modernisierungsvertrag konzipierten Förderungssystems zur Verfügung, vielmehr
nimmt die mit der I... abgeschlossene Zusatzvereinbarung ausdrücklich auf die
vertraglichen Vorgaben Bezug. Während des Bindungszeitraums müssen sich auch auf §
2 MHG gestützte Mieterhöhungsverlangen im Rahmen des vertraglichen
Förderungssystems und der öffentlich- rechtlich eingegangenen Verpflichtungen des
Beschwerdeführers halten.
Der Beschwerdeführer hat insoweit bereits im Berufungsverfahren vorgetragen, dass die
streitige Mietzinserhöhung diese Vorgaben wahre und der geforderte Mietzins eindeutig
unterhalb der nach dem Modernisierungsvertrag zulässigen Miete liege. Ob dies zutrifft,
ist eine Frage einfachen Rechts, die der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden
hat. Es wäre Aufgabe des Landgerichts gewesen, den Angaben des Beschwerdeführers
nachzugehen und zu prüfen, ob mit den Beschränkungen, denen der Beschwerdeführer
nach dem Modernisierungsvertrag und der mit der I... geschlossenen
Zusatzvereinbarung während der Laufzeit des Vertrages unterliegt, nicht dem Sinn und
Zweck der Kürzungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG Genüge getan ist. Dafür hätte
um so mehr Anlass bestanden, als das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen
selbst davon ausgegangen ist, dass die im Modernisierungsvertrag vorgesehenen
abgestuften Erhöhungsmöglichkeiten als Bestandteil der Weitergabe der öffentlichen
Förderung anzusehen sind. Es hätte insofern auch die Zusatzvereinbarung, die auf diese
vertraglichen Vorgaben gerade Bezug nimmt und Mieterhöhungen nach § 2 MHG
während des Bindungszeitraums beschränkt, in seine Überlegungen einbeziehen
müssen. Denn eine verfassungskonforme Handhabung der gesetzlichen Regelung setzt
- wie ausgeführt - voraus, dass der Richter die gesetzliche Interessenabwägung
nachvollzieht und der Zweckbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG Rechnung trägt.
Weder eine einseitige Bevorzugung noch eine einseitige Benachteiligung des Vermieters
steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozialgebundenen
Privateigentums in Einklang (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 37, 132 <141 >). Der
grundrechtliche Bezug der Regelung verbietet sowohl eine Verstärkung der
Eigentumsbeschränkung als auch eine Verkürzung des sich aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1
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Eigentumsbeschränkung als auch eine Verkürzung des sich aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1
VvB ergebenden Anspruchs des Vermieters, die zulässige Miete mit Hilfe der Gerichte
durchzusetzen. Soweit bereits bei Bewilligung der öffentlichen Fördermittel eine
Begrenzung der Miethöhe vereinbart wird, die die Bezuschussung der
Modernisierungsarbeiten zugunsten des Mieters berücksichtigt, darf die Auslegung und
Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG im Einzelfall nicht zu einer doppelten Belastung
des Vermieters führen. Die Entscheidung des Landgerichts, die maßgeblich auf eine
uneingeschränkte, außerhalb des konzipierten Förderungssystems stattfindende
Mieterhöhung nach § 2 MHG abhebt, ohne auf die sich aus der Zusatzvereinbarung
ergebenden vertraglichen Bindungen des Beschwerdeführers einzugehen, begegnet
insofern nicht nur einfachrechtlichen Bedenken, über die der Verfassungsgerichtshof
nicht zu befinden hätte. Sie wird auch der Bedeutung und Tragweite der
verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG nicht
gerecht und kann daher verfassungsrechtlich keinen Bestand haben.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts der Bewilligungspraxis der W... (I...)
überhaupt in der Lage wäre, die sich auf Modernisierungsmaßnahmen beziehenden
Kürzungsbeträge anzugeben, kommt es danach vorliegend nicht mehr an (vgl. in
diesem Zusammenhang einerseits LG Berlin, Urteil vom 6. Januar 1997 - 62 S 474/96 -
GE 1997, 240 <241 >; andererseits Kunze/Tietzsch, a.a.0., S. 312, 314).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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