Urteil des VerfGH Berlin vom 03.04.1989

VerfGH Berlin: vorzeitige entlassung, verfassungsbeschwerde, strafvollstreckung, behörde, strafvollzug, menschenwürde, verfügung, quelle, link, sammlung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE, § 109
StVollzG, § 451 StPO, § 143
Abs 1 GVG
VerfGH Berlin: Zuständigkeit bei Strafvollstreckung für die
Staatsanwaltschaft eines anderen Bundeslandes in einer
Berliner Justizvollzugsanstalt
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer der von ihm gegenwärtig
verbüßten Freiheitsstrafe und beanstandet verschiedene Vorgänge im Zusammenhang
mit dem Strafvollzug.
Das Kreisgericht Fürstenwalde hatte den Beschwerdeführer durch Urteil vom 3. April
1989 - Aktenzeichen: 131-309-88 wegen mehrfacher Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 2.
Oktober 1990 entschied das Kreisgericht Fürstenwalde unter dem Aktenzeichen S 4-88,
daß der Entlassungstag auf den 31. Januar 1994 festgesetzt werde und die Strafe, die an
sich bis zum 31. Januar 1995 verbüßt werden müsse, für die Dauer von zwei Jahren auf
Bewährung ausgesetzt werde.
Inzwischen verbüßt der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt
Tegel.
Ein Kassationsantrag des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Potsdam blieb
erfolglos, desgleichen verschiedene Bemühungen, seine vorzeitige Entlassung nach
Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe durch eine Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Berlin zu erreichen.
Mit seiner am 4. März 1993 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner
Menschenwürde durch die Fortsetzung der Strafvollstreckung. Er behauptet, vom
Ministerium für Staatssicherheit seit 1987 als "Staatsfeind" betrachtet worden zu sein
und deswegen kriminalisiert und für Taten bestraft worden zu sein, die er nicht begangen
habe. An der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens sei er dadurch gehindert,
daß die Akten seines Strafverfahrens nicht auffindbar seien.
Im Strafvollzug seien verschiedene Maßnahmen ergriffen worden, welche gleichfalls die
Menschenwürde verletzten. So seien ihm weder Ausgang noch Zuführung zu einem
Forum der Organisation "help" sowie zur Gauck-Behörde wegen einer von ihm dort
vorzunehmenden Akteneinsicht gewährt worden. Auch Urlaubsanträgen sei nicht
entsprochen worden, ohne daß hierfür eine Begründung gegeben worden sei.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung wendet,
geht es nicht um eine Handlung oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt des Landes
Berlin, so daß der Verfassungsgerichtshof von vornherein nicht zuständig ist. Denn der
Beschwerdeführer befindet sich für die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder, wie sich aus
deren Schreiben vom 31. August 1993 ergibt, in Strafhaft, so daß diese
Staatsanwaltschaft und damit eine Behörde des Landes Brandenburg als
Vollstreckungsbehörde (vgl. § 451 StPO) fungiert. Daß die Vollstreckung in einer
Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin stattfindet, hat auf diese an die Verurteilung
durch ein im Lande Brandenburg gelegenes Gericht anknüpfende Zuständigkeit keinen
Einfluß (vgl. § 143 Abs. 1 GVG).
Soweit der Beschwerdeführer Verhaltensweisen und Maßnahmen im Zusammenhang
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Soweit der Beschwerdeführer Verhaltensweisen und Maßnahmen im Zusammenhang
mit dem Strafvollzug rügt, geht es allerdings um Handlungen der Justizvollzugsanstalt
Tegel als Behörde des Landes Berlin, so daß insoweit grundsätzlich eine Zuständigkeit
des Verfassungsgerichtshofs gegeben ist. Dennoch ist die Verfassungsbeschwerde auch
insoweit unzulässig, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht dargelegt hat,
daß er dem Gebot des § 49 VerfGHG genügt hat, wonach vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg auszuschöpfen ist: Gegen Maßnahmen zur
Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges steht dem
Beschwerdeführer gemäß § 109 StVollZG das Rechtsmittel des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung zur Verfügung. Ohne konkrete Angaben des Beschwerdeführers, ob und
gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, läßt
sich im übrigen auch nicht überprüfen, ob der Fristbestimmung des § 51 Abs. VerfGHG
genügt ist.
Für die vom Beschwerdeführer begehrte Weiterleitung seiner Verfassungsbeschwerde an
das Bundesverfassungsgericht besteht keine Grundlage.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG.
Der Beschluß ist unanfechtbar.
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