Urteil des VerfGH Berlin vom 22.02.2007

VerfGH Berlin: einstweilige verfügung, terrorismus, meinungsfreiheit, verbot der diskriminierung, verfassungsbeschwerde, kritik, menschenwürde, begriff, veranstaltung, gewalt

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
85/07, 85 A/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 14 Abs 1 Verf BE, § 1004
BGB, § 823 BGB, §§ 186f StGB,
§ 522 Abs 2 ZPO
Recht auf freie Meinungsäußerung - fehlerhafte Annahme von
Schmähkritik
Tenor
Die Beschlüsse des Kammergerichts vom 22. Februar 2007 - 10 U 20/06 und 119/06 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 14
Abs. 1 der Verfassung von Berlin). Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das
Kammergericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Verurteilung zur Unterlassung von Äußerungen, die den Beteiligten zu 3, einen
eingetragenen Verein, betreffen.
Der Beteiligte zu 3 veranstaltete unterstützt von der Zeitschrift „Box“ im September
2005 in Berlin zum zweiten Mal ein Straßenfest der sog. Leder- und Fetischszene. Vorbild
ist das in San Francisco seit 1984 veranstaltete Straßenfest „Folsom Street Fair“. Der
Beschwerdeführer veröffentlichte unter anderem im Internet auf einer Seite des
„Berliner Instituts für Faschismus-Forschung und Antifaschistische Aktion e. V.“ (BIFF)
unter Bezugnahme hierauf Artikel, gegen die der Beteiligte zu 3 gerichtlich vorging.
Auf Antrag des Beteiligten zu 3 erließ das Landgericht Berlin am 10. November 2005
eine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene einstweilige Verfügung. Dem
Beschwerdeführer wurde einstweilen untersagt, in Bezug auf den Beteiligten zu 3
sinngemäß oder wörtlich zu behaupten oder zu verbreiten, (1.) es bestünden massive
Verbindungen zwischen der „Folsom“-Gewaltsex-Szene und den rechtsextremen
Unterstützern des irakischen, palästinensischen und deutschen Terrorismus, (2.) es
sammelten Teile dieser Szene fleißig Unterstützer und Geld für den irakischen und
palästinensischen Terrorismus sowie (3.) die harmlose Fetisch-Verkleidung entpuppe
sich als knallharte „Gewalt-Politik“ mit klar antisemitischen und antidemokratischen
Hintergründen.
Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung mit dem ebenfalls angegriffenen
Urteil vom 15. Dezember 2005. In den Gründen führte es aus: Dem Beteiligten zu 3
stehe wegen der angegriffenen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823
Abs. 1, 2, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG zu. Weil der Beteiligte zu
3 einen Unterlassungsanspruch geltend mache, sei im Rahmen der rechtlichen
Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der
Äußernde die Möglichkeit habe, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit
zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung
des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen sei. Die Äußerungen des
Beschwerdeführers seien unzulässig. Die im ersten Satz getroffene Aussage von
Verbindungen der „Folsom“-Gewaltsex-Szene und den rechtsextremen Unterstützern
des irakischen, palästinensischen und deutschen Terrorismus sei eine teils aus
Tatsachenbehauptungen, teils aus Wertungen bestehende Gesamtäußerung. Dabei
überwiege der wertende Charakter. Auch bei der im zweiten Satz genannten Äußerung
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überwiege der wertende Charakter. Auch bei der im zweiten Satz genannten Äußerung
des Geldsammelns handele es sich um eine überwiegend wertende Stellungnahme. Es
hänge wesentlich von der subjektiven Einordnung des Beschwerdeführers ab, wie er die
Szene bestimme, wen er ihr zuschlage. Gleiches gelte für die im dritten Satz getroffene
Einordnung, was bereits aus der Verwendung der schillernden Worte „knallhart“ und
„Gewaltpolitik“ deutlich werde. Diese Äußerungen stellten sich als Schmähkritik dar. Im
Interesse der Meinungsfreiheit dürfe dieser Begriff zwar nicht weit ausgelegt werden. Eine
Meinung werde nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur
Schmähkritik. Auch eine überzogene oder selbst ausfällige Kritik mache für sich
genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung
nehme vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund
stehe. Sie müsse jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung
der Person bestehen. Dabei sei hinsichtlich der Einordnung des Gesamturteils als
vertretbar oder unvertretbar der Standpunkt des Urhebers oder Verbreitenden
bedeutsam. Geschützt sei auch eine an sich falsche Meinung. Nur wenn die abwertende
Kritik auch vom Standpunkt des Kritikers aus grundlos erfolge, d.h. willkürlich sei, deute
dies auf eine Diffamierung hin, für die es keine Rechtfertigung gebe. Dies gelte
insbesondere dann, wenn keine sachlichen Anknüpfungspunkte vorlägen, die die
Bewertung auch bei großzügiger Betrachtung noch verständlich erscheinen ließen.
Es handele sich hier zwar grundsätzlich um eine Debatte von öffentlichem Interesse. Der
Beschwerdeführer nenne aus seiner Sicht auch bestehende Anknüpfungspunkte für sein
Urteil massiver Verbindungen und von Gewaltpolitik mit angeblich klar antisemitischen
und antidemokratischen Hintergründen. Diese bezögen sich jedoch allein auf Redakteure
der Zeitschrift, mit der der Beteiligte zu 3 zusammenarbeite. Allein diese
Zusammenarbeit stelle aber auch bei sehr großzügigem Verständnis keinen
vernünftigen Anhaltspunkt dafür dar, dass auch der Beteiligte zu 3 Verbindungen zum
Terrorismus unterhalte. Denn auch der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass diese
Zusammenarbeit auf derartige Inhalte ausgerichtet sei und nicht lediglich kommerzielle
und ideelle Ziele, so die Förderung der vom Beteiligten zu 3 vertretenen sexuellen
Neigungen, zum Gegenstand habe. Auch die Darstellung der „Gewalt-Sex-Szenen“
durch den Beteiligten zu 3 begründe keine derartigen Anknüpfungspunkte. Denn diese
Szenen, die Ausdruck bestimmter sexueller Vorlieben seien, seien der Öffentlichkeit
bereits bekannt. Anliegen des Beschwerdeführers sei es aber, jenseits der sexuellen
Vorlieben einen Zusammenhang zu Terrorismus, Antisemitismus und
antidemokratischen Tendenzen nachzuweisen. Gleiches gelte auch für die Beurteilung,
dass „Teile dieser Szene“ fleißig Unterstützer und Geld für den irakischen und
palästinensischen Terrorismus sammelten. Auch insoweit beziehe sich die Beurteilung
vom Wortlaut her im Wesentlichen auf den Beteiligten zu 3, wenn von „Gewalt-Sex-
Szene um Folsom Europe e.V.“ die Rede sei. Der Leser beziehe die Äußerung nicht auf
einen von dem Beteiligten zu 3 abgegrenzten Teil der Szene, weil der Beschwerdeführer
gerade eine Verbindung zwischen dem vom Regierenden Bürgermeister von Berlin
unterstützten Beteiligten zu 3 und den Terrorismusunterstützern darstellen wolle. Nach
der späteren Darstellung des Beschwerdeführers liefere er lediglich Belege für eine
Verbindung der Redaktion der Zeitschrift „Box“, die er als Teil dieser Szene ansehe.
Gleichzeitig sei aber pauschal und ohne nähere Begründung von einer engen
Verbindung zwischen dem Beteiligten zu 3 und der Redaktion der Zeitschrift die Rede,
diese diene als Presse- und Öffentlichkeitsorgan der „Folsom-Gewaltsex-Szene“.
Hierdurch werde beim Leser, der keinen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse habe,
der Eindruck erweckt, es gebe auch bestimmende Verbindungen zwischen dem
Beteiligten zu 3 und der Zeitschrift, diese seien praktisch eine Gruppe, der Beteiligte zu
3 bestimme Inhalte der Zeitschrift und sei letztlich auch für Terroraufrufe
mitverantwortlich. Dies werde noch dadurch betont, dass die Zeitschrift als Drehscheibe
zwischen „Sex-Spaß“ und Terrorismus bezeichnet werde, was dem Leser den Eindruck
vermittele, hier gebe es direkte Einflussnahmen und Kontakte, die Zeitschrift werde
lediglich als Forum zur Verdeckung der wahren Bestrebungen genutzt. Dass dies der Fall
sei, behaupte auch der Beschwerdeführer in seiner Widerspruchschrift nicht. Danach
gebe es aber auch aus seiner Sicht keine Rechtfertigung, mit bewusster Betonung auf
den Beteiligten zu 3 von Sammeln von Geld und Unterstützern für den irakischen und
palästinensischen Terrorismus zu sprechen.
Es handele sich auch nicht um bloße, im Meinungskampf hinzunehmende überspitzte
polemische Bemerkungen. Die Äußerungen hätten einen den Beteiligten zu 3 in
besonderem Maße herabwürdigenden Charakter. Indem er namentlich als
Hauptbestandteil der Szene genannt werde, der Verbindungen zu
Terrorismusunterstützern nachgesagt werde, sei für den Leser die Aussage
hauptsächlich auf den Beteiligten zu 3 bezogen. Er werde in eine Ecke mit Terrorismus-
Unterstützern gestellt, wenn nicht nur von Verbindungen, sondern von massiven
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Unterstützern gestellt, wenn nicht nur von Verbindungen, sondern von massiven
Verbindungen die Rede sei. Auch die „absolute Darstellung von Gewaltpolitik“ treffe den
Beteiligten zu 3, denn diese Aussage erfolge ohne Einschränkung. Daran ändere auch
nichts, dass von einer Gewaltsex-Szene um den Beteiligten zu 3 die Rede sei. Auch hier
bleibe er nach dem Text Anker der Szene. Dies lasse das Unwerturteil hauptsächlich auf
ihn gerichtet erscheinen. Dem Beteiligten zu 3 werde die Qualität als Partner öffentlicher
Institutionen abgesprochen, wenn er als wesentlicher Unterstützer von Terrorismus
dargestellt und zugleich in die Ecke des Antisemitismus gestellt werde. Die Äußerungen
wögen für ihn umso schwerer, als er als im öffentlichen Leben stehend wegen der
Veranstaltung von öffentlichen Festen auf sein Ansehen in besonderem Maße
angewiesen sei. Es bestehe auch die naheliegende Gefahr, dass in der Öffentlichkeit
allein das vom Beschwerdeführer gefällte plakative Urteil hängen bleibe, der schwer
nachvollziehbare Zusammenhang, der keinen Nachweis für eine dem Beteiligten zu 3
zuzuschreibende derartige Gesinnung enthalte, aber in Vergessenheit gerate.
Dem Beschwerdeführer komme es gerade auf die diffamierende Wirkung in Bezug auf
den Beteiligten zu 3 an. Ihm gehe es offensichtlich nicht um eine sachliche
Auseinandersetzung mit den Vorgängen, sondern allein um das Erheischen öffentlichen
Interesses durch das Aufstellen völlig haltloser Verbindungen im Hinblick auf den
Regierenden Bürgermeister, zu dessen Zweck der Beschwerdeführer möglichst grell und
undifferenziert in die Ecke des Terrorismus gestellt und herabgewürdigt werde. Die
Äußerungen seien auch nicht als Gegenschlag gerechtfertigt. Schließlich bestehe auch
Wiederholungsgefahr, die aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten
sei.
Mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil vom 9. Mai 2006 verurteilte das Landgericht den
Beschwerdeführer auch im Hauptsacheverfahren zu denselben Unterlassungen. Zur
Begründung wiederholte es die Ausführungen aus dem vorstehend wiedergegebenen
Urteil im Eilverfahren und führte ergänzend aus, auch in Ansehung des umfangreichen
Verteidigungsvorbringens des Beschwerdeführers halte es daran fest, dass die
Wertungen des Beschwerdeführers aufgrund der konstruierten Verbindungen zu dem
Beteiligten zu 3, die keine sachliche Auseinandersetzung erkennen ließen, als
unzulässige Schmähkritik einzustufen seien. Dem Beschwerdeführer sei es nicht
gelungen, direkte Einflussnahmen und Kontakte des Beteiligten zu 3 zu der Zeitschrift
„Box“ oder sonstigen gewaltverherrlichenden Publikationen aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer legte gegen beide Urteile Berufung ein. Das Kammergericht teilte
durch im Wesentlichen gleichlautende Schreiben vom 4. Dezember 2006 mit, dass es
beabsichtige, die Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht
habe den Beschwerdeführer zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Der
streitgegenständliche Artikel verletze den Beteiligten zu 3 in seinem durch Art. 1 Abs. 1,
2 Abs. 2 GG geschützten zivilen Ehrschutz, der auch nichtnatürlichen Personen zustehe.
Die Äußerungen des Beschwerdeführers seien nicht durch sein Recht auf freie
Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Zwar genieße dieses Recht
höchsten Verfassungsrang, weil es eine der wesentlichen Grundlagen der
demokratischen Gesellschaft darstelle, es finde jedoch schon seinem Wortlaut nach
seine Grenze im Ehrschutz der anderen bzw. in den allgemeinen Gesetzen, zu denen u.
a. §§ 1004, 823 BGB, §§ 186 ff. StGB gehörten; das Recht auf freie Rede habe immer
dann zurückzutreten, wenn durch die Meinungsäußerung gleich- oder höherwertige
Rechtsgüter anderer berührt würden. Ob diese Grenze erreicht oder überschritten sei,
müsse stets im Einzelfall durch umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen
festgestellt werden. Die Äußerungen des Beschwerdeführers mögen gegenüber einem
Teil der Szene, die sich um den Beteiligten zu 3 gruppiere, und möglicherweise auch
gegen den Verlag oder einzelne Redakteure der Zeitschrift berechtigt sein, sie stellten
sich aber dem Beteiligten zu 3 gegenüber als unzulässige Schmähkritik dar, die nicht
von Art. 5 GG geschützt werde. Der Begriff der Schmähkritik sei zwar eng auszulegen.
