Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, bezifferung, verfassungsbeschwerde, leistungsanspruch, erlass, kausalität, hinweispflicht, stufenklage, erheblichkeit, rüge

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
78/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 15 Abs 1 Verf BE, § 49
VGHG BE, § 50 VGHG BE, § 54
Abs 3 VGHG BE, § 95 Abs 2
BVerfGG
Überraschungsentscheidung bei gleichzeitiger Verhandlung
über den Auskunfts- und den Leistungsanspruch bei einer
Stufenklage
Leitsatz
Es stellt eine mit Art 15 Abs 1 VerfBE unvereinbare Überraschungsentscheidung dar, wenn
das Gericht bei einer Stufenklage den Kläger ohne vorherigen Hinweis, dass über den
Auskunfts- und den Leistungsanspruch gleichzeitig verhandelt wird, mit der Begründung als
säumig ansieht, dieser habe keinen bezifferten Antrag gestellt.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2007 - 63 S 483/06 - und das Urteil
des Amtsgerichts Schöneberg vom 22. Mai 2006 - 16b C 442/04 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1
VvB). Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Schöneberg
zurückverwiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer nahm als Pfändungsgläubiger den Beteiligten zu 3 (im Folgenden:
Beklagter) vor dem Amtsgericht Schöneberg im Wege der Stufenklage auf Zahlung von
Mietzins für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 in Anspruch.
Gegen ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil legte der Beschwerdeführer
Einspruch ein. In dem Einspruchstermin vom 12. September 2005 und einem weiteren
Termin vom 13. Februar 2006 wurde jeweils das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Zuvor hatte der Beschwerdeführer schriftsätzlich mitgeteilt, dass er die Höhe des
Mietzinses in Erfahrung gebracht habe; diese betrage 192,91 € monatlich.
Nachdem der Beklagte einen Fortsetzungsantrag gestellt hatte, beraumte das
Amtsgericht eine mündliche Verhandlung für den 22. Mai 2006 an. In diesem Termin
erklärte der Beschwerdeführer den Rechtstreit hinsichtlich der ersten Stufe (Auskunft) für
erledigt. Im Übrigen beantragte er, das Versäumnisurteil vom 6. Juni 2005 aufzuheben;
einen weiteren Antrag in der zweiten Stufe stellte er ausdrücklich nicht, sondern bat um
Fristgewährung für die Erhebung des Antrags in der zweiten Stufe. Nachfolgend schloss
sich der Beklagte der Erledigungserklärung an und beantragte im Übrigen, das
Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Am Schluss der Sitzung erließ das Amtsgericht ein
zweites Versäumnisurteil, mit dem es, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache
erledigt war, den Einspruch des Beschwerdeführers gegen das vorausgegangene
Versäumnisurteil verwarf.
Mit der dagegen eingelegten Berufung rügte der Beschwerdeführer die Verletzung von §
139 ZPO. Es sei deutlich zu erkennen gewesen, dass er im Termin vom 22. Mai 2006
nicht habe säumig sein wollen. Das Amtsgericht hätte deshalb darauf hinweisen
müssen, dass es ihn unter den gegebenen Umständen für säumig halten werde. Er
hätte dann den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils verhindert, indem er
entsprechend dem gerichtlichen Hinweis die Fortsetzung des Rechtsstreits in der zweiten
Stufe beantragt bzw. seinen Hauptsacheanspruch beziffert hätte.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 kündigte das Landgericht an, die Berufung durch
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Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 kündigte das Landgericht an, die Berufung durch
einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung
im Termin vom 22. Mai 2006 habe zum Übergang des Rechtsstreits in die zweite Stufe
(Leistungsanspruch) geführt. Diese wäre nunmehr zu beziffern gewesen, wozu es
allerdings eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurft hätte. Die Verletzung
der Hinweispflicht sei für das Urteil jedoch nicht ursächlich gewesen, da der
Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung nicht angegeben habe, was auf einen
entsprechenden Hinweis konkret vorgetragen worden wäre. Eine generalisierende
Umschreibung des Tatsachenkomplexes, zu dem näher vorgetragen worden wäre,
reiche dafür nicht aus. Zum Leistungsantrag sei eine Bezifferung in der
Berufungsbegründung nicht erfolgt.
In seinen Stellungnahmen vom 1. und 9. Februar 2007 wandte der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung ein, dass bei einem unterlassenen
gerichtlichen Hinweis nicht dargelegt werden müsse, wie sich die Partei bei erfolgtem
Hinweis prozessual verhalten habe, wenn das Gericht aus dem bisherigen (sonstigen)
Vortrag das Klageziel bezifferungsmäßig entnehmen könne.
Mit Beschluss vom 2. März 2007 wies das Landgericht die Berufung durch einstimmigen
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück und führte zur Begründung aus: Das
Amtsgericht sei nicht gehalten gewesen, die aus anderen Quellen stammenden
auskunftsersetzenden Daten im Sinne des Beschwerdeführers für eine amtswegige
Bezifferung des Leistungsantrags zu ermitteln. Da der Beschwerdeführer selbst die
Erledigungserklärung hinsichtlich des Auskunftsantrags abgegeben habe und der
Fortsetzungsantrag vom Beklagten gestellt gewesen sei, habe es der Bezifferung durch
den Beschwerdeführer spätestens in der Berufungsbegründung bedurft, nachdem ein
entsprechender Hinweis vom Amtsgericht im Termin am 22. Mai 2006 nicht erteilt
worden sei.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die
Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Bei der Entscheidung des
Amtsgerichts handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Er sei
sich der unterstellten Säumnis im Termin vom 22. Mai 2006 nicht bewusst gewesen. Das
Verfahren habe sich noch in der ersten Stufe (Auskunftsanspruch) befunden; diese sei
erst durch die in der Verhandlung abgegebenen Erledigungserklärungen beendet
worden. Um den Rechtsstreit in der zweiten Stufe (Leistungsanspruch) fortzuführen,
wäre ein entsprechender Fortsetzungsantrag erforderlich gewesen. Ein solcher Antrag
habe nicht vorgelegen.
Das Landgericht sei zwar zutreffend von einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht
durch das Amtsgericht ausgegangen. Zu Unrecht habe es aber die Kausalität zwischen
der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht und der unterbliebenen Bezifferung des
Hauptanspruchs verneint. Es habe auf der Hand gelegen, wie der Hauptanspruch
beziffert worden wäre, nämlich - entsprechend dem Streitwertbeschluss des
Amtsgerichts vom 6. Juni 2006 - mit 9.259,68 € (48 x 192,91 €). Mit seinem
diesbezüglichen Vorbringen in den Stellungnahmen vom 1. und 9. Februar 2007 habe
sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt und damit wiederum seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie darauf gestützt ist,
dass das Amtsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 der
Verfassung von Berlin - VvB - verletzt und das Landgericht diesen Grundrechtsverstoß
aufrechterhalten hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist der
Verfassungsgerichtshof nicht gehindert, auch die erstinstanzliche Entscheidung zu
überprüfen.
1. a) Sie genügt trotz Fehlens einer zusammenhängenden Darstellung des
maßgeblichen Sachverhalts den sich aus § 49 Satz 1, § 50 des Gesetzes über den
Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ergebenden Darlegungsanforderungen. Danach ist
eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die von ihm
beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und die Möglichkeit,
dass er durch diese Maßnahme in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte verletzt ist, konkret und nachvollziehbar darlegt. Dabei ist der
Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts
hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiederzugeben. Ausführungen, aus denen
sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale
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sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale
Hinweise auf Anlagen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1,
68, 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 <65 f.> und 21. April 2009 -
VerfGH 152/05 -; st.Rspr.; alle hier und im Folgenden genannten Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofs auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-
brandenburg.de). Diesen Anforderungen genügen die in der Verfassungsbeschwerde
unter der Überschrift „Sachverhalt“ enthaltenen Ausführungen zwar nicht, da sich ihnen
nur entnehmen lässt, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen das
angefochtene Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom Landgericht gemäß § 522 Abs. 2
ZPO zurückgewiesen worden ist. Jedoch ergeben sich die maßgeblichen Tatsachen mit
hinreichender Deutlichkeit aus den in dem Abschnitt „Rechtsausführungen“ enthaltenen
ausführlichen Angaben zum Verfahrensablauf.
b) Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).
aa) Soweit die Verfassungsbeschwerde darauf gestützt ist, dass das Amtsgericht eine
unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen hat, war der Beschwerdeführer nicht
gehalten, die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Gegenstand einer
Anhörungsrüge zu machen. Dieser Rechtsbehelf muss nur ergriffen werden, wenn eine
neue und eigenständige Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB durch das letztinstanzlich
entscheidende Gericht gerügt wird. Wird dagegen - wie hier - die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das erstinstanzliche Gericht geltend gemacht,
und ist das dagegen eingelegte Rechtsmittel erfolglos geblieben, muss gegen die
Entscheidung des Rechtsmittelgerichts keine Anhörungsrüge erhoben werden (vgl.
Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 157/06 - FamRZ 2008, 168 <168 f.>; zum
Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 2208/07 - juris).
bb) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht die Annahme des
Landgerichts entgegen, der Beschwerdeführer habe in der Berufungsinstanz nicht
hinreichend konkret aufgezeigt, was er auf einen Hinweis des Amtsgerichts hin
vorgetragen hätte.
Allerdings verlangt der aus § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG folgende Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer alle ihm bei den
Fachgerichten zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen
Möglichkeiten ergreift, um vor Anrufung des Verfassungsgerichts eine Korrektur des
geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken bzw. eine Grundrechtsverletzung
zu verhindern (Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199
<201> und 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 <35>; Urteil vom 12. Juli 2001 -
VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 <55>; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77,
<78>). Hieran fehlt es, wenn ein verfassungsrecht-licher Mangel im Instanzenzug
deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer
Form gerügt worden war (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 1998 - VerfGH 56/97 - LVerfGE 8,
59 <62> und 29. August 2001 - VerfGH 115/00 - GE 2001, 1332 <1334>).
Der Beschwerdeführer hat in der Berufungsinstanz die Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch das Amtsgericht jedoch ordnungsgemäß gerügt. Die schlüssige
Rüge einer Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB erfordert die Angabe, was die Partei bei
ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs über ihr bisheriges Vorbringen hinaus
noch vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung für sie bei
zusätzlichem Vortrag vorteilhafter hätte ausfallen können (Beschlüsse vom 11. Januar
1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 <6> und 16. Mai 2002 - VerfGH 134/01 -, Rn. 38).
Eine generalisierende Umschreibung des Tatsachenkomplexes, zu dem näher
vorgetragen worden wäre, ist, wie das Landgericht im Grundsatz zu Recht annimmt, zwar
in aller Regel unzureichend. Denn einer solchen Angabe wird sich meist nicht entnehmen
lassen, ob der unterbliebene Vortrag erheblich war, also zu einer anderen Entscheidung
geführt hätte. Steht die Erheblichkeit des unterbliebenen Vortrags aber außer Zweifel, ist
die Kausalität zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und dem angefochtenen Urteil
hinreichend dargelegt.
So verhält es sich auch hier. Der Beschwerdeführer hat auf Seite 7 der
Berufungsbegründung angegeben, er hätte nach dem gebotenen Hinweis des
Amtsgerichts den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils verhindert, indem er - je nach
Inhalt des Hinweises - einen Antrag auf Fortsetzung des Rechtsstreits in der zweiten
Stufe gestellt oder seinen Hauptsacheanspruch beziffert hätte. Welchen Betrag er dabei
eingesetzt hätte, ist für die Erheblichkeit der unterbliebenen Prozesshandlung ohne
Belang. Denn jegliche Bezifferung seines Leistungsanspruchs hätte den Erlass eines
zweiten Versäumnisurteils verhindert. Dass der Beschwerdeführer zu einer Bezifferung in
der Lage war, ergab sich nicht nur aus seiner erstinstanzlichen Mitteilung, die von ihm zu
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der Lage war, ergab sich nicht nur aus seiner erstinstanzlichen Mitteilung, die von ihm zu
beanspruchende monatliche Miete betrage 192,91 €, sondern auch aus seiner
Stellungnahme vom 1. Februar 2007 (dort Seite 3 unten) zu dem Hinweisschreiben des
Landgerichts.
cc) Der ordnungsgemäßen Rüge des mit der Verfassungsbeschwerde geltend
gemachten Grundrechtsverstoßes steht schließlich nicht die Beanstandung des
Landgerichts entgegen, eine Bezifferung des Leistungsanspruchs sei auch mit der
Berufungsbegründung nicht erfolgt. Die Kausalität zwischen dem unterbliebenen Hinweis
des Amtsgerichts und dessen Entscheidung wird dadurch nicht in Frage gestellt. Ob ein
ordnungsgemäßer Berufungsantrag die Bezifferung des Leistungsanspruchs erforderte
(vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 520 Rn. 28), kann dahinstehen. Denn die
hieraus folgende Konsequenz - die Verwerfung der Berufung als unzulässig (§ 522 Abs. 1
Satz 2 ZPO) - hat das Landgericht nicht gezogen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Bei dem zweiten Versäumnisurteil des
Amtsgerichts Schöneberg handelt es sich um eine mit dem Anspruch des
Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbare Überraschungsentscheidung.
a) Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass
sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde
liegenden Sachverhalt vor deren Erlass zu äußern. An einer solchen Gelegenheit fehlt es
nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das
Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht
Stellung nehmen konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende
Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei
Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, worauf es für die
Entscheidung ankommen kann. Art. 15 Abs. 1 VvB verlangt zwar grundsätzlich nicht,
dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist, und ihm ist
auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen.
Gleichwohl kann es in besonderen Fällen auch verfassungsrechtlich geboten sein, einen
Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der
Entscheidung zugrunde legen will. Es kommt nämlich im Ergebnis einer Verhinderung
des Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den
Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf
nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 -
LVerfGE 7, 49 <58> und 24. Juni 1999 - VerfGH 48/98 - LVerfGE 10, 72 <78>; vgl. zum
Bundesrecht: BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>).
b) Nach diesen Grundsätzen hätte das Amtsgericht den Beschwerdeführer darauf
hinweisen müssen, dass es ihn in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2006 in
Bezug auf die zweite Stufe als säumig im Sinne von § 333 ZPO ansehen würde, wenn er
keinen bezifferten Sachantrag stellt. Denn der Beschwerdeführer durfte annehmen, dass
neben dem Sachantrag in der ersten Stufe (Auskunftsanspruch) noch kein Sachantrag
in der zweiten Stufe (Leistungsanspruch) erforderlich war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ganz überwiegenden
Auffassung in der Fachliteratur ist bei einer Stufenklage (§ 254 ZPO) über die auf den
einzelnen Stufen erhobenen Ansprüche grundsätzlich getrennt voneinander und
nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. BGHZ 10, 385 <386>; BGH, NJW
1991, 1893; NJW 2002, 1042 <1044>; NJW-RR 1994, 1185 <1186>; Roth, in: Stein/Jonas,
ZPO, 22. Aufl. 2008, § 254 Rn. 21; Becker-Eberhard, in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. 2008,
§ 254 Rn. 20; Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254 Rn. 7; Foerste, in: Musielak,
ZPO, 7. Aufl. 2009, § 254 Rn. 4). Der Beschwerdeführer konnte deshalb ohne
Vernachlässigung der prozessualen Sorgfalt davon ausgehen, dass Gegenstand der
mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2006 die noch nicht abgeschlossene erste Stufe,
also der Auskunftsanspruch war. Er musste auch nicht damit rechnen, dass das
Amtsgericht bereits seine (noch einseitige) Erledigungserklärung des
Auskunftsverlangens zum Anlass nehmen würde, stillschweigend die zweite Stufe der
Klage in die Verhandlung einzubeziehen, und deshalb sogleich ein (vollständiger)
Sachantrag zu dieser Stufe erforderlich war. Solange nicht feststand, wie sich der
Beklagte zu der Erledigungserklärung verhielt, war nämlich offen, ob die erste Stufe in
der mündlichen Verhandlung abgeschlossen werden würde. Hätte sich der Beklagte der
Erledigungserklärung nicht angeschlossen, sondern die Abweisung der Klage (auch)
insoweit beantragt, wäre über die Erledigung durch Teilurteil zu entscheiden gewesen
(vgl. Becker-Eberhard, in: MünchKomm-ZPO, a. a O., Rn. 25; Roth, in: Stein/Jonas, a. a.
O., Rn. 23 sowie BGH, NJW 2002, 1042 <1044>); erst danach hätte - auf der Grundlage
der eingangs dargelegten herrschenden Meinung - über die zweite Stufe verhandelt
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der eingangs dargelegten herrschenden Meinung - über die zweite Stufe verhandelt
werden können. Nachdem sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen
hatte, wäre es zwar zulässig gewesen, nunmehr in die zweite Stufe überzugehen und zu
dieser - gesondert - zu verhandeln.
So ist indes nicht verfahren worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls fand, nachdem
der Beklagte sich der Erledigungserklärung angeschlossen und die Aufrecht-erhaltung
des Versäumnisurteils im Übrigen beantragt hatte, keine (weitere) Verhandlung in der
zweiten Stufe statt.
Das Amtsgericht war zwar von Verfassungs wegen nicht gehindert, abweichend von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Prozesspraxis, schon zu einem
früheren Zeitpunkt über beide Stufen gemeinsam zu verhandeln. Wegen der für den
Beschwerdeführer damit verbundenen Gefahr, bei Aufrechterhaltung seiner bisherigen
Anträge als säumig zu gelten, musste es dies aber kenntlich machen und dem
Beschwerdeführer Gelegenheit geben, seine Anträge anzupassen. Dies gilt umso mehr,
als dem Gericht aufgrund der Bitte des Beschwerdeführers um Fristgewährung für die
Erhebung des Antrags in der zweiten Stufe bekannt war, dass dieser den
Leistungsanspruch weiter verfolgen wollte, also keineswegs beabsichtigte, einen
unzulänglichen, zur Säumnis gemäß § 333 ZPO führenden Antrag zu stellen.
c) Die angefochtenen Entscheidungen beruhen auf der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch das Amtsgericht. Es liegt nahe, dass der Beschwerdeführer
seinen Leistungsantrag beziffert hätte, wenn das Amtsgericht ihn darauf hingewiesen
hätte, dass es ihn andernfalls als säumig ansehen und die Klage durch ein zweites
Versäumnisurteil endgültig abweisen würde. Zu einer Bezifferung seines Anspruchs war
der Beschwerdeführer auch in der Lage, da er die Höhe der beanspruchten Mieten - was
dem Amtsgericht im Übrigen bekannt war - zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht hatte.
d) Das Landgericht hat verkannt, dass das Verfahren des Amtsgerichts mit dem
Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs unvereinbar ist,
und damit den Verfassungsverstoß perpetuiert (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3779, <3780>).
Seine Annahme, es fehle an der Kausalität zwischen dem unterlassenen Hinweis des
Amtsgerichts und dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils bzw. an der Darlegung
dieses Zusammenhangs durch den Beschwerdeführer, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung, denn sie ist unzutreffend. Insoweit wird auf die Ausführungen zu II. 1. b) bb)
u. cc) verwiesen.
3. Gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG sind die angefochtenen Entscheidungen aufzu-heben;
die Sache wird in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG
ausnahmsweise - zur erstmaligen Verhandlung über den Antrag der zweiten Stufe
(Leistungsanspruch) - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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