Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, gericht erster instanz, neues vorbringen, verfassungsbeschwerde, kopie, aufrechnung, offenkundig, einwilligung, anhörung, unterlassen

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
209/04, 209/A04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1
GG, Art 15 Abs 1 Verf BE, § 139
Abs 2 ZPO, § 282 Abs 1 ZPO
VerfGH Berlin: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art
15 Abs 1 Verf BE und des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf
BE durch zweitinstanzliche Zurückweisung eines
Parteivorbringens im Zivilprozess als verspätet - Auslegung und
Anwendung der das rechtliche Gehör beschränkenden
Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte sind - über eine
bloße Willkürkontrolle hinaus - einer strengeren
verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2. beantragte am 25. August 2003 beim Amtsgericht Schöneberg, die
Beschwerdeführerin zur Zahlung von 2.389,65 € für
Telekommunikationsdienstleistungen aus abgetretenem Recht der I. GmbH zu
verurteilen, wobei sie die der Forderung zugrunde liegenden Rechnungen für die Monate
Mai und Juli 2002 und darauf von der Beschwerdeführerin geleistete Zahlungen konkret
mit Datum benannte, ohne die Rechnungen und die Abtretungsurkunde in Kopie
beizufügen. Das Amtsgericht verfügte die Anberaumung der Güteverhandlung und des
frühen ersten Termins. In der Ladung heißt es:
"Das Gericht hat Sie aufgefordert, schriftlich auf die Klage zu erwidern. Diese
Klageerwiderung muss spätestens am letzten Tag der dafür gesetzten Frist bei Gericht
eingegangen sein. Sie muss alles enthalten, was Sie zu Ihrer Verteidigung vorbringen
können."
Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2004 überreichte die Beteiligte zu 2. eine Kopie der
Abtretungserklärung zwischen ihr und der I. GmbH. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin machte mit Schriftsätzen vom 1. Dezember 2003 und 7. Januar
2004 geltend, es hätten keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der I. GmbH,
sondern mit einer C-GmbH bestanden. Die Klage sei unzulässig, da eine wirksame
Abtretung nicht erfolgt und über das Vermögen der I. GmbH das Insolvenzverfahren
eröffnet worden sei. Rein vorsorglich würden die geltend gemachten Forderungen dem
Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Beteiligte zu 2. erhielt in der mündlichen
Verhandlung des Amtsgerichts am 8. Januar 2004 eine Erklärungsfrist auf den
Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2004. Mit Schreiben vom 8. Januar
2004 nahm die Beschwerdeführerin zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung
Stellung, indem sie Rechtsauffassungen zum Insolvenzverfahren der I. GmbH und
dessen Bedeutung für die Klage mitteilte. Die Beteiligte zu 2. führte mit Schriftsatz vom
21. Januar 2004 aus, die I. GmbH habe im Jahre 2002 die Verträge der C-GmbH
übernommen, und die Beschwerdeführerin habe im Mai 2002 und Mai 2003 an die I.
GmbH Zahlungen geleistet, was sie nicht getan hätte, wenn keine vertraglichen
Beziehungen bestanden hätten. Sie fügte die streitigen Rechnungen in Kopie bei,
benannte nunmehr auch die darin enthaltenen Einzelleistungen und
Rechnungsnummern. Dieser Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.
Das Amtsgericht verurteilte sie mit Urteil vom 12. Februar 2004 zur Zahlung des geltend
gemachten Betrages. Es führte zur Begründung aus, dass eine Unterbrechung des
Verfahrens durch die Insolvenzeröffnung nicht eingetreten und die in Kopie vorgelegte
Abtretungsurkunde nicht zu beanstanden sowie eine Anfechtung der Abtretung nicht
substantiiert von der Beschwerdeführerin vorgetragen worden sei. Ein Vertrag mit einer
C-GmbH berühre die Wirksamkeit der Forderungen nicht.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung führte die Beschwerdeführerin unter anderem
aus, dass sie den Ansprüchen der Beteiligten zu 2. Forderungen entgegenhalten könne.
Sie sei jedoch nicht verpflichtet, zu nicht vorgetragenen Voraussetzungen des
klägerischen Anspruchs Einwendungen vorzubringen. Sie könne gegen die C-GmbH
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klägerischen Anspruchs Einwendungen vorzubringen. Sie könne gegen die C-GmbH
Ansprüche in Höhe von mehr als 3.000 € geltend machen. Da jedoch zum
Rechtsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 2. und ihr bislang nichts vorgetragen sei, sei
sie auch nicht verpflichtet, zu diesen Forderungen näher vorzutragen.
Nachdem das Landgericht Berlin festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführerin der
Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 nicht übersandt worden war,
händigte es ihr diesen in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2004 aus. Ausweislich
des Sitzungsprotokolls verständigten sich die Parteien dahingehend, dass die
Beschwerdeführerin nunmehr erneut prüfen solle, ob der geltend gemachte Anspruch
berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin führte auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 2.
vom 21. Januar 2004 aus, dass sie deren Vortrag bezüglich der Rechtsnachfolge der I.
GmbH zugestehe. Die Forderung sei jedoch erloschen. Die Beschwerdeführerin rechne
mit dem Kautionsbetrag aus dem Vertragsverhältnis mit der C-GmbH, mit einer Zahlung
an die I. GmbH sowie mit Erstattungsansprüchen für an die Deutsche Telekom direkt
gezahlte Anschlussgebühren auf. Gleichzeitig erklärte sie, auf die Rechnung vom 21. Mai
2002 noch weitere als die von der Beteiligten zu 2. angegebenen Zahlungen geleistet zu
haben. Nachdem diese daraufhin rügte, dass dieser neue Vortrag der
Beschwerdeführerin nicht zulässig sei, erklärte Letztere, sie habe erst auf den Schriftsatz
vom 21. Januar 2004 hin materielle Einwendungen geltend machen müssen, da die
Beteiligte zu 2. zuvor zur Rechtsgrundlage ihres Anspruchs nicht substantiiert
vorgetragen habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2004 wies das Landgericht darauf
hin, dass die Aufrechnung, weil sie auf Tatsachen gestützt werde, die in der
Berufungsinstanz neu eingeführt worden seien, gegebenenfalls in zweiter Instanz nicht
mehr zulässig sei. Hierzu führte die Beschwerdeführerin schriftsätzlich aus, die Parteien
hätten sich in der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines ausdrücklich zu Protokoll
gegebenen Prozessvertrages darauf verständigt, dass aufgrund des überreichten
Schriftsatzes der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 eine erneute Prüfung erfolgen
könne, die nicht darauf begrenzt gewesen sei, lediglich ein Anerkenntnis zu erklären.
Auch habe das Landgericht ihren Terminsvertreter nicht darauf hingewiesen, dass der
Schriftsatznachlass lediglich gewährt werde, um ein mögliches Anerkenntnis zu
überdenken.
Mit Urteil vom 8. November 2004 wies das Landgericht die Berufung zurück. Soweit die
Beschwerdeführerin zunächst mit der Berufung eingewandt habe, die angefochtene
Entscheidung sei fehlerhaft, weil kein Vertragsverhältnis von der Beteiligten zu 2.
vorgetragen, ein solches bereits in der ersten Instanz von der Beschwerdeführerin
bestritten und zudem das Bestreiten der Abtretung erstinstanzlich übergangen worden
sei, habe die Beschwerdeführerin diese Einwendungen nicht weiter aufrecht erhalten,
sondern den Vortrag der Beteiligten zu 2. zugestanden. Soweit die Beschwerdeführerin
ferner mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004 gegen den geltend gemachten Anspruch die
Aufrechnung erklärt habe, sei dieser Vortrag als verspätet gemäß § 531 Abs. 2, § 533
ZPO zurückzuweisen. Dem stehe weder entgegen, dass der Beschwerdeführerin der
Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 vom Amtsgericht nicht zugestellt
noch dass ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2004 die Gelegenheit
eröffnet worden sei, zu diesem Schriftsatz Stellung zu nehmen. Die behaupteten
Gegenansprüche und die erst in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung seien
unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin bereits in erster Instanz zu den Ansprüchen im
Einzelnen hätte vortragen und die Gegenansprüche in den Rechtsstreit einführen
können. Das Gericht habe die Beschwerdeführerin auch bereits im Termin zur
mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass weiterer Vortrag wegen
gegebenenfalls noch bestehender Gegenforderungen verspätet sein dürfte, da nicht
ersichtlich sei, weshalb hierzu auf der Grundlage der mit der Anspruchsbegründung
vorgetragenen Daten keine Erklärung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe auch
nicht erklärt, wieso sie zu einer Erklärung nicht in der Lage gewesen sei, so dass das
neue Verteidigungsvorbringen in zweiter Instanz nicht zuzulassen gewesen sei. Die
Parteien hätten sich auch nicht dahingehend geeinigt, dass die Beschwerdeführerin noch
prozessual vortragen könne. Die Beteiligte zu 2. habe im Termin zur mündlichen
Verhandlung lediglich ihr Einverständnis mit der vom Gericht angeregten
Verfahrensweise erklärt, die Beschwerdeführerin solle zur weiteren Kostenersparnis nach
nochmaliger Prüfung ein Anerkenntnis abgeben. Damit seien keine Erklärungen der
Beteiligten zu 2. zu etwaigen Gegenrechten der Beschwerdeführerin, etwa im Sinne einer
Zustimmung zu einer verspätet erklärten Aufrechnung, abgegeben worden. Unabhängig
davon, dass somit eine Einwilligung des Gegners gerade nicht vorläge, scheide die
Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin schon deshalb aus, weil ihr
diesbezüglicher Vortrag verspätet sei und damit die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2
ZPO nicht gegeben seien.
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Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15
Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Bereits das Amtsgericht habe gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, da es ihr den Schriftsatz der Beteiligten zu
2. vom 21. Januar 2004 nicht zugestellt habe. Das Landgericht habe sich in keiner Weise
mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt und lediglich darauf hingewiesen, dass es ihn für
verspätet halte. Mit ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 24. September 2004
hinsichtlich der angeblichen Verspätung habe es sich erkennbar nicht
auseinandergesetzt. Auch hierin läge eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches
Gehör.
Ferner sei es willkürlich, dass das Landgericht übersehen habe, dass sich die
Beschwerdeführerin auf die aus ihrer Sicht unsubstantiiert vorgetragenen
Tatsachenbehauptungen vor Kenntnis des Schriftsatzes der Beteiligten zu 2. vom 21.
Januar 2004 gar nicht zu etwaigen Gegenrechten äußern musste. Ein Gericht dürfe
unsubstantiierte oder bestrittene Tatsachen nicht ohne Begründung berücksichtigen.
Erst nachdem die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004 ihr Vorbringen
substantiiert habe, habe das Amtsgericht diese Behauptungen berücksichtigen können.
Dass der Beschwerdeführerin diese nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, stelle für
sich allein schon die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dar. Dass das
Landgericht nach Überreichung des Schriftsatzes trotz der eingeräumten Erklärungsfrist
später den Vortrag der Beschwerdeführerin als verspätet angesehen habe, sei in keiner
Weise nachvollziehbar und daher willkürlich. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin ohne
Kenntnis des Schriftsatzes vom 21. Januar 2004 weder in der Lage noch verpflichtet
gewesen, die geltend gemachten Ansprüche der Beteiligten zu 2. eingehend zu prüfen
oder zu bestreiten, da diese nicht durch die Vorlage der streitgegenständlichen
Rechnungen oder durch nähere Angaben zum zugrunde liegenden Vertragsverhältnis
belegt gewesen seien. Ein Gegenvortrag sei tatsächlich erst nach Vorlage der
Rechnungen möglich gewesen.
Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
1. Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schreiben vom 3.
Mai 2005 zurückgenommen wurde, war das Verfahren insoweit einzustellen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit scheitert nicht daran, dass
die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
zunächst vor dem Landgericht in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO a. F.
gerügt hat. Zwar verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde,
dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft und dabei über die Rechtsmittel im
engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten erschöpft, um es nicht zu einem
Verfassungsverstoß kommen zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 97 <102>; VerfGBbg, NJW
2004, 1651 und 3259). Im vorliegenden Fall wäre es der Beschwerdeführerin jedoch
unzumutbar gewesen, die Anhörungsrüge zum Landgericht zu erheben. Die Frage, ob §
321a ZPO a. F. in entsprechender Anwendung die Anhörungsrüge auch für
Entscheidungen des Berufungsgerichts ermöglichte, wurde von den Oberlandesgerichten
unterschiedlich beurteilt (dafür: OLG Celle, NJW 2003, 906 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW
2004, 169 ff.; dagegen: OLG Rostock, NJW 2003, 2105 f.; OLG Oldenburg, OLG-Report
2002, 302; Kammergericht, Beschluss vom 7. November 2002 - 8 U 151/01 -). Für die
Beschwerdeführerin wäre die Vorgehensweise danach unklar und im Hinblick auf die
vorgenannte Entscheidung des Kammergerichts auch ohne Erfolgsaussicht und damit
unzumutbar gewesen (vgl. zu den Voraussetzungen: BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.
April 2003, NJW 2003, 1924 ff.).
3. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie sei in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB
verletzt, weil das Landgericht das Verfahren an das Amtsgericht hätte zurückverweisen
müssen, liegt eine Verletzung dieses Grundrechts schon deshalb nicht vor, da das
Landgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO selbst als Tatsachengericht im Rahmen des
Berufungsverfahrens zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung aufgerufen und nicht zur
Zurückverweisung verpflichtet ist.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe sich in keiner Weise mit ihrem
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Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe sich in keiner Weise mit ihrem
Vortrag auseinandergesetzt und lediglich darauf hingewiesen, dass es ihn für verspätet
halte, liegt ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
vor.
Der in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht ist eine
Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne
soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine
Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis
nehmen zu können. Dabei ist den jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich in
dem gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu
behaupten. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss
vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116> m. w. N.; st. Rspr.;
zum Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 <123>; 60, 1 <5>; 66, 260 <263>; 69, 145
<148>).
Art. 15 Abs. 1 VvB gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass Instanzgerichte
Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz
oder teilweise unberücksichtigt lassen (Beschluss vom 29. August 2003 - VerfGH 101/03,
101 A/03 -). So kann der Gesetzgeber den Anspruch auf rechtliches Gehör etwa im
Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch Präklusionsvorschriften begrenzen (vgl.
zum Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 <123>; 66, 260 <263 f.>). Die Anwendung solcher
Vorschriften setzt allerdings voraus, dass die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit
zu ihrem Sachvortrag hatte und diese schuldhaft ungenutzt verstreichen lässt.
Präklusionsvorschriften schränken die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Prozess ein und bewegen sich damit regelmäßig im
grundrechtsrelevanten Bereich. Daraus folgt zwangsläufig, dass bei ihrer Anwendung die
Schwelle der Grundrechtsverletzung eher erreicht werden kann, als es üblicherweise bei
der Anwendung einfachen Rechts der Fall ist. Die das rechtliche Gehör beschränkenden
Präklusionsvorschriften haben wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die
säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter (vgl. BVerfGE 69, 145
<149>). Es ist daher nahe liegend, die Auslegung und Anwendung dieser das rechtliche
Gehör beschränkenden Vorschriften durch die Fachgerichte einer strengeren
verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der
Anwendung einfachen Rechts geschieht. Dies ist schon wegen der Intensität des Eingriffs
bei einer Präklusion geboten.
Dem entspricht es, dass die verfassungsgerichtliche Überprüfung über eine bloße
Willkürkontrolle hinausgeht. So hat das Bundesverfassungsgericht Art. 103 Abs. 1 GG
dann als verletzt angesehen, wenn eine solche Vorschrift offenkundig unrichtig
angewendet worden ist (BVerfGE 69, 145 <149>). Daneben sind aber auch Grundsätze
rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung in die Prüfung einbezogen worden (vgl. BVerfGE
55, 72 <93 f.>; 69, 126 <140>). So ist eine Präklusion dann als ein Verstoß gegen den
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu beurteilen, wenn rechtliches
Fehlverhalten, namentlich eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der
gerichtlichen Fürsorgepflicht, die Verzögerung mit verursacht hat (vgl. BVerfGE 51, 188
<192>; 60, 1 <6>). Verfassungswidrig ist danach auch die missbräuchliche Anwendung
einer Präklusionsvorschrift (vgl. BVerfGE 69, 126 <139> im Anschluss an BGHZ 86, 31
<39>).
Will man die Präklusionsvorschriften nicht als äußerste verfassungsrechtliche Grenze für
die Beschränkung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 15 Abs. 1 VvB betrachten und
sie damit zuletzt selbst auf die Ebene des Verfassungsrechts erheben, kann jedoch nicht
jede fehlerhafte Anwendung einer einfachrechtlichen Präklusionsvorschrift stets eine
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. BVerfGE
75, 302 <313 ff.>). Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn in Folge der fehlerhaften
Anwendung der Präklusionsvorschrift eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung
nicht stattgefunden hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 302 <314 f.>). Sofern eine
betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten
zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat, liegt
ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB nicht vor (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 302
<315>; 69, 145 <149>).
Daran gemessen liegt hier kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB vor. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob das Landgericht § 531 Abs. 2 und § 533 ZPO in jeder Hinsicht
zutreffend angewandt hat. Etwaige Rechtsfehler wären - wie dargelegt - nur dann
verfassungsrechtlich relevant, wenn die Vorschriften offenkundig fehlerhaft angewandt
worden sind oder eine gebotene Anhörung unterblieben wäre. Dies ist hier nicht der Fall:
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Gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten
Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Hierbei kann
es sich auch um Gegenrechte handeln, deren Geltendmachung die Partei erst im
Hinblick auf einen neuen Gesichtspunkt für notwendig erachtet. Die Parteien sollen nicht
gezwungen sein, wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, in erster Instanz
vorsorglich auch solche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen, die vom
Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus erkennbar unerheblich sind (vgl. BGH,
Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05 -; BGH, NJW-RR 2004, 927 f.). Darauf, ob es ihnen
möglich gewesen wäre, das Gegenrecht schon in erster Instanz vorzubringen, kommt es
nicht an. Der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO kommt aber nur zum
Tragen, wenn ein Gesichtspunkt entweder von allen Verfahrensbeteiligten übersehen
worden ist oder wenn das Gericht erster Instanz schon vor Erlass seines Urteils zu
erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Gesichtspunkt für unerheblich
erachtet. Das folgt daraus, dass § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur unter der weiteren,
ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung findet, dass die (objektiv fehlerhafte)
Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat
und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür
geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (vgl. BGH,
Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05 - m. w. N.). Diese zusätzliche Voraussetzung des
§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird vor allem erfüllt sein, wenn das Gericht des ersten
Rechtszugs bei richtiger Rechtsauffassung zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO
verpflichtet gewesen wäre, den jetzt - falls noch erforderlich - das Berufungsgericht
nachzuholen hat, oder wenn die Partei durch die Prozessleitung des Erstrichters davon
abgehalten worden ist, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen oder ein
vorhandenes Gegenrecht in den Prozess einzuführen. Bei einem solchen Verständnis
beruht § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO auf dem Grundgedanken, dass
Unzulänglichkeiten im Parteivortrag, für den das erstinstanzliche Gericht
mitverantwortlich ist, im zweiten Rechtszug noch beseitigt werden können (vgl. BGH,
NJW-RR 2004, 927 f.; NJW-RR 2005, 213; NJW 2004, 2152, OLG Hamm, NJW 2003, 2543.).
Gehörte ein bestimmter Gesichtspunkt hingegen, etwa aufgrund entsprechenden
Parteivorbringens, zum erstinstanzlichen Streitstoff und konnte die Partei nicht darauf
vertrauen, dass das Gericht ihn für unerheblich halten würde, musste sie ihre
Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt einrichten. In diesem Fall sind etwaige
Unzulänglichkeiten im Parteivortrag nicht von dem Erstgericht zu verantworten (vgl.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05 -; NJW-RR 2006, 1292).
Wie das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, hatte die Beteiligte zu 2. mit
der Klageschrift die Daten der Rechnungen zu den streitgegenständlichen Leistungen
genannt. Die Beschwerdeführerin hätte sich hierzu bereits erstinstanzlich äußern und
gegebenenfalls hilfsweise mit eigenen Forderungen aufrechnen können. Es kann letztlich
dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht einfachrechtlich über den Hinweis in der
Ladung hinaus, dass die Beschwerdeführerin sich zu allen Gesichtspunkten zur
Vermeidung eines Ausschlusses wegen Verspätung äußern müsse, zu einem weiteren
Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre, etwa dass das Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu den einzelnen Forderungen der Beteiligten zu 2. unzulänglich sei.
Jedenfalls ist ein offenkundig rechtsfehlerhaftes Unterlassen eines Hinweises nicht
ersichtlich. Die Partei eines Zivilprozesses ist gehalten, schon im ersten Rechtszug die
Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr
bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen
und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist (BGH, NJW 2004, 2825 <2827>;
Rimmelspacher, NJW 2002, 1897 <1904>). Maßstab für die Sorgfalt ist die einfache
Fahrlässigkeit (BGH, NJW 2004, 2825 <2828 f.>). So sind vorsorglich bzw. hilfsweise
sämtliche Verteidigungsmittel vorzubringen, die der Partei möglich sind, insbesondere
wenn sie bei zutreffender Betrachtung damit rechnen muss, dass das Gericht die
Rechtslage anders beurteilt (vgl. Gehrken, in: Wieczorek/ Schütze, Zivilprozessordnung
und Nebengesetze, 3. Aufl. 2004, 2. Band, 4. Teilband, § 531 Rn. 29). Dass die
Beschwerdeführerin dies befürchtete, zeigt ihr eigener Schriftsatz nach der
erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, in dem sie ihre Ausführungen zur
Zulässigkeit nochmals bekräftigte.
Auch lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass das Amtsgericht seinerseits
(Mit-)Ursachen dafür gesetzt hätte, dass die Beschwerdeführerin der Meinung war, sie
müsse zur Begründetheit der Klage nicht (weiter) vortragen. Dass das Amtsgericht die
Beschwerdeführerin etwa dazu veranlasst hätte, davon auszugehen, dass die Klage in
jedem Falle aufgrund der von ihr vorgetragenen Argumente unzulässig oder dem Antrag
auf Vorlage des Originals der Abtretungserklärung in jedem Falle stattzugeben sei, lässt
sich weder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch dem Vorbringen der
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sich weder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin entnehmen.
Das Landgericht hat nach dem Vorgesagten mit seiner Entscheidung Art. 15 Abs. 1 VvB
auch nicht durch eine offenkundig falsche Anwendung von § 531 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2
ZPO verletzt, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, wenn sie
infolge eines Verfahrensfehlers im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind.
Zwar lässt sich der Entscheidung des Landgerichts nicht entnehmen, dass es die
Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelnen geprüft hat. Wie zuvor ausgeführt, war
es jedoch nicht offensichtlich fehlerhaft, eine Hinweispflicht des Amtsgerichts zu
verneinen. Auch hat das Unterlassen der Zusendung des Schriftsatzes vom 21. Januar
2004 nicht zur Folge gehabt, dass eine gebotene Anhörung der Beschwerdeführerin
unterblieben ist. Zwar stellt das Unterlassen der Zusendung einen Eingriff in den
Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 VvB dar. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht
dargetan, dass das Urteil des Amtsgerichts auf diesem Eingriff beruht und das
Landgericht deshalb von Verfassungs wegen verpflichtet war, ihn zu korrigieren.
Mit der Gewährung einer Erklärungsfrist für die Beteiligte zu 2. auf die Klageerwiderung
der Beschwerdeführerin und der gleichzeitigen Anberaumung eines Termins zur
Verkündung einer Entscheidung war die mündliche Verhandlung gemäß § 283 ZPO
geschlossen. Die Beschwerdeführerin hätte danach, selbst wenn sie den Schriftsatz der
Beteiligten zu 2. vom 21. Januar 2004 noch im amtsgerichtlichen Verfahren zur Kenntnis
erhalten hätte, nicht davon ausgehen können, dass sie in jedem Fall die Möglichkeit zur
Erwiderung auf diesen Schriftsatz erhalten würde. Das Amtsgericht hätte wegen § 296 a
ZPO gegebenenfalls neues Vorbringen der Beschwerdeführerin nur dann berücksichtigen
müssen, wenn es gemäß § 156 ZPO verpflichtet gewesen wäre, die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist jedoch nicht
ersichtlich.
Ausweislich des landgerichtlichen Urteils hat dieses die Voraussetzungen des § 531 Abs.
2 Satz 1 Ziff. 3 ZPO geprüft, da es auf S. 4 der Entscheidung ausführt, dass die
Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dargelegt habe, weshalb sie jetzt erst
Gegenvorbringen vortrage. Das Landgericht hat sich danach mit dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin erkennbar befasst. Davor, dass deren Rechtsauffassung nicht
gefolgt wird, schützt Art. 15 Abs. 1 VvB nicht. Auch die in diesem Zusammenhang
erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe ihren Vortrag hinsichtlich
der angeblichen Verspätung aus dem Schriftsatz vom 24. September 2004 nicht zur
Kenntnis genommen, greift nicht, da sich die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz
insbesondere zum Vorliegen eines Prozessvertrages zwischen den Parteien, zur
Bedeutung der ihr vom Landgericht gewährten weiteren Stellungnahmefrist sowie zur
Frage des substantiierten Klagevortrags der Klägerin geäußert hat, Aspekte, die das
Landgericht in dem angegriffenen Urteil erkennbar berücksichtigt hat.
b) Das landgerichtliche Urteil verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Rechten
aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB begründet
für die Rechtsprechung ein zugunsten eines am gerichtlichen Verfahren Beteiligten
wirkendes Willkürverbot, dessen Verletzung er mit der Verfassungsbeschwerde rügen
kann. Jedoch stellt sich nicht schon jeder mögliche Rechtsanwendungsfehler durch ein
Gericht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 10 Abs. 1 VvB in
seiner materiellen Ausprägung als Willkürverbot dar, weil anderenfalls der
Verfassungsgerichtshof in die Rolle eines Rechtsmittelgerichts gedrängt würde. Vielmehr
liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots nur vor, wenn eine
gerichtliche Entscheidung die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt, d. h., wenn
bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom
Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen
anzusiedeln (Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 <18>; st.
Rspr.). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht eingehend mit der
Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes
entbehrt.
Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine Grundrechtsverletzung nicht vor.
Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht das Vorliegen einer
gegnerischen Einwilligung gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zu Recht verneint hat. Die
Voraussetzungen von § 533 Ziff. 1 und 2 ZPO müssen kumulativ vorliegen. Da, wie oben
ausgeführt, das Landgericht verfassungsrechtlich vertretbar zu der Auffassung gelangt
ist, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 2.
vom 21. Januar 2004 gemäß den §§ 529, 530, 531 ZPO verspätet war, kommt es auf die
Frage der Einwilligung nicht entscheidungserheblich an. Dies hat das Landgericht auch
ausgeführt.
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Dass der Willkürvorwurf der Beschwerdeführerin nicht begründet ist, soweit das
Landgericht ihren Vortrag als verspätet zurückgewiesen hat, wurde oben ausführlich
dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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