Urteil des VerfGH Berlin vom 13.03.2017

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, beweisantrag, sanierung, firma, dichtigkeit, willkürverbot, rüge, gerichtsbarkeit, verfügung

1
2
3
4
Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
152/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 1 Verf BE, § 321a ZPO
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. 1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Wohnung in einer
Wohnungseigentumsanlage in 10627 Berlin. Sie bilden mit den übrigen
Wohnungseigentümern eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
In einer der Wohnungen kam es zu einem Wassereinbruch, der auf eine Undichtigkeit der
gefliesten Dachterrasse zurückzuführen war. Daraufhin führte eine Firma im Oktober
2002 Abdichtungsarbeiten aus, indem sie auf der Dachterrasse 7 m
2
Bitumenbahnen
aufbrachte. Sie stellte hierfür 374,22 € in Rechnung. Im Frühjahr 2003 beauftragte die
Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage eine andere Firma mit der Sanierung der
Dachterrasse; hierdurch entstanden weitere Kosten in Höhe von 8.813,49 €. Am 30. Juni
2003 fasste die Eigentümerversammlung mehrheitlich den Beschluss, nachträglich die
bereits durchgeführte Sanierung in Höhe von 7.000,00 € durch Entnahme aus der
Rücklage zu finanzieren.
2.Die Beschwerdeführer beantragten beim Amtsgericht Charlottenburg, diesen
Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären, weil die Sanierung nicht
erforderlich gewesen sei; die Aufbringung der Bitumenbahnen sei für eine dauerhafte
Abdichtung erfolgreich und ausreichend gewesen. Die Beauftragung der zweiten Firma
habe daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Mit Schriftsatz vom
13.November 2003 - bei Gericht eingegangen am 14.November2003 - führten sie
zusätzlich zu der Frage der Dichtigkeit der Terrasse aufgrund der ersten Arbeiten - ohne
Hervorhebung im Schriftbild - aus: „Dies wird der beauftragte Unternehmer ebenso
bezeugen können wie die Fachgerechtigkeit der Arbeiten.“ In der mündlichen
Verhandlung am 18.November2003 überreichten die Beschwerdeführer dem
Verfahrensbevollmächtigten der damaligen Antragsgegner eine Durchschrift dieses
Schriftsatzes. Anschließend wurde ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage
ausführlich verhandelt. Sodann beschloss das Gericht: „b.u.v. 1. Antragsgegner erhält
Gelegenheit, zum heute überreichten Schriftsatz binnen drei Wochen Stellung zu
nehmen. 2. Das Gericht wird über den Fortgang des Verfahrens von Amts wegen
entscheiden.“
Unter dem 22.Dezember 2003 - bei Gericht eingegangen am 23.Dezember2003 -
nahmen die damaligen Antragsgegner daraufhin Stellung. Dieser Schriftsatz wurde den
Beschwerdeführern am 30.Dezember 2003 zugestellt. Am 13.Januar 2004 erließ das
Amtsgericht Charlottenburg einen abweisenden Beschluss. Zur Begründung führte es
u.a. aus, eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, da es allgemein
verständlichen und bekannten Regeln entspreche, dass die Undichtigkeit einer
Dachterrasse nicht dauerhaft durch Aufkleben von Bitumenbahnen auf den vorhandenen
Fliesenbelag beseitigt werden könne. Vielmehr sei auch bei geringem technischen
Sachverstand verständlich, dass derartige Arbeiten nur zu einer kurzfristigen Abdichtung
ohne Beseitigung der Schadensursache führen könnten; die Sanierung sei daher zur
Schadensbeseitigung erforderlich gewesen. Dieser Beschluss wurde laut Ab-Vermerk der
Kanzlei des Gerichts am 13.Januar 2004 abgesandt und den Beschwerdeführern am
19.Januar 2004 zugestellt. Am 14.Januar 2004 hatten diese jedoch bereits einen weiteren
Schriftsatz verfasst, der am 15.Januar 2004 bei Gericht eingegangen war und in dem sie
sich mit dem letzten Schriftsatz der damaligen Antragsgegner auseinandersetzten.
5
6
7
8
9
10
3.Am 2.Februar 2004 legten die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Charlottenburg sofortige Beschwerde beim Landgericht Berlin ein. Für den
Fall, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sein sollte, beantragten sie zugleich, in
entsprechender Anwendung des §321a ZPO das Verfahren vor dem Amtsgericht
fortzuführen. Zur Begründung führten sie aus, das Amtsgericht habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Die Richterin habe in der mündlichen Verhandlung am
18.November 2003 erklärt, nach dem Verfahrensstand seien weitere Ermittlungen
erforderlich, habe dann jedoch ohne weiteren Hinweis aufgrund eigener Sachkenntnis
entschieden. Hätten die Beschwerdeführer einen solchen Hinweis erhalten, so hätten sie
die Sachkenntnis des Gerichts widerlegt.
4. Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 30.März 2004
als unzulässig, da der erforderliche Beschwerdewert von 750,00€ nicht erreicht werde.
Maßgeblich sei nicht der Wert der Reparaturen insgesamt, sondern nur der Anteil, mit
dem die Beschwerdeführer beschwert seien. Dieser betrage jedoch im Hinblick auf den
Eigentumsanteil der Beschwerdeführer lediglich 186,20€.
Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
gemäß §321a Abs.4 Satz3ZPO a.F. mit Beschluss vom 28.Juni2004 zurück. Die
Beschwerdeführer hätten bis zu der Absetzung des ersten Beschlusses am 13.Januar
2004 genügend Zeit gehabt, auf den zweiseitigen gegnerischen Schriftsatz vom
22.Dezember2003 zu erwidern. Zudem sei der Entscheidungsstoff allen Beteiligten
bekannt gewesen; das Gericht habe keine überraschende Bewertung der Sach- und
Rechtslage vorgenommen. Ferner sei der Umstand unerheblich, dass das Gericht eine
weitere Beweisaufnahme nicht für erforderlich erachtet habe, da die Beschwerdeführer -
auch in dem Schriftsatz vom 13.November2003 - keinen Beweisantrag gestellt hätten.
5.Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer Verletzungen ihres
Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art.15 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VvB)
sowie - insoweit ohne Bezeichnung einer Verfassungsnorm - des Willkürverbots durch die
beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg. Sie tragen vor, die Entscheidung
des Gerichts vom 13.Januar 2004 stelle nach der Ankündigung in der mündlichen
Verhandlung am 18.November 2003, dass eine weitere Beweisaufnahme erforderlich sei,
eine Überraschungsentscheidung dar. Zudem hätte das Gericht den Beschwerdeführern
Gelegenheit geben müssen, sich zu der Annahme, dass eine allgemeine Regel bestehe,
wonach Bitumenbahnen nicht zu einer dauerhaften Abdichtung führen, zu äußern. Das
Gericht habe zudem ihren Beweisantrag nicht zur Kenntnis genommen, den in dem
Schriftsatz vom 13.November2003 benannten Zeugen zu der Frage der Dichtigkeit zu
hören. Ferner liege angesichts des in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden
Amtsermittlungsgrundsatzes auch darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass
das Gericht die erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt habe.
Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Das Gericht habe in
seinem ersten Beschluss vom 13.Januar2004 den Schriftsatz der damaligen
Antragsgegner vom 22.Dezember2003 zur Kenntnis genommen, obwohl die in der
mündlichen Verhandlung eingeräumte dreiwöchige Einlassungsfrist bereits seit zwei
Wochen verstrichen gewesen sei. Weitere zwei Wochen später habe das Gericht den
abweisenden Beschluss erlassen und damit den Beschwerdeführern - auch angesichts
der Weihnachtsfeiertage - kaum Gelegenheit zur Erwiderung gegeben. Dies stelle eine
Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar und verletze zudem auch das Recht der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Ferner sei es im Hinblick auf den
Amtsermittlungsgrundsatz auch willkürlich, dass das Gericht in seinem Beschluss vom
28.Juni 2004 die unterlassene Beweisaufnahme mit einem fehlenden Beweisantrag
begründet habe. Zumindest habe es - wenn es fehlerhaft einen Beweisantrag für
erforderlich gehalten habe - auf dessen Fehlen hinweisen müssen.
6.Die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage haben sich mit
Schriftsatz vom 7.Dezember2004 zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Sie sind der
Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Die
Beschwerdeführer hätten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom
30.März2004 sofortige weitere Beschwerde gemäß §45 Abs.1WEG zum Kammergericht
einlegen können. Zudem sei der Antrag unbegründet, da das rechtliche Gehör nicht
verletzt worden sei. Die Richterin habe in der mündlichen Verhandlung am
18.November2003 nicht erklärt, dass eine Beweisaufnahme erforderlich sei. Außerdem
sei die Rechtslage - wie auch das Protokoll erkennen lasse - eingehend erörtert worden.
Eine Protokollberichtigung hätten die Beschwerdeführer insoweit nicht beantragt. Im
Übrigen hätten sie ausreichend Zeit gehabt, sich zu dem ihnen am 30.Dezember 2003
zugestellten Schriftsatz zu äußern.
