Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, rüge, beschwerdeschrift, staatsprüfung, befangenheit, härtefall, student, universität, examen

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
102/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 1 Verf BE, § 49 Abs 1
VGHG BE, § 50 VGHG BE, §
178a Abs 1 S 1 Nr 2 SGG
Mangels ordnungsgemäß erhobener Anhörungsrüge insgesamt
unzulässige Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist seit April 2001 Student der Rechtswissenschaften an der
Humboldt-Universität zu Berlin, derzeit im 12. Fachsemester. Er bezog bis zum Ablauf
der Förderungshöchstdauer Ende September 2005 Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und begehrt Leistungen zur Sicherung
seines Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Nachdem im Jahr 2003 die Berliner Juristenausbildung reformiert worden und an die
Stelle eines Staatsexamens eine Prüfung mit universitärem und staatlichem Teil
getreten war, wurde Studierenden, die – wie der Beschwerdeführer – ihr Studium vor
dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen hatten, die Wahl eingeräumt, sich nach
altem oder neuem Recht prüfen zu lassen. Bei einer Entscheidung für das neue Recht
mussten sie allerdings in Kauf nehmen, sich erst nach dem 1. Juli 2006 zur staatlichen
Pflichtprüfung anmelden zu können und damit gegebenenfalls die Regelstudienzeit von
neun Fachsemestern zu überschreiten. Der Beschwerdeführer entschied sich trotz
dieses Nachteils für eine Prüfung nach neuem Recht und wurde am 30. Mai 2005 durch
das Studien- und Prüfungsbüro der Humboldt-Universität zur universitären
Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen. Diese umfasst neben einer Klausur und einer
mündlichen Prüfung eine Studienarbeit, welche im Rahmen eines Seminars oder einer
anderen geeigneten Lehrveranstaltung anzufertigen ist.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 und Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 lehnte
das Studentenwerk einen Antrag des Beschwerdeführers auf Studienabschlussförderung
ab, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG wegen der zu diesem Zeitpunkt
noch fehlenden Zulassung zum Examen nicht erfüllt seien.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld II. Diesen Antrag lehnte
das JobCenter R. mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 und Widerspruchsbescheid vom
24. Januar 2006 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei Student und daher
grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig. Das Erreichen der
Förderungshöchstdauer könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Es bestehe auch
kein Härtefall, der eine ausnahmsweise Gewährung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II
rechtfertige.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2006 Klage vor dem
Sozialgericht Berlin und beantragte zusätzlich, das JobCenter R. im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig – bis zur Entscheidung in der
Hauptsache – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.
Mit Beschluss vom 27. März 2006 sprach das Sozialgericht Berlin antragsgemäß die
Verpflichtung des JobCenters R. aus, dem Beschwerdeführer vorläufig Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren.
Der Beschwerde des JobCenters R. half das Sozialgericht nicht ab. Eine Abschrift der
Beschwerdeschrift ging dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 4. Mai
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Beschwerdeschrift ging dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 4. Mai
2006 zu.
Der zuständige Berichterstatter des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-
Brandenburg wies mit Beschluss vom 5. Mai 2006 unter Aufhebung des Beschlusses des
Sozialgerichts den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurück, ohne
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Ein
besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei nicht dargetan. Das
Thema der noch ausstehenden Studienarbeit im Schwerpunktbereich sei dem
Beschwerdeführer noch gar nicht ausgehändigt worden. Folge schon hieraus, dass
derzeit eine zeitliche Belastung durch die Schwerpunktprüfung zumindest in dem
Umfang, der einer ergänzenden Erwerbstätigkeit entgegenstünde, gar nicht bestehen
könne, fehle es im Übrigen auch an einer Zulassung des Beschwerdeführers zur ersten
juristischen Staatsprüfung. Von einer „akuten Examensphase" könne im
streitbefangenen Zeitraum nicht ausgegangen werden, und zwar ungeachtet dessen,
dass das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung in die erste juristische
Staatsprüfung einfließe. Dass der Antragsteller sich durch zusätzliche Klausurenkurse
und Repetitorien auf das Examen vorbereite, sei naturgemäß Bestandteil jeder
(langfristigen) studentischen Prüfungsvorbereitung. Mit einer Gewährung von SGB Il-
Leistungen nach Ablauf der Förderungshöchstdauer, ohne dass die Voraussetzungen
einer Anschlussförderung nach den § 15 Abs. 3a, § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG vorlägen,
würde ein Kreis von Berechtigten geschaffen, den der Gesetzgeber – von ganz eng
begrenzten Ausnahmefällen abgesehen – ausdrücklich habe ausnehmen wollen.
Nach Zugang des Beschlusses beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren gemäß
§ 178a Abs. 5 SGG fortzuführen, und lehnte den Berichterstatter wegen Besorgnis der
Befangenheit ab. Der abgelehnte Richter habe im schriftlichen Verfahren entschieden,
ohne ihn anzuhören. Auch bei einer objektiv vernünftigen Sicht müsse er befürchten,
dass der Richter den Rechtsstreit nicht unparteiisch entscheiden werde. Mit der
Entscheidung habe der Richter zu erkennen gegeben, dass ihn ein mögliches Vorbringen
des Rechtsschutzsuchenden nicht interessieren werde. Die Behinderung in der
Ausübung der Parteirechte, willkürliche Benachteiligung und schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs einseitig zu Lasten einer Partei seien in der Rechtsprechung als
Gründe anerkannt, welche die Ablehnung eines Richters rechtfertigten.
Der abgelehnte Richter erklärte dienstlich, sich nicht für befangen zu halten. Mit
Beschluss vom 16. Mai 2006 wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den
Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zurück. Zwar habe sich die
Einzelrichterentscheidung für den Beschwerdeführer als „Überraschungsentscheidung"
erwiesen, mit der das verfahrensrechtliche Grundrecht auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verletzt sein könnte. Allein die verfahrensfehlerhafte Behandlung einer
Streitsache vermöge aber auch bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eines
Verfahrensbeteiligten den Vorwurf der Parteilichkeit nicht zu begründen. Etwas anderes
gelte nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer
unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruhe. An derartigen
Anhaltspunkten fehle es, wenn der Richter – wie vorliegend – seine
Beschwerdeentscheidung aufgrund derselben Sachlage wie das Vordergericht treffe und
er seiner Entscheidung auch keine neuen rechtlichen Aspekte zugrunde lege, sondern
ausschließlich eine andere Rechtsauffassung vertrete.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 verwarf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die
Anhörungsrüge als unzulässig. Zwar sei die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist
erhoben. Der Beschwerdeführer habe aber das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan. Er habe
nicht dargelegt, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Er wende sich lediglich bei unveränderter
Sachlage gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 5. Mai 2006.
Mit der am 3. Juli 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung
von Berlin (VvB) und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie des allgemeinen
Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 10 Abs. 1 VvB und Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung
der Verfassungsbeschwerde trägt er Folgendes vor:
Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise missachtet
worden. Ein ausführlicherer Sachvortrag zur Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin sei
ihm abgeschnitten worden. In diesem hätten insbesondere folgende Punkte
hervorgehoben werden sollen: Aus gesetzlichen Gründen könne er die erste juristische
Prüfung frühestens im März 2007 abschließen, weswegen eine Studienabschlusshilfe
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Prüfung frühestens im März 2007 abschließen, weswegen eine Studienabschlusshilfe
nach BAföG durch das Studentenwerk Berlin für die Zeit von Oktober 2005 bis März 2007
nicht gewährt werden könne. Daher handele es sich in seinem Fall nicht um eine
„Förderung auf zweiter Ebene", sondern um eine Ausnahmesituation, die unter die
Härtefallregelung des § 7 Abs. 5 SGB II falle. Er befinde sich in der akuten
Examensphase, da die Schwerpunktbereichsprüfung in die Examensnote eingehe und
Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung sei. Dass er die
zeitlichen Vorgaben für Leistungen nach dem BAföG nicht habe einhalten können, sei
unverschuldet. Schließlich wäre die Bestimmung des § 7 Abs. 5 SGB II überflüssig, setzte
man ihre Anforderungen mit denen von § 15 Abs. 3a BAföG gleich.
Die angegriffenen Beschlüsse verstießen auch gegen das Willkürverbot. Es gebe keinen
sachlichen Grund, die Phase der Vorbereitung auf die Abschlussklausuren im Rahmen
eines rechtswissenschaftlichen Studiums anders zu behandeln als die Anfertigung einer
Diplomarbeit in einem Diplomstudiengang.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie sich auf
Normen des Grundgesetzes stützt, die – wie § 49 Abs. 1 VerfGHG belegt – kein für eine
Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zugelassener
Prüfungsmaßstab sind (vgl. etwa Beschluss vom 7. September 1994 – VerfGH 69/94 –
LVerfGE 2, 64 <65> m. w. N.). Sie ist aber auch unzulässig, soweit sie eine Verletzung
von Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VvB rügt, weil der Beschwerdeführer insoweit den
Rechtsweg nicht hinreichend ausgeschöpft hat, § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (1.). Zudem
hat er mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 VVB der Substantiierungspflicht von § 49 Abs. 1, § 50
VerfGHG nicht genügt (2.).
1.
Satz 1 VerfGHG (a). Daher ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch
hinsichtlich der Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB,
unzulässig (b).
a) Der Beschwerdeführer hat zwar eine Anhörungsrüge erhoben, jedoch das Vorliegen
der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht
hinreichend dargetan hat. Die Rechtswegerschöpfung unter Berücksichtigung des
Subsidiaritätsgrundsatzes bedeutet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg
ordnungsgemäß beschritten und auch sonst alle ihm zumutbaren prozessualen
Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung ergriffen haben
muss. Die Anhörungsrüge ist eine solche prozessuale Möglichkeit (vgl. für das
Bundesrecht und die Anhörungsrüge nach der ZPO BVerfG, Beschluss vom 25. April
2005 – 1 BvR 644/05 –, NJW 2005, 3059). Ein an sich statthaftes Rechtsmittel muss
jedoch nicht nur erhoben, sondern es muss auch hinreichend begründet worden sein
und alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. für das Bundesrecht
BVerfGE 96, 345 <372>). An diese Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes ist der
Verfassungsgerichtshof bei Verfassungsbeschwerden – wie der vorliegenden – gegen
Entscheidungen gebunden, die in bundesrechtlich geregelten Verfahren – hier dem SGG
– ergangen sind (von Lampe, in: Pfennig/Neumann [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 3.
Aufl. 2000, Art. 84 Fn. 438 zu Rn. 136 m. w. N.). Wie das Landessozialgericht in der
angegriffenen Entscheidung vom 6. Juni 2006 zu Recht festgestellt hat, erfüllt die
Anhörungsrüge des Beschwerdeführers die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 178a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht. Damit ist auch die hiergegen erhobene
Verfassungsbeschwerde unzulässig.
b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht nur in Bezug auf die behauptete
Verletzung des rechtlichen Gehörs, deren Heilung § 178a SGG bezweckt, sondern
insgesamt, also auch hinsichtlich des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB, unzulässig.
Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich – wie hier – die behauptete Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den gesamten Streitgegenstand des
fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Denn läge ein solcher Verstoß vor, so würde das
Gericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge
geboten ist, § 178a Abs. 5 Satz 1 SGG. Das Verfahren würde in die Lage zurückversetzt,
in der es sich vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 178a
Abs. 5 Satz 2 SGG) – oder bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 178
Abs. 5 Satz 4 SGG) – befand. Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in
vollem Umfang wieder eröffnet und Gelegenheit zur Abhilfe auch anderer
Grundrechtsverstöße gegeben (vgl. für das Bundesrecht und die Anhörungsrüge nach
der ZPO BVerfG, Beschluss vom 25. April 2005 –1 BvR 644/05 – NJW 2005, 3059 f.).
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1, § 50 VerfGHG) unzulässig. Danach ist von dem Beschwerdeführer der Sachverhalt
darzustellen und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten
und der geltend gemachten Verletzung eines – gerade durch die Verfassung von Berlin
verbürgten – subjektiven Rechts nachvollziehbar darzulegen. Bei der Rüge der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darzulegen, was bei ausreichender
Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte vorgetragen werden sollen und warum die
angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Hieran fehlt
es. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum die angegriffene Entscheidung auf dem
behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Denn alle Punkte, die der nicht angehörte
Beschwerdeführer nach der Beschwerdeschrift vorgetragen hätte – frühester Zeitpunkt
der Beendigung der ersten juristischen Prüfung im März 2007 (aufgrund
Ausbildungsreform 2003), Versagung von Studienabschlusshilfe nach dem BAföG vor
Zulassung durch das JPA, Einfließen der Schwerpunktsbereichsprüfung in die
Prüfungsnote – waren bereits vor dem Sozialgericht dargelegt, nämlich mit Schriftsatz
vom 8. Februar 2006 (Anlagen K 1-5, vgl. Bl. 10 ff. der fachgerichtlichen Streitakte), und
Schriftsatz vom 17. Februar 2006 (Anlagen K 7-K 12, vgl. Bl. 32 ff. der fachgerichtlichen
Streitakte).
Das Landessozialgericht hat sich in dem Beschluss vom 5. Mai 2006 auch mit diesen
Punkten auseinandergesetzt, ist aber dennoch nicht zu einer für den Beschwerdeführer
günstigen Entscheidung gelangt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum das
Gericht bei Wiederholung bereits erfolgten Vortrages zu einer anderen Entscheidung
gelangen könnte. Insoweit hat das Landessozialgericht auch in seinen Beschlüssen vom
16. Mai und 6. Juni 2006 die Bedeutung und Tragweite des dem Beschwerdeführer aus
Art. 15 Abs. 1 VvB zustehenden Rechtes nicht verkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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