Urteil des VerfGH Berlin vom 20.11.1996

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, öffentliche gewalt, verfassungsbeschwerde, gespräch, willkürverbot, entstehung, abgeltung, gebühr, bauer, sammlung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 S 1 Verf BE, Art 15
Abs 1 Verf BE, § 118 Abs 1 Nr 2
BRAGebO, § 54 Abs 3 VGHG BE
VerfGH Berlin: Verletzung des Willkürverbots durch rechtlich
nicht haltbare fachgerichtliche Auffassung zum Anfall einer
anwaltlichen Besprechungsgebühr – Verletzung des rechtlichen
Gehörs wegen fehlender gerichtlicher Auseinandersetzung mit
übereinstimmenden Parteivortrag
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. November 1996 - 7b C 503/96 -
verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers
2. ...
3. ...
4. ...
Gründe
I.
1. Mit einer Klage vor dem Amtsgericht Charlottenburg begehrte die Beteiligte, eine
Rechtsanwältin, die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von 329,49 DM als
Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO für ihre Tätigkeit in einer
arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Zwischen den Parteien im Streit war dabei allein die
Frage, ob diese Besprechungsgebühr neben der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff.
1 BRAGO, die der Beschwerdeführer bereits gezahlt hatte, angefallen war. Insoweit
behauptete die Beteiligte unter Beweisantritt, daß die bei ihr beschäftigte und als Zeugin
benannte Rechtsanwältin H. im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer die Sach- und
Rechtslage mit dem zuständigen Personalsachbearbeiter seines Arbeitgebers
besprochen habe. Der Beschwerdeführer bestritt dies. Er machte geltend, eine
Besprechung im gebührenrechtlich relevanten Sinne liege nach der ausdrücklichen
gesetzlichen Formulierung nur dann vor, wenn sie über eine bloße mündliche oder
fernmündliche Nachfrage hinausgehe. Die Beteiligte habe nicht vorgetragen, was
konkret mit dem Personalsachbearbeiter besprochen worden sei. Er behauptete,
Rechtsanwältin H. habe lediglich nachgefragt, ob ein bestimmtes Schriftstück seitens
des Arbeitgebers bereits unterzeichnet worden sei, und um Übersendung einer Kopie
gebeten. Zum Beweis dieser Behauptung berief er sich auf das Zeugnis des
Personalsachbearbeiters E.
Das Amtsgericht gab der Klage durch Urteil vom 20. November 1996 statt. Zur
Begründung führte es aus, die verlangte Gebühr sei dadurch entstanden, daß die
Beteiligte mit dem Beschwerdeführer entsprechend § 118 BRAGO die Sach- und
Rechtslage erörtert habe. Der Umfang dieser Erörterung, ob im Büro der Beteiligten
oder telefonisch mit einer Mitarbeiterin von ihr, ergebe sich aus einem Schreiben der
Beteiligten an den Arbeitgeber des. Beschwerdeführers. Die in diesem Schreiben
wiedergegebenen tatsächlichen Kenntnisse könnten nur auf einer umfangreichen
Unterredung mit dem Beschwerdeführer beruhen.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB.
Er macht geltend, das Amtsgericht habe § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO Willkürlich ausgelegt.
Seine Annahme, bereits die Besprechung einer Angelegenheit mit dem Mandanten löse
die Besprechungsgebühr aus, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und
sei auch unter dem Blickwinkel verschiedener Möglichkeiten der Gesetzesauslegung
nicht nachvollziehbar. Zwangsläufig Gehöre zu jeder Mandatsanbahnung, wenn diese
nicht ausnahmsweise schriftlich erfolge, ein Gespräch des Rechtsanwalts mit seinem
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nicht ausnahmsweise schriftlich erfolge, ein Gespräch des Rechtsanwalts mit seinem
Mandanten. Dieses Gespräch sei stets mit der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO abgegolten. Dies sei völlig einhellige Ansicht und werde in Rechtsprechung und
Literatur nirgends in Zweifel gezogen. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO diene demgegenüber
nach seinem eindeutigen Wortlaut der Abgeltung der anwaltlichen Bemühungen; die
dadurch entständen, daß mündliche Gespräche mit dritter Seite geführt wurden. Die
davon abweichende Auffassung des Amtsgerichts könne vor diesem Hintergrund nicht
mehr als ein lediglich einfachrechtlicher Auslegungs- oder Rechtsanwendungsfehler
angesehen werden. Vielmehr sei mit einer "Gesetzesanwendung", die derart diametral
gegen den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes gerichtet sei, die Grenze zur
richterlichen Willkür überschritten.
