Urteil des VerfGH Berlin vom 13.03.2017

VerfGH Berlin: vorläufige festnahme, durchsuchung, behandlung, rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, beschlagnahme, grundrecht, sparkasse, beweismittel, polizei

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 Verf BE, Art 7 Verf BE, Art
8 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 4
Verf BE, Art 23 Abs 1 Verf BE
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen
Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, die die Durchsuchung
seiner Wohnräume, seine angebliche Festnahme zur Durchführung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen im
Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens (61 Js 2405/00) betreffen.
1. Das LKA Berlin ermittelte seit Ende 2000 in neun sehr ähnlich gelagerten Fällen wegen
des Verdachtes des Kontoeröffnungsbetruges, der Urkundenfälschung und des
Scheckbetrugs. In allen diesen Fällen wurden auf Konten bei der B. Sparkasse, die
teilweise erst kurze Zeit vorher eröffnet worden waren, Verrechnungsschecks
unterschiedlicher Kreditinstitute eingereicht. Die auf den Verrechnungsschecks genannte
Summe lag jeweils zwischen 4.920 DM und 4.970 DM. Alle Schecks waren schriftgleich
ausgefüllt. Jeweils einige Tage später wurde versucht, zumeist erfolgreich, das mittels
des Verrechnungsschecks auf dem Sparkassenkonto gutgeschriebene Geld abzuheben.
In allen Fällen stellte sich nachträglich heraus, dass das Konto des bezogenen Institutes
nicht existent war oder aber keine Deckung aufwies.
Die Personen, die als Kontoinhaber bei der B. Sparkasse die Schecks eingereicht und
später das Geld abgehoben hatten, gaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung an, von
einer jeweils anderen Person gebeten worden zu sein, ihr Konto in der angegebenen
Weise zur Verfügung zu stellen. An diese andere Person sei das Geld auch hinterher -
unter Einbehaltung von einigen hundert DM als „Belohnung“ - ausgezahlt worden.
Auf diese Weise wurden mehrere Verdächtige ermittelt, die das Vertrauen der
handelnden Personen gewinnen und ausnutzen konnten, um sie dazu zu bewegen, die
nachweislich falschen, gefälschten oder gestohlenen Verrechnungsschecks auf ihr Konto
einzureichen. Einer dieser Verdächtigen ist der Beschwerdeführer. Er wurde von zwei der
Vernommenen namentlich bezeichnet bzw. auf einem Foto identifiziert. Im Einzelnen
machten die Zeugen folgende Aussagen:
Der eine Zeuge erklärte, er kenne den Beschwerdeführer, den er mit Namen benannte,
aus der Haftanstalt. Dieser habe ihn gebeten, ein Konto bei der B. Sparkasse zu
eröffnen, damit darauf Geld „geparkt“ werden könne. Bei der Eröffnung des Kontos
durch den Zeugen habe der Beschwerdeführer vor der Tür gestanden und sich hinterher
die Kontonummer geben lassen. Einige Tage später habe er sich wieder telefonisch
gemeldet und den Zeugen aufgefordert, das Geld, das nun auf dem Konto sei, bis auf 50
DM abzuheben. Während der Zeuge das Geld abhob, habe der Beschwerdeführer
wiederum vor der Tür gestanden und gewartet. Dann habe er von der entnommenen
Summe 4.500 DM genommen und dem Zeugen 400 DM überlassen.
Ein anderer Zeuge identifizierte den Beschwerdeführer auf einem Foto als denjenigen,
der ihm von einem Bekannten als „Alexander“ vorgestellt worden war. Der
Beschwerdeführer habe ihn gefragt, ob er ein Konto habe. Als der Zeuge erklärte,
lediglich seine Mutter habe ein Konto bei der B. Sparkasse, habe der Beschwerdeführer
den Namen der Kontoinhaberin und die Kontonummer wissen wollen. Letzteres konnte
der Zeuge jedoch nicht ermitteln. Später hätten sie sich alle drei - der Zeuge, sein
Bekannter und der Beschwerdeführer - wieder getroffen, um Geld vom Konto
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Bekannter und der Beschwerdeführer - wieder getroffen, um Geld vom Konto
abzuheben. Dabei habe ihm der Beschwerdeführer einen Zettel mit der Kontonummer
seiner Mutter gegeben und ihn angewiesen, 4.800 DM abzuheben. Von diesem Geld
habe der Zeuge 3.800 DM an den Beschwerdeführer ausgezahlt, der wiederum 500 DM
an den Bekannten weitergegeben habe.
2. Mit Beschluss vom 31. Mai 2002 ordnete das Amtsgericht Tiergarten die
Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschwerdeführers an, weil
„die Durchsuchung vermutlich zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere von
Hinweisen auf die Verbindung der Beschuldigten untereinander sowie
Originalurkundenblanketts oder weiteren gestohlenen Schecks führen wird.“ Es wird
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in dem Verdacht eines Verbrechens und
Vergehens nach §§ 263, 267, 152a StGB stehe. Ihm und den anderen Beschuldigten
werde vorgeworfen, „in wechselseitiger Tatbeteiligung nachgemachte oder gestohlene
Schecks, die mit falschen Unterschriften versehen wurden, auf verschiedenen Konten
eingereicht zu haben, um die entsprechende Gutschrift zu erlangen.“ Weitere Angaben
enthielt der Beschluss nicht. Zeitgleich wurden vier weitere gleichlautende
Durchsuchungsbeschlüsse gegenüber anderen Tatverdächtigen erlassen.
In einem weiteren Beschluss vom 13. August 2002 wurde der Beschluss vom 31. Mai
2002 hinsichtlich der zu durchsuchenden Räumlichkeiten abgeändert, da inzwischen ein
anderer Wohnsitz des Beschwerdeführers ermittelt worden war.
Die Durchsuchung fand am 12. September 2002 statt und dauerte 30 Minuten. Dabei
wurden laut Beschlagnahmeprotokoll vier DIN A4 Zettel aus einem Rucksack, die eine
Aufstellung von Personennamen und Telefonnummern enthielten, und zwei ebenfalls
handschriftlich mit Nummern beschriebene Zettel beschlagnahmt. Im Anschluss an die
Durchsuchung wurde der Beschwerdeführer nach dem Durchsuchungsbericht vom 12.
September 2002 „zur Gesa Dir 1 zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung gefahren
und anschließend entlassen.“
Am 12. September 2002 erhob der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Beschwerde
gegen die Durchsuchung, die Beschlagnahme sowie die erkennungsdienstliche
Behandlung und beantragte die Herausgabe der beschlagnahmten Schriftstücke sowie
die Vernichtung der durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Daten. Er
begründete den Widerspruch unter anderem damit, dass der Durchsuchungsbeschluss
hinsichtlich seiner Bestimmtheit nicht den Anforderungen entspreche.
Das Amtsgericht wies die Beschwerde gegen die Durchsuchung und die
erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 28.
Oktober 2002 zurück. Der Durchsuchungsbeschluss vom 13. August 2002 sei in
Verbindung mit dem Beschluss vom 31. Mai 2002 ausreichend bestimmt. Die
Voraussetzungen des § 102 StPO seien gewahrt, da ein Zeuge den Beschwerdeführer
wiedererkannt habe. Auch die erkennungsdienstliche Behandlung sei nicht zu
beanstanden. Da zwei Mal ein gleichartiger Vorwurf erhoben worden sei, seien
Anhaltspunkte für eine mögliche Wiederholungstat gegeben. Die erkennungsdienstlichen
Unterlagen seien dann zur Förderung der Ermittlungen offensichtlich geeignet. Auch der
Antrag auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen wurde zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 erließ das Amtsgericht einen
Bestätigungsbeschluss hinsichtlich der beschlagnahmten Unterlagen.
Gegen diese Beschlüsse legte der Beschwerdeführer am 1. November 2002 Beschwerde
beim Landgericht ein, die durch Beschluss des Landgerichts vom 2. Dezember 2002 als
unbegründet verworfen wurde. Zur Begründung verwies das Landgericht im
Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidungen. Ein
Anfangsverdacht sei ebenso gegeben wie die Möglichkeit der Beweiseignung der
beschlagnahmten Unterlagen. Auch die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung,
dass der die Durchsuchung seiner Wohnung anordnende Beschluss vom 31. Mai 2002
ihn in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB und die „einstündige vorläufige
Festnahme“ zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in seinem
Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 VvB verletzt habe. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und
des Landgerichts hätten daneben seine Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs.
1 VvB sowie „auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren“ verletzt. Ferner beantragt er,
die Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten von Berlin vom 12. September
2002 und die sie bestätigenden Beschlüsse aufzuheben. Der Beschwerdeführer rügt
insoweit zusätzlich die Verletzung des Art. 23 Abs. 1 VvB.
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Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Beschluss vom 31. Mai 2002
nicht mit einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Begründung ergangen sei. Es fehlten
jegliche Angaben zu der geschädigten Person, zur Zahl der Straftaten, zur
Schadenshöhe, zur eigentlichen Vorgehensweise, zu den Namen der Mitbeschuldigten,
zum Tatort, zur Tatzeit sowie zur Beweiswürdigung. Diese Mängel könnten auch nicht im
Beschwerdeverfahren durch eine nachgeschobene Begründung beseitigt werden.
Schließlich stelle zwar nicht die erkennungsdienstliche Maßnahme, aber die dafür
erfolgte vorläufige Festnahme einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen das
Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 VvB dar. Als milderes Mittel hätte die Durchführung der
erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach einer gesonderten Ladung zur Verfügung
gestanden.
4. Dem Polizeipräsidenten in Berlin, der Staatsanwaltschaft Berlin, dem Präsidenten des
Amtsgerichts Tiergarten sowie dem Präsidenten des Landgerichts Berlin ist Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen eine angebliche Festnahme im
Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung und gegen die diese
erkennungsdienstliche Behandlung bestätigenden Gerichtsentscheidungen wendet, ist
die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Rechtmäßigkeit der durchgeführten
Maßnahmen nach § 81 b StPO wird von dem Beschwerdeführer nicht mehr in Frage
gestellt, nachdem er sich ursprünglich mit seiner Beschwerde an das Amtsgericht
ausschließlich gegen diese gewandt hatte. Dass gegen ihn darüber hinausgehende
Zwangsmaßnahmen ergriffen worden sind, ist nicht ersichtlich. Eine vorläufige
Festnahme gem. § 127 Abs. 2 StPO hat jedenfalls weder nach Aktenlage stattgefunden
noch trägt der Beschwerdeführer hierzu konkret etwas vor. Allein die Tatsache, dass die
Polizei den Beschwerdeführer zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung
zu ihrer Dienststelle gefahren hat, ist noch keine Zwangsmaßnahme. Es ist nichts dafür
vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht
freiwillig nachgekommen ist.
Selbst wenn dies anders gewesen sein sollte, fehlt es jedenfalls an einem Vortrag,
weshalb Rechte des Beschwerdeführers nach der Verfassung von Berlin verletzt sein
könnten. Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 81 b StPO kann der Beschuldigte
zwangsweise zur Polizeibehörde gebracht und dort bis zur Erledigung der Maßnahme
festgehalten werden. Darin liegt keine vorläufige Festnahme und auch keine
Freiheitsentziehung. Betroffen ist lediglich das Freiheitsrecht nach Art. 8 Abs. 1 VvB. Der
Beschwerdeführer hat nichts vorgetragen, was eine Verletzung dieses Rechts nahe legen
könnte. Allein die Tatsache, dass er nachträglich angibt, ihm wäre es lieber gewesen, er
wäre zur erkennungsdienstlichen Behandlung gesondert geladen worden, als ihr an
diesem Tage zugeführt zu werden, reicht als Vortrag für die Möglichkeit einer
Rechtsverletzung nicht aus.
2. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 28.
Oktober 2002 und des Landgerichts vom 2. Dezember 2002 stellten eine Verletzung der
Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 VvB und Art. 15 Abs. 1 VvB dar, ist nicht zulässig. Es
fehlt an einer nach § 49 Abs. 1 VerfGHG i. V. m. § 50 VerfGHG erforderlichen Darstellung
einer Grundrechtsverletzung. Der Beschwerdeführer lässt nicht erkennen, in wie weit
seiner Auffassung nach eine spezifische Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör erfolgt sein soll oder weshalb eine Verletzung des Willkürverbots in Betracht
käme. Allein die Erklärung des Beschwerdeführers, mit den Entscheidungen inhaltlich
nicht einverstanden zu sein, reicht für eine Behauptung einer Verletzung der genannten
Grundrechte nicht aus.
3. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Durchsuchungsentscheidungen betrifft, ist sie
allerdings zulässig, obwohl diese als erledigt angesehen werden können. Das Erfordernis
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 15 Abs. 4 VvB) gibt dem Betroffenen
das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich nicht mehr fortwirkender
Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu
lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem
Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die
gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum
erlangen kann. Dem gemäß ist das Rechtsschutzbedürfnis bei Durchsuchungen stets
auch dann zu bejahen, wenn die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist (Beschluss
vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/97 - LVerfGE 10, 49 ff.; BVerfG,
NJW 1997, 2163 <2164>).
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III. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, welche die Durchsuchung
zum Gegenstand haben, sind verfassungsgemäß und verletzen den Beschwerdeführer
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB.
Eine Durchsuchung von Wohnräumen greift regelmäßig schwerwiegend in die
grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen und damit in den
Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 28 VvB ein. Da die Ermächtigung der Exekutive,
im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich einzugreifen,
nach Art. 28 Abs. 2 VvB regelmäßig dem Richter vorbehalten ist, trifft ihn als
Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden zugleich die Pflicht, durch eine geeignete
Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und
kontrollierbar bleibt. Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen darf nicht allein den
Beamten, denen die Durchsuchung obliegt, überlassen bleiben. Um den
Durchsuchungsauftrag wirksam begrenzen zu können, sind deshalb
Mindestanforderungen an den Inhalt und die Begründung des
Durchsuchungsbeschlusses zu stellen (BVerfGE 42, 212 <218>). Dazu muss der
Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen
abgesteckt wird, innerhalb dessen die Maßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den
Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung zu überprüfen und etwaigen
Ausuferungen entgegenzutreten (BVerfGE 42, 212 <221>). Um die Durchsuchung
rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter daher die aufzuklärende Straftat, wenn
auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls
möglich ist. Er muss ferner grundsätzlich die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen
Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage
der Dinge geschehen kann. Notwendiger und hinreichender Anlass für die Durchsuchung
ist das Bestehen eines Anfangsverdachts, der auf konkreten Tatsachen zu beruhen hat.
Diese Indiztatsachen müssen jedoch nicht notwendig genannt werden. Denn für Zwecke
der Begrenzung der Vollziehung der Maßnahme ist dies nicht unbedingt notwendig
(BVerfG, NJW 2003, 2669 <2670>). Sollten Mängel bei der Prüfung der Verdachtslage
durch den Richter bestehen, können diese durch eine nachträgliche Prüfung durch das
Beschwerdegericht geheilt werden (BVerfG, NJW 2003, 2669 <2670>).
Diese Anforderungen sind durch den Beschluss vom 31. Mai 2002 erfüllt. Der Beschluss
nennt beispielhaft die Beweismittel, zu deren Auffindung die Durchsuchung beitragen
soll, in ausreichender Genauigkeit. Die tatsächlichen Angaben zum Tatvorwurf sind
vorhanden. Es ist dabei unschädlich, dass sie weder Angaben zu Zeit und Ort der
strafbaren Handlung noch zum Geschädigten oder zu den Mittätern enthalten. Im
vorliegenden Fall handelt es sich um eine Reihe gleichgelagerter Straftaten, die dennoch
in Einzelheiten unterschiedliche Merkmale aufweisen. Es überstiege die Anforderungen
an eine kurzgefasste Begründung, würde man verlangen, dass jede Einzeltat nach den
angegebenen Kriterien gesondert zu umschreiben wäre. Hinzu kommt, dass die
Durchsuchung nicht auf die Fälle, bei denen Indizien für die Tatbeteiligung des
Beschuldigten bereits vorhanden waren, beschränkt werden sollte. Schließlich musste
die Durchsuchung auch dazu dienen, mögliche weitere, bisher unbekannte Beteiligungen
des Beschwerdeführers zu ermitteln. Die Beschreibung des Tatvorwurfs erfüllt dabei den
Zweck, die Tätigkeit der ausführenden Beamten auf die Suche nach Beweismitteln für
Taten der beschriebenen Art zu beschränken. Von daher wird die Begründung im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den Anforderungen gerecht.
Soweit Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen des Tatverdachtes fehlen, ist dies
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass ein Anfangsverdacht vorhanden war,
bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Der Anfangsverdacht ergibt sich aus zwei
Zeugenaussagen, wobei beide Zeugen den Beschwerdeführer entweder namentlich
benannt oder jedenfalls wiedererkannt haben. Das Fehlen einer Begründung des
Anfangsverdachts im Durchsuchungsbeschluss wird jedenfalls durch den Beschluss des
Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Oktober 2002 geheilt, der Feststellungen zum
Anfangsverdacht trifft. In diesem Beschluss stellt das Amtsgericht fest, dass sich der
Anfangsverdacht daraus ergebe, dass ein Zeuge den Beschwerdeführer wiedererkannt
habe.
Schließlich ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung gewahrt.
Da der Tatverdacht durch zwei unabhängige Zeugenaussagen gefestigt ist, eine Vielzahl
von Mittätern in Betracht kommen und es sich um eine Reihe von Straftaten handelt, ist
die Durchsuchung als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne
anzusehen, nähere Erkenntnisse zu den begangenen Straftaten zu gewinnen und
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anzusehen, nähere Erkenntnisse zu den begangenen Straftaten zu gewinnen und
weiteren Straftaten vorzubeugen. Der Durchsuchungsbeschluss und dementsprechend
auch die sie bestätigenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts stehen
demnach mit der Verfassung in Einklang.
2. Auch die Beschlagnahmeentscheidung der Polizei und die sie bestätigenden
Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind verfassungsgemäß und
verletzen weder das Grundrecht aus Art. 23 Abs. 1 VvB noch aus Art. 7 i.V.m. Art. 6 VvB.
Denn sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Eigentumsgrundrecht, die
durch die Beschlagnahme betroffen sein können, werden nicht durch gesetzlich
ausdrücklich vorgesehene Eingriffsmaßnahmen verletzt, wenn diese im überwiegenden
Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit getroffen
werden (für das Bundesrecht vgl. BVerfGE 32, 272 <379>). Insofern konkretisiert § 94
StPO die jeweiligen Grundrechtsschranken. Nach dieser Vorschrift sind Gegenstände, die
als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, zu beschlagnahmen,
wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Da das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren zunächst auf einem Tatverdacht beruht, kommt es nicht darauf an,
ob sie letztlich im Strafverfahren Verwendung finden. Entscheidend ist nur die potentielle
Beweiseignung des beschlagnahmten Materials (BVerfG, NJW 1995, 2839 <2840>;
VerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -).
Vorliegend ist eine solche mögliche Beweiseignung der beschlagnahmten Schriftstücke
gegeben. Es ist nicht auszuschließen, dass die notierten Namen und Telefonnummern
zu Teilnehmern oder Opfern vergangener oder geplanter Straftaten der hier relevanten
Art führen können. Ein milderes Mittel als die Beschlagnahme ist nicht ersichtlich.
Angesichts der Stärke des durch zwei Zeugen bestätigten Tatverdachts und der
Geringfügigkeit der Belastung des Beschwerdeführers durch die zeitweise Einbehaltung
der beschlagnahmten Schriftstücke besteht auch kein Zweifel an der
Verhältnismäßigkeit. Dass die Beschlüsse keine detaillierte Erörterung der
Beweiseignung enthalten, ist unschädlich, da zwar einfachgesetzliche
Begründungspflichten verletzt sein können (§ 34 StPO), denen jedoch keine
verfassungsrechtlichen Rechtspositionen entsprechen. Bei der Beschlagnahme i.S.d. §
94 StPO verlangt das Verfassungsrecht keine so umfassende Begründung wie bei der
Durchsuchung gemäß § 102 StPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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