Urteil des VerfGH Berlin vom 06.07.1995
VerfGH Berlin: neue beweismittel, verfassungsbeschwerde, aufschiebende wirkung, ausreise, duldung, libanon, aufenthaltserlaubnis, wiedereinreise, familie, ausländer
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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
111/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 12 Abs 1 VvB, § 49 Abs 2 S
1 VerfGHG, § 8 Abs 1 Nr 1
AuslG, § 80 Abs 7 VwGO, § 146
Abs 4 VwGO
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer, der – seinen Angaben nach – als palästinensischer
Volkszugehöriger aus dem Libanon stammt, reiste im Juni/Juli 1995 ohne Visum ins
Bundesgebiet ein und stellte im September 1995 einen Asylantrag, der mit Bescheid
des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 1995
als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der Bescheid erlangte Ende Dezember
2000 nach Einstellung des auf Asylanerkennung gerichteten verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens Bestandskraft.
Das Landeseinwohneramt Berlin duldete anschließend den Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Passlosigkeit. Zuletzt erteilte es ihm am 23.
Januar 2003 eine bis zum 22. Juli 2003 befristete Duldung mit dem Zusatz: „Erlischt bei
Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments“.
Am 21. Februar 2003 ließ der Beschwerdeführer sein seit Ende März 2000 abgelaufenes
Document De Voyage (DDV) durch das libanesische Konsulat in Berlin bis zum 20.
Februar 2008 verlängern und heiratete am … 2003 vor dem Standesamt Tempelhof-
Schöneberg eine deutsche Staatsangehörige.
Seinen Antrag, ihm im Hinblick auf die Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, lehnte das Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 29. April 2003 ab und
kündigte die Abschiebung des Beschwerdeführers an, falls dieser nicht bis zum 4. Juni
2003 ausgereist sein sollte. Zur Begründung verwies es auf § 3 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1
Nr. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie auf § 9 der Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes (DVAuslG). Der Beschwerdeführer sei ohne das erforderliche Visum
eingereist; der Aufenthalt sei ihm nur vorübergehend zur Durchführung des
Asylverfahrens gestattet gewesen. Eine Ausnahme von der Visumspflicht nach § 9 AuslG
oder § 9 Abs. 2 DVAuslG sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer als libanesischer
Staatsangehöriger nicht nur wegen des Zwecks oder der Dauer des Aufenthalts
visumspflichtig und sein Aufenthalt im Zeitpunkt der Eheschließung sowie zum Zeitpunkt
der ehebedingten Antragstellung weder rechtmäßig noch gestattet oder geduldet
gewesen sei. Da die ihm zuletzt erteilte Duldung mit der Nebenbestimmung „Erlischt bei
Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments“ versehen
gewesen sei, halte sich der Beschwerdeführer seit der Verlängerung seines Passes am
21. Februar 2003 illegal in Deutschland auf. Dem Beschwerdeführer sei anheim gestellt,
nach Rückkehr in sein Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums zur
Familienzusammenführung zu stellen. Sofern eine vorübergehende Trennung von seiner
Ehefrau nicht erwünscht sei, so könne diese den Beschwerdeführer in den Libanon
begleiten.
Über die von dem Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Klage vor dem
Verwaltungsgericht Berlin ist noch nicht entschieden. Seinen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.
November 2003 zurück. Der Antrag sei – so die Begründung des Verwaltungsgerichts – ,
soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. April 2003
erstrebt werde, bereits unzulässig, im übrigen, soweit der Beschwerdeführer eine
vorläufige Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren
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vorläufige Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren
begehre, unbegründet. Der Beschwerdeführer habe trotz Eheschließung mit einer
deutschen Staatsangehörigen ohne vorherige Durchführung des nach § 3 Abs. 3 Satz 1
AuslG vorgesehenen Sichtvermerksverfahren aus den im Bescheid genannten
rechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Eine solche
sei vielmehr gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zwingend ausgeschlossen.
Seine gegen diesen Beschluss gerichtete, auf vorläufige Duldungserteilung im Wege
einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO beschränkte Beschwerde begründete der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2003 damit, er habe einen
offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr.
1 AuslG. Auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stehe dem nicht entgegen; diese Regelung sei nicht
mit Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbaren, zumal der Beschwerdeführer nicht schon bei seiner
Einreise ein asylunabhängiges Daueraufenthaltsrecht angestrebt habe. Zudem habe
das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die dem Beschwerdeführer seit April
2001 erteilte und nach Verlängerung des DDV erloschene Duldung eine Nachwirkung
entfalte und § 9 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung auf seinen Fall
Anwendung finden müsse. Die Gültigkeitsdauer des DDV sei nämlich nur im Hinblick auf
die Erlangung eines gültigen Aufenthaltsstatus in Deutschland verlängert worden.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 26. März 2004 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass in einem Parallelfall ein anderer palästinensischer Volkszugehöriger aus dem
Libanon, der ebenfalls mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und nur mit
einem DDV ausgestattet sei, nach seiner Ausreise aus Deutschland bei der
Visumseinholung Schwierigkeiten habe, da sein DDV von den deutschen
Auslandsbehörden nicht als hinreichendes Ausweispapier anerkannt werde und daher die
Zustimmung des Bundesinnenministeriums zur Befreiung von der Passpflicht
erforderlich geworden sei. Obwohl in diesem Fall die Vorabzustimmung des
Landeseinwohneramts Berlin zur Visumserteilung bereits Anfang Februar 2004 erfolgt
sei, stehe die Zustimmungserklärung des Bundesinnenministeriums für eine Befreiung
von der Passpflicht noch immer aus. Unter diesen Umständen und angesichts der
Ungewissheit, ob wegen der politischen Verhältnisse eine solche Zustimmungserklärung
überhaupt abgegeben werde, könne an der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts, dass auch bei Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG für den
betroffenen Ausländer eine vorübergehende Unterbrechung der ehelichen
Lebensgemeinschaft, wie sie mit der Ausreise und der Durchführung des
Visumsverfahrens vom Ausland her verbunden sei, zumutbar sei, in diesen Fällen nicht
mehr festgehalten werden.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 wies das Oberverwaltungsgericht Berlin die Beschwerde
des Beschwerdeführers zurück. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO
vorgetragenen Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der
Prüfung seien, rechtfertigten die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der
Beschwerdeführer habe keinen Duldungsgrund gemäß § 55 AuslG dargetan. Es sei mit
Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbaren, einen Ausländer, der aus familiären Gründen einen
Daueraufenthalt erstrebe, auf die Einholung des gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
erforderlichen Visums zu verweisen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs.
2 Nr. 1 DVAuslG, dessen Voraussetzungen nach den vom Beschwerdeführer nicht
angegriffenen Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht vorlägen. Von
einer gesetzlich nicht vorgesehenen Nachwirkung der erloschenen Duldung könne keine
Rede sein.
Mit seiner gegen die Beschlüsse vom 3. November 2003 und 4. Mai 2004 gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1
der Verfassung von Berlin (VvB):
Der Beschwerdeführer erfülle nach der Eheschließung mit einer deutschen
Staatsangehörigen die Voraussetzungen für einen zwingenden Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 AuslG. Es stelle einen
unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich des Art. 12 Abs. 1 VvB dar, den
Beschwerdeführer gleichwohl unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auf eine vorherige
Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und eine anschließende Wiedereinreise
zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau im
Sichtvermerksverfahren zu verweisen und ihm einen entsprechenden Duldungsanspruch
zu versagen. Die Verwaltungsgerichte hätten hierbei nämlich verkannt, dass der
Beschwerdeführer abgeschoben werden solle, wodurch eine Sperrwirkung gemäß § 8
Abs. 2 AuslG für eine Wiedereinreise eintreten würde. Darüber hinaus sei der
Beschwerdeführer als palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon lediglich im
Besitz eines DDV, das von der Bundesrepublik nicht als ausreichendes
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Besitz eines DDV, das von der Bundesrepublik nicht als ausreichendes
Personaldokument anerkannt werde, so dass er im Rahmen des
Sichtvermerksverfahrens auf eine vom Bundesinnenministerium zu erteilende
Ausnahme von der Passpflicht angewiesen wäre. Dieses Verfahren führe schon
angesichts der im Zuge der „Terror-Bekämpfung“ vorher einzuholenden Auskünfte zu
erheblichen Verzögerungen, gegebenenfalls sogar zur Ablehnung und sei deshalb mit
dem besonderen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 VvB nicht zu vereinbaren. Für die deutsche
Ehefrau des Beschwerdeführers sei es im Übrigen angesichts der Lebensverhältnisse im
Libanon unzumutbar, ihm dorthin zu folgen.
II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen
jedenfalls unbegründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 3. November 2003 wendet, unzulässig. Denn der
Beschwerdeführer legt keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die
im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre. Gemäß § 146 Abs. 1 und 4
VwGO tritt das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht in den Grenzen des
Rechtsmittels an die Stelle der ersten Instanz; die Beschwerde kann – jedenfalls im
Rahmen der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO – auf neue Tatsachen gestützt und es
können neue Beweismittel benannt werden. An der grundsätzlichen Korrigierbarkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung ändert es nichts, dass das Oberverwaltungsgericht
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu
prüfen hat und sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen muss.
2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2004 mit der Begründung wendet, die
Ausreisepflicht des Beschwerdeführers zwecks Nachholung des Sichtvermerksverfahrens
sei schon deshalb mit Art. 12 Abs. 1 VvB nicht vereinbar, weil – wie ein Parallelfall belege
– das DDV von der deutschen Auslandsvertretung nicht als ausreichendes
Ausweispapier anerkannt werde und es wegen der dann notwendig werdenden
Ausnahmegenehmigung des Bundesinnenministeriums für eine Befreiung von der
Passpflicht zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen und Unwägbarkeiten kommen
könne. Dieser Vortrag war nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des
Oberverwaltungsgerichts, weil er erst mit Schriftsatz vom 26. März 2004 und damit
außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Beschwerdeführer vorgebracht
worden war. Ausweislich der Begründung des Beschlusses hat das
Oberverwaltungsgericht – wie es im Übrigen der überwiegenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. etwa OVG Greifswald, NVwZ-RR 2003, 318;
Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, Rn. 22 zu § 146) – nur die innerhalb der Frist
des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe geprüft.
Danach entstandene Gründe können vom Beschwerdeführer noch im Rahmen eines
Abänderungsantrages analog § 80 Abs. 7 VwGO beim Gericht der Hauptsache, hier beim
Verwaltungsgericht, vorgebracht werden (vgl. etwa Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl.
2004, Rn. 22 zu § 146 m. w. N.). Solange dies nicht geschehen ist und die maßgeblichen
Fragen nicht Gegenstand eines fachgerichtlichen Verfahrens gewesen sind, steht der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insoweit der Grundsatz der Subsidiarität
gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen. Auch der Abänderungsantrag gemäß bzw.
analog § 80 Abs. 7 VwGO gehört zu den Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen, die vor
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde einzulegen sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG,
NVwZ 2002, 848).
3. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unbegründet.
Die Rüge einer Verletzung der in Art. 12 Abs. 1 VvB enthaltenen Rechte des
Beschwerdeführers durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts greift nicht durch.
Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 VvB ist vorliegend insoweit berührt, als er u. a. das
Recht auf eheliches Zusammenleben umfasst. Art. 12 Abs. 1 VvB gewährt allerdings
ebenso wenig wie Art. 6 Abs. 1 GG unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art.
12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende
Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über
aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt
begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet
aufhalten, bei ihrer Entscheidung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser
Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 GG:
BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates
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BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates
zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts
aus Art. 12 Abs. 1 VvB, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der
Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet
lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember
1997 - 1 C 16.96 - InfAuslR 1998, 272 <273 f.>).
Aus dem besonderen Rang, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge des
Grundgesetzes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht abgeleitet, im Bereich des
Aufenthaltsrechts seien die Entscheidungen der zuständigen Organe einer
verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie
offensichtlich unhaltbar seien, vielmehr bedürfe es der Prüfung ihrer “Vertretbarkeit"
(vgl. etwa BVerfGE 76, 1 <51 f. >).
Die dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegende und vom
Beschwerdeführer angegriffene Rechtsauffassung, dieser habe nach dem
Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch unter
Berücksichtigung der Art. 12 Abs. 1 VvB entsprechenden Schutzwirkung des Art. 6 Abs.
1 GG ohne vorherige Durchführung des Sichtvermerksverfahrens keinen Anspruch auf
Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltsgenehmigung, weil dem nach der zur Zeit des
Beschlusses noch maßgeblichen Rechtslage § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegenstehe, ist in
Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden. Da die Würdigung des
Sachverhalts als solche der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen
ist, könnte diese Auffassung verfassungsrechtlich nur dann beanstandet werden, wenn
der dabei zugrunde gelegte Maßstab der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts
aus Art. 12 Abs. 1 VvB nicht entspräche. Dies ist jedoch nicht der Fall. Grundsätzlich
stellt auch die Berufung auf Art. 12 Abs. 1 VvB bzw. Art. 6 Abs. 1 GG den Ausländer nicht
frei, die einfachgesetzlich vorgeschriebenen Vorschriften zur Verwirklichung des
Einreisewunsches – wozu auch das Sichtvermerksverfahren zählt – zu beachten (vgl.
BVerfG, NVwZ 1985, 260; BVerwG, InfAuslR 1996, 137; BVerwGE 70, 54 <56>).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand für das
Oberverwaltungsgericht auch kein Anlass, von einer Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG
für die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik auszugehen. Die
Abschiebung war im angefochtenen Bescheid lediglich für den Fall angedroht, dass der
Beschwerdeführer der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen werde.
Ob im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geschilderten möglichen Schwierigkeiten
bei einer Wiedereinreise, insbesondere unter Berücksichtigung der befürchteten Dauer
einer Trennung von seiner Ehefrau oder bei Zugrundelegung der mittlerweile
veränderten Rechtslage – vgl. etwa die Ermessensregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2
AufenthG – eine Ausnahme vom Sichtvermerksverfahren in Betracht kommt, ist nicht
Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung, da der Beschwerdeführer – wie oben
ausgeführt – insoweit erst den fachgerichtlichen Rechtsweg, etwa im Rahmen eines
Abänderungsantrages analog § 80 Abs. 7 VwGO, ausschöpfen müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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