Urteil des VerfGH Berlin vom 03.05.2005

VerfGH Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, anspruch auf rechtliches gehör, grundrecht, verfassungsbeschwerde, einspruch, unverzüglich, quelle, sammlung, link, entschuldigung

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
84/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, § 46 Abs 1
OWiG, § 73 Abs 2 OWiG, § 74
Abs 2 OWiG, § 35 Abs 2 S 1
StPO
VerfGH Berlin: Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs
1 Verf BE durch fachgerichtliche Nichtbeachtung
entscheidungserheblichen Vortrags zum Nichterscheinen im
Hauptverhandlungstermin eines Bußgeldverfahrens
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2005 - 526 Qs 88/2005 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von
Berlin.
2. ...
3. ...
4. ...
Gründe
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2005 - 526 Qs 88/2005 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von
Berlin.
2. ...
3. ...
4. ...
I.
Mit der am 4. Juli 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen einen im Wiedereinsetzungsverfahren ergangenen Beschluss
des Landgerichts Berlin, mit welchem seine sofortige Beschwerde gegen eine
Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten verworfen worden ist.
Mit Bescheid vom 12. November 2004 setzte der Polizeipräsident in Berlin gegen den
Beschwerdeführer wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr eine Geldbuße in
Höhe von 50 EUR fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2004
fristgerecht Einspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 16. Dezember 2004.
Das Amtsgericht Tiergarten bestimmte durch Ladung vom 21. Februar 2005, dem
Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdeführers am 23. Februar 2005 zugestellt,
Termin zur Hauptverhandlung auf den 3. März 2005. Der Verfahrensbevollmächtigte des
Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom 23. Februar 2005, zugegangen am
25. Februar 2005, die Verlegung des Termins wegen Abwesenheit des
Verfahrensbevollmächtigten aufgrund eines langfristig geplanten Auslandsurlaubs. Mit
weiterem Schreiben vom 24. Februar 2005 ließ auch der Beschwerdeführer (per Fax)
eine Verlegung des Verhandlungstermins wegen eines von diesem ebenfalls langfristig
geplanten Auslandsaufenthalts beantragen. Gleichzeitig ließ er beantragen, ihn nach §
73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu
entbinden, da über die bereits schriftlich vorgenommene Einlassung hinaus keine
weiteren Erklärungen in der Hauptverhandlung abgegeben würden.
Das Amtsgericht Tiergarten teilte in Beantwortung des ersten Verlegungsantrags durch
Schreiben vom 28. Februar 2005 mit, eine Verlegung komme nicht in Betracht. Es stellte
dem Verfahrensbevollmächtigten anheim, zum Termin einen Vertreter zu entsenden.
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In der Hauptverhandlung am 3. März 2005 ließ sich der Beschwerdeführer durch seine
jetzige Verfahrensbevollmächtigte, damals Rechtsassessorin und bestellte Vertreterin
seines Verfahrensbevollmächtigten, vertreten.
Das Amtsgericht Tiergarten verwarf den Einspruch des Beschwerdeführers durch Urteil
vom 3. März 2005 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen Ausbleibens im
Hauptverhandlungstermin. Das Fehlen sei unentschuldigt. Der Beschwerdeführer habe
weder mitgeteilt, ob der Auslandsaufenthalt beruflich oder privat veranlasst gewesen sei
noch ob dieser hätte verlegt werden können noch seit wann er geplant gewesen sei.
Auch hätten die Voraussetzungen für eine Entbindung des Betroffenen von seiner
Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht vorgelegen. Die
Bekundungen der Polizeibeamten und Zeugen stünden im diametralen Gegensatz zu
der Einlassung des Beschwerdeführers. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die
Anwesenheit des Beschwerdeführers zu anderen, unter Umständen günstigeren
Aussagen der Polizeibeamten hätte führen können.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Verfahrensbevollmächtigten auf das ihm an diesem Tage zugestellte Urteil des
Amtsgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er führte unter Berufung auf
obergerichtliche Rechtsprechung aus, dass er im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG genügend
entschuldigt gewesen sei, da er rechtzeitig sowohl die Verlegung des
Hauptverhandlungstermins als auch die Entbindung von der Verpflichtung zum
persönlichen Erscheinen beantragt, jedoch hierauf keinen Bescheid erhalten habe,
obgleich er im Hinblick auf die Zeitspanne zwischen Antragstellung und
Hauptverhandlungstermin mit einer Erwiderung habe rechnen dürfen. Weiter sei er auch
im Hinblick auf die lange vor dem Hauptverhandlungstermin geplante und gebuchte
Auslandsreise, die sowohl privaten als auch geschäftlichen Bezug gehabt habe, als
entschuldigt anzusehen.
Mit Beschluss vom 22. März 2005 verwarf das Amtsgericht den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig. Ein Wiedereinsetzungsantrag
könne grundsätzlich nicht auf dieselben Tatsachen gestützt werden, die das Gericht
bereits in seinem Verwerfungsurteil nicht als genügende Entschuldigung angesehen
habe.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhob der Beschwerdeführer fristgemäß
sofortige Beschwerde. Unter erneutem Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung
wiederholte und vertiefte er die Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags und wies
insbesondere darauf hin, dass das Amtsgericht gehalten sei, den Entbindungsantrag des
Beschwerdeführers zu bescheiden, und ihm eine etwa ablehnende Entscheidung durch
Zustellung gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO hätte bekannt machen
müssen.
Das Landgericht Berlin verwarf mit Beschluss vom 3. Mai 2005 die sofortige Beschwerde
als unbegründet. Es nahm Bezug auf die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts
Tiergarten und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende
Mitteilung des Gerichts auf eine Terminsverlegung nicht habe vertrauen dürfen.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15
Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Er wiederholt die mit der sofortigen Beschwerde
vorgetragenen Gründe und beanstandet insbesondere, dass das Landgericht die
Tatsache, dass sein Antrag auf Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung
nicht beschieden worden sei, obwohl er mit einem Bescheid habe rechnen dürfen, in
seinen Entscheidungsgründen übergangen habe.
Dem Präsidenten des Landgerichts Berlin ist gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss des
Landgerichts Berlin verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15
Abs. 1 VvB.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.
Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116> und 24.
August 2005 - VerfGH 73/99 - JR 2002, 101 f.; st. Rspr.). Er gewährt allerdings keinen
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August 2005 - VerfGH 73/99 - JR 2002, 101 f.; st. Rspr.). Er gewährt allerdings keinen
Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen
oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Auch muss das
Gericht sich in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem Einzelvorbringen
auseinandersetzen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht
entgegengenommenes Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung auch
bedacht hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gericht
diese Verpflichtung verletzt hat, wenn sich dies aus den näheren Umständen des
Einzelfalles eindeutig ergibt (Beschluss vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80
<82>; st. Rspr.). Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht eine Frage, die für
das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entscheidungserheblichen
Parteivortrags in seinen Entscheidungsgründen übergeht (vgl. Beschluss vom 16.
November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <117>; st. Rspr.).
Dieser Fall liegt hier vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entbindung von der
Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung war unverzüglich nach Erhalt der
Terminsladung gestellt worden und also rechtzeitig. Der Beschwerdeführer hatte sich
sowohl gegenüber dem Amtsgericht als auch gegenüber dem Landgericht nachdrücklich
darauf berufen, dass sein Antrag, gestellt am 24. Februar 2005, bis zur
Hauptverhandlung am 3. März 2005 nicht beschieden worden war, obwohl er nach den
zeitlichen Abläufen mit einem Bescheid habe rechnen dürfen. Mit diesem Vortrag hat
sich weder das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 22. März 2005, auf dessen
Begründung das Landgericht Bezug nimmt, noch das Landgericht in seinem Beschluss
vom 3. Mai 2005 auseinandergesetzt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der
Begründung des Amtsgerichts, Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen
Schriftsatz vom 10. März 2005 hätten zum Gegenstand einer Rechtsbeschwerde
gemacht werden müssen. Diese Begründung bezieht sich auf eine - tatsächlich nicht
erfolgte - Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers, ihn von der Verpflichtung
zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, und geht damit am Vortrag des
Beschwerdeführers vorbei. Der Vortrag des Beschwerdeführers war aber
entscheidungserheblich.Nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung und
einhelliger Auffassung in der Rechtsliteratur gilt das Nichterscheinen eines Betroffenen in
der Hauptverhandlung dann als entschuldigt im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG, wenn das
Gericht über einen rechtzeitig gestellten Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der
Pflicht zur Anwesenheit keine Entscheidung trifft und dieser daraufhin der
Hauptverhandlung fernbleibt. Denn in diesem Fall ist das Ausbleiben des Betroffenen auf
falsche Sachbehandlung des Gerichts zurückzuführen und deshalb als hinreichend
entschuldigt anzusehen (OLG Düsseldorf, DAR 1998, 2004; NZV 1995, 40; KG, NZV
1993, 453; OLG Frankfurt, MDR 1984, 964; OLG Hamm, DAR 1977, 108; Seitz, in: Göhler,
OWiG, 14. Aufl. 2006, § 74 Rn. 32; Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl.
2006, § 74 Rn. 33; Beck, DAR 1999, 521 <522>; geringfügig einschränkend: OLG
Zweibrücken, NZV 1998, 43).
Da das Landgericht einen nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung
maßgeblichen Sachvortrag des Beschwerdeführers in seinen Entscheidungsgründen
nicht behandelte, ist davon auszugehen, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht bedacht hat.
Der Beschluss des Landgerichts beruht auch auf diesem Verfassungsverstoß, denn es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei einer Berücksichtigung des
Vortrags des Beschwerdeführers zu einer günstigeren Entscheidung über dessen Antrag
auf Wiedereinsetzung gelangt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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