Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: treu und glauben, vermieter, wohnraum, verfassungsbeschwerde, nutzungsrecht, kündigung, widerruf, wohnung, verfügung, entziehen

1
2
Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
170/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 5 S 2 Verf BE, Art 23 Abs 1
Verf BE, § 49 Abs 1 VGHG BE, §
50 VGHG BE
Willkürverbot - gesetzgeberisches Anliegen einer Regelung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2006 ein in Berlin-Pankow gelegenes
Grundstück, das mit einer als Mehrfamilienhaus genutzten Villa, einem Schuppen sowie
einer Remise bebaut ist. Die Beteiligten zu 2 bis 7 sind bzw. waren Wohnungsmieter und
nutzten auch den um das Haus herum gelegenen Garten; den Schuppen verwendeten
sie als Abstellraum. Die mit dem Voreigentümer abgeschlossenen Mietverträge
enthielten in § 2 unter der Überschrift „Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen“
eine Klausel, nach deren Absatz 1 der Vermieter den Mietern „folgende“ (nicht
bezeichnete) Einrichtungen zur Verfügung stellte. Absatz 2 sah vor, dass die sonstigen
zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen ihrem jeweiligen
Zweck entsprechend von den Mietern mitbenutzt werden konnten; Hof- und
Außenanlagen konnten danach vom Vermieter jederzeit umgestaltet und einem
anderen Zweck zugeführt werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, einen von den
Mietern als Abstellraum genutzten Raum im 2. Obergeschoss der Villa und den
Schuppen sowie die Remise zu Wohnraum umzubauen. Die Benutzung des Gartens
sollte danach nur noch den Mietern der in dem Schuppen/der Remise geplanten
Wohnung und der im Erdgeschoss der Villa gelegenen Wohnungen offenstehen. Mit
Schreiben an die Beteiligten zu 2 bis 7 vom 17. Juli 2006 widerrief der Beschwerdeführer
für den Fall, dass die Benutzung des Gartens vom vorherigen Vermieter gestattet
worden sei, diese Gestattung. Der Garten werde umgestaltet und einer neuen Nutzung
zugeführt. Die Berechtigung hierfür ergebe sich aus § 2 Absatz 2 der Mietverträge. Mit
Schreiben vom 19. September 2006 sprach der Beschwerdeführer gegenüber den
erwähnten Beteiligten unter Bezugnahme auf § 573 b BGB eine Teilkündigung
hinsichtlich des Gartens aus.
Da die Mieter dem Begehren des Beschwerdeführers entgegentraten, verfolgte er es
gerichtlich weiter. Das Amtsgericht stellte mit Urteil vom 10. April 2007 fest, dass die
Beteiligten zu 2 - 7 kein Nutzungsrecht am Schuppen und dem im 2. Obergeschoss des
Hauses gelegenen Raum hätten, wies aber die auf Unterlassung der Gartennutzung
gerichtete Klage ab; ferner wies es die Klage insoweit ab, als der Beschwerdeführer
beantragt hatte, einzelne Beteiligte zur Beseitigung einer Hollywoodschaukel, zweier
Sandkästen sowie eines Tisches zu verurteilen. Der Beschwerdeführer könne die
Unterlassung der Gartennutzung nicht verlangen. Die Beteiligten zu 2 - 7 hätten ein
Nutzungsrecht an dem Garten aus dem Mietvertrag. Die Frage, ob der Garten vom
Mietgebrauch umfasst oder sein Gebrauch lediglich vom Vorvermieter gestattet worden
sei, könne dahinstehen. Denn weder der frühere Vermieter noch der Beschwerdeführer
hätten die auf dem einen oder auf dem anderen Weg begründete Nutzungsbefugnis der
Beklagten am Garten wirksam beendet. Gehe man von einem Mietgebrauch aus, habe
es einer wirksamen Kündigung nach § 573 b BGB bedurft. Diese fehle vorliegend. Es sei
dem Beschwerdeführer verwehrt, der Gemeinschaft der im Haupthaus wohnenden
Mieter den großen Garten vollständig zu entziehen, um ihn sodann den Mietern von
„Remise und Schuppen“ zur alleinigen Nutzung zuzuschlagen. Insoweit könne offen
bleiben, ob diese Schranke seiner Handlungsbefugnis in einer einschränkenden
Auslegung des § 573 b BGB oder unmittelbar in § 242 BGB (Treu und Glauben) gründe.
