Urteil des VerfGH Berlin vom 13.03.2017
VerfGH Berlin: verfassungsbeschwerde, öffentliche sicherheit, polizei, medizinische untersuchung, öffentliche gewalt, verarbeitung, videoüberwachung, strafprozessordnung, erfüllung, begriff
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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
186/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
DSG BE, SOGÄndG BE, § 19a
Abs 1 SOG BE, § 21a SOG BE, §
24 Abs 4 SOG BE
VerfGH Berlin: Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde
gegen gesetzliche Neuregelungen zur Datenerhebung im
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz
durch die die Polizei bzw Rettungsdienste zur Durchführung
bestimmter Maßnahmen
von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen> ermächtigt werden
ist wegen fehlender gegenwärtiger bzw unmittelbarer
Betroffenheit unzulässig
Leitsatz
Mangels unmittelbarer Betroffenheit unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche
Regelungen zur Datenerhebung im Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Vorschriften des Allgemeinen Gesetzes
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits-
und Ordnungsgesetz - ASOG -) vom 14. April 1992 in der Fassung vom 11. Oktober
2006, die durch das Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes - BerlDSG - vom 12.
Dezember 2007 eingefügt beziehungsweise geändert wurden.
Die Verfassungsbeschwerde rügt die Verfassungswidrigkeit der §§ 19 a, 21 a, 24 Abs. 4
und 24 b ASOG, die wie folgt lauten:
"§ 19 a
Videoüberwachung zur Eigensicherung
(1) Die Polizei kann bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen im öffentlichen
Verkehrsraum Bildaufzeichnungen durch den Einsatz optisch-elektronischer Mittel in
Fahrzeugen der Polizei anfertigen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz der
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Dritter gegen eine Gefahr für Leib oder
Leben erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben
werden, soweit dies unvermeidbar ist, um die Maßnahme nach Satz 1 durchführen zu
können.
(2) Der Einsatz der optisch-elektronischen Mittel ist durch geeignete Maßnahmen
erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen, wenn er nicht
offenkundig ist.
(3) Die Bildaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens aber am Tage nach dem
Anfertigen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.
(4) § 42 Abs. 4bleibt unberührt.
§ 21 a
Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen
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(1) Die Polizei kann medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach § 21
zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die
1. verstorben ist oder
2. sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder
sich sonst in hilfloser Lage befindet,
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
§ 81 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am
aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der
Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die
gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. Die DNA-
Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme
nach Absatz 1 erreicht ist. § 81 g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der richterlichen Anordnung.
Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. § 25 Abs. 5 Satz 14 dieses Gesetzes sowie §
81 f Abs. 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 24
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen
(4) Bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsgesetz
unterliegenden Großveranstaltungen, die im Rahmen einer vom übrigen Straßenland
sichtbar abgegrenzten Sondernutzung durchgeführt werden, dürfen Polizei und
Rettungsdienstkräfte zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben die Bildaufnahmen
verarbeiten, die von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß § 31 b des
Berliner Datenschutzgesetzesoder § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung gefertigt werden.
Großveranstaltungen sind Veranstaltungen, die nach Art und Größe die Annahme
rechtfertigen, dass erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können.
§ 24 b
Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen
(1) Zur Abwehr und zum Erkennen von Straftaten von erheblicher Bedeutung kann die
Polizei in öffentlich zugänglichen Räumen des öffentlichen Personennahverkehrs
personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder
zur Beobachtung übertragen und speichern, wenn sich aus einer nachvollziehbar
dokumentierten Lagebeurteilung ein hinreichender Anlass für die Datenerhebung
ergibt.
(2) § 24 a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, § 19 a Abs. 1 - 3 ASOG verletze
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da unfreiwillig Videomaterial von dem
Betroffenen angefertigt werde, ohne dass dieser dem zugestimmt habe. § 19 a Abs. 2
ASOG lasse offen, wie die Erkennbarmachung der Aufzeichnung dem Betroffenen
signalisiert werde. Auch im Übrigen verstoße die Regelung gegen das Gebot der
Normenklarheit. Gemäß § 42 Abs. 2 ASOG dürften die erhobenen personenbezogenen
Daten von der Zweckbindung befreit werden, wenn die Datenerhebung auch in einem
anderen Zusammenhang hätte erfolgen können. Dem Anschein nach harmlose Daten
würden zu Beweismitteln in einem Strafverfahren, ohne dass sich der Betroffene darüber
bewusst sei. Ein Datenabgleich mit einer automatisierten Datenbank werde möglich.
Dadurch würden die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 7, 8 und 33 der Verfassung
von Berlin - VvB - sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Durch § 21 a Abs. 1 ASOG werde die Aufgabenteilung zwischen Staatsanwaltschaft und
Polizei aufgehoben. Es bestehe die Befürchtung, dass mit dem Begriff "unter erheblichen
Schwierigkeiten" schon ein betrunkener Mensch gemeint sei, der keine Angaben zu
seiner Person machen könne; eine Situation, in die jeder Bürger geraten könne. Der
Begriff sei zu unkonkret, um ihm zu entnehmen, wann eine solche Untersuchung
angemessen und verhältnismäßig sei. Dadurch würden die allgemeine Handlungsfreiheit
sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
§ 24 Abs. 4 ASOG missachte ebenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
und greife unverhältnismäßig in die Vereinigungs- und allgemeine Handlungsfreiheit ein.
Auch der dort verwendete Begriff "Großveranstaltungen" und seine Definition seien nicht
hinreichend konkret. Die Eingriffsschwelle werde gegenüber § 24 Abs. 1 ASOG
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hinreichend konkret. Die Eingriffsschwelle werde gegenüber § 24 Abs. 1 ASOG
herabgesetzt. Da keine "Tatsachenhürde" gefordert sei, vielmehr ein Verdachtsmoment
ausreiche, werde der Staatswillkür praktisch keine Grenze gesetzt.
Auch § 24 b ASOG werde wegen der Dehnbarkeit seiner Tatbestandsmerkmale dem
Gebot der Normenklarheit nicht gerecht.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Abgeordnetenhaus von Berlin und die
Senatsverwaltung für Inneres und Sport für den Senat von Berlin Stellung genommen;
der Senat von Berlin hat die Verfassungsbeschwerde auch dem Berliner Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit zugeleitet, der sich ebenfalls geäußert hat.
Nachdem während des Verfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. März 2008 (BVerfGE 120, 378) zur automatisierten Erfassung von
Kraftfahrzeugkennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein ergangen war, hat der
Verfassungsgerichtshof den Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu ergänzend Stellung
zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche
Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen
Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof
erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben
ist oder wird. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann auch ein Landesgesetz
sein. In diesem Fall setzt die Beschwerdebefugnis die ausreichend substantiierte
Darlegung voraus, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar
betroffen zu sein (Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 41 <54>; st.
Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG NVwZ 2004, 977; BVerfGE 117, 126 <135>). Diesen
Anforderungen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 21 a ASOG wendet, legt er bereits nicht
substantiiert dar, von dieser Norm gegenwärtig betroffen zu sein. Dieses Erfordernis soll
ausschließen, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit Verfassungsbeschwerden
befassen muss, bei denen es um nur mögliche Rechtsverletzungen des
Beschwerdeführers geht (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1998 - VerfGH 80/96 - LVerfGE
8, 45 <50>; zum Bundesrecht: BVerfGE 1, 97 <102>; 60, 360 <371 f.>). Nicht
ausgeschlossen werden Verfassungsbeschwerden gegen Normen, die den
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zwar noch
nicht aktuell betreffen, wohl aber, den normalen, zu erwartenden Ablauf der
Lebensumstände vorausgesetzt, in naher Zukunft, oder die ihn schon jetzt zu
Dispositionen veranlassen, die durch die erst in Zukunft eintretende Wirkung der Norm
bedingt sind (vgl. Beschluss vom 6. Februar 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfGE
43, 291 <386 f.>; 45, 104 <118 f.>; 58, 81 <107>).
§ 21 a ASOG betrifft die eher seltenen Fälle, in denen die Identität eines Verstorbenen
oder einer sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand oder in hilfloser Lage befindenden Person ohne medizinische Untersuchung
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist. Der Beschwerdeführer
hat nichts dazu vorgetragen, dass er persönlich in naher Zukunft von einer Maßnahme
nach § 21 a ASOG betroffen sein könnte.
2. Die weiteren angegriffenen Regelungen betreffen den Beschwerdeführer jedenfalls
nicht unmittelbar in seinen Rechten.
Mit dem Erfordernis der Unmittelbarkeit soll sichergestellt werden, dass eine
Verfassungsbeschwerde erst erhoben wird, wenn eine konkrete Beschwer vorliegt.
Unmittelbare Betroffenheit ist gegeben, wenn bereits die angegriffene Bestimmung
selbst die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (Beschlüsse vom 6. Februar
1998 - VerfGH 80/96 - LVerfGE 8, 45 <50> und 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 -, Nachweise
unter: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht:
BVerfGE 115, 118 <137>). Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Rechtsnorm zu
ihrer Durchführung eines Vollziehungsaktes bedarf, da regelmäßig erst dieser die
Rechtssphäre des Einzelnen berührt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 1, 97 <102 f.>; 90,
128 <136>; 100, 313 <354>).
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen vollziehungsbedürftige Rechtsnormen.
Sie ermächtigen die Polizei beziehungsweise Rettungsdienste zur Durchführung
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Sie ermächtigen die Polizei beziehungsweise Rettungsdienste zur Durchführung
bestimmter Maßnahmen (Anfertigung und/oder Verarbeitung von Bildaufnahmen und -
aufzeichnungen), verändern aber nicht selbst unmittelbar die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers.
Eine Verfassungsbeschwerde kann sich ausnahmsweise unmittelbar gegen ein
vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht
beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt. Dies gilt auch dann,
wenn eine nachträgliche Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weit
reichender Ausnahmetatbestände auch langfristig abgesehen werden kann. Unter
diesen Umständen ist effektiver fachgerichtlicher Rechtsschutz ebenfalls nicht
gewährleistet (zum Bundesrecht: BVerfGE 120, 378 Rn. 57 m. w. N). Ein solcher
Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Die Informationserhebung aufgrund der §§ 19 a Abs. 1, 24 Abs. 4 und 24 b ASOG erfolgt
nicht heimlich. Von den Maßnahmen betroffene Bürger haben die Möglichkeit hiervon
Kenntnis zu erlangen, Auskunftsansprüche nach § 50 ASOG (vgl. hierzu BVerfG, NVwZ
2001, 185 f.) geltend zu machen und im Streitfall fachgerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. VGH Mannheim, NVwZ 2004, 498). Dies unterscheidet
die angegriffenen Regelungen von jenen zur akustischen Wohnraumüberwachung nach §
100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO a.F. (BVerfGE 109, 279 <307>), den polizeirechtlichen
Vorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein (BVerfGE 120, 378) und zur Überwachung
der Telekommunikation gemäß § 33 a des Niedersächsischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung a.F. (BVerfGE 113, 348 <362>) und die
automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem
Fahndungsbestand.
a) § 19 a Abs. 1 ASOG ermächtigt die Polizei zu Bildaufzeichnungen bei Personen- oder
Fahrzeugkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum. Abs. 2 der Vorschrift ordnet an, dass
der Einsatz der optisch-elektronischen Mittel durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu
machen oder der betroffenen Person mitzuteilen ist, wenn er nicht offenkundig ist. Damit
trifft das Gesetz hinreichende Vorkehrungen gegen eine verdeckte Anfertigung der
Bildaufnahmen.
b) Nach § 24 Abs. 4 ASOG dürfen Polizei und Rettungsdienste bei oder im
Zusammenhang mit näher bestimmten Großveranstaltungen zur Erfüllung ihrer
jeweiligen Aufgaben Bildaufnahmen verarbeiten, die von den Veranstaltern gemäß § 31
b BerlDSG oder § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Veranstaltung gefertigt werden. Nach § 31 b Abs. 2 BerlDSG bzw. § 6 b
Abs. 2 BDSG sind der Umstand der Beobachtung und die Daten verarbeitende bzw.
verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen; werden durch
Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese
nach § 31 b Abs. 4 BerlDSG bzw. § 6 b Abs. 4 BDSG grundsätzlich über eine
Verarbeitung der Daten zu benachrichtigen. Offen bleiben kann, ob die vorgenannten
Verpflichtungen auch für die Verarbeitung von Bildaufnahmen der Veranstalter durch die
Polizei nach § 24 Abs. 4 Satz 1 ASOG gelten. Die Beschränkung der Ermächtigung auf
näher umschriebene Großveranstaltungen ermöglicht die Inanspruchnahme
fachgerichtlichen Rechtsschutzes auch dann in hinreichender Weise, wenn dies nicht der
Fall sein sollte. Findet bei Großveranstaltungen im Sinne des § 24 Abs. 4 ASOG eine
nach § 31 b Abs. 2 BlnDSG und § 6 b Abs. 2 BDSG in jedem Fall offene
Videoüberwachung statt, können hiervon betroffene Personen eine Datenauskunft nach
§ 50 ASOG beantragen und auf diese Weise feststellen, ob und in welchem Umfang
Daten über sie gespeichert sind; sie können diesen Anspruch ggf. gerichtlich
durchsetzen. Auch die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes im Vorfeld
von Großveranstaltungen im Sinne des § 24 Abs. 4 ASOG ist nicht ausgeschlossen (vgl.
BVerfG, NVwZ 2007, 688).
c) Für die Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen ordnet § 24 b Abs. 2
ASOG die entsprechende Geltung von § 24 a Abs. 2 - 4 ASOG an. Nach § 24 a Abs. 2
ASOG sind der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung und die Daten
verarbeitende Stelle durch Beschilderung erkennbar zu machen. Nach § 24 a Abs. 4
ASOG ist dann, wenn die durch die Videoüberwachung erhobenen Dateien einer
bestimmten Person zugeordnet werden, diese entsprechend § 10 Abs. 5 BerlDSG über
eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht entsprechend Abs. 3
unverzüglich gelöscht oder vernichtet werden. Gemäß § 10 Abs. 5 BerlDSG ist ein
Betroffener davon zu unterrichten, wenn Daten ohne seine Kenntnis erhoben werden,
sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird. Die
Benachrichtigung umfasst die Angabe der Rechtsgrundlage und den Zweck der
Datenerhebung sowie den Empfänger der Übermittlung. Damit wird der Betroffene in
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Datenerhebung sowie den Empfänger der Übermittlung. Damit wird der Betroffene in
den Stand versetzt, fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Die sinngemäß vorgebrachte Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer
Nichtbeachtung dieser Regelungen könne er einer für ihn nicht erkennbaren
Datenerhebung und -verarbeitung ausgesetzt sein, reicht nicht aus, um vom Erfordernis
einer unmittelbaren Rechtsverletzung bei der Gesetzesverfassungsbeschwerde
abzusehen. Auf derartige Befürchtungen eines missbräuchlichen Gesetzesvollzugs kann
eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz nicht gestützt werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 und 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
abgeschlossen.
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