Urteil des VerfGH Berlin vom 11.05.1981

VerfGH Berlin: altersgrenze, verfassungsbeschwerde, anerkennung, berufsfreiheit, verordnung, angemessener zeitraum, unechte rückwirkung, berufliche tätigkeit, leistungsfähigkeit, grundrecht

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
80/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 17 Verf BE, § 8 Abs 1 Nr 3
Buchst c BauPrüfV BE, § 13 Abs
2 S 2 BauPrüfV BE 1995
VerfGH Berlin: Herabsetzung der Altersgrenze für
Prüfingenieure für Baustatik auf 65 Jahre verstößt nicht gegen
die Berufsfreiheit - zulässige unechte Rückwirkung
Gründe
I.
1. Der 1935 geborene Beschwerdeführer wurde durch Anerkennungsurkunde des
Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 11. Mai 1981 gemäß der Verordnung über
die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben vom 14. Dezember 1966 (GVBl. S. 1787),
geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746), als Prüfingenieur für
Baustatik für die Fachrichtungen Stahlbau und Massivbau anerkannt. Der
Beschwerdeführer ist seitdem als selbständiger Prüfingenieur mit eigenem Büro tätig.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) der BauPrüfV0 1966 erlischt die Anerkennung, wenn der
Prüfingenieur das 70. Lebensjahr vollendet.
Am 17.September1995 trat die aufgrund des § 76 Abs. 4 Nr. 3 der Bauordnung für Berlin
vom 28. Februar 1985 erlassene BauPrüfV0 vom 15. August 1995 in Kraft. Nach § 6 Abs.
1 Nr. 2 dieser Verordnung erlischt die Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik, wenn
der Prüfingenieur das 65. Lebensjahr vollendet hat. Nach der Übergangsregelung des §
13 Abs. 2 BauPrüfVO 1995 gelten Anerkennungen aufgrund der BauPrüfV0 vorn 14.
Dezember 1966 als Anerkennungen im Sinne dieser Verordnung. Für Prüfingenieure, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 60. Lebensjahr bereits vollendet
haben, erlischt die Anerkennung abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 2 erst 5 Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung, spätestens jedoch mit Vollendung des 70.
Lebensjahres.
Aufgrund der Anerkennung vom 11. Mai 1981 galt für den Beschwerdeführer bis zum
Inkrafttreten der BauPrüfV0 1995 die Regelung des § 8 Abs.3 Nr. 3 lit. c) der BauPrüfV0
1966; seine Anerkennung wäre mit Vollendung des 70. Lebensjahres, d. h. im Januar
2005, erloschen. Mit dem Inkrafttreten der BauPrüfV0 1995 und der Übergangsregelung
des § 13 Abs. 2 Satz 2 erlischt die Anerkennung des Beschwerdeführers bereits fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, d. h. am 16. September 2000.
Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen - Prüfamt für
Baustatik - vom 27. September 1995 wurde der Beschwerdeführer auf die geänderte
Rechtslage hingewiesen.
2. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner am 11. September 1996 bei dem
Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde, § 13 Abs. 2 der
Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen vom 15. August 1995
(GVBl. S. 574)insoweit für nichtig zu erklären, als Anerkennungen aufgrund der
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben vom 14. Dezember 1966
(GVBl. S. 1787, 1967, S. 138), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Januar
1991 (GVBl. S. 50) vor Ablauf des 70. Lebensjahres erlöschen. § 13 Abs. 2 der BauPrüfV0
betreffe ihn selbst, unmittelbar und gegenwärtig und verletze sein Grundrecht der
Berufsfreiheit aus Art. 11 der Verfassung von Berlin (VvB) von 1950 (jetzt gleichlautend
Art. 17 VvB von 1995). Die angegriffene Vorschrift beende seine berufliche Tätigkeit als
Prüfingenieur für Baustatik am 16. September 2000, ohne dass es eines weiteren
Vollzugsaktes bedürfe. Eine Anrufung der Fachgerichte sei ihm nicht zuzumuten, da die
angegriffene Regelung nur verfassungsrechtliche Fragen aufwerfe und nicht solche, die
einer fachrichterlichen Vorprüfung bedürften. Auch würde ein fachgerichtlicher
Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen sein. Das angesichts der Bedeutung der zu
klärenden Fragen zu erwartende Durchlaufen dreier Instanzen würde am 16. September
2000 nicht abgeschlossen sein. Dass die angegriffene Norm ihn schon gegenwärtig
betreffe, ergebe sich daraus, dass die Herabsetzung der Altersgrenze ihn schon jetzt zu
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betreffe, ergebe sich daraus, dass die Herabsetzung der Altersgrenze ihn schon jetzt zu
einer Änderung seiner Berufs- und Lebensplanung zwinge.
Die Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit liege darin, dass die Herabsetzung
der Altersgrenze zu dem angestrebten Zweck der Sicherstellung ordnungsgemäßer
Berufstätigkeit außer Verhältnis stehe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei
Prüfingenieuren nach dem 65. Lebensjahr die Leistungsfähigkeit derart abnehme, dass
eine ordnungsgemäße Erfüllung der Berufstätigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Die
Herabsetzung der Altersgrenze sei auch in Wahrheit nicht durch einen befürchteten
Leistungsabfall eines über 65 Jahre alten Prüfingenieurs veranlasst, sondern aus anderen
Gründen, wie sich aus der amtlichen Begründung des Entwurfs, der BauPrüfV0 von 1995
ergebe, in der es heißt:
"In der derzeit geltenden Fassung der BauPrüfV0 erlischt die Anerkennung der
Prüfingenieure für Baustatik mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Da in anderen
Bundesländern die Altersgrenze wesentlich niedriger liegt, ist die Tendenz zu
beobachten, dass Prüfingenieure dieser Länder nach Erlöschen ihrer dortigen
Anerkennung ihre Anerkennung in Berlin betreiben. Dies führt auf die Dauer zur
Überalterung. Prüfingenieure üben als beliehene Unternehmer hoheitliche Tätigkeiten
aus. Die Altersgrenze soll daher an die des öffentlichen Dienstes angeglichen und auf die
Vollendung des 65. Lebensjahres gesenkt werden. Damit ist auch eine Angleichung an
die im Land Brandenburg geltende Altersgrenze erreicht. Insgesamt wird mit der
Novellierung der aus dem Jahre 1966 stammenden BauPrüfVO - im Hinblick auf die
angestrebte Vereinigung der Länder Berlin und Brandenburg - eine Angleichung an die
BauPrüfVO Brandenburg verfolgt."
Diese Erwägungen könnten die Herabsetzung der Altersgrenze schon deswegen nicht
rechtfertigen, da sie auf unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruhten. Es treffe
nicht zu, dass in anderen Bundesländern die Altersgrenze für Prüfingenieure "wesentlich
niedriger" liege als in Berlin vor der Neufassung der BauPrüfVO. In drei Bundesländern
liege sie bei 70 Jahren, in zehn bei 68 Jahren, und nur in Brandenburg und nun auch in
Berlin liege sie bei 65 Jahren. Es sei im übrigen nicht vorstellbar, dass eine Differenz von
nur zwei Jahren zu einem erheblichen Zuzug, von Prüfingenieuren nach Berlin führe. Die
vom Verordnungsgeber beobachtete Tendenz rechtfertige keinen derart massiven
Eingriff in die Berufsfreiheit, sondern allenfalls eine Herabsetzung der Altersgrenze auf
68 Jahre.
Selbst wenn man aber die Herabsetzung der Altersgrenze, gemessen am Grundrecht
der Berufsfreiheit, für verfassungsmäßig halte, ergebe sich ihre Verfassungswidrigkeit in
Fällen wie dem vorliegenden daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem
schutzwürdigen Vertrauen darauf verletzt werde, dass seine Rechtsposition nicht
nachträglich verschlechtert werde. Das Übersiedeln von Prüfingenieuren aus anderen
Bundesländern nach Berlin werde auch verhindert, wenn die neue Altersgrenze nur für
neu zuzulassende Prüfingenieure gelte. Eine Erstreckung auf bereits im Beruf tätige
Prüfingenieure sei dafür nicht erforderlich. Auch die beabsichtigte Harmonisierung mit
dem Recht anderer Bundesländer sei nicht gefährdet, wenn es bei zugelassenen
Prüfingenieuren beider Altersgrenze von 70 Jahren bleibe. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass § 6 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO von 1995 den Widerruf der Anerkennung zulasse, wenn
der Prüfingenieur infolge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist,
seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.
3. Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat sich mit Schreiben vom 30.
Oktober 1996, bei Gericht eingegangen am 18. November 1996, gemäß § 53 Abs. 1
VerfGHG zur Verfassungsbeschwerde geäußert. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für
unzulässig und unbegründet.
Im einzelnen trägt sie vor: Die Verfassungsbeschwerde sei bereits mangels
Rechtswegerschöpfung unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte zuvor gegen das
Schreiben vom 27. September 1995 vor dem Verwaltungsgericht vorgehen müssen.
Weiter scheitere die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde daran, dass der
Beschwerdeführer von § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 BauPrüfVO von 1995 nicht
schon gegenwärtig betroffen werde.
Die Verfassungsbeschwerde sei im übrigen jedenfalls unbegründet. Die Altersgrenze von
65 Jahren beruhe auf der allgemeinen Erkenntnis, dass ab diesem Lebensjahr eine
Abnahme der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Menschen eintrete.
In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass ein Prüfingenieur selbst auf den
Baustellen anwesend sein müsse, um sich von der statischen Festigkeit der Gebäude ein
Bild zu machen. Daher sei gerade die volle körperliche Leistungsfähigkeit wichtig.
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Selbst wenn die amtliche Begründung für die BauPrüfVO von 1995 den Gedanken in den
Vordergrund stelle, den Zuzug älterer Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und
damit die Überalterung der Prüfingenieure in Berlin zu verhindern, so sei der Sinn der
Senkung der Altersgrenze doch auch der Schutz der Allgemeinheit vor unsicheren
Gebäuden. Was den überdies angestrebten Zweck der Rechtsangleichung anlange, so
sei das Verhältnis zu Brandenburg von besonderer Bedeutung. Wegen der dort schon
geltenden Altersgrenze von 65 Jahren und der räumlichen Nähe sei gerade von dorther
ein Zuzug älterer Prüfingenieure nach Berlin zu erwarten gewesen. Die
Rechtsangleichung habe auch nicht durch das Scheitern der Fusion im Mai 1996 an
Bedeutung verloren, da beide Länder einen einheitlichen Wirtschaftsraum darstellten.
Bei seiner Bestellung zum Prüfingenieur habe der Beschwerdeführer nicht darauf
vertrauen können, dass es bei der Altersgrenze von 70 Jahren bleibe. Soweit in diesem
Zusammenhang Vertrauensschutz überhaupt bestehe, sei dem durch die
Übergangsregelung des § 13 Abs. 2 BauPrüfVO von 1995 Rechnung getragen, der dem
Beschwerdeführer eine ausreichende Frist einräume, sich auf die geänderte Rechtslage
einzustellen. Insgesamt ergebe sich daraus, dass weder das Grundrecht auf
Berufsfreiheit des Beschwerdeführers noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes
verletzt seien.
4. Zur Stellungnahme der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat sich
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 1997 nochmals geäußert. Er tritt ihr
im Kern mit den bereits vorgebrachten Argumenten der Verfassungsbeschwerde
entgegen. '
5. Präsident Prof. Dr. Finkelnburg ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG von der Ausübung
des Richteramtes im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
a) §13 Abs. 2 BauPrüfVO, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, ist ein Akt
der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin i. S. des § 49 Abs. 1 VerfGHG. Der
Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf Berufsfreiheit durch diese
Norm und damit die Verletzung eines seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte (siehe § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG i.V.m. Art 17 VvB). Eine Verletzung des
genannten Grundrechts erscheint was für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
genügt, als möglich. Der Beschwerdeführer ist durch §13 Abs. 2 BauPrüfVO selbst
unmittelbar und gegenwärtig betroffen, wie es die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen
eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde voraussetzt (vgl. dazu den
Beschluss vom 17. September 1992 - VerfGH 16/92 - sowie den Beschluss vom l6.
August 1995 - VerfGH 1/95 - LVerfG 3, 43, 45). Der Beschwerdeführer ist durch § 13 Abs.
2 BauPrüfVO selbst betroffen, da diese Norm seine konkrete Berufssituation regelt,
indem sie bewirkt, dass er nicht mehr, wie nach der zuvor geltenden Rechtslage, bis zum
23. Januar 2005 seinen Beruf als Prüfingenieur für Baustatik ausüben kann, sondern nur
noch bis zum 16. September 2000. Er ist durch die genannte Norm auch unmittelbar
betroffen, da es keines weiteren Umsetzungsaktes bedarf, um das eben genannte
Ergebnis herbeizuführen. Allein die Norm bewirkt, dass für den Beschwerdeführer seine
Funktion als Prüfingenieur für Baustatik am 16. September 2000 endet (vgl. BVerfGE 1,
97, 102 f.).
Der Beschwerdeführer ist schließlich durch § 13 Abs. 2 BauPrüfVO auch gegenwärtig
betroffen, obgleich sich die neue Altersgrenze für ihn erst am 16. September 2000 in der
Weise auswirken wird, dass seine Position als Prüfingenieur für Baustatik endet. Das
Erfordernis des gegenwärtigen Betroffenseins soll ausschließen, dass sich der
Verfassungsgerichtshof mit Verfassungsbeschwerden befassen muss, bei denen es um
nur mögliche (virtuelle) Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers geht (vgl. für das
parallele Bundesrecht BVerfGE, 1, 97, 102; 60, 360, 371 f.).
Nicht ausgeschlossen werden sollen durch dieses Erfordernis demgegenüber
Verfassungsbeschwerden gegen Normen, die den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Erhebung der Verfassungsbeschwerde zwar noch nicht aktuell betreffen, wohl aber, den
normalen, zu erwartenden Ablauf der Lebensumstände vorausgesetzt, in naher Zukunft
(vgl. BVerfGE 29, 283, 296). Insbesondere soll die Verfassungsbeschwerde nicht gegen
Normen ausgeschlossen werden, die den Beschwerdeführer zwar noch nicht rechtlich
aktuell betreffen, wohl aber schon jetzt zu Dispositionen veranlassen, die bedingt sind
durch die erst in Zukunft eintretende Wirkung der Norm (vgl. BVerfGE 43, 291, 387; 45;
104, 118 f; 58, 81, 107).
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So hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein Gesetz, das bestimmten
Berufsgruppen die Führung der Bezeichnung "Ingenieur" verbietet, auch schon die noch
Auszubildenden dieser Berufsgruppen betrifft (vgl. BVerfGE 26, 246, 251). Im Hinblick auf
ein Schulpflicht-Gesetz hält das Bundesverfassungsgericht auch die ihm noch gar nicht
unterfallenden Kinder; ehe aber alsbald schulpflichtig werden, schon für gegenwärtig
betroffen (vgl. BVerfGE 34, 165, 180; 41, 29, 42). Schließlich hat das
Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen eine
gesetzlich festgelegte Altersgrenze durch Beschwerdeführer, die diese Altersgrenze
noch nicht erreicht hatten, nicht wegen mangelnden gegenwärtigen Betroffenseins
scheitern lassen (vgl. BVerfGE 1, 264, 270). Auch im vorliegenden Fall wird der
Beschwerdeführer durch § 13 Abs. 2 BauPrüfV0 nicht erst am 16. September 2000
betroffen, wenn seine Bestellung zum Prüfingenieur endet, sondern schon gegenwärtig.
Den normalen Verlauf der Dinge vorausgesetzt, wird der Beschwerdeführer am 16.
September 2000 der Altersgrenze des § 13 Abs. 2 BauPrüfVO unterfallen. Er kann
vernünftigerweise diesen Zeitpunkt aber nicht einfach auf sich zukommen lassen.
Vielmehr muss er vielfältig Vorkehrungen treffen, ausgelöst durch den Umstand, dass er
seine Position als Prüfingenieur für Baustatik nicht mehr, wie geplant, bis zum 23. Januar
2005 innehaben kann, sondern nur noch bis zum 16.September 2000: Solche
Vorkehrungen betreffen namentlich den Bereich der Altersversorgung, die Fragen eines
eventuellen Verkaufs seines Büros, die Übernahme neuer und Abwicklung alter Projekte,
die Einstellung bzw. Entlassung von Personal.
Nicht alle diese Entscheidungen wären bzw. sind voll korrigierbar. Daher hat der
Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran, dass die Rechtslage möglichst bald
und nicht erst ab dem 16. September 2000 geklärt wird.
b) Ein nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zuvor auszuschöpfender Rechtsweg ist nicht
gegeben.
Der Berliner Gesetzgeber hat im AGVwG0 von der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Ziffer 2
VwG0 keinen Gebrauch gemacht: Eine Anfechtungsklage nach § 42 VwGO kommt nicht
in Betracht, da gegenüber dem Beschwerdeführer kein Verwaltungsakt ergangen ist.
Das Schreiben an ihn vom 27. September 1995 ist offensichtlich kein Verwaltungsakt,
gibt vielmehr nur einen Hinweis auf die geänderte Rechtslage. Eine unmittelbare, nach
außen gerichtete Rechtswirkung wohnt ihm nicht inne.
Die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGHG für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist
gewahrt.
c) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert schließlich auch nicht an dem
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dem allgemein zu entnehmen
ist, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im
engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm
zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu
verhindern (vgl. zum Bundesrecht z.B. BVerfGE 81, 22, 27). Dabei mag dahinstehen,
welche Konsequenzen einem derartigen Grundsatz, der im Schrifttum auf Kritik
gestoßen ist (vgl. etwa E. Klein, Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit und
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, in: Fürst/Herzog/Umbach (Hrg. ), Festschrift
für Wolfgang Zeidler, Bd. 2, 1987, S. 1305 ff; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3.
Aufl., 1991, S. 166 f.) im einzelnen zu entnehmen sind. Denn im vorliegenden Fall ist
nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsgerichten einen
rechtzeitigen Rechtsschutz erlangen könnte.
Des weiteren geht es hier nicht um Rechtsfragen, die einer vorherigen Prüfung durch die
Fachgerichtsbarkeit bedürften. Es geht vielmehr um allgemeine verfassungsrechtliche
Fragen, namentlich diejenigen, inwieweit Altersgrenzen mit dem Grundrecht der
Berufsfreiheit vereinbar sind und inwieweit sich bezüglich des Vertrauensschutzes des
Bürgers Schranken aus dem Rechtsstaatsprinzip gegen eine Herabsetzung der
Altersgrenze für einen bestimmten Beruf ergeben, die sich auch auf solche Bürger
erstreckt, welche sich schon im Beruf befinden und unter Geltung der früheren, höheren
Altersgrenze in den Beruf eingetreten sind.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
a) Die Reduzierung der Altersgrenze von 70 auf 65 Jahre verletzt den Beschwerdeführer
nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 17 VvB.
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Altersgrenzen sind subjektive Zulassungsschranken, durch welche die Freiheit der
Berufswahl beschränkt wird. Die Freiheit der Berufswahl erschöpft sich nicht im Eintritt in
einen Beruf, sondern wirkt fort in der Entscheidung darüber, wie lange man diesen Beruf
ausüben will (grundlegend BVerfGE 9, 338, 344 f; vgl. ferner BVerfGE 64, 72, 82). Da es
im vorliegenden Fall also um die Freiheit der Berufswahl geht, ist die diesbezügliche
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einschlägig, da hinsichtlich der
Berufswahl Art. 17 VvB und Art. 12 Abs. 1 GG vom materiellen Inhalt her
übereinstimmen (siehe Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Mai 1995 - VerfGH
55/93 - in partieller Korrektur der Beschlüsse vom 10. November 1993 - VerfGH 78/93 -
und vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16, 17, in denen das Gericht noch
von einer durchgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Normen
ausgegangen ist).
Subjektive Zulassungsschranken sind nach der vom Bundesverfassungsgericht im sog.
Apothekenurteil (BVerfGE 7, 377, 400 ff.) entwickelten, seither in std. Rspr. vertretenen
und im wissenschaftlichen Schrifttum überwiegend anerkannten (vgl. statt vieler Breuer,
Die staatliche Berufsregelung und Wirtschaftslenkung, in: Isensee/Kirchhof (Hrg.),
Handbuch des Staatsrechts; Bd. VI, 1989; S. 957 ff., Rdn.8 ff.). Drei-Stufen-Theorie mit
der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen
Gemeinschaftsgutes dienen und verhältnismäßig sind.
Was eine Altersgrenze für Prüfingenieure für Baustatik anlangt, so hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Standfestigkeit von Gebäuden als ein
Aspekt der öffentlichen Sicherheit ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ist und
eine Altersgrenze rechtfertigt (siehe BVerfGE 64, 72, 83).
Im konkreten Fall ging es um die Altersgrenze von 70 Jahren: Im vorliegenden Fall wird
auch der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von instabilen Gebäuden ausgehen,
für die Reduzierung der Altersgrenze von 70 auf 65 Jahre angeführt. Zwar ergibt sich das
nicht ausdrücklich aus der amtlichen Begründung der BauPrüfVO von 1995. doch heißt
es in der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 30.
Oktober 1996 zur Verfassungsbeschwerde: "Sinn und Zweck der Altersgrenze für
Prüfingenieure ist generell der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, so dass dieser
Punkt in der amtlichen Begründung vom 16. September 1995 nicht noch einmal
besonders hervorgehoben wurde." Aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts wird deutlich, dass bei der Festlegung einer konkreten
Altersgrenze dem Gesetzgeber ein gewisses Ermessen zusteht.
Das Bundesverfassungsgericht hat zu erkennen gegeben, dass die Altersgrenze von 65
Jahren der Lebenserfahrung entspricht, nach der ab diesem Zeitpunkt von einer
Abnahme der menschlichen Leistungsfähigkeit auszugehen ist (siehe BVerfGE 9, 338,
346 f.) .Zu Recht ist darauf hingewiesen worden, dass insofern für die freien Berufe
nichts anderes gilt als für die staatlichen oder staatlich gebundenen Berufe (vgl. BVerfGE
9, 338, 347). Auch bei freien Berufen und staatlich gebundenen Berufen muss das
Fehlen der Leistungsfähigkeit nicht im Einzelfall nachgewiesen werden, vielmehr kann
eine allgemeine, nicht widerlegbare Vermutung in Gestalt einer Altersgrenze aufgestellt
werden. Die Festlegung einer Altersgrenze von 65 Jahren für Prüfingenieure für Baustatik
ist nicht zu beanstanden. Daher greift der Einwand des Beschwerdeführers nicht durch,
die Erstreckung der neuen Altersgrenze auf die bereits im Beruf tätigen Prüfingenieure
sei nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für den Einwand, § 6 Abs. 3 Nr.2 BauPrüfVO
von 1995 lasse den Widerruf der Anerkennung zu, wenn der Prüfingenieur nicht mehr in
der Lage sei, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Im vorliegenden Fall kommt
hinzu, dass die Festlegung einer Altersgrenze von 65 Jahren auch damit gerechtfertigt
wird, es solle ein Zustrom von Prüfingenieuren aus anderen Bundesländern verhindert
werden, in denen, wie in den meisten Bundesländern, eine unter 70 Jahre liegende
Altersgrenze gilt. Die Wahrung einer bestimmten Altersstruktur, die zugleich den
Chancen der jüngeren Prüfingenieure für Baustatik dient ist ein besonders wichtiges
Gemeinschaftsgut im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die
Herabsetzung der Altersgrenze ist im übrigen geeignet, dem Schutz dieses wichtigen
Gemeinschaftsguts zu dienen.
Eine Altersgrenze von 65 Jahren ist überdies nicht unverhältnismäßig. Das gilt schon
deshalb, weh sie, von geringen Ausnahmen abgesehen, die Altersgrenze für den
öffentlichen Dienst bildet.
Mit dem Einwand, es stimme nicht, dass in anderen Bundesländern die Altersgrenze für
Prüfingenieure "wesentlich niedriger" sei als in Berlin, da in zehn Bundesländern die
Altersgrenze bei 68 Jahren liege, weshalb allenfalls diese .Altersgrenze verhältnismäßig
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Altersgrenze bei 68 Jahren liege, weshalb allenfalls diese .Altersgrenze verhältnismäßig
sei, hebt der Beschwerdeführer auf einen Gesichtspunkt ab, auf den es nicht
entscheidend ankommt. Entgegen seiner Auffassung ist es nämlich durchaus
vorstellbar, dass es auch aus Bundesländern mit einer Altersgrenze von 68 Jahren zu
einem Zuzug älterer Prüfingenieure kommen kann, wenn in Berlin die Altersgrenze bei
70 Jahren bleibt. Vor allem aber wird mit einer solchen Argumentation übersehen, dass
Berlin sich aus triftigen Gründen besonders an dem nächstgelegenen Bundesland
Brandenburg orientiert. Dort gilt eine Altersgrenze von 65 Jahren. Von dort würde es
wegen der räumlichen Nähe deshalb in erster Linie zum Zuzug älterer Prüfingenieure
kommen können.
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorträgt, die lediglich beobachtete Tendenz, dass
Prüfingenieure nach Erlöschen ihrer Anerkennung in anderen Bundesländern ihre
Anerkennung in Berlin betrieben, rechtfertige nicht einen so weitgehenden Eingriff wie die
Reduzierung der Altersgrenze, bringt er damit Anforderungen ins Spiel, die erst auf der
dritten Stufe der oben genannten Drei-Stufen-Theorie eine Rolle spielen.
Beschränkungen der Berufswahl als subjektive Zulassungsschranken sind zum Schutze
eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts auch gegen nur mögliche Gefahren
erlaubt. Erst für objektive, d.h. außerhalb der Person des Bewerbers liegende
Zulassungsschranken wird gefordert dass sie dem Schutze eines überragend wichtigen
Gemeinschaftsguts zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren
dienen müssen (grundlegend BVerfGE 7, 377, 408). Im vorliegenden Fall geht es aber
um subjektive, nicht um objektive Zulassungsschranken.
b) Die Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Beschränkung des Art. 17 VvB setzt des
Weiteren ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip voraus, zu dem sich die
Verfassung von Berlin sinngemäß schon im Vorspruch sowie nach ihrer
Gesamtkonzeption bekennt (siehe Beschluss vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 -
LVerfGE 1, 81, 83). Das Rechtsstaatsprinzip verlangt u. a., einem berechtigten Vertrauen
der Bürger in den Fortbestand einer Rechtslage Rechnung zu tragen. Es begrenzt
demgemäß die Rückwirkung von Gesetzen.
Hier handelt es sich nicht um den Fall einer sog. echten Rückwirkung, d. h. um den Fall
einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern es geht um eine unechte Rückwirkung,
d. h. eine tatbestandliche Rückanknüpfung (zur Unterscheidung siehe BVerfGE 63, 343,
353 ff.; 72, 200, 241 ff.). Dabei wird in einen Tatbestand, der noch nichtabgeschlossen
ist, für die Zukunft eingegriffen. Das ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig;
jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen ergeben (vgl. BVerfGE 67, 1, 15; 70, 69, 84;
BVerwGE 44, 180, 185 f.; J. Fiedler, Neuorientierung der Verfassungsrechtsprechung zum
Rückwirkungsverbot und zum Vertrauensschutz?, NJW 1988, 1624, 1630 f.).
Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige
gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt: Der verfassungsrechtlich
verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht den von einer bestimmten Rechtslage
Begünstigten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Andernfalls würde die
Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung. beeinträchtigt. Grundsätzlich muss jedes
Rechtsgebiet zur Disposition des Gesetzgebers stehen. Das Ziel der Gesetzesänderung
kann dabei auch Lösungen fordern; die in nicht unerheblichem Umfang an in der
Vergangenheit legende Umstände anknüpfen (vgl. BVerfGE 71, 255, 272 f.; 70, 69, 84;
48, 403, 416; 50, 386, 395 f.). Wird dabei eine in der Vergangenheit begründete
Rechtsposition nachträglich in ihrem Wert beeinträchtigt, so muss unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den
Betroffenen ein angemessener Zeitraum zugestanden werden, um sich auf die neue
Rechtslage einstellen zu können. Bei der Ausgestaltung einer solchen
Übergangsregelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur
Verfügung (vgl. BVerfGE 64, 72, 83 m.w.N.; 67, 1, 15 m.w.N.; 71, 255, 273; 76, 256, 359
ff.).
Der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt insofern nur, ob der Gesetzgeber
bzw. der durch ihn ermächtigte Verordnungsgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen
der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn
rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der
Zumutbarkeit überschritten hat. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist dabei nicht die
Interessenlage des Einzelnen maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende
Betrachtungsweise geboten, die auf die betroffene Gruppe insgesamt abstellt (vgl.
BVerfGE 70, 1, 30; 70, 69, 84 f; 76, 256, 356).
Im Falle der Reduzierung des Emeritierungsalters von Universitätsprofessoren in
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Im Falle der Reduzierung des Emeritierungsalters von Universitätsprofessoren in
Nordrhein-Westfalen von 68 auf 65 Jahre hat das Bundesverfassungsgericht eine
Anpassungsfrist von einem Jahr als verfassungsrechtlich noch ausreichend angesehen
(siehe BVerfGE 67, 1, 16 ff.). Im Falle der Einführung einer Altersgrenze für
Prüfingenieure für Baustatik hat das Bundesverfassungsgericht eine Anpassungsfrist von
drei Jahren für ausreichend erachtet (siehe BVerfGE 64, 72, 84 f.).
Anhand dieser Maßstäbe ist die angegriffene Regelung verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. In der bereits erwähnten Stellungnahme der Senatsverwaltung für Bauen,
Wohnen und Verkehr wird hierzu ausgeführt, für die Herabsetzung der Altersgrenze der
Prüfingenieure und den damit verbundenen Schutzzweck für die Allgemeinheit sei es
erforderlich, auch die schon anerkannten Prüfingenieure in Berlin über die Überregelung
des § 13 BauPrüfV0 einzubeziehen, da auch bei ihnen die allgemeine Gefahr des
Leistungsabfalls zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr bestehe. Diese Erwägung ist
nachvollziehbar. Auch die vom Gesetzgeber zu beachtende Zumutbarkeitsgrenze für die
älteren Prüfingenieure ist nicht überschritten. Prüfingenieure üben eine staatlich
gebundene Berufstätigkeit aus, soweit sie von den Bauaufsichtsbehörden zu einer
diesen obliegenden Prüfung herangezogen werden (vgl. § 7 BauPrüfV0).Im Falle eines
altersbedingten Versagens bei dieser Tätigkeit, zu der insbesondere die Prüfung der
Standsicherheit von baulichen Anlagen und der Feuerwiderstandsdauer tragender
Bauteile gehört, bestehen erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit der
Bevölkerung. Im Hinblick auf die staatliche Verantwortung für den Schutz vor solchen
Gefahren genügt die vom Verordnungsgeber vorgenommene Abwägung zwischen den
Bestandsinteressen der betroffenen Prüfingenieure nach früherem Recht mit der
Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit den von
Verfassungs wegen zustellenden Anforderungen. Der durch § 13 Abs. 2 Satz 2
BauPrüfVO normierte Übergangszeitraum von mindestens fünf Jahren erscheint bei der
gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise ausreichend, um älteren
Prüfingenieuren die Möglichkeit zu geben, sich in zumutbarer Weise auf das vorzeitige
Ende dieser beruflichen Tätigkeit einzurichten, zumal ihre sonstige Berufstätigkeit als
selbständige Bauingenieure von der Herabsetzung der Altersgrenze unberührt bleibt.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen individuellen Besonderheiten seiner
Interessenlage können demgegenüber nicht zum Maßstab der dem Gemeinwohl
insgesamt gegenüberzustellenden Einzelinteressen erhoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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