Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: rechtliches gehör, vorläufige einstellung, verfassungsbeschwerde, einstellung des verfahrens, willkürverbot, brand, vollmacht, grundstück, grundrecht, rechtsschutzinteresse

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
119/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 5
Verf BE, § 49 Abs 2 VGHG BE, §
74a ZVG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die einen
Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Wedding im Zwangsversteigerungsverfahren
bestätigende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin.
Die Beschwerdeführerin war zur Hälfte Miteigentümerin eines mit einem – von ihr selbst
bewohnten – Reihenhaus bebauten Grundstücks in Berlin-Tegel. Durch Beschluss vom
19. September 2003 setzte das Amtsgericht Wedding im Rahmen des
Zwangsvollstreckungsverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn als
weiterer Miteigentümer des Grundstücks Schuldner waren, auf Antrag der Gläubiger
Termin zur Versteigerung des Grundstücks auf den 5. April 2004 fest. Der Verkehrswert
war zuvor auf der Grundlage eines Gutachtens vom Oktober 2001 durch Beschluss des
Amtsgerichts vom 23. Mai 2002 auf 148.275 € festgesetzt worden.
Im Versteigerungstermin am 5. April 2004 beantragte der anwesende Sohn der
Beschwerdeführerin als Schuldner die Absetzung des Versteigerungstermins gemäß §
765 a ZPO sowie die Neufestsetzung des Verkehrswerts des Grundstücks wegen eines
kurz zuvor aufgetretenen Brand- und Wasserschadens im Keller des Gebäudes. In einer
dem Amtsgericht vorgelegten Stellungnahme eines Sachverständigen für Bau- und
Konstruktionsschäden vom 4. April 2004 war die vorläufige Schadenshöhe mit ca. 16.000
bis 18.000 € zuzüglich anteiliger Nebenleistungen und Mehrwertsteuer beziffert. Der
Sohn der Beschwerdeführerin begründete seine Anträge damit, dass durch den
Schadensfall der Wert des Grundstücks in Frage gestellt sei. Solange nicht der
Schadensumfang, die genaue Schadenshöhe sowie die Beseitigung der Schäden
sichergestellt seien, würde es nicht zu einer dem Wert entsprechenden Verwertung des
Grundstücks kommen können. Nach Wiederherstellung des Objekts sei in jedem Falle
mit höheren Geboten zu rechnen. Das Amtsgericht wies die Anträge mit der
Begründung zurück, der Schaden habe lediglich eine Herabsetzung des Wertes zur
Folge, durch die der Schuldner nicht beschwert sei. Das Grundstück wurde anschließend
durch Beschluss des Amtsgerichts vom 5. April 2004 dem Beteiligten zu 2. zu einem
Meistbargebot von 100.000 € zugeschlagen. Der Termin zur Verteilung des Erlöses
wurde vom Amtsgericht auf den 15. Juni 2004 festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2004 legte die Beschwerdeführerin – wie schon zuvor ihr
Sohn – gegen den Zuschlagsbeschluss (sofortige) Beschwerde ein und kündigte an, die
Begründung erfolge durch einen noch zu beauftragenden Rechtsanwalt. Mit Beschluss
vom 21. Mai 2004, ausgefertigt und abgesandt am 24. Mai 2004, wies das Landgericht
Berlin die sofortige Beschwerde beider Schuldner zurück. Zur Begründung führte das
Landgericht aus, die von Amts wegen zu prüfenden Vorschriften § 83 Nr. 6 und Nr. 7
ZVG seien nicht verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass das
Zwangsversteigerungsverfahren aus einem sonstigen Grunde unzulässig gewesen sei.
Das Amtsgericht habe zu Recht die Anträge des Sohnes der Beschwerdeführerin auf
Einstellung des Verfahrens gemäß § 765 a ZPO und auf Neufestsetzung des
Verkehrswertes zurückgewiesen. Für eine einstweilige Einstellung habe der Schuldner
keine Tatsachen vorgetragen. Eine Neufestsetzung des Grundstückwertes aufgrund des
Brandes im Keller sei nicht erforderlich, da nach der Rechtsprechung des Gerichts für
einen Antrag auf Herabsetzung des Verkehrswerts durch den Schuldner die Beschwer
fehle. Im Übrigen gehe aus dem Bericht des Sachverständigen nicht hervor, welche
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fehle. Im Übrigen gehe aus dem Bericht des Sachverständigen nicht hervor, welche
Schäden im Einzelnen aufgrund des Brandes und des Löschwassers eingetreten seien,
und die Schuldner hätten ihre Beschwerden nicht weiter begründet.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004, eingegangen am 27. Mai 2004, meldete sich
Rechtsanwalt Dr. R. als Verfahrensbevollmächtigter für die Beschwerdeführerin,
beantragte zwecks Begründung der Beschwerde vom 28. April 2004 zunächst
Akteneinsicht und teilte mit, die Begründung werde bis zum 2. Juni 2004 erfolgen. Hierzu
kam es nicht mehr, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte von dem die Beschwerde
zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 21. Mai 2004 Kenntnis erhielt. Der
erzielte Versteigerungserlös wurde im Termin vor dem Amtsgericht Wedding am 15. Juni
2004 verteilt.
Mit der gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Mai 2004 gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte
aus Art. 15 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 15 Abs. 5 der Verfassung von
Berlin (VvB).
a) Das Landgericht habe das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Gewährung
rechtlichen Gehörs nach Art. 15 Abs. 1 VvB dadurch verletzt, dass es trotz der
Ankündigung der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 28. April
2004, sie werde sich anwaltlich vertreten lassen und die Begründung nachreichen, keine
angemessene Zeit gewartet und am 21. Mai 2004 die Beschwerde durch Beschluss
zurückgewiesen habe. Dem Landgericht wäre es zuzumuten gewesen, stattdessen am
21. Mai 2004 eine kurze Frist für die Begründung der Beschwerde zu setzen, ohne
dadurch den auf den 15. Juni 2005 bestimmten Verteilungstermin zu gefährden. Das
Landgericht hätte dabei die konkrete Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigen
müssen, die fast 80 Jahre alt und wegen einer fortschreitenden Augenerkrankung auf die
Hilfe Dritter zur Erledigung ihres Schriftwechsels angewiesen sei. Zudem erweise sich der
Umstand, dass das Landgericht weder eine Frist für die Begründung noch rechtliche
Hinweise zu dem eingelegten Rechtsmittel gegeben habe, als eine abrupte Änderung
der bisher bei dieser Kammer geübten Praxis. Das Gericht habe sonst üblicherweise
unter Erläuterung der Rechtslage jeweils eine Frist gesetzt und zu bedenken gegeben,
ob das Rechtsmittel weiter begründet oder zurückgenommen werden solle. Es sei daher
für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar gewesen, dass das Landgericht diesmal
eine ungewöhnliche Strenge an den Tag legen würde. Darüber hinaus habe ihr Sohn am
13. Mai 2004 auf Bitten der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Wedding
vorgesprochen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass mit einer Entscheidung des
Landgerichts über die Beschwerde „nicht vor zwei bis drei Monaten“ zu rechnen sei.
Im Rahmen der Beschwerdebegründung hätte der Verfahrensbevollmächtigte der
Beschwerdeführerin auf konkrete Mängel des amtsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen,
die zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts geführt hätten:
aa) So sei die BAG Bankaktiengesellschaft als Gläubigerin im Termin am 5. April 2004
nicht wirksam vertreten gewesen. Der für die Gesellschaft auftretende H. habe im
Termin lediglich eine unbeglaubigte Kopie einer im Jahre 2002 erteilten Ermächtigung
vorlegen können; dies genüge nicht den an den Nachweis einer wirksamen
Bevollmächtigung zu stellenden Anforderungen, zumal die auf der Vollmacht befindliche
Unterschrift eines Vorstandsmitglieds lediglich aus einer Paraphe bestehe, mithin
unleserlich und damit ungültig sei. Den Mangel der Vollmacht hätte das
Vollstreckungsgericht von Amts wegen feststellen und den angeblichen
Bevollmächtigten zurückweisen müssen. Stattdessen hätte dieser im
Versteigerungstermin nicht nur ein Gebot in Höhe von 4.500 € abgegeben, sondern
auch Anträge gestellt, etwa die Beantragung einer Sicherheitsleistung, die
Geltendmachung von Löschungsansprüchen sowie die sofortige Zuschlagserteilung.
bb) Die Durchführung des Versteigerungstermins am 5. April 2004 sei auch deshalb
unzulässig gewesen, weil das Vollstreckungsgericht aufgrund des ihm bekannt
gewesenen Brandereignisses verpflichtet gewesen wäre, zunächst die Kosten und Art
und Weise der Schadensbeseitigung zu erfassen. Hieraus hätte sich auch die
Notwendigkeit einer neuen Verkehrswertfestsetzung des Grundstücks ergeben. Das
Vollstreckungsgericht habe dagegen die Absetzung des Versteigerungstermins mit der
unzutreffenden Behauptung abgelehnt, es sei eine Herabsetzung des Verkehrswerts
beantragt worden. Sowohl das Amts- wie auch das Landgericht hätten die grundsätzliche
Bedeutung verkannt, die ein schwerwiegendes Schadensereignis auf das Bieterverhalten
habe. Kein rationell vorgehender Bieterinteressent werde in einer solchen ungeklärten
Situation ein wertentsprechendes Gebot abgeben. Unter solchen Umständen müsse es
daher zu einer Schädigung des betroffenen Grundstückseigentümers kommen. Bei einer
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daher zu einer Schädigung des betroffenen Grundstückseigentümers kommen. Bei einer
Gutachtenergänzung wäre dagegen unter Berücksichtigung der Schadensbeseitigung
und der aktuellen Werte ein weit höherer Verkehrswert, etwa 210.000 €, für das
Grundstück festgesetzt worden. Bei gleicher Bietrelation wie am 5. April 2004 hätte
deshalb in der Versteigerung ein Erlös von ca. 140.000 € erzielt werden können.
b) Die Entscheidung des Landgerichts stelle zudem eine Verletzung des Art. 23 Abs. 1
VvB dar, da Tragweite und Bedeutung des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes
verkannt worden seien. Wegen der beschriebenen Verfahrensfehler des
Vollstreckungsgerichts hätte das Landgericht den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts
zwingend aufheben müssen, da ein absoluter Zuschlagsversagungsgrund vorgelegen
habe.
c) Zugleich habe das Landgericht mit seiner Entscheidung gegen das Willkürverbot des
Art. 10 Abs. 1 VvB verstoßen: So sei es einhellige Meinung, dass es einem Gläubiger in
einem Zwangsversteigerungstermin nicht erlaubt sei, ohne gültige Vollmacht Anträge zu
stellen. Auch die Rechtsansicht des Landgerichts zur Frage der Auswirkung von
Schadensereignissen auf den Fortgang des Versteigerungsverfahrens werde sonst
nirgends vertreten.
d) Zudem habe das Landgericht das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 15
Abs. 5 VvB verletzt, weil es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe, obwohl es von
der einhelligen Rechtsmeinung sowie der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
abgewichen sei. Zugleich habe die Sache auch grundsätzliche Bedeutung gehabt.
Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen
jedenfalls unbegründet.
1. Die Rüge, das angegriffene Urteil des Landgerichts verletze die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, weil die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen worden sei, ist bereits mangels hinreichender Begründung (§ 21 Abs. 1 Satz
2, § 50 VerfGHG) unzulässig. Die Beschwerdeführerin hätte in der
Verfassungsbeschwerde und in der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG im einzelnen
darlegen müssen, dass und in welcher Weise aus ihrer Sicht die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht
gemäß § 574 ZPO in offensichtlicher Weise vorgelegen haben. Hierzu hätte es der
genauen Benennung der maßgeblichen Rechtsfrage(n) sowie der von der
Rechtsauffassung des Landgerichts abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung
oder sonst der Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung bedurft. Daran fehlt es. Die
Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich insofern in der abstrakten
Behauptung eines Grundrechtsverstoßes nach Art. 15 Abs. 5 VvB. Es ist nicht Aufgabe
des Verfassungsgerichtshofes, zu erahnen, auf welche von der Beschwerdeführerin in
anderen Zusammenhängen angesprochenen Rechtsausführungen des Landgerichts
sich die weitere Rüge einer Missachtung des Art. 15 Abs. 5 VvB beziehen soll.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit mit ihr eine Verletzung des
Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB durch das
Landgericht gerügt wird. Der die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen
den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts zurückweisende Beschluss des Landgerichts
vom 21. Mai 2004 ist ergangen, nachdem die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit zur
Begründung ihres Rechtsmittels hatte. Der Beschluss wurde erst zu einem Zeitpunkt an
sie abgesandt, zu dem sie nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass ihre
Beschwerdebegründung abgewartet werde. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf rechtliches Gehör, der der
Verfassungsgerichtshof folgt (vgl. schon Beschluss vom 21. November 1995 – VerfGH
32/95 –, LVerfGE 3, 121 <125>), muss das Gericht den Ablauf einer selbst gesetzten
Frist abwarten; fehlt es an einer eindeutigen Fristsetzung, so muss es insbesondere
dann, wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seines
Rechtsmittels vorbehalten hat, mit einer die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung
angemessene Zeit warten (vgl. zum Bundesrecht zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16.
Dezember 2002 – 2 BvR 654/02 –, veröffentlicht unter
www.bundesverfassungsgericht.de; ferner BVerfG, NJW 1991, 2758; BVerfGE 17, 191
<193>; 8, 89 <91>; 6, 12 <15>; 4, 190 <192>). Die Frage, welche Frist angemessen
ist, kann nicht abstrakt generell bestimmt werden, sondern hängt vom konkreten
Einzelfall ab (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 – 2 BvR 654/02 –, veröffentlicht
unter www.bundesverfassungsgericht.de). Entscheidet das Gericht, ohne die Zeit
abzuwarten, innerhalb derer eine angekündigte Stellungnahme unter normalen
Umständen eingehen kann, oder war der Zeitraum bis zur gewährten Frist nicht
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Umständen eingehen kann, oder war der Zeitraum bis zur gewährten Frist nicht
angemessen (vgl. BVerfGE 49, 212 <215 f.>), so liegt darin ebenso eine Verletzung des
Grundrechts auf rechtliches Gehör wie bei einer Entscheidung vor Ablauf einer gesetzten
Frist.
Eine Verkennung dieser Anforderungen des Gebots des rechtlichen Gehörs ist dem
Landgericht nicht vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin hat in verfassungsrechtlich
hinreichendem Umfang Gelegenheit gehabt, sich im Beschwerdeverfahren zu äußern.
Sie hat die (sofortige) Beschwerde durch Schriftsatz vom 28. April 2004 eingelegt und
dabei angekündigt, diese durch einen noch zu bestellenden Rechtsanwalt begründen zu
lassen. Bis zum 24. Mai 2004, als der Beschwerdebeschluss des Landgerichts
ausgefertigt und an die Beschwerdeführerin abgesandt wurde, waren mithin etwa 4
Wochen verstrichen, in denen die Beschwerde hätte begründet werden oder das Gericht
zumindest um Aufschub hätte gebeten werden können. Diese Frist war jedenfalls nicht
unangemessen kurz. Es musste auch für die Beschwerdeführerin auf der Hand liegen,
dass nach dem Zuschlagsbeschluss vom 5. April 2004 und dem bereits auf den 15. Juni
2004 festgesetzten Verteilungstermin des Versteigerungserlöses sowohl für den
Ersteigerer als auch für die Gläubiger ein hohes, auch vom Beschwerdegericht zu
berücksichtigendes Interesse an einer baldigen Klärung der Eigentumsverhältnisse an
dem Grundstück und dem Fortgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens bestand. Die
Beschwerdeführerin durfte nicht auf die Auskunft einer Geschäftsstelle beim Amtsgericht
Wedding vertrauen, wonach mit einer Entscheidung des Landgerichts über die
Beschwerde nicht vor zwei oder drei Monaten zu rechnen sei; diese Mitteilung stellte
lediglich eine das Landgericht nicht bindende subjektive Einschätzung der
Auskunftsperson dar, die in jedem Fall durch konkrete Nachfrage bei der zuständigen
Kammer des Landgerichts hätte verifiziert werden müssen. Das Landgericht selbst war
dagegen zu einer Nachfrage bei der Beschwerdeführerin oder zu einer Fristsetzung von
Verfassungs wegen nicht verpflichtet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 16.
