Urteil des VerfGH Berlin vom 30.09.1992

VerfGH Berlin: öffentliche gewalt, aufschiebende wirkung, subjektives recht, rechtskräftiges urteil, verfassungsbeschwerde, vollziehung, entziehung, unschuldsvermutung, rechtsstaatsprinzip

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
46/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 20 Abs 3 GG, Art 1 Abs 3
Verf BE, Art 65 Abs 2 Verf BE, §
49 Abs 1 VGHG BE
VerfGH Berlin: Mangels Beschwerdebefugnis unzulässige
Verfassungsbeschwerde gegen verkehrsrechtlich begründete
Entziehung der Fahrerlaubnis - keine verfassungsrechtliche
Unschuldsvermutung im Verwaltungsverfahren
Gründe
I.
Durch seit dem 26. Januar 1994 rechtskräftiges Urteil vom 30. September 1992
verurteilte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin den seit 1965 wiederholt
verkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne
deutsche Fahrerlaubnis in zwei im Jahre 1991 begangenen Fällen zu einer Geldstrafe und
sprach gleichzeitig eine Sperre für die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis von zwei
Jahren aus. Die dem Beschwerdeführerin in Österreich erteilte Fahrerlaubnis habe für ihn
in Deutschland keine Gültigkeit, weil er seinen ständigen Lebensmittelpunkt in der
Bundesrepublik Deutschland habe. Seine gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung
nahm der Beschwerdeführer - wie er vorbringt: aus wirtschaftlichen Gründen - zurück.
Mit Bescheid vom 27. Juli 1994 entzog das Landeseinwohneramt Berlin dem
Beschwerdeführer einen von der Kreisverwaltung Kusel am 8. September 1992
ausgestellten deutschen Ersatzführerschein mit der Begründung, die Fahrerlaubnis sei in
Unkenntnis der im Jahre 1991 begangenen Verkehrsstrafen erteilt worden. Zugleich
ordnete das Landeseinwohneramt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 die sofortige
Vollziehung seines Bescheids an. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer
Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 9. Januar 1995 hat das Verwaltungsgericht
Berlin den Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs wieder herzustellen, abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat
das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 19. April 1995 zurückgewiesen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den
Bescheid des Landeseinwohneramtes und die ihm einen vorläufigen Rechtsschutz
versagenden Beschlüsse des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts. Er macht
geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Verweigerung vorläufigen
Rechtsschutzes verstießen gegen Art. 65 der Verfassung von Berlin (VvB), weil sie
vollendete Tatsachen schafften, bevor die Grundentscheidung, nämlich die Entziehung
der Fahrerlaubnis, rechtskräftig sei. Zugleich verletzten diese Entscheidungen Art. 1 VvB
i. V. m. Art. 1 GG, da er seine Fahrerlaubnis ordnungsgemäß erworben habe. Im übrigen
verstießen sie gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2, 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 1 VvB).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der
Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in
der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte verletzt zu sein. Die
Zulässigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde setzt u. a. einen Vortrag des
Beschwerdeführers voraus, der die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der
Verfassung von Berlin verbürgten Rechts zumindest als möglich erscheinen lässt. Daran
fehlt es hier.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Verletzung des Art. 65 Abs. 2 VvB beruft,
übersieht er, dass das in dieser Vorschrift verbürgte Grundrecht (der sog.
Unschuldsvermutung) nur im Bereich von Kriminal-, Ordnungs- und
Disziplinarstrafverfahren, nicht aber in dem hier in Rede stehenden
Verwaltungs(streit)verfahren gilt (vgl. dazu Beschluss vom 17. Mai 1995 - VerfGH 24/95 -
). Aus diesem Grunde kann eine Verletzung dieses Grundrechts hier offensichtlich nicht
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). Aus diesem Grunde kann eine Verletzung dieses Grundrechts hier offensichtlich nicht
in Betracht kommen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des „Art. 1 der Berliner Verfassung i. V. m.
Art. 1 GG" (Beschwerdeschrift S. 5) geltend macht, ist von ihm kein vor dem
Verfassungsgerichtshof rügefähiges Recht angesprochen. Da er in diesem
Zusammenhang offensichtlich nicht die Verletzung der den Status von Berlin
betreffenden Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 und 2 VvB gemeint haben kann, ist davon
auszugehen, dass er insoweit auf Art. 1 Abs. 3 VvB abstellen wollte. Art. 1 Abs. 3 VvB
wiederholt die sich aus Art. 1 Abs. 3 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bindung der
Organe des Landes Berlin an die Grundrechte und an das übrige Bundesrecht. Das
eröffnet allerdings nicht den Weg zur (beachtlichen) Rüge einer Verletzung subjektiver
Rechte des Bundesrechts vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 8.
September 1993 - VerfGH 59/93* -).
Das vom Beschwerdeführer schließlich bemühte Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die
Verfassung von Berlin sinngemäß im Vorspruch und nach ihrer Gesamtkonzeption
bekennt, ist ebenfalls kein mit der Verfassungsbeschwerde vor dem
Verfassungsgerichtshof unmittelbar rügefähiges individuelles Recht. Vielmehr entfaltet
es Rechtsansprüche des einzelnen nur im Zusammenhang mit anderen, subjektiven
Rechten (vgl. Beschluss vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 1993, 519). Ein solches
anderes, subjektives Recht wird in diesem Zusammenhang weder vom
Beschwerdeführer angesprochen noch ist es sonst ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 f. VerfGH.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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