Solange ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die Äußerung erkennbar sei, falle sie unter
den Schutz des Art. 5 GG. Erst wenn der Anwurf auch aus der Sicht des Äußernden
jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehre und damit allein die Herabsetzung und
Diffamierung im Vordergrund stehe, sei eine unzulässige Schmähkritik anzunehmen. Die
angegriffenen Äußerungen brächten den Beteiligten zu 3 in Verbindung mit der sog.
Gewaltsex-Szene und mit rechtsextremen und terroristischen Gruppen und stellten ihn
als einen Unterstützer dieser politischen Gewaltszene dar. Da es auch aus Sicht des
Beschwerdeführers hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe, habe das
Landgericht die Kritik mit zutreffenden Erwägungen als unzulässige Schmähkritik
angesehen. Der Beschwerdeführer habe auch im Rahmen der Berufungsbegründung
keine Tatsachen vorgetragen, die die angegriffenen Äußerungen als im öffentlichen
Meinungskampf hinzunehmende sachbezogene Kritik erscheinen ließen. Der
Beschwerdeführer habe zwar dargelegt, dass es durchaus Anhaltspunkte für mögliche
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Beschwerdeführer habe zwar dargelegt, dass es durchaus Anhaltspunkte für mögliche
Verbindungen „ des Umfelds “ des Beteiligten zu 3 zur rechtsradikalen und
islamistischen Gewaltszene gebe. Sein Anliegen, hinsichtlich der sexuellen
Emanzipationsbewegung in Deutschland die Einfallstore für rechtsextreme und
gewalttätige Politikkonzepte darzustellen und davor zu warnen, sei auch nachvollziehbar.
Dafür, dass die Gewaltszene tatsächlich vom Beteiligten zu 3 aktiv unterstützt werde, sei
indes weder konkret etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die bloße enge
Verbundenheit einer Zeitschrift zum Beteiligten zu 3 könne auch vom Standpunkt des
Beschwerdeführers aus nicht als sachliche Grundlage für den Vorwurf der Unterstützung
der politischen Gewaltszene herangezogen werden. Zu Recht habe das Landgericht
darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 3 nicht für das Handeln von einzelnen
Redaktionsmitgliedern der Zeitschrift „Box“ verantwortlich gemacht werden könne,
selbst wenn letztere ihm inhaltlich nahe stünden.
Mit den angegriffenen Beschlüssen vom 22. Februar 2007 wies das Kammergericht die
Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Urteile des Landgerichts gemäß § 522
Abs. 2 ZPO im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen und
der vorstehend wiedergegebenen Hinweise zurück.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, er sei durch die
genannten Entscheidungen, die unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von
Berlin - VvB - zustande gekommen seien, in seinen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 VvB
(Meinungsfreiheit), Art. 7 VvB (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 10
Abs. 2 VvB (Verbot der Diskriminierung aufgrund politischer Anschauungen) verletzt.
Er hält die angegriffenen Entscheidungen für willkürlich. Das Landgericht meine, den
Regierenden Bürgermeister vor Kritik schützen zu müssen. Das Landgericht habe
unbestritten gebliebene Aussagen des streitgegenständlichen Textes und seinen
weiteren unstreitigen Tatsachenvortrag fehlgedeutet und verkannt. Der Verbotstenor sei
nicht hinreichend bestimmt. Dies halte ihn von der Ausübung seiner Meinungsfreiheit ab.
Ihm würden Äußerungen verboten, deren Tatsachenkern das Kammergericht als wahr
zugestehe. Werturteil und dessen Tatsachenkern würden fehlerhaft abgegrenzt. Bei
seinen Äußerungen handele es sich nicht um Schmähkritik. Die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts zur Annahme von Schmähkritik und zur Abwägung der
beteiligten Interessen würden nicht beachtet. Die unstreitigen tatsächlichen
Anknüpfungspunkte für seine Meinungsäußerungen seien willkürlich verkannt worden,
obwohl sie als wahr zugestanden worden seien.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. Der Beteiligte zu 3 tritt der
Verfassungsbeschwerde entgegen und verteidigt die angegriffenen Entscheidungen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidungen
des Landgerichts wendet, denn der Beschwerdeführer rügt insoweit keine
Grundrechtsverletzungen, denen im Berufungsverfahren nicht hätte abgeholfen werden
können.
Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen zulässig und begründet, denn die
angegriffenen Entscheidungen des Kammergerichts verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 14 Abs. 1 VvB.
1. a) Nach Art. 14 Abs. 1 VvB hat jedermann das Recht, innerhalb der Gesetze seine
Meinung frei und öffentlich zu äußern, solange er die durch die Verfassung
gewährleistete Freiheit nicht bedroht oder verletzt. Dieser Verfassungsartikel garantiert
die Meinungsäußerungsfreiheit zwar - anders als Art. 5 Abs. 1 und 2 GG - nur "innerhalb
der Gesetze", das Grundrecht ist mithin in stärkerem Maße eingeschränkt als nach
Bundesrecht (vgl. Beschluss vom 8. September 1993 - VerfGH 53/93 - LVerfGE 1, 145
<148>). Eine derartige „schrankendivergente Parallelverbürgung“ steht der
Nachprüfung der Entscheidungen des Kammergerichts am Maßstab des Art. 14 Abs. 1
VvB nicht entgegen; das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht ist im Sinne einer
(zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen (vgl.
Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 - LVerfGE 10, 129 <134>
und 23. Mai 2006 - VerfGH 37/04 - NJW-RR 2006, 1704 <1705>).
Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 VvB sind Meinungen. Der
Begriff der Meinung ist weit zu verstehen. Meinungen sind durch die subjektive
Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der
Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Insofern lassen sie sich auch nicht
als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es
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als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es
darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist,
als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Der Schutz des
Grundrechts erstreckt sich auch auf die Form der Aussage. Eine Meinungsäußerung
verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend
formuliert ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1999, a. a. O., und 23. Mai 2006, a. a.
O.). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VvB schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der
Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im
Interesse des demokratischen Prozesses der öffentlichen Meinungsbildung, für den sie
konstitutive Bedeutung hat. Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck
der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen,
die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen. Bei ersteren spricht eine
Vermutung zugunsten der freien Rede. Insbesondere muss in der öffentlichen
Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und
polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder
Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE
12, 113 <115, 117>; 82, 272 <281 f.>; 93, 266 <292 f., 296>).
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht vorbehaltlos. Es findet in Art. 14 Abs. 1
VvB unter anderem eine Schranke in den Gesetzen, zu denen auch die ehrschützenden
Bestimmungen des Zivilrechts gehören, auf die das Kammergericht und das Landgericht
Berlin die angegriffenen Entscheidungen gestützt haben. Die
grundrechtsbeschränkenden Gesetze müssen aber ihrerseits im Lichte des
beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen
wertsetzende Bedeutung für das Privatrecht auch bei der Rechtsanwendung zur Geltung
kommen kann (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1993, a.a.O., S. 149, und 20.
Dezember 1999, a. a. O., S. 135; für das Bundesrecht: BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 272
<280>). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VvB verlangt bei der Anwendung ehrschützender
Bestimmungen des Zivilrechts im Einzelfall eine Gewichtung der Beeinträchtigung
einerseits der persönlichen Ehre und andererseits der Meinungsfreiheit. Diese
Abwägung, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind, lässt sich wegen
ihres Fallbezugs nicht generell und abstrakt vornehmen. Die Meinungsfreiheit muss
zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet, denn
diese ist als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da
aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips
der Menschenwürde sind, bedarf es stets und ausnahmslos einer sorgfältigen
Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf
die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 93, 266
<293>). Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als
Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter
den Ehrenschutz zurück. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind indes
strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne
Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger
Weise verkürzt würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 <294>, BVerfG NJW-RR
2000, 1712; BGHZ 143, 199 <209>; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 -
,
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im
Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und
gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer
unzulässigen Schmähung an (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. O., S. 149;
für das Bundesrecht: BVerfGE 82, 272 <283 ff.>, 93, 266 <294>; BVerfG NJW 1993,
1462; BGHZ 143, 199 <209>; BGH, Urteil vom 3. Februar 2009, a. a. O.).
b) Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Der
Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur zu prüfen, ob
Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht,
den der Verfassungsgerichtshof zu korrigieren hat, liegt regelmäßig erst vor, wenn eine
gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere
vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Handelt es sich um Eingriffe in die
Meinungsfreiheit, kann das allerdings schon bei unzutreffender Erfassung oder
Würdigung einer Äußerung der Fall sein. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit
werden ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als
Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge,
dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie
Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter
anzusehen sind. Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen des
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anzusehen sind. Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen des
beschriebenen Inhalts können den Zugang zu dem grundrechtlich geschützten Bereich
von vorneherein verstellen. Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem
Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich
verkürzt werden soll (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O.; für das Bundesrecht:
BVerfGE 82, 271 <281>; 93, 266 <294>).
c) Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies aber nur
dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung
führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft
vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 82,
272 <281>; 93, 266 <294>). Ist das Gericht jedoch erkennbar in eine Abwägung
eingetreten und sind die hierbei angestellten Erwägungen für sich genommen
verfassungsrechtlich tragfähig, so wird das Ergebnis dieser Abwägung nicht dadurch in
Frage gestellt, dass das Fachgericht unzu-treffend das Vorliegen von Schmähkritik
bejaht hat (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGK 4, 54 <59>; BVerfG NJW 2004, 277
<279>; NJW 2006, 3769 <3771>).
2. Nach diesen Maßstäben können die Entscheidungen des Kammergerichts keinen
Bestand haben. Sie sind ohne Abwägung der Interessen der Beteiligten des
Ausgangsverfahrens ergangen und beruhen auf der fehlerhaften Annahme, die
Äußerungen des Beschwerdeführers, zu deren Unterlassung er verurteilt wurde, seien
sämtlich Schmähungen.
a) Das Kammergericht hat diese Äußerungen unzutreffend als Schmähkritik eingestuft.
Fraglich ist bereits - womit sich das Kammergericht nicht auseinander gesetzt hat -, ob
die Kundgabe von Werturteilen gegenüber dem Beteiligten zu 3 als einer juristischen
Person überhaupt als Schmähkritik qualifiziert werden kann. Der Begriff der Schmähkritik
ist von der Rechtsprechung für Fallgestaltungen entwickelt worden, in denen das
individuelle Persönlichkeitsrecht so schwer verletzt wird, dass die freie
Meinungsäußerung ausnahmslos hinter dem Schutz der persönlichen Ehre des
Einzelnen zurücktreten muss. Weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der
Menschenwürde wurzelt, hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausdrücklich offen
gelassen, ob sich auch juristische Personen auf den Schutz dieses Grundrechts berufen
können (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 1994, 1784). Juristischen Personen
kommt zwar zivilrechtlicher und strafrechtlicher Ehrenschutz, aber keine Menschenwürde
zu (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 95, 220 <242>). Danach erscheint es zwar
möglich, dass Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung eine dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht vergleichbare grundrechtliche Position zusteht, die den Schutz ihrer
Ehre umfasst (vgl. Beschluss vom 20. August 2008 - VerfGH 22/08 -; für das
Bundesrecht: BVerfG NJW 1989, 3269; BVerwGE 82, 76 <78>; BGH NJW 1981, 675).
Auch dann ist aber - ähnlich wie bei staatlichen Institutionen, die sich nur auf zivil- und
strafrechtlichen Ehrenschutz berufen können - wohl nur eine zurückhaltende
Übertragung der für natürliche Personen geltenden Rechtssätze mit geringerer
Schutzintensität möglich (vgl. Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art.
2 Abs. 1, Rn. 82 m. w. N. und Hillgruber, in: Umbach u. a., Grundgesetz-
Mitarbeiterkommentar, Bd. I., 2002, Art. 2 Abs. 1, Rn. 243).
Selbst bei Anwendung der Grundsätze, die nach der Rechtsprechung für
Meinungsäußerungen gegenüber natürlichen Personen gelten, handelt es sich bei
denjenigen Äußerungen, zu deren Unterlassung der Beschwerdeführer in Bezug auf den
Beteiligten zu 3 verurteilt worden ist, nicht um Schmähkritik.
aa) Dies gilt zunächst für die im Ausgangsverfahren an erster Stelle untersagte
Äußerung des Beschwerdeführers, es bestünden massive Verbindungen zwischen der
„Folsom“-Gewaltsex-Szene und den rechtsextremen Unterstützern des irakischen,
palästinensischen und deutschen Terrorismus.
Die Äußerung enthält schon ihrem Wortlaut nach keine Schmähung gerade des
Beteiligten zu 3. Dabei kann offen bleiben, ob dem bereits entgegen steht, dass der
Beteiligte zu 3 (der Folsom Europe e. V.) in ihr nicht ausdrücklich erwähnt wird, sondern
lediglich von einer „Folsom“-Gewaltsex-Szene die Rede ist.
Auch wenn man die Äußerung als unmittelbar auf den Beteiligten zu 3 bezogen versteht,
ist eine Schmähung nicht erkennbar. Merkmal der Schmähung ist die völlig
unangemessene persönliche Kränkung, die ohne jedes sachliche Anliegen
ausgesprochen wird oder bei der das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund
gedrängt ist. Hiervon kann bei einer Äußerung ausgegangen werden, die eine Person als
Ganze herabsetzt und nicht nur an deren Verhalten anknüpft (vgl. zuletzt zum
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Ganze herabsetzt und nicht nur an deren Verhalten anknüpft (vgl. zuletzt zum
Bundesrecht: BVerfG NJW 2009, 749 <750> „Dummschwätzer“). Daran fehlt es hier
nach der vom Kammergericht zugrundegelegten Aussage. Der Beschwerdeführer
beschreibt und bewertet in seiner Äußerung nämlich lediglich angebliche Verbindungen
der von ihm als solche bewerteten "Szene". Allenfalls durch die Formulierung
„Gewaltsex-Szene“ äußert sich der Beschwerdeführer zu persönlichen Merkmalen von
Personen, die diese Szene bilden. Auch wenn man darin eine überspitzte und
polemische Wertung der vom Beteiligten zu 3 selbst so bezeichneten und unterstützten
Leder- und Fetischszene sehen mag, liegt darin noch keine persönliche Diffamierung
oder Kränkung, die jedes sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. Vielmehr
geht es dem Beschwerdeführer, wie ihm das Landgericht und das Kammergericht
ausdrücklich attestieren, um einen Beitrag zu einer "Debatte von öffentlichem
Interesse". Wenn er dabei aus seiner subjektiven (und möglicherweise noch so irrigen
oder abwegigen) Sicht Zusammenhänge und Parallelen zwischen den sexuellen
Vorlieben von Personen und ihren politischen Ansichten aufzeigen will, steht eine
Schmähung des Beteiligten zu 3 offenkundig nicht so eindeutig im Vordergrund, dass die
freie Meinungsäußerung ohne jede weitere Abwägung zurücktreten müsste. Die
streitgegenständliche Äußerung stellt ferner auch nach ihrem erkennbaren Zweck, vor
den Gefahren der subjektiv wahrgenommenen Anzeichen für solche Verbindungen zu
radikalen politischen Strömungen zu warnen, keine abwägungsresistente Schmähkritik
dar.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Kontext, dass es sich nicht um Schmähkritik
handelt. Denn der Beschwerdeführer stellt im Anschluss an seine Äußerung in dem
inkriminierten Artikel im Internet im Einzelnen dar, worin aus seiner Sicht die
Verbindungen zwischen der von ihm so bezeichneten „Folsom“-Gewaltsex-Szene und
den Unterstützern von Terrorismus bestehen. Er verweist darauf, dass eines der
Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 3 zugleich Redakteur der Zeitschrift „Box“ sei
und dass ein ständiger Mitarbeiter und ein Redaktionsmitglied dieser Zeitschrift aus
seiner Sicht den Terrorismus unterstützt hätten. Ferner führt er aus, dass diese beiden
Personen mit faschistischer Tendenz publizistisch tätig gewesen seien. Wenn das
Landgericht und das Kammergericht diese Wertungen sogar objektiv für durchaus
vertretbar halten, so können sie dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig eine reine
Kränkungs- und Diffamierungsabsicht bei den von ihm hieraus gezogenen Folgerungen
unterstellen.
bb) Auch die zweite Äußerung des Beschwerdeführers, zu deren Unterlassung er im
Ausgangsverfahren verurteilt worden ist, wonach Teile „dieser“ Szene fleißig
Unterstützer und Geld für den irakischen und palästinensischen Terrorismus sammelten,
ist keine gegen den Beteiligten zu 3 gerichtete Schmähkritik.
Dabei kann offen bleiben, ob die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts die in
Rede stehende Äußerung des Beschwerdeführers unzutreffend erfassen, weil sich der
Beschwerdeführer nicht in der als zu unterlassen titulierten Weise geäußert hat und sich
dieser Fehler in den Beschlüssen des Kammergerichts fortsetzt. In seinen Artikeln
bezieht sich der Beschwerdeführer mit der Wendung „Teile dieser Szene“ auf die
unmittelbar zuvor erwähnte Szene um den Beteiligten zu 3, wie auch das Landgericht in
den Entscheidungsgründen der angegriffenen Urteile zutreffend angenommen hat.
Demgegenüber sind die Entscheidungssätze der angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts in den Ausgangsverfahren für sich betrachtet so zu verstehen, dass sich
die Wendung „Teile dieser Szene“ auf die in den vorausgehenden Aussprüchen erwähnte
„‘Folsom‘-Gewaltsex-Szene“, also eine andere Gruppierung, bezieht. Bei der Auslegung
von Entscheidungssätzen in Urteilen kommt zwar in Betracht, Tatbestand und
Entscheidungsgründe des Urteils zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1997, 3447). Hierfür
dürfte aber nur bei Unklarheiten des Entscheidungssatzes, der aus sich selbst heraus
verständlich sein muss (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 313 Rn. 8), Raum
bleiben. Danach erscheint zweifelhaft, ob angesichts der in sich schlüssigen Fassung der
vorliegenden Entscheidungssätze in Betracht kommt, diese unter Berücksichtigung der
Entscheidungsgründe auszulegen.
Die in Rede stehende Äußerung des Beschwerdeführers stellt abgesehen davon aber
auch nach Wortlaut, Zusammenhang sowie Sinn und Zweck keine auf den Beteiligten zu
3 bezogene Schmähkritik dar. Auch diese Äußerung zielt auf ein bestimmtes Verhalten
ab; auch mit ihr verfolgt der Beschwerdeführer in erster Linie sein Anliegen, sich mit der
Unterstützung des Regierenden Bürgermeisters für das Straßenfest
auseinanderzusetzen, und Einflüsse aufzuzeigen, die nach seiner Ansicht
möglicherweise damit in Zusammenhang stehen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers in den Artikeln, auf die er seine Ansichten stützt, dienen auch
diesem Zweck.
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cc) Schließlich handelt es sich auch bei der letzten im Ausgangsverfahren untersagten
Äußerung nicht um Schmähkritik. Diese Äußerung nimmt lediglich zu Handlungen des
Beteiligten zu 3 bzw. seiner Mitglieder Stellung und zielt nicht darauf ab, den Beteiligten
zu 3 zu diffamieren.
b) Die aufgehobenen Entscheidungen beruhen auf der unzutreffenden Annahme von
Schmähkritik. Soweit sie Elemente einer Abwägung enthalten, sind die angestellten
Erwägungen jedenfalls verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Es ist daher nicht
auszuschließen, dass die Entscheidungen ein anderes Ergebnis gehabt hätten, wenn das
Kammergericht eine umfassende und fehlerfreie Abwägung der grundrechtlich
geschützten Interessen der Beteiligten vorgenommen hätte.
aa) Das Kammergericht hat die Äußerungen des Beschwerdeführers schon unzutreffend
erfasst. Das Landgericht hatte ausgeführt, der Beteiligte zu 3 und die Zeitschrift „Box“
würden lediglich zusammenarbeiten. Der Beschwerdeführer spreche nur pauschal und
ohne nähere Begründung von einer engen Verbindung zwischen dem Beteiligten zu 3
und der Zeitschrift. Dies trifft indes nicht zu, denn der Beschwerdeführer hat in seinen
Artikeln erwähnt, dass eine namentlich genannte Person sowohl Vorstandsmitglied des
Beteiligten zu 3 als auch Redakteur der Zeitschrift war, und dadurch die aus seiner Sicht
bestehende Verbindung dargelegt. Auch der daran anknüpfende Vorwurf, bei dem Leser,
der keinen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse habe, werde der Eindruck erweckt,
es gebe „bestimmende“ Verbindungen zwischen dem Beteiligten zu 3 und der
Zeitschrift, der Beteiligte zu 3 sei letztlich für - wie es das Landgericht ausgedrückt hat -
„Terroraufrufe“ mitverantwortlich, ist nicht haltbar. Der Leser erfährt von der
Doppelfunktion des erwähnten Vorstandsmitglieds und Redakteurs und hat insoweit
hinreichenden Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse. Die daran anknüpfende
Feststellung, der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck, der Beteiligte zu 3 übe
bestimmenden Einfluss auf die Zeitschrift aus, ist insofern ebenfalls nicht
nachvollziehbar. Schließlich erfasst die verkürzende Bezeichnung der erwähnten Aufrufe
zur Unterstützung von Terroristen durch das Landgericht als „Terroraufrufe“ den Inhalt
der fraglichen Aufrufe unzutreffend. Das Kammergericht hat in seinen Hinweisschreiben
nach § 522 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Begründung auf das jeweils vorausgehende Urteil des
Landgerichts Bezug genommen, sich den darin enthaltenen Erwägungen angeschlossen
und sich dadurch die voranstehend dargestellte unzureichende Begründung zu eigen
gemacht. Ferner hat es selbst ausgeführt, der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht,
die „Gewaltszene“ werde vom Beteiligten zu 3 aktiv unterstützt, und er mache diesen
für das Verhalten der erwähnten weiteren Redakteure der Zeitschrift verantwortlich. Dies
ist den Artikeln des Beschwerdeführers aber nicht zu entnehmen. Das zum Ausdruck
gebrachte Anliegen des Beschwerdeführers ist es allenfalls, die Möglichkeit von
Einflussnahme der erwähnten „Szene“ und der fraglichen Redakteure insbesondere auf
den Beteiligten zu 3 aufzuzeigen.
bb) Das Kammergericht hat im Übrigen einen weiteren Gesichtspunkt nicht ausreichend
gewürdigt: Das Landgericht hatte ausgeführt, die Äußerungen des Beschwerdeführers
wögen für den Beteiligten zu 3 um so schwerer, als er als im öffentlichen Leben
stehender Verein wegen der Veranstaltung von öffentlichen Festen auf sein Ansehen in
besonderem Maße angewiesen sei. Dabei hat es - und ebenso das hierauf Bezug
nehmende Kammergericht - nicht erkannt, dass der Beteiligte zu 3 seinerseits durch die
Veranstaltung derartiger Straßenfeste an dem von Art. 14 Abs. 1 VvB geschützten
Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss
den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten
eines Teils seines Schutzes begeben hat (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 12, 113
<131>; 61, 1 <13>; 66, 116 <150 f.>).
Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers kommt es danach nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Da die
Verfassungsbeschwerde ganz überwiegend erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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