Urteil des VerfGH Berlin vom 13.03.2017
VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, recht auf arbeit, verfassungsbeschwerde, subjektives recht, gerichtliche zuständigkeit, ausschuss, verwaltungsrecht, rüge, fao, zahl
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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
57/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 7 Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf
BE, Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE,
Art 18 Verf BE, § 49 Abs 1
VGHG BE
VerfGH Berlin: Versagung der Verleihung der
Fachanwaltsbezeichnung für Verwaltungsrecht
verfassungsgemäß - Anforderungen an Nachweis besonderer
praktischer Erfahrungen durch Fallbearbeitungen
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechtigung des Beschwerdeführers zur
Führung des Titels "Fachanwalt für Verwaltungsrecht".
1. Der Beschwerdeführer ist seit September 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 31. März 1995 beantragte er bei der Beteiligten zu 2., ihm die
Befugnis zum Führen des Titels "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu verleihen.
Hinsichtlich der erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse verwies er auf ein
Zertifikat der Bundesvereinigung Öffentliches Recht e.V. über die erfolgreiche Teilnahme
an vier jeweils einwöchigen Lehrgängen. Zum Nachweis seiner besonderen praktischen
Erfahrungen fügte er seinem Antrag eine Liste von insgesamt 108 außergerichtlichen
Fällen - bezeichnet nach Mandant und Gegner - sowie 34 gerichtlichen Verfahren bei.
Darüber hinaus überreichte er Bescheinigungen des Landratsamtes
Mühlhausen/Thüringen vom 31. Dezember 1992, der Stadt Schwedt/Oder vom 15.
Februar 1995 und des Landkreises Uckermark vom 31. Dezember 1994 sowie 31. Mai
1995, wonach er von Oktober 1992 bis einschließlich Mai 1995 aufgrund entsprechender
Honorarverträge in den dortigen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen -
zunächst im Amt Mühlhausen/Thüringen, sodann im Amt der Stadtverwaltung Schwedt
und nach der Kreisneugliederung im Amt des Landkreises Uckermark - als juristischer
Berater tätig war.
Mit Schreiben vom 21. August 1995 bat der Berichterstatter des zuständigen
Fachanwaltsausschusses der Beteiligten zu 2. den Beschwerdeführer um Vorlage von
jeweils zehn repräsentativen Handakten aus den im Antrag aufgeführten
außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren, um Bedeutung und Umfang der
anwaltlichen Tätigkeit beurteilen zu können. Mit Schreiben vom 31. Mai 1996 wurde dem
Beschwerdeführer eine Frist von zwei Monaten zur Vorlage der angeforderten und für die
Beurteilung der praktischen Erfahrungen als unumgänglich angesehenen Handakten
gesetzt; gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass der zuständige Ausschuss nach
Fristablauf auf der Grundlage der vorliegenden Antragsunterlagen entscheiden werde.
Nachdem der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte, beschloss
der Fachanwaltsausschuss der Beteiligten zu 2. am 12. Dezember 1996, den Antrag
nicht zu befürworten. Der Vorstand der Beteiligten zu 2. lehnte den Antrag daraufhin mit
Bescheid vom 8. Januar 1997 ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche
Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof Berlin mit Beschluss vom 29. Januar 1998,
dem Beschwerdeführer zugestellt am 6. Mai 1998, zurück. Zur Begründung wird im
wesentlichen ausgeführt:
Auf den Antrag des Beschwerdeführers fänden noch die Vorschriften des Gesetzes über
Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 27. Februar
1992 (BGBl. I S. 369) - RAFachBezG - Anwendung, da die Bestimmungen der
zwischenzeitlich erlassenen Fachanwaltsordnung - FAO - für den Beschwerdeführer
ungünstiger seien (§ 16 Abs. 1 FAO). Hinsichtlich des Nachweises der besonderen
theoretischen Kenntnisse genüge das eingereichte Zertifikat der Bundesvereinigung
Öffentliches Recht e.V. den Anforderungen des § 8 RAFachBezG. Die vom
Beschwerdeführer überreichten Unterlagen erfüllten jedoch nicht die Anforderungen an
den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a
RAFachBezG sei der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen in der Regel dann
erbracht, wenn der Bewerber aus den in § 3 RAFachBezG bestimmten Bereichen 80
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erbracht, wenn der Bewerber aus den in § 3 RAFachBezG bestimmten Bereichen 80
Fälle, davon mindestens ein Drittel gerichtliche Verfahren, selbständig bearbeitet habe.
Die vom Beschwerdeführer dem Gericht mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1997
überreichte aktualisierte Fallliste weise zwar insgesamt 205 verwaltungsrechtliche
Verfahren aus. Angaben zu Bedeutung und Umfang der diesbezüglichen anwaltlichen
Tätigkeit habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht, obwohl er hierzu bereits im
Verfahren vor dem Zulassungsausschuss aufgefordert worden sei und dieser
Gesichtspunkt auch ausweislich des angefochtenen Bescheides mitentscheidend
gewesen sei. Dem Rechtsanwalt obliege es aber nachzuweisen, dass die von ihm
bearbeiteten Fälle bei einer Gesamtbetrachtung mindestens 80 Mandaten
durchschnittlicher Bedeutung aus dem betreffenden Fachgebiet entsprächen.
Auch soweit es die gerichtlichen Verfahren betreffe, habe der Beschwerdeführer den
Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen nicht erbracht. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs komme dem Umstand, innerhalb welchen Zeitraums der Anwalt
die Regelzahl der Fälle bearbeitet habe, Bedeutung zu, da von besonderen Erfahrungen
dann nicht mehr gesprochen werden könne, wenn sich die Zahl zeitlich so verteile, dass
sie den Durchschnitt der Mandate nicht erheblich übersteige, die von sämtlichen
Kollegen in den betreffenden Jahren auf diesem Gebiet wahrgenommen worden seien.
Der Nachweis von insgesamt lediglich 43 gerichtlichen Verfahren in den Jahren 1982 bis
1997 könne daher nicht als Beleg besonderer praktischer Erfahrungen im Sinne des § 9
Abs. 1 Buchstabe a RAFachBezG angesehen werden.
Mit den von ihm eingereichten Bescheinigungen verschiedener Verwaltungsbehörden
habe der Beschwerdeführer überdies nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2
RAFachBezG erfüllt. Aus den Bescheinigungen ergebe sich zwar ohne Zweifel, dass er
den Jahren 1992 bis 1995 einen überdurchschnittlichen Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf
dem Gebiet des Vermögensgesetzes gehabt habe. § 9 RAFachBezG setze jedoch
voraus, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit selbständig ausgeübt habe. Daran fehle
es vorliegend, da der Beschwerdeführer nach den eingereichten Unterlagen zwar keinen
direkten Weisungen unterlegen habe, jedoch “behörden- intern" tätig gewesen sei. Er sei
daher weder im eigenen Namen noch unter eigener Verantwortung mit eigenem
Haftungsrisiko im Außenverhältnis tätig gewesen.
Die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung (§ 223 Abs. 3 BRAO) ließ der
Anwaltsgerichtshof nicht zu, da er nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung entschieden habe.
2. Gegen den vorgenannten Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin richtet sich die am
6. Juli 1998 erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 7, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie Art. 18 der
Verfassung von Berlin (VvB) rügt.
Die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde verletze seinen in Art. 15 Abs. 5 Satz 2
VvB gewährleisteten Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Soweit der
Anwaltsgerichtshof - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid - davon
ausgegangen sei, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zum
Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen nicht ausreichend seien, habe er in
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigt, dass
der zuständige Ausschuss der Beteiligten zu 2. den Beschwerdeführer zu einem
Fachgespräch nach § 10 RAFachBezG hätte laden müssen. Ein derartiges Fachgespräch
diene nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, dem Ausschuss eine
ergänzende Beurteilungsgrundlage dann zu liefern, wenn die schriftlichen Unterlagen für
den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen nicht ganz genügten, es jedoch
möglich erscheine, deren Mängel durch einen positiven Eindruck im Fachgespräch
auszugleichen. Um dem Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers Geltung zu
verschaffen, hätte daher zwingend ein Fachgespräch durchgeführt werden müssen. Die
Anberaumung eines derartigen Fachgesprächs sei, da dem zuständigen Ausschuss
insofern kein Beurteilungsspielraum zustehe, in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.
Da der Anwaltsgerichtshof von der diesbezüglichen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs abgewichen sei, sei er zur Zulassung der sofortigen Beschwerde
verpflichtet gewesen. Diese “Vorlagepflicht" habe er willkürlich verletzt.
Die angegriffene Entscheidung beruhe zudem auf einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Der Sachvortrag des Beschwerdeführers, der noch mit Schriftsatz vom 5.
Dezember 1997 auf seine Bereitschaft zur Vorlage von Handakten hingewiesen und zu
deren Inhalt ausführlich Stellung genommen habe, sei offensichtlich nicht zur Kenntnis
genommen worden. Soweit der Rechtsanwalt - wie vorliegend - vortrage und darlege,
welche Mandate er bearbeitet habe, sei es Sache des Anwaltsgerichtshofs zu beurteilen,
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welche Mandate er bearbeitet habe, sei es Sache des Anwaltsgerichtshofs zu beurteilen,
ob diese mindestens 80 Mandaten durchschnittlicher Bedeutung entsprächen. Ein
weitergehender Vortrag und Nachweis könne vom antragstellenden Rechtsanwalt nicht
verlangt werden. Soweit der Anwaltsgerichtshof in Bezug auf die gerichtlichen Verfahren
die vom Beschwerdeführer im Bereich des Vermögensgesetzes bearbeiteten Fälle als
unbeachtlich angesehen habe., sei es schlechterdings nicht vertretbar, diese völlig
unberücksichtigt zu lassen. Der Beschwerdeführer sei nicht als abhängig Beschäftigter
bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen tätig gewesen, sondern als
selbständiger Rechtsanwalt aufgrund entsprechender Honorarvereinbarungen.
Die gerichtliche Überprüfung habe sich überdies darauf zu erstrecken, ob die Beteiligte
zu 2. vor Ablehnung des Antrages den Sachverhalt vollständig aufgeklärt habe. Da eine
derartige Aufklärung vorliegend offensichtlich nicht stattgefunden habe und dem
Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur abschließenden Ergänzung seines
Sachvortrags gegeben worden sei, verletze die angegriffene Entscheidung auch das in
Art. 18 Satz 1 VvB gewährleistete Recht auf Arbeit. Durch die unzureichende Aufklärung
des Sachverhalts sei der Beschwerdeführer zudem in seinem in Art. 7 VvB enthaltenen
Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzt.
3. Gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG ist den Beteiligten zu 1. und 2. Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden.
4. Die Richterin Bellinger ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG von der Ausübung ihres
Richteramtes ausgeschlossen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Arbeit aus Art. 18 Satz 1
VvB rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Art. 18 VvB enthält, wie sich aus
den Formulierungen in den nachfolgenden Sätzen 2 und 3 ergibt, lediglich eine
Staatszielbestimmung, begründet jedoch keine einklagbaren Individualansprüche. Art.
18 Satz 1 VvB gewährt dem Beschwerdeführer mithin kein im Wege der
Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht im Sinne des § 49 Abs. 1
VerfGHG (Beschluss vom 20. August 1997 - VerfGH 101/96 - LVerfGE 7, 3 < 8
>).
2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im übrigen steht nicht entgegen, dass
die angegriffene Entscheidung auf der Anwendung der §§ 3, 9 RAFachBezG und damit
auf Bundesrecht beruht. Denn die in der Verfassung von Berlin gewährleisteten
Grundrechte sind auch in diesem Bereich in den Grenzen der Art. 142, 31 GG, soweit sie
in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Grundrechten des Grundgesetzes stehen, von
der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten und dem Schutz durch den
Verfassungsgerichtshof anvertraut (st. Rspr.; u.a. Beschluss vom 2. Dezember 1993 -
VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 < 179 ff. >; Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH
32/98 - NJW 1999, 47). Diese Voraussetzung ist bei den von dem Beschwerdeführer als
verletzt gerügten Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), Art. 15 Abs.
1 VvB (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) und Art. 7 VvB (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) erfüllt. Ob das
Beschwerdevorbringen insoweit, insbesondere hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, in vollem Umfang den Anforderungen der §§ 49 Abs. 1,
50 VerfGHG genügt, d.h. ob jeweils ein Sachverhalt aufgezeigt ist, aus dem sich mit
hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes ergibt, kann im
Ergebnis dahinstehen. Denn die Verfassungsbeschwerde kann jedenfalls in der Sache
keinen Erfolg haben.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die mit ihr angegriffene Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofs hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
a) Der in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gewährleistete Anspruch des Beschwerdeführers auf
den gesetzlichen Richter wird durch den Beschluss nicht verletzt.
Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Entscheidungen der Gerichte in jeder
Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung
der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Die Gestaltung
des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des
einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein
zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof
entzogen (st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 < 8 f.
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>). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der
Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Für die
Annahme eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB reicht mithin nicht jede
fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen
Verfahrensvorschrift aus. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann
überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher
Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit willkürlich ist (Beschluss vom 6. Oktober
1998 - VerfGH 26, 26 A/98 - LVerfGE 9, 59 < 64 >; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 87,
282 <284 f.> m. w.N.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die die
Zuständigkeitsverletzung begründende gerichtliche Entscheidung nicht mehr
verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>) oder
wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB grundlegend
verkennt (vgl. BVerfGE 87, 282 <285>; 82, 286 <299>).
Bei Anwendung dieser Grundsätze hält der angegriffene Beschluss den Angriffen der
Verfassungsbeschwerde stand. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB,
ähnlich wie bei der Verletzung einer Vorlagepflicht (vgl. z.B. § 541 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs.
2 GVG, Art. 100 Abs. 1 und 2 GG), auch Schutz gegen die Nichtzulassung eines
Rechtsmittels - hier: der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 223 Abs.
3 BRAO - bietet (zur Revisionszulassung offengelassen in BVerfGE 67, 90 <95>; vgl.
auch BVerfGE 19, 323 <328>)., Denn die Grenze zur Willkür ist nicht überschritten.
Nach § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO darf der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde
nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden
hat. Grundsätzlich bedeutsam sind Rechtsfragen, die - über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus - von allgemeiner Tragweite sind, die wesentliche Bedeutung für die
einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts haben und
die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sind (vgl.
Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Aufl. 2000, § 223 Rdnr. 49 f.;
Kopp/Schenke, VwG0, 12. Aufl. 2000, § 132 Rdnr. 9 f. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwG0).
Unabhängig davon, ob eine derartige grundsätzliche Bedeutung auch Rechtsfragen
zukommen kann, die - wie vorliegend - auslaufendes Recht betreffen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712), ist die Annahme
des Anwaltsgerichtshofs, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der
sofortigen Beschwerde lägen nicht vor, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
angegriffene Beschluss stellt entscheidungstragend darauf ab, dass der
Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen
im Sinne der §§ 3, 9 RAFachBezG nicht erbracht habe, da Angaben zu Bedeutung und
Umfang der aufgeführten verwaltungsrechtlichen Verfahren fehlten, der Nachweis von
lediglich 43 gerichtlichen Verfahren in den Jahren 1982 bis 1997 nicht als Beleg
besonderer praktischer Erfahrungen angesehen werden könne und die durch die
eingereichten behördlichen Bescheinigungen nachgewiesene Beratertätigkeit des
Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 RAFachBezG erfülle.
Grundsätzlich bedeutsame, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen liegen
dieser Einschätzung nicht zugrunde.
Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer eine gesetzliche “Vorlagepflicht" aus der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Inhalt und Zweck eines Fachgesprächs
nach § 10 RAFachBezG herleitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
das Fachgespräch allein Ausnahmefällen vorbehalten. Es dient dazu, dem zuständigen
Fachausschuss eine ergänzende Beurteilungsgrundlage dann zu bieten, wenn die
schriftlichen Unterlagen für den Regelnachweis nicht ganz genügen, es jedoch möglich
erscheint, deren Mangel durch einen positiven Eindruck im Fachgespräch auszugleichen
(BGH, Beschluss vom 18. November 1996- AnwZ (B) 29/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128
<130> = NJW 1997, 1307 <1308>; Beschluss vom 29. September 1997 - AnwZ (B)
33/97 - BRAK- Mitt. 1997, 255 <256> = NJW-RR 1998, 635 <636>). Das Fachgespräch
soll mithin nur ergänzende Informationen über die besonderen - theoretischen oder
praktischen - Kenntnisse im Fachgebiet vermitteln. Es dient dagegen nicht der
Verfahrenserleichterung und kann das in §§ 8, 9 RAFachBezG vorgesehene schriftliche
Nachweisverfahren nicht ersetzen (vgl. Seltner, Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht,
AnwBl. 1994, 3 <11>). Nur soweit sich der Ausschuss aufgrund der schriftlichen
Unterlagen noch nicht zu einer abschließenden Entscheidung im positiven oder
negativen Sinne in der Lage sieht, kann es ausnahmsweise eine ergänzende
Beurteilungsgrundlage liefern (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 3/94 - BRAK-
Mitt. 1994, 241 = NJW 1995, 1424 <1425>). Angesichts dieser in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung geklärten Ausnahmefunktion des Fachgesprächs kann die von den in
dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätzen nicht
abweichende Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, die Beteiligte zu 2. habe den Antrag
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abweichende Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, die Beteiligte zu 2. habe den Antrag
bereits aufgrund der eingereichten Unterlagen ablehnen dürfen, ohne dass es insofern -
in Bezug auf die Durchführung eines Fachgesprächs - der Klärung einer die Zulassung
der sofortigen Beschwerde rechtfertigenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
bedurfte, nicht als willkürlich angesehen werden.
b) Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die angegriffene Entscheidung beruhe auf
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist unbegründet.
Der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete
Anspruch auf rechtliches Gehör gibt zunächst jedem an einem gerichtlichen Verfahren
Beteiligten das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu den zugrunde
liegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 83,
24 <35> m. w. N.). Dazu hatte der Beschwerdeführer im Verlauf des
anwaltsgerichtlichen Verfahrens hinreichend Gelegenheit. Insbesondere hatte er
ausreichend Gelegenheit, die nach dem Verlauf des Zulassungsverfahrens und dem
ablehnenden Bescheid der Beteiligten zu 2. zum Nachweis der besonderen praktischen
Erfahrungen möglicherweise erforderlichen weiteren Unterlagen einzureichen und seine
bisherigen Angaben zu ergänzen, ohne dass es hierfür eines ausdrücklichen richterlichen
Hinweises zur Vorlage von Handakten bedurft hätte.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht zudem, das Vorbringen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (st. Rspr.;
vgl. u.a. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <116>).
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht
nachgekommen ist. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur
dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass
tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 97/97 - JR
1999, 234 <235>; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 86, 133 <146>). Ein derartiger Fall ist
vorliegend nicht feststellbar. Der Anwaltsgerichtshof hat vielmehr die mit Schriftsatz vom
5. Dezember 1997 vom Beschwerdeführer überreichte aktualisierte Fallliste ausdrücklich
in seine Entscheidung einbezogen. Nichts spricht dafür, dass er den übrigen Vortrag des
Beschwerdeführers zum Inhalt einzelner exemplarisch aufgeführter Handakten nicht zur
Kenntnis genommen hat. Da Art. 15 Abs. 1 VvB keinen Anspruch darauf begründet, dass
sich das Gericht in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen
auseinandersetzt (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5,
58 < 62 >), kann unter diesen Umständen keine Rede davon sein, dass Ausführungen
des Beschwerdeführers weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen
worden sind.
Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung mit Blick auf die Auffassung des
Anwaltsgerichtshofs rügt, hinsichtlich der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren
seien die erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen,
wendet er sich der Sache nach gegen die rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch
den angegriffenen Beschluss. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist
damit nicht dargetan. Aus Art. 15 Abs. 1 VvB ergibt sich keine Verpflichtung der
Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. zu Art. 103 Abs.
1 GG: BVerfGE 64, 1 <12>; 80, 269 <286>; 87, 1 <33>). Ob das einfache Recht in jeder
Hinsicht richtig angewandt worden ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.
Selbst wenn sich insoweit Bedenken ergäben, würde dies nicht zu einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör führen (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 70, 288 <294>).
c) Die Rüge einer Verletzung des Art. 7 VvB kann der Verfassungsbeschwerde ebenfalls
nicht zum Erfolg verhelfen.
Als in Subsidiarität zu den anderen Freiheitsrechten stehendes Auffanggrundrecht
schützt Art. 7 VvB - ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG - die allgemeine Handlungsfreiheit
(Beschluss vom 13. August 1996 - VerfGH 29/96 - LVerfGE 5, 10 <12>). Soweit der
Schutzbereich eines spezielleren Freiheitsgrundrechts nicht beeinträchtigt ist, kann sich
der Einzelne bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 7 VvB berufen
(vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 6, 32 <37>). Es kann hier offen bleiben, ob der
Beschwerdeführer sich für seine Berufsausübungsfreiheit auf Art. 17 VvB berufen kann.
Selbst wenn dies verneint würde, wäre jedenfalls durch das Recht auf Entfaltung der
Persönlichkeit in Art. 7 VvB auch die Berufsausübungsfreiheit mitgeschützt (vgl.
Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 89/98 - JR 2000, 278, 281). Schafft der
Gesetzgeber die staatliche Anerkennung einer beruflichen Qualifikation, so wirkt sich die
Verweigerung dieser Anerkennung zumindest als Eingriff in die allgemeine
Handlungsfreiheit aus.
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Art. 7 VvB schützt die allgemeine Handlungsfreiheit indes nur im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung. Dazu zählen auch die Vorschriften des Gesetzes über
Fachanwaltsbezeichnungen, die mit Blick auf den Schutz des rechtssuchenden
Publikums verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich sind (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 12. Februar 1998 - 1 BvR 2124/95 - NJW-RR 1998, 1001 <1002> = AnwBl. 1998,
277). Die sich daraus ergebenden Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit
unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sie den
Grundentscheidungen der Verfassung entsprechen. Auslegung und Anwendung der
einfachgesetzlichen Vorschriften ist dabei Sache der dafür allgemein zuständigen
Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Art. 7 VvB
ist erst dann verletzt, wenn die gesetzlichen Regelungen in einer mit der Verfassung
nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt und angewandt werden. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung und dem Schutzbereich des Grundrechts beruhen (vgl.
zum Bundesrecht BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 80, 286 <296>; 85, 248 <257 f.>) oder die
Auslegung und Anwendung die grundrechtliche Freiheit im Einzelfall unverhältnismäßig
einschränken (vgl. BVerfGE 92, 191 <196>).
Gemessen an diesen Maßstäben begegnet der angegriffene Beschluss keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bestimmungen des Gesetzes über
Fachanwaltsbezeichnungen haben die Feststellung der von dem Bewerber
nachzuweisenden Kenntnisse und Erfahrungen zwar in hohem Maße formalisiert. Der
Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen wird nach § 9 RAFachBezG im Regelfall
allein dadurch erbracht, dass der Bewerber die dort geforderte Zahl von Fällen konkret
benennt, diese aus verschiedenen Gebieten stammen und mindestens ein Drittel davon
gerichtliche Verfahren betreffen. Die aufgeführten Fallzahlen dürfen dabei jedoch nicht
schematisch gehandhabt werden, vielmehr ist die Bedeutung der einzelnen Fälle sowie
der Zeitraum, in dem diese bearbeitet wurden, mit zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks.
12/1710, Amtl. Begründung zu § 9, S. 8; BGH, NJW 1997, 1307 <1308>). Erforderlich ist
insoweit eine inhaltliche Bewertung und Gewichtung der vom Antragsteller vorgelegten
Nachweise und Unterlagen, aus denen sich in nachprüfbarer Weise die besondere
Qualifikation ergeben muss (vgl. BT-Drucks. 12/1710, Amtl. Begründung zu § 7, S. 7;
Sellner, AnwBl. 1994, 3 <6, 10>). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es danach nicht
zu beanstanden, dass sich der Anwaltsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung
nicht allein auf eine schematische Kontrolle der vom Beschwerdeführer nach § 9 Abs. 1
Buchstabe a RAFachBezG eingereichten Falllisten beschränkt hat. Soweit er hinsichtlich
der angeführten außergerichtlichen Verfahren nähere Angaben zu Bedeutung und
Umfang der diesbezüglichen anwaltlichen Tätigkeit vermisst hat, kann im Ergebnis
dahinstehen, ob insofern, wie vom zuständigen Fachausschuss der Beteiligten zu 2.
angefordert, die Vorlage von Handakten verlangt werden konnte (vgl. zur Neuregelung in
§ 6 Abs. 3 FAO: Feuerich/Braun, a.a.0., § 6 Rdnr. 3) oder ob der entsprechende Nachweis
auch auf andere Weise hätte geführt werden können. Denn der angegriffene Beschluss
stellt überdies entscheidungstragend darauf ab, dass mit den für den Zeitraum 1982 bis
1997 angeführten insgesamt 43 gerichtlichen Verfahren der vom Gesetz in § 9 Abs. 1
Buchstabe a RAFachBezG für die forensische Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet
geforderte Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen nicht erbracht sei. Der
Anwaltsgerichtshof hat insofern - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer
vorgelegten aktualisierten Fallliste - im einzelnen geprüft, ob die benannten gerichtlichen
Verfahren in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die erforderlichen besonderen Erfahrungen
zu vermitteln. Die seiner Bewertung zugrunde liegende Annahme, von besonderen
Erfahrungen könne nur dann die Rede sein, wenn die Zahl der jährlich bearbeiteten Fälle
die durchschnittlich von einem Rechtsanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet
übernommenen Mandate nennenswert übersteige (vgl. § 2 Abs. 1 RAFachBezG; BGH,
NJW 1997, 1307 <1308>), zu berücksichtigen sei daher auch, innerhalb welchen
Zeitraums der Anwalt die Regelzahl der Fälle bearbeitet habe, weist keine Verkennung
verfassungsrechtlicher Maßstäbe auf. Auch die Anwendung im Einzelfall kann angesichts
der Tatsache, dass sich von den 39 mit Aktenzeichen versehenen Verfahren 10 auf die
Zeit von 1982 bis 1990 und 29 - zum Teil Rechtsmittel- und Eilverfahren gesondert
aufführende - Verfahren auf einen Zeitraum von sieben Jahren, von 1991 bis 1997,
erstrecken, verfassungsrechtlich nicht als unvertretbar angesehen werden. Eine
weitergehende Prüfung ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt.
Soweit der Beschwerdeführer insbesondere mit Blick auf die gerichtlichen Verfahren auf
seine Beratertätigkeit auf dem Gebiet des Vermögensgesetzes verweist, hat der
Anwaltsgerichtshof ausdrücklich geprüft, ob die Voraussetzungen der
Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 RAFachBezG vorliegen. Seine Annahme, § 9
RAFachBezG setze eine typisch anwaltlicher Tätigkeit entsprechende selbständige
Bearbeitung der Fälle voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 81/98 -
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Bearbeitung der Fälle voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 81/98 -
NVwZ 1999, 1256 <1257> = AnwBl. 1999, 563), hält sich im Rahmen zulässiger
richterlicher Auslegung und überschreitet auch hinsichtlich der Anwendung im Einzelfall
nicht die verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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