Dezember 2002 – 2 BvR 654/02 –, veröffentlicht unter
www.bundesverfassungsgericht.de). Die konkreten Umstände des Verfahrens ändern
daran nichts: Insbesondere hat das Landgericht durch die Verfahrensgestaltung im
Rahmen früherer Verfahren – dies gilt auch hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin
angesprochenen Hinweisschreibens vom 7. Oktober 2002 zu einem anderen
Rechtsbehelf – bei der Beschwerdeführerin kein berechtigtes Vertrauen dahingehend
begründet, stets vor dem beabsichtigten Erlass für die Beschwerdeführerin nachteiliger
Entscheidungen dieser vorher ausdrücklich Gelegenheit zu geben, ihr prozessuales
Verhalten daran auszurichten. Auch das Alter und der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin erforderten – jedenfalls ohne dahingehendes Ersuchen – kein
längeres Abwarten des Landgerichts mit der Beschwerdeentscheidung oder eine
Fristsetzung, da sich aus dem vorangegangenen Verlauf des
Zwangsversteigerungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, auch nicht mit Hilfe Dritter – etwa ihres
Sohnes –, sachgerecht und in angemessener Zeit prozessuale Erklärungen abzugeben.
3. Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie eine Verletzung von
Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Bedeutung als Willkürverbot durch den Beschluss des
Landgerichts rügt.
a) Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, das Landgericht habe
in seiner Beschwerdeentscheidung unbeachtet gelassen, dass einer der Gläubiger im
Versteigerungstermin vom 5. April 2004 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, so
steht diesem Vortrag bereits der sich aus § 49 Abs. 2 VerfGHG ergebende allgemeine
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser verpflichtet
den jeweiligen Beschwerdeführer, mit seinem Anliegen vor einer Anrufung des
Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich die dafür allgemein zuständigen Gerichte zu
befassen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verstoßes zu
erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dies ist, da die
Beschwerdeführerin ihre gegen den Zuschlagsbeschluss vom 5. April 2004 gerichtete
Beschwerde nicht begründet hat, nicht geschehen. Von Amts wegen hatte das
Landgericht daher gemäß § 100 Abs. 3 ZVG nur etwaige Zuschlagsversagungsgründe
der § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG zu prüfen, die bezogen auf die Frage einer wirksamen
Vollmacht des Vertreters einer der Gläubiger im Versteigerungstermin erkennbar nicht
vorlagen.
b) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ein weiterer Verstoß gegen das Willkürverbot des
Art. 10 Abs. 1 VvB liege darin, dass das Landgericht den Zuschlagsbeschluss des
Amtsgerichts nicht wegen des kurz zuvor aufgetretenen Brand- und Wasserschadens an
dem Gebäude und einer sich hieraus ergebenden Notwendigkeit für eine neue
Verkehrswertfestsetzung des Grundstücks aufgehoben habe, kann dahin stehen, ob
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Verkehrswertfestsetzung des Grundstücks aufgehoben habe, kann dahin stehen, ob
auch diesem Vortrag der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
entgegensteht. Denn nicht die Beschwerdeführerin hat im Versteigerungstermin vor
dem Amtsgericht entsprechende Anträge auf Neufestsetzung des Grundstückswerts
und vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerung gestellt, sondern ihr Sohn als
selbständiger weiterer Schuldner. Weil das Landgericht die Ablehnung dieser vom Sohn
der Beschwerdeführerin gestellten Anträge durch das Amtsgericht im Rahmen seiner
Beschwerdeentscheidung geprüft und für rechtmäßig befunden hat, spricht allerdings
einiges dafür, dass auch gleich gerichtete Anträge der Beschwerdeführerin offensichtlich
keinen Erfolg gehabt hätten und daher eine Ausnahme vom Subsidiaritätsgrundsatz der
Verfassungsbeschwerde möglich erscheint.
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch unbegründet. Eine gerichtliche
Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach der
Verfassung von Berlin nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf
sachfremden Erwägungen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung
auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen
Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl.
Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). Willkür im
hier maßgeblichen Sinne liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser
Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände
der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht
vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl.
Beschluss vom 23. April 1996 - VerfGH 69, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 <61 f.> m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn das Landgericht hat
verfassungsrechtlich vertretbar die Zuschlagsbeschwerde mit der Begründung
zurückgewiesen, eine Neufeststellung des Verkehrswerts des Grundstücks wegen des
kurz vor dem Versteigerungstermin entstandenen Brand- und Wasserschadens sei nicht
erforderlich gewesen, da für einen Antrag auf Herabsetzung des Verkehrswertes durch
den Schuldner die Beschwer fehle. Der Einwand der Beschwerdeführerin, weder von
Schuldnerseite noch von einem weiteren Beteiligten des
Zwangsversteigerungsverfahrens sei eine Herabsetzung des Verkehrswerts beantragt
worden, verkennt, dass der im Versteigerungstermin von ihrem Sohn als Grund für die
beantragte Neubewertung des Grundstücks geltend gemachte Umstand der auf etwa
16.000 bis 18.000 € geschätzte Brand- und Wasserschaden im Keller des Gebäudes war.
Es ist jedenfalls vertretbar, dass sich aus Sicht des Vollstreckungsgerichts als auch des
Beschwerdegerichts ein so begründeter Neufestsetzungsantrag nur auf eine –
schadensbedingte – angemessene Herabsetzung des zuvor rechtskräftig festgesetzten
Verkehrswerts des Grundstücks beziehen konnte. War das Ziel stattdessen, wie die
Begründung der Verfassungsbeschwerde nahe legt, eine Heraufsetzung des
Verkehrswerts, so hätten werterhöhende, nach Rechtskraft des
Verkehrswertfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 23. Mai 2002 entstandene
Umstände im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen werden müssen.
Aus Systematik und Zielsetzung des Zwangsversteigerungsrechts ist es ebenfalls
vertretbar, dass das Landgericht für das so interpretierte Begehren der Schuldnerseite,
wegen des Schadensereignisses eine Herabbewertung des Grundstücks vorzunehmen,
kein Rechtsschutzinteresse gesehen hat: Nach § 85 a Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag zu
versagen, wenn das Meistgebot die Hälfte des gemäß § 74 a ZVG festgesetzten
Gundstückswertes nicht erreicht. Diese Vorschriften dienen damit dem Ziel, die
Verschleuderung von Grundstücken zu verhindern und ein wirtschaftlich vertretbares
Ergebnis bei der Versteigerung zu bewirken (vgl. BGH, ZfIR 2004, 167 <169>; BGH,
NJOZ 2004, 1208 <1210>). Diesem Schutzgedanken (auch) für den Schuldner
widerspräche es, wenn der festgesetzte Verkehrswert des Grundstücks aufgrund
veränderter Umstände zu niedrig wäre, nicht aber, wenn er – etwa wegen eines
Schadens – zu hoch ist (für diese Fälle ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners an
einer Verkehrswertänderung verneinend etwa LG Göttingen, Rechtspfleger 1973, 105; LG
Frankfurt, Rechtspfleger 1974, 324; LG Köln, Rechtspfleger 1989, 75). Auch wenn nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gleichwohl ein
Rechtsschutzinteresse des Schuldners auch an einer Herabsetzung des Verkehrswerts
bestehen kann, etwa um wegen eines zu hoch angesetzten Verkehrswertes eine
Versagung des Zuschlages und damit einen zweiten Versteigerungstermin zu
vermeiden (vgl. BGH, NZM 2004, 479; so auch Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz,
17. Aufl. 2002, Rn. 7 zu § 74 a ZVG), so war hierfür nichts ersichtlich oder vorgetragen.
Da sich für das Amtsgericht in vertretbarer Rechtsanwendung die Notwendigkeit einer
neuen Verkehrswertfestsetzung auch nicht von Amts wegen ergab, weil die
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neuen Verkehrswertfestsetzung auch nicht von Amts wegen ergab, weil die
Beschreibung der Schäden als nicht substantiiert genug angesehen wurde, kam
konsequenterweise auch eine Vertagung oder die vorläufige Einstellung der
Zwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO nicht in Betracht. Der Umstand, dass das
Grundstück trotz des Brand- und Wasserschadens einen Versteigerungserlös von mehr
als 2/3 des festgesetzten Verkehrswerts erzielt hat, lässt im übrigen nicht erkennen,
dass die unterlassene Neufestsetzung des Verkehrswerts die Beschwerdeführerin im
Hinblick auf das Schadensereignis tatsächlich beschwert. Hierzu ist auch nichts
vorgetragen. Aus den oben dargelegten Gründen verfassungsrechtlich unbeachtlich ist
dagegen der Vortrag, bei Zugrundelegung eines weitaus höheren Verkehrswertes von
etwa 210.000 € hätte bei „gleicher Bietrelation“ in der Versteigerung ein Erlös von
140.000 € erzielt werden können.
4. Da das Landgericht somit ohne Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1
VvB davon ausgegangen ist, eine Neufestsetzung des Verkehrswerts des Grundstücks
sei nicht erforderlich, kommt unter diesem Aspekt – weiteres ist von der
Beschwerdeführerin nicht vorgetragen worden – auch nicht die Verletzung des
Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 23 Abs. 1 VvB in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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