Hinzu komme, daß das Gericht auf diese abwegige und in keiner Hinsicht
nachvollziehbare oder verständliche Rechtsansicht, für die es auch keinerlei Begründung
gebe, in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort hingewiesen habe, so daß auch
keine Gelegenheit bestanden habe, diese Ansicht im Rechtsgespräch noch zu
korrigieren. Zwischen den Parteien sei - für das Gericht ersichtlich - nur darüber
gestritten worden, ob durch das Telefongespräch der Rechtsanwältin H. mit dem
Personalsachbearbeiter E. die Besprechungsgebühr entstanden sei. Auch die Beteiligte
habe sich nicht darauf berufen, daß bereite ihr Mandatsanbahnungs- und
Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer die Besprechungsgebühr ausgelöst
habe. Es verletze unter diesen Umständen das Gebot eines fairen Verfahrens und den
Anspruch auf rechtliches Gehör, daß das Gericht es unterlassen habe, die Parteien auf
seine ungewöhnliche Rechtsansicht, die sie - für das Gericht erkennbar - nicht kannten,
aufmerksam zu machen.
Die Beteiligte sowie die Senatsverwaltung für Justiz haben gemäß § 53 VerfGHG
Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
II.
1. Die fristgerecht eingegangene Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche
Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof
erheben. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von
Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den
Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der VvB, die mit im
Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st.Rspr., u.a. Beschluß vom 2.
Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169). Vor diesem Hintergrund kann sich der
Beschwerdeführer auf die in Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 3
Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte berufen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts beruht auf einer Verletzung von Art. 10 Abs. 1
VvB in seiner Bedeutung als Willkürverbot sowie auf einer Verletzung von Art. 15 Abs. 1
VvB und ist daher gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben.
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß
nicht jeder den Fachgerichten
unterlaufene Fehler einer
Korrektur im
Verfassungsbeschwerdeverfahren
zugänglich ist. Der
Verfassungsgerichtshof ist kein
Rechtsmittelgericht und hat
daher nicht die
Aufgabe, allgemein die Entscheidungen der Gerichte
des Landes Berlin auf etwaige Fehlerhaftigkeit zu
kontrollieren. Es hat vielmehr nur zu Überprüfen, ob
die in der Verfassung von Berlin gewährten
subjektiven Rechte grundsätzlich in Existenz und
Tragweite hinreichend für die Einzelfallentscheidung
berücksichtigt worden sind (vgl. u.a. Beschluß vom
2. Dezember
1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 <184>j.
Dies ist hier nicht geschehen.
a) Die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts verletzt Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner
Bedeutung als Willkürverbot.
Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er "unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden
Erwägungen beruht" (so zum Bundesrecht in st. Rspr. u.a. BVerfGE 89, 1 <13>). Das ist
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Erwägungen beruht" (so zum Bundesrecht in st. Rspr. u.a. BVerfGE 89, 1 <13>). Das ist
anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht
eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine
offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in
krasser Weise mißdeutet wird (vgl. u.a. Beschluß vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 -
LVerfGE 2, 16 <18>; ferner BVerfGE 87, 273 <279> m.w.N.).
Die Annahme des Gerichts, bereits die Besprechung einer Angelegenheit mit dem
Mandanten selbst löse die Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO aus,
widerspricht sowohl dem eindeutigen Wortlaut als auch der Systematik des Gesetzes.
Die Besprechungsgebühr entspricht weitgehend der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs.
1 Nr. 2 BRAGO und entgilt das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder
Besprechungen mit Dritten über tatsächliche oder rechtliche Fragen. Für Besprechungen
mit dem Auftraggeber kann sie nach völlig einhelliger Ansicht, die sich auch sämtlichen
Kommentierungen zur BRAGO entnehmen läßt, nicht berechnet werden (vgl.
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO § 118, Rdn. 5 und 8; Hansen, BRAGO § 118,
Rdn. 16 f.; Riedel/Sußbauer, BRAGO § 118, Rdn. 37; Schumann/Geißinger, BRAGO § 118,
Rdn. 11 f.). Vielmehr werden diese Besprechungen durch die Geschäftsgebühr des § 118
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO mit abgegolten, gleichviel, ob nur eine oder mehrere
Besprechungen stattfinden (vgl. Gerold/Schmidt aaO.). Demgegenüber dient die
Besprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, wie bereits aus dem Wortlaut
zweifelsfrei ersichtlich, der Abgeltung zusätzlicher anwaltlicher Bemühungen, die dadurch
entstehen, daß mündliche Gespräche mit Dritten, also gerade nicht mit dem eigenen
Auftraggeber geführt werden, wobei durch den letzten Halbsatz klargestellt wird, daß der
Rechtsanwalt die Gebühr nicht allein für mündliche oder fernmündliche Nachfragen
erhält.
In Anbetracht der eindeutigen Gesetzes- und Rechtslage kann die vom Amtsgericht
vertretene Rechtsauffassung unter keinen denkbaren Aspekt mehr als rechtlich
vertretbar angesehen werden, zumal eine rechtliche Auseinandersetzung mit der als
Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung des § 118 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO völlig fehlt. Vielmehr beschränkt sich die Begründung darauf, "§ 118 BRAGO" zu
zitieren, ohne daß erkennbar wäre, daß das Gericht die in den Ziffern 1. und 2.
geregelten unterschiedlichen Gebührentatbestände auch nur zur Kenntnis genommen
hätte.
Angesichts dieser Lage der Dinge ist die im entscheidenden Punkt nicht mit einer
aussagefähigen Begründung versehene Entscheidung des Amtsgerichts bei verständiger
Würdigung der die Verfassung von Berlin beherrschenden Gedanken nicht
nachvollziehbar und damit objektiv willkürlich (vgl. zum Grundgesetz BVerfGE 71, 122
<136>; 58, 163 <168>; weiter BVerfG, NJW 1990, 3191 und NJW 1990, 3193). Ohne daß
es auf subjektive Umstände oder auf ein Verschulden des Amtsrichters ankäme, stellt
eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB dar.
b) Das Urteil beruht darüber hinaus auf einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB.
Das durch Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör gibt den
Verfahrensbeteiligten nicht nur grundsätzlich ein Recht darauf, daß sie Gelegenheit
erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt
zu äußern. Es enthält auch die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der
Beteiligten nicht nur zu Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in
Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 36, 92 <97>; 54, 117 <123>).
Das Amtsgericht hat den Vortrag beider Parteien zur Entstehung der
Besprechungsgebühr übergangen und die von ihnen angebotenen Beweise nicht
erhoben. Dabei war für das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Parteienvortrags
ersichtlich, daß zwischen den Parteien allein die Frage streitig war, ob die
Besprechungsgebühr durch das Telefongespräch der Rechtsanwältin H. mit dem
Personalsachbearbeiter des Arbeitgebers entstanden war. Hätte sich das Gericht mit
dem Vortrag der Parteien auseinandergesetzt, so hätte sich ihm auch aus diesem
Grunde aufdrängen müssen, daß seine Annahme, die Besprechungsgebühr sei allein
durch das Gespräch mit dem Beschwerdeführer ausgelöst worden, nicht zutreffend sein
konnte. Es hatte sich dann mit der Frage befassen müssen, ob der Vortrag der Klägerin
zum Inhalt des Gesprächs mit dem Personalsachbearbeiter des Arbeitgebers
hinreichend substantiiert war, um von einer Besprechung im Sinne des § 118 Abs. 1 Ziff.
2 BRAGO ausgehen zu können, und ob in Anbetracht des streitigen Vortrags zum
Gesprächsverlauf Beweis zu erheben war.
Mit dem objektiven Wortlaut der Gründe und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte dafür,
daß das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien in seine
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daß das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien in seine
Erwägungen mit einbezogen hat, sind besondere Umstände gegeben, die die
verfassungsgerichtliche Feststellung rechtfertigen, daß das Gericht seiner Verpflichtung
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist.
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung des Gerichts auf
diesem Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruht. Denn es erscheint möglich, daß das
Gericht im Falle der Berücksichtigung des Parteienvortrags hinsichtlich der Entstehung
der Besprechungsgebühr zu einem anderem Ergebnis gelangt wäre. Für den Fall einer
Beweiserhebung ist der Ausgang offen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 20. November 1996 ist daher aufzuheben und
die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. -
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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