3
4
Auslegung des § 573 b BGB oder unmittelbar in § 242 BGB (Treu und Glauben) gründe.
Der gesetzgeberische Zweck, der mit der Einführung der Möglichkeit einer Teilkündigung
nach § 573 b BGB erreicht werden sollte, sei sicherzustellen, dass der
wohnungsbaupolitisch wünschenswerte Ausbau von Dachgeschossen und die
Aufstockung, der Ausbau oder die Schließung von Baulücken nicht am Widerstand der
Mieter scheitere. Nebenräume und Grundstücksteile sollten selbst zu Wohnraum werden
oder der - notwendigen - Ausstattung des zu schaffenden Wohnraums dienen. Dieser
Zweck bestimme zugleich das Maß, auf das sich die Kündigung zu beschränken habe:
Der zu schaffende Wohnraum sei in dem Maß auszustatten, wie es zu einer wirtschaftlich
einträglichen Vermietung nötig sei. Die Norm gebe aber selbst in Absatz 1 Nr. 2 den
Hinweis, dass vorhandener Wohnraum nicht völlig zurückzutreten habe, denn danach
komme als Kündigungsgrund nur in Betracht, den neu zu schaffenden und den
vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten. Der
Beschwerdeführer wolle aber den großen Garten den Mietern des vorhandenen
Wohnhauses vollständig entziehen und den wenigen neuen Mietern von Remise und
Schuppen alleine zuschlagen. Selbst wenn man lediglich von einer Gestattung des
Vermieters hinsichtlich der Gartennutzung durch die Mieter ausgehe, sei diese Nutzung
nicht infolge des Widerrufs durch den Beschwerdeführer beendet. Dem stehe § 242 BGB
entgegen. Dieses Verständnis zeige die Entscheidung des Kammergerichts vom 14.
Dezember 2006 (WuM 2007, 68) auf. Der Kläger wolle den großen Garten allein wenigen
geben und ihn der Gemeinschaft entziehen. Dies sei das Gegenteil dessen, was der
Vermieter in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall vorgehabt und wie es das
Kammergericht gebilligt habe. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese
Entscheidung des Beschwerdeführers betriebswirtschaftlich unumgänglich gewesen sei.
Eine zulässige Umwidmung im Sinn von § 2 Abs. 2 der Mietverträge sei der
„Totalentzug“ des Gartens jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer könne demnach auch
nicht die Räumung des Gartens von Gegenständen verlangen, die typischer Weise mit
der Gartennutzung einhergingen.
Im Berufungsverfahren trug der Beschwerdeführer vor: Der Garten sei nicht mit
vermietet. Die Teilkündigung sei berechtigt. Es treffe nicht zu, dass die gesamte
Hausgemeinschaft den Garten genutzt habe. Eine weitere Mieterin habe einen Teil des
Gartens angemietet gehabt. Die Gartennutzung solle denjenigen Mietern ermöglicht
werden, die von ihrer Wohnung aus unmittelbaren Zugang zum Garten hätten. Weil
diese hierfür ein Entgelt zahlten, sei für § 242 BGB kein Raum. Die Ausführungen zur
einschränkenden Auslegung von § 573 b BGB überzeugten nicht. Ohne Zweifel könne ein
Garten Gegenstand einer Teilkündigung sein. Ein Vermieter sei befugt, einen Garten zu
kündigen, um anderen Wohnraum damit auszustatten. Dies müsse lediglich nach
billigem Ermessen erfolgen. Dies sei hier eingehalten worden. Es sei üblich, Gärten bei
Wohnungen mit zu vermieten, die einen direkten Gartenzugang haben. Die
Gartennutzung sei auch nicht gestattet worden. Eine Gestattung sei jedenfalls jederzeit
widerruflich gewesen. Dem stehe § 242 BGB nicht entgegen. Aus der vom Amtsgericht
angezogenen Entscheidung des Kammergerichts könne nicht im Umkehrschluss
abgeleitet werden, dass es einem Vermieter verwehrt sei, aus nachvollziehbaren
Gründen die Gartennutzung neu zu regeln. Das Amtsgericht prüfe die Voraussetzungen
von § 242 BGB nicht. In Betracht komme allenfalls die Fallgruppe der unzulässigen
Rechtsausübung. Hierfür fehle aber ein besonderer Vertrauenstatbestand für die
Fortdauer der Gartennutzung.
Das Landgericht Berlin teilte mit Schreiben vom 28. Juni 2007 mit, die zuständige
Kammer habe die Sache beraten und sei einstimmig der Ansicht, dass die Berufung des
Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg biete. Die Rechtssache habe auch keine
grundsätzliche Bedeutung, so dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2
ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das Amtsgericht sei zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von den beteiligten Mietern nicht die
Unterlassung der Gartennutzung verlangen könne. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ergebe sich die Befugnis zur gemeinschaftlichen Gartennutzung
vorliegend unmittelbar aus § 2 Abs. 2 der Mietverträge. Dass der Garten als zum
gemeinsamen Gebrauch bestimmte Anlage bzw. Einrichtung anzusehen sei, ergebe sich
sodann aus Satz 2 der Regelung, wonach Hof- und Außenanlagen jederzeit umgestaltet
und einem anderen Zweck zugeführt werden könnten. Bereits nach allgemeinem
Sprachgebrauch falle ein Garten unter den Begriff der Außenanlagen. Schon aus diesem
Grund sei die Gestattung der Gartennutzung hier anders als in dem Fall, der dem
erwähnten Urteil des Kammergerichts zu Grunde gelegen habe, gerade nicht jederzeit
frei widerruflich. Selbst wenn aber ein solcher Widerruf grundsätzlich möglich sein sollte,
sei der Beschwerdeführer jedoch - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe - im
Umkehrschluss aus dem Urteil des Kammergerichts nach Treu und Glauben gemäß §
242 BGB daran gehindert, dieses Recht (ebenso wie ein etwaiges Teilkündigungsrecht
gemäß § 573 b BGB) geltend zu machen. Der Beschwerdeführer weise zutreffend darauf
5
6
7
8
gemäß § 573 b BGB) geltend zu machen. Der Beschwerdeführer weise zutreffend darauf
hin, dass die Fallgruppe der unzulässigen Rechtsausübung mit dem Unterfall des
Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses einschlägig sein dürfte. Danach bildeten
Treu und Glauben eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente
Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder
Ausnutzung einer Rechtslage sei als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und
unzulässig. Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergäben, lasse sich nur
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Dabei sei eine
umfassende Interessenabwägung erforderlich. Diese führe hier unter Berücksichtigung
aller Gesamtumstände des Falles zu einem Überwiegen des Interesses der vorhandenen
Mietergesamtheit an einer gemeinschaftlichen Gartennutzung gegenüber dem Interesse
des Beschwerdeführers, die Gartennutzung nur einzelnen neu zu gewinnenden Mietern
gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes zu ermöglichen, wobei entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vom Interesse von vier Mietparteien, den
Beteiligten zu 2 bis 7, an der Gartennutzung gegenüber dem Interesse von drei
Mietparteien auszugehen sei. Vielmehr solle es erkennbar bei der bisherigen Regelung
bleiben, dass der Gartenteil, der bereits bisher zu einer einzelnen Wohnung gehöre,
abgetrennt und individuell nutzbar bleibe und die übrige geräumige Gartenfläche von
allen Mietern, d. h. auch von den zukünftigen Mietern des umzubauenden Schuppens,
gemeinschaftlich genutzt werden könne. Damit käme die Grünfläche wie bisher einer
Vielzahl von Mietparteien zugute. Auch das Interesse des Beschwerdeführers an einem
Entgelt für die Gartennutzung vermöge seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn
es sei davon auszugehen, dass auch die bisherigen Mieter bei Abschluss ihrer
Mietverträge die Möglichkeit der Gartennutzung ins Kalkül gezogen hätten. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers sei auch ein sachlicher Grund dafür gegeben, dass das
Nutzungsrecht am Schuppen und dem Raum im 2. Obergeschoss anders zu behandeln
sei als das Nutzungsrecht am Garten. Denn bei dem Wohnraum im 2. Obergeschoss
handele es sich bereits nicht um Räume, die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt
seien. Dem Vermieter stehe es selbstverständlich frei, leerstehenden Wohnraum wieder
seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zuzuführen. Den Schuppen habe der
Beschwerdeführer gerade einem anderen Zweck zugeführt, so dass bereits § 2 Abs. 2
der Mietverträge in entsprechender Anwendung eingreife. Dass der Garten einem
anderen Zweck zugeführt werden solle, sei aber gerade weder vorgetragen noch
ersichtlich.
Der Beschwerdeführer trug hierzu vor: Wenn das Landgericht auf § 2 Abs. 2 der
Mietverträge abstelle, müsse es auch berücksichtigen, dass der Vermieter danach die
Außenanlagen jederzeit umgestalten und einem anderen Zweck zuführen dürfe, was er
beabsichtige. Das Landgericht führe unzutreffend aus, es sei nicht ersichtlich, dass ein
anderer Zweck beabsichtigt sei. Das Hinweisschreiben des Landgerichts sei teilweise
nicht verständlich. Es solle gerade nicht bei der bisherigen Regelung bleiben. Das
Landgericht führe auch nicht nachvollziehbar aus, dass die Rechtslage bei dem
Schuppen anders sei als beim Garten. Auch der Garten solle einer anderen Nutzung
zugeführt werden, nämlich der Alleinnutzung durch einige Mieter. Die Gartennutzung sei
außerdem wirksam gemäß § 573 b BGB gekündigt worden. Dem könne § 242 BGB nicht
entgegenstehen. Sinn und Zweck von § 573 b BGB sei es, die Neuschaffung von
Mietwohnungen zu erleichtern. Dem entspreche die Absicht, die neugeschaffenen
Wohnungen im Schuppen mit eigenen Gärten auszustatten. Die Neuverteilung des
Gartens sei Sache des Vermieters und müsse billigem Ermessen folgen. Dass nur die
Wohnungen mit unmittelbarem Gartenzugang einen eigenen Garten erhalten sollen,
stelle einen sachlichen Grund dar.
Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss wies das Landgericht
die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück. Das
angefochtene Urteil sei zutreffend. Hierauf habe das Landgericht bereits mit dem
Schreiben vom 28. Juni 2007, auf das zur Begründung Bezug genommen werde,
hingewiesen. Die Kammer bleibe dabei, dass der Entzug der Gartennutzungsmöglichkeit
zugunsten anderer Mieter keine Zweckumwandlung der Außenanlagen darstelle, weil der
Zweck „Gartennutzung“ in jedem Fall erhalten bleibe. Auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Frage der Treuwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 573 b BGB
und zum Umfang der Gartennutzung führten nicht zu einer anderen Entscheidung.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB -
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 10
Abs. 1 VvB), seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 VvB) und
seines Eigentumsrechts (Art. 23 Abs. 1 VvB).
Das Landgericht habe durch die im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO erfolgte
8
9
10
11
12
13
Das Landgericht habe durch die im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO erfolgte
Zurückweisung der Berufung den Instanzenzug willkürlich verkürzt. In dem angegriffenen
Beschluss habe es sich nur mit der ersten Voraussetzung dieser Vorschrift
auseinandergesetzt, nämlich, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfe (§
522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus werde nur erwähnt, dass die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung haben dürfe (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nicht aber, dass die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Allein
deshalb sei die angegriffene Entscheidung aufzuheben. Außerdem sei die Entscheidung
nach § 522 Abs. 2 ZPO auch in der Sache nicht statthaft gewesen. Die Entscheidung des
Landgerichts weiche von einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 5. November
1993 - 19 U 132/93 - ab. Danach sei mangels anderweitiger Regelung die
Verkehrsanschauung dafür maßgeblich, ob eine Grünfläche zum Mietobjekt gehöre. Bei
einem Einfamilienhaus gehöre anders als bei einer Wohnung der umliegende Garten zur
Mietsache. Im Gegensatz dazu meine das Landgericht, aus § 2 Nr. 2 der Mietverträge
ergebe sich, dass der Garten mit vermietet sei. Hier weiche es von höherer
Rechtsprechung ab.
Dies gelte ebenso für die Ausführungen zum Widerruf der Gestattung, den Garten zu
nutzen. Nach ganz überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung unter anderem auch
des Kammergerichts sei diese völlig frei widerruflich. Einem Eigentümer seinen Besitz
abzusprechen, ohne dass er hierüber eine vertragliche Bindung eingegangen sei, und
ihn für seine Kulanz - die entgeltfreie Nutzung seines Eigentums eine gewisse Zeit zu
dulden oder zu gestatten - zu bestrafen, verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 VvB.
Das Landgericht lehne willkürlich und damit verfassungswidrig die Wirksamkeit der
Teilkündigung ab. Es setze sich mit den Voraussetzungen von § 573 b BGB nicht
auseinander, sondern verweise nur auf die Ausführungen zum Widerruf der Gestattung.
Das Landgericht scheine der Ansicht zu sein, dass bereits eine Anwendung von § 573 b
BGB an § 242 BGB scheitere, da eine Interessenabwägung aller Gesamtumstände dazu
führe, dass das Interesse der Mieter an der Nutzung des Gartens gegenüber dem
Interesse des Beschwerdeführers überwiege, nur einzelne neu zu gewinnende Mieter den
Garten gegen Entgelt nutzen zu lassen. Das Landgericht gehe offensichtlich davon aus,
die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Neuverteilung des Gartens sei unangemessen.
Diese Beurteilung widerspreche jedoch der Intention von § 573 b BGB und sei damit
willkürlich. In der Gesetz gewordenen Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum
Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Vierten Gesetzes zur Änderung
mietrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 1993 heiße es zur Begründung des
vorgeschlagenen § 564 b Abs. 1 Nr. 4 BGB, der der jetzigen Regelung in § 573 b BGB
entspreche, dass das geltende Recht eine Teilkündigung von nicht zum Wohnen
bestimmten Nebenräumen eines Gebäudes zulasse, wenn der Vermieter die Räume
zum Zweck der Vermietung zu Wohnraum ausbauen wolle. Diese Fassung habe sich in
verschiedener Hinsicht als zu eng erwiesen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die
Kündigung nur zuzulassen, wenn Nebenräume und Nebenflächen angemessen auf die
bisherigen und die neuen Mieter verteilt werden, habe der Ausschuss nicht zugestimmt.
Nach geltendem Recht habe der Vermieter die Flächen nach Durchführung der
Baumaßnahmen angemessen, also sachgerecht und ohne Willkür auf die einzelnen
Mieter zu verteilen. Mache man diese angemessene Verteilung zur
Kündigungsvoraussetzung, sei die Teilkündigung von vorneherein dem Risiko der
Unwirksamkeit ausgesetzt. Der Gesetzgeber habe also beabsichtigt, dass die
Neuverteilung von Nebenräumen und Grundstücksteilen allein Sache des Vermieters
sei. Hintergrund sei gewesen, dass wegen des angespannten Wohnungsmarktes
Wohnraum leichter habe geschaffen werden sollen. Das Landgericht habe sich mit dem
Willen des Gesetzgebers nicht auseinandergesetzt und mache eine angeblich
sachgerechte Verteilung des Gartens zur Kündigungsvoraussetzung. Dies sei jedoch
ganz offensichtlich so vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beteiligten zu 2 bis 7 treten der
Verfassungsbeschwerde entgegen und verteidigen die angegriffenen Entscheidungen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
a) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines
Eigentumsrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB rügt. Die Begründung der
Verfassungsbeschwerde entspricht hierbei nicht den gesetzlichen Erfordernissen. § 49
Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - setzen
voraus, dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die
14
15
16
17
voraus, dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die
beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in
der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dabei ist die ursächliche
Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem
geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl.
Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68 <71>, 7. September
1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 <65 f.> und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 -
LVerfGE 4, 46 <49>; st. Rspr.). Sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist,
muss der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Begründung der
angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt
gerügte Grundrecht verletzt (vgl. Beschlüsse vom 18. Juli 2006 - VerfGH 17/04 -
Nachweise von Entscheidungen ohne Fundstelle hier und im folgenden unter
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 36, und 27. Oktober 2008 -
VerfGH 148/08, 148 A/08 - Rn. 25). Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht greife in
sein Eigentumsrecht ein, weil es ihm versage, die Gestattung der Gartennutzung durch
die Mieter, die aus Kulanz und nicht auf vertraglicher Grundlage erfolge, jederzeit
widerrufen zu können. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Landgericht in
seinem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf den es sich in dem angegriffenen
Beschluss bezog, die Befugnis der Beteiligten zu 2 - 7 zur gemeinschaftlichen
Gartennutzung unmittelbar aus § 2 Abs. 2 der Mietverträge herleitete und als
vertragliches, nicht frei widerrufliches Nutzungsrecht klassifizierte. Die sich daran
anschließenden Ausführungen des Landgerichts zur Widerruflichkeit einer schlichten
Nutzungsgestattung enthalten ersichtlich nur Eventualerwägungen. Dass die die
angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Landgerichts zum vertraglichen
Nutzungsrecht gegen Art. 23 Abs. 1 VvB verstoßen, legt der Beschwerdeführer indes
nicht dar.
b) Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig im Hinblick auf die Rüge des
Beschwerdeführers, sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter i. S. v. Art. 15 Abs. 5
Satz 2 VvB sei verletzt.
Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, das Landgericht habe in seinem Hinweis
nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die in Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift enthaltene
Voraussetzung für eine Zurückweisung der Berufung (keine Erforderlichkeit einer
Entscheidung des Berufungsgerichts für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung) übergangen. Diese sei hier gegeben, da die
angegriffene Entscheidung von einem Urteil eines Oberlandesgerichts abweiche. Dieser
Rüge steht der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen, der von dem Beschwerdeführer
verlangt, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden und ihm
zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur
des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1993 - VerfGH
104/93 - LVerfGE 1, 199 <201>; Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12,
40 <55>; st. Rspr.). Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist
es namentlich unvereinbar, wenn im Instanzenzug ein verfassungsrechtlicher Mangel
deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer
Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8,
59 <62>, 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 <1334> und 23. August
2004 - VerfGH 114/98 -, st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 16, 124 <127>; 54, 53
<65>; 74, 102 <114>). Der Beschwerdeführer hätte seine gegen die unvollständige
Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerichtete Rüge bereits gegenüber dem
Landgericht geltend machen können. Zu dem Hinweisschreiben des Landgerichts, das
die Regelung in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht erwähnte, erhielt er Gelegenheit zur
Stellungnahme. Diese nahm er mit Schriftsatz vom 9. August 2007 wahr, ohne die
verfahrensrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Vorgehens des Landgerichts in
Zweifel zu ziehen oder auf die aus seiner Sicht unvollständige Subsumtion des § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO in dem Hinweisschreiben des Landgerichts aufmerksam zu machen.
d) Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich unzulässig, soweit der Beschwerdeführer
die Verletzung seines Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 7 VvB in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügt, da sie diesbezüglich keine Begründung
enthält.
2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der angegriffene Beschluss des Landgerichts
verletze das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB, weil er dem Zweck von § 573 b BGB
widerspreche, erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet.
18
19
20
21
Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 VvB besteht eine Prüfungsbefugnis des
Verfassungsgerichtshofs für gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Die
Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die
Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der
dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den
Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 -
LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß
unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon
immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss
vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich
ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden
Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine
Entscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in
krasser Weise verkannt worden ist, d.h. wenn bei objektiver Würdigung der
Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene
Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln. Erforderlich ist,
dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder
den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches
Anliegen grundlegend verfehlt wird.Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der
Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes
entbehrt (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18>, 11.
Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 <7> und 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96
- LVerfGE 5, 58 <60>; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 87, 273 <278 f.>; 89, 1
<13 f.>; BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 718/08 - juris Rn.17).
Gemessen daran ist ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen das
Willkürverbot nicht zu erkennen. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis den
Regelungsinhalt der hier einschlägigen mietrechtlichen Regelung und das vom
Gesetzgeber mit ihr verfolgte Anliegen jedenfalls nicht in einer Weise verfehlt, die
objektiv willkürlich erscheint.
Nach § 573 Abs. 1 Nr. 2 BGB, den das Landgericht - vom Beschwerdeführer
unbeanstandet - als Grundlage für die im Ausgangsfall streitgegenständliche
Teilkündigung der vertraglich eingeräumten Gartennutzung angesehen hat, kann der
Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks
ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB kündigen, wenn er die Räume
oder Grundstücksteile dazu verwenden will, um neu zu schaffenden und vorhandenen
Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten. Ob die
tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm für eine Teilkündigung hier erfüllt waren,
ließ das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung offen, weil es den
Beschwerdeführer jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert sah,
das Teilkündigungsrecht geltend zu machen. Es stützte sich dabei „im Umkehrschluss“
auf das Urteil des Kammergerichts vom 14. Dezember 2006 - 8 U 83/06 - (GE 2007, 291
= ZMR 2007, 613). Das Gericht hatte darin die freie Widerruflichkeit der einem einzelnen
Mieter gestatteten (nicht vertraglich eingeräumten) Nutzung einer Hinterhofteilfläche
bejaht und dazu ausgeführt, § 242 BGB stehe dem Widerruf nicht entgegen, da das dort
gegebene Interesse des Vermieters, die Hoffläche allen Mietern zur Verfügung zu
stellen, Vorrang vor dem Alleinnutzungsinteresse des bisher nutzenden Mieters habe.
Ausgehend davon wertete das Landgericht die Teilkündigung im Ausgangsverfahren als
unzulässige Rechtsausübung, weil der Entzug der Möglichkeit zur Gartennutzung für
bestimmte Mieter zugunsten anderer Mieter keine Zweckumwandlung der
Außenanlagen (gemeinschaftliche Gartennutzung) darstelle und das Interesse der
vorhandenen Mietergesamtheit an der gemeinschaftlichen Gartennutzung das Interesse
des Beschwerdeführers überwiege, die Gartennutzung nur einzelnen neu zu
gewinnenden Mietern gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts zu ermöglichen. Diese
Erwägungen halten, was keiner näheren Darlegung bedarf, für sich gesehen einer
verfassungsgerichtlichen Überprüfung an den dargelegten Maßstäben des Willkürverbots
stand.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die auf § 242 BGB gestützte Entscheidung des
Landgerichts widerspreche der mit der Schaffung des § 573 b BGB verfolgten Intention
und sei deshalb willkürlich, greift nicht durch. Zwar wäre es verfassungsrechtlich schwer
erträglich, wenn ein spezialgesetzlich ausdrücklich eingeräumtes Recht (hier: Recht zur
Teilkündigung einer mitvermieteten Gartenfläche durch den Vermieter) mit Hilfe der
Generalklausel des § 242 BGB im Wege einer reinen Billigkeitsentscheidung negiert
würde. Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Auffassung des Landgerichts, § 573b Abs. 1
Nr. 2 i. V. m. § 242 BGB gestatte es dem Vermieter nicht, im Zuge der Schaffung neuen
22
23
24
25
Nr. 2 i. V. m. § 242 BGB gestatte es dem Vermieter nicht, im Zuge der Schaffung neuen
Wohnraums die Nutzung bisher von allen Mietern gemeinschaftlich genutzter
Gartenflächen zu kündigen, um sie künftig nur bestimmten Mietern zur Verfügung zu
stellen, ist mindestens vertretbar und findet im Wortlaut und in der
Entstehungsgeschichte des § 573b Abs. 1 Nr. 2 BGB eine hinreichende Grundlage.
Aus dem Wortlaut des § 573 b Abs. 1 Nr. 2 BGB geht hervor, dass die Teilkündigung
dazu dienen muss, den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit
Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten. Die Entstehungsgeschichte des
früheren § 564 Abs. 2 Nr. 4 BGB bestätigt, dass die ausdrückliche Einbeziehung der
bisherigen Mieter in den Kündigungstatbestand Ergebnis einer bewussten
mietrechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers war (vgl. hierzu
zusammenfassend Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearbeitung 2006, § 573 b Rn. 16). Nach
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 12/3254, S. 5) sollte die Teilkündigung
von Grundstücksteilen noch zulässig sein, um sie Mietern neu geschaffenen Wohnraums
als Nebenräume anzubieten oder sie (bisherigen Mietern) als Ersatz für Räume oder
Grundstücksteile anzubieten, die zur Schaffung von Wohnraum oder als Nebenräume für
neue Mieter verwendet werden. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf sprach sich
der Bundesrat dagegen aus, die gekündigten Räume oder Flächen nur den Mietern neu
zu schaffenden Wohnraums anzubieten und die bisherigen Mieter bei der Verteilung
dieser Räume unberücksichtigt zu lassen (BT-Drs. 12/3254, S. 39), und schlug vor, dass
die Kündigung bezwecken müsse, „die vorhandenen und die ... zu schaffenden
Wohnungen angemessen mit Nebenräumen und Grundstücksteilen auszustatten“ (BT-
Drs. 12/3254, S. 37 r.Sp. zu cc). Die Bundesregierung stimmte dem mit der Maßgabe
zu, dass das Erfordernis „angemessener“ Ausstattung entfallen solle, weil sonst die
Teilkündigung schon im Anfangsstadium dem Risiko der Unwirksamkeit ausgesetzt sei;
zum angemessenen Ausgleich der Interessen der bisherigen Mieter und der künftigen
Mitmieter reichten die rechtlichen Möglichkeiten bei der künftigen Neuverteilung der
Nebenräume und Grundstücksteile aus (BT-Drs. 12/3254, S. 48 zu c). Diese Erwägungen
machte sich der Rechtsausschuss des Bundestages in seinem Ausschussbericht zu
eigen (BT-Drs. 12/5110, S. 18 f. zu § 564 b Abs. 2 Nr. 4 BGB). Mit der Gesetz
gewordenen Fassung des damaligen § 564 b Abs. 2 Nr. 4 BGB sollte nach alledem
sichergestellt werden, dass die gekündigten Räume oder Grundstücksflächen, die nicht
für die Herstellung des neuen Wohnraums benötigt werden, nicht nur den Mietern der
neu geschaffenen Wohnräume angeboten werden, sondern dass bei der Neuverteilung
die bisherigen und die neuen Wohnungen berücksichtigt werden sollten
(Staudinger/Rolfs, a. a. O.).
Die in der angegriffenen Entscheidung für unwirksam erachtete Teilkündigung der
Gartennutzung durch den Beschwerdeführer verfolgte danach nicht den vom Gesetz
privilegierten Zweck, den Garten unter den bisherigen und den neuen Mietern zu
verteilen oder ihn allen zur gemeinschaftlichen Nutzung zu überlassen. Sie erfolgte
stattdessen, weil der Beschwerdeführer nur die neu geschaffenen und die zu ebener
Erde gelegenen Wohnungen mit allein von deren Mietern zu nutzenden Gartenflächen
ausstatten und auf diese Weise aufwerten wollte. Dass § 573b BGB hierfür keine
Handhabe bietet, wie das Landgericht im Ergebnis entschieden hat, ist mit dem
gesetzgeberischen Anliegen, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, nicht schlechthin
unvereinbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum