Urteil des VerfGH Berlin vom 13.03.2017
VerfGH Berlin: treu und glauben, anspruch auf rechtliches gehör, fristlose kündigung, eigenes verschulden, wohnung, fortsetzung des mietverhältnisses, verschlechterung des gesundheitszustandes
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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
101/03, 101 A/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S
2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 10
Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 1
Verf BE
(VerfGH Berlin: Räumungsurteil wegen Zahlungsverzugs
aufgrund schuldhaft überhöhter Mietminderung: Keine
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, des
rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots durch einen die
Revision zurückweisenden, unanfechtbaren Beschluss iSv ZPO §
543 Abs 2 S 1 F: 2002-01-02)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein in einer
Mietrechtssache ergangenes Berufungsurteil des Landgerichts.
Im Jahr 1983 mietete die Beschwerdeführerin von der K… Wohnungsverwaltung als
Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) eine Zwei-Zimmer-Wohnung in einem
Mehrfamilienhaus. Die monatliche Nettokaltmiete betrug ab Januar 1998 310,46 DM. Der
Betriebskostenvorschuss war mit Wirkung vom 1. April 1996 von 137,58 DM um 40,31
DM auf 177,89 DM erhöht worden; die Beschwerdeführerin teilte der Beteiligten zu 2) mit
Schreiben vom 27. Dezember 1997 mit, dass sie den Erhöhungsbetrag ab Januar 1998
einbehalten werde, da die vorliegenden Betriebskostenabrechnungen bis auf eine
Ausnahme stets ein Guthaben ausgewiesen hätten. Ab Dezember 1998 erfolgten
Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an dem Gebäude und in der Wohnung
der Beschwerdeführerin. Ab Januar 1999 minderte diese die Miete – zunächst wegen der
Arbeiten, ab November 1999 auch unter Geltendmachung von Mängeln nach
Durchführung der Modernisierung und Instandsetzung um Beträge zwischen 20 und 50
% der monatlichen Nettokaltmieten, teilweise auch des Betriebskostenvorschusses. In
den Monaten April und Mai 1999 nutzte die Beschwerdeführerin, die die Miete für diesen
Zeitraum um 100 % minderte, ein teilmöbliertes Ausweichquartier in einem
"Mieterhotel”, dessen Kosten – mit Ausnahme von Warmwasser und Strom – die
Beteiligte zu 2) trug. Ab November 1999 erhob diese nach Herstellung der
Heizungsanlage einen monatlichen Heizkostenvorschuss von 105,80 DM. Mit Schreiben
vom 28. Oktober 1999 erklärte sie gegenüber der Beschwerdeführerin eine Erhöhung der
Nettokaltmiete wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen um monatlich
136,53 DM auf 446,99 DM und forderte ab dem 1. Dezember 1999 eine neue
Gesamtmiete von 730,68 DM einschließlich Betriebs- und Heizkostenvorschuss; die
Beschwerdeführerin erachtete die Mieterhöhung als unwirksam.
Mit Schreiben vom 27. März 2000 sprach die Beteiligte zu 2) gegenüber der
Beschwerdeführerin unter Angabe eines Mietrückstands von 4.286,58 DM die fristlose,
hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs aus.
Nachdem im Februar 2000 das Sozialamt 1.140,27 DM – u. a. zur Deckung der Miete für
den Monat März – an die Beteiligte zu 2) gezahlt hatte, erfolgten in den Monaten April
bis Juni Mietzahlungen weder durch das Amt noch durch die Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdeführerin teilte der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 29. Juli 2000 u. a. mit,
erst durch ein am 19. Juli 2000 bei ihren Rechtsanwälten eingegangenes Schreiben vom
20. Juni 2000 erfahren zu haben, dass das Sozialamt ab April die Mietzahlungen
eingestellt und sie selbst zur Mietzahlung für diesen Zeitraum aufgefordert habe;
allerdings habe das Amt nicht mitgeteilt, wie man die Miete bezahlen solle, wenn man
monatlich nur 632,01 DM Sozialhilfe und weder Mietzuschuss noch Wohngeld erhalte.
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monatlich nur 632,01 DM Sozialhilfe und weder Mietzuschuss noch Wohngeld erhalte.
Die Rechtsanwälte hätten Widerspruch gegen diese Mitteilung erhoben, zudem habe
man nochmals ausdrücklich eine Aufstellung bereits getätigter Zahlungen verlangt, um
Überzahlungen festzustellen; insofern könnten erst nach Klärung dieser Angelegenheit
die Mieten für April bis Juni 2000 überwiesen werden.
Mit der der Beschwerdeführerin am 22. August 2000 zugestellten, unter Bezugnahme
auf die Kündigung vom 27. März 2000 erhobenen Räumungsklage vom 26. Juli 2000
kündigte die Beteiligte zu 2) mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nach
Ausspruch der fristlosen Kündigung keine Zahlungen geleistet, das Mietverhältnis wegen
Zahlungsverzugs vorsorglich erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die
Beschwerdeführerin begehrte widerklagend die Zahlung von 12.141 DM nebst Zinsen
wegen verschiedener Aufwendungs- und Schadensersatzforderungen gegen die
Beteiligte zu 2) im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. Das Amtsgericht Mitte
verurteilte die Beschwerdeführerin mit am 25. Juli 2001 verkündetem Urteil -15 C 339/00
— zur Räumung der Wohnung; ferner verurteilte es auf die Widerklage der
Beschwerdeführerin die Beteiligte zu 2) zur Zahlung von 1.887,91 DM nebst Zinsen an
die Beschwerdeführerin und wies die Widerklage im Übrigen ab. Zur Begründung führte
es u. a. aus, die Beteiligte zu 2) sei wegen des Zahlungsverzuges der
Beschwerdeführerin für zwei aufeinander folgende Termine (April und Mai 1999) in voller
Höhe gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB, (a. F.) zur Kündigung des Mietverhältnisses
berechtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe diese Rückstände entgegen ihrer
Auffassung auch im Sinne von § 285 BGB zumindest wegen Fahrlässigkeit zu vertreten.
Grundsätzlich trage der Mieter, der die Miete unberechtigt mindere, das Risiko der
fristlosen Kündigung. Zwar werde eine maßvolle Verkennung der Minderungsquote als
nicht fahrlässig angesehen; bei einer höchstens begründeten Minderung von 15 % der
Nettokaltmiete im vorgenannten Zeitraum fehle es hier bei einer Minderung um 100 %
aber an einer maßvollen Überschätzung. Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 554
Abs. 1 Satz 3 BGB (a. F.) durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der
Beschwerdeführerin unwirksam geworden; die von ihr mit Schriftsatz vom 21. September
2000 angedeutete Aufrechnungslage greife nicht, da es an einer unverzüglichen
konkreten Aufrechnungserklärung fehle. Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 554 Abs.
2 Nr. 2 BGB (a. F.) unwirksam geworden, da bis zum 22. September 2000 nicht
sämtliche fälligen Mietzins- und Nutzungsentschädigungsansprüche befriedigt worden
seien.
Nachdem die Beschwerdeführerin und die Beteiligte zu 2) jeweils Berufung gegen das
Urteil des Amtsgerichts eingelegt hatten, wies das Landgericht die Berufung der
Beschwerdeführerin gegen den die Räumung betreffenden Ausspruch in diesem Urteil
durch Teilurteil vorn 21. März 2002 zurück, erklärte das Teilurteil für vorläufig
vollstreckbar und gewährte der Beschwerdeführerin eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli
2002. Mit Beschluss vom 27. September 2002 — VerfGH 63/02, 63 A/02 — (GE 2003,
385 = MM 2003, 191), hat der Verfassungsgerichtshof das Teilurteil aufgehoben und die
Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht habe — obwohl dies nach
dem Vortrag der Beschwerdeführerin nahegelegen und die entscheidungserhebliche
Argumentation betroffen habe — nicht erwogen, ob besondere Umstände vorlägen,
denen zufolge die Durchsetzung des auf den Mietrückstand gestützten
Räumungsanspruchs gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. Es habe dadurch
das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Mit am 28. April 2003 verkündetem Urteil wies das Landgericht die Berufung der
Beteiligten zu 2) gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück und änderte das Urteil des
Amtsgerichts auf die Berufung der Beschwerdeführerin unter Zurückweisung dieses
Rechtsmittels im Übrigen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin zur Räumung und
Herausgabe der Wohnung verurteilt sowie die Beteiligte zu 2) auf die Widerklage unter
deren Zurückweisung im Übrigen verurteilt wurde, an die Beschwerdeführerin 1.142,58
Euro (2.234,70 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Das Gericht ließ die Revision nicht zu und
gewährte der Beschwerdeführerin eine Räumungsfrist bis zum 31. August 2003. Zur
Begründung führte es u. a. aus: Die Beteiligte zu 2) habe einen Anspruch auf Räumung
der Wohnung gegen die Beschwerdeführerin, der sich sowohl aus § 556 Abs. 1 BGB a.F.,
§ 546 Abs. 1 BGB als auch aus § 985 BGB ergebe. Das Mietverhältnis sei durch die mit
Schriftsatz vom 26. Juli 2000 ausgesprochene fristlose Kündigung beendet. Die
Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Abgabe und des Zugangs der
Kündigungserklärung mit einer die fristlose Kündigung rechtfertigenden Mietzinshöhe im
Rückstand befunden.
Die Erhöhung der Vorauszahlungen für die Betriebskosten um 40,31 DM sei wirksam
geworden; die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag zunächst mehr als drei Monate
lang vorbehaltlos gezahlt. Ihr habe auch weder ein Recht auf einseitige Herabsetzung
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lang vorbehaltlos gezahlt. Ihr habe auch weder ein Recht auf einseitige Herabsetzung
der Vorauszahlung zugestanden, noch habe sie ein Zurückbehaltungsrecht bis zur
Herabsetzung der Vorauszahlungen durch die Beteiligte zu 2) besessen, weil – wie das
Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe – unter Berücksichtigung der
Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1997 und 1998 nicht davon auszugehen sei,
dass ein Verstoß gegen § 4 Abs.1 MHG vorgelegen habe. Die Guthaben, welche diese
Betriebskostenabrechnungen ausgewiesen hätten, seien nur darauf zurückzuführen,
dass die Rechnungslegung jeweils anhand der Soll-Vorauszahlungen vorgenommen
worden sei. Die Mietererhöhung vom 28. Oktober 1999 sei in formeller Hinsicht
ordnungsgemäß erklärt; der Sache nach sei die Erhebung eines
Modernisierungszuschlags von 121,90 DM berechtigt gewesen. Das Bestreiten der
Beschwerdeführerin sei unbeachtlich, soweit es die Höhe der durch den Einbau einer
neuen Heizungsanlage entstandenen Modernisierungskosten betreffe; die
Beschwerdeführerin habe es unterlassen, in die der Beteiligten zu 2) vorliegenden
Rechnungsunterlagen Einsicht zu nehmen und die Modernisierungskosten zu beziffern,
die ihrer Auffassung nach anzusetzen seien. Auch die Umlagefähigkeit der Position
"Nebenarbeiten (Maler und Tischler)” sei nicht substanziiert angegriffen worden. Durch
Einsichtnahme in die Unterlagen hätte die Beschwerdeführerin sich darüber informieren
können, welche konkreten Handwerksarbeiten von dieser Position erfasst worden seien.
Zwar habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, die malermäßige Instandsetzung
der streitgegenständlichen Wohnung nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen selbst
durchzuführen; jedoch dürfte die Position "Nebenarbeiten (Maler und Tischer)" auch
Handwerksarbeiten außerhalb der einzelnen Wohnungen umfassen. Per Einwand, dass
weitere "Baunebenkosten” nicht umlagefähig seien, greife allerdings im Ergebnis durch,
so dass lediglich Modernisierungskosten in Höhe von 13.298,71 DM auf die Wohnung
umzulegen seien.
Die Beschwerdeführerin sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum teilweise –
allerdings in einem geringeren Maße als von ihr geltend gemacht – berechtigt gewesen,
den Mietzins gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. zu mindern. Aufgrund der
kostenlosen Versorgung mit Ersatzwohnraum unter Berücksichtigung der mit dem
Umzug in ein Hotel verbundenen Unannehmlichkeiten sowie der angezeigten baulichen
Mängel im Ersatzquartier dürfte eine Minderung von höchstens 50 % der Nettokaltmiete
berechtigt gewesen sein; ein Minderungsrecht um 100 % werde auch nicht durch die von
der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin angeführten
Gerichtsentscheidungen belegt. – In Bezug auf die Monate Januar bis Dezember 2000
habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Ausführungen mehr dazu gemacht, ob sie
andauernden Beeinträchtigungen durch Sanierungsmaßnahmen der Beteiligten zu 2)
ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe sie sich darauf berufen, aufgrund von Mängeln
in der streitgegenständlichen Wohnung zur Minderung berechtigt gewesen zu sein. Es
könne dahingestellt bleiben, ob die Schilderung der baulichen Mängel in der Wohnung
den Anforderungen an die prozessuale Darlegungspflicht genüge; der vertragsgemäße
Gebrauch werde durch die baulichen Mängel, welche die Beschwerdeführerin
vorgetragen habe, allenfalls unerheblich beeinträchtigt, so dass diese nicht zur
Minderung gemäß § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. berechtigt gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin könne sich ferner nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen,
auch wenn die Beteiligte zu 2) der beanspruchten Mietminderung nicht unverzüglich
widersprochen habe, da eine bloße Untätigkeit das "Umstandsmoment" der Verwirkung
nicht begründen könne.
Zwar hätten die ausgebliebenen Zahlungen in den Monaten April und Mai 1999 nicht
dazu geführt, dass der rückständige Mietzins gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
BGB a. F. den Betrag der Gesamtmiete für einen Monat überstiegen hätte. Jedoch habe
sich der rückständige Mietzins im Zeitraum zwischen 4. März 1999 und 26. Juli 2000 auf
einen Gesamtbetrag von 3.445,29 DM addiert, wobei der geschuldete
Modernisierungszuschlag entsprechend § 9 Abs. 2 MHG für die Frage nach dem
Entstehen eines kündigungsfähigen Rückstandes nach § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.
F. nicht berücksichtigt werden dürfe. Indes verbleibe es auch nach Abzug des Betrags
von 975,20 DM (8 x 121,90) bei einem rückständigen Mietzins in Höhe von 2.470,09 DM,
der den kündigungsfähigen Rückstand von 1.432,10 DM (zwei Monatsmieten in Höhe von
716,05 DM) deutlich übersteige.
Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin unverschuldet über den
Umfang ihrer Berechtigung zur Minderung des geschuldeten Mietzinses während der
Bauphase geirrt habe. Gegen einen unverschuldeten Irrtum spreche der Umstand, dass
ihr bekannt gewesen sei, dass nach Auffassung der Beteiligten zu 2) für die Dauer von
Sanierungsmaßnahmen in der streitgegenständlichen Wohnung eine Minderungsquote
von 50 % der Nettokaltmiete und für die Dauer von Sanierungsmaßnahmen "am und im
Haus" eine Minderungsquote von 10 % der Nettokaltmiete gerechtfertigt sein könnte. Im
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Haus" eine Minderungsquote von 10 % der Nettokaltmiete gerechtfertigt sein könnte. Im
Übrigen sei das Übersteigen des kündigungsfähigen Rückstandes vor allem darauf
zurückzuführen, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin in den Monaten April bis
Juni 2000 zunächst völlig ausgeblieben seien. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin staatliche Hilfe zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts bezogen
habe, genüge für sich allein nicht, um eine unverschuldete Leistungsunfähigkeit zu
begründen. Die Beschwerdeführerin müsse sich das Zahlungsverhalten des Sozialamtes
gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben dass die Beteiligte zu 2) die fristlose Kündigung vom 26. Juli 2000 auch
auf die Tatsache gestützt habe, dass die Zahlungen des Sozialamtes in den Monaten
April bis Juni 2000 ausgeblieben seien. Die Beschwerdeführerin habe unter Darlegung der
Streitpunkte aus dem Mietverhältnis dem Zahlungsverhalten des Sozialamtes mit
Schreiben vom 17. März 2000 unter Hinweis darauf widersprochen, dass die Beteiligte zu
2) einen überhöhten Mietzins verlange. Angesichts der unklaren Rechtslage habe die
Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen können, dass das Sozialamt den
geschuldeten Mietzins in der Folgezeit stillschweigend an die Beteiligte zu 2) überweisen
werde. Die Beschwerdeführerin habe durch das ihr am 19. Juli 2000 zugegangene
Schreiben des Sozialamts vom 20. Juni 2000 vor dem Zeitpunkt der Abgabe und des
Zugangs der Kündigungserklärung vom 26. Juli 2000 erfahren, dass das Sozialamt über
die einmalige Leistung von 1.440,27 DM hinaus keine weiteren Zahlungen an die
Beteiligten zu 2) erbringen werde.
Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, unverzüglich nach Zugang der fristlosen
Kündigung die Aufrechnung mit den Gegenansprüchen zu erklären, die sie später mit
der Widerklage geltend gemacht habe; deshalb habe die Rechtsfolge des § 554 Abs. 1
Satz 3 BGB a. F. nicht ausgelöst werden können. – Die Revision sei nicht zuzulassen, da
die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben seien. Bei der
Bemessung der Räumungsfrist seien insbesondere die Dauer des Mietverhältnisses, die
persönliche Situation der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass diese seit der
Kündigungserklärung regelmäßig (Teil-)Zahlungen an die Beteiligte zu 2) leiste,
berücksichtigt worden; die entspannte Situation des Berliner Wohnungsmarktes lasse
erwarten, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein werde, binnen vier Monaten eine
neue Wohnung zu finden.
Mit ihrer am 24. Juni 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte auf den gesetzlichen Richter, auf
rechtliches Gehör und des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
Gegen den Verfassungsgrundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen
werden dürfe, habe das Landgericht verstoßen, indem es unter Abweichung von einer in
Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung hinsichtlich der Zurechnung
verspäteter Mietzahlungen des Sozialamtes entschieden habe, ohne die Revision
zuzulassen. Nachdem das Amtsgericht das Räumungsurteil im Wesentlichen damit
begründet habe, dass die Mietminderung um l00 % in den Monaten April und Mai 1999
nicht berechtigt gewesen sei, sei es um so überraschender, dass das Landgericht das
Übersteigen des kündigungsfähigen Rückstandes im Wesentlichen mit dem zunächst
völligen Ausbleiben von Zahlungen für die Monate April bis Juni 2000 begründe. Die
Ausführungen im Urteil des Landgerichts zur Verschuldensfrage seien willkürlich und
widersprächen dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 11. Dezember 1997 – 8
RE/Miet 1354/96 –, dem zufolge ein Mieter seine Verpflichtung zur pünktlichen
Mietzahlung nicht im Sinne von § 554 a BGB verletze, wenn Mietzahlungen allein
aufgrund eines Verschuldens des Sozialamtes nicht fristgemäß bei dem Vermieter
eingingen. Das Landgericht sei hier von der verbreiteten Rechtsauffassung und dem
Rechtsentscheid des Kammergerichts abgewichen und habe darüber hinaus
anderslautende Argumente der Beschwerdeführerin nicht einmal angehört. Die
Beschwerdeführerin habe bereits beim Amtsgericht Beweise in Form des Schriftverkehrs
mit dem Sozialamt und der von ihr beauftragten Rechtsanwältin eingereicht. Sie habe
Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen, in der auch die Miete unter Anrechnung des
Wohngeldes eingeschlossen gewesen sei. Von April 1998 bis Februar 2000 sei ihr die
gesamte Sozialhilfe ausgezahlt worden, von der sie die Miete stets pünktlich überwiesen
habe. Ab März 2000 habe sie nur noch Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Miete erhalten.
Sie habe ab März 2000 keine Möglichkeit mehr gehabt zu überprüfen, in welcher Höhe
Mietzahlungen von Seiten des Sozialamtes an den Vermieter erfolgt seien; das
Sozialamt sei diesbezüglich wiederholt um Auskunft gebeten worden. Es sei nicht das
Verschulden der Beschwerdeführerin gewesen, dass die Mieten nicht rechtzeitig bei der
Vermieterin eingegangen seien, sondern die Notlage der Beschwerdeführerin sei durch
die schleppende Arbeitsweise von Arbeits- und Sozialamt verursacht worden.
Möglicherweise liege auch eine Mitverantwortlichkeit der Beteiligten zu 2) vor, die weder
auf die Widerspruchsschreiben der Beschwerdeführerin reagiert noch ihr durch
Mahnschreiben von Zahlungsrückständen Kenntnis gegeben, sondern die fristlose
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Mahnschreiben von Zahlungsrückständen Kenntnis gegeben, sondern die fristlose
Kündigung ausgesprochen habe.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liege darin, dass das Landgericht
vor seiner Entscheidung über die Berufung nicht zu erkennen gegeben habe, dass es der
Räumungsklage stattgeben könnte. Die Beschwerdeführerin habe erwarten können,
dass ihr rechtliches Gehör zu den Sachverhalten Mietminderung,
Modernisierungsumlage und vor allem zur Anrechnung der Unterlassung der
Mietzahlung durch das Sozialamt als eigenes Verschulden gewährleistet werde.
Stattdessen habe die mündliche Verhandlung sofort mit der im Zusammenhang mit der
Widerklage stehenden Zeugenvernehmung begonnen. Auf den Beschluss des
Verfassungsgerichtshofs sei nicht eingegangen worden. Die Vorsitzende habe auf Frage
des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2), welchen Standpunkt das Gericht nunmehr
zur Räumungsklage vertrete, mitgeteilt, dass sie dazu noch keine Angaben machen
könne, da noch nicht alle Unterlagen gesichtet worden seien; sie könne auch nicht
andeutungsweise eine Erklärung abgeben, in welche Richtung das Urteil gehen werde.
Die Vorsitzende habe zudem angekündigt, dass voraussichtlich ein neuer
Verhandlungstermin anberaumt werde, in dem eine nicht erschienene Zeugin gehört
werden solle. Dem schriftsätzlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Vernehmung der
Zeugin und erneute Terminsanberaumung sei das Gericht nicht nachgekommen. Um so
überraschender sei die mit Ausnahme einer kurzen ergänzenden Begründung mit dem
Teilurteil übereinstimmende Entscheidung. Ein weiterer überraschender Punkt sei auch
die vom Landgericht in seinem Urteil zum Ausscheiden einer Mitmieterin aus dem
Mietverhältnis vertretene Auffassung.
Die Anwendung des Grundsatzes von Trend Glauben durch das Landgericht verstoße
gegen das Willkürverbot. Willkürlich sei auch die Auslegung der Mieterhöhungserklärung
nach Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Vereinbarung zur
Modernisierung. Zur Mieterhöhung nach Modernisierung ab Dezember 1999 vertrete das
Landgericht willkürlich die Meinung, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert die
von ihr beanstandeten Positionen angegriffen habe; die Ausführungen des Gerichts
ließen nicht erkennen, dass es wesentliches Parteivorbringen zur Kenntnis genommen
und erwogen habe. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen, in
sämtlichen Unterlagen des Vermieters nach entsprechenden Rechnungspositionen zu
suchen, wenn diese nicht angegeben würden. Hinzu komme, dass die Modernisierung in
der Wohnung der Beschwerdeführerin von den durchgeführten
Modernisierungsmaßnahmen bei den übrigen Mietwohnungen völlig abweiche. Das
Landgericht habe sich den eingereichten Beweismitteln nicht verschließen dürfen; seine
Annahme zu den Nebenarbeiten sei willkürlich. Bei Herausrechnung der Maler- und
Tischlerarbeiten sowie Abzug des auf Kosten der Beschwerdeführerin eingebauten
Heizkörpers im Bad ergäbe sich ein Modernisierungszuschlag in Höhe von 90,00 DM.
Das Landgericht nehme zu Unrecht eine schuldhaft überhöhte Mietminderung an;
demgegenüber bestehe selbst bei unberechtigten, aber nicht völlig abwegigen
Mietminderungen kein Recht zur fristlosen Kündigung. Folge man der Auffassung des
Landgerichts, sei der Mieter niemals berechtigt, eine Minderung im eigenen Ermessen
durchzuführen, sondern sei immer an die vom Vermieter gewährte Mietminderung
gebunden. Nach bisheriger Rechtsprechung könne einer Vertragspartei nicht deshalb
gekündigt werden, weil diese ihre berechtigten Interessen wahrnehme. Die
Beschwerdeführerin habe sich bei der Mietminderung auf Gerichtsentscheidungen und
eine Broschüre gestützt, wonach eine Minderung von 100 % gerechtfertigt sei; dagegen
habe das Landgericht nicht näher begründet, warum die Quote nur 50 % betragen solle.
Es begründe auch in keiner Weise, worin das schuldhafte Verhalten der
Beschwerdeführerin zu sehen sei. Auch habe das Gericht die erheblichen Mängel des
Ausweichquartiers nicht ausreichend berücksichtigt.
Eine weitere Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin liege darin, dass das Gericht
die unzutreffende Auffassung vertrete, das Guthaben aus der
Betriebskostenabrechnung 1997 sei nur durch Rechnungslegung anhand der
Sollvorauszahlungen entstanden; die Beschwerdeführerin habe belegt, dass sie
seinerzeit eine gekürzte Nettokaltmiete, aber keine gekürzten
Betriebskostenvorauszahlungen geleistet habe. — Ferner sei die fristlose Kündigung
wegen Aufrechnung mit Ansprüchen der Beschwerdeführerin unwirksam. Die Kündigung
verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Beteiligten zu 2) klar gewesen sei, dass die
Gegenforderungen der Beschwerdeführerin die Mietrückstände übersteigen dürften. -
Schließlich sei die Räumung für die an einer fortdauernden Verschlechterung des
Gesundheitszustandes leidende, zu 60 % schwerbehinderte Beschwerdeführerin, die
eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, über keine finanziellen Rücklagen verfüge und
auf ihr angestammtes Wohnumfeld angewiesen sei, eine existenzbedrohende Situation.
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Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Die angegriffene Entscheidung lässt eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen
Richters (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) nicht erkennen. Es entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass die Unterlassung einer gesetzlich
gebotenen Vorlage an ein übergeordnetes Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz
des gesetzlichen Richters darstellen kann (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 —
VerfGH 112/96 — LVerfGE 7, 49 <54> m. w. N.). Die Nichtvorlage an ein zur
Entscheidung berufenes Gericht verletzt die Verbürgung des gesetzlichen Richters aber
nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen
musste bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich
darstellt. Dies war unbeschadet der Frage, ob diese Grundsätze auch für eine
Nichtzulassung der Revision gelten, vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO n. F. ist die Revision (nur) zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder 2: die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist weder etwas dargetan noch
sonst ersichtlich. Auch die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Im Hinblick auf den
Vortrag der Beschwerdeführerin, das Urteil des Landgerichts weiche von dem
Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 11. Dezember 1997 – 8 RE-Miet 1354/96 –
(NJW 1998, 2455) ab, war dieser Revisionszulassungsgrund zwar in den Blick zu nehmen.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin erweist sich aber als unrichtig, da der
Rechtsentscheid einerseits und das Urteil des Landgerichts andererseits zwei
verschiedene, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung differenziert behandelte Normen
mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen betreffen. In seinem
Rechtsentscheid hat das Kammergericht ausgesprochen, dass ein Wohnungsmieter
seine Verpflichtung zur pünktlichen Mietzahlung nicht schuldhaft im Sinne von § 554 a
BGB a. F. verletze, wenn und soweit er zur Bezahlung der Kosten der Unterkunft auf
Sozialhilfe angewiesen sei und Mietzinszahlungen allein aufgrund eines Verschuldens
des Sozialamts nicht fristgerecht bei dem Vermieter eingehen. Dabei hat das Gericht
sich auf Wortlaut der Norm (»... schuldhaft in solchem Maße seine Vertragspflichten
verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Teil die
Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann') sowie die Bedeutung
des in ihr geregelten Kündigungsgrundes im Verhältnis zu dem in § 554 BGB a.F.
normierten Kündigungsgrund des Zahlungsverzuges gestützt, in dessen Rahmen für die
Frage des Vertretenmüssens unmittelbar die Regelung des § 278 BGB zur Anwendung
komme; demgegenüber setze die Kündigung gemäß § 554 a BGB a. F. ein eigenes
Verschulden voraus. Da das Landgericht sich bei seiner Entscheidung auf die
Bestimmung des § 554 BGB a. F. über fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug, nicht auf
den § 554 a BGB a.F., dessen Auslegung der Rechtsentscheid allein betrifft, gestützt hat,
kommt eine Abweichung von dem Rechtsentscheid nicht in Betracht. Das Landgericht ist
von der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit §
554 Abs. 1 BGB a. F. vorherrschenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass ein Mieter
sich das Verschulden des Sozialamts wie eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse,
weil das Sozialamt insofern sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) sei (vgl. nur Landgericht
Karlsruhe, Urteil vom 14. Juli 1989 – 9 S 57/89 – ZMR 1989, 421; Landgericht
Mönchengladbach, Urteil vom 19. Februar 1993 -2 S 345/92 – ZMR 1993, 571; implizit
auch vorgenannten Rechtsentscheid des Kammergerichts). Zudem betrifft der
Rechtsentscheid des Kammergerichts mit § 554 a BGB a. F. die Auslegung einer nicht
mehr geltenden Norm (vgl. § 543 BGB n. F.). Soweit es um die Frage geht, inwiefern die
Durchsetzung eines Räumungsanspruchs im Rahmen von § 554 Abs. 1 BGB a. F. bei
Übernahme der Mietzahlungen durch das Sozialamt gegen Treu und Glauben verstößt,
drängte sich ebenfalls keine Revisionszulassung auf, da das Landgericht sich insofern
nunmehr an der Rechtsprechung anderer Gerichte orientiert (vgl. LG Karlsruhe und LG
Mönchengladbach, jeweils a.a.O.) und lediglich die besonderen Umstände des
vorliegenden Falls anders würdigt als die Beschwerdeführerin.
Auch unter Berücksichtigung neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung musste sich die
Zulassung der Revision dem Landgericht nicht aufdrängen. Zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision
demnach auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler
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demnach auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler
beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen; dies ist
namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder auf einer Verletzung der
Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.
März 2003 — V ZR 291/02 — NJW 2003, 1943, 1945 ff.). Diese Voraussetzungen sind —
wie nachstehend im Zusammenhang mit den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin
ausgeführt —vorliegend nicht erfüllt.
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Fortbildung des Rechts eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern könnte, zumal da die Beschwerdeführerin
sich mit ihrem gegen die Würdigung der Frage eines Verstoßes gegen die Grundsätze
von Treu und Glauben durch das Landgericht gerichteten Vortrag auf spezifische
Besonderheiten des Einzelfalls bezieht.
2. Das Landgericht hat auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung
rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs.
1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht,
die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 — VerfGH 48/94 — LVerfGE 3, 113
<116> m. w. N., st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz dagegen, dass das Gericht
Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz
oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den
Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen;
vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm
entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat.
Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im
Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder
Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher
Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von
zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den
Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995,
a.a.O., S. 116 f., vom 22. Mai 1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 <82> und vom 24.
August 2000 – VerfGH 73/99 - NZM 2001, 87 <88> m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird das verfahrensgegenständliche Urteil des Landgerichts –
anders als das durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. September
2002 aufgehobene Teilurteil – hinsichtlich der Behandlung der Frage der Vereinbarkeit
der Durchsetzung des Räumungsanspruchs mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
gerecht. Es setzt sich - wenn auch in knapper Form – mit der einschlägigen
Rechtsprechung und den auch im vorgenannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs
angesprochenen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts auseinander und
gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin angesichts einer unklaren
"Rechtslage" nicht auf die Fortsetzung von direkten Mietzahlungen des Sozialamts habe
vertrauen dürfen. Dagegen, dass das Gericht bei der Frage nach der Treuwidrigkeit des
Vorgehens der Beteiligten zu 2) eine andere Auffassung als die Beschwerdeführerin
vertreten hat, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der vorgenannte Beschluss des
Verfassungsgerichtshofs das besondere Augenmerk der Beteiligten des
Ausgangsverfahrens auf die Problematik von Treu und Glauben gelenkt hat, besaß die
Beschwerdeführerin hinreichend Anlass und Gelegenheit, im Ausgangsverfahren alles
vorzutragen, was ihr in diesem Zusammenhang bedeutsam erschien.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe im Termin zur mündlichen
Verhandlung seine Rechtsauffassung nicht zu erkennen gegeben, obwohl die
Vorsitzende mit dem Sachverhalt genau befasst und hierzu in der Lage gewesen sei,
liegt hierin kein Gehörsverstoß. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie rechtlichen
Gehörs folgt allgemein auch das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich nicht nur zu dem
einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu
äußern. Allerdings ist ein Gericht verfassungsrechtlich grundsätzlich weder zu einem
Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl.
Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.O., S. 58 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör kann daher keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des
Richters abgeleitet werden. Indes ist es mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbar, wenn ein
Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf
rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter — selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer
Rechtsauffassungen — nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
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Rechtsauffassungen — nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Problematik von
Treu und Glauben lag offen zutage. Dass das Landgericht seine diesbezügliche
Rechtsauffassung und Tatsachenwürdigung nicht vorab mitgeteilt hat, ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die von der
Beschwerdeführerin selbst vorgetragene Äußerung der Vorsitzenden, sie könne auch
nicht andeutungsweise eine Erklärung abgeben, in welche Richtung das Urteil gehen
werde, konnte die Beschwerdeführerin nicht auf eine Entscheidung in ihrem Sinne
vertrauen; vielmehr hatte sie Anlass, in der mündlichen Verhandlung, in der gemäß der
Sitzungsniederschrift nicht nur eine Zeugin im Zusammenhang mit Fragen der
Widerklage gehört, sondern mit den Berufungsanträgen verhandelt wurde, ihren Vortrag
zur Frage von Treu und Glauben erforderlichenfalls zu ergänzen.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Verfassungsbeschwerde rügt, das Gericht sei
ihrem schriftsätzlichen Antrag vom 31. März 2003 auf Vernehmung der zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienenen Zeugin und Anberaumung eines neuen Termins nicht
nachgekommen, mangelt es schon an der Darlegung eines Gehörsverstoßes. Denn ein
Verstoß gegen das Gehörsgrundrecht ist nur dann zulässigerweise geltend gemacht,
wenn ein Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen
Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem
behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl. Beschluss vom 11. Januar 1995— VerfGH
81/94 — LVerfGE 3, 3 <6>; st. Rspr.). An einem solchen substanziierten Vortrag zur
Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit der vom Landgericht nach dem Schriftsatz
der Beteiligten zu 2) vom 4. April 2003 für entbehrlich gehaltenen weiteren
Zeugenvernehmung fehlt es in der Begründung der Verfassungsbeschwerde.
Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige
Überraschungsentscheidung. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Kontext rügt, die
in dem Urteil vertretene Auffassung zum Ausscheiden der Frau M. aus dem
Mietverhältnis sei ein weiterer überraschender Punkt, zu dem die Beteiligten hätten
angehört werden und das Gericht hätte Stellung nehmen müssen, ist dies nicht
nachvollziehbar, da die entsprechende Passage bereits wortgleich in den
Entscheidungsgründen des Teilurteils enthalten gewesen ist und die Beschwerdeführerin
mithin Anlass und Gelegenheit hatte, sich ggf. hierzu zu äußern.
3. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in dem
Gleichbehandlungsgebot in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB).
Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche
Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin nur dann, wenn die Entscheidung unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes
allein ist noch nicht in diesem Sinne "willkürlich". Ebenso wenig kommt es darauf an, ob
die von dem Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung des Sachverhalts letztlich
mehr oder weniger überzeugt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung
auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen
Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl.
Beschluss vom 30. Juni 1992 — VerfGH 9/92 — LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.). Willkür im
hier maßgeblichen Sinne liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser
Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände
der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht
vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl.
Beschluss vom 23. April 1996 – VerfGH 69, 69 A/95 – LVerfGE 4, 54 <61 f.> m. w. N.).
Dies ist indes vorliegend nicht der Fall.
Namentlich lässt sich im Hinblick auf die Prüfung des Landgerichts, ob Umstände
vorliegen, denen zufolge die Durchsetzung des auf den Mietrückstand gestützten
Räumungsanspruchs gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (vgl. hierzu LG
Karlsruhe und LG Mönchengladbach, jeweils a. a. 0.), keine objektiv willkürliche
Würdigung feststellen. Das Gericht hält sich im Rahmen des Vertretbaren, soweit es
entscheidungserheblich darauf abstellt, die Beschwerdeführerin habe mit dem Schreiben
vom 17. März 2000 (vgl. Anlage 11 zur Klageerwiderung vom 21. September 2000) dem
Zahlungsverhalten des Sozialamts unter Darlegung sämtlicher Streitpunkte mit Hinweis
darauf widersprochen, dass die Beteiligte zu 2) einen überhöhten Mietzins verlange, und
deshalb angesichts der unklaren Rechtslage nicht darauf habe vertrauen können, dass
das Sozialamt stillschweigend die Miete weiter überweisen werde. Es ist nicht Aufgabe
des Verfassungsgerichtshofs zu prüfen, ob die Würdigung des Landgerichts mehr oder
weniger überzeugend erscheint. Aus den als Anlagen 12 und 13 zur Klageerwiderung in
Kopie vorgelegten Schreiben der Beschwerdeführerin aus den Monaten April bis Juni
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Kopie vorgelegten Schreiben der Beschwerdeführerin aus den Monaten April bis Juni
2000 an die Beteiligte zu 2) lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
subjektiv von einer Fortsetzung der Mietzahlungen durch das Sozialamt für diesen
Zeitraum ausgegangen ist (,,... sehe ich weiterhin die Mietüberweisungen durch das
Bezirksamt ... unter Vorbehalt an"). Das Landgericht rechnet der Beschwerdeführerin
aber zu, dass – auch angesichts ihres eigenen Verhaltens – keine Klarheit über die Höhe
der Mietzahlungen bestanden habe und sie sich deshalb nicht auf regelmäßige
Mietzahlungen durch das Sozialamt nach bloß einmaliger Zahlung vom 23. Februar 2000
habe verlassen können. Ferner hat das Landgericht auch das von der
Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben vom 29. Juli 2000 berücksichtigt, in welchem
sie der Beteiligten zu 2) u. a. mitteilt, erst durch ein am 19. Juli 2000 – also immerhin
kurze Zeit vor der Erklärung der fristlosen Kündigung vom 26. Juli 2000 – eingegangenes
Schreiben des Sozialamts den wahren Sachstand erfahren zu haben. Wenn das Gericht
vor diesem Hintergrund den Sachverhalt dahingehend würdigt, dass die
Beschwerdeführerin nicht von einer regelmäßigen und pünktlichen Mietüberweisung
durch das Sozialamt habe ausgehen können, so überschreitet dies nicht die Grenze zur
Willkür.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Willkürverbot in der "Auslegung
der Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der
zusätzlichen Vereinbarung zur Modernisierung" sieht, wendet sie sich der Sache nach —
lediglich durch die Bezeichnung gerichtlicher Ausführungen als "völlig abwegig" und
"willkürlich” verbal gesteigert — im Stile eines Schriftsatzes im fachgerichtlichen
Verfahren gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und die Anwendung
des einfachen Rechts auf diesen. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der
Streit über den Modernisierungszuschlag, dessen Höhe die Beschwerdeführerin
abweichend vom Landgericht (121,90 DM) mit 90,00 DM bemisst, für die Frage der
Zulässigkeit der fristlosen Kündigung Bedeutung hat. Das Landgericht hat den seit
Dezember 1999 erhobenen Modernisierungszuschlag entsprechend § 9 Abs. 2 MHG
nicht berücksichtigt, soweit es die Frage des Entstehens eines kündigungsfähigen
Rückstandes gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a. F. betrifft.
Auch mit der nur kurz begründeten Auffassung, es sei nicht ersichtlich, dass sich die
Beschwerdeführerin über den Umfang ihrer Berechtigung zur Minderung des
geschuldeten Mietzinses während der Bauphase, den das Gericht abweichend von deren
Auffassung mit 50 % (statt 100 %) angesetzt hat, in einem unverschuldeten Irrtum
befunden hätte, dürfte die Grenze zur Willkür noch nicht überschritten sein; mit der
Bezugnahme auf die — von ihm ersichtlich geteilte — Auffassung der Beteiligten zu 2)
zur Höhe der Minderungsquote bringt das Landgericht — allerdings missverständlich
formuliert — im Einklang mit der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck, dass
die Beschwerdeführerin eine mehr als nur maßvolle Überschätzung der Quote zu
vertreten habe. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass mit dem diesbezüglichen Vorbringen
der Beschwerdeführerin die Feststellungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen
der fristlosen Kündigung erschüttert werden könnten, da nach dessen Ausführungen das
deutliche Überschreiten des kündigungsfähigen Rückstandes vor allem darauf
zurückzuführen ist, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin in den Monaten April
2000 bis Juni 2000 — mithin in Höhe von drei Monatsmieten — zunächst vollständig
ausgeblieben seien.
Schließlich lassen die Ausführungen des Landgerichts zur Aufrechnungsfrage, denen
zufolge in Ermangelung einer unverzüglichen Aufrechnungserklärung die Rechtsfolge des
§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. nicht habe ausgelöst werden können, keine Willkür
erkennen.
Einer weitergehenden Prüfung ist dem Verfassungsgerichtshof versagt. Denn er ist keine
"zusätzliche" fachgerichtliche Instanz, sondern auf die Kontrolle von — hier im Ergebnis
nicht feststellbaren — Verfassungsverstößen beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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