Urteil des VerfGH Berlin vom 07.08.1992

VerfGH Berlin: öffentliche gewalt, befangenheit, verfassungsbeschwerde, quelle, sammlung, link, unparteilichkeit, zustellung, ehescheidung, unabhängigkeit

1
2
3
4
5
Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
39/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17 VGHG BE, § 16 Abs 1 Nr 2
VGHG BE
VerfGH Berlin: Ehemalige Ablehnung anwaltlicher
Interessenvertretung begründet keine Besorgnis der
Befangenheit
Gründe
Mit Schreiben vom 7. August 1992 hat der Beschwerdeführer "Verfassungsbeschwerde
gegen das Land Berlin wegen laufender Verletzung der Grundrechte der Bundesrepublik
Deutschland in Bezug von Amtsunterlassungen etc. in der Zustellung eines rechtskräftig
beschlossenen Ehescheidungsverfahrens" erhoben. Mit Schreiben vom 12. März 1993
hat er verschiedene Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Soweit eine Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der
Richterinnen A.-R. und C.-P. sowie des Richters D. vorgetragen wird, sind diese
Darlegungen bereits inhaltlich nicht nachvollziehbar.
Die Besorgnis der Befangenheit des Richters E. gründet der Beschwerdeführer darauf,
daß dieser "seinerzeit durch mich betraut worden" sei, "die Ehescheidung
weiterzuführen. Er nahm zwar keine Gebühren, lehnte aber eine richtige
Anwaltsberatung ab." Aus diesem Vortrag kann eine begründete Besorgnis nicht
hergeleitet werden, denn die Ablehnung anwaltlicher Interessenvertretung allein kann
ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu der Annahme führen, der abgelehnte
Richter werde dem Verfahren nicht mit der vorausgesetzten Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit gegenübertreten. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, daß der
Streitgegenstand des seinerzeit beabsichtigten Verfahrens und derjenige der
nunmehrigen Verfassungsbeschwerde offenbar nicht identisch sind. Aus diesem Grunde
ist der Richter E. auch nicht etwa bereits von Gesetzes wegen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2
VerfGHG ausgeschlossen.
In der Sache selbst ist der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs
vom 5. März 1993 darauf hingewiesen worden, daß seine Sachdarstellung keine konkrete
Möglichkeit der Verletzung in der Verfassung von Berlin verbürgter Grundrechte durch
die öffentliche Gewalt des Landes Berlin aufzeigt. Im Hinblick auf § 23 S. 2 VerfGHG
bedarf dieser Beschluß daher keiner weiteren Begründung.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33 f. VerfGHG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum