Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, recht auf arbeit, politische rechte, subjektives recht, verfassungsbeschwerde, rechtliches gehör, öffentliche gewalt, rechtspflege, rüge

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
52/92
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE, Art 62
Verf BE, § 133 Abs 1 VwGO, §
133 Abs 3 VwGO, § 132 Abs 2
Nr 3 VwGO
VerfGH Berlin: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
gegenüber einer auf einen Gehörsverstoß gestützten
Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe
I
Der im Jahre 1926 geborene Beschwerdeführer war jahrzehntelang freiberuflich als
Bildjournalist tätig. Zuletzt arbeitete er mit seinem Sohn zusammen, der die
Laborarbeiten für ihn ausführte. Im Zuge der Erkrankung seines Sohnes an Multipler
Sklerose im Jahre 1984 gab er seine Tätigkeit auf. Seit Dezember 1985 erhält er vom
Bezirksamt Tempelhof von Berlin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt aus
Sozialhilfemitteln und seit Juni 1991 darüber hinaus eine Altersversorgung von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 268,40 DM monatlich. Mit
seiner Verfassungsbeschwerde rügt er seinen Mißerfolg in zwei sozialhilferechtlichen
Verwaltungsstreitverfahren.
1. Dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Oktober 1992 in der Sache
OVG 6 B 22.90 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1988 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bezirksamt Tempelhof von Berlin, ihm eine Hilfe in Höhe von 27
500 DM zum Aufbau einer Lebensgrundlage zu gewähren, und zwar 12 500 DM als
Beihilfe und 15 OOO DM als Darlehen. Zur Begründung führte er aus, er beabsichtige,
einen Pressebilderdienst für Film und Fernsehen zu betreiben. Er habe in dreißigjähriger
Berufstätigkeit Stand-, Star- und Pressefotografien für mehr als hundert
Spielfilmproduktionen hergestellt. Das dabei entstandene Archiv solle die Grundlage
seiner künftigen Tätigkeit bilden. Er wolle vor der Sendung alter Filme im Fernsehen mit
den Stars von damals Interviews und neue Aufnahmen fertigen und die dabei unter
Verwendung der ihm noch vorliegenden alten Aufnahmen entstehenden Beiträge bei
anderen Tageszeitungen und Fernsehzeitschriften anbieten. Er benötige unter anderem
Geräte zur Fertigung und Vervielfältigung von Aufnahmen, einen Textkopierer,
Filmmaterial sowie die Lebenshaltungskosten für eine neunmonatige Anlaufzeit und für
Reisen. Diesen Antrag lehnte das Bezirksamt Tempelhof von Berlin mit Bescheid vom
27. September 1988, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1989, ab. Die
hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg: Mit Gerichtsbescheid vom 23. März 1990
wies das Verwaltungsgericht Berlin die Klage ab, die dagegen gerichtete Berufung des
Beschwerdeführers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit dem mit der
Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteil vom 22. Oktober 1992 - OVG 6 B 22.90
zurückgewiesen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das
Oberverwaltungsgericht, das die vom Verwaltungsgericht im Wege des
Gerichtsbescheides und damit ohne mündliche Verhandlung getroffene Entscheidung
unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 und 3 des Entlastungsgesetzes für korrekt erklärt habe,
berufe sich insoweit auf ein Gesetz, das mit Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie mit Artikel 14 Abs. 1 des Internationalen
Pakts über bürgerliche und politische Rechte nicht vereinbar und deshalb zugleich
gemäß Artikel 25 GG verfassungswidrig sei. Außerdem habe das Oberverwaltungsgericht
ihm das rechtliche Gehör versagt, weil es die von ihm angebotene Beweisführung,
nämlich die Vorlage amtlicher Statistiken über Umsätze und Gewinne in der von ihm
angestrebten Berufssparte, nicht gewürdigt habe. Schließlich habe das
Oberverwaltungsgericht verkannt, daß sich sein Anspruch auf finanzielle Hilfe zum
Wiederaufbau seiner Existenz aus dem in Artikel 12 Abs. 1 VvB gewährleisteten Recht
auf Arbeit ableiten lasse; damit habe es "seine Judikatur weder im Geiste der Verfassung
noch im sozialen Verständnis ausgeübt", was eine Verletzung des Artikels 62 VvB
darstelle.
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2. Ausgangspunkt des zweiten vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde
angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin - OVG 6 B 15.91 - war ein von
ihm Ende 1987/Anfang 1988 beim Bezirksamt Tempelhof von Berlin als dem Träger der
Sozialhilfe gestellter Antrag auf Übernahme von Kosten für seine Alterssicherung.
Diesen lehnte das Bezirksamt mit der Begründung ab, daß eine solche Maßnahme die
Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht beenden würde. Sein dagegen gerichteter
Widerspruch wurde mit Bescheid vom 20. September 1988, zugestellt am 22.
September 1988, ebenfalls zurückgewiesen. Am Freitag, dem 21. Oktober 1988, warf der
Beschwerdeführer eine hiergegen gerichtete, an das Verwaltungsgericht Berlin
adressierte Klageschrift in den Nachtbriefkasten des Finanzgerichts ein. Dort wurde sie
am Montag, dem 24. Oktober 1988 entnommen und an das Verwaltungsgericht
weitergereicht, wo sie am 25. Oktober 1988 eintraf. Das Verwaltungsgericht wies die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 1991 mit der Begründung ab, sie sei wegen
Versäumung der Klagefrist unzulässig; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne
dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden, weil er die Klageschrift nach seinen
eigenen Angaben irrtümlich in den Nachtbriefkasten des Finanzgerichts eingeworfen und
dies deshalb ohne Zweifel zu vertreten habe. Seine hiergegen gerichtete Berufung hatte
keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die
Berufung aus den Gründen des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts abgewiesen.
Auch hinsichtlich dieses Streitverfahrens macht der Beschwerdeführer geltend, die
erstinstanzliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bedeute einen Verstoß
gegen internationales Recht. Außerdem sieht er hierin eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumens der Klagefrist sei nach sozialem Verständnis, nach dem die Rechtspflege
auszuüben sei, nicht zulässig. Das Oberverwaltungsgericht habe darüberhinaus gegen
den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil es eine Unzahl ähnlich gelagerter Fälle gebe, in
denen Berliner Gerichte einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
entsprochen hätten. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht auch mit seiner
Verurteilung in die Kosten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil er als
Sozialhilfeempfänger Anspruch auf Prozeßkostenhilfe habe. Die Prozeßkostenhilfe sei
nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. September 1992 eine
Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Was für die Bürger im Einzugsbereich
des Oberlandesgerichts Koblenz gelte, müsse auch den Bürgern in anderen
Bundesländern zustehen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin in der Sache OVG 6 B
22.90 ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der
Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in
der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Damit setzt die
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, daß der Beschwerdeführer die
Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten
subjektiven Rechts geltend macht. Daran fehlt es von vornherein, soweit der
Beschwerdeführer sich auf Vorschriften der Menschenrechtskonvention und des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte beruft. Im Ergebnis das
gleiche gilt auch, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Artikels 12 Abs. 1
Satz 1 VvB behauptet. Denn diese Bestimmung gewährt kein subjektives Recht auf
Arbeit, sondern enthält lediglich einen Programmsatz (vgl. Schwan in Pfennig/Neumann,
Verfassung von Berlin, 2. Auflage, Artikel 12 Rdnr. 1 m.w.N.). Es bedarf hier keiner
Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ausnahmsweise auch aus
verfassungsrechtlichen Programmsätzen Rechtspositionen ergeben mögen, welche mit
einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können, denn der
Beschwerdeführer trägt nichts vor, was im vorliegenden Fall eine derartige Annahme
nachvollziehbar stützen könnte. Ein subjektives Recht kann der Beschwerdeführer aus
Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 VvB schließlich auch nicht im Zusammenhang mit dem in Artikel
62 VvB enthaltenen Gebot, die Rechtspflege im Geist dieser Verfassung und des
sozialen Verständnisses auszuüben, herleiten. In dieser Hinsicht enthält Artikel 62 VvB
lediglich Vorschriften objektiven Rechts- was im übrigen auch für die vom
Beschwerdeführer darüber hinaus zitierten Regelungen der Artikel 1 Abs. 3, 50 Abs. 1
und 64 VvB gilt.
Artikel 62 VvB ist allerdings der Anspruch des Einzelnen auf Gewährleistung rechtlichen
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Artikel 62 VvB ist allerdings der Anspruch des Einzelnen auf Gewährleistung rechtlichen
Gehörs vor Gericht zu entnehmen (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 15.
Juni 1993, VerfGH 18.92). Die hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs
demnach den Anforderungen des § 49 Abs. 1 VerfGHG genügende
Verfassungsbeschwerde ist aber dennoch unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht
den gegen die behauptete Verletzung zulässigen Rechtsweg erschöpft hat (§ 49 Abs. 2
Satz 1 VerfGHG). Die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des
Oberverwaltungsgerichts konnte der Beschwerdeführer gemäß § 133 Abs. 1 VwGO mit
der Beschwerde anfechten. Gemäß § 133 Abs. 3, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, konnte das
Rechtsmittel darauf gestützt werden, daß der vom Beschwerdeführer nunmehr
gegenüber dem Verfassungsgerichtshof behauptete Verfahrensmangel der Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliege. Diese Beschwerdemöglichkeit gehört zum
auszuschöpfenden Rechtsweg im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Eine Ausnahme
von der Obliegenheit einer Einlegung dieses Rechtsmittels mag gelten, wenn es im
konkreten Falle nach der Art der behaupteten Beeinträchtigung offenbar aussichtslos
und damit nicht zuzumuten ist. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen
aber hier nicht vor, denn der behauptete Verfahrensmangel gehört gerade zum
Prüfungsgegenstand im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Umstand, daß
der Beschwerdeführer für eine Nichtzulassungsbeschwerde der anwaltlichen Vertretung
bedurft hätte (§ 67 Abs. 1 VwGO), läßt auch im Hinblick auf seine schlechten
Einkommensverhältnisse die Wahrnehmung dieses Rechtsmittels nicht als unzumutbar
erscheinen, da er die Möglichkeit gehabt hätte, Prozeßkostenhilfe zu beantragen.
2. Soweit der Kläger seine Verfassungsbeschwerde gegen das weitere Urteil des
Oberverwaltungsgerichts in der Sache OVG 6 B 15/91 wiederum auf die Verletzung von
Vorschriften der Menschenrechtskonvention und des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte stützt, ist seine Verfassungsbeschwerde ebenfalls von
vornherein unzulässig (§ 49 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).
Mit seiner Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Nichtgewährung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen,
macht der Beschwerdeführer hingegen die Verletzung eines in der Verfassung von Berlin
gewährten subjektiven Rechts - der Gleichheitsgarantie des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 VvB
- geltend (vgl. dazu im einzelnen Beschluß des Verfassungsgerichtshofs von 23. Februar
1993, VerfGH 43/92). Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das aus der
Gleichheitsgarantie zu entnehmende Willkürverbot sind jedoch mit der bloßen
Behauptung des Beschwerdeführers, in einer "Unzahl ähnlich gelagerter Fälle" hätten
Berliner Gerichte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, nicht dargetan und
auch sonst nicht ersichtlich. Es entspricht im Gegenteil gesicherter Rechtsprechung, daß
eine schuldhafte Versäumung der Rechtsmittelfrist, die keine Wiedereinsetzung in den
vorige Stand zuläßt, vorliegt, wenn das Rechtsmittel bei einer unzuständigen Stelle
eingelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1977, Buchholz 310, § 60 Nr. 100;
BGH, Beschluß vom 22.10.1986, NJW 1987, 440).
Gleiches gilt im Ergebnis fur die Rüge, mit der erstinstanzlichen Entscheidung sei eine
Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör verbunden: Insoweit ist kein Sachverhalt
vorgetragen oder sonst erkennbar, der eine solche Verletzung als möglich erscheinen
läßt (vgl. § 50 VerfGHG).
Schließlich liegt auch in der Kostenbelastung des Beschwerdeführers offensichtlich keine
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Der Beschwerdeführer hat dabei anscheinend
übersehen, daß Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO für die von ihm betriebenen
sozialhilferechtlichen Verwaltungsstreitverfahren ohnehin nicht erhoben werden und sich
die Bedeutung der Kostenentscheidung somit darin erschöpft, daß er seine
außergerichtlichen Verfahrenskosten (Kosten für Fotokopien etc.) selbst zu tragen hat.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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