Urteil des VerfGH Berlin vom 23.03.2001

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, grundstück, zwangsversteigerung, verkehrswert, hauptsache, wiedereröffnung, zwangsvollstreckung, erstellung, see

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
60 A/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Verf BE, § 12
SchuldRAnpG, § 15ff WertV, §
31 Abs 1 VGHG BE
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 2001 –
64 S 372/99 –wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vom 17. Mai
2001 – VerfGH 60/01 – eingestellt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Den Antragstellerinnen sind die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen sind als Erben des 1994 verstorbenen Herrn D. Eigentümerinnen
eines in B., L.-straße, belegenen, 4.617 qm großen Grundstücks am Z. See. Unter dem
1. Juli 1978 schloß Herr D. mit dem Beteiligten zu 1. einen „Pachtvertrag“, mit dem
diesem das auf diesem Grundstück gelegenen Bootshaus und u.a. die Bootsstege zum
Gebrauch überlassen wurden, verbunden mit dem Recht zur Fortführung des Betriebes
„Bootshaus am Z. See“. Ca. 1981/82 ersetzte der Beteiligte zu 1. die hölzernen
Bootsstege mit einer Kapazität von 43 Liegeplätzen durch eine in Metallbauweise
erbaute Steganlage, die 56 Liegeplätze umfaßt. Nach seinen Angaben soll die alte
Anlage baufällig gewesen und ihre Instandsetzung durch eine „wasserrechtliche Auflage“
des Wasserstraßenhauptamts Berlin gefordert worden sein. Nachdem das
Vertragsverhältnis zwischen dem Beteiligten zu 1. und den Antragstellerinnen beendet
worden war und dieser den Betrieb zum 28. Februar 1998 eingestellt hatte, erhob er im
selben Jahr Klage gegen die Antragstellerinnen mit dem Begehren, an ihn 117.137 DM
nebst Zinsen als Verwendungsersatz für die Bootssteganlage zu zahlen. Das
Amtsgericht Köpenick wies die Klage mit Urteil vom 15. Juli 1999 – 2 C 119/99 – ab. Auf
die Berufung des Beteiligten zu 1. beschloß das Landgericht die Einholung eines
Gutachtens zu dessen Behauptung, das Grundstück habe durch die Instandsetzung der
Steganlage per Stichtag 28. Februar 1998 eine Verkehrswerterhöhung von jedenfalls
117.137 DM erfahren. Im Berufungsverfahren kam der mit der Erstellung eines
Gutachtens beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. B. in Anlehnung an das sog.
Ertragswertverfahren zu dem Ergebnis, daß sich durch die Erweiterung der Steganlage
der Verkehrswert des Grundstücks um 218.000 DM erhöht habe. Daraufhin erweiterte
der Beteiligte zu 1. die Klage und begehrte, die Antragstellerinnen zur Zahlung von
252.880 DM (erhöhter Verkehrswert plus darauf entfallende Umsatzsteuer) nebst Zinsen
zu verurteilen. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2001
beantragten die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 7. März 2001 die
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und trugen vor: Nach einem von ihnen
inzwischen eingeholten Angebot würden die Kosten für die Erstellung einer der
vorhandenen vergleichbaren Steganlage nach heutigen Verhältnissen lediglich 36.261,
60 DM betragen, weshalb der Entschädigungsanspruch diesen Betrag nicht übersteigen
könne. Mit dem am 2. April 2001 zugestellten Urteil des Landgerichts vom 23. März
2001 wurden die Antragstellerinnen unter teilweiser Abweisung der erhobenen
Zinsansprüche zur Zahlung von 252.880 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt. Zur
Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus: Dem Beteiligten zu 1. stehe der
geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung seiner Investitionen gemäß § 12 Abs. 3
SchuldRAnpG in Höhe von insgesamt 218.000 DM netto zu. Selbst wenn ein derartiger
Anspruch an der fehlenden Zustimmung des damaligen Grundstückseigentümers
scheitern sollte, hätte der Beteiligte zu 1. jedenfalls einen Entschädigungsanspruch
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG nach Maßgabe der Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Ein Anlaß zur Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung habe nicht bestanden. Das nachträgliche Vorbringen der
Antragstellerinnen sei unerheblich, da sich der Entschädigungsanspruch nicht an den
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Antragstellerinnen sei unerheblich, da sich der Entschädigungsanspruch nicht an den
damaligen oder jetzigen Kosten eines Neubaus orientiere.
Mit ihrer am 17. Mai 2001 erhobenen Verfassungsbeschwerde – VerfGH 60/01 –, über die
noch nicht entschieden ist, wenden sich die Antragstellerinnen gegen das Urteil des
Landgerichts und rügen die Verletzung des Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin
(VvB) sowie des Art. 15 Abs. 1 VvB.
Nachdem das Amtsgericht Köpenick mit Beschluß vom 28. Juni 2001 – 70 K 11/01 – die
Zwangsversteigerung des streitbefangenen Grundstücks angeordnet und mit Beschluß
vom 7. Mai 2002 - 70 K 118/01 – den Versteigerungstermin auf den 28. November 2002
festgesetzt hat, begehren die Antragstellerinnen mit dem am 27. September 2002
gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die Zwangsversteigerung aus
dem Urteil des Landgerichts vom 23. März 2002 bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde VerfGH 60/01 einzustellen. Sie tragen vor: Durch die
Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens drohe ihnen schwerster Schaden. Es
sei zu befürchten, daß das Grundstück mit der Mindestsumme von 70 % des
festgesetzten Verkehrswertes in Höhe von 736.000 € zugeschlagen und der Beteiligte zu
1. nicht in der Lage sein werde, einen ihm auszuzahlenden Versteigerungserlös
gegebenenfalls zurückzuzahlen.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der
Beteiligte zu 1. hält die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich unbegründet. Ein
Verstoß gegen das Willkürverbot liege nicht vor. Der von den Antragstellerinnen
angeführte Neuerrichtungswert spiele bei den hier zu beurteilenden Rechtsfragen
überhaupt keine Rolle. Er sei nicht identisch mit dem in § 12 SchuldRAnpG genannten
Zeitwert. Mit dem verspätet vorgetragenen und unerheblichen Argument des
sogenannten Neuerrichtungswertes habe sich das Landgericht auseinandergesetzt, so
daß die Antragstellerinnen auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
seien.
Der Beteiligte zu 2. hat keine Stellungnahme abgegeben.
Richter Dr. G. ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VerfGHG von der Mitwirkung in diesem
Verfahren ausgeschlossen.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige
Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der
Voraussetzungen des § 31 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die
Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffen Maßnahme
sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache
begehrte Feststellung erweist sich von vorneherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde,
gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte,
sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. Urteil vom 29. Juli
1993 – VerfGH 65 A/93 – LVerfGE 1, 124; st. Rspr.).
Im vorliegenden Fall ist die Verfassungsbeschwerde selbst nicht von vorneherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dies gilt jedenfalls für die von den
Antragstellerinnen erhobene Rüge einer Verletzung des Art. 10 Abs. 1 VvB. Ob das
Gutachten, dem das Landgericht folgt, unter vollständiger Beachtung der Vorgaben des
Wertermittlungsrechts erstellt wurde und ob gegebenenfalls eine fehlerhafte
Rechtsanwendung schon im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln wäre (vgl.
Beschluß vom 25. April 1994 –VerfGH 34/95 - LVerfGE 2, 16 <18>; st. Rspr.), bedarf der
näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die
potentielle Erweiterungsfähigkeit der alten Steganlage wertermittlungsrechtlich hätte
berücksichtigt werden müssen. Das in einer Immobilie schlummernde
Entwicklungspotential kann unter Umständen Bestandteil der nachhaltigen
Ertragsfähigkeit im Sinne der §§ 15 ff. WertV sein (vgl. Kleiber, in / Simon/Weyers,
Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 4. Aufl. 2002, Rdz. 12 der Vorbem. zu §§ 15 –
20 WertV).
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Bei der wegen der Offenheit des Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens
vorzunehmenden Interessenabwägung kommt im Ergebnis den Belangen der
Antragstellerinnen ausschlaggebendes Gewicht zu. Über die Hauptsache kann der
Verfassungsgerichtshof nicht mehr vor der ohne Erlaß der einstweiligen Anordnung
demnächst zu erwartenden Zwangsversteigerung des Grundstücks der
Antragstellerinnen entscheiden. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, müßten die
Antragstellerinnen mit Nachteilen rechnen, die bei einem Obsiegen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren teilweise nicht mehr rückgängig zu machen wären.
Ergeht dagegen die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber
letztlich zurückgewiesen, so steht für den Beteiligten zu 1. lediglich eine – im Hinblick auf
die alsbald beabsichtigte Entscheidung in dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde relativ kurze – weitere Verzögerung seiner Befriedigung aus
dem erstrittenen Urteil zu besorgen. Vor diesem Hintergrund sind die Nachteile, die
eintreten könnten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, von größerem
Gewicht als diejenigen, die bei Erlaß der einstweiligen Anordnung möglicherweise
eintreten werden.
Ohne die vorläufige Aussetzung einer Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungstitel im
Wege einer einstweiligen Anordnung besteht die Gefahr, daß das Grundstück der
Antragstellerinnen im Versteigerungstermin am 28. November 2002 versteigert wird und
die Antragstellerinnen ihr Eigentum daran endgültig verlieren. Sofern das Grundstück
unter dem festgesetzten Verkehrswert zugeschlagen wird, werden sie einen
Vermögensverlust erleiden, der bis zu 30 % des Verkehrswertes betragen könnte. Es
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerinnen in der Lage
wären, die Zwangsversteigerung durch Zahlung des zugesprochenen Betrags an den
Beteiligten zu 1. abzuwenden. Sie verfügen weder über entsprechende liquide Mittel
noch können sie sich den benötigten Betrag auf dem Kreditmarkt beschaffen. Bei dieser
Sachlage kann offen bleiben, ob der Beteiligte zu 1. gegebenenfalls zu einer
Rückzahlung dieses Betrags in der Lage wäre, was die Antragstellerinnen in Frage
stellen.
Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 33 VerfGHG, die
Entscheidung über die Auslagenerstattung auf entsprechender Anwendung des § 34
Abs. 1 VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (siehe dazu § 31 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG einerseits
sowie die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts andererseits, wonach im Verfahren
der Verfassungsbeschwerde der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte kein
Widerspruchsrecht im Verfahren über eine einstweilige Anordnung hat; vgl. BVerfGE 31,
87 <90 f.>; 35, 12 <13>).
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