11
12
13
14
15
16
17
Der Präsident des Amtsgerichts hat mit Schreiben vom 17.Dezember 2004 eine
dienstliche Stellungnahme der im Ausgangsverfahren tätigen Richterin vorgelegt, in der
sie erklärt, sie habe sich in der mündlichen Verhandlung am 18.November nicht
dahingehend geäußert, dass sie nach dem Verfahrensstand weitere Ermittlungen für
erforderlich halte.
II. 1.Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen zulässig. Die Beschwerdeführer
haben den Rechtsweg erschöpft. Insbesondere waren sie nicht gehalten, gegen den
Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30.März 2004 sofortige weitere Beschwerde
einzulegen. Dieser Rechtsbehelf stand ihnen nicht zur Verfügung, da der gemäß §45
Abs.1 WEG erforderliche Beschwerdewert von 750,00€ nicht erreicht war. Mit der
sofortigen weiteren Beschwerde hätte zwar überprüft werden können, ob der
Beschwerdewert nicht doch erreicht wurde; dies hätte jedoch keine Aussicht auf Erfolg
gehabt. Damit war eine inhaltliche Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung vom
13.Januar 2004 ausgeschlossen. Auch gegen den Beschluss vom 28.Juni 2004 war kein
Rechtsbehelf möglich (§321a Abs.4 Satz4 ZPO a.F.).
Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde auch insoweit zulässig ist, wie sie
sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.Januar2004 mit dem Vorwurf eines
Verstoßes gegen den Gleichheitssatz richtet. Im Verfahren nach §321aZPO sind nur
Gehörverstöße verfolgbar und andere Grundrechtsverstöße können regelmäßig nur mit
einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgangsentscheidung gerügt werden. Eine
solche gesonderte Beschwerde innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHGist
vorliegend nicht erhoben worden. Sie könnte allerdings deshalb entbehrlich sein, weil
sowohl ein zulässiger Antrag nach §321aZPO vorliegt als auch eine auf die Gehörsrüge
gestützte zulässige Verfassungsbeschwerde und es dem Rechtsgedanken des §49 Abs.2
Satz1VerfGHG widersprechen könnte, daneben vom Betroffenen zu verlangen, bereits
zu einem Zeitpunkt wegen anderer Grundrechtsverstöße Verfassungsbeschwerde zu
erheben, zu dem diese Grundrechtsverstöße auch noch durch Fortführung des
Verfahrens vor dem Ausgangsgericht aufgrund einer möglicherweise auch begründeten
Gehörsrüge korrigierbar sind. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden
Entscheidung, weil die Willkürrüge jedenfalls unbegründet ist (vgl. unten 2.c).
2.Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des
Amtsgerichts Charlottenburg verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren
Grundrechten.
a) Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluss vom 28.Juni2004 den Inhalt und die
Reichweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art.15 Abs.1VvB) nicht verkannt, als
es die Gehörsrügen der Beschwerdeführer insgesamt zurückwies. Keine dieser Rügen
war begründet.
(1) Zunächst ist in dem Beschluss vom 13. Januar 2004 keine
Überraschungsentscheidung zu sehen. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend
substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Richterin in der mündlichen
Verhandlung am 18. November 2003 - was diese und die damaligen Antragsgegner
bestreiten - geäußert hat, es sei definitiv noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung
erforderlich. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beschloss das Gericht, am
Ende der Verhandlung über den Fortgang des Verfahrens von Amts wegen zu
entscheiden. Es ist nichts ersichtlich, was die Beschwerdeführer berechtigt hätte, darauf
zu vertrauen, dass das Gericht auf jeden Fall einen Beweisbeschluss erlassen würde. Sie
mussten also auch mit der Möglichkeit einer endgültigen Entscheidung rechnen und
hatten - wie noch darzulegen sein wird - ausreichend Gelegenheit, auch dazu
vorzutragen.
(2) Das Amtsgericht war auch vor seiner Entscheidung vom 13. Januar 2004 nicht
verpflichtet, die Beschwerdeführer zunächst zu der Frage zu hören, ob eine allgemeine
Regel dahingehend besteht, dass Bitumenbahnen auf einer gefliesten Dachterrasse
nicht zu einer dauerhaften Abdichtung führen. Ausweislich des Protokolls war die Sach-
und Rechtslage bereits in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2003
ausführlich erörtert worden. Es war danach Sache des Gerichts zu entscheiden, ob der
ermittelte Sachverhalt für eine abschließende Entscheidung ausreichte. Dabei war es
ihm nicht verwehrt, seine Entscheidung auch auf gerichtsbekanntes Wissen zu stützen,
soweit es sich hierbei um Tatsachen handelte, die - wie die Frage der Dichtigkeit - bereits
Gegenstand des Verfahrens gewesen waren und das Gericht sich nicht überraschend
eine außergewöhnliche Sachkunde zurechnen wollte. Dies hat es in dem Beschluss vom
13. Januar 2004 auch nicht getan; insoweit ist die Begründung der angegriffenen
Entscheidung vom 28. Juni 2004 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
18
19
20
21
22
23
24
(3) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ferner nicht darin zu sehen, dass das
Gericht einen in dem Schriftsatz vom 13. November 2003 möglicherweise enthaltenen
Beweisantrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus Art. 15 Abs. 1 VvB ergibt sich
allerdings die Pflicht des Gerichts, tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu erwägen(vgl. Beschluss vom 23.
August 2004 - VerfGH 96/01 -; Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 144/03 -).
Hier kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei der Formulierung in dem Schriftsatz - die
im Schriftbild nicht hervorgehoben ist und auch keine Adresse des dort erwähnten
Zeugen enthält - überhaupt um ein förmliches Beweisangebot gehandelt hat. Denn
jedenfalls wurde in der anschließenden mündlichen Verhandlung nach dem Vortrag des
Beschwerdeführers die Frage der weiteren Aufklärungsbedürftigkeit des
Dichtigkeitsproblems erörtert, woraus sich ergibt, dass das Gericht dieses Problem zur
Kenntnis genommen hat. Dass es dabei dem „Beweisangebot“ nicht durch einen
Beweisbeschluss gefolgt ist, sondern aufgrund seiner eigenen Sachkenntnis eine weitere
Sachaufklärung nicht für erforderlich hielt, mag richtig oder falsch sein. Eine
Nichtgewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs liegt darin jedenfalls nicht.
(4) Schließlich liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darin, dass das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung nicht von sich aus die nach Ansicht der
Beschwerdeführer erforderlichen Ermittlungen durchgeführt hat. Denn der Anspruch auf
rechtliches Gehör garantiert lediglich, dass der Grundrechtsberechtigte im Verfahren
gehört und seine Äußerungen bei der Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. zu dem
inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG] Degenhart, in: Sachs [Hrsg.], 3.
Aufl. 2003, Grundgesetz, Art. 103 GG Rn. 8); dies ist jedoch vorliegend geschehen. Ein
darüber hinausgehendes generelles Recht auf ein fehlerfreies Verfahren gewährt das
Grundrecht nicht.
(5) Das rechtliche Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Amtsgericht den
Beschwerdeführern nur zwei Wochen Zeit für eine Erwiderung auf den Schriftsatz der
Gegenseite ließ. Dieser Zeitraum war auch unter Berücksichtigung des Jahreswechsels
ausreichend zur Erwiderung auf den zweiseitigen Schriftsatz der damaligen
Antragsgegner, nachdem der Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung bereits
umfassend erörtert war. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer auch nicht
vorgetragen, was sie Neues auf diesen Schriftsatz erwidert hätten.
b) Der Beschluss vom 28. Juni 2004 verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Das
Amtsgericht hat das Absehen von weiteren Ermittlungen damit begründet, dass die
Beschwerdeführer keinen Beweisantrag gestellt hätten. Dies lässt sich nicht so
verstehen, dass das Gericht irrtümlich der Auffassung gewesen wäre, in dem Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelte nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Vielmehr hielt
das Gericht nach der umfassenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung eine
weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich. Ob dies ausreicht, um einen förmlich
angebotenen Beweis nicht zu erheben und ob dies weiterer Begründung bedürft hätte,
ist eine Frage des einfachen Rechts und vom Verfassungsgerichtshof nicht weiter zu
prüfen. Auch der Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 17. März 2005, mit dem der
Willkürvorwurf vor allem hinsichtlich dieser Frage weiter begründet wird, vermag die
angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich nicht weiter in Frage zu stellen.
c) Soweit man aufgrund einer entsprechenden Rüge die Ausgangsentscheidung auch
unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung überprüft, ist ebenfalls kein
Verfassungsverstoß feststellbar. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung ist nicht darin zu
erkennen, dass die damaligen Antragsgegner fünf Wochen Zeit hatten, sich schriftlich zu
äußern, das Gericht den Beschwerdeführern aber anschließend nur zwei Wochen für eine
Erwiderung Zeit ließ. Es fehlt insoweit schon an zwei vergleichbaren Sachverhalten. Die
damaligen Antragsgegner hatten sich die Erklärungsfrist ausbedungen, um auf den
ihnen erst in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz der
Beschwerdeführer reagieren zu können. Das Gericht war nicht verpflichtet, anschließend
über einen gleichlangen Zeitraum auf eine etwaige Replik der Beschwerdeführer zu
warten, weil es aus dem nachgelassenen Schriftsatz keine neuen Tatsachen verwertet
hat und alle erheblichen Fragen in der mündlichen Verhandlung als ausreichend erörtert
erachten konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum